Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0286-S/06
Keine steuerliche Berücksichtigung nicht nachgewiesener Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-S/06vom 21.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuererklärung für 2004
erklärte der Berufungswerber (Bw.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb "laut
Kopie" und legte die Kopie eines Schreibens der Fa. P-KG vor, wonach ihm im Jahr
2004 Provisionen in Höhe von € 17.058,81 ausbezahlt wurden. Als
Betriebsausgaben machte er "Kilometergeld für ca. 10.000 km" geltend sowie
unter der Kennzahl Provisionen an Dritte "ca. € 10.000,- an einen
Ungarn, Namen leider nicht bekannt, liegt bei AMS auf". Weiters beantragte er
den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit
als außergewöhnliche Belastung.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18. April 2005
erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung (wörtlich): "In
diesem Einkommensteuerbescheid wurde nicht berücksichtigt, dass ich
Ausgangskosten hatte, wie: km-Geld, sowie Honorarnoten von Hr. Z. aus Budapest.
Von diesem Betrag sind mir maximal € 3.000,- übrig geblieben und
wäre daher bestenfalls dieser Betrag zu versteuern. Leider kenne ich mich
in diesen Steuerangelegenheiten nicht aus und habe auch nicht die finanziellen
Mittel, um mir einen Steuerberater zu leisten. Auch ist nicht
berücksichtigt worden, dass ich Diabetiker bin und somit erhebliche
Mehrkosten habe. Ich ersuche Sie auch hier um Richtigstellung!"
Mit Mängelbehebungsbescheid vom 9. Mai 2005
forderte das Finanzamt den Bw. zur Nachreichung einer ausreichenden
Begründung und einer zahlenmäßigen Darstellung auf, insbesondere
zur Vorlage einer Einnahmen-Ausgabenrechnung, des Fahrtenbuches, der Belege
betreffend die Honorare an Herrn Z. sowie eines ärztlichen Attestes
über die Diabetes.
Innerhalb der vom Finanzamt festgesetzten Frist legte der
Bw. mehrere Abrechnungen mit folgendem Text vor: "Abrechnung an Z. im
Zeitraum ...lt. beiliegender Abrechnung von P-KG Betrag von €... an Z.
ausbezahlt." Insgesamt habe er an Z. € 13.600,- ausbezahlt. Weiters
legte er eine als Fahrtenbuch bezeichnete Aufstellung von vier Fahrten über
gesamt 3.200 km vor. Dieser Aufstellung ist das Datum und das Ziel der
jeweiligen Fahrt unter Angabe der gefahrenen Kilometer zu entnehmen, nicht aber
der Zweck der Fahrten.
Mit Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung wurde der
Bw. aufgefordert, weitere Unterlagen betreffend die als Honorare abgesetzten
Ausgaben an Z. nachzureichen, nämlich eine genaue Aufstellung der
Leistungen, die Z. erbracht hat mit Tag, Arbeitszeit und detaillierter
Leistungsbeschreibung, weiters Zahlungsbestätigungen oder Bankbelege, dass
Z. die Honorare erhalten hat sowie die genaue Adresse und das Geburtsdatum des
Z.. Außerdem wurde er zum Zweck der Fahrten laut Fahrtenbuch
befragt.
Die Antwort des Bw. enthielt keinerlei Unterlagen, sondern
die Angabe einer Adresse in Budapest. Das Geburtsdatum des Z. kenne er nicht.
Dieser habe aber die Leistungen für die P-KG erbracht und nur über den
Bw. die Abrechnungen vorgenommen. Die Zahlungs- und
Übernahmebestätigungen des Betrages an Z. werde er nachreichen.
Nach nochmaliger Erinnerung durch das Finanzamt legte der
Bw. vier Abrechnungen vor. Dabei handelt es sich um genau jene Abrechnungen, die
der Bw. bereits Monate zuvor im Zuge der Mängelbehebung vorgelegt hat,
ergänzt um ein Datum (Wien, am...: Budapest, am....), um einen
Stempelaufdruck mit dem Text "Betrag erh., Datum" und um eine Unterschrift, die
"Zo" darstellt.
Mit einem weiteren Schreiben des Finanzamtes wurde der Bw.
aufgefordert, detaillierte Fragen über die Tätigkeit des Z. für
die P-KG , die entsprechenden Zahlungsmodalitäten etc. zu beantworten und
zum Beweis der Richtigkeit der Angaben die erforderlichen Unterlagen
beizulegen.
Der Antwort des Bw. ist zu entnehmen, dass er keinerlei
Kontakt mit Z. mehr habe. Daher könne er über die Leistungen, die
Arbeitszeit und den Arbeitsumfang des Z. nichts Näheres mitteilen. Er bitte
daher, sich direkt an Z. zu wenden.
Von der P-KG habe er keine Abrechnungen mehr in
Händen. Er habe Z. die Geldbeträge jeweils bar übergeben. Er habe
Z. über K. aus Linz ca. 2002 kennengelernt, habe jedoch zu K. keinen
Kontakt mehr. Er habe nur gehört, dass dieser wieder nach Ungarn gezogen
sei.
Eine Anfrage des Finanzamtes bei der P-KG ergab, dass diese
im Jahr 2004 Provisionen in der bereits bekannten Höhe an den Bw.
ausbezahlt hat, dass aber ein Herr Z. bei dieser Firma völlig unbekannt
ist.
Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung
dadurch teilweise statt, dass die außergewöhnliche Belastung wegen
Krankheitskosten anerkannt wurde. Die vom Bw. beantragten Betriebsausgaben
(Fahrtkosten und Honorarzahlungen an Z.) wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
In der Berufungsvorentscheidung wurde dem Bw. auch mitgeteilt, dass der P-KG ein
Herr Z. völlig unbekannt ist.
In seinem Vorlageantrag nimmt der Bw. dazu jedoch nicht
Stellung, sondern führt aus: "Ich habe Ihnen bereits einmal mitgeteilt,
dass Herr Z. nur diese Beträge auf mich abgerechnet hat. Über den
Umfang und den Aufwand kann ich Ihnen nichts sagen, da diese Abrechnungen nicht
mich direkt betroffen haben, sondern nur über mich verrechnet wurden.
Desweiteren lasten Sie mir an, dass ich nichts zur Aufklärung dieser
Angelegenheit getan hätte. Sie haben zwischenzeitlich von mir sicher 4 oder
5 Schreiben erhalten, wobei ich Sie über den Sachverhalt aufgeklärt
habe. Außerdem teile ich Ihnen mit, dass ich völlig mittellos bin und
Sozialhilfe empfange und ich aus diesem Grund auch keine Zahlungen an Sie
leisten kann."
Eine Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates bei der
P-KG ergab, dass der Bw. im Jahr 2004 als freier Mitarbeiter zur Akquirierung
von Werbeflächen für die P-KG tätig war und er dafür
Provisionszahlungen erhielt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die geltend gemachten Fahrtkosten und die
Zahlungen an Z. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit
dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu
sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit
kommt es grundsätzlich nicht an.
Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend
gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der
Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht
möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (Hofstätter/Reichel,
ESt-Kommentar, § 4 Abs.4 allgem., TZ 13). Die Betriebsausgaben sind dem
Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (glaubhaft zu machen).
Der Bw. wurde vom Finanzamt wiederholt aufgefordert, seine
geltend gemachten Fahrtkosten und die Zahlungen an Z. zu erläutern und zu
belegen. Die detailliert gestellten Fragen beantwortete er dabei entweder gar
nicht oder so unkonkret, dass die Antworten zu keiner Erhellung des
Sachverhaltes beitrugen. So gab er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht den
Zweck der Reisen an, für die er die Kosten als Betriebsausgabe geltend
gemacht hat. Bei allen Fragen den Z. betreffend gab er an, diese nicht
beantworten zu können, weil er keinen Kontakt zu Zo mehr habe. Das
Finanzamt möge sich selbst an Z. wenden.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die
Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit,
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der
Sachverhaltsermittlung. Die amtswegige Ermittlungspflicht befreit die Partei
nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 7.6.2005,
2001/14/0187). Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander. In dem
Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung,
ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu, nicht bereit ist bzw eine solche
unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach
allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu
prüfen, zurück. Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre
Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei
in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur
amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zur
Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in
solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in den
Vordergund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung
auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 28. 10. 1987, ZI
85/13/0179).
Der Bw. behauptete wiederholt, dass die Leistungen für
die P-KG von einem gewissen Z. erbracht worden seien und nur die Abrechnung
über den Bw. erfolgt sei. Über den Leistungsumfang des Z. und die
damit zusammenhängenden Modalitäten könne er nichts sagen, weil
er keinen Kontakt zu Z. mehr habe.
Dieses Vorbringen des Bw. ist unschlüssig und steht
auch mit der Aktenlage nicht im Einklang. Laut den Angaben der P-KG war der Bw.
im Jahr 2004 freier Mitarbeiter ud bezog Provisionen. Ein Herr Z. ist bei der
P-KG gänzlich unbekannt. Dieser Aussage der P-KG hat der Bw. nichts
entgegengehalten, vielmehr hat er dazu keine Stellung bezogen. Überhaupt
hat er keinen erkennbaren Versuch unternommen, die tatsächliche Existenz
eines Z. nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Angaben sind
allgemeinster Art und beschränken sich auf die Nennung eines Namnes und
einer Adresse in Budapest. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass
der Bw. in seiner Einkommensteuererklärung zunächst angab, es handle
sich um einen Ungarn, dessen Namen ihm nicht bekannt sei.
Unbestritten ist, dass der Bw. als freier Mitarbeiter
für die P-KG tätig war, für sie Leistungen erbracht und von ihr
Provisionen erhalten hat. Als freier Mitarbeiter war er nicht verpflichtet,
diese Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Er hätte auch
einen Dritten mit der Erbringung der Leistungen beauftragen können und in
diesem Fall an den Dritten auch Subprovisionen bezahlt, welche
grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig wären. Dieser
Dritte wäre dann der P-KG nicht notwendig bekannt gewesen, aber der Bw.
hätte auf Grund seines Vertragsverhältnisses mit dem Dritten Auskunft
geben können über die Art der Tätigkeit, den Leistungszeitraum
etc. Solche Auskünfte könnte der Bw. auch dann erteilen, wenn er zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Kontakt zu diesem Dritten mehr hätte.
Der Bw. gab aber an, dazu keine Angaben machen zu können.
Die Beträge an Z. habe er nach seinen eigenen Angaben
bar übergeben. Als Beweis dafür legte er maschingeschriebene
Abrechnungen vor, die neben der Summe und dem Datum eine handgeschriebene
Unterschrift tragen, welche sehr leicht als Zo zu erkennen ist. Es gibt aber
keinen Hinweis darüber, wer diese Abrechnungen verfasst hat, welche
Leistungen sie betreffen und von wem die Unterschrift tatsächlich stammt.
Selbst wenn man in diesen Abrechnungen einen Beweis dafür erblicken
würde, dass ein bestimmter Barbetrag tatsächlich an einen Herrn Z.
übergeben wurde, so ist dennoch überhaupt kein Zusammenhang mit dem
Betrieb des Bw. erkennbar.
Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen
schriftlichen Beleg zu erfolgen (VwGH 30.10.2001, 97/14/0140); Eigenbelege sind
nur dann anzuerkennen, wenn unter den gegebenen Umständen Fremdbelege
regelmäßig nicht vorliegen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine
schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den
Steuerpflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Der vermutete Sachverhalt
muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150).
In seinem Erkenntnis vom 13.9.2006, 2002/13/0091 brachte
der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die Ungewöhnlichkeit einer
vom Steuerpflichtigen nebulos angedeuteten, aber nie offen gelegten
Sachverhaltskonstellation, auf die er sein Begehren stützt, erhöhte
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Dass derjenige, der
ungewöhnliche Verhältnisse behauptet, einer erhöhten
Mitwirkungspflicht unterliegt, entspricht im Übrigen der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (zB 27.2.2002, 98/13/0102). Wer seine erhöhte
Mitwirkungspflicht verletzt, hat die damit verbundenen Nachteile zu
tragen.
Der vom Bw. behauptete Sachverhalt wurde trotz zahlreicher
Aufforderungen durch das Finanzamt nie konkret dargelegt, sondern derart
ausweichend und schwammig formuliert, dass der Eindruck entsteht, dem Bw.
käme es mehr auf eine Verschleierung als auf eine Erhellung des
Sachverhaltes an. Zu Sachverhaltsfeststellungen der Behörde, die seinem
Vorbringen eindeutig widersprechen, nahm er nicht Stellung. Wie bereits
dargelegt ist sein Vorbringen in Bezug auf Z. unschlüssig und hätte
schon deshalb einer weiteren Aufklärung bedurft. Des weiteren gab er an,
dass Z. in Budapest lebe, machte aber außer der Angabe einer Adresse
überhaupt keine weiteren Angaben zu diesem, sodass mangels Geburtsdatum
oder Sozialversicherungsnummer dieser Z. nicht eindeutig identifizierbar ist. Es
blieb sogar völlig im Dunklen, ob eine Person dieses Namens überhaupt
existiert. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der Bw. seiner
erhöhten Mitwirkungspflicht somit nicht annähernd ausreichend
nachgekommen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es,
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes
ist der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung gelangt, dass die
behaupteten Provisionszahlungen an Z. in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem
Betrieb des Bw. stehen und daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden
können. Das gleiche gilt für die geltend gemachten Fahrtkosten, sodass
die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
21. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-S/06
- Stammnummer
- 28523
- Gültig
- 21.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF