…gewöhnlichen Wohnsitz unbestrittenerweise im Zollgebiet der Union. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 558 ZK-DVO werden daher nicht erfüllt. Es findet sich in den Artikeln 555 bis 562 ZK-DVO auch keine sonstige Bestimmung…
…in ihrer durch die Verordnung Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten Fassung ist 'Arbeitnehmer' oder 'Selbständiger' jede Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen…
…durch eine Entscheidung des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010; 10.12.2018, Ra 2017/02/0122). Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung maßgeblich von der Frage ab, ob einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt…
…begründet wurde: EU/EWR-Bürgerinnen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß§ 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies gilt aber nur, wenn Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der Österreichischen Einkommensteuer unterliegen…
…bei der Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nur eine weitergehenden Zwecken dienende - und somit nicht vorrangig entscheidende - Funktion zu (VwGH 30.1.1990, 89/14/0054) Die Berufungswerberin ist nicht verheiratet. Inwieweit (noch) nähere persönliche Beziehungen zum Kindesvater, welcher (zumindest im Jahr 2004) in [EU…
…nur mehr erlaubt ist, wenn das Fahrzeug in der EU verzollt wird. Andererseits dürfen nun aber auch andere Beschäftigte als Angestellte, gemeint sind vor allem Leiharbeiter und Führungskräfte, die KFZ in der vorübergehenden Verwendung auch für Heimfahrten an den Wohnsitz nützen. Bundesministerium für Finanzen, 18…
…alle in- und ausländischen Einkünfte. (3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte. (4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen…
…K nach dessen Ankunft am Flughafen aufnimmt und nach R in der Schweiz, dem Wohnsitz von Dr. K, chauffiert. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt seines Grenzübertritts (von der Schweiz/Drittland nach Österreich/Zollgebiet der EU) mit dem im Rede stehenden drittländischen PKW- dies…
…Auf Grund von umfangreichen Ermittlungen der Finanzverwaltung war diese Tätigkeit als Dienstverhältnis zu beurteilen. Als neuer EU-Bürger haben Sie innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Die obige Verordnung ist in Ihrem Fall nicht anwendbar." Gegen den Abweisungsbescheid vom 22…
…Auf Grund von umfangreichen Ermittlungen der Finanzverwaltung war diese Tätigkeit als Dienstverhältnis zu beurteilen. Als neuer EU-Bürger haben Sie innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Die obige Verordnung ist in Ihrem Fall nicht anwendbar." Gegen den Abweisungsbescheid vom 22…
…geringfügig beschäftigt. Die wiederverwertbaren Teile würden in ganz Europa gehandelt. Beispielsweise würden alte Toner bei bestimmten Firmen wieder befüllt. Mit Bescheid vom 15. November 2005 wies das Finanzamt den Antrag vom 13. September 2005 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. Juli 2005…
…Mit der Gewerbeberechtigung seien diverse Kosten, wie Steuer, Sozialversicherungsbeiträge und Grundumlage verbunden, welche er auch laufend zu leisten habe. Es sei die Frage offen geblieben, auf Grund welcher Rechtslage andere Selbständige die Familienbeihilfe erhielten. Er dürfe als EU-Bürger nach der Gesetzeslage in keiner Weise…
…Instanz (Vorlageantrag) dagegen ein, er sei vor dem 18. April 2006 in Österreich selbständig erwerbstätig gewesen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestehe für Selbständige, deren Familienangehörige sich ständig innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aufhielten, ein Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland. Er habe selbst sämtliche…
…Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem AuslBG. Für polnische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der…
…Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem AuslBG. Für polnische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der…
…Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem AuslBG. Für polnische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der…
…dass es dem Mieter B. als natürliche Person mit Wohnsitz in der Gemeinschaft gemäß Artikel 719 Absatz 11 Buchstabe b ZK-DVO in der damals geltenden Fassung nicht gestattet war, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für eine Fahrt nach Österreich, wo er keinen Wohnsitz hat, zu verwenden. …
…eine Person mit Wohnsitz in Ungarn. Dazu hat er die Freundin seines Stiefsohnes, H., gebeten deren Namen dafür zur Verfügung zu stellen. Dieser Kaufvertrag wurde mit 11. Jänner 2017 unterzeichnet. Ein weiterer Grund war, weil er der ungarischen Sprache mächtig ist und somit alles selbst…
…Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union knüpfe die "Wohnsitzfiktion" an die Bedingung der Amtstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, was jedoch im Gegenstandsfall nicht vorliege. X sei daher mangels Wohnsitz in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13. September…
…bestimmten Ort außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union von Frau A nicht nachgewiesen und von der Behörde nicht festgestellt werden konnte, gilt der Ort der persönlichen Bindung als Wohnsitz der Frau A. Und dieser lag nach Ansicht des BFG im maßgeblichen Zeitraum in der Anschrift4a…