Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0164-W/05
Lohnsteuerabzug für Dienstnehmer eines ausländischen Arbeitgebers, Vorliegen einer festen örtlichen Einrichtung iSd § 81 EStG 1988 versus Betriebsstättenbegriff iSd § 29 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-W/05vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit der Formulierung "feste örtliche Anlage" knüpft § 81 EStG zunächst an den Betriebsstättenbegriff iSd § 29 BAO an. Zu beachten ist jedoch, dass eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO der Ausübung eines Betriebes dienen muss, nach § 81 EStG genügt jedoch, dass die Einrichtung der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient. § 81 EStG geht daher über den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO hinaus.
Eine (allenfalls rechtsirrig) vorgenommene Versteuerung von Einkünften im Ausland stellt keinen hinreichenden Beweis für eine ausländische Ansässigkeit dar und vermag auch nicht einen Besteuerungsanspruch Österreichs zu beseitigen.
Die Abgabenbehörde trifft zwar die amtswegige Ermittlungsverpflichtung und damit die Feststellungslast für die entscheidungsrelevanten Tatsachen, das entbindet die Partei des Abgabenverfahrens jedoch nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MUS AG, HK, vertreten durch Dkfm. Dr.
Dieter Bauer, Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10/6a,
vom 24. September 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften vom 4. September 1998 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1991 bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage/n und die Höhe der Abgaben sind dem Ende als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die MUS (Berufungswerberin, Bw.) am Standort HK, wurde
für den Zeitraum 1991 bis 1997 einer Lohnsteuerprüfung unterzogen. Im
Zuge der Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass den einzigen
Dienstnehmer der inländischen Betriebsstätte der Bw, Dr.P, keine
Lohnabgaben abgeführt worden waren. Die Bemessungsgrundlagen wurden mangels
Vorlage geeigneter Unterlagen von der Betriebsprüfung geschätzt und
mittels Abgaben- und Haftungsbescheid die folgenden Abgaben
vorgeschrieben.
|
Jahr
|
Lst öS
|
DB öS
|
DZ öS
|
1991
|
118.512,00
|
19.440,00
|
1.728,00
|
1992
|
133.632,00
|
21.060,00
|
1.832,00
|
1993
|
133.632,00
|
21.060,00
|
1.832,00
|
1994
|
144.912,00
|
22.680,00
|
2.016,00
|
1995
|
144.912,00
|
22.680,00
|
2.016,00
|
1996
|
150.708,00
|
23.301,00
|
2.744,00
|
1997
|
159.884,00
|
23.301,00
|
2.744,00
|
gesamt
|
986.192,00
|
153.522,00
|
15.647,00
In der Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht (S 31
L-Akt) wird ausgeführt, dass gem § 47 EStG bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
erhoben werde, wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers
bestehe.
Gem § 81 (2) EStG gelte jede vom Arbeitgeber im Inland
für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche
Anlage als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch den
Dienstnehmer ausgeführten Tätigkeit diene. Lohnsteuerpflicht bestehe
auch für ausländische Arbeitgeber, wenn sie in Österreich
über eine Betriebsstätte (Bürorraum) verfügten.
Aufgrund des anzuwendenden DBA mit Ungarn - Art 15 -
dürften Löhne und Gehälter die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person beziehe nur in diesem Staat versteuert werden, es sei
denn, die Tätigkeit werde in dem anderen Staat ausgeübt.
Dr.P sei im österreichischen Büro der MUS AG
beschäftigt und in Österreich ansässig. Laut seiner eigenen
Aussage bewohne er mit seiner Gattin eine Dienstwohnung in W und fahre mit einem
von der Firma zur Verfügung gestellten PKW. Seitens der MUS AG sei bislang
keine Versteuerung der Bezüge des Dienstnehmers vorgenommen worden.
Da trotz mehrfacher Aufforderung keine
Berechnungsgrundlagen vorgelegte worden seien, erfolge die Ermittlung der
Grundlagen zur Lohnsteuerpürfung (Gehälter, Sachbezugswerte für
PKW) durch Schätzung gem § 184 BAO.
In der Berufung wird vorgebracht, dass die
Abgabenbehörde offenbar übersehen habe, dass der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nur für jene Dienstnehmer erhoben werden kann, deren
Dienstgeber einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft wären (§ 57
Abs 7 HandelskammerG). Da die Bw in Österreich keine gewerbliche
Tätigkeit entfalte und auch ber keine Gewerbeberechtigung verfüge sei
sie auch nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und ein
Dienstgeberbeitrag könne daher gar nicht anfallen.
Weiters wird vorgebracht, dass gem Art 15 Abs 2 DBA
zwischen Österreich und Ungarn BGBl. Nr.52/1976 das Einkommen aus
unselbständiger Arbeit in Ungarn versteuert werde, wenn 1. die
Vergütung von einem Arbeitgeber bezahlt werde, der nicht in Österreich
ansässig sei 2. diese Vergütung nicht von einer
Betriebsstätte oder einer festen örtlichen Einrichtung getragen werde,
die der Arbeitgeber in Österreich habe und 3. der Arbeitnehmer sich
in Österreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhalte.
Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen
Fall vor, die Bw sei nicht in Österreich ansässig (als Beweis werde
eine vorzulegende Ansässigkeitsbescheinigung für Dr.P vorgelegt
werden), die Zahlungen würden von der ungarischen Niederlassung geleistet
und Dr.Puskas sei nicht länger als 183 Tage im Jahr in Österreich
aufhältig. Somit habe Ungarn das alleinige Besteuerungsrecht für die
Bezüge des Arbeitnehmers.
Überdies sei § 81 Abs 2 EStG in Verbindung mit
§ 29 Abs 2 BAO zu sehen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass nur dann
eine Betriebsstätte vorliege, wenn diese auch der Ausübung eines
Gewerbebetriebes des Arbeitgebers diene. Der einzige Zweck des in
Österreich befindlichen Büros sei aber die Abwicklung von
Zollformalitäten für die Bw. Aus diesen Grunden liege keine
Betriebsstätte vor und wäre daher auch kein Lohnsteuerabzug
gemäß
§ 47 EStG vorzunehmen.
Die Abgabenbehörde sei verpflichtet alle Umstände
zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien.
Sie habe aber unberücksichtigt gelassen, dass Dr.P Alleinverdiener sei.
Ebenso sei der allgemeine Absetzbetrag sowie das Werbungskostenpauschale
unberücksichtigt geblieben.
Darüberhinaus werde die Zulässigkeit der
Schätzung als solches bestritten, da der einzige Arbeitnehmer der Bw Dr.P
zwischen Februar 1998 und Mai 1998 krankheitsbedingt kaum im Büro gewesen
sei. Die Bw habe daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachkommen
können. Hätte die Abgabenbehörde diesen Umstand
berücksichtigt hätte sie ein ordentliches Ermittlungsverfahren
durchführen können. Überdies sei das Parteiengehör verletzt
worden, da der Bw die geschätzten Bemessungsgrundlagen nicht vor
Bescheiderlassung mitgeteilt worden seien.
Mit Schreiben/Ergänzungsvorhalt vom 28.1.1999
gerichtet an den steuerlichen Vertreter der Bw teilte das Finanzamt mit, dass es
in der gewählten Vorgehensweise keine Verletzung von Verfahrensvorschriften
erblicken könne. Wie aus der Beilage zum Lohnsteuerbericht ersichtlich
unterhalte die Bw im gegenständlichen Fall eindeutig eine
Betriebsstätte in Österreich und treffe sie daher auch die
Lohnsteuerabzugsverpflichtung für in Österreich tätige
Dienstnehmer.
Die Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor, da
mehrmals sowuhl schriftlich als auch mündlich versucht worden sei einen
Termin mit Dr.P zu vereinbaren bzw ersucht worden sei, die notwendigen
Unterlagen vorzulegen. Dabei sei auf die Erkrankung von Dr.P Rücksicht
genommen worden. Das Verfahren habe von 2.12.1996 bis 10.8.1998 gedauert und
habe sich daher über einen unüblich langen Zeitraum erstreckt. Da Herr
Dr.P auch auf eine schriftliche Vorladung vom 3.6.1998 (für 23.6.1998)
nicht einmal telefonisch reagiert hatte die bereits angekündigte
Schätzung vorgenommen werden. Da keine Kontaktaufnahme mit der Bw
möglich gewesen sei, konnte diese nicht einmal vom Ergebnis der
Prüfung unterrichtet werden.
Die Bw werde zur Erledigung der Berufung ersucht
1.ein Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzulegen, dass
sie tatsächlich kein Kammermitglied sei und 2. aller bereits mit
Schreiben vom 2.12.1996, 24.9.1997, 12.5.1998 bzw. 3.6.1998 abverlangten
Unterlagen vorzulegen (Lohn- und Gehaltskonten, Aufzeichnungen über die
Auszahlung von Gehältern und Reisekosten, Mietverträge über die
Dienstwohnung, Vertäge betreffend die FirmenPKW´s,
Versicherungspolizzen samt bezahlten Prämien, Aufzeichnungen über die
an Ungarn weiterverrechneten Aufwendungen 1991-1997)
Als Termin für die nachzureichenden Unterlagen werden
der 5.3.1999 vorgemerkt.
Mit Schreiben vom 11.8.1999 forderte das Finanzamt die Bw
letztmalig zur Vorlage der obigen Unterlagen auf und teilte mit, dass bei
Nichteinhaltung der Frist bis 15.9.1999 eine Abweisung der Berufung erfolgen
werde.
Mit Schreiben vom 3.8.1999 und 13.9.1999 wurden seitens der
Bw Steuererklärungen für Dr.P in ungarischer Sprache vorgelegt aus
denen hervorgehen solle, dass sämtliche Bezüge bereits in Ungarn
versteuert worden seien.
Zusätzlich werde eine Stellenbeschreibung von Dr.P vom
27.9.1990 in deutscher Übersetzung vorgelegt aus welcher hervorgehe, dass
keine Betriebsstätte vorliege, zusätzlich eine Erklärung von Dr.P
aus welcher hervorgehe, dass er sich jeweils weniger als 183 Tage in
Österreich aufgehalten habe. Ein Auszug aus der Mitlgliederkartei der
Wirtschaftskammer Wien, nach welcher die Bw Mitglied er Wirtschaftskammer
sei.
In diesem Schreiben wird nochmals darauf verwiesen, dass
die Wiener Vertretung keinerlei Geschäftsabschlüsse tätige und
keine Rechnungen ausstelle und die Kosten zur Gänze von Ungarn aus getragen
würden. Es handle sich daher nicht um eine Betriebsstätte iSd des DBA
Österreich-Ungarn.
Die Dienstwohnung in W sei bereits 1982 angemietet worden
und habe schon früheren Mitarbeitern als Wohnung gedient. Für die Zeit
in der Dr.P die Wohnung genutzt habe, seien folgende Mietaufwendungen
angefallen
|
8-12 1991
|
S 42.681,30
|
1992
|
S 104.943,68
|
1993
|
S 114.080,46
|
1994
|
S 122.207,52
|
1995
|
S 125.316,36
|
1996
|
S 131.358,02
|
1997
|
S 130.964,77
Als Dienstwagen sei bis April 1996 ein Audi 80 dann ein VW
Passat zur Verfügung gestellt worden. Die entsprechenden Rechungen
würden in der Beilage vorgelegt. Privatfahrten seien nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Generaldirektors und gegen Kostenersatz
gestattet gewesen, weshalb von der PKW von Dr.P nie privat genutzt worden sei.
Das Fahrzeug sei nach jeder Rückkehr nach Ungarn am Firmengelände er
Bw in Ungarn abgestellt worden. Der PKW sei nur für Dienstreisen zur
Verfügung gestanden. Für diese habe Dr.P keine Tagessätze
vergütet erhalten, sondern es seien lediglich allfällige
Hotelübernachtungen erstetzt worden.
Über die Versicherungsprämien würden in der
Beilage zwei Bestätigungen vom 31.8.1999 vorgelegt. Vor dem 23.12.1993 habe
es keine Versicherungszahlungen gegeben.
In der Stellungnahme zur Berufung wird ausgeführt,
dass hinsichtlich der Frage der DZ-Pflicht keine Verletzung von
Verfahrensvorschriften wegen unterlassener Erhebungen vorliege. Bereits am
10.8.1998 habe der Prüfer über telefonische Anfrage von der
Wirtschaftskammer die Auskunft erhalten, dass die Bw Kammermitglied sei.
Zur Frage der Vorschreibung von Lohnsteuer (Lst) und
Dienstgeberbeitrag (DB) wird ausgeführt, dass Österreich das
Besteuerungsrecht habe, da der Dienstnehmer in Österreich eine
Dienstwohnung habe und damit in Österreich ansässig sei. Der
Tätigkeitsstaat sei ebenfalls Österreich gewesen. Es sei egal wer die
Bezüge getragen habe, gäbe es keine Betriebsstätte wäre die
Steuer im Veranlagungswege zu erheben gewesen. Laut den vorgelegten Unterlagen
habe Dr.P pauschale Diäten für 11 Monate Aufenthalt in Österreich
erhalten, 1 Monat Urlaub werde angenommen.
Zur strittigen Frage des Vorliegens einer
Betriebsstätte wird ausgeführt, dass gem § 81 Abs 1 EStG eine
Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der
Betrieb oder Teilbetrieb des Arbeitgebers ist, in dem die Berechnung des
Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen werde. Sei nicht bereits aufgrund
dieser Bestimmung eine Betriebsstätte im Inland gegeben, gelte jede vom
Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene
feste örtliche Anlage oder Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie
der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit
diene. Bei Vorliegen einer solchen Betriebsstätte bestehe die Verpflichtung
zum Lohnsteuerabzug. die Bw habe, wie aus dem Firmenbuch ersichtlich sei eine
eingetragene Zweigniederlassung in HK, wo sich auch das Büro von Dr.P
befände.
Zur Nichtberücksichtigung eines
Alleinverdienerabsetzbetrages wird ausgeführt, dass diese Behauptung auch
nicht in der Berufung nachgewiesen worden sei. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag
und das Werbungskostenpauschale seien in die verwendete Lohnsteuertabelle
eingebaut und daher berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der gerügten fehlenden
Schätzungsberechtigung werde darauf hingewiesen, dass die Prüfer am
20.1.1997 bei einem am Standort HK wahrgenommenen Termin von Dr.P gebeten worden
seien, einen neuerlichen Termin zu vereinbaren zu welchem er seinen Rechtsanwalt
zuziehen wolle. Die aufgrund dieses Ersuchens versuchten telefonischen und
schriftlichenTerminvereinbarungen waren erfolglos (zuletzt sogar unter Androhung
der Schätzung). Die Erkrankung und Rehabilitation von Dr.P seien dabei
berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 7.10.2002 wurde der Bw die
Ausführungen der Stellungnahme der BP zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt,
dass für die Frage der Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug die Art des
Geschäftsbetriebes nicht relevant sei.
Bei der Schätzung könnten von der
Abgabenbehörde nur jene Umstände berücksichtigt werden, die ihr
bekannt seien. Die amtswegige Ermittlungspflicht ende dort wo der
Abgabenbehörde weitere Ermittlungen nicht mehr zumutbaren seien. Dies sei
insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der
Partei geklärt werden könne. Wenn die Partei zur Mitwirkung ab der
Wahrheitsfindung nicht bereit sei bzw. eine solche unterlasse und weitere
Auskünfte verweigere, sei die Abgabenbehörde zur Schätzung
berechtigt.
Mit Dr.P seien mindestens acht Termine vereinbart worden,
welche entweder nicht eingehalten oder kurzfristig abgesagt worden seien. Andere
verantwortliche Personen als Dr.P seien ebenfalls nicht genannt worden. Die
Besteuerungsgrundlagen seien einem Fax der Firma MFO vom 20.1.1997 entnommen
worden.
Für die Berücksichtigung eines
Alleinverdienerabsetzbetrages sei überdies ein Antrag erforderlich und die
Gattin von Dr.P müsse sich in Österreich aufhalten.
Es werde daher ersucht zu diesem Schreiben schriftlich
Stellung zu nehmen und die zur Berechnung der Lohnabgaben erforderlichen
Unterlagen vorzulegen.
Nach neuerlicher Fristverlängerung äußerte
sich die Bw mit Schreiben vom 3.12.2002 dahingehend, dass sie grundsätzlich
der Ansicht sei, dass die Bezüge von Dr.P welche er als Dienstnehmer der
Firma MFO in Ungarn bezogen und auch versteuert habe, in Österreich nicht
nochmals steuerpflichtig wären, weil die österreichische Niederlassung
keine Betriebsstätte iSd der DBA Österreich-Ungarn darstelle. Im
österreichischen Büro würden lediglich Zollformalitäten,
Werbe- und Informationsaktivitäten erledigt. Transportaufträge
würden ausschließlich in Budapest abgeschlossen, in HK würden
keinerlei Einnahmen getätigt. Neuerlich wird wiederholt, dass Dr.P sich
weniger als 183 Tage in Österreich aufgehalten habe.
Dieser Ansicht habe sich auch die Revisionsstelle der MA 4
des Magistrats der Stadt Wien hinsichtlich Kommunalsteuerpflicht angeschlossen.
Die entsprechende Niederschrift werde in Kopie vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.1.2003 forderte das Finanzamt die Bw
auf für Dr.P eine Ansässigkeitsbescheinigung der ungarischen
Finanzbehörden vorzulegen, sowie die Fahrtenbücher. Die Bw wird in
diesem Schreiben darüber informiert, dass Dr.P auch einen Wohnsitz in L
hatte. Es werde daher um Aufstellung der Aufenthalte in Österreich, Ungarn
und Drittstaaten ersucht und um Mitteilung für welchen Zweck er sich in den
jeweiligen Ländern aufgehalten habe.
Betreffend diesen Ergänzungsvorhalt finden sich elf
(!!) Fristerstreckungsansuchen im Akt. Mit Schreiben vom 8.7.2004 wird die Frist
für die Vorlage der Unterlagen laut Schreiben vom 16.1.2003 letzmalig auf
30.9.2004 verlängert wobei bereits in diesem Schreiben seitens des
Finanzamtes darauf hingewiesen wird, dass bei Nichteinhaltung dieses Termins
eine Erledigung der Berufung aufgrund der Aktenlage erfolgen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.10.2004 wurde die
Berufung abgewiesen. Zur Berechnung der Abgabenbeträge wurden die im
Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen für die FirmenPKWs und die
bekanntgegebenen Mietaufwendungen für die Dienstwohnung durch das Finanzamt
herangezogen und aufgrund dieser Unterlage die Lohnsteuer, DB und DZ neu
berechnet.
Die festgesetzten Abgabenbeträge ergäben sich
folgendermaßen (alle Beträge in öS):
Sachbezug
für Privatnutzung des FirmenPKW bis 4/96 Audi 80
Anschaffungskosten 167.000 x 1,5% = 2.505,00 x 12 = 30.030,00 ab 4/96 VW
Passat, Anschaffungskosten 318.473 x 1,5% = 4.777,10 x 12 = 57.325,00
Sachbezug
Dienstwohnung
|
1991
|
102.435,12
|
zz. 10% Ust
|
112.678,63
|
abzügl 25%
|
84.508,97
|
1992
|
104.943,68
|
|
115.438,05
|
|
86.578,54
|
1993
|
114.080,46
|
|
125.488,51
|
|
94.116,38
|
1994
|
122.207,52
|
|
134.428.27
|
|
100.821,20
|
1995
|
125.316,36
|
|
137.848,00
|
|
103.386,00
|
1996
|
131.358,02
|
|
144.493,82
|
|
108.370,37
|
1997
|
130.964,77
|
|
144.061,25
|
|
108.045,94
Plus Heizung 8,00/qm: 8,00 x 80 = 640,00 x 12 =
7.680,00
Berechnung der
Abgabenbeträge
|
Jahr
|
Gehalt lt Prfg.
|
Sachbezüge
|
Bmgrdl.
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
1991
|
240.000,00
|
122.219,00
|
362.219,00
|
89.196,00
|
16.299,86
|
1.448,88
|
1992
|
276.000,00
|
124.289,00
|
400.289,00
|
105.198,00
|
18.013,01
|
1.601,16
|
1993
|
276.000,00
|
131.826,00
|
407.826,00
|
108.359,00
|
18.352,17
|
1.631,30
|
1994
|
300.000,00
|
138.531,00
|
438.531,00
|
117.402,00
|
19.733,90
|
1.754,12
|
1995
|
300.000,00
|
141.096,00
|
441.096,00
|
118.494,00
|
19.849,32
|
1.764,38
|
1996
|
313.800,00
|
164.287,00
|
478.087,00
|
133.992,00
|
21.513,92
|
1.912,35
|
1997
|
313.800,00
|
173.051,00
|
486.851,00
|
146.398,00
|
21.908,30
|
1.947,40
Aufgrund der
Umrechnung in €
ergäben sich daher folgende Abgabenschulden:
|
Jahr
|
L
|
DB
|
DZ
|
1991
|
6.482,13
|
1.184,56
|
105,29
|
1992
|
7.645,04
|
1.309,06
|
116,36
|
1993
|
7.874,76
|
1.333,70
|
118,55
|
1994
|
8.531,94
|
1.434,12
|
127,48
|
1995
|
8.611,29
|
1.442,51
|
128,22
|
1996
|
9.737,58
|
1.563,48
|
138,98
|
1997
|
10.639,16
|
1.592,14
|
141,52
Begründend führt die Berufungsvorentscheidung
aus, dass Mitglieder der Wirtschaftskammer für ihr Dienstnehmer
verpflichtet sind einen DZ zu berechnen und abzuführen. Da die Bw Mitglied
der Wirtschaftskammer sei, sei die Vorschreibung des DZ zu Recht erfolgt. Die
Neuberechnung sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen erfolgt.
Gehälter würden lt DBA Österreich -Ungarn
dann in Österreich besteuert, wenn Ansässigkeit in Österreich
vorliege und die Tätigkeit in Österreich ausgeübt werde. Die
Ansässigkeit von Dr.P müsse unterstellt werden, da ihm über den
gesamten Zeitraum eine Dienstwohnung zur Verfügung gestanden habe und der
Aufenthalt jährlich offenbar über 183 Tage betragen habe, da er
pauschale Diäten für 11 Monate bezogen habe. Weiters habe er über
einen Wohnsitz in L verfügt und über seine tatsächlichen
Aufenthalte in Österreich, Ungarn und Drittstaaten seien bis dato keine
genauen Aufstellungen beigebracht worden. Ebenso sei kein Besteuerungsnachweis
aus Ungarn vorgelegt worden.
Als Betriebsstätte gelte auch jede vom Arbeitgeber
länger als ein Monat unterhaltene feste örtliche Einrichtung oder
Anlage, wenn sie die Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmers diene,
auch wenn nur eingeschränkte Tätigkeiten ausgeübt würden.
Dr.P sei das Büro in HK zur Verfügung gestanden, die Firma sei im
österreichischen Firmenbuch eingetragen, habe Autos gekauft und Wohnungen
gemietet und sei Kammermitglied. All diese Aufgaben sprächen für eine
österreichische Betriebsstätte. Die kommunalsteuerpflichtige
Behandlung sei für Zwecke des Lohnsteuerabzuges, DB und DZ
unerheblich.
Bei der Neuberechnung der Abgaben sei aufgrund der
vorgelegten Unterlagen erfolgt. Ein Sachbezug für die Privatnutzung des PKW
habe angesetzt werden müssen, da weder ein Fahrtenbuch noch andere
Unterlagen vorgelegt worden seien. Auch wenn behauptet werde, dass das Kfz bei
Reisen nach Ungarn am Firmengelände abgestellt worden sei, könnten
Privatfahrten in Österreich nich in Zweifel gezogen werden, wie zum
Beispiel Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung, wobei wie bereits
festgestellt worden sei auch ein Wohnsitz in Linz vorgelegen habe.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die 2.Instanz wird
vorgebracht, dass mit Eingabe vom 30.7.1999 die Steuererklärungen bzw.
Jahresausgleichsberechnungen von Dr.P für die Jahre 1993 bis 1998 vorgelegt
worden seien, aus denen ersichtlich sei, dass sämtliche Bezüge, welche
die Bw ausbezahlt habe, in Ungarn bereits versteuert worden seien. Es werde die
Stattgabe der Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Bw über eine im
österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung mit der Firma
MUS AG an der Adresse HK verfügt. Einziger Dienstnehmer dieser
österreichischen Zweigniederlassung war im Streitzeitraum Dr.P.
Gemäß
§ 115 Abs1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach
Abs.2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben.
Diese Bestimmung wird durch die in § 119 BAO normierte
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Parteien dergestalt ergänzt, als die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen sind.
Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen. Der Offenlegung dienen gemäß
§ 119 Abs 2 BAO
insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen
und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für
die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Nach § 138 BAO (Mitwirkungspflicht) haben auf
Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im
§ 140 BAO gleichgestellten Personen - das sind Personen die zur
Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind - in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von
Bedeutung sind.
Zwar trägt die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht
von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO offenzulegen (VwGH 19.5.1992,
91/14/0089 bis 0091). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben,
ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße
höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung
des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es
vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhaltselemente beizuschaffen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200). Die Partei hat
diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den
Anschein zu widerlegen, der sich für die Behörde auf Grund der ihr zur
Kenntnis gelangten Umstände bot (VwGH 16.11.1993, 93/14/0139). Verletzt die
Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so hat
die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer
freien Beweiswürdigung festzustellen (VwGH 19.5.1992, 91/14/0089 bis
0091).
Im Sinn der im § 119 Abs 1 BAO bestehenden
Mitwirkungspflicht ist es Aufgabe des AbgPfl, im Verwaltungsverfahren die
für den Bestand und Umfang seiner Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände
vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, sowie die seiner
Ansicht nach für seinen Standpunkt sprechenden Beweisanträge zu
stellen (VwGH 20.2.1996, 94/13/0197) und die von ihm angebotenen Beweise auch
tatsächlich vorzulegen.
Wie sich aus dem gesamten Akteninhalt erkennen
läßt hat das Finanzamt über Jahre versucht, von der Bw die zur
Untermauerung ihrer Behauptungen - Dr.P wäre nicht länger als 183 im
Jahr in Österreich aufhältig gewesen bzw. eine Ansässigkeit iSd
des DBA Ungarn wäre nicht vorgelegen - erforderlichen Unterlagen zu
erhalten. Vor allem im Vorhalt vom 16.1.2003 wird ausdrücklich ersucht
Aufzeichnungen vorzulegen aus denen erkennbar ist, wo und wielange Dr.P in den
jeweiligen Jahren aufhältig war. Trotz insgesamt 11
Fristverlängerungsansuchen wurden derartige Unterlagen nie vorgelegt und
auch nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung, die ausdrücklich auf diese
Aufzeichnungen Bezug nimmt, nicht vorgelegt. Zum Beweis der Ansässigkeit
von Dr.P in Ungarn wird in der Berufung die Vorlage einer
Ansässigkeitsbescheinigung der ungarischen Finanzbehörden
angekündigt. Eine solche wurde nie vorgelegt. Wenn im Vorlageantrag
angeführt ist, dass der Nachweis der ausländischen Besteuerung durch
Vorlage der Steuererklärungen 1993 bis 1998 erbracht wurde, ist diesem
Vorbringen entgegenzuhalten, dass lediglich nicht übersetzte
Schriftstücke vorgelegt wurden, deren Inhalt nicht nachvollziehbar ist.
Selbst wenn es sich bei diesen Schriftstücken um Abgabenbescheide von Dr.P
handeln sollte, kann aus diesen nicht abgeleitet werden, dass er seinen Wohnsitz
iSd des DBA Ungarn deshalb in Ungarn hatte bzw um welche Einkünfte aus
welchen Einkunftsquellen es sich bei den versteuerten Einkünften
handelt.
Im Zuge der ausführlichen Vorhalte wurde der Bw immer
wieder Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche kaum und nur
unzureichend genutzt wurde. Entscheidungsrelevante Unterlagen wurden nur
zögerlich oder gar nicht vorgelegt. Der Mitwirkungspflicht wurde daher
nicht entsprochen, eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung überhaupt
nicht erkannt. Das gesamte Verhalten der Bw war auf Verfahrensverzögerung
ausgerichtet, was sich aus den vielen Fristverlängerungsansuchen und den
nur stereotyp wiederholten unbewiesenen Ausführungen und Argumenten der Bw
erkennen läßt. Das Verhalten von Dr.P läuft überhaupt auf
eine gänzliche Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Abgabenbehörden
hinaus, welche in Rücksichtnahme auf seine Erkrankung zu diversen
Terminverschiebungen bereit waren, welche Termine dann aber ebenfalls von seiner
Seite nicht eingehalten wurden.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände
zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind.
Aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit war die
Abgabenbehörde daher berechtigt die Grundlagen für die Haftungs- und
Abgabenbescheide im Schätzungswege zu ermitteln.
Die Bw wurde bereits vom Finanzamt mit Schreiben vom
8.7.2004 darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der benötigten
Unterlagen bis 30.9.2004 nur aufgrund des Akteninhaltes entschieden werden
würde. Da im Zeitpunkt der Bearbeitung der Berufung in der 2.Instanz noch
immer Unterlagen fehlen, die das Vorbringen der Bw beweisen oder zumindest
glaubhaft erscheinen lassen, hat sich an diesem Umstand nichts geändert.
Die Entscheidung erfolgt aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen.
Artikel 15 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom
Vermögen BGBl. Nr. 52/1976 (DBA Ungarn) normiert, dass bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden
dürfen, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die
dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert
werden. Nach Art 15 Abs 2 DBA Ungarn dürfen ungeachtet des Absatzes
1 Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige
Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
b) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat, und
c) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres
aufhält.
Gemäß Artikel 4 DBA Ungarn bedeutet der Ausdruck
"eine in einemVertragstaat ansässige Person" im Sinne dieses Abkommens eine
Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines
anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) die
Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren familiären und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). b)
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Aus dem Akteninhalt (Meldeauskunft S 119, 120 LSt-Akt) und
dem Vorbringen der Bw verbunden mit den Ermittlungen der Lohnsteuerprüfung
ist festzustellen, dass Dr.P über eine Wohnsitz iSd § 26 BAO in W in
seiner Dienstwohnung verfügte und darüberhinaus über einen
Wohnsitz iSd § 26 BAO in L. Er war im Streitzeitraum unbestritten als
Niederlassungsleiter der österreichischen Firmenbuch eingetragenen
österreichischen Niederlassung der Bw tätig. Zwar konnte nicht
ermittelt werden, welche Tätigkeit er hier genau ausübte, aber ist aus
dem Vorbringen der Bw erkennbar und aus den Erfahrungen des täglichen
Lebens ableitbar, dass die Anwesenheit des Niederlassungsleiters Dr.P - umsomehr
als er der einzige Dienstnehmer in dieser Niederlassung war - während der
üblichen Bürozeiten weitaus überwiegend erforderlich war. Wie aus
dem Akteninhalt erkannt werden kann, konnte er auch am 20.1.1997 von den
Lohnsteuerprüfern im Büro in HK angetroffen werden.
In der Berufung wird gerügt, dass bei der Berechnung
der Lohnsteuer der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden
sei. Dies läßt darauf schließen, dass auch die Ehefrau von Dr.P
in Österreich aufhältig war, da nicht anzunehmen ist, dass den
Berufungsverfassern als berufsmäßigen Parteienvertretern nicht
bekannt war, dass für die Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages
der Ehepartner des allenfalls Anspruchsberechtigten in Österreich
aufhältig sein muss. Warum seitens des vermutlichen Anspruchsberechtigten
dennoch kein Antrag auf Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages gestellt
wurde bleibt ungeklärt.
Ein weiteres wichtiges Indiz für die Ansässigkeit
von Dr.P in Österreich ist die vom Finanzamt festgestellte, unbestritten
gebliebene Tatsache, dass die Bw ihrem Dienstnehmer für 11 Monate im Jahr
eine pauschale Aufwandsentschädung für die Auslandstätigkeit
bezahlte. Dies Zahlungen wären wohl nicht geleistet worden, wenn Dr.P
während dieser Zeit nicht tatsächlich in Österreich gewesen
wäre.
Aus diesen Sachverhaltselementen kann abgeleitet werden,
dass Dr.P in Österreich iSd Art 4 DBA-Ungarn ansässig war und daher
seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem Art 15 Abs 1 DBA
Ungarn in Österreich der Versteuerung zu unterziehen sind. Art 15 Abs 2
DBA-Ungarn gelangt nicht zur Anwendung, da Dr.P nicht in einem Vertragsstaat
ansässig war und seine Einkünfte im andern Vertragsstaat bezog.
Eine allenfalls rechtsirrig vorgenommene Versteuerung der
Einkünfte (die vorgelegten nicht übersetzten Unterlagen sind nach
Angabe des steuerlichen Vertreters der Bw die Steuererklärungen von Dr.P in
Ungarn) in Ungarn stellt keinen hinreichenden Beweis für eine vorliegende
Ansässigkeit in Ungarn dar und vermag auch nicht einen in Österreich
entstandenen Besteuerungsanspruch zu beseitigen. Die diesbezügliche
Argumentation im Vorlageantrag geht daher ins Leere. Eine
Ansässigkeitsbescheinigung der ungarischen Finanzverwaltung für Dr.P
wurde trotz Ankündigung in der Berufung nie vorgelegt.
Das DBA Ungarn regelt die Frage, welchem Vertragsstaat die
Einkünfte aus den jeweiligen Einkünftsquellen der betroffenen
natürlichen oder juristischen Personen zur Besteuerung zuzuteilen sind. Ein
darüberhinausgehender Anwendungsbereich - etwa bezogen auf die Art der
Steuererhebung - kann aus diesem Staats-Vertrag nicht abgeleitete werden. Ist
geklärt, welchem Staat die Besteuerung einer Einkunftsquelle zukommt, ist
diese Besteuerung nach den innerstaatlichen Bestimmungen
durchzuführen.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem
§ 25 EStG wird die Einkommensteuer entsprechend § 47 Abs 1 EStG
durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine
Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist
eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25
auszahlt.
Gemäß
§ 81 EStG gilt als
Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn jede vom
Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der
durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs 2
BAO gilt entsprechend. Als Betriebsstätten gelten gemäß
§
29 Abs 2 lit b BAO insbesondere Zweigniederlassungen.
Der Begriff der Betriebsstätte im Sinn des § 81
EStG ist nicht ident mit dem Begriff der Betriebsstätte iS des § 29
BAO (VwGH 12.6.1990, 87/14/022), der an die Ausübung eines Betriebes oder
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) anknüpft. Der
Betriebsstättenbegriff knüpft an die Einrichtung an, die dem
Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit dient.
Die Betriebsstätte im Sinn des § 81 EStG ist auch
ein anderer Betriebsstättenbegriff als jener, an den die
Doppelbesteuerungsabkommen anknüpfen (Doralt, Einkommensteuer, § 81 Tz
3).
Mit der Formulierung
"jede
feste örtliche Anlage oder
Einrichtung
"
knüpft § 81 EStG zunächst an die Betriebsstätte im Sinn des
§ 29 BAO an. Während allerdings die Betriebsstätte im Sinn des
§ 29 BAO der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dienen muss, genügt es nach §
81 EStG wenn die Einrichtung "der Ausübung einer durch den Arbeitnehmer
ausgeführten Tätigkeit dient." Insoweit geht § 81 EStG über
den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO hinaus. Auch ist nach §
81 EStG nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen
(auf Einkünfteerzielung ausgerichteten) Tätigkeit eingesetzt wird (vgl
EB zu StRefG 1993, ÖStZ 1993, 212). Es ist nicht notwendig, dass die
Räumlichkeiten dem Arbeitgeber gehören oder dass sie an ihn vermietet
worden sind; es genügt, wenn sie ihm auch bloß zur Verfügung
stehen. Ergänzend gilt nach § 81 EStG der § 29 Abs
2 BAO "entsprechend". Danach gelten Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen,
Landungsbrücken und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem
Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes
dienen, jedenfalls als Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG.
Daraus ergibt sich, dass die Frage nach dem Vorliegen einer
Betriebsstätte im Sinne des DBA-Ungarn nicht von Bedeutung ist. Da die Bw
unstrittig über eine fest örtliche Einrichtung - nämlich ein
Büro in HK und damit über eine Betriebsstätte iSd
§ 81 EStG - verfügt, ist sie verpflichtet für ihre
Dienstnehmer, die in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit beziehen die Lohnsteuer im Abzugswege gem § 47 Abs 1 EStG
einzubehalten.
Darüberhinaus hat die Bw als Arbeitgeber gem §41
FLAG 1967 den Dienstgeberbeitrag zu leisten, da sie im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigte.
Gemäß
§ 57 Abs 7 HandelskammerG nunmehr
§ 122 Abs 7 WirtschaftskammerG 1998 können die Landeskammern zur
Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere
Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der
Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2
anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr.
376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem
Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu
berechnen.
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ist somit die Mitgliedschaft in einer
Landeskammer. Da die Bw laut Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer Wien im
Streitzeitraum Mitglied der Wiener Kammer war, war sie auch zur Abfuhr eines
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag im von der Landeskammer festgesetzten
Ausmaß von 0,4% bzw. 0,53% im Streitzeitraum verpflichtet. Der DZ ist
daher im entsprechenden Ausmaß festzusetzen.
Die Höhe der Bemessungsgrundlagen für Lohnsteuer,
DB und DZ konnte mangels Vorlage der Gehaltskonten nur anhand der vorliegenden
Unterlagen im Schätzungswege gem § 184 BAO errechnet werden. Es wird
festgehalten, dass die Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlagen
niemals von der Bw gerügt wurden, sondern nur die
Schätzungsberechtigung als solches angezweifelt worden war. Es ist daher
davon auszugehen, dass die vom Finanzamt im Zuge der Berufungsvorentscheidung
vorgenommene Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlagen korrekt war. Da
die Berufungsvorentscheidung die Bemessungsgrundlagen genau aufschlüsselte
war ein neuerliche diesbezüglicher Vorhalt seitens der erkennenden
Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs nicht mehr erforderlich und
wurde im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung unterlassen.
Das Vorbringen der FirmenPKW wäre ausschließlich
für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestanden konnte seitens der Bw
nicht bewiesen werden, da auch für diese Behauptung trotz mehrfacher
Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt wurden. Die Ausführungen des
Finanzamts hinsichtlich der vermutlichen Nutzung des PKW für Fahrten von
der Dienstwohnung zur Arbeitsstätte und zurück entsprechen den
Erfahrungen des täglichen Lebens und wurden von der Bw auch nicht
bestritten. Für Arbeitnehmer ist jedoch mit dem Verkehrsabsetzbetrag die
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Entsprechende
Aufwendungen dafür könnendaher keine Werbungskosten darstellen und
Ersatz dieser Aufwendungen druch den Dienstgeber stellen einen steuerpflichtigen
Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Die Hinzurechnung eines
Sachbezugswertes für Privatnutzung eines vom Dienstgeber zur Verfügung
gestellten PKW im vorliegenden Ausmaß von jährlich 1,5% der
Anschaffungskosten ist daher gerechtfertigt.
Hinsichtlich des Sachbezugswertes der Wohnung wurden bei
der Berechung des steuerpflichtigen Vorteils aus dem Dienstverhältnis die
von der Bw bekanntgebenen Aufwendungen für den Streitzeitraum
zugrundegelegt. Auch diesbezüglich wird festgehalten, dass die Höhe
des angesetzten Sachbezugswertes im Zuge der Berufungsvorentscheidung bekannt
gegeben wurde und seitens der Bw nicht bekämpft wurde. Es wird daher davon
ausgegangen, dass die vom Finanzamt angestellten Berechnungen den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
April 2007
Berechnungsblatt
MUS AG Die festgesetzen Abgabenbeträge
errechnen sich folgendermaßen (alle Beträge in öS):
Sachbezug
für Privatnutzung des FirmenPKW bis 4/96 Audi 80
Anschaffungskosten 167.000 x 1,5% = 2.505,00 x 12 = 30.030,00 ab 4/96 VW
Passat, Anschaffungskosten 318.473 x 1,5% = 4.777,10 x 12 = 57.325,00
Sachbezug
Dienstwohnung
|
1991
|
102.435,12
|
zz. 10% Ust
|
112.678,63
|
abzügl 25%
|
84.508,97
|
1992
|
104.943,68
|
|
115.438,05
|
|
86.578,54
|
1993
|
114.080,46
|
|
125.488,51
|
|
94.116,38
|
1994
|
122.207,52
|
|
134.428.27
|
|
100.821,20
|
1995
|
125.316,36
|
|
137.848,00
|
|
103.386,00
|
1996
|
131.358,02
|
|
144.493,82
|
|
108.370,37
|
1997
|
130.964,77
|
|
144.061,25
|
|
108.045,94
Plus Heizung 8,00/qm: 8,00 x 80 = 640,00 x 12 =
7.680,00
Berechnung der
Abgabenbeträge
|
Jahr
|
Gehalt lt Prfg.
|
Sachbezüge
|
Bmgrdl.
|
Lohnsteuer
|
DB
|
DZ
|
1991
|
240.000,00
|
122.219,00
|
362.219,00
|
89.196,00
|
16.299,86
|
1.448,88
|
1992
|
276.000,00
|
124.289,00
|
400.289,00
|
105.198,00
|
18.013,01
|
1.601,16
|
1993
|
276.000,00
|
131.826,00
|
407.826,00
|
108.359,00
|
18.352,17
|
1.631,30
|
1994
|
300.000,00
|
138.531,00
|
438.531,00
|
117.402,00
|
19.733,90
|
1.754,12
|
1995
|
300.000,00
|
141.096,00
|
441.096,00
|
118.494,00
|
19.849,32
|
1.764,38
|
1996
|
313.800,00
|
164.287,00
|
478.087,00
|
133.992,00
|
21.513,92
|
1.912,35
|
1997
|
313.800,00
|
173.051,00
|
486.851,00
|
146.398,00
|
21.908,30
|
1.947,40
Abgabenbeträge
umgerechnet in €
|
Jahr
|
L
|
DB
|
DZ
|
1991
|
6.482,13
|
1.184,56
|
105,29
|
1992
|
7.645,04
|
1.309,06
|
116,36
|
1993
|
7.874,76
|
1.333,70
|
118,55
|
1994
|
8.531,94
|
1.434,12
|
127,48
|
1995
|
8.611,29
|
1.442,51
|
128,22
|
1996
|
9.737,58
|
1.563,48
|
138,98
|
1997
|
10.639,16
|
1.592,14
|
141,52
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- § 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
MitwirkungsverpflichtungOffenlegungspflichtSchätzungsbefugnisausländischer Sachverhalterhöhte MitwirkungspflichtVersteuerung im AuslandLohnsteuerabzugBetriebsstätteWohnsitzausländischer Dienstgeberinländische NiederlassungZweigniederlassungfeste örtliche AnlageSachbezugswertKammermitgliedschaftAnsässigkeitunselbständige ArbeitBesteuerungsanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-W/05
- Stammnummer
- 27639
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF