Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2786-W/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2786-W/06vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des BW, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
18. Mai 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist polnischer Staatsbürger. Er
verfügt sowohl über einen Wohnsitz in Österreich als auch
über einen Wohnsitz in Polen.
Er beantragte mit Eingabe (Formular Beih 1) vom 28.
September 2005 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine vier
minderjährigen Kinder ab dem 2. Juli 2005. Nach den Angaben im
Antragsformular ist der Berufungswerber in Österreich selbständig
erwerbstätig. Die Kinder und die nicht berufstätige Ehegattin des
Berufungswerbers leben in Polen. Die Ehegattin bezieht für die Kinder in
Polen Familienbeihilfe.
Nach der Aktenlage wurde dem Berufungswerber in
Österreich am 9. Juni 2005 ein Gewerbeschein für das Gewerbe
"Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" ausgestellt. Der Berufungswerber
ist in Österreich für die Bauunternehmung L.W. GmbH tätig.
Das Finanzamt führte am 24. Oktober 2005 bei der L.W.
GmbH eine Nachschau (gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO) durch. In der
hierüber aufgenommenen Niederschrift gab Hr. L.W. bezüglich der
Tätigkeit des Berufungswerbers Folgendes an:
Der Berufungswerber sei seit Anfang August 2005 für die
L.W. GmbH tätig. Er führe Isolierungen durch. Der Berufungswerber
werde mit dem Firmenauto der L.W. GmbH auf die jeweilige Baustelle zur Arbeit
und wieder retour gefahren. Sämtliches Werkzeug und Material werde von der
L.W. GmbH zur Verfügung gestellt. Es gäbe zwischen der L.W. GmbH und
dem Berufungswerber keinerlei schriftliche Verträge oder Vereinbarungen.
Hr. L.W. bestimme, wo, wann und wie lange der Berufungswerber arbeite. Er
arbeite auf den Baustellen mit anderen Arbeitnehmern der L.W. GmbH gemeinsam.
Der Berufungswerber sei nur für die L.W. GmbH tätig. Es werde pro
Baustelle mit dem Berufungswerber ein Pauschale ausgehandelt, welches dann von
ihm in Rechnung gestellt werde. Der Berufungswerber habe im August 2005 auf zwei
Baustellen, im September 2005 auf drei Baustellen und im Oktober 2005 bisher auf
zwei Baustellen für die L.W. GmbH gearbeitet. Der Berufungswerber melde
sich telefonisch bei Hr. L.W. und frage, ob er Arbeit für ihn habe. Bei
Bedarf komme er dann von Polen nach Österreich. Der Berufungswerber habe
selbst keine Mitarbeiter. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko für
die von ihm durchgeführten Arbeiten trage die L.W. GmbH.
Am 15. November 2005 wurde der Berufungswerber selbst vom
Finanzamt zu seiner Tätigkeit befragt und hat hiebei die oben
angeführten Angaben des Hr. L.W. vollinhaltlich bestätigt. Er gab
ebenfalls an, neben den Einkünften von der L.W. GmbH keine weiteren
Einkünfte zu beziehen. Der Berufungswerber gab ergänzend bekannt, in
Polen in der Landwirtschaft sozialversichert zu sein. Er habe sich jedoch auch
in Österreich bei der Sozialversicherung angemeldet. In Polen verfüge
er über keinen entsprechenden Gewerbeschein.
Nach den im Familienbeihilfenakt befindlichen
Rechnungskopien hat der Berufungswerber der L.W. GmbH für die von ihm
durchgeführten Isolierungsarbeiten im August 2005 975 € und im
September 2005 1.680 € in Rechnung gestellt.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2006 wies das Finanzamt den
Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) vom 28. September
2005 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeiter und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen im
"Beschäftigungsland" auch für Kinder, die sich ständig in einem
anderen EU-Land aufhalten. Als Beschäftigung kommt sowohl eine
selbständige als auch eine nichtselbständige Beschäftigung in
Betracht.
Auf Grund der Ermittlungen der Finanzverwaltung wurde
festgestellt, dass bei der von Ihnen in Österreich ausgeübten
Tätigkeit keine unternehmerische (selbständige) Tätigkeit
vorliegt.
Für die Ausübung einer nichtselbständigen
Tätigkeit müssten Sie als "neuer" EU-Bürger über eine
Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (zB Beschäftigungsbewilligung,
Freizügigkeitsbescheinigung etc.) verfügen.
Da Sie eine derartige Berechtigung nicht vorweisen konnten,
besteht kein Anspruch auf eine Differenzzahlung."
Gegen den Bescheid vom 18. Mai 2006 erhob der
Berufungswerber fristgerecht Berufung mit folgender Begründung:
"Ich bin selbständiger Unternehmer und führe
Aufträge für mehr als einen Auftraggeber aus. Die in dem
Abweisungsbescheid angewandte Begründung entspricht nicht dem wahren
Sachverhalt. Die von mir im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit
berechtigt mich zum Bezug der Familienleistungen für meine in Polen
lebenden Kinder."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG)
Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr.
1408/71 ist in Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die - als
unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für
"Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG 1967 ist eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 lit.
h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Berufungswerber als polnischer Staatsangehöriger
infolge des Beitritts Polens zur Europäischen Union vom persönlichen
Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die
sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG)
fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich
der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92//15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Berufungswerbers nach ihrem
wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als
eine typische unselbständige Beschäftigung als Arbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Es gibt keinen schriftlichen Werkvertrag zwischen dem
Berufungswerber und seinem "Auftraggeber". Dem Berufungswerber waren sowohl der
Arbeitsort (die jeweilige Baustelle) als auch die Arbeitszeit vom
Vertragspartner vorgegeben. Er wurde mit dessen Firmenauto auf die Baustellen
und retour gefahren. Arbeitsmaterial und Werkzeuge wurden vom Vertragspartner
zur Verfügung gestellt. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko
für die vom Berufungswerber durchgeführten Arbeiten trug der
Vertragspartner.
Der Berufungswerber war somit in den geschäftlichen
Organismus seines Auftraggebers voll eingegliedert und hatte kein
Unternehmerwagnis zu tragen.
Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Tätigkeit geht nach
Ansicht des UFS eindeutig hervor, dass der Berufungswerber nicht ein Werk,
sondern - wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schuldete bzw. dass der
Berufungswerber dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen war,
wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber
seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Der
Umstand, dass der Berufungswerber einen Gewerbeschein besitzt und dass er sich
zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat,
vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach ständiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Das vom Berufungswerber vorgebrachte Argument, er führe
Aufträge für mehr als einen Auftraggeber aus, widerspricht sowohl
seiner eigenen Aussage bei seiner Befragung durch das Finanzamt als auch der
Aussage seines Auftraggebers. Gegen eine Tätigkeit für mehr als einen
Auftraggeber spricht aber auch die Höhe der vom Berufungswerber für
die Monate August und September vereinnahmten "Honorare", die es als nicht sehr
wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Berufungswerber daneben noch für
weitere Firmen tätig war. Im Übrigen ist für die Beurteilung der
Frage, ob selbständige Arbeit oder nichtselbständige Arbeit vorliegt,
die Art der Tätigkeit entscheident und nicht so sehr die Zahl der
Auftraggeber. Gegen das Vorliegen von nichtselbständiger Arbeit könnte
allenfalls eine Vielzahl von Auftraggebern sprechen, was jedoch in der Berufung
nicht behauptet wird.
Auf Grund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen,
dass die Tätigkeit des Berufungswerbers nicht als selbständige,
sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl.
auch die Entscheidungen des UFS vom 12.4.2006, RV/0275-W/06, vom 7.2.2007,
RV/0003-W/07 und vom 13.3.2007, RV/2861-W/06).
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt.
Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass er in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
Der Berufungswerber hat demnach mangels
Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Gewährung einer Differenzzahlung
für seine in Polen lebenden Kinder.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2786-W/06
- Stammnummer
- 27776
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF