Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0602-W/04
Teilschätzung einer Trafik wegen betragsmäßig erheblicher Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-W/04vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden bei einer Trafik in Bezug auf sämtliche Warengruppen unaufgeklärt bleibende Kalkulationsdifferenzen unbestritten festgestellt und erreichen die Differenzen alljährlich ein betragsmäßig erhebliches Gesamtausmaß (hier: jährlich rund 1 Million Schilling), so ist die Abgabenbehörde schon auf Grund dieses Umstandes allein zur Teilschätzung von Umsatz und Gewinn berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen keine formellen Mängel aufweisen und die Kalkulationsdifferenzen insgesamt sowie pro Warengruppe deutlich weniger als 10% des erklärten Umsatzes betragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G als Erbin nach I, vertreten durch
Martin Unger, Geschäftsführer-Gesellschafter der UNGER WTH GmbH,
Steuerberatungskanzlei, 1220 Wien, Hirschstettner Straße 19-21, vom
10. Mai 2003 gegen die Bescheide vom 26. März 2003 des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten
durch Amtsdirektorin Elisabeth Gürschka, betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000, nach der am 23. August
2007 in 1031 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Verhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsvorgänger der Alleinerbin und nunmehrigen
Berufungswerberin (Bw) führte bis zu seinem Tod eine Trafik, die von der Bw
fortgeführt wurde. Im Zuge einer die Abgaben vom Umsatz und Einkommen der
Jahre 1998, 1999 und 2000 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung stellte das
Außenprüfungsorgan an Hand seiner kalkulatorischen Verprobung der mit
dem Satz von 20% steuerpflichtigen und der (unecht) steuerbefreiten Umsätze
betragsmäßig erhebliche, wenngleich 10% des erklärten Umsatzes
nicht erreichende, Kalkulationsdifferenzen in allen geprüften
Zeiträumen fest (vgl. Tz 18 bis Tz 21 des BP-Berichtes vom
11. März 2003, AB-Nr. Bp 106039/02). Das Finanzamt nahm das
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998,
1999 und 2000 von Amts wegen wieder auf und erließ neue Abgabenbescheide.
Es folgte darin der Empfehlung des Prüfers (Tzz 17, 22 und 26 bis 28) und
rechnete die von ihm festgestellten Kalkulationsdifferenzen dem erklärten
Umsatz und Gewinn hinzu.
Der mittlerweile verstorbene Abgabepflichtige erhob gegen
die neuen Abgabenbescheide (nicht aber gegen die Wiederaufnahmebescheide)
Berufung und führte - nachdem er die kalkulatorische Verprobung des
Prüfers als fehlerfrei außer Streit gestellt hatte - im Wesentlichen
aus, dass keine Schätzungsberechtigung bestehe: Einmal weil die Bücher
und Aufzeichnungen wie vom Prüfer festgestellt keine formellen Mängel
aufwiesen und so die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich
hätten; zum anderen weil die festgestellten Kalkulationsdifferenzen weit
unter der für eine Schätzungsberechtigung maßgeblichen
10%-Grenze lägen.
Zur sachlichen Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen führte der damalige Berufungswerber aus:
Die Losungsermittlung werde mit zwei Registrierkassen
durchgeführt. Diese Kassen besäßen ein Display, das es den
Kunden ermögliche, die eingegebenen Waren und Beträge zu kontrollieren
und auch den Gesamtbetrag abzulesen. Sie erzeugten einen durchgehenden
Journalstreifen, auf dem Datum, Uhrzeit und verkaufte Artikel mit Bezeichnung
und Betrag festgehalten würden. Die Journalstreifen würden über
den gesamten gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt.
Das Verkaufspersonal habe bei Ablösung bzw. am Ende
des Tages ein Zwischenergebnis auszudrucken und den Soll- Bargeldbestand mit dem
Ist- Bestand zu vergleichen; das übernehmende Personal kontrolliere diese
Berechnungen. Entweder am Abend oder am nächsten Tag in der Frühe
würden diese Abrechnungen vom Unternehmer oder seiner Gattin (=
der Bw) nochmals kontrolliert. Die
entsprechenden Berechnungen würden aufbewahrt.
Am Abend werde zusätzlich die Tagesabrechnung des
Lotto- Computers mit den Eingaben in den Kassen verglichen, um Differenzen
sofort aufzudecken.
Die so ermittelten Tageslosungen seien Grundlage für
die Eintragung in das Kassabuch.
Ebenso würden alle Eingangsrechnungen in ein
Wareneingangsbuch eingetragen, obwohl der Unternehmer wegen der
Buchführungspflicht nach § 125 BAO von der Pflicht zur
Führung eines Wareneingangsbuches gemäß
§ 127 Abs 2 lit a BAO an sich befreit
sei.
Die weitere Verarbeitung der Unterlagen erfolge mittels EDV
in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung. Auch diesbezüglich habe es
seitens des Prüfers keine Beanstandungen gegeben.
Nach dem oben Gesagten könne davon ausgegangen werden,
dass der Abgabepflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehme, um die
sachliche Richtigkeit der Bücher "in diesem
(gemeint wohl: in
seinem) Bereich" zu
gewährleisten.
Um Unregelmäßigkeiten seitens des Personals zu
verhindern, seien im Lokal Überwachungskameras installiert,
Videoaufzeichnungen würden angefertigt. Eine lückenlose Aufzeichnung
sei allerdings nicht möglich. Die Anlage werde so programmiert, dass
über den Tag verteilt immer wieder Aufzeichnungen angefertigt würden.
Da die Aufzeichnungszeiten dem Personal unbekannt seien, könne davon
ausgegangene werden, dass die Überwachungsfunktion der Anlage Wirkung
zeige.
Die im Schätzungsweg zugerechneten
Kalkulationsdifferenzen würden 2,17%, 2,10% bzw. 1,73% des erklärten
Umsatzes 1998, 1999 bzw. 2000 betragen. Es sei dem Abgabepflichtigen bewusst,
dass die Umsätze bei einer Trafik auf Grund der fixen Rohaufschläge
und der komplett nachvollziehbaren Einkäufe relativ leicht nachzurechnen
seien. Allerdings seien die Kalkulationsdifferenzen für sich allein,
besonders da es sich prozentuell um nicht sehr bedeutende Unterschiede handle,
in Ansehung der Art der Losungsermittlung und der sonstigen Qualität der
Aufzeichnungen nicht geeignet, den Büchern die sachliche Richtigkeit
abzusprechen. Außerdem könnten die Differenzen ohne weiteres auch bei
der Ausgabe der Artikel passieren (passiert
sein?). Schließlich würden im Verlauf eines Monats
durchschnittlich 30.000 bis 33.000 Kunden bedient, die insgesamt zwischen
104.000 und 111.000 Einzelpositionen kauften (genaue Wertangaben für
Dezember 1999).
Auch die finanzielle Situation des Unternehmers und seiner
Familie (gemeint: die Frage nach der
Deckung von deren Lebenshaltungskosten im erklärten Gewinn) sei in diesem
Zusammenhang zu beurteilen: Die privaten Geldentnahmen bewegten sich in den
Streitjahren zwischen ATS 242.895,- und ATS 254.982,-, wozu noch die
entnommenen Beträge für Sonderausgaben und private Steuern kämen
sowie der Wareneigenverbrauch und die Privatanteile an den Betriebskosten. Die
im Betrieb angestellte Ehegattin (= nunmehrige
Bw) habe in diesen Jahren Nettogehälter von ATS 368.590,-,
388.013,- bzw. 409.372,- bezogen. Unterhaltsberechtigte Kinder seien nicht
vorhanden gewesen. Von der Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel
(ergänze: zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten aus den erklärten Gewinnen) könne ausgegangen
werden.
Aus den dargelegten Umständen folge, dass
(ergänze: trotz der unstrittig
festgestellten Kalkulationsdifferenzen) eine Schätzungsbefugnis
gemäß
§ 184 BAO nicht gegeben sei.
Abschließend beantragte der seinerzeitige
Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Eine diesbezüglich eingeholte Stellungnahme des
Prüfungsorgans empfahl die Abweisung der Berufung, wurde der
abgabepflichtigen Partei zur allfälligen Gegenäußerung
vorgehalten und blieb im erstinstanzlichen Verfahren unbeantwortet.
In der auf Antrag der Partei am 23. August 2007
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde weiter
ausgeführt:
(nach Kurzdarstellung von Verfahrensgang und Streitthema
durch den Referenten) steuerlicher
Vertreter:
"Wir haben betreffend die Kalkulation eine Berechnung
angestellt, die hinsichtlich der Rohaufschläge und hinsichtlich des
Gesamtergebnisses mit der vom Prüfer erstellten Kalkulation im Wesentlichen
übereinstimmt.
Andererseits besteht dennoch keine Schätzungsbefugnis,
zumal die formelle Ordnungsmäßigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen von der BP bestätigt wurde und somit außer Streit
steht.
§ 163 BAO normiert in diesem Fall die Vermutung der
sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen; die Vermutung ist
allerdings widerlegbar.
Rechtsprechung und Lehre
(Ritz,
Stoll) sehen nur bei gravierenden
Abweichungen von mehr als 10 % eine Nachkalkulation als Indiz für sachliche
Unrichtigkeit. Es dürfen bei einer Nachkalkulation allerdings nicht
branchenübliche Rohaufschläge angewendet werden, sondern ist die
individuelle Situation des Betriebes gesteigert zu berücksichtigen, zumal
wenn die Abweichungen - wie hier - 2,17, 2,10 und 1,73 % betragen.
Wohl ist in der Branche der übliche Rohaufschlag
leicht festzustellen, doch muss die Abgabenbehörde nachweisen, dass die
Aufzeichnungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die
Beweispflicht trifft die Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen
unmöglich wahr sein können.
Stoll spricht zu § 163 BAO unter
Hinweis auf Judikatur (RFH v. 30.9.1936, VwGH vom 4.12.1964, 480/63) von der
offensichtlichen Unmöglichkeit sachlicher Richtigkeit, also wenn die
Richtigkeit ausgeschlossen ist."
Berufungswerberin:
"In der Trafik waren
insgesamt 6 Personen beschäftigt."
(nach Verweis der Amtsvertreterin auf "das VwGH-Erkenntnis
aus 2004", siehe
dazu im Erwägungsteil)
steuerlicher
Vertreter:
"In jenem Erkenntnis waren innerbetriebliche Schwankungen
als Indiz für sachliche Unrichtigkeit festgestellt worden und andererseits
war relevant, ob bei einzelnen Warengruppen Differenzen von mehr als 10 %
vorlagen. Beides ist im Betrieb meiner Mandantin nicht der Fall.
Auf die individuelle Situation des Betriebes ist besonders
Bedacht zu nehmen. Es können auftreten Schwund, Warendiebstahl."
Amtsvertreterin:
"Im bisherigen Verfahren wurde diesbezüglich nichts
eingewendet."
steuerlicher
Vertreter:
"Es herrscht der Grundsatz amtswegiger
Wahrheitsfindungspflicht, wenn - wie hier im BP-Verfahren vorgebracht -
besondere Umstände zu berücksichtigen sind und kalkulatorische
Abweichungen von 1 bis 2 % festgestellt werden: Es handelt sich hier um eine
U-Bahn-Trafik, die ganzjährig durchgehend 15 Stunden am Tag geöffnet
halten muss und eine hohe Kundenfrequenz verzeichnet (31 Tage, 15 Stunden
tägliche Öffnungszeit, hinuntergerechnet auf die Minute
1,1 Kunden im Verkaufslokal, die im Schnitt 3,76 Artikel kaufen, was einen
durchschnittlichen Umsatz von ATS 165,- pro Kunde ergibt).
Wenn das Verkaufspersonal in einem solch hohen Rhythmus
Waren ausgeben, Geld in Empfang nehmen und Wechselgeld ausfolgen muss, entsteht
dabei ein hoher Stressfaktor. Faktum ist, dass bei einer U-Bahn-Trafik der
Anteil der Fahrscheine außergewöhnlich hoch ist. In dieser
U-Bahn-Trafik kommt dazu, dass insbesondere Montags, wenn alle zur Arbeit fahren
und Fahrscheine oder Wochenkarten kaufen, die ersten 3 Stunden ein Horror sind
(Stresssituation), Fehler in der Warenausgabe, Fehler bei der Eingabe in die
Kassa, Fehler beim Inkasso respektive beim Zurückgeben des Wechselgeldes
vorkommen. Das sind alles Situationen, die das Besondere dieser Trafik
ausmachen. Ich kann das nicht mit einer Trafik an einem anderen Ort vergleichen.
Diese Stresssituation kann zu Differenzen führen. Das sind pro Jahr 2 % =
ATS 1,000.000,--."
Amtsvertreterin:
"Es handelt sich dabei um eine bedeutende
Differenz."
steuerlicher
Vertreter:
"Alle Urteile, alle Kommentare reden von
Prozentgrößen als bedeutende Abweichungen."
Berufungswerberin:
"In der Trafik arbeiten von 6 - 13 Uhr 2 Personen und von
13 bis 21 Uhr ebenfalls 2 Personen; am Donnerstagnachmittag arbeitet nur
1 Person in der Trafik.
Die Trafik hat bis 21 Uhr geöffnet. Am Samstag und
Sonntag Vormittag arbeitet auch nur 1 Person."
Amtsvertreterin:
"10 % sind keine fixe starre Größe, wenn man
eine genaue Nachkalkulation durchführen kann."
steuerlicher
Vertreter:
"Ich kann auf den Euro genau nachrechnen, wie das
Soll-Ergebnis ausschaut. Ich kann aber daraus nicht ableiten, dass ein
Ist-Ergebnis so ausschauen muss."
Betriebsprüfer:
"In den V+G- Rechnungen waren im Vorfeld die Einsatzgruppen
bereits aufgeteilt.
Kontrollmaterial wird mit dem Wareneinsatz und dem Ergebnis
der Tabakregie abgestimmt. Dabei gab es bereits auffällige
Differenzen.
Die Kalkulationsdifferenz steht außer Streit.
Die Differenzen in den einzelnen Warengruppen liegen bei
den 20%igen Erlösen hauptsächlich bei den Zigaretten.
Es war in keinem Fall eine 10%-Überschreitung
feststellbar."
Berufungswerberin:
"Wir haben vor der Prüfung eine
Überwachungskamera und zwei Computerkassen gekauft. Wir haben nicht
festgestellt, dass Angestellte illegal gehandelt haben.
Die Vormittagsbelegschaft musste den Mitarbeitern des
Nachmittags genaue Abrechnungen übergeben und ebenso geschah dies im
Wechsel von einem auf den anderen Tag.
Abschließend möchte ich betonen, dass wir immer
korrekt gearbeitet haben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die durch die BP festgestellten
Netto-Kalkulationsdifferenzen von insgesamt (in ATS)
|
BP-Erlöse
(=WES x RAK) minus erkl. Umsätze
|
1998
|
1999
|
2000
|
steuerpflichtige
(20%), Differenz
|
829.846,67
|
1.062.232,56
|
831.775,03
|
unecht
steuerbefreite, Differenz
|
215.679,80
|
6.717,70
|
79.911,35
- ermittelt je Warengruppe unter Anwendung der
branchenüblichen Rohaufschlagskoeffizienten, wobei dem Prüfer im Zuge
der BP zunächst die Abweichungen von den erklärten Werten im Bereich
der Tabakumsätze an Hand der genauen Lieferantenabrechnungen
Tobaccoland aufgefallen waren, was ihn
zu einer umfassenden Nachkalkulation veranlasst hatte (die Berechnungen im
Arbeitsbogen wurden dem steuerlichen Vertreter bekannt gegeben) -
für sich allein, d. h. ohne zusätzliche
Feststellung von formellen Buchführungsmängeln, die
Abgabenbehörde zur (Teil-) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
berechtigen.
Der UFS sieht die vom Prüfer festgestellten, von der
Bw dem Grunde und der Höhe nach bestätigten Kalkulationsdifferenzen
als erwiesen an und hält sie, pro Jahr in Summe betrachtet für so
bedeutend, dass von bloßen Bagatellebeträgen nicht mehr gesprochen
werden kann. Damit erscheint die sachliche Richtigkeit der formell
ordnungsmäßig geführten Bücher und Aufzeichnungen bereits
erschüttert, sodass die (Teil-)Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde gegeben ist, zumal die Bw keine nachvollziehbare
Erklärung für die Kalkulationsdifferenzen liefern konnte. Der UFS hegt
gegen die konkret gewählte Schätzungsmethode auch keine sachlichen
Bedenken. Für diese Annahmen des UFS sprechen folgende Gründe:
In seinem von den Parteien des Verfahrens zitierten
Erkenntnis vom 25.05.2004, 2000/15/0185, hat der VwGH unter Hinweis auf
einschlägige frühere Erkenntnisse ausgesprochen, dass
Kalkulationsdifferenzen der gegenständlichen Größenordnung
gerade bei einer Trafik keinen Bagatellefall darstellten und geeignet seien, die
sachliche Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen. Ein Rechtssatz, wonach nur geschätzt werden dürfe,
wenn die erklärten Umsätze um mehr als 10% vom Ergebnis der
kalkulatorischen Verprobung abwichen, sei der -
ergänze: aktuell
maßgeblichen - Rechtsprechung des VwGH nicht zu entnehmen. Von der Bw
zitierte wesentlich ältere Rechtsprechung des RFH und des VwGH, die eine
Fallkonstellation wie die gegenständliche nicht im Blick gehabt haben
dürfte, erscheint überholt. Das zur Stütze des
Berufungsvorbringens genannte Fachschrifttum
(Ritz, Rz 15 zu
§ 184 BAO, und Stoll,
BAO- Kommentar, Seiten 1934f.) geht auf die Besonderheiten von kalkulatorischen
Schätzungen bei Trafiken nicht ein und nennt auch keine einschlägige
aktuelle Rechtsprechung, wonach bei Trafiken jährlich gravierende
Differenzbeträge, deren Ursache vom
Abgabepflichtigen nicht aufgeklärt wird (hier abstrakt behauptet:
stressbedingte Fehler bei der Erfassung von verkaufter Ware oder bei der
Einnahme und Rückgabe von Geld; Schwund scheidet hier wegen der
lückenlosen Wareneinsatzermittlung und mangels Veruntreuung, Einbruch oder
Diebstahl von vornherein aus; siehe dazu noch weiter unten), für
sich allein bei Unterschreiten einer "Bagatellegrenze" von 10% noch keine
Schätzungsbefugnis begründen würden.
Wie in dem dem Erkenntnis Zl 2000/15/0185 zu Grunde
liegenden Fall ist auch hier von Bedeutung, welche Maßnahmen der
Abgabepflichtige gesetzt hat, um die zweifellos auch für ihn zutage
tretenden
betragsmäßig
ganz erheblichen
Kalkulationsdifferenzen aufzuklären, diesem Umstand nachzugehen und Abhilfe
zu schaffen bzw. die ungeklärten Wertdifferenzen bilanziell zu erfassen. Im
vorliegenden Fall wurden externe Ursachen wie Irrtümer oder Malversationen
von Angestellten, Diebstähle von Kunden oder interne Ursachen wie
Programmfehler in den Registrierkassen oder Abrechnungsirrtümer des
Geschäftsinhabers weder konkret festgestellt und bestimmt behauptet noch
nachgewiesen. Ein in der Branche durchaus möglicher Warenschwund scheidet
angesichts der lückenlosen Wareneingangserfassung und Wareneinsatzrechnung
gedanklich aus. Dass die betragsmäßig ganz erheblichen
Kalkulationsdifferenzen dem Abgabepflichtigen in all den Jahren entgangen sein
sollen, ist für den UFS nicht glaubhaft, dass der Unternehmer darauf
überhaupt nicht reagierte, ist unbestritten.
Wenn in der mündlichen Berufungsverhandlung
ausgeführt wurde, dass bei dieser Trafik mit standortbedingt hoher
Kundenfrequenz besondere Umstände vorlägen, welche in einer
Nach-Kalkulation abweichend von den bei "normalen" Trafiken üblichen
kalkulatorischen Verprobungen speziell zu berücksichtigen seien: genannt
wurden durch Arbeitsstress des Personals hervorgerufene Fehlerquellen, und
zwar:
Irrtümer
bei der Erfassung der ausgegebenen Waren;
Irrtümer
bei der Erfassung der vereinnahmten Warenerlöse und des den Kunden
ausgefolgten Wechselgeldes und
mögliche
Kundendiebstähle,
wohingegen der steuerliche Vertreter der Bw die Anwendung
von niedrigeren als den branchenüblichen Rohaufschlägen angesichts der
unbestreitbar fixen Ein- und Verkaufspreise nicht begehrte,
so ist darauf Folgendes zu erwidern: Es mag sein, dass im
täglichen Betrieb einer Trafik von gegenständlicher
Umsatzgröße und Kundenfrequenz Aufmerksamkeitsschwächen oder
Zuordnungsfehler des Personals bei der Vereinnahmung/Rückgabe von Geld bzw.
bei der Ausgabe von Waren häufiger vorkommen können als in Trafiken
von kleinerer Dimension. Der - ohnedies nur abstrakt, ohne jeden Bezug zu
konkreten Ereignissen vorgebrachte - Einwand überzeugt im
gegenständlichen Zusammenhang aber nicht:
Zum einen sind gravierende oder gehäuft auftretende
Fehler bei der Warenausgabe angesichts der vom Betriebsinhaber in allen
geprüften Jahren lückenlos und fehlerfrei durchgeführten, mit
einzelnen Lieferanten weitestgehend abgestimmten Wareneinsatzrechnung
(Anfangsbestand plus Zugang minus Endbestand, gesondert je Warengruppe)
auszuschließen.
Zum anderen wurde, wie die Bw wiederholt vorgebracht hat,
die Kassenabrechnung vom übergebenden Personal täglich zweimal
durchgeführt und vom übernehmenden Personal nachgeprüft, so dass
auch im Erlösbereich keine gravierenden oder gehäuften Irrtümer
aufgetreten sein können. Dazu kommt, dass abgesehen von den Nebenartikeln
(lt BP "Kurzwaren") durchwegs Gegenstände zu von vornherein feststehenden,
amtlich (z.B. Fahrscheine, Vignetten, Tabak, Brief- und Stempelmarken) oder vom
Lieferanten festgesetzten, zumeist auf der Ware selbst (z.B. Telefonwertkarten,
Zeitungen) aufscheinenden Verkaufspreisen gehandelt wurden, über deren
Höhe das langjährig eingesetzte Personal (darunter die Bw und, wie
angenommen wird, ihr Vorgänger) volle Klarheit haben musste.
Allfällige - im Verfahren aber nicht konkret aufgezeigte -
Preisirrtümer sind daher überhaupt nur im Bereich Nebenartikel
vorstellbar, welche bezogen auf die gesamte verkaufte Ware weder mengen- noch
wertmäßig ins Gewicht fallen. Laut übereinstimmender Kalkulation
von Prüfer und Steuerberater ergaben sich dort mit einem einheitlichen RAK
von 1,5000 kalkulierte Erlöse von ATS 285.455,91 in 1998; 336.319,43 in
1999; und 219.654,75 in 2000. Dies repräsentiert einen Anteil von rund
5,8‰, 6,5‰ bzw. 4,1‰ am jeweils kalkulierten Gesamterlös.
Der Anteil am jeweiligen wertmäßig feststehenden (und erklärten)
Gesamtwareneinsatz betrug rund 4,3‰; 4,8‰ bzw. 3,1‰. Schlichte
Geldgebarungsfehler wiederum können weder bei dem gut überschaubaren
Kurzwarenangebot noch gar bei den anderen Warengruppen über Jahre hinweg
derart hohe betragsmäßige Kalkulationsdifferenzen wie im
gegenständlichen Fall verursacht haben, ohne einem um halbtäglich
kontrollierte, richtige Kassaführung besorgten Unternehmer wie dem
verstorbenen Gatten der Bw aufzufallen, dies mindestens anlässlich der
monatlichen Übergabe der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten an den
Steuerberater. Würde man den Ausführungen des steuerlichen Vertreters
in der mündlichen Berufungsverhandlung zu den angeblich stressbedingten
Fehlerquellen etwa im Betriebsmonat Dezember 1999 folgen, so hieße das
eine kalkulatorisch zutage tretende monatliche Umsatzdifferenz von
durchschnittlich rund ATS 83.300,- als Bagatelle in Kauf zu nehmen. Bei
einem routinierten Personal wie hier erscheint eine mehrjährig andauernde
Fehlleistung in Höhe der Kalkulationsdifferenzen sowohl bezogen auf
einzelne Warengruppen als auch insgesamt angesichts der durchwegs fixen
Verkaufspreise unwahrscheinlich; sie wäre äußerst
ungewöhnlich gewesen und hätte - etwa im Bereich der Warengruppe
Tabak, deren Nachkalkulation schon der Lieferant besorgt hatte - auffallen
müssen, sie wäre jedenfalls vom Geschädigten thematisiert worden
und hätte kontrollierende Gegenmaßnahmen sowie eine bilanzielle
Erfassung des Schadens zwingend nach sich gezogen. Derartige Maßnahmen
sind unterblieben, zumal Überwachungskamera bzw. moderne Registrierkassen
bereits vor dem Auftreten der Kalkulationsdifferenzen und ohne Zusammenhang
damit installiert bzw. eingesetzt worden waren, demnach keine diesem Problem
abhelfende Gegenmaßnahmen darstellten und dazu offensichtlich auch
ungeeignet waren. Es verwundert denn doch, dass ein Unternehmer zunächst
Sicherungsmaßnahmen von einigem Anschaffungswert ergreift, dann aber
ungeklärte Erlösausfälle in Höhe von rund 1 Million
Schilling pro Jahr (dieser Betrag ist in etwa gleich hoch wie die Summe aus
Privatentnahmen und Nettolohn der Bw) anstandslos in Kauf nimmt. Die Wertung der
Kalkulationsdifferenzen als Bagatellebeträge ist umso weniger
nachvollziehbar, als der Rechtsvorgänger der Bw in den Jahren
1997/1998/1999/2000 "laufende Schadensfälle" von
ATS 3.845,-/3.647,-/9.379,-/8.484,- bilanziert hat.
Die Bw hat Gründe, warum der Kalkulationsdifferenz
keine Beweiskraft für die materielle Unrichtigkeit der formell
unbeanstandet gebliebenen Bücher und Aufzeichnung zukommen soll, nicht
nachvollziehbar dargelegt, sondern sich auf eine angeblich der Rechtsprechung
des VwGH entstammende Prozenthürde von 10% für Schätzungsbefugnis
und auf eine angeblich der Behörde obliegende Beweisführungslast
("amtswegige Wahrheitsfindungspflicht") berufen. Angesichts der aktuellen,
Judikate des RFH und des VwGH aus zurückliegenden Jahrzehnten
überholenden Rechtsprechung des VwGH kann der UFS nicht finden, dass die
gegenständlichen Differenzbeträge vernachlässigbare
Bagatellegrößen wären. Es trifft auch nicht zu, dass die
Abgabenbehörden im Abgabenverfahren einen Tatbeweis zu erbringen, den
Abgabepflichtigen der Verkürzung von Abgaben regelrecht zu
überführen, ihm die materielle Unrichtigkeit seiner formell
ordnungsmäßigen Buchführung nachzuweisen hätten.
Dass aber die Bücher und Aufzeichnungen des
Vorgängers der Bw angesichts der gravierenden Kalkulationsdifferenzen
(mehrjährig, alle Warengruppen, absolute Betragshöhe) und im Hinblick
auf das inaktive Verhalten des Abgabepflichtigen: es wurden keinerlei
Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen (denkbar etwa: Risikoanalyse, Befragung
des fremden Personals, Schadensmeldung, Diebstahlsanzeigen, bilanzielle
Schadenerfassung), für den Streitzeitraum die Vermutung der materiellen
Richtigkeit eingebüßt haben, ist eine von Denkfehlern bei der
Beweiswürdigung freie, zum täglichen Erfahrungsgut in keinem
Widerspruch stehende Sachverhaltannahme des UFS. Diese Annahme hat ungleich
höhere Wahrscheinlichkeit für sich als das im übrigen durch kein
konkretes Substrat untermauerte allgemein bleibende Vorbringen der Bw, man habe
sich eben beim Geldzählen oder bei der Wechselgeldrückgabe oder bei
der Zuordnung des jeweiligen Erlöses zur tatsächlich verkauften Ware
stressbedingt häufig geirrt, bei Jahresumsätzen von
ATS 50 Mio. sei dies unvermeidlich und daher in Kauf zu nehmen. Die
Annahme, es lägen den Steuererklärungen materiell unrichtige
Bücher und Aufzeichnungen zu Grunde, kommt der nicht im Sinne des
Strafrechtes zu erforschenden, unter den gegebenen Verfahrensumständen auch
nicht restlos erforschbaren Wahrheit am nächsten. Daraus ergibt sich
bereits die Befugnis der Abgabenbehörde zur (Teil-)Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen, und es durfte - da unentdeckt gebliebene Warenverluste
auszuschließen, Umsatzerlösverkürzungen hingegen anzunehmen sind
- die jeweilige unstrittig ermittelte Kalkulationsdifferenz dem erklärten
Umsatz und Gewinn hinzugeschätzt werden.
Demnach war die Abgabenbehörde zur (Teil-)
Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nach der vom Prüfer
empfohlenen Methode berechtigt. Dies gilt auch für den Bereich der so
genannten Nebenartikel, weil die Bw kein bestimmtes Vorbringen zu dort
angesiedelten Gebarungsfehlern erstattet hat. Die vorgenommene Zuschätzung,
welcher weder eine unzulässige Schätzungsmethode zu Grunde liegt noch
ein rechnerischer Fehler anhaftet, führte zu einem unbedenklichen
Schätzungsergebnis.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
alljährliche KalkulationsdifferenzenBagatellegrenze bei Trafikenformell ordnungsmäßige Bücher und Aufzeichnungenlückenlos richtige Wareneinsatzrechnungmaterielle UnrichtigkeitSchätzungsbefugnisSchätzungsmethode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-W/04
- Stammnummer
- 30476
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF