RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100230/2015

1. Einhaltung der zustellrechtlichen Covid 19-Maßnahmen 2. Widerrechtliche Verwendung 3. Widerlegung der Standortvermutung nicht erfolgt, tatsächlicher Standort im Inland 4. Beweiswürdigung, wenn ein für den Beschwerdeführer günstiger und naheliegender Umstand (regelmäßige Ausbringungen) trotz wiederholter Aufforderung weder behauptet noch glaubhaft gemacht wird 5. Verwender bei mehreren Mithaltern 6. Ermessensübung bei der Feststellung des NoVA-Schuldners (Verwender oder Zulassungsbesitzer) 7. Kfz-Steuer ist eine Vierteljahresabgabe und darf frühestens nach dem 31.3. des Folgejahres festgesetzt werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100230/2015vom 27.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (zB VwGH 28.1.1998, 95/13/0069; 7.6.2005, 2001/14/0187; 23.2.2010, 2007/15/0292). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (zB VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 22.4.2009, 2004/15/0144). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ( VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181; 15.12.2009, 2006/13/0136). Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind ( VwGH 23.2.1994, 92/15/0159; 26.7.2000, 95/14/0145). Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl zB Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019; 28.5.2009, 2008/15/0046). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (zB VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen ( VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061). § 116 Abs. 2 BAO Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. § 167 Abs. 2 BAO Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben § 201 BAO (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, 4. (aufgehoben durch BGBl I 2009/20) , 5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. (3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist; 2. (aufgehoben durch BGBl I 2013/70) ; 3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden. (4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Zum Bezug von Familienbeihilfe § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder, ......... § 2 Abs. 8 FLAG Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Zur Standortvermutung und deren Widerlegung (Fassung bis zur Änderung durch BGBl. I Nr. 26/2014) § 82 Abs. 8 KFG 1967 Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Hauptwohnsitz richtet sich nach § 1 Abs. 7 MeldeG nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Hat jemand formal nach den Meldebestimmungen mehrerer Staaten mehrere Hauptwohnsitze, ist festzustellen, an welchem Ort der genannte Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind nach § 1 Abs. 8 MeldeG insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Besondere Bedeutung kommt bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen dem Familienwohnsitz der in einer Lebensgemeinschaft (Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) lebenden Ehegatten sowie dem Ort des Schulbesuches der minderjährigen Kinder zu (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0941; VwGH 21.5.1996, 95/11/0256) Zum Verwender VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107: "Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an. Diese Auslegung des NoVAG 1991 findet ihre Bestätigung auch in der vom Gesetzgeber durch die Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 vorgenommenen "Klarstellung" (vgl. die Materialien zu dieser Novelle 113 BlgNR XXIV. GP 79) durch die Ergänzung des § 4 NoVAG. Dessen nunmehr angefügte Z 3 bestimmt im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) auch denjenigen, der das Fahrzeug verwendet, als Abgabenschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Das NoVAG enthält jedoch auch keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Auf Grund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH, 18. Dezember 2000, 9 Ob A 150/00z)." Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 18.10.2000, 9ObA150/00z), auf welche der VwGH verweist, ist zu entnehmen, dass der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen; für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden; der Halter muss tatsächlich in der Lage sein, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Betreiben mehr oder zwei Personen das Fahrzeug gemeinsam auf eigene Rechnung und üben sie die Verfügungsmacht darüber aus, liegt Mithalterschaft vor (Haller, Normverbauchsabgabegesetz, Rz 96 mwN) Standortvermutung und Gegenbeweis Wenn eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland hier ein KFZ ohne inländische Zulassung verwendet, trifft diesen Verwender die Beweislast, die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu widerlegen. Siehe dazu zB VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025, VwGH vom 3.10.2016, Ra 2016/02/0151: "Dass das in Rede stehende Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsste, es insbesondere regelmäßig dorthin zurückgebracht worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, wiewohl er im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatte, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Da der Beschwerdeführer entgegen der ihn treffenden Beweislast augenscheinlich bestrebt war, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln zu lassen, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland geschlossen hat." "…..die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten." BFG vom 10.12.2018, RV/7100402/2018: Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 128, mit Verweis auf VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025). Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland nachweisen. Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht (Haller, § 1 Rz 128) und hat Beweismittelbeschaffungspflicht (Deutsch, Kfz-Steuerpflicht trotz vertraglicher Nutzungseinschränkung, BFGjournal Nr. 9/2018, S 344 ff)). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung (Haller, § 1 Rz 128, mit Judikaturverweisen). Monatliche Ausbringungen Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2016, Ro 2015/16/0031, kann es zu keiner die Steuerpflicht nach dem KFZStG oder NoVAG auslösenden widerrechtlichen Verwendung kommen, wenn das gegenständliche Fahrzeug regelmäßig, zumindest einmal monatlich aus dem Inland ausgebracht wurde. Nach dieser Rechtsprechung ist die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 keine reine Anmeldefrist sondern wird diese durch die genannten Ausbringungen unterbrochen und würde bei jeder Einbringung wieder neu zu laufen beginnen. Diese Rechtslage gilt bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967). Zur Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991) § 1 Zi. 3 NoVAG 1991: Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. § 4 Z 3 NoVAG 1991: Abgabenschuldner ist 3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). § 6 Abs. 1 BAO Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.). § 20 BAO Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesen der Gesamtschuld ist somit, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners liegt im Ermessen der Behörde (zB VwGH 23.5.2012, 2008/17/0115). Die maßgebenden Kriterium ergeben sich insbesondere aus dem Zweck der das Ermessen einräumenden Norm: Dabei sind zu berücksichtigen (durch den Ri zusammengefasst aus Ritz, BAO6, § 6 Tz 6ff und § 20 mwN): Intention des Gesetzgebers die Besonderheiten, die zur Gesamtschuld und zur Tatbestandsverwirklichung führten das Ausmaß der Verantwortlichkeit und insbesondere das Ausmaß der Vorteile aus dem die Gesamtschuld auslösenden Sachverhalt Öffentliches Interesse an der Einbringlichkeit Angemessenheit in bezug auf die berechtigten Interessen der Partei Wirtschaftlichen Verhältnisse Ermessensentscheidungen sind zu begründen, Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282) § 7 Abs. 1 NoVAG 1991 Die Steuerschuld entsteht ……… 2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. § 11 Abs. 2 Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Zur Kfz-Steuer (KfzStG 1992) § 1 Abs. 1 KfzStG 1992 Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen ………. 3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Nach § 3 Z 2 KFZStG ist der Steuerschuldner die Person, die das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Hinsichtlich dieses Verwenders, der im KFZStG nicht näher definiert wird, muss aufgrund der gleichen Interessenslage auch die Rechtsprechung des VwGH zum Verwender nach dem NoVAG anzuwenden sein. § 4 Abs. 1 KfzStG 1992 Die Steuerpflicht dauert: …….. 3. bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten. …….. Abs. 3 Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. § 6 Abs. 2 KfzStG 1992 Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag. Nach ständiger Rechtsprechung des UFS und BFG (siehe zB UFS 14.3.2012, RV/0644-S/09) ist der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr(vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Ebenso wird ständig judiziert, dass nach § 6 Abs. 4 KfzStG eine Festsetzung von Kfz-Steuer nicht vor dem 1.4. des Folgejahres erfolgen kann (zB BFG 17.5.2019, RV77102407/2013 mwN). Zum Antrag auf Entscheidung durch den Senat § 272 Abs. 2 Z 1 BAO Die Entscheidung obliegt dem Senat, wenn dies beantragt wird in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder   Erwägungen Zur Zustellung des Vorhaltes des BFG vom 8.4.2020 Unter Einhaltung der zustellrechtlichen Covid 19-Maßnahmen (Zurücklassen und mündliche Verständigung davon) wurde der Vorhalt jedenfalls am 15.4.2020 wirksam zugestellt und blieb vorerst unbeantwortet. Am 20.10.2020 hat der Bf neben dem neuerlichen Schreiben den ursprünglichen Vorhalt nach seinen eigenen Angaben jedenfalls erhalten und die angeforderten Nachweise abermals nicht in ausreichendem Ausmaß vorgelegt. Zur Mitwirkungspflicht, Beweiswürdigung und Bindung an strafrechtliche Verurteilungen Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf seiner erhöhten Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalte nicht nachgekommen ist. In Wirklichkeit können Umstände wie die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen oder die Verwendung eines Familienfahrzeuges nur durch belegte Angaben des Abgabepflichtigen ermittelt werden. Wenn dieser lediglich unbelegte Behauptungen aufstellt, die im Widerspruch zum Akteninhalt und zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen und ansonsten nichts zur Wahrheitsfindung beiträgt, muss jener Sachverhalt der Entscheidung unterstellt werden, der nach den ermittelten Tatsachen den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Wenn der Bf Behauptungen tätigt, die den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, hätte er diese unter Beweis stellen müssen. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung eben davon auszugehen, dass ein Volksschüler am Wohnsitz der Familie wohnt, wenn er an diesem Ort die Schule besucht. Ebenso ist davon auszugehen, dass auch die in einer Ehegemeinschaft lebenden Eltern bei ihrem Kind wohnen. Weiters ist davon auszugehen, dass ein Bäcker, der in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden an seinen Arbeitsplatz in ca. 33 oder 70 Km Entfernung fährt, diese Fahrten mit dem einzig zur Verfügung stehenden Familienfahrzeug vom Familienwohnsitz aus antritt und dorthin wieder zurückkehrt. Wenn der Bf Umstände behauptet, die im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehen, hätte er diese Umstände nach der eindeutigen Judikatur des VwGH nachweisen müssen. Wenn auch keine formale Bindung iSd § 116 Abs. 2 BAO an die oben angeführte Entscheidung des UVS besteht, hat das Ergebnis der amtswegigen Ermittlungen des UVS zur Feststellung der Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 bei der Beweiswürdigung des BFG doch auch eine gewichtige Rolle gespielt. Zur Normverbrauchsabgabe Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe - u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Kraftfahrzeuge dürfen nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie u.a. (in Österreich) zum Verkehr zugelassen sind. § 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996 Zl. 95/11/0378). Wenn auch vom Bf unbewiesen behauptet wird, dass der Standort des Fahrzeuges in Deutschland sei, ist doch unstrittig oder eindeutig durch die Anhaltungen und Feststellungen der Finanzpolizei bewiesen, dass das gegenständliche Fahrzeug im Inland verwendet wurde. Zudem steht nach den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fest, dass der Hauptwohnsitz des Bf im Sinn des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen insbesondere auch durch die Erfüllung aller in § 1 Abs. 8 MeldeG aufgezählter Kriterien im gegenständlichen Zeitraum im Inland war. Bis zum Beweis des Gegenteiles ist nach dem Gesetz somit zu vermuten, dass der Standort des Fahrzeuges am Wohnsitz des Bf im Inland gelegen ist. Die Verwendung eines derartigen Fahrzeuges im Inland ohne inländische Zulassung wird somit nach einem Monat (ausnahmsweise zwei) widerrechtlich. Zum Gegenbeweis Aufgrund der Gesetzeslage hat die Behörde für das Greifen der Vermutung des Standortes im Inland eine Benutzung des Fahrzeuges im Inland auf öffentlichen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn)-Sitz im Inland nachzuweisen. Den Verwender, der dagegen einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Nach der Entscheidung Judikatur des VwGH (zB VwGH vom 21.9.2006, 2006/15/0025) trifft den Verwender nach § 82 Abs 8 die Beweislast. Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist. Er muss die Kriterien nachweisen, nach denen das Fahrzeug einem anderen Staat zuzuordnen ist. Dieser Gegenbeweis wurde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht. Nach der Judikatur des VwGH ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine lex specialis gegenüber § 40 KFG 1967. Die zuerst genannte Bestimmung normiert im Kern, dass Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland ("solche Fahrzeuge") ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet verwendet werden dürfen, widrigenfalls ihre Verwendung widerrechtlich iSd NoVAG 1991 oder des KfzStG 1992 wird. Wenn ein Fahrzeug überwiegend im Inland verwendet wird, hier bei Nichtverwendung abgestellt ist und keine wesentlichen und überwiegenden Anknüpfungspunkte zu einem anderen Staat vorliegen, liegt jedenfalls ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland vor. Aufgrund der fallweise schwierigen Beweissituation iZm derartigen Konstellationen normiert das Gesetz zusätzlich eine gesetzliche Vermutung. Nach dieser liegt bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann ein Fahrzeug, welches überwiegend im Inland verwendet wird und daher hier seinen dauernden Standort hat, vor, wenn es im Inland durch eine Person mit dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich (eventuell auch nur einmal) verwendet wurde. Da in diesem Fall sowohl aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände als auch aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Standortvermutung (welche auch nicht durch Vorlage von Beweisen widerlegt wurde) ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland vorliegt, wird die Verwendung im Inland ohne inländische Zulassung nach einem Monat jedenfalls widerrechtlich. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner. Aus der Formulierung des § 4 Z 3 NoVAG 1991 ergibt sich, dass es um den Steuerschuldner im Fall der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland ohne inländische Zulassung geht. Es ist somit der Besitz an der ausländischen Zulassung maßgeblich. Zulassungsbesitzerin ist die Gattin des Bf. Verwender (zumindest Mithalter) des Fahrzeuges ist -wie zu zeigen sein wird- der Bf. Der Bf und dessen Gattin sind somit Gesamtschuldner. Zum Verwender Nach dem dem Steuerschuldrecht innewohnenden Grundgedanken, dass derjenige Steuerschuldner ist, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht hat (Stoll, Bundesabgabenordnung, 77), ist aber in einem solchen Fall jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet, zur Normverbrauchsabgabe heranzuziehen. Und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte. Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an. Nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH sind für die Ermittlung des Verwenders (Halters iSd EKHG) im Ergebnis folgende Kriterien maßgeblich: Nutzen aus der Verwendung, Kostentragung, tatsächliche Verfügungsmacht über den Einsatz des Fahrzeuges. Im einfachsten Fall treffen alle drei Kriterien auf eine Person zu und diese Person ist Halter bzw. Verwender iSd NoVAG. In der Realität gibt es aber Fälle, bei denen diese Kriterien in unterschiedlicher Ausprägung auf mehrere Personen zutreffen. Letzteres fällt insbesondere in jenen Fällen auf, bei denen zum Zweck der Vermeidung von NoVA dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden. Da aber die Auffangtatbestände des NoVAG und des KfzStG gerade diese Fälle erfassen sollen, ist dieser Gesetzeszweck bei der Lösung der Frage, wem bei einem Auseinanderfallen der entscheidenden Kriterien die Verwendung zuzurechnen ist, von besonderer Bedeutung. Zu bedenken ist auch, dass das Auseinanderfallen der Kriterien ja keinesfalls dazu führen kann, dass niemand Halter/Verwender des Fahrzeuges ist. Ganz allgemein ist davon auszugehen, dass es auch mehrere Halter eines KFZ geben kann, die gegebenenfalls für die Verwendung des KFZ einzustehen haben (siehe § 5 Abs.2 EKHG und Schwimann ABGB, § 5 EKHG, Rz 15 mwN). Betreiben mehr oder zwei Personen das Fahrzeug gemeinsam auf eigene Rechnung und üben sie die Verfügungsmacht darüber aus, liegt Mithalterschaft vor (Haller, Normverbauchsabgabegesetz, Rz 96 mwN). Der Rechtsprechung dazu ist zu entnehmen, dass dies immer dann anzunehmen ist, wenn bei Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, dass nachdem Zweck des Gesetzes mehrere Halter haften sollen, auch von der Existenz mehrerer Halter auszugehen sei. Daraus und aus dem Zweck der genannten NoVA-Auffangbestimmung kann geschlossen werden, dass es für eine Annahme einer Verwendung (einer Mithalterschaft) iSd NoVAG ausreichend sein muss, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck der NoVA für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Man wird somit zu prüfen haben, welchen Kriterien nach dem Zweck der maßgeblichen Bestimmungen die wesentliche Bedeutung zukommt und bei wem diese Kriterien überwiegend erfüllt sind. Aus diesem Grund wird den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens, des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges wohl mehr Bedeutung zukommen müssen als der bloßen Kostentragung. Sind diese Kriterien ausreichend erfüllt, wird man zumindest von einer zur Vorschreibung der NoVA ausreichenden Mithalterschaft ausgehen können, wenn man nicht überhaupt zu dem Ergebnis kommt, dass nach den maßgeblichen Bestimmungen und dem Gesetzeszweck jene Kriterien, die für das Entstehen der NoVApflicht maßgeblich sind, bei einer Person derart stark überwiegen, dass von einer Alleinhalterschaft durch diese Person auszugehen ist. Aus dem Zweck der genannten Auffangbestimmungen kann geschlossen werden, dass es für eine Annahme einer Verwendung (einer Mithalterschaft) iSd NoVAG bzw. KFZStG ausreichendsein muss, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck der genannten Bestimmungen für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Aus diesem Grund wird den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens, des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges wohl mehr Bedeutung zukommen müssen als der bloßen Kostentragung. Sind diese Kriterien ausreichend erfüllt, wird man zumindest von einer zur Vorschreibung der NoVA und KFZ-Steuer ausreichenden Mithalterschaft ausgehen können. Das Kriterium der Kostentragung wird dagegen in den Hintergrund rücken. So wird auch für die Haftung nach EKHG keine alleinige Kostentragung gefordert. Es ist auch nicht die Verfügungsgewalt iSd UStG (wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können, verkaufen , vermieten usw) erforderlich. Ausreichend ist die tatsächliche Entscheidungsmöglichkeit über den konkreten Einsatz des Fahrzeuges, denn diesem (und nicht demjenigen, der ohne tatsächlich zu verfügen aus rechtlichen Gründen die bloße Möglichkeit dazu hätte) ist wohl die Verantwortung für die Folgen der Nutzung zuzuordnen. Im Ergebnis ist bei der Feststellung des Verwenders (Halters iSd EKHG) abwägend festzustellen, zu welcher Person aufgrund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das KFZ die größte Nähe besteht. Nach der hier festgestellten Sachlage hat der Bf das Fahrzeug jedenfalls aufgrund seiner Fahrten zu seinen Arbeitsplätzen zumindest überwiegend genutzt und hat auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Einkommenssituation der Familie im Wesentlichen die Kosten für diese Nutzung getragen. Gegenteiliges wurde nur behauptet aber nicht nachgewiesen. Da das Fahrzeug als einziges dem Bf zur Verfügung stehendes Fahrzeug somit zumindest an seinen Arbeitstagen während der Arbeitszeit in seiner alleinigen Verfügungsmöglichkeit stand, ist der Bf als Halter iSd EKHG und somit als Verwender iSd NoVAG und des KfzStG anzusehen. Jedenfalls wäre er zumindest Mithalter des Fahrzeuges. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist der Bf jedenfalls gemeinsam mit seiner Gattin zumindest Mithalter des Fahrzeuges. Dies würde, wie ohnehin von § 4 Abs. 3 NoVAG 1991 vorgesehen, zu einer Gesamtschuldnerschaft des Bf (Verwender bzw. "Mit-Verwender") und seiner Gattin (Zulassungsbesitzerin bzw. "Mit-Verwender") führen. Ermessensübung Somit ist jedenfalls zu begründen, aus welchen Gründen es gemäß § 20 BAO billig und zweckmäßig ist, die NoVA (und ggfs auch die Kfz-Steuer) dem Bf und nicht der Gattin des Bf vorzuschreiben. Diese vom Finanzamt unterlassene Begründung kann im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden (Nachweise siehe oben). Wie bereits ausgeführt, soll durch die NoVA nach der Intention des Gesetzgebers in erster Linie die Nutzung des Fahrzeuges im Inland erfasst werden. Die gebotene und zu erreichende Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebietet es, dass nach Möglichkeit alle Fahrzeuge, die überwiegend im Inland genutzt werden bzw. hier ihren Standort haben, gleichermaßen der NoVA unterliegen. Es ist somit naheliegend, denjenigen zur NoVA heranzuziehen, der den größten Nutzen aus der Verwendung bzw aus dem Halten des Fahrzeuges hat. Mit zu berücksichtigen ist auch, dass die Zulassungsbesitzerin ihre Inanspruchnahme gerade mit der Begründung, dass ihr Gatte (der Bf) der Verwender des Fahrzeuges sei, erfolgreich abwehren konnte. Nach den getroffenen Feststellungen muss das widerrechtlich im Inland verwendete Fahrzeug aber der NoVA unterliegen. Dies und die Einkommenssituation der Ehegatten legen die Vorschreibung der NoVA an den Bf nahe, da die Öffentlichkeit jedenfalls ein Interesse an der gleichmäßigen Besteuerung, Gleichbehandlung aller im Inland verwendeter Fahrzeuge und an der Einbringlichkeit der Abgabe hat. Berechtigte Interessen des Bf, die gegen eine Festsetzung der NoVA sprechen, sind dagegen nicht auszumachen. Es bliebe alleine die finanzielle Belastung, die den Bf durch die Vorschreibung der NoVA treffen würde. Genau dies soll aber die Gleichstellung mit allen anderen Verwendern eines im Inland genutzten Fahrzeuges sicherstellen. Wenn sich jemand ein Fahrzeug anschafft, welches nach Eurotax Bewertung im Erwerbszeitpunkt einen Einkaufswert von ca. € 30.000,00 hat, muss der Käufer oder Nutzer des Fahrzeuges eben auch berücksichtigen, dass nach österreichischer Rechtslage dafür auch NoVA abzuführen ist und dies wirtschaftlich bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen. Dem Richter erscheint es daher durchaus angemessen, die NoVA dem Gesamtschuldner Bf vorzuschreiben. Zum Entstehen der NoVA-Schuld und zur Festsetzung der NoVA Die Steuerschuld entstand nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit der Einbringung im September 2010. Nachdem der Bf nicht spätestens ein Monat danach die NoVA selbst berechnet und beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt angemeldet hat (wozu er nach § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 verpflichtet gewesen wäre), war die NoVA gemäß den Bestimmungen des NoVAG 1991 und § 201 BAO für September 2010 und für den Bf festzusetzen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Zur ersatzlosen Aufhebung der Kfz-Steuerbescheide Gemäß§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG 1992 unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden, der Kraftfahrzeugsteuer. Demnach wäre nach den oben getroffenen Ausführungen, die analog und sinngemäß auch für die Kfz-Steuer gelten, diese Steuer fest zu setzen gewesen. Aber § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist. Die Kfz-Steuer ist somit eine Vierteljahresabgabe. Eine Vorschreibung von Monatsbeträgen ist - auch wenn sie in einer zusammengefassten Festsetzung erfolgt - rechtswidrig. Zusammengefasst könnten allenfalls Vierteljahres-Zeiträume werden. Das KfzStG 1992 kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist. Bei dem bekämpften Bescheid handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten (9 - 12/2010), die über das Kalendervierteljahr hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Der Bescheid vom 13.2.2012, mit dem Kfz-Steuer für die Monate September bis Dezember 2010 festgesetzt wurde, war daher ersatzlos aufzuheben. Voraussetzung für eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 201 BAO ist überdies, dass der Abgabepflichtige gesetzlich verpflichtet ist, dem Finanzamt den selbstberechneten Betrag im Wege einer Steuererklärung bekannt zu geben. Aus § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 ergibt sich eine Erklärungspflicht, nach der bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahreserklärung abzugeben ist. Eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 201 BAO kann somit nicht vor dem 1. April des Folgejahres erfolgen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2011 frühestens erlassen hätte werden dürfen, wenn bis zum 31. März 2012 keine Erklärung eingereicht worden wäre (sohin ab 1. April 2012). Da der besagte Bescheid bereits davor, nämlich am 13.2.2012, ergangen ist, war dieser ersatzlos aufzuheben (vgl. BFG 18.12.2018, RV/7101147/2018, BFG 10.4.2018, RV/7102402/2013, und BFG 8.4.2014, RV/6100464/2013). Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den wesentlichen hier zu lösenden Rechtsfragen gibt es die oben angeführte ständige Rechtsprechung des VwGH, der dieses Erkenntnis inhaltlich folgt. Entscheidungen waren lediglich auf der Sachverhaltsebene zu klären, weshalb die Revision als unzulässig zu erklären war. Zur Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung durch den Senat Der Bf hat in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 28.10.2020 erstmals die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch den Senat setzt einen rechtzeitigen Antrag des Bf voraus. Dies ergibt sich aus § 272 Abs. 2 Z 1 BAO. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eingebracht, weshalb er als verspätet zurückzuweisen ist. Unzulässigkeit der Revision gegen diesen Beschluss Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung ist Folge der eindeutigen Anordnung des § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und eine Revision dagegen daher unzulässig.     Linz, am 27. Jänner 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100230/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100230.2015
Stammnummer
131995
Gültig
27.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF