Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0362-W/06
Kein FB-Anspruch einer Staatsbürgerin der Tschechischen Republik mangels Erfassung in der Sozialversicherung im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-W/06vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Staatsbürgerin der Tschechischen Republik, welche sich nach der Geburt ihres Kindes in Karenz befindet, gleichzeitig im Inland über keinen Wohnsitz verfügt und im Inland weder pflichtversichert noch freiwillig in der Sozialversicherung erfasst ist, ist nicht Arbeitnehmer iSd VO Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vom 4. August
2005 betreffend Familienbeihilfe ab 1. Mai 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Staatsbürgerin der
Tschechischen Republik mit Hauptwohnsitz in P. Die Bw. ist verheiratet und ihr
Gatte ist ebenfalls an dieser Adresse wohnhaft sowie in der Tschechischen
Republik berufstätig. Am 25. Jänner 2004 wurde die Tochter
der Bw., K, in Tschechien geboren und lebt bei ihrer Mutter an der genannten
Adresse. Im Zeitraum 1994 bis Ende des Jahres 2003 bezog die Bw. aus einem
Dienstverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Vom August 2003 bis zum
21. März 2004 bezog die Bw. Wochengeld.
Am 22. März 2005 brachte die Bw. bei dem
Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk einen Antrag auf Familienbeihilfe
ein, in welchem für ihre Tochter k Familienbeihilfe beantragt wurde. Dem
Antrag legte die Bw. eine Bestätigung des Arbeitsamtes Z bei, wonach der
Bw. für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31.12.2004 eine
Elternbeihilfe iHv CZK 3.573,00 monatlich ausbezahlt wurde. Ab
Jänner 2005 betrug die diesbezügliche Leistung CZK 3.635,00.
Gleichzeitig wurde jedoch der Bw. seitens des Arbeitsamtes Z im Zeitraum
1. Mai 2004 bis 31.12. 2004 wegen zu hoher Familieneinkünfte
die Zahlung einer Kinderbeihilfe verweigert.
Über Aufforderung des
Finanzamtes übermittelte die Bw. in weiterer Folge eine
Dienstgeberbestätigung seitens der Fa. X, datiert mit
17. Februar 1997 sowie eine Kopie des bis zum 5. Mai 2008
verlängertem Befreiungsscheins.
Mit Bescheid vom 4. August 2005 wurde der Antrag
der Bw. auf Gewährung einer Familienbeihilfe ab Mai 2004 unter Hinweis
auf die gesetzlichen Vorschriften des § 3FLAG 1967mit der
Begründung abgewiesen, dass die Bw. mit ihrer Familie ständig in Z
lebe und ein Anspruch auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis bei einem
Dienstgeber im Bundesgebiet oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung nur bis Ende
März 2004 vorgelegen seien, weshalb ein Anspruch auf Familienbeihilfe
ab Mai 2004 nicht gegeben sei.
Mit Schreiben vom 19. August 2005 brachte die Bw.
gegen den betreffenden Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein und
führte darin begründend aus, dass laut der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 Artikel 73 und 76 sowie der Verordnung Nr. 574/72
Artikel 10 ein Arbeitnehmer für seine Familienangehörigen einen
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates habe, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.
Dieser Anspruch könne nicht mit Aufenthaltsforderungen "bedingt" sein. Der
streitgegenständliche Bescheid stünde deshalb im Gegensatz zum
Gemeinschaftsrecht, welches nationalem Recht übergeordnet sei und
stünde auch deshalb der Bw. ein Leistungsanspruch zu, da diese
11 Jahre in Österreich gearbeitet und dort Versicherungssätze
entrichtet habe.
Über Aufforderung des Finanzamtes bestätigte
die Bw. (mit Schreiben vom 21. Oktober 2005), dass ihr Ehegatte nie in
Österreich gelebt habe und die Bw. selbst seit Mai 2004 auch keinerlei
Einkünfte in Österreich gehabt habe. Im Juni 2005 (gemeint ist
wohl 2003) sei die Bw. in Karenz gegangen und im Jänner 2003 (gemeint
ist wohl 2004) sei die Tochter geboren worden. Die letzten Einkünfte habe
die Bw. 8 Wochen vor der Geburt bzw. 8 Wochen nachher gehabt. Die Bw.
sei aber weiterhin Mitarbeiterin der Fa. X .
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. Dezember 2005 wurde gegenständliches Rechtsmittel als
unbegründet abgewiesen und unter Bezugnahme auf den Abweisungsbescheid vom
4. August 2005 ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung von Familienbeihilfe wie Einkünfte aus einem
inländischen Beschäftigungsverhältnis, Bezüge aus der
gesetzlichen Krankenversicherung im Inland bzw. Leistungen aus einer
inländischen Personenversicherung oder Arbeitsloseversicherung nicht
vorlägen und auch von einem ständigen Aufenthalt im Inland von
mindestens sechzig Kalendermonaten nicht ausgegangen werden könne. Wie die
Bw. schriftlich selbst bestätigte, habe sie ab Mai 2004 in
Österreich weder Einkünfte erzielt, noch seit diesem Zeitpunkt bereits
mindestens sechzig Kalendermonaten im Bundesgebiet gelebt.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2006 stellte
die Bw. den Vorlageantrag. Es wurden diesbezüglich keine neuen Argumente
mehr vorgebracht.
Mit Schreiben vom 9. März 2006 wurde die Bw.
ersucht bekannt zu geben, ob sie in Österreich auch nach Mai 2004 in
der Sozialversicherung pflicht- oder freiwillig versichert gewesen sei und ob
gegebenenfalls aus diesen Versicherungsbeiträgen Ansprüche
resultierten. Des weiteren wurde die Bw. ersucht anzugeben, ob sie in
Zeiträumen ab Mai 2004 wieder berufstätig gewesen
sei.
Ebenso wurden sowohl die Fa. X als auch die Wiener
Gebietskrankenkasse gebeten anzugeben, ob gegebenenfalls für die Bw. die
Zeiträume ab Mai 2004 betreffend Sozialversicherungsbeiträge
jedweder Art bezahlt wurden.
In Beantwortung dieser Schreiben führte die Fa. X
aus, dass für Frau B ab Mai 2004 keine
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien und übermittelte die
Wiener Gebietskrankenkasse einen Versicherungsdatenauszug. Diesem Auszug zu
Folge bezog die Bw. im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis
21. März 2004 von der Fa. X Wochengeld sowie im Zeitraum
25. Jänner 2004 bis 21. März 2004 von der Wiener
Gebietskrankenkasse Kinderbetreuungsgeld. Ab 25. Jänner 2006 ist
die Bw. bei der Krankenkasse wieder als beschäftigt gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. wohnt und lebt mit ihrem in der Tschechischen
Republik berufstätigen Ehegatten sowie ihrer am
25. Jänner 2005 in der Tschechischen Republik geborenen Tochter
in P. Seit dem Jahr 1994 bis zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes k war
die Bw. bei zwei Dienstgebern im Inland beschäftigt gewesen, nämlich
im Zeitraum 1994 bis zum 14. Februar 1997 bei der Fa. H GmbH
in G sowie vom 17. Februar 1997 bis zum 21. März 2004
bei der Fa. X GmbH in W. Laut einem Sozialversicherungsdatenauszug der
Wiener Gebietskrankenkasse bezog die Bw. im Zeitraum 5. August 2003
bis zum 21. März 2004 Wochengeld sowie im Zeitraum
25. Jänner 2004 bis zum 21. März 2004
Kinderbetreuungsgeld der Wiener Gebietskrankenkasse. Wie die Bw. selbst
bestätigte, hatte die Bw. seit Mai 2004 keinerlei Einkünfte mehr
in Österreich und hatte auch ihr Ehegatte weder inländische
Einkünfte erzielt noch im Inland gelebt. Die Bw. selbst verfügt im
Inland über keinen Wohnsitz.
Die Bw. war im Zeitraum nach Mai 2004 im Inland in der
Sozialversicherung weder pflichtversichert noch wurden dafür
dementsprechende freiwillige Beiträge geleistet.
Seit 25. Jänner 2006 ist die Bw. wieder bei
der Fa. X erwerbstätig.
Für die Feststellung gegenständlichen
Sachverhalts waren folgende Überlegungen maßgebend:
Mit Schreiben vom 9. März 2004 wurden sowohl
die Bw. selbst als auch ihr (ehemaliger) Arbeitgeber, die Fa. X sowie die
Wiener Gebietskrankenkasse gebeten anzugeben, ob für die Bw. für
Zeiträume nach Mai 2004 im Inland Sozialversicherungsbeiträge
jedweder Art bezahlt worden seien. Die Bw. selbst ließ betreffendes
Schreiben unbeantwortet. Vielmehr übermittelte eine Bekannte der Bw., Frau
L, dem unabhängigen Finanzsenat ein Mail, in welchem unter anderem Bezug
nehmend auf obigen Vorhalt ausgeführt wurde, dass die Bw. bereits seit
Februar 1997 bei der Fa. X in Österreich in ungekündigter
Stellung beschäftigt sei. Zudem sei die Bw. im Zeitraum 1992 bis 1997 bei
einer anderen Firma in Österreich tätig gewesen. Eine zusätzliche
freiwillige Versicherung habe die Bw. im Inland nicht
abgeschlossen.
Ebenso ergibt sich aus den diesbezüglichen
Antwortschreiben der Fa. X und auch aus den von der Wiener
Gebietskrankenkasse übermittelten Versicherungsdatenauszug, dass die Bw. ab
Mai 2004 im Inland nicht in der Sozialversicherung versichert war und
keinerlei diesbezüglichen Versicherungsbeträge jedweder Art für
sie bezahlt wurden. Wie dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen ist, ist die
Bw. seit 25. Jänner 2006 wieder bei der Fa. X als
Arbeitnehmerin beschäftigt.
Die Sachverhaltsfeststellung, dass die Bw. ab Mai 2004
bis zum Zeitpunkt ihrer neuerlichen Beschäftigung bei der Fa. X ab
25. Jänner 2006 im Inland nicht in der Sozialversicherung erfasst
war und folglich auch keinerlei diesbezüglichen Beiträge bezahlt
wurden bzw. daraus keinerlei entsprechende Ansprüche bestanden, erscheint
somit als erwiesen.
Gemäß Art. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige und deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in
ihrer durch die Verordnung Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten
Fassung ist 'Arbeitnehmer' oder 'Selbständiger' jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von
den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder
Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden,
pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die
gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen
Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist,
die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden
ist,
wenn
diese Person auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses
Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann
oder
wenn
sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder
Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen
ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem
betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition
zutrifft;
iii) die gegen mehrere Risiken, die von
den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines
für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I
geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert
ist;
iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die
von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines
für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner eines
Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen
Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert
ist,
wenn
sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine
selbständige Tätigkeit ausübt oder
wenn
sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige
desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko
pflichtversichert war;
...
Weiters bestimmt Art. 13 der betreffenden
Verordnung:
(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c (und 14f (eingefügt
durch ABl. L 209/1998)) unterliegen Personen für die diese Verordnung gilt,
den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften
diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes
bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses
Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt,
seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
hat;
...
Art. 73 der betreffenden Verordnung bestimmt:
Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der
Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach
den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen
im Gebiet dieses Staates wohnten.
Art. 75 Abs. 1 der betreffenden Verordnung
bestimmt:
Familienleistungen werden in dem in Artikel 73 genannten
Fall vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen
Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbständigen gelten;
... Sie werden nach den für diese Träger geltenden Bestimmungen
unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person,
an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem
eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält.
Die Bw. irrt, wenn sie davon ausgeht, gegenständliche
Verordnung sei auf vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Entsprechend der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten
Fassung besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft immer dann, wenn sie
auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a
dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen
Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar
unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wie bereits
ausgeführt, befand sich die Bw. im Zeitraum nach Mai 2004 in Karenz
und war im Inland weder pflichtversichert noch wurden diesbezüglich
freiwillige Beiträge geleistet. Ebenso bestanden in den dem Monat
Mai 2004 folgenden Zeiträumen keinerlei Ansprüche jedweder Art
aus der österreichischen Sozialversicherung. Die Bw. fällt somit nicht
unter den Arbeitnehmerbegriff des Art. 1 der genannten Verordnung und
vermag daraus folglich keinerlei gemeinschaftsrechtliche Ansprüche geltend
zu machen (VwGH v. 25.1.2006, Zl. 2006/14/0105). Dass die Bw. vor
Mai 2004 im Inland in der Sozialversicherung erfasst war und seit
11 Jahren im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist, ist
dabei nicht entscheidungsrelevant, kommt es doch nicht auf die Verhältnisse
vor Mai 2004 an. Dies vor allem auch deshalb, da zum einen
gegenständliche Berufungsentscheidung nur darüber zu entscheiden
vermag, ob über den im bekämpften Bescheid abgesprochenen Zeitraum die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vorlagen bzw.
ein diesbezüglicher Anspruch der Bw. auf Zahlung der Beihilfe gegeben war
und zum anderen die Tschechische Republik erst mit Mai 2004 der
Europäischen Union als Mitglied beigetreten ist und somit für davor
liegende Zeiträume mangels Vorliegens einer Mitgliedschaft in der Union die
betreffende Verordnung für die Bw. als Staatsangehörige der
Tschechischen Republik gar nicht anzuwenden gewesen wäre.
Abschließend wäre noch zu bemerken, dass die Bw.
ab 25. Jänner 2006 wieder im Inland bei der Fa. X als
Dienstnehmerin beschäftigt ist. Zwecks Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen, ob gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der abermaligen
Beschäftigung der Bw. im Inland die Familienbeihilfe zu gewähren
wäre, ist es jedoch erforderlich, einen neuerlichen diesbezüglichen
Antrag zu einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0362-W/06
- Stammnummer
- 21968
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF