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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100230/2015

1. Einhaltung der zustellrechtlichen Covid 19-Maßnahmen 2. Widerrechtliche Verwendung 3. Widerlegung der Standortvermutung nicht erfolgt, tatsächlicher Standort im Inland 4. Beweiswürdigung, wenn ein für den Beschwerdeführer günstiger und naheliegender Umstand (regelmäßige Ausbringungen) trotz wiederholter Aufforderung weder behauptet noch glaubhaft gemacht wird 5. Verwender bei mehreren Mithaltern 6. Ermessensübung bei der Feststellung des NoVA-Schuldners (Verwender oder Zulassungsbesitzer) 7. Kfz-Steuer ist eine Vierteljahresabgabe und darf frühestens nach dem 31.3. des Folgejahres festgesetzt werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100230/2015vom 27.01.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn der Verwender des Fahrzeuges trotz mehrmaliger Aufforderung und erhöhter Mitwirkungspflicht einen für ihn günstigen und grundsätzlich auch naheliegenden Umstand (hier: regelmäßige Ausbringungen eines Fahrzeuges) weder schlüssig behauptet noch glaubhaft macht, ist davon auszugehen, dass er dafür Gründe hat und der für ihn günstige Sachverhalt doch nicht vorliegt.
Grundsätzlich soll als Verwender eines Fahrzeuges dessen Halter iSd EKHG herangezogen werden. Treffen die dafür maßgeblichen Kriterien (Nutzen aus der Verwendung, Kostentragung, Verfügungsmacht) auf mehrere Personen zu, werden diese zu Mithaltern des Fahrzeuges. Im Rahmen der Ermessensübung zur Feststellung des Schuldners der NoVA und Kfz-Steuer wird man nach dem Zweck der jeweiligen Auffangbestimmungen des NoVAG 1991 und des KfzStG 1992 abwägend feststellen, welcher Halter aufgrund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit zu dem Fahrzeug die größte Nähe hat.
Wenn der festgestellte Verwender und der Zulassungsbesitzer nicht ident sind, sind diese Personen gem. § 4 Z 3 NoVAG 1991 Gesamtschuldner der NoVA. Die Inanspruchnahme als Abgabenschuldner liegt im Ermessen, das in der Entscheidung zB nach den von Ritz, BAO, § 6 Tz 6ff und § 20, aufgestellten Kriterien zu begründen ist.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Adr 1, über die Beschwerde vom 22.3.2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 13. Februar 2012 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2011-12.2011, Kraftfahrzeugsteuer 09.2010-12.2010 und Normverbrauchsabgabe 09.2010, Steuernummer ****, zu Recht erkannt: Die Beschwerde betreffend Normverbrauchsabgabe 09.2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 01.2011-12.2011 und Kraftfahrzeugsteuer 09.2010-12.2010 werden - ersatzlos - aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Es ergeht der Beschluss: Der im Schreiben vom 28.10.2020 erstmals gestellte Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat wird als verspätet zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob im Zeitraum 9/2010 bis 12/2011 aufgrund einer widerrechtlichen Verwendung eines KFZ ohne inländische Zulassung für den Beschwerdeführer Bf (in der Folge: Bf) gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer festzusetzen war. Verfahrensgang Verwaltungsbehördliches Verfahren Mit einer Kontrollmitteilung vom 7.5.2011 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Bf am 5.5.2011 in Folge einer Geschwindigkeitsüberschreitung als Lenker eines PKW Fz mit einem deutschen Kennzeichen in öst Ort1 angehalten worden sei. Zulassungsbesitzerin des PKW sei dessen Gattin. Der Bf sei in öst Ort1 geboren und beide Eheleute seien -ebenso wie deren Kind bzw. Enkelkinder- in öst Ort1 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es sei daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug am Zulassungstag, dem 17.9.2010, in das Inland eingebracht und seither ohne die erforderliche inländische Zulassung im Inland widerrechtlich verwendet worden sei. Der Bf hätte dagegen angegeben, dass er in dt Ort 2, in Deutschland (in der Folge: dt Wohnsitz) wohne und "auch einen Wohnsitz in öst Ort1 hätte". Eine Überprüfung ausländischer KFZ-Daten ergab nach einem im Akt aufliegenden Mail vom 20.6.2011, dass das Fahrzeug am 17.9.2010 auf die Gattin des Bf zugelassen worden sei. Den im Akt aufliegenden ZMR-Bestätigungen kann dazu entnommen werden, dass der Bf seit 6.12.1999, die Gattin des Bf seit 20.9.1989 und weitere zwei Familienmitglieder in öst Ort1 an derselben Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Mit Bescheid vom 23.11.2011 wurde zunächst der Gattin des Bf als Zulassungsbesitzerin die Normverbrauchsabgabe aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges im Inland vorgeschrieben. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 29.11.2011 brachte die Gattin des Bf vor, dass ihr Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt an der in ihrem Eigentum stehenden deutschen Liegenschaft mit der Anschrift dt Wohnsitz sei und sie dort mit ihrer Familie lebe. Dort liege der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und müsse sie auch ihre Mutter pflegen. Aus beruflichen Gründen verwende ihr Gatte fallweise die Wohnung in öst Ort1, um seinen Beruf als Bäcker in der Nacht ohne Überwindung größerer Entfernungen antreten zu können. Das Fahrzeug werde aber vom deutschen Wohnsitz aus verwendet und sei nicht nach Österreich eingebracht worden. Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG sei daher nicht anwendbar. In der Beilage zur Berufung wurden Unterlagen vorgelegt, nach denen der Bf, dessen Gattin und deren Tochter seit 9.10.2000 an der genannten deutschen Anschrift gemeldet seien. Da in einem parallel geführten Verwaltungsstraf-Verfahren nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 (AZ VwSen-166322/7/Br/Th) festgestellt worden sei, dass nicht die Gattin des Bf sondern der Bf der Verwender des Fahrzeuges sei, kam es letztlich im Wege einer 2. Berufungsvorentscheidung vom 13.2.2012 zur ersatzlosen Aufhebung des an die Gattin des Bf gerichteten Bescheides. In einem im Akt aufliegenden Schreiben der Finanzpolizei vom 3.11.2011 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass an der Wohnung in öst Ort1 am 28.10.2011 die Tochter des Bf, der nach Auskunft der Tochter in der Arbeit sei, angetroffen worden sei. Der Bf selber sei am 29.10.2011 an seinem Arbeitsplatz in einer Bäckerei in öst Ort 2 angetroffen worden. Am Parkplatz vor seinem Arbeitsplatz sei das gegenständliche Fahrzeug abgestellt gewesen. Er hätte angegeben, dass der PKW seiner Gattin gehöre und er nur gelegentlich damit fahre. Die Beamten gehe es nichts an, mit welchen Fahrzeugen er zur Arbeit fahre. Weiteren Unterlagen im Akt kann entnommen werden, dass in öst Ort1 auch weitere Verwandte des Bf mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, der Bf in den Jahren 2005 bis Ende 2010 durchgehend für einen Arbeitgeber mit Anschrift in öst Ort 3 und seit Mitte Jänner 2011 bis Ende Mai 2013 für einen Arbeitgeber in öst Ort 2 gearbeitet hat. Zu dem oben genannten Verwaltungsstrafverfahren wurden vom Finanzamt ein Tonbandprotokoll sowie die wesentlichen Teile der Berufungsentscheidung (VwSen-166322/7/Br/Th vom 8.11.2011) übermittelt. Das zuständige Mitglied des UVS teilte per Mail dem Finanzamt dazu zusammenfassend mit, dass rechtskräftig festgestellt worden sei, dass ein Verstoß nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorliege und demnach die Standortvermutung in Österreich nicht widerlegt werden hätte können. Nach dem aufliegenden Tonbandprotokoll hat die Gattin des Bf angegeben, dass der Bf den Weg zu seinem Arbeitsplatz von öst Ort1 nach öst Ort 2 in der Regel, fallweise aber auch vom dt. Wohnsitz aus, mit dem gegenständlichen PKW von öst Ort1 aus zurücklege. Befragte Zeugen gaben zudem an, dass sie besagtes Fahrzeug öfters vor dem Wohnhaus des Bf in öst Ort1 gesehen hätten. Der Entscheidung selber kann entnommen werden, dass es der UVS als erwiesen angesehen hat, dass der Bf, dessen Gattin und deren Sohn, der laut Mitteilung der Gemeinde und der Schule die 4. Klasse der Volksschule in öst Ort1 besuche, mit Hauptwohnsitz in öst Ort1 gemeldet seien und dort auch ihren Lebensmittelpunkt hätten. Dies ergäbe sich insbesondere daraus, dass die Mutter ihren Lebensmittelpunkt am Wohnort des die Volksschule besuchenden Kindes haben werde und es auch keinen Grund für den Bf gäbe, in Deutschland bei seiner Schwiegermutter und nicht in Österreich bei seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Der Bf verwende das gegenständliche in Deutschland auf seine Gattin zugelassene Fahrzeug, welches auch das einzige der Familie zur Verfügung stehende Fahrzeug sei, für seine regelmäßigen Fahrten zu seinem Arbeitsplatz. Wenn diese Fahrten nach den Angaben der Gattin des Bf um 2 Uhr in der Früh angetreten werden, könne nur mit diesem Fahrzeug gefahren worden sein. Der Standort des Fahrzeuges in öst Ort1 sei daher nicht nur zu vermuten sondern müsse als erwiesen erachtet werden. Keinesfalls sei die Widerlegung der Standortvermutung gelungen. Wörtlich ist dem Erkenntnis auch zu entnehmen: "Wenn schließlich drei Personen mit Hauptwohnsitz an einer österreichischen Adresse gemeldet sind und der Familienvater als Bäcker arbeitet, wobei er auf Grund der frühen Morgenstunden des Arbeitsbeginns typischer Weise die Strecke nach Salzburg nur mit dem PKW zurücklegen kann, würde letztlich jede von seinem und dem Hauptwohnsitz seines mj. Kind abweichende Fahrzeugstandortvermutung geradezu lebensfremd und den logischen Denkgesetzen widersprechend anmuten." Der Homepage des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist zu diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde vom VwGH mit Beschluss vom 11.9.2013, Zl. 2012/02/0011, abgelehnt wurde. Mit Bescheid vom 13.2.2012 wurde daher dem BF für den Zeitraum 9/2010 die NoVA vorgeschrieben. Begründet wurde die Festsetzung der NoVA im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Hauptwohnsitzes des Bf im Inland und der Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bf die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 für das Inland greife und diese auch nicht durch das bloße Vorhandensein eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland widerlegt werden könne. Da das Fahrzeug daher durch den Bf widerrechtlich verwendet worden sei, müsse gemäß § 1 Z 3 NoVAG Normverbrauchabgabe festgesetzt werden. Hinsichtlich der nicht bekämpften Höhe der NoVA können den Unterlagen zu diesem Bescheid entnommen werden, dass der Km-Stand im November 2011 45.000 km und der Einkaufspreis laut Eurotax-Bewertung ca 30.000,00 betragen hat. Eine Begründung des Ermessens, warum der Bf als Gesamtschuldner der NoVA in Anspruch genommen wurde, enthält der Bescheid nicht. Mit im Wesentlichen gleicher Begründung wurde mit Bescheiden vom 13.2.2012 Kfz-Steuer für die Zeiträume 9-12/2010 und 1-12/2011 festgesetzt. Die genannten Bescheide wurden per 20.2.2012 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die dagegen am 23.3.2012 per Fax eingebrachten Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen (BVE) vom 13.6.2012 als verspätet zurückgewiesen. In der Berufung war im Wesentlichen vorgebracht worden, dass die Zulassungsbesitzerin (Gattin des Bf) aufgrund des In Deutschland maßgeblichen Wohnortprinzipes verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug aufgrund ihres Hauptwohnsitzes in Deutschland auch dort zuzulassen. Überdies sei auch eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich von der Behörde nicht festgestellt worden. Am 26.6.2012 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Vorlageanträge sowie Anträge auf Aussetzung der Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die dort anhängigen Beschwerden gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 8.11.2011 eingebracht. Mit Bescheiden vom 17.7.2012 wurde sowohl den Wiedereinsetzungsanträgen als auch den Aussetzungsanträgen aus den in den Anträgen angeführten Gründen stattgegeben und in der Begründung angemerkt, dass somit die am 23.3.2012 eingebrachte Berufung als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei. Inhaltlich wiederholte der Bf sein Vorbringen in der am 23.3.2012 eingebrachten Berufung/Vorlageantrag: Unabhängig vom regelmäßigen Standort des Fahrzeuges müsse die Eigentümerin eines Fahrzeuges nach deutscher Rechtslage dieses bei der für ihren deutschen Hauptwohnsitz zuständigen Behörde anmelden, weshalb § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht anzuwenden sei. Aus einem Erkenntnis des UVS OÖ vom 12.4.2010 betreffend die Tochter des Bf ergebe sich auch, dass die Standortvermutung auch für das gegenständliche Fahrzeug für den deutschen Wohnsitz anzuwenden sei. Das sowohl in Deutschland als auch in Österreich verwendete Fahrzeug sei nicht überwiegend in Österreich verwendet worden, zumindest gäbe es dazu keine Feststellungen. Insgesamt läge keine widerrechtliche Verwendung vor. Der VwGH lehnte mit Beschluss vom 11.9.2013 (Zl. 2012/02/0011) die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS OÖ vom 8.11.2011 mit der Begründung ab, dass die Sachentscheidung von keiner grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig sei, weil die angefochtene Entscheidung etwa von der Rechtsprechung des VwGH abweiche oder eine derartige Rechtsprechung fehle. Infolge dieser Ablehnung setzte das Finanzamt die ausgesetzten Verfahren fort und erließ am 9.12.2014 eine die gegenständlichen Beschwerden abweisende BVE. Verwiesen wurde dabei hinsichtlich des Hauptwohnsitzes und der Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf auf das Ergebnis vor dem UVS OÖ. Demnach sei der Standort des Fahrzeuges in Österreich und die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges erfolge durch den Bf. Da die Standortvermutung nicht widerlegt worden sei, wären die Beschwerden abzuweisen gewesen. Verwiesen wurde insbesondere auf die Aussagen der Gattin des Bf sowie der Zeugen vor dem UVS und der nicht erfolgten Widerlegung der Standortvermutung. Eine Ermessensbegründung für die Inanspruchnahme des Bf als Gesamtschuldner findet sich auch in der BVE nicht. Am 8.1.2015 langte beim Finanzamt ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben "Widerspruch" des Bf vom 31.12.2014 ein. Ergänzt wurde dies durch den formalen Vorlageantrag des rechtlichen Vertreters des Bf vom 12.1.2015 (Postübergabe am 9.1.2015). (Ergänzung: Dieser Vorlageantrag wurde im Namen des Bf eingebracht, die Angabe des Namens der (nicht legitimierten) Gattin des Bf am Ende des Schreibens erscheint auch im Hinblick auf den bereits eingebrachten "Widerspruch" als unbedeutsam.) Inhaltlich wurde im Ergebnis das bisherige Vorbringen wiederholt. In öst Ort1 bestehe nur ein Nebenwohnsitz. Verwaltungsgerichtliches Verfahren Mit einem Vorlagebericht vom 2.2.2015 wurden dem BFG die Beschwerden vorgelegt. Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 3.12.2018 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 8.4.2020 (zugestellt am 15.4.2020) erging an den Bf folgender Fragenvorhalt: In Zusammenhang mit Ihrer oben eingebrachten Berufung, welche nunmehr ab 2014 als Beschwerde zu behandeln ist, ist es erforderlich, dass Sie bis Ende Juni (sofern dies "Corona" bedingt nicht möglich sein sollte, ist auf Rückfrage eine Fristverlängerung möglich) folgenden Punkten entsprechen: Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund Ihres Hauptwohnsitzes in Österreich (Mittelpunkt der Lebensinteressen) die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG greift. Nach dessen Vermutung ist bis zum Beweis des Gegenteils der Standort eines Fahrzeuges, welches von einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich im Inland verwendet wird, in Österreich. Da Sie Ihren Hauptwohnsitz nach Ansicht des Finanzamtes und laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Österreich haben, ist davon auszugehen, dass Sie das gegenständliche Fahrzeug zumindest teilweise im Inland verwendet haben. Die Standortvermutung kann durch den Nachweis eines anderen Standortes widerlegt werden (siehe unten). Ebenso würde es bis April 2014 zu keiner Steuerpflicht kommen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zumindest einmal monatlich mit dem Fahrzeug im Ausland waren. Bleibt es beim vermuteten Standort des Fahrzeuges an Ihrem Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich (siehe dazu unten), wird dessen Verwendung im Inland im fraglichen Zeitraum ohne inländische Zulassung widerrechtlich, sobald dieses Fahrzeug einmal ununterbrochen im Inland über einen Monat verwendet wurde. An diese widerrechtliche Verwendung knüpft die Steuerpflicht hinsichtlich NoVA und Kfz-Steuer an. Festgehalten wird, dass zu den angeführten Punkten nach dem Gesetzeswortlaut ein Nachweis erforderlich ist. Eine Glaubhaftmachung oder bloße unbelegte Behauptungen wären nicht ausreichend. Sie müssen somit hinsichtlich der unten angeführten Punkte objektiv überprüfbare Nachweise bzw Beweise erbringen. Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt und überdies letztlich auch nur Sie die Verwendung des Fahrzeuges belegen können, trifft Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie eine Beweisvorsorgeverpflichtung. Die jeweiligen Punkte und Anforderungen betreffen jeweils den Zeitraum 09/2010 bis 12/2011. A. Verwender des Fahrzeuges Die Fahrzeuge, für die NoVA und Kfz-Steuer festgesetzt wurden, sind auf Ihre Gattin, Frau Gattin, angemeldet. Diese hat im Verfahren vor dem UVS jedoch angegeben, dass Sie das Fahrzeug für den Arbeitsweg von öst Ort1 nach Salzburg verwenden. Diese Aussage wurde von Ihnen in der Beschwerde vom 22.3.2012 bestätigt. Da Sie im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma Arbeitgeber2, in öst Ort 2, einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen, ist anzunehmen, dass Sie das KFZ zumindest 5x Woche im Inland verwendet haben. Aufgrund Ihres Hauptwohnsitzes im Inland und Ihrer Vollbeschäftigung im Inland ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug zumindest fallweise im Inland verwendet wurde. Auch beim Verfahren vor dem UVS hat dieser zu Recht erkannt: "Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 82 Abs. 8 KFG in der hier anzuwendenden Fassung offensichtlich davon ausgegangen, dass die Einbringung jedenfalls für jene Person erfolge, die das Fahrzeug sodann im Bundesgebiet verwendet. Dies tut hier der Berufungswerber mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich in Verbindung mit der Bewältigung der Fahrt zu seinem ebenfalls in Österreich gelegenen Arbeitsplatz." B. Hauptwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen Polizeiliche Meldungen haben nur Indizwirkung. Festzustellen ist, wo der Verwender den Mittelpunkt seiner sozialen, wirtschaftlichen und (ausschlaggebend) vor allem familiären Interessen im fraglichen Zeitraum hatte. Dazu ist anzumerken, dass Ihre Ehefrau und ihr Sohn im gegenständlichen Zeitraum ebenfalls in Österreich ihren Hauptwohnsitz hatten. Für ihren Sohn wurde auch nachweislich in Österreich Familienbeihilfe bezogen. Auch Ihr Arbeitgeber hat sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich in Österreich befunden. Aus dem Akt ist auch ersichtlich, dass Ihre Brüder ebenfalls ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten. Sollten Sie dagegen den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen an einem anderen Ort im Ausland behaupten, währe hinsichtlich dieser Wohnung oder dieses Hauses nachzuweisen: Mietvertrag oder Eigentum, Nachweis der Betriebskosten und dergleichen, Nachweis der sozialen, wirtschaftlichen und familiären Integration an diesem Ort usw. C. Standortvermutung und deren Widerlegung Wie einleitend ausgeführt, steht es Ihnen frei, die Standortvermutung für das Inland zu widerlegen. Dafür ist es erforderlich, dass Sie für das Fahrzeug nachweisen (zB durch ein laufend und lückenlos geführtes Fahrtenbuch): • Überwiegende Nutzung in einem anderen Staat • Ruhendvorgänge (Parken nachts, an Wochenenden, Feiertagen, usw) in einem anderen Staat • Service und Reparaturen in einem anderen Staat Im Ergebnis müsste sich ergeben, dass das Fahrzeug nach dessen tatsächlicher Verwendung und dem Gesamtbild der Verhältnisse einem anderen Staat als Österreich zuzuordnen ist. D. Nachweis von monatlichen Ausbringungen Infolge der aktuellen Rechtsprechung des VwGH entstand im hier maßgeblichen Zeitraum keine Zulassungspflicht (und somit auch keine widerrechtliche Verwendung mit den steuerlichen Folgen), wenn das Fahrzeug zumindest einmal monatlich ausgebracht wird. Vielmehr liegt eine widerrechtliche Verwendung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (siehe oben) nur vor, wenn Sie das Fahrzeug einmal ununterbrochen einen Monat im Inland verwendet haben. Insoweit werden Sie eingeladen, gegebenenfalls für das Fahrzeug im gegenständlichen Zeitraum entsprechende Nachweise für das Nichtvorliegen einer ununterbrochenen Verwendung des Fahrzeuges über einen Monat vorzulegen. Dieser Nachweis einer zumindest monatlichen Ausbringung kann beispielweise durch Bestätigungen des Arztes, Bestätigungen der Nachbarn in Deutschland, Einkaufsrechnungen, Tankbelege und dergleichen erfolgen. Abschließende Anmerkung Sollten Sie der Ansicht sein, dass die zur Untermauerung Ihres Standpunktes erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht werden können bzw, dass die Annahmen des Finanzamtes nach der Aktenlage nicht zu widerlegen sind, werden Sie ersucht zur Vermeidung weiterer Kosten und weiteren Aufwandes für alle Beteiligten Ihre Beschwerden vom 22.3.2012 postalisch zurückzunehmen. In diesem Fall müssten die oben angeführten Punkte natürlich nicht beantwortet werden. Auf der Übernahmebestätigung wurde (Anm. d. Ri.: nach der durch die Corona-Pandemie geltenden damaligen Rechtslage richtigerweise) vom Zusteller beurkundet, dass der Empfänger an der Abgabestelle von Einlage des Schreibens in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung bzw. vom Zurücklassen an der Abgabestelle mündlich verständigt wurde. Dieser Fragenvorhalt blieb unbeantwortet. Da der Vorhalt des BFG, der nach der aktuellen Gesetzeslage jedenfalls als zugestellt gilt, trotz der bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht unbeantwortet blieb, sah der Richter zunächst keine Veranlassung zu weiteren Erhebungen. Der Sachverhalt war hinsichtlich der Person des Verwenders (der Bf), des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf an seinem Familienwohnsitz und der somit anzuwendenden und nicht widerlegten Standortvermutung für das Inland geklärt, da der Bf der im Vorhalt geschilderten Beweislage nicht widersprach. Regelmäßige monatliche Ausbringungen des KFZ wurden seitens des Bf gar nicht behauptet. Anlässlich der Ausfertigung eines abweisenden Erkenntnisses entschloss sich der Richter aufgrund der doch eventuell stattgefundenen Ausbringungen nochmal mit Hilfe des Bf zu erkunden, ob es derartige Ausbringungen -obwohl bisher nicht einmal behauptet- nicht doch gegeben hat. Dem Richter erschien diese Möglichkeit naheliegend, da sich in nicht allzu großer Entfernung (25 km) zum inländischen Familienwohnsitz im nahegelegenen Ausland eine im Eigentum der Gattin des Bf befindliche Liegenschaft, in der nach den Behauptungen der Gattin auch die pflegebedürftige Mutter der Gattin lebte, befand. Allerdings konnte -wenn derartige Fahrten weder behauptet noch diese Fahrten oder die näheren Umstände dafür nachgewiesen sind- auch nicht unterstellt werden, dass derartige Ausbringungen den für die Annahme eines Sachverhaltes erforderlichen höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben. Der Richter versuchte daher noch mit den rechtlichen Vertretern, welche die bisherigen Anbringen des Bf einbrachten, Kontakt aufzunehmen und abzuklären, warum der Vorhalt nicht beantwortet wurde. Beabsichtigt wäre gewesen, die Möglichkeit einer Stattgabe im Fall der Erbringung der erforderlichen Nachweise darzustellen und eine weitere Frist zur Beantwortung einzuräumen. Seitens der früheren Vertreter des Bf wurde aber mitgeteilt, dass kein Vertretungsverhältnis mehr bestehe. Im Interesse der Wahrheitsfindung wurde dem Bf daher mit Schreiben vom 15.10.2020 (zugestellt am 20.10.2020 an seinem Wohnsitz in Österreich) der ursprüngliche Vorhalt vom 8.4.2020 nochmals mit folgenden Erläuterungen zugestellt: Aufgrund der Nichtbeantwortung des Schreibens des BFG vom 8.4.2020 (nachweislich zugestellt am 15.4.2020) wäre Ihre Beschwerde eigentlich abzuweisen. Da die Nichtbeantwortung des Schreibens aber eventuell auf den besonderen Umständen im Zustellungszeitraum (Corona-Lock-Down) beruht und es nach der Aktenlage doch Hinweise auf eine mögliche monatliche Ausbringung des gegenständlichen Fahrzeuges gibt, wird Ihnen nochmals die Gelegenheit gegeben, derartige Ausbringungen nachzuweisen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2016, Ro 2015/16/0031, kann es zu keiner die Steuerpflicht nach dem KFZStG oder NoVAG auslösenden widerrechtlichen Verwendung kommen, wenn das gegenständliche Fahrzeug regelmäßig, zumindest einmal monatlich aus dem Inland ausgebracht wurde. Nach dieser Rechtsprechung ist die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 keine reine Anmeldefrist sondern wird diese durch die genannten Ausbringungen unterbrochen und würde bei jeder Einbringung wieder neu zu laufen beginnen. Diese Rechtslage gilt bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967). Die in diesem Verfahren ursprünglich angesprochenen Feststellungen zum Verwender des Fahrzeuges, dessen vermuteten Standort bzw der Widerlegung der Standortsvermutung sind seit der angeführten Rechtsprechung des VwGH bis zur Änderung der Rechtslage per 24.4.2014 irrelevant, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug nie durchgehend ein Monat lang im Inland verwendet wurde. Insbesondere die Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich VwSen 166322/7/Br/Th, nach denen Ihre Gattin mit dem gegenständlichen Fahrzeug vermutlich regemäßig zu ihrer pflegebedürftigen Mutter im grenznahen (25 Km von öst Ort1 entfernt) dt Ort2 in Deutschland fuhr, legen nahe, dass es diese monatlichen Fahrten in das Ausland geben könnte. Es wird Ihnen somit letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, folgende Nachweise für monatliche Fahrten nach Deutschland im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2011 vorzulegen: • Nachweis der Pflegebedürftigkeit der Mutter (Behindertenpass, Gutachten oder dergleichen) • Nachweis monatlicher Fahrten durch zB Bestätigung des behandelnden Arztes, Namhaftmachung von Personen, die die monatlichen Fahrten vor Gericht (unter Wahrheitspflicht und Strafdrohung bei falscher Aussage) bezeugen können, auf Sie oder Ihre Gattin lautende Rechnungen für Einkäufe in Deutschland, Rechnungen betreffend Service oder Reparaturen des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland und dergleichen…. Sollten diese Ausbringungen nicht nachgewiesen werden können, wäre Ihre Beschwerde aus den im Schreiben vom April 2020 (nochmals beiliegend) angeführten Gründen abzuweisen. Der Bf beantworte den Vorhalt mit Schreiben vom 28.10.2020 wiederum unter Angabe seiner inländischen Anschrift im Wesentlichen für den fraglichen Zeitraum folgend: Einleitend bestätigte der Bf den Erhalt des Schreibens des BFG ("persönlich erhalten am 20.10.2020") und beantragte erstmals eine Entscheidung durch den Senat. Weiters führte er aus, dass die Standortvermutung nicht greifen könne, da der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen "durch Gattin , Tochter X, Sohn Sohn und Oma Y in Deutschland" sei. Beweisen sollten diese Darstellungen die bereits im Akt aufliegenden Meldebestätigung des Bf und seiner Gattin für den deutschen Wohnsitz, einer Bestätigung des Bestehens eines deutschen Arbeitsplatzes seit Mai 2013 und eines Bescheides betreffend Kindergeldzahlungen der Familienkasse Bayern Süd. (Anm. d. Ri: der Bescheid über den Kindergeldbezug betrifft Zeiträume ab Februar 2014 und enthält für die gegenständlichen Zeiträume keine maßgeblichen Ausführungen. Einem in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgelegten Schreiben des Finanzamtes vom 26.3.2019 geht hervor, dass der Bf offensichtlich seit 2.5.2013 in Deutschland beschäftigt war.) Die Tochter sei im Jahr 2009 wegen ihres Arbeitsplatzes und wegen der Großmutter an den deutschen Wohnsitz gezogen. Dies sei durch eine Meldebestätigung und ein Erkenntnis des UVS Linz vom 12.4.2010, VwSen-164891/6/Br/Th nachgewiesen. Der Sohn Sohn habe an beiden Wohnsitzen gelebt, er sei noch schulpflichtig gewesen und hätte vor dem Übertritt in eine höhere Schule in Deutschland noch die 4. Klasse Volksschule in Österreich besuchen sollen. Dies sei durch eine Schulbestätigung und durch die beiliegenden Meldebestätigung nachgewiesen. (Anm. d. Ri: Aus der Meldebestätigung für den Sohn ergeben sich folgende Daten: geboren am ***1***, gemeldet am deutschen Wohnsitz seit seiner Geburt, der Sohn wurde somit am ***2*** sieben Jahre alt, weshalb davon auszugehen ist, dass er, wie im Akt auch festgehalten, im Schuljahr Sept.2011 bis Juli 2012 die 4. Klasse besuchte und im fraglichen Zeitraum jedenfalls die Schule am inländischen Wohnsitz besuchte. Dem entspricht auch die laut UVS erfolgte Auskunft der Gemeinde und der Volksschule sowie die beigelegte Schulbesuchsbestätigung der deutschen Schule, nach der der Sohn seit Herbst 2012 ein Gymnasium in dt Ort 3 besucht.) Fraglich erscheint, was der Bf mit folgender Angabe bezweckt: "Die täglichen Fahrten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, wurden überwiegend, vom öst. Wohnsitz nach Salzburg bewältigt." Seine Gattin sei immer einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen und erhalte daher von der deutschen Rentenversicherung ab 1.1.2009 eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbminderung. Sie hätte daher das gegenständliche Fahrzeug auch alleine finanzieren können und komme als Halterin des Fahrzeuges auch für sämtliche Kosten auf. Als Beweismittel wurde der Rentenbescheid angeführt. (Anm.d.Ri.: Beweise hinsichtlich der Finanzierung, der Kostentragung oder der Art und Schwere der Behinderung wurden nicht vorgelegt). Obwohl seine Gattin Halterin des Fahrzeuges sei, seien die Abgaben ihm vorgeschrieben worden. Der Ehepartner müsse aber nicht für die Steuerschulden seines Partners aufkommen. Nachweise für monatliche grenzüberschreitende Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug könnten nicht erbracht werden, da der Standort des Fahrzeuges in Deutschland sei und dieses auch dort verwendet werde. Beigelegt war auch eine Kopie der Seite 3 eines "Gutachten für Y" , nach dem die Versicherte bei Bedarf zu erforderlichen Praxisbesuchen gefahren werde und die Gattin des Bf die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen habe. (Anm. d. Ri.: Da nur die dritte Seite des Gutachtens betreffend die Oma vorgelegt wurde, diesem kein Ausstellungsdatum zu entnehmen ist, zudem offensichtlich wesentliche Teile dieser Seite drei beim Kopieren abgedeckt wurden, muss angenommen werden, dass den abgedeckten Passagen und den fehlenden Seiten Angaben zu entnehmen sind, die die Ausführungen des Bf nicht stützen.) Der vorgelegten Unterlage ist auch nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum diese ausgestellt wurde. Auch der Umfang des erforderlichen Pflegeaufwandes wurde beim Kopieren abgedeckt. Erstmals wurde auch die Entscheidung durch den Senat beantragt. Im Akt liegen folgende Meldebestätigungen auf: Für Adr 1: Gattin des Bf seit 20.9.1989 bis laufend zum Hauptwohnsitz Bf seit 6.12.1999 bis laufend zum Hauptwohnsitz Sohn des Bf seit 26.11.2001 bis 17.9.2019 zum Hauptwohnsitz, danach Nebenwohnsitz Tochter des Bf von 20.9.1989 bis 1.11.2009 zum Hauptwohnsitz, danach Nebenwohnsitz   Für dt Ort 2 7 Gattin des Bf seit 9.10.2000 mit "alleiniger Wohnung" Bf seit 9.10.2000 mit "einzige Wohnung" Tochter des Bf seit 9.10.2000 mit "einziger Wohnung" Sohn des Bf seit ***1*** mit "einzige Wohnung" Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Gegenständliches Fahrzeug Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich unstrittig um einen Fz mit deutschem Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde am 17.9.2010 auf die Gattin des Bf in Deutschland zugelassen, die Erstzulassung war am 24.10.2008. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug des Bf und seiner Gattin im fraglichen Zeitraum. Verwendet wurde das Fahrzeug zumindest im hier strittigen Zeitraum insbesondere für die Fahrten vom inländischen Familienwohnsitz zum inländischen Arbeitsplatz durch den Bf. (Entfernung zum in den Morgenstunden anzufahrenden Arbeitsplatz im September 2010: ca 33 km). Aufgrund der notwendigen Fahrten ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch im September 2010 in das Inland eingebracht und hier verwendet wurde. Aufgrund der Einkommenssituation und der überwiegenden Verwendung durch den Bf geht das Gericht davon aus, dass entgegen den Ausführungen des Bf die Kosten der KFZ-Nutzung nicht durch dessen Gattin sondern durch das der Familie zur Verfügung stehende Einkommen("Familienbudget") bzw. durch den Bf erfolgte. Der Bf verdiente nach dem aufliegenden Datenauszug der SV ca. € 30.000,00 brutto/Jahr (inkl. Sonderzahlungen). Die Gattin des Bf bezog lediglich eine Rente für volle Erwerbsminderung. Im November 2011 betrug der Kilometerstand nach den Aufzeichnungen und der unbestrittenen NoVA-Berechnung des Finanzamtes 45.000 km und der Einkaufspreis laut Eurotax Bewertung ca. € 30.000,00. Verwendung im Inland durch den Bf als Verwender Der Bf war beruflich bis 18.12.2010 bei einem Arbeitgeber (Bäcker/Konditorei) in öst Ort 3 (Entfernung vom öst. Familienwohnsitz und vom dt Wohnsitz jeweils ca 33 km) und ab 14.1.2011 bei einer Bäckerei in öst Ort 2 (Entfernung vom öst. Familienwohnsitz 46 km und vom dt Wohnsitz 70 km) beschäftigt. Alleine durch die Fahrten zu seinen Arbeitgebern nutzte der Bf das Fahrzeug im Zeitraum von der Anschaffung bis Ende 2011 für ca 20.000 km und somit überwiegend. Es ist daher und aufgrund der Einkommenssituation auch davon auszugehen, dass der Bf die Kosten der Nutzung im Wesentlichen trug. Mittelpunkt der Lebensinteressen am Familienwohnsitz in Österreich Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf befand sich zum streitgegenständlichen Zeitraum am Familienwohnsitz in Adr 1. Dort lebte der Bf mit seiner Gattin und seinem Sohn (geb. am ***1***), der im Ort bis Juli 2012 die Volksschule besuchte und für den die Familie österreichische Familienbeihilfe bezog. In diesem Ort lebten auch weitere Familienmitglieder des Bf. Im gegenständlichen Zeitraum waren der Bf, seine Gattin und der die Volksschule am Familienwohnsitz besuchende Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im 25 km entfernten dt. Ort 2 in Deutschland stand bzw. steht eine Immobilie im Eigentum der Gattin des Bf. Bewohnt wurde dieses Gebäude in Deutschland nach den Behauptungen des Bf und dessen Gattin von der pflegebedürftigen Mutter der Gattin des Bf und der Tochter des Bf, welche am ***3*** geboren wurde. Auch an dieser Anschrift ist der Bf und dessen Familie mit "einziger Wohnung" gemeldet. Nichtwiderlegung der Standortvermutung Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden weder die Voraussetzungen für die Standortvermutung (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Inland, Verwendung des KFZ durch den Bf im Inland) noch die gesetzliche Vermutung, dass der gegenständliche PKW seinen Standort im Inland hat, widerlegt. Es wurde weder nachgewiesen, dass der PKW überwiegend im Ausland verwendet worden wäre, noch wurden weitere Umstände wie Ruhendvorgänge, Service, Reparaturen oder ähnliches, welche einen hinreichenden Zusammenhang mit einem anderen Staat nahelegen würden, behauptet oder nachgewiesen. Entgegen dem einzigen substantiellen aber nicht näher begründeten oder belegten Vorbringen des Bf, der Standort des Fahrzeuges sei in Deutschland gewesen, geht das Gericht davon aus, dass dieser am Familienwohnsitz des Bf im Inland war. Auch ohne Standortvermutung muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein Fahrzeug mit Standort im Inland vorliegt. Der Bf legte keinerlei angeforderte Unterlagen hinsichtlich überwiegender Nutzung in einem anderen Staat, Ruhendvorgänge (Parken nachts, an Wochenenden, Feiertagen, usw) in einem anderen Staat, Service und Reparaturen in einem anderen Staat oder sonstiger Umstände, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Zuordnung des Fahrzeuges zu einem anderen Staat als Österreich nahelegen würden, vor. Die Fahrten von und zur Arbeitsstätte des Bf wurden zumindest überwiegend vom inländischen Familienwohnsitz angetreten. Die weitaus überwiegende Kilometerleistung wurde mit dem Fahrzeug im Inland gefahren. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch bei Nichtnutzung am Familienwohnsitz abgestellt war. Es ist somit insgesamt jedenfalls davon auszugehen, dass die überwiegenden Kilometer in Österreich gefahren wurden, die nahezu täglichen Fahrten von und zur Arbeitsstätte vom inländischen Familienwohnsitz aus angetreten und beendet wurden. Mangels anderer Behauptungen oder Nachweise werden auch die Reparaturen usw in Österreich stattgefunden haben. Es gibt somit keinerlei Umstände, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einem anderen Staat im fraglichen Zeitraum nahelegen würden. Regelmäßige monatliche Ausbringungen fanden nicht statt. Beweiswürdigung Vorweg ist anzumerken, dass -wie sich aus dem oben geschilderten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren ersehen lässt- der Bf als Verwender des Fahrzeuges und die Gattin des Bf als Zulassungsbesitzerin versuchen, im jeweils sie betreffenden Verfahren zu behaupten, dass die jeweils andere Person allenfalls als Halter bzw. Verwender des Fahrzeuges anzusehen und daher als Abgabenschuldner heranzuziehen sei. Bei derartigen Konstellationen kann einer Entscheidung immer nur der Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der nach den gepflogenen Erhebungen und der Aktenlage den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Wenn der Bf durch seine mangelhafte Mitwirkung, durch die Verweigerung von Angaben, durch das Beharren auf unbewiesene und im Widerspruch zur Aktenlage stehende Behauptungen vermeint, die Standortvermutung nicht widerlegen zu müssen oder der Bf trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit ist, regelmäßige Ausbringungen des Fahrzeuges zu behaupten, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Bf aus seiner Sicht aus gutem Grund nicht an der Aufklärung des wahren Sachverhaltes interessiert ist. Die Feststellung des Sachverhaltes, der dem Erkenntnis zugrunde gelegt wurde, beruht weitgehend auf den oben dargestellten Ergebnissen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens sowie den dort angeführten Unterlagen. Ergänzend wird festgehalten: Zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen am Familienwohnsitz in Österreich Die Ausführungen in der Berufung der Gattin vom 29.11.2011, sie lebe mit ihrer Familie am Wohnsitz in Deutschland, sind definitiv unrichtig, da zu diesem Zeitpunkt aufgrund des unbestrittenen Besuches der Volksschule des Sohnes am Familienwohnsitz in Österreich jedenfalls noch vom Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich auszugehen ist. Dass der Sohn des Bf bis Juli 2012 die Volksschule am öst. Familienwohnsitz besuchte, ergibt sich aus dessen Geburtsdatum, aus der Schulbesuchsbestätigung des deutschen Gymnasiums hinsichtlich des Zeitraumes ab September 2012, aus der Mitteilung des Bf in der Vorhaltsbeantwortung und auch aus der Mitteilung der Gemeinde und der Volksschule gegenüber dem UVS (siehe Erkenntnis des UVS vom 8.11.2011). Auch die Wahrnehmungen der Zeugen im Verfahren vor dem UVS und das Antreffen von Angehörigen des Bf am Familienwohnsitz durch die Finanzpolizei sprechen dafür. Vor allem aber gab die Gattin des Bf vor dem UVS an, dass der Bf seine Fahrten zu seinem Arbeitsplatz vom österreichischen Familienwohnsitz aus antrat. Dies ist zumindest für die wesentlich näheren Fahrten nach öst Ort 2 auch naheliegend. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass der Sohn am Ort seiner besuchten Volksschule lebt, wenn es dort einen Wohnsitz für seine Familie gibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Mutter bei ihrem schulpflichtigen Kind lebt. Gleiches gilt im Ergebnis dann auch für den Bf als Gatten der Mutter und Vater des Sohnes. Auch die laufende Verwendung der öst. Anschrift gegenüber den Behörden spricht für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen an dieser Anschrift. Dass für den Sohn unbestritten österreichische Familienbeihilfe bezogen wurde, legt auch nahe, dass sich der Familienwohnsitz in Österreich befand bzw. dass dies gegenüber dem zuständigen Finanzamt so erklärt wurde. Nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben nur Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kinder, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Wenn auch den Meldungen der Familienmitglieder zum Hauptwohnsitz in öst Ort1 nur Indizwirkung zukommt und gleiches auch für die Wohnsitzmeldungen an der deutschen Anschrift gilt, muss aufgrund des Schulbesuches des Sohnes am öst. Familienwohnsitz, den Aussagen der Gattin des Bf vor dem UVS und den Entfernungen zum Arbeitsplatz im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf am Familienwohnsitz in öst Ort1 war. Der Bf konnte dem auch außer unbelegten Behauptungen nichts entgegensetzen. Verwendung im Inland durch den Bf als Verwender Wann immer das Fahrzeug durch Organe der Verwaltung gesichtet wurde, wurde es vom Bf verwendet (zB 5.5.2011, 29.10.2011). Insbesondere auch die Aussage der Gattin vor dem UVS, dass der Bf die Strecke zu seinem Arbeitsplatz nach öst Ort 2 idR mit dem gegenständlichen Fahrzeug von öst Ort1 aus antrete, spricht für die Annahme, dass das KFZ überwiegend vom Bf verwendet wurde. Weiters führte sie aus, dass der Bf die Fahrt auch vom deutschen Wohnsitz aus antrete, wenn dort übernachtet werde. Im Gesamtzusammenhang der Aussage der Gattin des Bf kann dies als Ausnahmefall angesehen werden, was letztlich die Gattin des Bf auch vor dem UVS bestätigte. Auch die unterschiedlichen Entfernungen (46 km bzw. 70 km) sprechen für die Fahrt von öst Ort1 aus, insbesondere wenn man bedenkt, dass bei einem Dienstbeginn um 2:00 Uhr in der Früh sozusagen "jede Sekunde zählt". Die Aussage des Bf vom 29.10.2011, dass es die Beamten nichts angehe, mit welchem Fahrzeug er zur Arbeit fahre, kann auch nur so verstanden werden, dass er sich nicht belasten wollte, weil er nur dieses eine Fahrzeug für seine Fahrten zur Verfügung hatte. Dass der Bf jeweils mit dem gegenständlichen Fahrzeug die Fahrten zu seinen Arbeitsplätzen als Bäcker früh morgens antrat, muss mangels anderer Möglichkeiten und aufgrund der Angaben der Gattin vor dem UVS als gegeben angesehen werden. Der Bf legte mit dem Fahrzeug im fraglichen Zeitraum Mitte September 2010 bis Ende 2012 alleine mit seinen Fahrten vom inländischen Familienwohnsitz zu seinen Arbeitsplätzen ca. 20.000 km zurück (10 Wochen öst Ort1-öst Ort 3-öst Ort1: täglich 66 km; 40 Wochen öst Ort1-öst Ort 2-öst Ort1: täglich 92 km). Das Fahrzeug wies im November 2011 einen Kilometerstand von 45.000 km auf. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Fahrzeug mit Erstzulassung im Oktober 2008 nach zwei Jahren im Zeitpunkt der Zulassung auf die Gattin des Bf nur 10.000 km gefahren worden wäre, hätte der Bf das Fahrzeug alleine für seine Berufsfahrten mehr als die Hälfte genutzt. Die Gattin bezog bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nicht bekannt ist, ob sie überhaupt einen Führerschein hat oder gesundheitlich in der Lage ist, ein Fahrzeug zu lenken. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Bf alleine schon aufgrund seines beruflichen Bedarfs und der tatsächlichen Nutzung weitgehend über das Fahrzeug verfügen konnte. Aufgrund der Einkommenssituation und der tatsächlichen überwiegenden Nutzung des Fahrzeuges durch den Bf ist auch davon auszugehen, dass der Bf überwiegend die Kosten der Nutzung getragen hat. Nicht glaubhaft ist, dass die Gattin des Bf mit ihrer "Behinderten-Rente" die Fahrtkosten ihres Gatten getragen haben soll. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist eher davon auszugehen, dass die KFZ-Kosten aus dem "Familien-Budget" bezahlt wurden, zu dem der Bf einen beträchtlichen Teil beigetragen hat. Nichtwiderlegung der Standortvermutung Wie unten zu zeigen sein wird, ist nach der öst. Rechtslage nicht -wie der Bf irrtümlich ausführt- die Behörde verpflichtet, die überwiegende Verwendung im Inland nachzuweisen. Vielmehr muss der Verwender eines Fahrzeuges, für das der Standort aufgrund des Hauptwohnsitzes des Verwenders im Inland vermutet wird, diese Vermutung durch den Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland nachweisen, wobei nicht einmal eine bloße Glaubhaftmachung ausreichend wäre. Trotz wiederholter Aufforderung erbrachte der Bf die für die Widerlegung der Standortvermutung erforderlichen Nachweise nicht. Im Ergebnis schließt sich das BFG der Beweiswürdigung des UVS an: "Wenn schließlich drei Personen mit Hauptwohnsitz an einer österreichischen Adresse gemeldet sind und der Familienvater als Bäcker arbeitet, wobei er auf Grund der frühen Morgenstunden des Arbeitsbeginns typischer Weise die Strecke nach Salzburg nur mit dem PKW zurücklegen kann, würde letztlich jede von seinem und dem Hauptwohnsitz seines mj. Kind abweichende Fahrzeugstandortvermutung geradezu lebensfremd und den logischen Denkgesetzen widersprechend anmuten." Regelmäßige monatliche Ausbringungen fanden nicht statt. Wenn diese Ausbringungen zunächst auch dem Richter als sehr wahrscheinlich erschienen sind, muss aufgrund der Ausführungen des Bf bzw. der unterlassenen Aufklärungen durch den BF davon ausgegangen werden, dass diese doch nicht stattfanden. Anders ist nicht erklärbar, dass der Bf trotz wiederholter Aufforderung diese nicht einmal behauptet oder auch nur im Geringsten nachweist oder glaubhaft macht. Selbst die zuletzt vorgelegten Unterlagen wiesen durch deren offensichtlich absichtlich herbeigeführte Mangelhaftigkeit in die Richtung, dass die Ausbringungen nicht stattgefunden haben. Aus welchem Grund sollte sonst zB nicht das gesamte Gutachten mit Ausstellungsdatum und vollständigen Angaben zur Pflegesituation (und zu welchem Zeitpunkt) vorgelegt werden. Wenn der Bf nicht einmal in der Lage ist, die relativ leicht zu erbringenden Beweise für stattgefundene regelmäßige Fahrten nach Deutschland (siehe Schreiben des BFG: zB Bestätigung des behandelnden Arztes, Namhaftmachung von Personen, die die monatlichen Fahrten vor Gericht (unter Wahrheitspflicht und Strafdrohung bei falscher Aussage) bezeugen können, auf Sie oder Ihre Gattin lautende Rechnungen für Einkäufe in Deutschland, Rechnungen betreffend Service oder Reparaturen des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland und dergleichen….) vorzulegen bzw. namhaft zu machen, kann daraus nur geschlossen werden, dass derartige Fahrten eben doch nicht regelmäßig stattfanden. Die einzige Angabe des Bf dazu ist, dass Nachweise für monatliche grenzüberschreitende Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug nicht erbracht werden könnten, da der Standort des Fahrzeuges in Deutschland sei und auch dort verwendet werde. Nachweise für diese Behauptungen wurden nicht vorgelegt. Wenn im Gegensatz nach den oben getroffenen Feststellungen dazu feststeht, dass der Familienwohnsitz im fraglichen Zeitraum am Schulort des Sohnes des Bf in Österreich war und der Bf von dort aus zumindest weitaus überwiegend seine täglichen Fahrten zu seinem Arbeitsplatz antrat, kann auch die Begründung für die Unmöglichkeit des Nachweises regelmäßiger grenzüberschreitender Fahrten nur als widersinnig beurteilt werden. Mit anderen Worten: Wenn der Bf nicht in der Lage ist, einen naheliegenden für ihn günstigen Sachverhalt (stattgefundene Ausbringungen) glaubhaft zu machen oder wenigstens schlüssig zu behaupten, wird er dafür Gründe haben und der Richter kann in diesem Fall nur davon ausgehen, dass doch ein anderer Sachverhalt (Ausbringungen haben nicht stattgefunden) vorliegt. Rechtliche Grundlagen Zur Zustellung des Vorhaltes vom 8.4.2020 BGBl I Nr. 16/2020 vom 21.3.2020: "Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19" § 26a ZustellG: Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, oder die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen: 1. Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. 2. Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 und §§ 14 bis 16), ist Z 1 sinngemäß anzuwenden. 3. Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; § 22 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 22 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die elektronische Beurkundung anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen hat." Die weiteren Änderungen der Zustellbestimmungen durch BGBl. I Nr. 42/2020 betreffen inhaltlich die elektronische Beurkundung der Zustellung. Da eine derartige Beurkundung hier nicht vorliegt, werden diese nicht näher dargestellt. Zur Mitwirkungspflicht, Beweiswürdigung und Bindung an strafrechtliche Verurteilungen § 115 Abs. 1 BAO Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Dazu ergangene Judikatur: auszugsweise Ritz, BAO6, § 115:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100230/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100230.2015
Stammnummer
131995
Gültig
27.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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