Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0169-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-W/07vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Finanzamtes
X vom 30. März 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Dezember 2004
bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist polnischer Staatsbürger. Er
verfügt sowohl über einen Wohnsitz in Österreich als auch
über einen Wohnsitz in Polen.
Er beantragte mit Eingabe (Formular Beih 1) vom 22.
November 2005 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine drei
minderjährigen in Polen lebenden Kinder. Nach den Angaben im
Antragsformular ist der Berufungswerber selbständig erwerbstätig.
Seine Ehegattin lebt in Polen und ist nicht erwerbstätig.
Laut Bescheinigung der für die Gewährung von
Familienleistungen zuständigen polnischen Behörde vom 15. Februar 2006
bezog die Ehegattin des Berufungswerbers im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31.
Jänner 2006 in Polen für die drei Kinder Familienleistungen.
Nach der Aktenlage wurde dem Berufungswerber in
Österreich am 15. November 2004 ein Gewerbeschein für das Gewerbe
"Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder
einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" ausgestellt. Der
Berufungswerber war bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft von 1. November 2004 bis 31. Mai 2006 als gewerblich
selbständiger Erwerbstätiger gemeldet.
Der Berufungswerber reichte am 31. März 2006 eine
Einkommensteuererklärung für 2005 beim Finanzamt ein. In der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind folgende Einnahmen- und Ausgabenposten
ausgewiesen:
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Einnahmen:
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Netto
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Honorare
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15.150,00 €
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gesamt
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15.150,00
€
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Ausgaben:
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Geringwertige Wirtschaftsgüter
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199,00 €
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Instandhaltung
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78,57 €
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Mobiltelefon
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340,00 €
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Fahrten
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562,50 €
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Porto
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3,10 €
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Kilometergeld (Familienheimfahrten)
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2.421,00 €
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Gebühren und Abgaben
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200,00 €
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Personenversicherung (ASVG, GSVG)
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1.996,70 €
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gesamt
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5.800,87
€
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Ergebnis
|
9.349,13
€
Der Berufungswerber gab auf
Befragung durch das Finanzamt (am 23. Oktober 2006) zu seiner Tätigkeit
Folgendes an:
Er sei im Herbst 2004 nach Österreich gekommen, um
hier Arbeit zu finden. Er verstünde die deutsche Sprache zu 50 % und
könne sie zu 20 % lesen. Er habe in Österreich ein Gewerbe angemeldet,
weil die Firma von Bekannten und später eine andere Firma Arbeit für
ihn hatten. Das in Österreich angemeldete Gewerbe habe er vorher nicht
ausgeübt. Für die Ausübung dieses Gewerbes habe er in Polen einen
Kurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt.
Zu seinen Aufträgen sei er über Bekannte
gekommen. Er habe in Österreich für zwei Firmen (Fa. K.; Fa. J)
gearbeitet. Mit seinen Auftraggebern habe er schriftliche Verträge
abgeschlossen, welche er mit Hilfe eines Dolmetschers auch verstanden habe. Als
Tätigkeiten seien Spachtelarbeiten und das Ausbessern von Wänden
vereinbart worden. Seine Tätigkeiten für diese beiden Firmen habe er
im Juni 2005 bzw. im April 2006 beendet. Seit April 2006 sei er bei der Fa. G
(auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von
18. April 2006 bis 17. April 2007) beschäftigt.
Er bewohne seine Wiener Wohnung gemeinsam mit seinem
Bruder. Sie bezahlten für die Wohnung zusammen 251 € Miete
monatlich.
Der Standort seines Gewerbes sei die Wiener Wohnung
gewesen. Für die Ausübung des Gewerbes habe er eine Bohrmaschine und
Spachteln benötigt. Dieses Werkzeug habe er selbst zur Verfügung
gestellt. Das Arbeitsmaterial habe der jeweilige Auftraggeber zur Verfügung
gestellt. Es sei auf der Baustelle bereits vorhanden gewesen.
Sein Chef habe ihm gesagt, auf welcher Baustelle er
arbeiten solle. Wo er auf der Baustelle arbeiten und welche Arbeiten er
ausführen solle, hätten ihm sein Chef oder der Polier gesagt.
Er habe keine Mitarbeiter gehabt. Arbeitszeit,
Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität seien vom Chef oder vom Polier
kontrolliert worden.
Arbeitsbeginn und Arbeitsende habe er seinem Chef oder dem
Polier melden müssen. Er habe eine fixe Arbeitszeit (von 7 - 17 Uhr)
gehabt. Wenn die Arbeit beendet war, sei sein Chef oder der Polier gekommen und
hätte sie kontrolliert.
Einen Krankenstand habe er seinem Chef melden müssen.
Er habe keinen eigentlichen Urlaub, jedoch zwischen zwei Baustellen frei
gehabt.
Als Entgelt habe er (je nach Art der Arbeit) 14 - 20 €
pro Stunde erhalten. Abgerechnet worden sei in der Form, dass sein Chef die
Rechnungen in seinem Namen ausgestellt habe. Das Entgelt sei bei Auftragsende
bzw. nach 14 Tagen auf sein Konto ausbezahlt worden.
Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko habe der
Auftraggeber getragen.
Er habe nur Einkünfte von den oben angeführten
zwei Auftraggebern bezogen und beziehe jetzt nur mehr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei der Fa. G.
Er besitze in Polen keinen entsprechenden Gewerbeschein,
bezahle in Polen keine Steuer und sei in Polen auch nicht
sozialversichert.
Das Finanzamt wies den Antrag des Berufungswerbers auf
Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 30. März 2006 für
den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 ab.
Die gegen den Bescheid vom 30. März 2006 eingebrachte
Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2006
als unbegründet ab.
Der Berufungswerber wendet im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag) dagegen ein, er sei vor dem 18. April 2006 in Österreich
selbständig erwerbstätig gewesen. Gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 bestehe für Selbständige, deren
Familienangehörige sich ständig innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft aufhielten, ein Anspruch auf Familienleistungen im
Beschäftigungsland. Er habe selbst sämtliche Steuern,
Versicherungsbeiträge, Werkzeugkosten und sonstige Kosten getragen, die mit
seinem Betrieb verbunden gewesen seien. Wäre er nicht selbständig
erwerbstätig gewesen, hätte er nicht zur gleichen Zeit für drei
bis vier verschiedene Auftraggeber Leistungen erbringen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG)
Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr.
1408/71 ist in Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die - als
unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für
"Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG 1967 ist eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 lit.
h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Berufungswerber als polnischer
Staatsangehöriger infolge des Beitritts Polens zur Europäischen Union
vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist,
besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für
Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG)
fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92//15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Berufungswerbers nach ihrem
wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als
eine typische unselbständige Beschäftigung als Arbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Dem Berufungswerber waren sowohl der Arbeitsort (die
jeweilige Baustelle) als auch die Arbeitszeit (7 - 17 Uhr) von den
Vertragspartnern vorgegeben. Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und
Arbeitsqualität wurden kontrolliert. Der Berufungswerber musste
Arbeitsbeginn und Arbeitsende melden. Ebenso musste er melden, wenn er krank
war.
Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko für die
vom Berufungswerber durchgeführten Arbeiten trugen seine
Vertragspartner.
Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht aber
auch, dass das Arbeitsmaterial zur Gänze auf den Baustellen zur
Verfügung gestellt wurde und dass die vom Berufungswerber beigestellten
Arbeitsmittel (eine Bohrmaschine und Spachteln) umfangmäßig
äußerst gering waren.
Der Berufungswerber war somit in den geschäftlichen
Organismus seiner Auftraggeber eingegliedert und hatte kein Unternehmerwagnis zu
tragen.
Hinzu kommt, dass die vom Berufungswerber
durchgeführten Leistungen (Spachtelarbeiten und das Ausbessern von
Wänden) in gleicher Weise üblicherweise im Rahmen eines
Dienstverhältnisses erbracht werden und dass der Berufungswerber in Polen
über keinen Gewerbeschein verfügt.
Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Tätigkeit geht
nach Ansicht des UFS eindeutig hervor, dass der Berufungswerber nicht ein Werk,
sondern - wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schuldete bzw. dass der
Berufungswerber dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen war,
wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber
seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Der
Umstand, dass der Berufungswerber einen Gewerbeschein besitzt und dass er sich
zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat,
vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach ständiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Das vom Berufungswerber im Vorlageantrag vorgebrachte
Argument, er habe zur gleichen Zeit für drei bis vier verschiedene
Auftraggeber Leistungen erbracht, widerspricht seiner eigenen Aussage bei seiner
Befragung durch das Finanzamt. Im Übrigen ist für die Beurteilung der
Frage, ob selbständige Arbeit oder nichtselbständige Arbeit vorliegt,
die Art der Tätigkeit entscheidend und nicht so sehr die Zahl der
Auftraggeber.
Auf Grund der obigen Ausführungen ist davon
auszugehen, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers nicht als
selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist (vgl. auch die Entscheidungen des UFS vom 12.4.2006,
RV/0275-W/06, vom 7.2.2007, RV/0003-W/07 und vom 13.3.2007,
RV/2861-W/06).
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt.
Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) für den
Streitzeitraum nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass er in Österreich
eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten
Sinn nicht ausübte und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG)
Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Berufungswerber hat demnach mangels
Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung im
Streitzeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Gewährung einer
Differenzzahlung für seine in Polen lebenden Kinder.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-W/07
- Stammnummer
- 29100
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF