Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102260/2012
Versorgungsrente als gemischte Schenkung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102260/2012vom 22.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Es ist hier von einer steuerpflichtigen freigebigen Zuwendung unter Lebenden auszugehen, zumal die objektive Bereicherung wie auch der Bereicherungswille des Bf. zu Gunsten seiner Mutter feststeht und dem Bereicherungswillen auch keine moralisch sittliche Pflicht oder Anstandspflicht entgegenstand.
Darüber hinaus ist zu sagen, dass die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht jedoch dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1995, 94/15/0131).
Behauptet die Partei des Abgabenverfahrens das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände, so unterliegt sie bei Feststellung dieser Verhältnisse einer erhöhten Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 26.07.2007, 2005/15/0051)
Das Vorliegen einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht stellt keinen gewöhnlichen Umstand dar, dem ungeprüft Glaubwürdigkeit zugemessen werden kann.
Zur beantragten Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG ist weiters zu sagen, dass bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Wie bereits ausgeführt hat der Bf. trotz Aufforderung nicht dargelegt, warum seine Mutter zur Erhaltung ihres bisherigen Lebensstandards auf Grund Ihrer Bedürfnisse und ihres Vermögens neben der ihr zustehenden Pension und einer Kaufpreisrente für die Geschäftsanteile noch einer zusätzlichen monatlichen Zahlung bedurfte und auch zu seinen eigenen Lebensumstände, Bedürfnisse sowie Vermögensverhältnisse keine Angaben getätigt, aus denen im Zusammenhang mit den übrigen Verhältnissen auf eine moralische, sittliche oder Anstandspflicht zur Leistung einer Nettopension in Höhe € 3.422,00 monatlich an seine Mutter bzw. auf eine Zuwendung zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes geschlossen werden könnte.
Es konnte daher weder von davon ausgegangen werden, dass mit der Einräumung der Versorgungsrente einer sittlichen, moralischen oder Anstandspflicht des Bf. entsprochen worden wäre, noch dass diese zum angemessenenen Unterhalt eingeräumt worden wäre.
Zum Einwand, dass im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens bereits Erbschaftssteuer vorgeschrieben worden sei und es sich bei der Erbteilung nur um eine Verfügung innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens und nicht um einen neuerlich zu versteuernden Erwerbsvorgang handle:
Entgegen der Behauptung des Bf. in seiner Stellungnahme vom 05.03.2015 wurden den Erben die Erbschaftssteuer nicht "entsprechend dem geschlossenen Erbteilungsübereinkommen" vorgeschrieben, sondern mit Erbschaftsteuerbescheiden vom 12. Juli 2007 im Rahmen des unter der ErfNr. 2/2007 geführten Erbschaftssteuerverfahrens der Erklärung des Erbenmachthabers vom 9. Juli 2007 folgend, vom quotenmäßigen Erbanfall (erbl. Sohn zu 2/3 und erbl. Witwe zu 1/3) ausgehend vom Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen erhoben.
Während ein die Unternehmensfortführung wahrender Übergang im Fall der Schenkung jedenfalls ein einstufiger Vorgang ist, kann dasselbe Ergebnis beim Erwerb von Todes wegen bei Fehlen einer testamentarischen Verfügung zwangsläufig nur durch Zuteilung des Unternehmens im Rahmen der Erbauseinandersetzung (zivilrechtlich gesehen also durch einen zweiaktigen Vorgang) erreicht werden (VfGH 29.9.2006, B 3551/05).
Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel somit bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist .
Ein danach allenfalls geschlossenes Übereinkommen zwischen den Erben zur Aufteilung des Nachlasses kann als unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft allenfalls einen eigenen schenkungssteuerrechtlich bedeutsamen Tatbestand erfüllen (vgl. VwGH 24.05.2012, 2009/16/0006).
Die unentgeltliche Abtretung einer angefallenen Erbschaft an Miterben nach der Erbserklärung, wenn auch vor der Einantwortung des Nachlasses, obliegt der Schenkungssteuer.
Jeder einzelne, einen Tatbestand iSd ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als selbstständiger Vorgang für sich der Steuer; die Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (vgl. VwGH 8.10.1952, 0671/50; 4.5.1955, 2211/53; 28.9.2000, 2000/16/0327).
Im Übrigen entspricht ein bloßer Wunsch des Erblassers nicht dem Begriff der Verfügung im Sinne des § 9 ErbStG und steht somit einer freigebigen Zuwendung im Rahmen der Erbteilung nicht entgegensteht (vgl. VwGH 30.08.1995, 95/16/0098).
Der Ansicht des Bf., es handle sich bei einer Erbteilung um eine Verfügung innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens und nicht um einen neuerlich zu versteuernden Erwerbsvorgang und dass neben der Erbschaftssteuer für den Erbanfall keine Schenkungssteuer für die Erbteilung erhoben werden dürfe, kann daher nicht gefolgt werden.
Zum Einwand der steuerlichen Doppel- bzw. Dreifachbelastung:
Zum Einwand, dass Frau D. B. Einkommensteuer für die Versorgungsrente bezahle und die Vorschreibung der zusätzlichen Schenkungssteuer, zur bereits bezahlten Erbschaftssteuer und Einkommenssteuer für die Versorgungsrente eine unzulässige Dreifachbesteuerung darstellen würde, ist neben den obigen Ausführungen zu Erbanfall und Erbteilung zu sagen, dass die hier der Schenkungssteuer unterzogene Einräumung der Versorgungsrente gar nicht Gegenstand der Erbschaftsbesteuerung war.
Es könnte daher höchsten eine "Doppelbelastung" gegeben sein. Da der Schenkungssteuer aber bereits die unentgeltliche Einräumung des Rentenstammrechtes mit 20. Dezember 2006 unterliegt, der Einkommensteuer aber die späteren Zahlungen, könnte allenfalls diese eine "Doppelbelastung" darstellen.
So kennt das Einkommensteuergesetz Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits (zB.:§ 24 Abs. 5 EStG; § 18 EStG iV mit § 29 ErbStG).
Über solche einzelne besondere Bestimmungen hinaus ist jedoch davon auszugehen, dass sich Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer und Einkommensteuer nicht ausschließen.
Erbschaftssteuer und Einkommensteuer können grundsätzlich nebeneinander bestehen (vgl. VwGH 30.08.1995, 94/16/0034 unter Hinweis auf VwGH 13.9.1988, 88/14/0022; weiter Hinweis: Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Tz 14 ff zu § 1 ErbStG).
Der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Einkommensteuer neben der Erbschaftssteuer erhoben wird. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Erbschaftssteuer nicht Ausschließlichkeit eigen, sodass ein unter diese Abgabe fallender Vermögenserwerb gleichzeitig auch Gegenstand der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz sein kann (VfGH B184/96, B 324/96).
Ob und wie die Schenkungssteuer bei der Einkommensteuererhebung zu berücksichtigen ist, ist für die Erhebung der Schenkungssteuer jedenfalls unbeachtlich.
Zum Entstehen der Steuerschuld:
Entsprechend obiger Feststellungen hat Frau D. B. mit Abschluss und Beurkundung der Vereinbarung am 20. Dezember 2006 einen klagbaren Anspruch auf Leistung der Rentenzahlungen, also ein Rentenstammrecht, erhalten.
Damit wurde die Zuwendung ausgeführt.
Dem entsprechend entstand die Steuerschuld am 20. Dezember 2006 mit dem Erwerb des Rentenstammrechtes, welches nach den Bestimmungen des § 16 BewG zu bewerten ist (vgl. VwGH 9.9.1988, 87/16/0123).
Mit der Ausführung der Zuwendung entstand auch die Steuerschuld für die hier auf Grund des § 10 ErbStG bei der Berechnung der Schenkungssteuer zu berücksichtigenden Übernahme der Schenkungssteuerschuld.
Übernimmt der Geschenkgeber die Zahlung der Schenkungssteuer, besteht die Bereicherung aus der Schenkung zuzüglich der Steuersumme, wobei für die gesamte Zuwendung die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht (Vgl. VwGH 27.09.1990, 89/16/0214).
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, insbesondere zur steuerlichen Bewertung der Versorgungsrente im Hinblick auf den Einwand des Bf. dass die Wertermittlung der Versorgungsrente bestritten werde, und zur Berechnung der Erbschaftssteuer:
Gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben.
Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich nach § 16 Abs. 1 BewG 1955 aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.
Der Zinssatz nach § 15 Abs. 1 BewG 1955 beträgt 5,5 v. H.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung im § 16 Abs. 2 BewG 1955 hat der Bundesminister für Finanzen die hier noch anzuwendende, auf alle nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwendende Verordnung zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004), BGBl. II Nr. 627/2003, erlassen.
Gemäß § 1 dieser Verordnung ist, soweit die jeweiligen Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, bei allen bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten ergibt.
Gemäß § 2 der ErlWS-VO 2004 ist für Frauen des Jahrganges 1931 und älter die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich.
In der Versicherungsmathematik geschieht die Altersbestimmung nicht mit der Vollendung eines Lebensjahres, sondern es ist der Geburtstag entscheidend, der dem Bewertungsstichtag näher liegt (Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz § 16, 112f).
Im gegenständlichen Fall ist Bewertungsstichtag der 20. Dezember 2006.
Frau D. B. ist am 1929 geboren. Aus versicherungsmathematischer Sicht ist zum Bewertungsstichtag von einem Alter der Frau D. B. von 78 Jahren auszugehen. Auf Grund des § 2 der ErlWS-VO 2004 ist für die Berechnung des Barwertes ein Alter von 80 Jahren anzunehmen.
Rentenbarwerte werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen dadurch errechnet, dass sämtliche Rentenzahlungen bis zum Ende einer Sterbetafel addiert werden. Diese Zahlungen sind abzuzinsen und mit der Erlebniswahrscheinlichkeit des Rentenempfängers anzusetzen (Fellner, Grunderwerbsteuer - Kommentar, Rz 55a zu § 5 GrEStG).
Dabei sind die aus Sicht des Bewertungsstichtages künftigen Jahresrenten unter Berücksichtigung des Diskontierungszinssatzes von 5,5% und unter Berücksichtigung der von den in der ErlWS-VO 2004 angegebenen Sterbewahrscheinlichkeiten abzuleitenden Erlebenswahrscheinlichkeiten abzuzinsen.
Auf Grund der monatlichen, jeweils zum Monatsletzten fälligen Zahlung ab Vereinbarung 20. Dezember 2006 ist bei der Berechnung des Rentenbarwertes von einer vorschüssigen Jahresrente auszugehen, wobei wegen der monatlich nachschüssige Zahlungsweise ein Unterjährigkeitsabschlag vorzunehmen ist.
Der dafür zu Grunde zu legende Unterjährigkeitsfaktor beträgt bei monatlich nachschüssiger Zahlungsweise beim gegebenen Zinsfuß von 5,5% 0,550519 (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 16 BewG Pkt 12.).
Zum Bewertungsstichtag 20. Dezember 2006 ist der Jahreswert der Leibrente von € 41.064,00 daher mit einer vorerst anzunehmenden Anfallswahrscheinlichkeit von 1 ohne Diskontierung, also mit € 41.064,00 anzusetzen.
Entsprechend dem im § 16 BewG vorgegebenen Rechenweg ist auf Grund der Wahrscheinlichkeit einer 80-jährigen von 0,024990 (q80) in laufenden Jahr, also im 81 Lebensjahr) zu versterben und der sich daraus ergebenden Erlebenswahrscheinlichkeit für den 20. Dezember 2007 von 0,975010 (1-q80) der zu diesem Stichtag anfallende Jahreswert von € 41.064,00 mit 0,975010 zu multiplizieren und entsprechend zu diskontieren.
Für den Anfall zum 20. Dezember 2008 ist weiters die Wahrscheinlichkeit im 82. Lebensjahr zu versterben (q81) zu berücksichtigen. Diese beträgt 0,028775 woraus sich eine Erlebenswahrscheinlichkeit 1-q81 von 0,971225 ergibt. Aus Sicht des Bewertungsstichtages ergibt sich die Erlebenswahrscheinlichkeit aus den Wahrscheinlichkeit das 81. und das 82. Lebensjahr zu vollenden, somit aus dem Produkt der Multiplikation dieser Wahrscheinlichkeiten ((1-q80) x (1-q81)).
Der zum 20. Dezember 2008 anfallende jährliche Betrag von € 41.064,00 ist somit mit 0,94695409 zu multiplizieren und entsprechend zu diskontieren.
Die Diskontierung erfolgt beim vorgegeben Zinssatz von i= 5,5% durch Multiplikation der jeweiligen um die Erlebenswahrscheinlichkeit berichtigten jährlichen Leistung mit dem Faktor (1/1+i)n, wobei n für die Laufzeit in Jahren steht (n=0 zum Bewertungsstichtag, n=1 für das erste abgelaufene Jahr usw.).
Diese Berechnung ist bis zum Ende der in der ErlWS-VO 2004 im Anhang angeführten Tafel wie in der Folge dargestellt durchzuführen und der Unterjährigkeitsabschlag wegen der monatlich nachschüssigen Leistung abzuziehen:
|
Berechnung nach § 16 BewG iVm. ErlWS-VO 2004, Frau Alter 78 Jahre + 2 Jahre = Barwertalter 80 Jahre
|
A
|
B
|
C
|
D
|
E
|
F
|
G
|
H
| | | | | | | |
|
Laufzeit n-Jahre
|
Nach § 2 ErlW-VO 2004 korr. Lebensalter
|
Sterbe
wahrscheinlichkeit qy im Alterintervall [y,y+1] lt. ErlW-VO 2004
|
Erlebens wahrscheinlichkeit im Altersintervall [y,y+1]
|
Wahrscheinlichkeit des Erlebens der Rente nach einer Laufzeit von n Jahren
|
Abzinsungs
faktor
|
Barwertfaktor E x F
|
Barwert des Jahreswertes: € 41.064 x E x F
| | | | | | | |
| | | | | | | |
|
0
|
80
|
0,024990
|
1,000000
|
1,00000000
|
1,00000000
|
1,00000000
|
41.064,00
|
1
|
81
|
0,028775
|
0,975010
|
0,97501000
|
0,94786730
|
0,92418009
|
37.950,53
|
2
|
82
|
0,033190
|
0,971225
|
0,94695409
|
0,89845242
|
0,85079319
|
34.936,97
|
3
|
83
|
0,038346
|
0,966810
|
0,91552468
|
0,85161366
|
0,77967333
|
32.016,51
|
4
|
84
|
0,044372
|
0,961654
|
0,88041797
|
0,80721674
|
0,71068813
|
29.183,70
|
5
|
85
|
0,051006
|
0,955628
|
0,84135207
|
0,76513435
|
0,64374737
|
26.434,84
|
6
|
86
|
0,057921
|
0,948994
|
0,79843806
|
0,72524583
|
0,57906388
|
23.778,68
|
7
|
87
|
0,065246
|
0,942079
|
0,75219173
|
0,68743681
|
0,51708428
|
21.233,55
|
8
|
88
|
0,073135
|
0,934754
|
0,70311423
|
0,65159887
|
0,45814844
|
18.813,41
|
9
|
89
|
0,081715
|
0,926865
|
0,65169197
|
0,61762926
|
0,40250403
|
16.528,43
|
10
|
90
|
0,091192
|
0,918285
|
0,59843896
|
0,58543058
|
0,35034447
|
14.386,55
|
11
|
91
|
0,101769
|
0,908808
|
0,54386612
|
0,55491050
|
0,30179702
|
12.392,99
|
12
|
92
|
0,113611
|
0,898231
|
0,48851740
|
0,52598152
|
0,25695113
|
10.551,44
|
13
|
93
|
0,126773
|
0,886389
|
0,43301645
|
0,49856068
|
0,21588498
|
8.865,10
|
14
|
94
|
0,141277
|
0,873227
|
0,37812166
|
0,47256937
|
0,17868871
|
7.337,67
|
15
|
95
|
0,157092
|
0,858723
|
0,32470177
|
0,44793305
|
0,14544465
|
5.972,54
|
16
|
96
|
0,174151
|
0,842908
|
0,27369372
|
0,42458109
|
0,11620518
|
4.771,85
|
17
|
97
|
0,192450
|
0,825849
|
0,22602968
|
0,40244653
|
0,09096486
|
3.735,38
|
18
|
98
|
0,212042
|
0,807550
|
0,18253027
|
0,38146590
|
0,06962907
|
2.859,25
|
19
|
99
|
0,233005
|
0,787958
|
0,14382619
|
0,36157906
|
0,05200454
|
2.135,51
|
20
|
100
|
0,255437
|
0,766995
|
0,11031397
|
0,34272896
|
0,03780779
|
1.552,54
|
21
|
101
|
0,279455
|
0,744563
|
0,08213570
|
0,32486158
|
0,02668273
|
1.095,70
|
22
|
102
|
0,305194
|
0,720545
|
0,05918247
|
0,30792567
|
0,01822380
|
748,34
|
23
|
103
|
0,332802
|
0,694806
|
0,04112033
|
0,29187267
|
0,01200190
|
492,85
|
24
|
104
|
0,362445
|
0,667198
|
0,02743540
|
0,27665656
|
0,00759018
|
311,68
|
25
|
105
|
0,394306
|
0,637555
|
0,01749158
|
0,26223370
|
0,00458688
|
188,36
|
26
|
106
|
0,428583
|
0,605694
|
0,01059454
|
0,24856275
|
0,00263341
|
108,14
|
27
|
107
|
0,465499
|
0,571417
|
0,00605390
|
0,23560450
|
0,00142633
|
58,57
|
28
|
108
|
0,505300
|
0,534501
|
0,00323582
|
0,22332181
|
0,00072263
|
29,67
|
29
|
109
|
0,548256
|
0,494700
|
0,00160076
|
0,21167944
|
0,00033885
|
13,91
|
30
|
110
|
0,577463
|
0,451744
|
0,00072313
|
0,20064402
|
0,00014509
|
5,96
|
31
|
111
|
0,598284
|
0,422537
|
0,00030555
|
0,19018390
|
0,00005811
|
2,39
|
32
|
112
|
0,619086
|
0,401716
|
0,00012274
|
0,18026910
|
0,00002213
|
0,91
|
33
|
113
|
1,000000
|
0,380914
|
0,00004676
|
0,17087119
|
0,00000799
|
0,33
|
34
| | |
0,000000
|
0,00000000
|
0,16196321
|
0,00000000
|
0,00
| | | | | | | |
| | | |
Summe der jährl. Barwertfaktoren/Barwerte
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8,75604516
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359.558,24
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Unterjährigkeitsfaktor/-abschlag
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-0,550519
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-22.606,51
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Barwertfaktor/Barwert der Rente
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8,20552616
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336.951,73
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Die Berechnung erfolgte ungeachtet der Darstellung mit der, der verwendeten Tabellenkalkulation eigenen Genauigkeit von 15 Nachkommastellen.
Die geringfüge und letztlich unbeachtliche Differenz zur Wertfeststellung des Finanzamtes dürfte wohl aus einer unterschiedlichen Berücksichtigung der Nachkommastellen bei der Sterbewahrscheinlichkeit zurückzuführen sein.
Zur Tragung der Einkommensteuer ist zu sagen, dass diese hier keine Berücksichtigung findet, zumal es sich dabei um gesonderte, vom tatsächlichen Anfall abhängige, somit aufschiebend bedingte Leitungen handelt, für welche die Steuerschuld erst später entstanden ist.
Die Schenkungssteuer, zu welcher sich der Bf. mit der Steuertragungsklausel in der Vereinbarung vom 20. Dezember 2006 verpflichtet hat, war jedoch auf Grund des § 10 ErbStG hinzuzurechnen.
Es war daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Berechnung der Schenkungssteuer dem FAG zu folgen, wozu auf die obige Darstellung verwiesen wird.
Zur Verlängerung der Verjährungsfrist
Ungeachtet dessen, dass richtigerweise kein Einwand wegen Verjährung erhoben wurde, ist im Hinblick darauf, dass als Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld der 20. Dezember 2006 festgestellt worden ist, die Festsetzung der Schenkungssteuer gegenüber dem Bf. im Jahr 2012 erfolgte und eine allfällige Verjährung von Amts wegen wahr zu nehmen wäre, Folgendes zu sagen:
Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Schenkungssteuer beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei auf Grund des § 208 Abs. 1 lit. a BAO die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Dies gilt auch für die Schenkungssteuer.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist auf Grund des § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Es ist weder erforderlich, dass der Amtshandlung eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt (VwGH 12.8.1994, 94/14/0055), noch dass die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beizutragen vermögen (VwGH 29.11.1988, 86/14/0134; 7.7.2004, 2004/13/0080). Auch nicht notwendige (VwGH 23.2.1987, 85/14/0131; 7.7.2004, 2004/13/0080; 22.2.2008, 2007/17/0128) bzw gesetzwidrige Verwaltungsakte (VwGH 29.3.1993, 91/15/0093, 0094; 7.7.2004, 2004/13/0080; 7.9.2006, 2006/16/0041) haben diese Wirkung (Ritz, BAO4, Rz 7 zu § 209 BAO).
Verjährungsunterbrechend wirken nach ständiger Rechtsprechung nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen im Sinne im Außenbereich wahrnehmbarer behördlicher Maßnahmen, die auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabepflichtigen zumindest im Ergebnis ausgerichtet sind. Wie es für die Unterbrechungswirkung solcher Maßnahmen nicht erforderlich ist, dass sie der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person zur Kenntnis gelangen, so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes seine Eignung, die Verjährung zu unterbrechen, selbst dann nicht aus, wenn er seiner Rechtswidrigkeit wegen nachträglich beseitigt wird (vgl. VwGH 07.07.2004, 2004/13/0080).
Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Amtshandlungen fristverlängernd gegen alle Gesamtschuldner. Dies gilt nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Abgabenfestsetzungen (vgl. VwGH 9.11.2000, 2000/16/0336).
Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 hat das FAG gegenüber der Gesamtschuldnerin, Frau D. B., in der gegenständlichen Schenkungssteuersache eine Abgabefestsetzung vorgenommen, die auch gegenüber dem Bf. als anderen Gesamtschuldner eine verjährungsverlängernde Wirkung entfaltet hat. Der an den Bf. gerichtete Bescheid ist daher innerhalb der um ein Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2012 verlängerten Verjährungsfrist ergangen.
Weiters wird auf die dem Bf. vom UFS weitergeleitete Stellungnahme des FAG vom 27. November 2007 und auf den an Frau D. B. gerichteten Vorhalt des FAG vom 29. Jänner 2008 verwiesen.
Zur Inanspruchnahme des Bf. als Gesamtschuldner:
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner.
Auf Grund des § 13 Abs. 1 ErbStG Geschenkgeber und Geschenknehmer Gesamtschuldner der Schenkungssteuer.
Bei Vorliegen mehrerer Gesamtschuldner liegt die Inanspruchnahme jedes einzelnen Gesamtschuldners im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. VwGH 7.12.2000, 97/16/0365).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606). Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH 25.3.1992, 90/13/0238, 14.11.1996, 95/16/0082).
Die Abgabenbehörde darf sich bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerschuld nicht entrichten soll (vgl. VwGH 24.11.1994, 89/16/0050 VwGH v. 21.3.2002, 2001/16/0555, 0556).
Das FAG hat zwar bereits vor der Inanspruchnahme des Bf. Frau D. B. als Gesamtschuldnerin herangezogen.
Es liegt aber im Ermessen der Behörde - im Sinne des § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) - ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 24.5.1991, 90/16/0011, 21.3.2002, 2001/16/0599).
Der Bf. hat sich anlässlich der Einräumung des Rentenstammrechtes in der Vereinbarung vom 20. Dezember 2006 zur Tragung allfälliger daraus Frau D. B. entstehenden Steuerbelastungen und somit auch zur Tragung der Schenkungssteuer verpflichtet.
Es konnte daher ungeachtet der Tatsache, dass Frau D. B. vorweg als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen worden ist, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass diese ein Rechtsmittel gegen ihre Inanspruchnahme eingebracht hat und noch keine Zahlungen auf die Gesamtschuld geleistet hat, welche ihr der Bf. bereits im Innenverhältnis hätte ersetzen müssen, der Bf. für die gesamte Schenkungssteuerschuld als Gesamtschuldner herangezogen werden.
Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass er seiner Mutter bereits die Schenkungssteuer ersetzt hätte und er deshalb nicht mehr als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden dürfte.
Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es waren im Wesentlichen lediglich Tatfragen auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösen.
Zum Gegenstand der Zuwendung bei Einräumung einer Leibrente und zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld wird auf VwGH 9.9.1988, 87/16/0123 verwiesen.
Wien, am 22. April 2015
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102260/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102260.2012
- Stammnummer
- 104618
- Gültig
- 22.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF