Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0641-G/05
Amtswegige Ermittlungspflicht bei außergewöhnlichen Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0641-G/05vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt bei Begünstigungsbestimmungen generell in den Hintergrund.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 15. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. April 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001, sowie über die Berufung vom
27. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
1. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Den Berufungen
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen, beide vom 21.7.2005, teilweise
stattgegeben.
Gegenüber den
Berufungsvorentscheidungen vom 21.7.2005 ergeben sich keine
Änderungen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 2001 und 2003 auf Grund der dem Finanzamt übermittelten
Lohnzettel und Meldungen mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14.4.2003 und
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 1.2.2005 durch, ohne Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen mangels Nachweises
zu berücksichtigen, da die der Berufungswerberin zugesendeten
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz
Erinnerung nicht beim Finanzamt eingegangen sind.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 erhobenen,
per Fax übermittelten Berufung vom 15.5.2003 führte die
Berufungswerberin aus, dass die Unterlagen für die Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen innerhalb der
nächsten 3 Monate nachgereicht werden würden.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhobenen
Berufung vom 27.2.2005 führte die Berufungswerberin aus, für die
Folgen eines Dienstunfalles, welches ein Lymphödem am rechten Ober- und
Unterarm zur Folge habe, beziehe sie eine Versehrtenrente. Diesbezüglich
sei sie im AKH Wien, Abteilung für Physik. Med., in ärztlicher
Behandlung. Die Behandlung in Wien mit Begleitperson sei notwendig, da in Graz
im LKH keine Abteilung für Physik. Med. vorhanden sei. Sie ersuche die
außergewöhnlichen Belastungen aus gesundheitlichen Gründen zu
berücksichtigen: Fahrtkosten mit Begleitperson, Therapiekosten, Ausgaben
für Hilfsmittel etc. Außerdem verweise sie auf die Amtsbescheinigung
vom Gesundheitsamt Graz. Die Minderung der Erwerbstätigkeit betrage 70 %.
Seit 2001 bestehe die Minderung zu 90 %, ausgestellt vom Gesundheitsamt am
19.2.2003.
Auch hier ersuche sie die außergewöhnlichen
Belastungen betreffend Behinderung zu berücksichtigen: Fahrtkosten mit
Begleitperson, Therapiekosten, Ausgaben für prothet. Versorgungen im
Mund-Kieferbereich, Kosten für Medikamente, Kosten für Akupunktur und
Neuraltherapie und hom. Arzneien. Im Rahmen einer MR-Untersuchung im linken
Unterkiefer im AKH Wien sei es nach einer Kontrastmittelverabreichung im linken
Arm zu einer Venenthrombose gekommen. Als Restsymptom sei eine posttraum.
Ödem im linken Unterarm geblieben, deshalb komme es immer wieder zu einem
Karpalltunnelsyndrom. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht
möglich gewesen fristgerecht die Arbeitnehmerveranlagung für die
letzten Jahre durchzuführen. Diesbezüglich gebe es eine Korrespondenz
mit dem Finanzamt. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen hätten deshalb nicht für den
Einkommensteuerbescheid 2003 berücksichtigt werden können.
Mit Vorhalt vom 2.3.2005 betreffend den
Einkommensteuerbescheid 2003 ersuchte das Finanzamt unter Fristsetzung bis
11.4.2005, sämtliche Nachweise zu den beantragten Aufwendungen vorzulegen
(Bestätigung vom Gesundheitsamt bzw. Bundessozialamt über die
Behinderung, Aufstellung, Rechnungen, Zahlungsbelege, Fahrtkostenbelege,
Vergütung der Krankenversicherung, ...).
Mit Schreiben vom 14.4.2005 erwiderte die
Berufungswerberin, dass zu den beantragten Aufwendungen noch die bereits
angeforderten Nachweise ausständig seien. Wegen des Lymphödems sei sie
im AKH Wien in Behandlung, sie habe schon mehrmals um die Auflistung ihrer
Besuche ersucht, bis dato aber noch nicht erhalten. Ebenso seien die von der BVA
angeforderten Unterlagen auch noch ausständig. Sie ersuche um weitere
Fristverlängerung. Als Beilage legte die Berufungswerberin ein Schreiben
vom 14.4.2005 an die BVA, Landesstelle Steiermark, vor, mit dem Inhalt, dass ihr
die BVA am 11.2.2003 mitgeteilt habe, dass für die Aufstellung der
erbrachten Ertragsleistungen die genauen Behandlungsdaten, Namen der Ärzte
und das Leistungsdatum benötigt werde. Ferner hätte ihr die BVA
mitgeteilt, dass es nicht mehr möglich sei, Kopien von Behandlungsscheinen
zuzusenden, da die Vertragsabrechnung mit Diskette über die elektronische
Datenverarbeitung durchgeführt werde. Eine Mitarbeiterin der BVA hätte
ihr aber mitgeteilt, dass die Kopien der Behandlungsscheine der letzten sieben
Jahre sicherlich noch vorhanden sein müssten (auf Grund der
Aufbewahrungspflicht). Sie benötige dringend die Aufstellung der erbrachten
Vertragsleistungen inklusive Diagnosen aller behandelten Ärzte sei
15.3.1994. 1994 sei der BVA vom praktischen Arzt mitgeteilt worden, dass die
oben angeführte Aufstellung benötigt werde.
Mit Schreiben vom 26.4.2005 unter Fristsetzung bis
18.5.2005 ersuchte das Finanzamt betreffend die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 und 2001-2003 wiederum die Berufungswerberin,
sämtliche Nachweise über die Krankheitskosten vorzulegen (Aufstellung,
Rechnungen, Zahlungsbelege, Ersätze von der gesetzlichen und der privaten
Krankenversicherung, sowie die Bestätigung vom Gesundheitsamt Graz
über die Höhe der Erwerbsminderung). Weiters wurde die
Berufungswerberin darauf aufmerksam gemacht, dass eine weitere
Fristverlängerung zur Vorlage dieser Belege nicht mehr möglich sei,
weil sie bereits mehrmals aufgefordert worden sei, diese Unterlagen vorzulegen
und sie dieser Einladung bisher nicht nachgekommen sei. Sollte die
Berufungswerberin dieser Aufforderung wieder nicht nachkommen, müssten die
Berufungen abgewiesen werden.
Nachdem das Finanzamt auf den Vorhalt vom 26.4.2005 keine
Antwort erhalten hat, erließ es am 21.7.2005 die
Berufungsvorentscheidungen sowohl für das Jahr 2001 als auch für das
Jahr 2003 und berücksichtigte gegenüber dem angefochtenen Bescheid
für 2001 einen Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von ATS
4.992 und einen Pauschbetrag nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe
von ATS 8.400 und gegenüber dem angefochtenen Bescheid für 2003 einen
Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von € 363 und einen
Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von € 612.
In dem daraufhin per Fax übermittelten,
handschriftlich eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 21.8.2005 brachte die
Berufungswerberin vor, dass bei der Berechnung die außergewöhnlichen
Belastungen wegen "Behinderung", Sonderausgaben wegen Behinderung, Fahrtkosten
zum Arzt (Zug, Taxi) mit Begleitperson, Nächtigungskosten, Arzthonorare,
Aufwendungen für Medikamente und Homöopathika, Rezeptgebühren und
Behandlungsbeiträge, Akupunktur, Laser, Aufwendungen für Heilbehelfe,
Zahnersatz, Zahnbehandlungen, zu wenig berücksichtigt worden seien. Aus
gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich, die noch
ausständigen Unterlagen nachzureichen und aufgeschlüsselt abzugeben.
Sie ersuche um weitere Stundung bis Ende November 2005.
Mit einem weiteren "Ersuchen um Ergänzung" vom
21.9.2005 hat das Finanzamt die Berufungswerberin wiederum eingeladen, innerhalb
der Frist bis 21.10.2005 Nachweise über Krankheitskosten vorzulegen
(detaillierte Aufstellung, Rechnungen, Zahlungsbelege, Vergütungen der
Krankenversicherung, ...). Eine längere Frist zur Vorlage der Nachweise
könne nicht gewährt werden, weil die Berufungswerberin schon mehrmals
um Fristverlängerung angesucht habe und bisher keinerlei Nachweise
vorgelegt habe.
Am 11.11.2005 legte das Finanzamt die Berufungen zur
Entscheidung an den UFS vor.
In dem per Fax übermittelten, handschriftlichen,
Schreiben vom 31.12.2005 gibt die Berufungswerberin an, aus gesundheitlichen
Gründen sei es ihr nicht möglich die Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 2000 bis 2005 samt Unterlagen durchzuführen (exakte
Aufschlüsselung). Sie ersuche um Stundung und Nachsicht. Ärztliche
Atteste und ein psychologisches Gutachten betreff ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung könnten als Beweismittel jederzeit vorgelegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch
Sonderausgaben sein.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und
erhält er keine pflegebedingte Geldleistung, so steht ihm gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 ein Freibetrag zu.
Entsprechend der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung
sind außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich von Amts wegen
zu berücksichtigen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von
sich aus weit reichende Ermittlungen durchzuführen. Der Nachweis oder die
Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster
Linie der Partei (VwGH vom 20.4.1993, 88/14/0199, 19.11.1998, 95/15/0071).
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach
Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1274 f, kommt bei antragsbedürftigen
Abgabenbegünstigungen (z.B. Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen) dem Erfordernis des Nachweises bzw der
Glaubhaftmachung der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgabenpflichtigen
gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung eine erhöhte Bedeutung zu.
Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt nach
Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund
(z.B. VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004,
2003/13/0117). Dies hat der Gerichtshof auch für von Amts wegen zu
beachtende Begünstigungsbestimmungen, wie etwa zu § 18 EStG 1988 (VwGH
22.2.1994, 91/14/0234) oder § 34 EStG 1988 (VwGH 29.1.2003, 99/13/0179;
26.3.2003, 98/13/0072), ausgesprochen.
Nachdem die Berufungswerberin mehreren Aufforderungen bzw.
Einladungen des Finanzamtes, die behaupteten außergewöhnliche
Belastungen mit detaillierten Aufstellungen, Rechnungen, Zahlungsbelegen,
Angaben über die Vergütungen der Krankenversicherung nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt entsprechend der
Angaben der Berufungswerberin die amtsbekannten Umstände zugunsten der
Berufungswerberin geprüft und dahingehend gewürdigt, als es den
Pauschbetrag für den Grad der Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 sowie den Pauschbetrag nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen einer eigenen Behinderung für
eine Diätverpflegung ohne Nachweis in der Berufungsvorentscheidung vom
21.7.2005 zum Abzug gebracht hat. Die Einwendungen der Berufungswerberin, die
als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigten Aufwendungen
seien zu gering, hätten zahlenmäßig aufgeschlüsselt und
durch entsprechende Belege nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden
müssen. Zum weiteren Vorbringen im Schreiben vom 31.12.2005, aus
gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich die
Arbeitnehmerveranlagungen 2000 bis 2005 samt Unterlagen durchzuführen, wird
darauf verwiesen, dass es der Berufungswerberin während des langen
Zeitraumes vom Versand der Erklärungen für das Jahr 2001 durch das
Finanzamt am 17.9.2002 bis zum Ergehen der gegenständlichen
Berufungsentscheidung, somit einem Zeitraum von mehr als 5 Jahren, zumutbar
gewesen wäre, eine steuerliche Beratung (Steuerberater) für die
Veranlagungen und die Geltendmachung der außergewöhnlichen
Belastungen in Anspruch zu nehmen.
Was den Schriftverkehr der Berufungswerberin mit der BVA
betrifft, war sie dadurch nicht gehindert, zumindest eine Aufgliederung der von
ihr beantragten außergewöhnlichen Belastungen zu erstellen.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich ebenso wie das
Finanzamt auf Grund des in den Hintergrundtretens der Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlungen bei der gegenständlich anzuwendenden
Begünstigungsbestimmung außerstande, die zahlenmäßig in
keiner Weise genannten Aufwendungen ohne nähere Nachweise, bis auf die vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung gewährten Pauschbeträge, als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0641-G/05
- Stammnummer
- 31679
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF