Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101652/2015
Zimmer in der elterlichen Wohnung Wohnsitz?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101652/2015vom 20.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Vorlagebericht vom 19.03.2015 des Finanzamtes 09 hinsichtlich meiner Bescheidbeschwerden betreffend Einkommensteuer 2011 - 2013 führt aus, dass seitens des Finanzamtes ersucht wird, die Beschwerden abzuweisen. Begründet wird dies damit, dass das mir zur Verfügung stehende Zimmer in der Wohnung meiner Stiefmutter nach Größe und Ausstattung kein meinen Verhältnissen (4-köpfige Familie) entsprechendes Heim darstelle.
Diesbezüglich möchte ich erwidern, dass es im Verfahren nur um die Frage geht, ob ich selbst über einen Wohnsitz im Inland verfüge und damit mit meinen in Österreich zu versteuernden Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Dies habe ich ausführlich dargelegt und sehe keinerlei Anhaltspunkte die gegen das Vorliegen eines Wohnsitzes meinerseits im Inland sprechen.
Die Frage, ob meine Frau und meine Kinder ebenfalls einen Wohnsitz im Inland haben ist dagegen schlichtweg nicht verfahrensgegenständlich.
Die Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht ist daher meines Erachtens verfehlt und ich beantrage, meinen Beschwerden antragsgemäß stattzugeben...
Gegenäußerung des Finanzamtes vom 21. 4. 2015
Das Finanzamt gab hierzu mit E-Mail vom 21. 4. 2015 folgende Gegenäußerung ab:
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist steuerrechtlich das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes – hier gleichbedeutend mit Innehabung – einer Wohnung geknüpft. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen bedarf es daher der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Es wird auf des VwGH 24.1.1996, 95/13/0150 verwiesen. Darin war die Mutter Hauptmieterin einer Wohnung und hat diese wiederkehrend dem Sohn auch für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt (ein bis fünf Monate). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Sohn jederzeit die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung hat.
Nur volljährige Kinder, die keine eigene Wohnung haben und bei den Eltern leben haben, dort einen sogenannten abgeleiteten Wohnsitz, VwGH 11.12.78,2019778
Herr Mag. Paul P***** hat zwar die Möglichkeit in der Wohnung (*****Adresse_Stiefmutter*****) der Eltern sich aufzuhalten. Ein abgeleiteter Wohnsitz ist jedoch ausgeschlossen, da im Ausland ein Wohnsitz vorhanden ist. Da Herr R***** [gemeint offenbar: Herr Mag. Paul P*****] die Wohnung jedoch nicht innehat; die objektive Voraussetzung des Besitzes fehlt; kann ein Wohnsitz in Österreich nicht vorliegen.
Replik der steuerlichen Vertretung vom 23. 4. 2015
Mit E-Mail vom 21. 4. 2015 übermittelte das Gericht der steuerlichen Vertretung die E-Mail des Finanzamtes vom selben Tag zur Information und Äußerung. Ferner werde um Vorlage einer Bestätigung der Unterkunftgeberin über die mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Wohnungsnutzung getroffenen Vereinbarungen ersucht.
Hierauf replizierte die steuerliche Vertretung mit E-Mail vom 23. 4. 2015:
... Wie bereits früher ausgeführt, hatte Hr. P***** tatsächliche und jederzeitige Verfügungsgewalt (er hatte einen Schlüssel!) über die Wohnung (bzw. konkret das Zimmer samt den allgemeinen Räumlichkeiten) und erfüllt auch die sonstigen Kriterien eines Wohnsitzes in Österreich. Für Details zum konkreten Sachverhalt dürfen wir auf unsere früheren Stellungnahmen verweisen.
Der Sachverhalt von Hr. P***** ähnelt unseres Erachtens der Entscheidung des UFS Außenstelle Feldkirch vom 22.8.2013 (RV/0341-F/11). In dieser wurde die unbeschränkte Steuerpflicht einer Tochter, die für einen begrenzten Zeitraum in die Schweiz entsandt war und bei Ihren Eltern ein Zimmer zu Ihrer Verfügung hatte, bejaht.
Dem Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 24.1.1996, 95/13/0150 dürfen wir insofern entgegen treten, als in diesem Fall dem Sohn von der Mutter die Wohnung/Räumlichkeiten immer nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt wurden. Dies ist im gegenständlichen Fall gerade nicht der Fall, da Herr P***** ohne vorherigen Zustimmung seiner Stiefmutter über die Räumlichkeiten verfügen konnte.
Auch die Frage eines abgeleiteten Wohnsitzes von den Eltern stellt sich bei Hr. P***** übrigens nicht, da – wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - die Frage eines eigenen Wohnsitzes von Hr. P***** Gegenstand des Verfahrens ist.
Im Sinne einer einheitlichen Judikaturlinie mit den Entscheidungen, in denen auch bei geringeren Anknüpfungspunkten an Österreich (vgl. die oben angeführte Entscheidung des UFS) ein inländischer Wohnsitz bejaht wurde, beantragen wir eine Stattgabe unserer Beschwerde. Falls Sie für Ihre Entscheidung eine schriftliche Bestätigung der Wohnungseigentümerin (Stiefmutter von Hr. P*****) benötigen, ersuchen wir Sie um kurze Mitteilung...
Bestätigung der Stiefmutter des Bf vom 6. 5. 2015
Nachdem mit E-Mail vom 23. 4. 2015 vom Gericht erneut um Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Wohnungseigentümerin über alle mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Wohnungsnutzung getroffenen Vereinbarungen ersucht wurde, legte die steuerliche Vertretung mit E-Mail vom 13. 5. 2015 eine von Elisabeth P***** unterfertigte Bestätigung hinsichtlich der mit dem Beschwerdeführer getroffenen Wohnungsnutzungsvereinbarung vor:
Sie haben mich um eine Bestätigung über die mit meinem Stiefsohn Mag. Paul P***** getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung der oben angeführten Wohnung ersucht. Dazu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Ich, Frau Elisabeth P*****, bin alleinige Eigentümerin der Wohnung *****Adresse_Stiefmutter*****.
Ich bestätige hiermit, dass mein Stiefsohn während der Zeit seiner Entsendung nach Belgien aufgrund einer zwischen uns getroffenen mündlichen Vereinbarung jederzeit sowohl sein Zimmer als auch die anderen gemeinsamen Räumlichkeiten (Küche, Bad etc.) in der *****Adresse_Stiefmutter*****, nutzen konnte und tatsächlich auch regelmäßig genutzt hat. Mein Stiefsohn verfügte während seiner Entsendung über seinen eigenen Schlüssel für die Wohnung. Für die Benützung seines Zimmers und der anderen gemeinsamen Räume benötigte er zu keinem Zeitpunkt meine Zustimmung und diese waren für ihn jederzeit frei zugänglich.
Äußerung des Finanzamts
Mit E-Mail vom 3. 6. 2015 erklärte das Finanzamt, von einer Stellungnahme zur Bestätigung vom 6. 5. 2015 abzusehen.
Zu Bedenken ist jedoch, dass in jeder elterlichen Wohnung einem Kind sein ehemaliges Zimmer oder eine Schlafmöglichkeit in einem „Gästezimmer“ unentgeltlich zur Verfügung stehen wird.
Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Herr P***** hat vor seiner Entsendung nach Belgien mit seiner Frau in 1040 Wien und nach der Entsendung in 1010 Wien gewohnt. Er hatte daher weder vor noch nach der Entsendung einen Wohnsitz bei den Eltern.
Das Element des Beibehaltens ist daher nach Ansicht des Finanzamtes nicht erfüllt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ist Angestellter der *****Arbeitgeberin***** und wurde von dieser in der Zeit von Jänner 2011 bis August 2014 nach Belgien entsandt. Der Bf ist mit Lic. Aurelie H***** verheiratet. Für seine Kinder, den im Jänner 2011 geborenen Theodor und die im August 2012 geborene Tochter Victorien, hat der Bf oder seine Ehegattin jedenfalls in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2011 bis 2013 in Österreich Familienbeihilfe bezogen.
Der Bf hatte von 6. 9. 1988 bis 3. 8. 2005 seinen Hauptwohnsitz an einer Anschrift in Wien 1., von 8. 2. 2007 bis 24. 9. 2010 in *****Adresse_Österreich_alt*****, an welcher Anschrift er auch mit seiner Ehegattin wohnte, und von 24. 9. 2010 bis 9. 9. 2014 in *****Adresse_Stiefmutter*****. Seit 9. 9. 2014 ist der Hauptwohnsitz des Bf in *****Adresse_Österreich*****.
Der Bf verfügte in den beschwerdegegenständlichen Jahren über einen Wohnsitz in Brüssel und führte dort einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinen Kindern.
In der Wohnung seines Vaters und seiner Stiefmutter in *****Adresse_Stiefmutter*****, hatte der Bf ein eigenes Zimmer, das er allein genutzt hat. In diesem Zimmer befanden sich Kleidung und persönliche Gegenstände, die Einrichtung - Bett, Sessel, Teppich, Kasten - stand teilweise im Eigentum des Bf, teilweise im Eigentum seiner Stiefmutter. Der Bf konnte gemeinsam mit seinem Vater und seiner Stiefmutter auch weitere Räume wie Bad , WC oder Küche benutzen. Der Bf verfügte ebenso wie sein Vater und seine Stiefmutter über Wohnungsschlüssel. Der Bf nutzte dieses Zimmer vor allem, wenn er beruflich nach Österreich kommen musste, um bei seiner Arbeitgeberin oder für seine Arbeitgeberin in Österreich tätig zu sein.
Wo sich in den Jahren 2011 bis 2014 der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf und seiner Familie befunden hat, steht derzeit nicht fest.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt und insbesondere auf das glaubwürdige Vorbringen des Bf und seiner Stiefmutter. Das Finanzamt hat dieses Vorbringen nicht substanziiert bestritten. Anders als in dem vom Finanzamt in seiner E-Mail vom 3. 6. 2015 angeführten Fall, wurde dem Bf nicht ein "Gästezimmer" oder sein ehemaliges "Kinderzimmer", das ansonsten von den Eltern anders genutzt wird, fallweise zur Übernachtung zur Verfügung gestellt, sondern hatte der Bf nach den übereinstimmenden Angaben von ihm und seiner Stiefmutter das Recht, das ihm zur Verfügung gestellte Zimmer ausschließlich durch mehrere Jahre hindurch zu verwenden.
Dass das Zimmer in der Wohngemeinschaft des Bf mit seinem Vater und seiner Stiefmutter für die Familie des Bf als Familienwohnung ungeeignet gewesen sein kann, steht der Feststellung eines Wohnsitzes des Bf nicht entgegen.
Es ist jedoch glaubwürdig und steht mit der Lebenserfahrung in Einklang, dass der Bf, der weiterhin bei seiner österreichischen Arbeitgeberin beschäftigt war und regelmäßig auch Dienst in deren Wiener Büro versehen musste, über ein eigenes Zimmer in der Wohnung seines Vaters und seiner Stiefmutter dauerhaft verfügt hat.
Das "Beibehalten" einer Wohnung muss nicht auf "ewig" sein. Wenn dem Bf für die Dauer seines Auslandsaufenthalts für seine beruflichen Aufenthalte in Wien ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft genügt, ist es verständlich, wenn er vor und nach Beendigung des Auslandsaufenthalts einen größeren, für seine Familie geeigneteren Wohnsitz wählt. Die tatsächliche Nutzung einer Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft durch mehrere Jahre impliziert das "Beibehalten".
Rechtsgrundlagen
§ 1 EStG 1988 lautet:
1. TEIL
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
§ 1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11 000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
– sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
– das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
– für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
§ 106 EStG 1988 lautet:
Kinder, (Ehe)Partnerschaften
§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 26 BAO lautet:
6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz.
§ 26. (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
(3) In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.
§ 299 BAO lautet:
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 303 BAO lautet:
2. Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
Art. 4 DBA Österreich-Belgien lautet:
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er bedeutet ferner Gesellschaften des belgischen Rechts - ausgenommen Gesellschaften auf Aktien -, die sich dafür entschieden haben, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
1. Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
2. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
4. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25 verständigen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 15 DBA Österreich-Belgien lautet:
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 und unter den dort angeführten Vorbehalten dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1. sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat einschließlich gewöhnlicher Arbeitsunterbrechungen nicht länger als insgesamt 183 Tage während des Kalenderjahres ausgeübt wird, und
2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
3. die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unter den in Absatz 1 angeführten Vorbehalten gelten Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit als Vergütungen für eine Tätigkeit, die in dem Vertragstaat ausgeübt wird, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liegt, und dürfen in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 DBA Österreich-Belgien lautet:
V. METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 23
(1) Bei Personen, die in Österreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Die aus Belgien stammenden Einkünfte - mit Ausnahme der unter Ziffer 2 fallenden Einkünfte - und die in Belgien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehen den Artikeln in diesem Staat besteuert werden dürfen, sind in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. Diese Befreiung schränkt das Recht Österreichs nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Satzes seiner Steuern zu berücksichtigen.
2. Die in Belgien nach diesem Abkommen erhobene Steuer
a) von Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 zu behandeln sind und nicht unter Ziffer 3 fallen,
b) von Zinsen, die nach Artikel 11 Absatz 2 zu besteuern sind, und
c) von Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 Absatz 2 zu besteuern sind,
wird auf die von diesen Einkünften in Österreich erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte entfällt.
3. Auf die Anteile, die auf einen in Österreich ansässigen Gesellschafter einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vom Gesellschaftsgewinn und vom Gesellschaftsvermögen entfallen, sind die Bestimmungen der Ziffer 1 anzuwenden. Das gleiche gilt für Einkünfte - ausgenommen Einkünfte aus Kapitalinvestitionen -, die eine in Österreich ansässige Person als Gesellschafter einer in Belgien ansässigen Personengesellschaft mit beschränkter Haftung bezieht.
(2) Bei Personen, die in Belgien ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Die aus Österreich stammenden Einkünfte - mit Ausnahme der unter Ziffern 2 und 3 fallenden Einkünfte - und die in Österreich gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden dürfen, sind in Belgien von der Besteuerung ausgenommen. Diese Befreiung schränkt das Recht Belgiens nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Satzes seiner Steuern zu berücksichtigen.
2. Bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 zu behandeln sind, bei Zinsen, die nach Artikel 11 Absätze 2 oder 7 zu besteuern sind, und bei Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 Absätze 2 oder 6 zu besteuern sind, wird der im belgischen Recht vorgesehene Pauschbetrag der ausländischen Steuer unter den von diesem Recht geforderten Voraussetzungen und mit dem vorgeschriebenen Steuersatz angerechnet, und zwar auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen, die auf diese Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren entfällt, oder auf die Körperschaftsteuer, die auf diese Zinsen oder Lizenzgebühren entfällt.
3. a) Gehören einer in Belgien ansässigen Gesellschaft Aktien oder sonstige Anteile an einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft, so sind die von der letztgenannten Gesellschaft an sie ausgeschütteten Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 zu behandeln sind, in Belgien von der Körperschaftsteuer befreit, soweit diese Befreiung gewährt würde, wenn die beiden Gesellschaften in Belgien ansässig wären;
diese Bestimmung schließt nicht aus, daß von diesen Dividenden die nach belgischem Recht zu zahlende Vorsteuer (precompte mobilier) erhoben wird;
b) standen Aktien oder sonstige Anteile an einer in Österreich ansässigen und dort der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft während des ganzen Geschäftsjahres dieser Gesellschaft im ausschließlichen Eigentum einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, so kann die letztgenannte Gesellschaft auch von der Vorsteuer befreit werden, die nach belgischem Recht von den Dividenden dieser Aktien oder sonstigen Anteile erhoben wird, sofern sie dies spätestens innerhalb der Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung schriftlich beantragt; in diesem Fall können bei einer Wiederausschüttung die so befreiten Dividenden nicht von den ausgeschütteten Dividenden abgesetzt werden, die der Vorsteuer unterliegen. Diese Bestimmung wird nicht angewendet, wenn sich die belgische Gesellschaft verbindlich für die Heranziehung ihrer Gewinne zur Einkommensteuer der natürlichen Personen entschieden hat.
Falls die Bestimmungen des belgischen Rechts, nach denen der Nettobetrag von Dividenden, die eine in Belgien ansässige Gesellschaft von einer anderen in Belgien ansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer befreit ist, in der Weise geändert werden, daß die Befreiung auf Dividenden beschränkt wird, die auf ein bestimmtes Beteiligungsverhältnis an der zweiten Gesellschaft entfallen, so wird der vorhergehende Unterabsatz nur auf Dividenden angewendet, die von in Österreich ansässigen Gesellschaften gezahlt werden und auf ein gleich großes Beteiligungsverhältnis an diesen Gesellschaften entfallen.
4. Ist die ansässige Person eine Gesellschaft - ausgenommen eine Gesellschaft auf Aktien -
a) so gilt die unter Ziffer 1 vorgesehene Befreiung auch für die Gesellschafter dieser Gesellschaft, gleichgültig, ob sie in Belgien ansässig sind oder nicht, soweit die Einkünfte oder Vermögensteile dieser Gesellschaft, die nach dem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, auch in Belgien nach belgischem Recht bei diesen Gesellschaftern - außer als Einkünfte aus investiertem Kapital - besteuert werden dürfen;
b) so wird die unter Ziffer 2 vorgesehene Anrechnung in gleichem Maß den Gesellschaftern dieser Gesellschaft gewährt, sofern sich diese für die Heranziehung ihrer Gewinne zur Einkommensteuer der natürlichen Personen entschieden hat.
5. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung gilt nicht für Einkünfte einer in Belgien ansässigen Person, die als Gesellschafter an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht des österreichischen Rechts, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich hat, beteiligt ist, wenn diese Einkünfte in dem letztgenannten Staat nach dessen Recht nicht besteuert werden dürfen.
(3) Werden nach dem Recht eines Vertragstaates Verluste, die ein Unternehmen dieses Staates durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebstätte erlitten hat, bei der Besteuerung dieses Unternehmens von seinen Gewinnen, die in dem erstgenannten Staat besteuert werden dürfen, tatsächlich abgezogen, so gilt die in Absatz 1 Ziffer 1 und in Absatz 2 Ziffer 1 vorgesehene Befreiung in dem erstgenannten Staat nicht für die dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne aus anderen Besteuerungszeiträumen, soweit diese Gewinne auch in dem anderen Staat auf Grund eines Ausgleichs mit diesen Verlusten nicht besteuert worden sind.
Wohnsitz in Österreich
Ein Wohnsitz i. S. d. § 26 Abs. 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann. Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Zur Begründung eines Wohnsitzes bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind; sie müssen ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können (vgl. VwGH 29. 11. 1965, 1281/65; VwGH 23. 5. 1990, 89/13/0015; VwGH 26. 11. 1991, 91/14/0041; VwGH 24. 1. 1996, 95/13/0150). Die Wohnung muss aber weder standesgemäß (vgl. VwGH 28. 2. 1973, 1356/72) noch zur Aufnahme der gesamten Familie geeignet sein (vgl. VwGH 29. 11. 1965, 1281/65). Auch das Verfügen über eine Wohnung, die nur aus beruflichen Gründen erforderlich ist, begründet steuerlich einen Wohnsitz, etwa auch Untermietzimmer und im Falle einer Dauermiete Hotelzimmer (vgl. VwGH 23. 5. 1990, 89/13/0015; VwGH 24. 1. 1996, 95/13/0150).
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde dem Bf von der Wohnungseigentümerin der Wohnung in *****Adresse_Stiefmutter***** im Beschwerdezeitraum ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Zimmer samt Mitbenutzungsrecht gemeinsam genutzter Räume eingeräumt. Der Bf konnte hierüber auch jederzeit verfügen. Dieses Zimmer war auch geeignet, um vom Bf anlässlich seiner beruflichen Aufenthalte im Streitzeitraum als Wohnung verwendet zu werden.
Der Bf hat diesen Wohnsitz in Zusammenhang mit der Übersiedlung der Familie nach Belgien und der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in *****Adresse_Österreich_alt***** begründet. Er hatte nicht nur vor, die Wohnung beizubehalten und zu nutzen, er tat dies auch tatsächlich und regelmäßig.
Damit hatte der Bf im Beschwerdezeitraum einen Wohnsitz im Inland.
Dass die Wohnung in *****Adresse_Stiefmutter***** möglicherweise nicht als Familienwohnsitz geeignet war, steht der Feststellung eines (weiteren) Wohnsitzes des Bf nicht entgegen.
Verfügte der Bf in den Jahren 2011, 2012 und 2013 über einen Wohnsitz im Inland, war er gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig.
Hieraus folgt freilich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1988, dass alle vom Bf in diesen Jahren erzielten in- und ausländischen Einkünfte in Österreich zu versteuern sind, soweit dem nicht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung getroffene Maßnahmen entgegenstehen.
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Da der Bf im Beschwerdezeitraum im Inland einen Wohnsitz hatte, erweisen sich alle Bescheide, die vom Fehlen eines inländischen Wohnsitzes im Beschwerdezeitraum ausgehen, als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), ohne dass zu prüfen ist, ob auch aus anderen Gründen eine Rechtswidrigkeit vorliegt.
Ob gegebenfalls andere Gründe als der vom Finanzamt herangezogene eine Bescheidaufhebung oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens tragen könnten, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu untersuchen. Dem Gericht ist es verwehrt, im Beschwerdeverfahren die vom Finanzamt getroffene Begründung für eine Bescheidaufhebung oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch eine andere zu ersetzen.
Die angefochtenen Bescheide
vom 26. 11. 2014 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 27. 5. 2014, Steuernummer 09*****,
vom 26. 11. 2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 (Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. 5. 2012), Steuernummer 09*****,
vom 26. 11. 2014 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 27. 5. 2014, Steuernummer 09*****
vom 20. 11. 2014 betreffend Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013, Steuernummer 09*****
vom 27. 11. 2014 über die Nichtdurchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer 2011 als unbeschränkt Steuerpflichtiger, Steuernummer 09*****,
sind daher gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufzuheben.
Ebenfalls gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufzuheben ist der angefochtene Bescheid vom 27. 11. 2014 betreffend Einkommensteuer 2011, Steuernummer 09**4***. Infolge Wegfalls des Aufhebungsbescheids und des Wiederaufnahmebescheids betreffend Einkommensteuer 2011 vom 26. 11. 2014 gehört der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 28. 5. 2014 wiederum dem Rechtsbestand an und steht dieser Umstand der Erlassung eines weiteren Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 entgegen.
Zufolge Aufhebung sämtlicher angefochtener Bescheide hat das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren nicht in der Sache selbst - den Einkommensteuerveranlagungen 2011, 2012 und 2013 - zu entscheiden.
Für das weitere Verfahren sei jedoch bemerkt:
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Der Bf gibt an, zwar über einen Wohnsitz im Inland verfügt zu haben, er sei jedoch in den Jahren 2011, 2012 und 2013 nicht in Österreich, sondern in Belgien ansässig i. S. v. Art. 4 DBA Österreich-Belgien gewesen. Dies hätte zur Folge, dass die in Belgien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 DBA Österreich-Belgien in Belgien zu versteuern gewesen wären und es wären die in Österreich erzielten Einkünfte gemäß Art. 23 DBA Österreich-Belgien im Zuge der belgischen Einkommensteuerveranlagung im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen gewesen.
Ermittlungen hierzu hat das Finanzamt bislang, ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, der Bf habe in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt, unterlassen.
Ansässigkeit in Belgien i. S. v. Art. 4 DBA Österreich-Belgien setzt bei einem Wohnsitz sowohl in Belgien als auch in Österreich voraus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in den Jahren 2011, 2012 und 2013 tatsächlich in Belgien befunden hat.
Als Begründung für die Ansässigkeit in Belgien führt der Bf an, dass sich in den Jahren 2011, 2012 und 2013 der Familienwohnsitz in Belgien befunden habe.
Art. 4 DBA Österreich-Belgien sieht den Mittelpunkt der Lebensinteressen in jenem Vertragsstaat gelegen, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Nun judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort bestehe, an dem sie mit ihrer Familie leben. Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. VwGH 24. 11. 2011, 2008/15/0235).
Freilich muss sich der Lebensmittelpunkt bei einer vorübergehenden beruflichen Wohnsitznahme auch bei vorübergehender Mitübersiedlung der Familie nicht in jedem Fall in das Ausland verlagern. Ungeachtet der vorübergehenden Wohnsitznahme können die engeren Beziehungen weiterhin zu Österreich bestehen.
Nach der Aktenlage bestehen wirtschaftliche Beziehungen sowohl zu Österreich als auch zu Belgien.
Die persönlichen Beziehungen - also all jene, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden - wurden bislang nicht erhoben. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059).
Nach der Aktenlage hat in den Jahren 2011, 2012 und 2013 der Bf oder seine Ehegattin Familienbeihilfe bezogen.
Ist dies zutreffend, stehen offenkundig die Angaben im Einkommensteuerverfahren im Widerspruch zu den Angaben in den Familienbeihilfenverfahren:
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben, wobei dieser Bestimmung zufolge - gleich wie nach Art. 4 DBA Österreich-Belgien - eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat hat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Lag der Lebensmittelpunkt in den Jahren 2011, 2012 und 2013 nicht in Österreich, wäre nach dem nationalen Recht zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen werden.
War Belgien in diesen Jahren Ansässigkeitsstaat, unterlag der Bf nach dem Unionsrecht (Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) den belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf Familienleistungen. Allenfalls käme ein Differenzzahlungsanspruch nach Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Betracht.
Im weiteren Verfahren wird daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Prüfung zu unterziehen sein.
Hierbei ist entscheidend das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059).
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Familienstandes bei der Einkommensteuer grundsätzlich nur durch den Ansässigkeitsstaat
Sollte in den in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen worden sein, fehlt es grundsätzlich an einer Voraussetzung zur Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da § 33 Abs. 4 EStG 1988 auf § 106 Abs. 1 EStG 1988 verweist. Diese Bestimmung knüpft wiederum an den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 an, der seinerseits den Bezug von Familienbeihilfe zur Voraussetzung hat.
Nach nationalem Recht stünde bei Rückforderung der Familienbeihilfe nach § 26 FLAG 1967 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Ob nach Unionsrecht in einer Sachverhaltskonstellation wie der gegenständlichen eine allfällige Differenzzahlung nach Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder in Belgien gewährte Familienleistungen dem Bezug von Familienbeihilfe gleichzuhalten ist, wird im weiteren Verfahren zu beurteilen sein. Die bisherigen Entscheidungen von UFS und BFG zu dieser Frage betrafen jeweils anders gelagerte Sachverhalte.
Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 14. 2. 1995, C-279/93, Schumacker, ECLI:EU:C:1995:31, festgestellt, dass es gemeinschaftsrechtlich geboten sei, dass ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht wohnt, eine Tätigkeit ausübt, in diesem anderen Staat nicht höher besteuert werden darf, als eine vergleichbare Person, die in diesem Beschäftigungsstaat wohnt, jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige sein Einkommen ganz oder fast ausschließlich aus der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat erzielt und in seinem Wohnsitzstaat keine ausreichenden Einkünfte hat, um dort einer Besteuerung unterworfen zu werden, die seine persönliche Lage und seinen Familienstand berücksichtigt.
Im gegenständlichen Fall läge es an Belgien, sollte dies Ansässigkeitsstaat gewesen sein, die persönlichen Lage und den Familienstand als Wohnsitzstaat, der das Recht hat, das Welteinkommen zu besteuern, bei der Veranlagung des Bf in Belgien zu berücksichtigen, da ansonsten persönliche Lage und Familienstand doppelt - in Österreich und in Belgien - berücksichtigt würde.
Nur wenn eine Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstandes des Bf in Belgien, wenn dieses Ansässigkeitsstaat war, infolge zu geringen Einkommens in Belgien nicht zum Tragen gekommen wäre, verlangt der Unionsgrundsatz der Gleichbehandlung, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines gebietsfremden Arbeitnehmers in Österreich in derselben Weise berücksichtigt wird wie bei Gebietsansässigen und dass ihm dieselben Steuervergünstigungen gewährt werden.
Sollte Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden sein, wird hiervon auch gemäß § 37 Abs. 1 KBGG der zuständige Krankenversicherungsträger zu verständigen sein, da der Bezug von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 KBGG an den Anspruch auf und den Bezug von Familienbeihilfe anknüpft (und § 2 Abs. 1 Z 4 KBGG den Mittelpunkt der Lebensinteressen von Elternteil und Kind im Bundesgebiet verlangt).
Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033).
Ob ein Wohnsitz im Inland bestanden hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 24. 4. 1964, 1885/62).
Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der VwGH im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).
Wien, am 20. Juli 2015
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 15 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 22 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101652/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101652.2015
- Stammnummer
- 106732
- Gültig
- 20.07.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF