Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2668-W/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2668-W/06vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 16. Mai 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist polnischer Staatsbürger. Er
verfügt sowohl über einen Wohnsitz in Österreich als auch
über einen Wohnsitz in Polen.
Er beantragte mit Eingabe (Formular Beih 1) vom 5. Dezember
2005 die Gewährung der Familienbeihilfe für seine vier Kinder. Nach
den Angaben im Antragsformular ist der Berufungswerber in Österreich
selbständig erwerbstätig. Die Kinder und die Ehegattin des
Berufungswerbers leben in Polen. Für die Kinder besteht in Polen Anspruch
auf Familienbeihilfe.
Nach der Aktenlage wurden dem Berufungswerber in
Österreich am 1. Juli 2005 Gewerbescheine für das Gewerbe "Montage von
mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder
von Systemwänden mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne
statische Funktion Räume variabel unterteilen" und für das Gewerbe
"Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder
einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit"ausgestellt.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung wird der Berufungswerber ab 1. Jänner 2006 als
gewerblich selbständig Erwerbstätiger geführt.
Nach vom Finanzamt im April 2006 vorgenommenen Ermittlungen
über die vom Berufungswerber in Österreich ausgeübten
Tätigkeiten wurden vom Berufungswerber Innenausbauarbeiten für Private
und Landwirte durchgeführt. Sein Entgelt betrug 7 - 8 € pro
Stunde. Kost und Quartier wurden vom jeweiligen Auftraggeber gratis zur
Verfügung gestellt.
Vom Berufungswerber wurden Rechnungen über die von ihm
durchgeführten Arbeiten ausgestellt, auf welchen als Entgelt jeweils ein
Pauschalbetrag angeführt ist.
In den Erhebungsunterlagen des Finanzamtes befinden sich
vier vom Berufungswerber an vier verschiedene Auftraggeber ausgestellte
Rechnungen über durchgeführte Verspachtelungsarbeiten (Rechnung vom
30. Juli 2005, Entgelt iHv 1.350 €; Rechnung vom
30. November 2005, Entgelt iHv 1.550 €; Rechnung vom 31.
Jänner 2006, Entgelt iHv 1.250 €; Rechnung vom 25. Februar 2006,
Entgelt iHv 1.450 €).
Das Entgelt wurde stets bar ausbezahlt.
Am 9. Mai 2006 führte das Finanzamt an der vom
Berufungswerber angegebenen Wohn- und Betriebsadresse (3333 A, M-Gasse 20)
Erhebungen durch. Laut dem im Akt befindlichen Aktenvermerk des Finanzamtes (vom
11. Mai 2006) war der Berufungswerber dort bei der Familie F, die einen
landwirtschaftlichen Betrieb führt, gemeinsam mit einem polnischen
Landsmann (Herrn K) eingemietet. Das gemietete Zimmer hatte ein Ausmaß von
ca. 20 m2 und war mit
zwei Betten, einem Tisch, einem Kasten etc. eingerichtet. Es gab kein
Firmenschild, keine Lagerräume, keine Infrastruktur eines Gewerbebetriebes
und auch keinen Mietvertrag. Anstatt einer Mietzahlung erbrachten der
Berufungswerber und Herr K Arbeitsleistungen im landwirtschaftlichen Betrieb der
Familie F.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 wies das Finanzamt den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe mit folgender Begründung ab:
"Gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 besteht grundsätzlich Anspruch auf
Familienleistungen im "Beschäftigungsland" auch für Kinder, die sich
ständig in einem anderen EU-Land aufhalten. Als Beschäftigung kommt
sowohl eine selbständige als auch eine nichtselbständige
Beschäftigung in Betracht.
Da Ihre Gattin und Ihre
Kinder in Polen leben und Ihre Gattin in Polen beschäftigt ist, ist Polen
vorrangig zur Leistung der Familienbeihilfe verpflichtet und in Österreich
würde Anspruch auf eine Differenzzahlung bestehen, wenn Sie in
Österreich eine selbständige bzw. nichtselbständige
Tätigkeit ausüben.
Auf Grund der
Ermittlungen der Finanzverwaltung wurde festgestellt, dass bei der von Ihnen in
Österreich ausgeübten Tätigkeit keine unternehmerische
(selbständige) Tätigkeit vorliegt.
Für die
Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit müssten Sie als
"neuer" EU-Bürger über eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (zB
Beschäftigungsbewilligung, Freizügigkeitsbescheinigung etc.)
verfügen.
Da Sie eine derartige
Berechtigung nicht vorweisen konnten, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe."
Gegen den Abweisungsbescheid vom 16. Mai 2006 erhob der
Berufungswerber form- und fristgerecht Berufung, in welcher er Folgendes
ausführte:
Die vom Finanzamt zitierten Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
sowie Nr. 574/72 seien durch die Verordnung Nr. 883/2004 abgelöst
worden. Die Verordnungen der Europäischen Union zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit beträfen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch
selbständig Erwerbstätige. Seine selbständige Tätigkeit
stelle keine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar, weil
eine selbständige Tätigkeit nicht dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege. Er verfüge über
einen legalen Gewerbeschein, ausgestellt von einer österreichischen
Behörde. Mit der Gewerbeberechtigung seien diverse Kosten, wie Steuer,
Sozialversicherungsbeiträge und Grundumlage verbunden, welche er auch
laufend zu leisten habe. Es sei die Frage offen geblieben, auf Grund welcher
Rechtslage andere Selbständige die Familienbeihilfe erhielten. Er
dürfe als EU-Bürger nach der Gesetzeslage in keiner Weise
diskriminiert werden.
Am 20. Februar 2008 erging an den Berufungswerber ein
Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, dem als Beilagen eine Kopie des
Aktenvermerkes des Finanzamtes vom 11. Mai 2006 sowie Kopien von drei
Niederschriften, welche das Finanzamt im Zuge der im April 2006
durchgeführten Ermittlungen mit drei Auftraggebern des Berufungswerbers
aufgenommen hatte, angeschlossen waren. Der Berufungswerber wurde in diesem
Vorhalt ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten und die angeführten
Unterlagen vorzulegen:
Für
welche Auftraggeber (abgesehen von den in den beiliegenden Niederschriften
aufscheinenden) waren Sie ab dem Jahr 2005 in Österreich tätig?
Haben
Sie mit den Auftraggebern schriftliche Werkverträge abgeschlossen? Wenn ja:
Bitte um Vorlage dieser Verträge (Kopien genügen).
Welche
Arbeiten haben Sie durchgeführt?
Wurde
Ihnen das Arbeitsmaterial von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt oder
mussten Sie dafür aufkommen?
Welche
Arbeitsmittel (Arbeitsgeräte) mussten Sie selbst zur Verfügung
stellen?
Falls
Sie auf Baustellen gearbeitet haben: Hatten Sie ein eigenes Kfz oder wurden Sie
von den Auftraggebern mit dem Firmenauto auf die Baustellen gefahren?
Mussten
Sie eine bestimmte Arbeitszeit einhalten? Wenn ja: Welche?
Mussten
Sie den Auftraggebern Arbeitsbeginn und Arbeitsende melden?
Mussten
Sie den Auftraggebern melden, wenn Sie krank waren oder Urlaub machen
wollten?
Wie
viele Stunden pro Tag und an wie vielen Tagen pro Woche haben Sie
gearbeitet?
Wurden
Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit hinsichtlich Arbeitszeit,
Arbeitsqualität und Arbeitsfortgang vom Auftraggeber kontrolliert?
Wer
trug das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko für die von Ihnen
durchgeführten Arbeiten?
Wie
gut können Sie die deutsche Sprache sprechen und lesen?
Verfügen
Sie auch in Polen über eine vergleichbare Gewerbeberechtigung?
Dem Berufungswerber wurde im
Vorhalt weiters die Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zum Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 11. Mai 2006 und zu den vom Finanzamt mit seinen
Auftraggebern aufgenommen Niederschriften abzugeben.
Mit Schreiben vom 11. März 2008 teilte der
Berufungswerber dem unabhängigen Finanzsenat Folgendes mit:
"Meine Situation hat sich seit Anfang 2007 wesentlich
geändert. Ich bin für mehrere Auftraggeber tätig. Ich lege die
Kopien meiner Rechnungen bei. Falls der Finanzsenat der Meinung ist, dass die
Art meiner früheren Tätigkeit nicht selbständiger Tätigkeit
entspricht, ersuche ich somit um Überprüfung meines Anspruches ab
Jänner 2007.
Antworten zu vorgelegten Fragen:
Ich
lege die Rechnungen vor, die für verschiedene Auftraggeber ausgestellt
wurden.
Ich
habe mündliche Verträge abgeschlossen.
Ich
habe folgende Arbeiten ausgeführt: Spachtelarbeiten, diverses
Befördern von Lasten.
Das
Arbeitsmaterial wurde meistens vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt.
Ich
verfüge über folgende Werkzeuge bzw. Arbeitsmittel: Bohrmaschine,
Kübel, Mischmaschine, Spachtel, Glattkehle, Handkreissäge etc.
Ich
verfüge über ein eigenes Auto.
Ich
kann die Baustelle wann immer ich will betreten, muss mich an keine fixen
Arbeitszeiten halten.
Ich
muss dem Auftraggeber weder Arbeitsbeginn noch Arbeitsende melden.
Ich
entscheide allein, wann ich meinen Urlaub mache, bzw. muss niemandem melden,
falls ich krank werde.
Wie
lange ich arbeite, hängt von Menge der Arbeit bzw. Dringlichkeit der Arbeit
ab, meistens arbeite ich zwischen 30 - 48 Stunden in der Woche.
Der
Fortgang meiner Arbeit, bzw. die Arbeitsqualität wird nur von mir
kontrolliert.
Ich
trage die volle Verantwortung für die durchgeführten Arbeiten.
Ich
kann mich auf Deutsch verständigen, kann Deutsch lesen, schreiben kann ich
nicht so gut.
Ich
verfüge über keine Gewerbeberechtigung in Polen."
Der Vorhaltsbeantwortung waren
die Kopien von 15 vom Berufungswerber im Jahr 2007 an 6 verschiedene
Auftraggeber ausgestellte Rechnungen angeschlossen.
Eine Stellungnahme zum Aktenvermerk des Finanzamtes vom
11. Mai 2006 oder zu den vom Finanzamt mit seinen Auftraggebern
aufgenommen Niederschriften erfolgte durch den Berufungswerber nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG)
Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr.
1408/71 ist in Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die - als
unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für
"Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG 1967 ist eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 lit.
h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Berufungswerber als polnischer
Staatsangehöriger infolge des Beitritts Polens zur Europäischen Union
vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist,
besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für
Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG)
fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92//15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Berufungswerbers - jedenfalls
die Tätigkeit vor dem Jahr 2007 - nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt
nicht als selbständige, sondern als unselbständige Beschäftigung
darstellt:
Es wurden keine schriftlichen Werkverträge
abgeschlossen.
Der Berufungswerber hat keine schriftlichen oder
mündlichen Angebote gemacht. Die von ihm zu erbringenden vertraglichen
Leistungen (durchzuführenden Arbeiten) wurden vom Auftraggeber
festgelegt.
Der Berufungswerber beschäftigte keine Arbeitnehmer,
bzw. bediente sich bei der Ausführung der Arbeiten keiner
Hilfskräfte.
Er war bei seinen Auftraggebern einquartiert, wobei ihm
Kost und Quartier gratis zur Verfügung gestellt wurden. Bei seiner
Tätigkeit für Landwirte war der Berufungswerber zudem in den
landwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert, da er auch landwirtschaftliche
Arbeitsleistungen zu erbringen hatte.
Er erhielt einen fixen Stundenlohn.
Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht aber
auch, dass das Arbeitsmaterial im Allgemeinen vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt wurde und dass die vom Berufungswerber beigestellten
Arbeitsmittel (Bohrmaschine, Kübel, Mischmaschine, Spachtelwerkzeug,
Handkreissäge etc.) umfangmäßig äußerst gering
waren.
Hinzu kommt, dass die vom Berufungswerber
durchgeführten Leistungen (Verspachtelungsarbeiten) in gleicher Weise
üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden und
dass der Berufungswerber in Polen über keinen Gewerbeschein
verfügt.
Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Tätigkeit geht
nach Ansicht des UFS hervor, dass der Berufungswerber nicht ein Werk, sondern -
wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schuldete bzw. dass der
Berufungswerber dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen war,
wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber
seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Der
Umstand, dass der Berufungswerber einen Gewerbeschein besitzt und dass er sich
zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat,
vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach ständiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Auf Grund der obigen Ausführungen ist davon
auszugehen, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers nicht als
selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist (vgl. zB auch die Entscheidungen des UFS vom 12.4.2006,
RV/0275-W/06, vom 7.2.2007, RV/0003-W/07 und vom 13.3.2007,
RV/2861-W/06).
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt.
Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass er in Österreich
eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten
Sinn nicht ausübte und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG)
Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die in der Berufung angeführte VO (EWG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt gemäß Art. 91
erst ab dem Tag des Inkrafttretens einer diesbezüglichen
Durchführungsverordnung. Da bisher noch keine Durchführungsverordnung
erlassen wurde, hat die VO (EWG) Nr. 883/2004 im Berufungsfall außer
Betracht zu bleiben.
Zu dem Vorbringen des Berufungswerbers in der
Vorhaltsbeantwortung vom 11. März 2008, seine Situation habe sich seit
Anfang 2007 wesentlich geändert, da er nun für mehrere Auftraggeber
tätig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhältnisse ab dem Jahr
2007 für das gegenständliche Berufungsverfahren bedeutungslos sind.
Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 16. Mai 2006 konnte nur über die
Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung absprechen. Über
das Zustehen der Familienbeihilfe bzw. der Differenzzahlung für
Zeiträume danach, hat der Bescheid vom 16. Mai 2006 nicht abgesprochen. Im
gegenständlichen Berufungsverfahren darf nicht erstmals über
Zeiträume entschieden werden, die nicht Gegenstand des angefochtenen
Bescheides waren.
Auf Grund der obigen Ausführungen wurde der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe vom Dezember 2005 zu Recht
abgewiesen.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2668-W/06
- Stammnummer
- 34237
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF