Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0707-S/07
Keine steuerliche Berücksichtigung nicht nachgewiesener Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0707-S/07vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Gregorich &
Partner GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1190 Wien, Grinzinger Allee 5, vom
22. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt,
vertreten durch Dr. Susanne Fischer, vom 3. August 2007 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ging in den Jahren 2000 bis 2005
einer Tätigkeit als Speditionskaufmann (Transportberater) nach und erzielte
daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine diesbezüglichen
Einkünfte für das Jahr 2000 wurden mit Einkommensteuerbescheid vom
26. Februar 2002 erklärungsgemäß mit ATS 179.172,-
veranlagt.
Im Jahr 2004 erging an das Finanzamt eine
Kontrollmitteilung, der zufolge der Bw. im Jahr 2000 an ein Unternehmen mit Sitz
in Ungarn zwei Honorarnoten von gesamt ATS 250.000,- gelegt habe. Im Zuge
von Ermittlungen des Finanzamtes reichte der steuerliche Vertreter des Bw. eine
berichtigte Einkommensteuererklärung samt berichtigter Gewinnermittlung
für 2000 ein. Darin sind die Honorare von ATS 250.000,- als
Betriebseinnahmen erfasst. Ihnen steht jedoch ein Betrag von ATS 200.000,-
für Fremdleistungen als Betriebsausgaben gegenüber. Der berichtigte
Gewinn wurde daher mit ATS 229.172,- erklärt. Im Begleitschreiben
führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, es handle sich bei den
vorliegenden Honorarnoten des Bw. um einen Freundschaftsdienst für zwei
ungarische Personen, welcher allerdings nicht unentgeltlich gewesen sei.
Über Aufforderung des Finanzamtes, den Zahlungsfluss
für die Fremdleistungen zu belegen, übersendete der steuerliche
Vertreter des Bw. zwei Fotokopien von Bestätigungen mit folgendem Wortlaut
(jeweils in deutsch und
ungarisch): Bestätigung
Betrag:
in
Worten:
Leistung:
darunter
Ort und Datum, sowie Unterschrift
Die beiden Bestätigungen wurden handschriftlich
ausgefüllt, die Beträge lauten auf ATS 56.000,- bzw.
ATS 144.000,- und die Leistung lautet auf "Beratung XY Budapest". Beide
Bestätigungen tragen handschriftlich den Namen und die Adresse von zwei
ungarischen Personen und jeweils eine Unterschrift. Weitere Informationen
enthalten die Bestätigungen nicht.
In der Folge nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend
die Einkommensteuer für 2000 wieder auf und erließ einen neuen
Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr. Darin setzte es den Gewinn aus
Gewerbebetrieb mit ATS 429.172,- fest mit der Begründung, der
Zahlungsfluss betreffend die behaupteten Fremdleistungen konnte nicht
nachgewiesen werden.
Dagegen richtet sich die Berufung mit der lapidaren
Begründung, der Bw. sei der Meinung, dass er den Zahlungsfluss von
ATS 200.000,- eindeutig belegt und gegenüber dem Finanzamt offen
gelegt habe. Er beantrage daher die Festsetzung der Einkommensteuer
gemäß seiner berichtigten Erklärung vorzunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte in seiner Begründung
Folgendes aus: Die geltend gemachten
Aufwendungen für Fremdleistungen können aus folgenden Gründen
nicht anerkannt werden: Ein Zahlungsfluss konnte nicht nachgewiesen werden. Auf
den "Bestätigungen" fehlen sowohl der Leistungszeitraum als auch die genaue
Beschreibung der Leistung. Es wurde nicht nachgewiesen, welche
Beratungsleistungen erbracht wurden. Es wurde auch nicht nachgewiesen, wie das
Geld nach Ungarn gebracht wurde (Anmeldung Zoll?). Die Fremdleistungen wurden
nachträglich geltend gemacht und nicht bereits in der ursprünglich
vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom 20.2.2002. Die erhaltenen Einnahmen
von S 250.000,- wurden ebenfalls nicht erklärt.
Dagegen wurde die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Eine Stellungnahme zur
Berufungsvorentscheidung, eine weitere Begründung oder Erklärung
enthält der Vorlageantrag nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem
Betrieb in Zusammenhang stehen. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen;
auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit kommt
es grundsätzlich nicht an.
Der Abgabepflichtige hat gemäß
§ 138
BAO über Verlangen der Behörde in Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den
Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen
Richtigkeit zu beweisen bzw. wenigstens glaubhaft zu machen.
Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend
gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der
Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht
möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (Hofstätter/Reichel,
ESt-Kommentar, § 4 Abs. 4 allgem., TZ 13). Die
Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (glaubhaft
zu machen).
Der Bw. wurde vom Finanzamt aufgefordert, die erst in
seiner berichtigten Einkommensteuererklärung geltend gemachten
Betriebsausgaben nachzuweisen und den Zahlungsfluss darzustellen. Er legte
daraufhin die geschilderten schriftlichen Bestätigungen vor. Sowohl in der
Begründung des im wieder aufgenommenen Verfahrens erlassenen
Einkommensteuerbescheides als auch in der Berufungsvorentscheidung teilte ihm
das Finanzamt mit, dass dies nicht ausreiche. In der Berufungsvorentscheidung
wurde detailliert darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Bestätigungen
keinerlei Aussagekraft haben und dem Bw. mitgeteilt, welche Angaben erforderlich
sind, um die geltend gemachten Betriebsausgaben anerkennen zu können. Der
Bw. ging jedoch weder in der Berufung noch in seinem Vorlageantrag darauf
ein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wirken die in der Begründung einer
Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen des Finanzamtes wie ein
Vorhalt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom
Finanzamt getroffenen Feststellungen zu widerlegen bzw. dazu Stellung zu nehmen
(etwa VwGH 29.11.1984, 83/15/0133; 9.2.1982, 81/14/0096). Da dem Bw. somit
bereits im Verfahren vor dem Finanzamt hinreichend Gelegenheit gegeben wurde,
sich zu äußern und zu den Zweifeln des Finanzamtes Stellung zu
nehmen, wurde dem Parteiengehör des § 115 Abs. 2 BAO
Rechnung getragen. Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher keine
Veranlassung, den Bw. nochmals mittels Vorhalt zur Beantwortung der bereits
gestellten Fragen aufzufordern.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die
Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit,
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der
Sachverhaltsermittlung. Die amtswegige Ermittlungspflicht befreit die Partei
nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 7.6.2005,
2001/14/0187). Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander. In dem
Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung,
ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu, nicht bereit ist bzw eine solche
unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach
allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu
prüfen, zurück. Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre
Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei
in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur
amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zur
Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in
solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in den
Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die
Aufklärung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 28. 10. 1987,
ZI 85/13/0179).
In seinem Erkenntnis vom 13.9.2006, 2002/13/0091 brachte
der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die Ungewöhnlichkeit einer
vom Steuerpflichtigen nebulos angedeuteten, aber nie offen gelegten
Sachverhaltskonstellation, auf die er sein Begehren stützt, erhöhte
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Dass derjenige, der
ungewöhnliche Verhältnisse behauptet, einer erhöhten
Mitwirkungspflicht unterliegt, entspricht im Übrigen der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (zB 27.2.2002, 98/13/0102). Wer seine erhöhte
Mitwirkungspflicht verletzt, hat die damit verbundenen Nachteile zu tragen.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. Betriebseinnahmen in
Höhe von ATS 250.000,- in seiner ursprünglichen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht erfasst und steuerlich nicht erklärt.
Erst nachdem dem Finanzamt eine Kontrollmitteilung samt Kopien der
entsprechenden Honorarnoten des Bw. übermittelt wurde, reichte der Bw. eine
berichtigte Einkommensteuererklärung ein, die nunmehr diese Einnahmen
enthält. Gleichzeitig beantragte der Bw. aber erstmals den Abzug von
ATS 200.000,- für Fremdleistungen. Dabei legte er jedoch nie den
diesen Zahlungen zu Grunde liegenden Sachverhalt offen, sondern deutete einen
Zusammenhang mit den Honorarnoten an, indem er lediglich angab, die Honorarnoten
seien ein Freundschaftsdienst für zwei Ungarn gewesen. Dieser
Freundschaftsdienst sei aber nicht unentgeltlich gewesen. Was das genau zu
bedeuten hat, wurde nicht dargelegt.
Somit ist dem Bw. entschieden entgegen zu treten, wenn er
in seiner Berufung vermeint, er habe den Zahlungsfluss eindeutig belegt und
gegenüber dem Finanzamt offen gelegt. Die von ihm vorgelegten schriftlichen
Bestätigungen entbehren jeglicher Aussagekraft und belegen auch keinen
Zahlungsfluss. Es geht daraus nicht hervor, wer an wen die angeführten
Beträge geleistet hat. Offen bleibt, ob die ungarischen Personen die
Zahlenden oder die Zahlungsempfänger sind, wer der jeweilige
Geschäftspartner ist, wer die genannten Beratungsleistungen erbracht hat
und in welchem Zeitraum. Völlig ungeklärt bleibt auch die Art des
Geldflusses.
Da somit der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der
genannten Ausgaben nicht erbracht wurde, ist die Anerkennung dieser Beträge
als Betriebsausgaben zu versagen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
24. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0707-S/07
- Stammnummer
- 36974
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF