Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101652/2015
Zimmer in der elterlichen Wohnung Wohnsitz?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101652/2015vom 20.07.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, über das über einen längeren Zeitraum ausschließlich der Steuerpflichtige verfügen kann, stellt einen Wohnsitz dar.
Eine Differenzzahlung nach Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährte Familienleistungen sind unionsrechtlich dann dem Bezug von österreichischer Familienbeihilfe im Hinblick auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gleichzuhalten, wenn ein in Österreich nicht ansässiger Steuerpflichtiger sein Einkommen ganz oder fast ausschließlich aus der Tätigkeit in Österreich erzielt und in seinem Wohnsitzstaat keine ausreichenden Einkünfte hat, um dort einer Besteuerung unterworfen zu werden, die seine persönliche Lage und seinen Familienstand berücksichtigt (vgl. EuGH 14. 2. 1995, C-279/93, Schumacker, ECLI:EU:C:1995:31).
Wird Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 zurückgefordert, stellt dies für das Einkommensteuerverfahren einen Verfahrenstitel nach § 295a BAO dar.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des Mag. iur. Paul P*****, *****Adresse_Österreich*****, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1010 Wien, Renngasse 1 / Freyung, vom 22. 12. 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, 1030 Wien, Marxergasse 4,
vom 26. 11. 2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 (Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. 5. 2012), Steuernummer 09*****,
vom 26. 11. 2014 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 27. 5. 2014, Steuernummer 09*****,
vom 27. 11. 2014 über die Nichtdurchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer 2011 als unbeschränkt Steuerpflichtiger, Steuernummer 09*****,
vom 27. 11. 2014 betreffend Einkommensteuer 2011, Steuernummer 09**4***,
vom 26. 11. 2014 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 27. 5. 2014, Steuernummer 09*****
vom 20. 11. 2014 betreffend Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013, Steuernummer 09*****
zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuererklärung 2011
Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (Bf) Mag. iur. Paul P***** eine Steuererklärung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2011 eingereicht hat. Als Adresse ist angegeben *****Adresse_Stiefmutter*****. Unter anderem ergibt sich hieraus, dass als vom Bf nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin bzw. Lebensgefährtin Lic. Aurelie H***** angegeben wurde, der Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht wurde und der Bf oder seine Ehegattin bzw. Lebensgefährtin im Jahr 2011 für ein Kind Familienbeihilfe bezogen hat. Die angegebene Telefonnummer des Bf gehört zum Rufnummernkreis eines österreichischen Mobilfunkbetreibers.
Antrag auf Wiederaufnahme Einkommensteuer 2011
Durch seine steuerliche Vertretung beantragte der Bf am 5. 4. 2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Arbeitnehmerveranlagung 2011:
Ich stelle einen Antrag auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Absatz 1 lit. b BAO und begehre die Veranlagung der Einkommensteuer gemäß der berichtigen Arbeitnehmerveranlagung 2011.
Ich begründe mein Begehren wie folgt:
Im Jahr 2011 hatte ich ein Dienstverhältnis mit der *****Arbeitgeberin***** und wurde nach Belgien entsandt. Da meine Familie mit mir nach Belgien gezogen ist, sehe ich mich als ansässig in Belgien seit 1. Jänner 2011 an.
Im Jahr 2011 habe ich 32 (von 229) Arbeitstage in Österreich verbracht. Da mein wirtschaftlicher Arbeitgeber in Österreich ist, fällt gem. Art 15 Absatz 2 DBA Österreich - Belgien das effektive Besteuerungsrecht auf jenen Teil der Einkünfte, welcher sich auf die österreichischen Arbeitstage bezieht, auch Österreich zu.
Der Bescheid meiner Arbeitnehmerveranlagung 2011 wurde mir im Mai 2012 zugestellt. Ich habe erst im Februar 2013 durch meinen steuerlichen Vertreter Kenntnis über die DBA rechtlichen Auswirkungen des genannten Sachverhalt erlangt und reiche dementsprechend eine korrigierte Steuererklärung für meine Einkünfte entfallend auf meine Arbeitstage in Belgien als auch Österreich ein. Für meine in Österreich bereits erfolgte Veranlagung beantrage ich eine Wiederaufnahme des Verfahrens. In der Anlage übermittle ich Ihnen die berichtige Arbeitnehmerveranlagung 2011 sowie Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung. Ebenfalls bitte ich um Berücksichtigung der neuen Lohnzettel L1 und L8. Bitte finden Sie diese anbei.
Die entsprechenden Beilagen waren angeschlossen.
Auch in der neuen Steuererklärung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2011 wird als Adresse angegeben *****Adresse_Stiefmutter*****. Der Alleinverdienerabsetzbetrag werde beansprucht, der Bf oder seine Ehegattin bzw. Lebensgefährtin hätten im Jahr 2011 für ein Kind Familienbeihilfe bezogen.
Aktenvermerk des Finanzamtes
Auf einem Ausdruck einer E-Mail vom 20. 6. 2013 ist offenbar vom Finanzamt handschriftlich vermerkt:
Ehefrau in Karenz ab 2/11. ASt als ...[unleserlich]... 2011 Belgien. Familie geht mit, nachher offensichtlich Amerika.
Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. 5. 2014
Mit Bescheid vom 21. 5. 2014 veranlagte das Finanzamt den Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2011, wobei sich ein Guthaben von 40,00 € ergab. Dem Einkommensteuerbescheid liegen nichtselbständige Einkünfte von der *****Arbeitgeberin***** von 87.652,67 € sowie Sonderausgaben zugrunde. Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag wurden abgezogen. Im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nicht ausgewiesen.
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2011
Mit Bescheid vom 27. 5. 2014 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2011 (Bescheid vom 21. 5. 2012) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und begründete dies wie folgt:
Das Verfahren war gemäß § 303 (1) BAO wiederaufzunehmen, weil ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergibt. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung des im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen.
Die Wiederaufnahme wurde im Rahmen der Ermessensabwägung gemäß § 20 BAO verfügt, um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung herbeizuführen und damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung zu tragen.
Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27. 5. 2014
Mit Bescheid vom 27. 5. 2014 veranlagte das Finanzamt den Bf neuerlich zur Einkommensteuer für das Jahr 2011, wobei sich ein Guthaben von 34.523,00 € ergab. Diesem Einkommensteuerbescheid liegen nichtselbständige Einkünfte von der *****Arbeitgeberin***** von 12.134,86 € sowie Sonderausgaben zugrunde. Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag wurden abgezogen. Im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden hierbei nicht berücksichtigt. Im Bescheid ist ein einziger Arbeitgeber, nämlich die *****Arbeitgeberin*****, ausgewiesen.
Eine Begründung für diesen Bescheid ist nicht ersichtlich, lediglich folgende Hinweise:
Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat.
Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27. 5. 2014
Mit Bescheid vom 26. 11. 2014 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 27. 5. 2014 gemäß § 299 BAO auf und begründete dies wie folgt:
Die Aufhebung gemäß § 299 Bundesabgabenordnung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Dies gilt sowohl für amtswegige Aufhebungen, als auch für Aufhebungen auf Antrag der Partei. Für die Aufhebung gemäß § 299 BAO wird primär maßgebend sein, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug einzuräumen ist; dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung sich zugunsten oder zu ungunsten der Partei auswirken würde.
Da für das Jahr 2011 beschränkte Steuerpflicht vorliegt, war der Einkommensteuerbescheid 2011 (unbeschränkte Steuerpflicht) vom 27.05.2014 gemäß § 299 Bundesabgabenordnung aufzuheben. Die polizeiliche Meldung in Österreich war aufgrund der Aktenlage einem Wohnsitz in Österreich nicht gleichzustellen. Der Einkommensteuerbescheid 2011 bei beschränkter Steuerpflicht ergeht gesondert.
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. 5. 2012
Mit Bescheid vom 26. 11. 2014 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 (Bescheid vom 21. 5. 2012) wieder auf und begründete dies so:
Das Verfahren war gemäß § 303 (1) BAO wiederaufzunehmen, weil dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer (geänderten) Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits existent waren und aus denen sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergibt.
Nichtveranlagungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2011 vom 27. 11. 2014
Mit Bescheid vom 27. 11. 2014 sprach das Finanzamt aus, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2011 hinsichtlich des Bf als unbeschränkt steuerpflichtig nicht durchgeführt werde, was folgendermaßen begründet wurde:
EU/EWR-Bürgerinnen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß§ 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies gilt aber nur, wenn Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der Österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der Österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.000 Euro betragen. Einkünfte unterliegen daher im Anlassfall der beschränkten Steuerpflicht, es war spruchgemäß zu entscheiden.
Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27. 11. 2014
Mit Bescheid vom 27. 11. 2014 veranlagte das Finanzamt den Bf abermals zur Einkommensteuer für das Jahr 2011, wobei sich ein Guthaben von 30.762,00 € ergab. Diesem Einkommensteuerbescheid liegen nichtselbständige Einkünfte von der *****Arbeitgeberin*****von 12.134,86 € sowie Sonderausgaben zugrunde. Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag wurden abgezogen. Im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden hierbei nicht berücksichtigt. Im Bescheid ist ein einziger Arbeitgeber, nämlich die *****Arbeitgeberin*****, ausgewiesen.
Begründend wurde - neben dem Hinweis auf den gleichzeitigen Erhalt von Bezügen von mehreren auszahlenden Stellen - ausgeführt:
Bei einer beschränkt steuerpflichtigen Veranlagung kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zur Anwendung kommen. Die polizeiliche Meldung in Österreich war einem Wohnsitz in Österreich laut Aktenlage nicht gleichzustellen, weshalb die Veranlagung als "beschränkt steuerpflichtig" durchzuführen war.
Beschwerden gegen die Bescheide vom 26. und 27. 11. 2014 in Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2011
Mit Eingabe vom 22. 12. 2014, beim Finanzamt am selben Tag eingelangt, erhob der Bf Beschwerde gegen folgende Bescheide:
Bescheid vom 26. November 2014 (St.Nr.: 09*****) über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 vom 27. Mai 2014
Bescheid vom 26. November 2014 (St.Nr.: 09*****) über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2011
Bescheid vom 27. November 2014 (St.Nr.: 09*****) über die Nicht-Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer 2011 als unbeschränkt Steuerpflichtiger
Einkommensteuerbescheid 2011 (St.Nr.: 09*****) vom 27. November 2014
Die Begründung hierzu lautet:
Mit Bescheid vom 26. November 2014 wurde mein Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 2014 für das Jahr 2011 aufgehoben. Mit Bescheid vom 26. November 2014 wurde das Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2011 wieder aufgenommen. In der Folge wurde mit Bescheid vom 27. November 2014 die Nicht-Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer 2011 als unbeschränkt Steuerpflichtiger ausgesprochen. Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27. November 2014 wurde ich schließlich als beschränkt Steuerpflichtiger veranlagt und meine Einkommensteuergutschrift 2011 wurde mit EUR 30.762,- festgesetzt.Gegen die genannten Bescheide erhebe ich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
und erkläre wie folgt:
Aus der Begründung der oben genannten Bescheide ergibt sich, dass ich nach der Ansicht des Finanzamtes im Jahr 2011 über keinen Wohnsitz in Österreich verfügte und deshalb eine Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger durchzuführen war. Die polizeiliche Meldung in Österreich sei einem Wohnsitz in Österreich laut Aktenlage nicht gleichzustellen. Dazu darf ich folgendes anmerken:
Ich wurde von der *****Arbeitgeberin***** ab 1. Jänner 2011 nach Belgien entsandt und war dort bis etwa Ende August 2014 für meinen Arbeitgeber tätig. Während der Zeit meiner Entsendung wohnte meine Familie zusammen mit mir in Belgien.
Zudem hatte ich während der gesamten Dauer meiner Entsendung einen Wohnsitz in Österreich in *****Adresse_Stiefmutter*****. Ich darf dazu auch auf die beiliegende Meldebestätigung verweisen. Bei der Wohnung in *****Adresse_Stiefmutter*****, handelt es sich um die Wohnung meines Vaters. In dieser stand mir während meiner Entsendung nach Belgien ein Zimmer zur Verfügung. Das Zimmer war für mich jederzeit zugänglich, weil ich auch über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte. In dem Zimmer hatte ich Kleidung und persönliche Gegenstände. Meine Aufenthalte in Wien habe ich in diesem Zimmer bzw. in dieser Wohnung verbracht.
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind jene natürliche Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat nach § 26 Abs. 1 BAO jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Rn. 3 der Einkommensteuerrichtlinien erläutert dazu folgendes: "Wohnsitz heißt, eine Wohnung innezuhaben, also über Räumlichkeiten tatsächlich und/oder rechtlich verfügen zu können, dh sie jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Dabei kann es sich beispielsweise um angemietete Wohnungen oder um Untermietzimmer handeln, die jedereit für den eigenen Wohnbedarf verwendet werden können."
Da ich über ein Zimmer in der Wohnung meines Vaters verfügte, das ich jederzeit für eigene Wohnzwecke verwenden konnte, hatte ich während der gesamten Dauer meiner Entsendung nach Belgien auch in Österreich einen Wohnsitz. Auf Grund dieses Wohnsitzes bin ich während der gesamten Dauer meiner Entsendung nach Belgien als im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen.
Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat ich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens als ansässig anzusehen bin.
In der Zeit meiner Entsendung war ich deshalb auf Grund meines Wohnsitzes in Wien in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dass ich während dieser Zeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens als in Belgien ansässig zu betrachten war, ändert daran nichts.
Für das Jahr 2011 bin ich deshalb in Österreich als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu veranlagen.
Ich beantrage deshalb die oben genannten Bescheide vom 26. und 27. November 2014 wieder aufzuheben und den ursprünglichen Zustand entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27. Mai 2014 wieder herzustellen bzw. mein Einkommen und meine Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2011 entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27. Mai 2014 festzusetzen.
Bei erklärungsgemäßer Veranlagung ergibt sich für das Jahr 2011 eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 34.523,-...
Meldebestätigung
Beigefügt war eine Meldebestätigung vom 9. 9. 2014, wonach der Hauptwohnsitz des Bf in der Zeit von 24. 9. 2010 bis 9. 9. 2014 in *****Adresse_Stiefmutter***** war und seit 9. 9. 2014 in *****Adresse_Österreich***** ist.
Beschwerdevorentscheidung betreffend Bescheidaufhebung Einkommensteuer 2011
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. 1. 2015 wurde die Beschwerde vom 22. 12. 2014 gegen Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 27. 5. 2014 als unbegründet abgewiesen:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benützen wird. (§ 26 Abs. 1 EStG). Eine Wohnung sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.
Während der gesamten Dauer ihrer Entsendung hatten sie lediglich ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters zur Verfügung. In diesem Zimmer waren ihren Angaben nach Kleidung und persönliche Gegenstände verwahrt. Dieses Zimmer kann jedoch kein Heim darstellen, dass für Sie nach Größe und Ausstattung und ihren Verhältnissen (einer 4-köpfigen Familie) entsprechendes Heim bietet.
Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Einkommensteuerbescheid ist daher zurecht aufgehoben worden.
Beschwerdevorentscheidung betreffend Nichtveranlagung Einkommensteuer 2011
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. 1. 2015 wurde die Beschwerde vom 22. 12. 2014 gegen den "Bescheid vom 27.11.2014, mit welchem eine Veranlagung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person verweigert wird", als unbegründet abgewiesen:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benützen wird. (§ 26 Abs. 1 EStG). Eine Wohnung sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.
Während der gesamten Dauer ihrer Entsendung hatten sie lediglich ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters zur Verfügung. In diesem Zimmer waren ihren Angaben nach Kleidung und persönliche Gegenstände verwahrt. Dieses Zimmer kann jedoch kein Heim darstellen, dass für Sie nach Größe und Ausstattung und ihren Verhältnissen (einer 4-köpfigen Familie) entsprechendes Heim bietet.
Der Einkommensteuerbescheid vom 21.5.2012 ist für eine in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person errechnet worden. Da ein Wohnsitz in Österreich aber nicht vorhanden ist, kann nur ein Einkommensteuerbescheid für eine in Österreich beschränkt einkommensteuerpflichtige Person erlassen werden. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2011 für eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person wurde zurecht verweigert. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.
Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2011
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. 1. 2015 wurde die Beschwerde vom 22. 12. 2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27. 11. 2014 als unbegründet abgewiesen:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benützen wird. (§ 26 Abs. 1 EStG). Eine Wohnung sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.
Während der gesamten Dauer ihrer Entsendung hatten sie lediglich ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters zur Verfügung. In diesem Zimmer waren ihren Angaben nach Kleidung und persönliche Gegenstände verwahrt. Dieses Zimmer kann jedoch kein Heim darstellen, dass für Sie nach Größe und Ausstattung und ihren Verhältnissen (einer 4-köpfigen Familie) entsprechendes Heim bietet.
Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.
Beilage zur Einkommensteuererklärung 2012
Mit Fax vom 14. 8. 2012 übermittelte die steuerliche Vertretung des Bf dem Finanzamt eine Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 und einen Vorschlag zur Berichtigung des Lohnzettels L 16 für das Jahr 2012 und führte dazu unter anderem aus:
Beigeschlossen übermitteln wir Ihnen einen Vorschlag zur Berichtigung des Lohnzettels L16 für das Jahr 2012. Herr P***** wurde von seinem Arbeitgeber ab 1. Jänner 2011 nach Belgien entsandt. Während seiner Entsendung ist er als ansässig in Belgien gem. Artikel 4 DBA Österreich-Belgien zu sehen. Es sind nur seine Einkünfte entfallend auf Arbeitstage in Österreich in Österreich zu besteuern, da der wirtschaftliche Arbeitgeber von Herrn P***** in Österreich liegt. Es wurde daher ein Lohnzettelsplit des an das Finanzamt übermittelten L 16 in einen Auslands- (L8) und einen Inlandslohnzettel (L1) vorgenommen.
Bitte beachten Sie, dass die Summe der Bruttobeträge in Kz 210 der neuen Lohnzettel von jener der alten Lohnzettel abweicht, da die einbehaltene hypothetische Steuer in Abzug gebracht wurde.
Laut VwGH-Urteil GZ 98/15/0014 vom 22.09.2000 besteht bei der Veranlagung für die Behörde keine Bindung an die Feststellungen im Lohnsteuerverfahren. Auch ein fehlerhafter Lohnstellerabzug könne im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden.
Diese Beilage lautet:
[Grafik]
Wie ersichtlich, gibt der Bf eingangs ausdrücklich an:
Ich bin von meinem Arbeitgeber ab 1. Jänner 2011 nach Belgien entsandt worden. Im Jahr 2012 habe ich meinen österreichischen Wohnsitz aufgegeben. Da meine Familie und ich seit 1. Jänner 20111 in Belgien wohnen, sehe ich mich als ansässig in Belgien seit dem Jahr 2011.
Das in Österreich steuerpflichtige Einkommen wurde wie folgt ermittelt:
[Grafik]
[Grafik]
Entsprechende Lohnzettelvorschläge, die - entgegen der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung einen österreichischen Wohnsitz, nämlich *****Adresse_Stiefmutter*****, ausweisen - wurden erstattet.
Wohnsitzänderung
Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 21. 11. 2013 über ein Telefonat mit der steuerlichen Vertretung sei der Bf laut Vertrag für die Zeit von 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2015 nach Belgien entsandt worden. "Hauptwohnsitzmeldung seit 24. 9. 2010 in *****Adresse_Stiefmutter*****. Ist Wohnsitz der Eltern". Für die beiden Kinder Theodor und Victorin werde bis 9/14 Familienbeihilfe bezogen.
Meldeabfrage
Aktenkundig ist eine Meldeabfrage vom 10. 7. 2013, wonach der Bf von 6. 9. 1988 bis 3. 8. 2005 seinen Hauptwohnsitz an einer Anschrift in Wien 1. hatte, von 8. 2. 2007 bis 24. 9. 2010 in *****Adresse_Österreich_alt*****, und seit 24. 9. 2010 in *****Adresse_Stiefmutter*****.
Vorhaltsbeantwortung
In Beantwortung eines Vorhalts betreffend Lohnzettelberichtigung 2011 und 2012 gab die steuerliche Vertretung am 17. 9. 2013 bekannt:
Ich wurde ab 1. Januar 2011 bis voraussichtlich 31. Dezember 2015 von Österreich nach Belgien entsendet. Bitte finden Sie anbei meinen Entsendungsvertrag. Während der Zeit meiner Entsendung sehe ich mich gem. DBA Österreich-Belgien als ansässig in Belgien an, da mich meine Familie nach Belgien begleitet hat.
Die Wohnung in *****Adresse_Stiefmutter***** wird von meinen Eltern bewohnt und nicht untervermietet.
Bitte finden Sie anbei meinen Arbeitstagekalender 2011 und 2012.
Die entsprechenden Unterlagen waren beigeschlossen.
GPLA
Betreffend die GPLA ist folgende E-Mail vom 21. 11. 2013 aktenkundig:
... wie soeben besprochen, teile ich mit, dass ich die LZ 2011 und 2012 in Inlands- und Auslandslohnzettel gesplittet habe, dies deshalb, da die gesamte Familie zufolge Entsendung durch den Österreichischen Arbeitgeber *****Arbeitgeberin***** für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2015 nach Belgien verzogen ist (Kinder 2011 und 2012 bereits in Belgien geboren).
Die Hauptwohnsitzmeldung in *****Adresse_Stiefmutter***** ist offensichtlich nur eine "proforma Meldung", da diese Wohnung lt. Schreiben vom 17.9.2013 von den Eltern bewohnt und von Herrn Mag. P***** nur für die geringfügigen Tätigkeitstage in Österreich und für Ferientage genutzt wird.
Wie auch der Beilage zur Steuererklärung 2012 zu entnehmen ist, sieht sich der Steuerpflichtige selbst seit 2011 in Belgien ansässig.
Da für die Veranlagungen beider Jahre ein L1 vorliegt, wäre hier die Überlegung anzustellen, ob nicht eine Veranlagung im Sinne der beschränkten Steuerpflicht unter Streichung des AVAB etc. zweckmäßig wäre.
Um Kenntnisnahme und Weiterbearbeitung im eigenen Wirkungsbereich wird gebeten.
Einkommensteuerbescheid 2012
Mit Bescheid vom 27. 5. 2014 veranlagte das Finanzamt den Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2012, wobei sich ein Guthaben von 604,00 € ergab. Dem Einkommensteuerbescheid liegen nichtselbständige Einkünfte von der *****Arbeitgeberin***** von 8.840,18 € sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zugrunde. Im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden hierbei nicht berücksichtigt.
Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2012
Mit Bescheid vom 26. 11. 2014 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 27. 5. 2014 gemäß § 299 BAO auf und begründete dies wie folgt:
Die Aufhebung gemäß § 299 Bundesabgabenordnung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Dies gilt sowohl für amtswegige Aufhebungen, als auch für Aufhebungen auf Antrag der Partei. Für die Aufhebung gemäß § 299 BAO wird primär maßgebend sein, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug einzuräumen ist; dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung sich zugunsten oder zu ungunsten der Partei auswirken würde.
Da für das Jahr 2012 beschränkte Steuerpflicht vorliegt, war der Einkommensteuerbescheid 2012 (unbeschränkte Steuerpflicht) vom 27.05.2014 gemäß § 299 Bundesabgabenordnung aufzuheben. Die polizeiliche Meldung in Österreich war aufgrund der Aktenlage einem Wohnsitz in Österreich nicht gleichzustellen.
Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2012
Gegen den Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2012 erhob der Bf mit Eingabe vom 22. 12. 2014, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, Beschwerde:
Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. November 2014 über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 vom 27. Mai 2014 (unbeschränkte Steuerpflicht)
Mit Bescheid vom 26. November 2014 wurde mein Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 2014 für das Jahr 2012 aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhebe ich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
und erkläre wie folgt:
Laut der Begründung des Aufhebungsbescheides war der Einkommensteuerbescheid 2012 über meine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich aufzuheben, da die polizeiliche Meldung in Österreich auf Grund der Aktenlage einem Wohnsitz in Österreich nicht gleichzustellen war. Dazu darf ich folgendes anmerken:
Ich wurde von der *****Arbeitgeberin***** ab 1. Jänner 2011 nach Belgien entsandt und war dort bis etwa Ende August 2014 für meinen Arbeitgeber tätig. Während der Zeit meiner Entsendung wohnte meine Familie zusammen mit mir in Belgien.
Zudem hatte ich während der gesamten Dauer meiner Entsendung einen Wohnsitz in Österreich in *****Adresse_Stiefmutter*****. Ich darf dazu auch auf die beiliegende Meldebestätigung verweisen. Bei der Wohnung in *****Adresse_Stiefmutter*****, handelt es sich um die Wohnung meines Vaters. In dieser stand mir während meiner Entsendung nach Belgien ein Zimmer zur Verfügung. Das Zimmer war für mich jederzeit zugänglich, weil ich auch über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte. In dem Zimmer hatte ich Kleidung und persönliche Gegenstände. Meine Aufenthalte in Wien habe ich in diesem Zimmer bzw. in dieser Wohnung verbracht.
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind Jene natürliche Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat nach § 26 Abs. 1 BAO jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Rn. 3 der Einkommensteuerrichtlinien erläutert dazu folgendes: "Wohnsitz heißt, eine Wohnung innezuhaben, also über Räumlichkeiten tatsächlich und/oder rechtlich verfügen zu können, dh sie jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Dabei kann es sich beispielsweise um angemietete Wohnungen oder um Untermietzimmer handeln, die jedereit für den eigenen Wohnbedarf verwendet werden können."
Da ich über ein Zimmer in der Wohnung meines Vaters verfügte, das ich jederzeit für eigene Wohnzwecke verwenden konnte, hatte ich während der gesamten Dauer meiner Entsendung nach Belgien auch in Österreich einen Wohnsitz. Auf Grund dieses Wohnsitzes bin ich während der gesamten Dauer meiner Entsendung nach Belgien als im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen.
Dies. gilt unabhängig davon, in welchem Staat ich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens als ansässig anzusehen bin.
In der Zeit meiner Entsendung war ich deshalb auf Grund meines Wohnsitzes in Wien in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dass ich während dieser Zeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens als in Belgien ansässig zu betrachten war, ändert daran nichts.
Für das Jahr 2012 bin ich deshalb in Österreich als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu veranlagen.
Ich beantrage deshalb den gegenständlichen Aufhebungsbescheid vom 26. November 2014 wieder aufzuheben und den ursprünglichen Zustand entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Mai 2014 wieder herzustellen bzw. mein Einkommen für das Jahr 2012 entsprechend der von mir eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 vom 14. August 2013 festzusetzen. Bei erklärungsgemäßer Veranlagung ergibt sich für das Jahr 2012 eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 604,-...
Meldebestätigung
Beigefügt war eine Meldebestätigung vom 9. 9. 2014, wonach der Hauptwohnsitz des Bf in der Zeit von 24. 9. 2010 bis 9. 9. 2014 in *****Adresse_Stiefmutter***** war und seit 9. 9. 2014 in *****Adresse_Österreich***** ist.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. 1. 2015 wurde die "Beschwerde vom 22.12.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 25.11.2014" (gemeint wohl Beschwerde vom 22. 12. 2014 gegen den Bescheid vom 26. 11. 2014 über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 vom 27. 5. 2014) als unbegründet abgewiesen:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benützen wird. (§ 26 Abs. 1 EStG). Eine Wohnung sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.
Während der gesamten Dauer ihrer Entsendung hatten sie lediglich ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters zur Verfügung. In diesem Zimmer waren ihren Angaben nach Kleidung und persönliche Gegenstände verwahrt. Dieses Zimmer kann jedoch kein Heim darstellen, dass für Sie nach Größe und Ausstattung und ihren Verhältnissen (einer 4-köpfigen Familie) entsprechendes Heim bietet.
Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Einkommensteuerbescheid ist daher zurecht aufgehoben worden.
Vorlageantrag
Mit Eingabe vom 3. 2. 2015, Postaufgabe 9. 2. 2015, stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageantrag:
Antrag auf Entscheidung meiner Beschwerde vom 22. Dezember 2014 gegen den Bescheid vom 26. November 2014 über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 habe ich gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde eingebracht. Hintergrund meiner Beschwerde ist, dass ich seitens des Finanzamtes Wien 1123 als in Österreich beschränkt steuerpflichtig angesehen wurde. Da ich allerdings im Jahr 2012 über einen Wohnsitz in Österreich verfügte, wäre ich als unbeschränkt steuerpflichtig zu veranlagen gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12. Jänner 2015 hat das Finanzamt meine Beschwerde gegen dien oben genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. In den Beschwerdevorentscheidungen führt das Finanzamt aus, dass eine Wohnung Räumlichkeiten sind, "die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Während der gesamten Dauer ihrer Entsendung hatten sie lediglich ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters zur Verfügung. In diesem Zimmer waren ihren Angaben nach Kleidung und persönliche Gegenstände verwahrt. Dieses Zimmer kann jedoch kein Heim darstellen. dass für Sie nach Größe und Ausstattung und ihren Verhältnissen (einer 4-köpfigen Familie) entsprechendes Heim bietet."
In Ergänzung zur Begründung in meiner Beschwerde vom 22. Dezember 2014 darf ich folgendes ausführen:
Wie seitens des Finanzamtes ausgeführt, handelt es sich bei einer Wohnung um Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (zB VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; 24.1.1996, 95113/0150; 3.11.2005, 2002/15/0102; 23.2.2010, 2007115/0292). Die Wohnung muss dabei nicht standesgemäß sein (VwGH 7.7.1967, 1860/67). Somit kann bereits ein Untermietzimmer einen Wohnsitz begründen (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150). Insbesondere müssen die vorhandenen Räume müssen nicht zur Aufnahme der gesamten Familie ausreichen (VwGH 29.11.1965, 1281165).
Wie Sie den Ausführungen darüber entnehmen können, müssen die Räumlichkeiten somit nicht zur Aufnahme· meiner gesamten Familie ausreichen. Entscheidend ist alleine, ob die Räumlichkeiten für mich alleine einen Wohnsitz darstellen.
Da ich in Österreich über ein eigenes Zimmer in der Wohnung meines Vaters verfügte, dieses Zimmer nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet war, ich auch die anderen notwendigen Räumlichkeiten (Küche, u.a.) mitbenützen konnte, das Zimmer für mich jederzeit zugänglich war (ich hatte einen eigenen Schlüssel zur Wohnung) und ich das Zimmer tatsächlich regelmäßig genutzt habe bzw. von Anfang an für einen längeren Zeitraum beibehalten und benutzen wollte, verfügte ich im gesamten Zeitraum meiner Entsendung nach Belgien über einen weiteren Wohnsitz in Österreich.
Ob dieses Zimmer standesgemäß ist und ob meine Familie in diesem Zimmer mit mir gewohnt hat/haben hätte können, ist dabei irrelevant. Die gegenteilige Ansicht des Finanzamtes ist verfehlt und widerspricht der Judikatur des VwGH. Ich bin deshalb im Jahr 2012 in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen.
Ich stelle deshalb den Antrag, meine Beschwerde vom 22. Dezember 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und ersuche um antragsgemäße Erledigung meiner Beschwerde.
Einkommensteuererklärung 2013
Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamtes ergibt sich, dass der Bf eine Steuererklärung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2013 via FinanzOnline eingereicht hat. Als Adresse ist angegeben *****Adresse_Österreich*****. Unter anderem ergibt sich hieraus, dass der Bf oder seine Ehegattin im Jahr 2013 für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen hat.
Bescheid über die Abweisung des Antrages vom 26. 5. 2014 auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013
Mit Bescheid vom 20. 11. 2014 wies das Finanzamt den Antrag vom 26. 5. 2014 auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 ab und begründete dies wie folgt:
Aufgrund der Aktenlage sind Sie in Österreich nicht ansässig. Sie sind daher als beschränkt steuerpflichtig in Österreich einzustufen.
Dies bedeutet, dass ihnen ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt werden kann.
Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages vom 26. 5. 2014 auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013
Mit Eingabe vom 22. 12. 2014, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages vom 26. 5. 2014 auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013:
Mit Bescheid vom 20. November 2014, eingelangt bei meinem steuerlichen Vertreter am 25. November 2014, wurde mein Antrag vom 26. Mai 2014 auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhebe ich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
und erkläre wie folgt:
Laut der Begründung des Abweisungsbescheides sei ich in Österreich nicht ansässig. Daher sei ich als beschränkt steuerpflichtig in Österreich einzustufen. Aus diesem Grund könne mir ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt werden. Dazu darf ich folgendes anmerken:
Ich wurde von der *****Arbeitgeberin***** ab 1. Jänner 2011 nach Belgien entsandt und war dort bis etwa Ende August 2014 für meinen Arbeitgeber tätig. Während der Zeit meiner Entsendung wohnte meine Familie zusammen mit mir in Belgien.
Zudem hatte ich während der gesamten Dauer meiner Entsendung einen Wohnsitz in Österreich in *****Adresse_Stiefmutter*****. Ich darf dazu auf die beiliegende Meldebestätigung verweisen. Bei der Wohnung in *****Adresse_Stiefmutter***** handelt es sich um die Wohnung meines Vaters. In dieser stand mir während meiner Entsendung nach Belgien ein Zimmer zur Verfügung. Das Zimmer war für mich jederzeit zugänglich, weil ich auch über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte. In dem Zimmer hatte ich Kleidung und persönliche Gegenstände. Meine Aufenthalte in Wien habe ich in diesem Zimmer bzw. in dieser Wohnung verbracht.
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind jene natürliche Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat nach § 26 Abs. 1 BAO jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Rn. 3 der Einkommensteuerrichtlinien erläutert dazu folgendes: "Wohnsitz heißt, eine Wohnung innezuhaben, also über Räumlichkeiten tatsächlich und/oder rechtlich verfügen zu können, dh sie jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Dabei kann es sich beispielsweise um angemietete Wohnungen oder um Untermietzimmer handeln, die jeder zeit für den eigenen Wohnbedarf verwendet werden können."
Da ich über ein Zimmer in der Wohnung meines Vaters verfügte, das ich jederzeit für eigene Wohnzwecke verwenden konnte, hatte ich während der gesamten Dauer meiner Entsendung nach Belgien auch in Österreich einen Wohnsitz. Auf Grund dieses Wohnsitzes bin ich während der gesamten Dauer meiner Entsendung nach Belgien als im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen.
Von der Frage meines Wohnsitzes/meiner unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich zu trennen ist die Frage meiner Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Österreichs mit Belgien. Da ich sowohl in Österreich als auch in Belgien über einen Wohnsitz verfügte, bin ich nach Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens in jenem Staat als ansässig zu betrachten, zu dem ich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) habe. Da meine Familie (Ehefrau, Kinder) während meiner Entsendung zusammen mit mir in Belgien lebte, hatte ich in dieser Zeit engere persönliche Beziehungen nach Belgien. Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen war während meiner Entsendung deshalb in Belgien, sodass ich im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens in Belgien als ansässig anzusehen war.
Der Ort meiner Ansässigkeit auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens wirkt sich allerdings nicht auf die Unterscheidung beschränkte/unbeschränkte Steuerpflicht nach österreichischem Steuerrecht aus. Verfügt jemand über einen Wohnsitz in Österreich, so ist diese Person jedenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich anzusehen, unabhängig davon, wo die Ansässigkeit laut Doppelbesteuerungsrecht zu sehen ist.
In der Zeit meiner Entsendung war ich deshalb auf Grund meines Wohnsitzes in Wien in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Dass ich während dieser Zeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens als in Belgien ansässig zu betrachten war, ändert daran nichts.
Für das Jahr 2013 wäre ich deshalb in Österreich als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu veranlagen gewesen und auch ein Alleinverdienerabsetzbetrag hätte mir zugestanden.
Ich beantrage deshalb, mein Einkommen gemäß eingebrachter Arbeitnehmerveranlagungen 2013 vom 26. Mai 2014 festzusetzen.
Bei erklärungsgemäßer Veranlagung ergibt sich für das Jahr 2013 eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 668,00...
Meldebestätigung
Beigefügt war eine Meldebestätigung vom 9. 9. 2014, wonach der Hauptwohnsitz des Bf in der Zeit von 24. 9. 2010 bis 9. 9. 2014 in *****Adresse_Stiefmutter***** war und seit 9. 9. 2014 in *****Adresse_Österreich***** ist.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. 1. 2015 wurde die "Beschwerde vom 22.12.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20.11.2014" (gemeint wohl Beschwerde vom 22. 12. 2014 gegen den Bescheid vom 20. 11. 2014, womit das Finanzamt den Antrag vom 26. 5. 2014 auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 abgewiesen hat) als unbegründet abgewiesen:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benützen wird. (§ 26 Abs. 1 EStG). Eine Wohnung sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.
Während der gesamten Dauer ihrer Entsendung hatten sie lediglich ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters zur Verfügung. In diesem Zimmer waren ihren Angaben nach Kleidung und persönliche Gegenstände verwahrt. Dieses Zimmer kann jedoch kein Heim darstellen, dass für Sie nach Größe und Ausstattung und ihren Verhältnissen (einer 4-köpfigen Familie) entsprechendes Heim bietet.
Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Arbeitnehmerveranlagungsantrag für eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person ist zurecht abgewiesen worden.
Vorlageantrag
Mit Eingabe vom 3. 2. 2015, Postaufgabe 9. 2. 2015, stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageantrag:
Antrag auf Entscheidung meiner Beschwerde vom 22. Dezember 2014 gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 habe ich gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde eingebracht. Hintergrund meiner Beschwerde ist, dass ich seitens des Finanzamtes Wien 1/23 als in Österreich beschränkt steuerpflichtig angesehen wurde und deshalb mein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 abgelehnt wurde. Da ich allerdings im Jahr 2013 über einen Wohnsitz in Österreich verfügte, wäre ich als unbeschränkt steuerpflichtig zu veranlagen gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12. Jänner 2015 hat das Finanzamt meine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. In den Beschwerdevorentscheidungen führt das Finanzamt aus, dass eine Wohnung Räumlichkeiten sind, "die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Während der gesamten Dauer ihrer Entsendung hatten sie lediglich ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters zur Verfügung. In diesem Zimmer waren ihren Angaben nach Kleidung und persönliche Gegenstände verwahrt. Dieses Zimmer kann jedoch kein Heim darstellen, dass für Sie nach Größe und Ausstattung und ihren Verhältnissen (einer 4-köpfigen Familie) entsprechendes Heim bietet."
In Ergänzung zur Begründung in meiner Beschwerde vom 22. Dezember 2014 darf ich folgendes ausführen:
Wie seitens des Finanzamtes ausgeführt, handelt es sich bei einer Wohnung um Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (zB VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; 24.1.1996, 95/13/0150; 3.11.2005, 2002/15/0102; 23.2.2010, 2007/15/0292). Die Wohnung muss dabei nicht standesgemäß sein (VwGH 7.7.1967, 1860/67). Somit kann bereits ein Untermietzimmer einen Wohnsitz begründen (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150). Insbesondere müssen die vorhandenen Räume müssen nicht zur Aufnahme der gesamten Familie ausreichen (VwGH 29.11.1965, 1281/65).
Wie Sie den Ausführungen darüber entnehmen können, müssen die Räumlichkeiten somit nicht zur Aufnahme meiner gesamten Familie ausreichen. Entscheidend ist alleine, ob die Räumlichkeiten für mich alleine einen Wohnsitz darstellen.
Da ich in Österreich über ein eigenes Zimmer in der Wohnung meines Vaters verfügte, dieses Zimmer nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet war, ich auch die anderen notwendigen Räumlichkeiten (Küche, u.a.) mitbenützen konnte, das Zimmer für mich jederzeit zugänglich war (ich hatte einen eigenen Schlüssel zur Wohnung) und ich das Zimmer tatsächlich regelmäßig genutzt habe bzw. von Anfang an für einen längeren Zeitraum beibehalten und benutzen wollte, verfügte ich im gesamten Zeitraum meiner Entsendung nach Belgien über einen weiteren Wohnsitz in Österreich.
Ob dieses Zimmer standesgemäß ist und ob meine Familie in diesem Zimmer mit mir gewohnt hat/haben hätte können, ist dabei irrelevant. Die gegenteilige Ansicht des Finanzamtes ist verfehlt und widerspricht der Judikatur des VwGH. Ich bin deshalb im Jahr 2013 in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen.
Ich stelle deshalb den Antrag, meine Beschwerde vom 22. Dezember 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und ersuche um antragsgemäße Erledigung meiner Beschwerde...
Ergänzungsersuchen
Mit Ergänzungsersuchen vom 13. 2. 2015 ersuchte das Finanzamt den Bf um Beantwortung folgender Fragen:
a) An welcher Adresse haben Sie vor der Entsendung gewohnt und wie groß war die Wohnung? b) Geben Sie den Namen ihres Vaters bekannt. c) Legen Sie einen Wohnungsplan von der Wohnung in *****Adresse_Stiefmutter***** vor. d) Wie ist und war die Wohnung bzw. das Zimmer eingerichtet (Angabe der Gegenstände), wem gehörte das Mobiliar? e) Wieviele Personen wohnten von 2011 bis 2014 und wohnen nun in der Wohnung? f) Wie oft haben sie sich in Osterreich aufgehalten und wo haben Sie wahrend der Aufenthalte gewohnt? Hat sie ihre Familie begleitet? g) Von wem wurde das Zimmer ansonsten benutzt? Wer hatte einen Schlüssel zur Wohnung? h) Wer bezahlte die Betriebskosten? Sind von Ihnen anteilige Kosten bezahlt worden? i) Welche persönlichen Gegenstände haben sich in dem Zimmer befunden? j) War die Benutzung der Wohnung ohne die Zustimmung anderer Personen einholen zu müssen jederzeit möglich?
Dieser Vorhalt wurde von der steuerlichen Vertretung am 2. 3. 2015 wie folgt beantwortet: ...
a) Vor meiner Entsendung nach Belgien habe ich mit meiner Frau in einer 75qm großen Wohnung in *****Adresse_Österreich_alt***** gewohnt.
b) Der Name meines Vaters ist Rudolf P*****.
c) Ich ersuche um Ihr Verständnis, dass bei der vorliegenden Altbauwohnung kein Wohnungsplan verfügbar ist.
Zu den übrigen Punkten darf ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Wohnung in *****Adresse_Stiefmutter*****, war während der Zeit meiner Entsendung nach Belgien (2011 bis 2014) von meinem Vater und seiner Frau sowie zeitweise von mir bewohnt. Zu meinen Aufenthaltstagen in Österreich darf ich auf die beiliegenden Kalender bzw. Übersichten über meine Arbeitstage verweisen. Jeder von uns Dreien hatte seinen eigenen Schlüssel, sodass ich die Wohnung und das Zimmer jederzeit und ohne Zustimmung eines anderen betreten und nutzen konnte. Das Zimmer wurde nur von mir benützt und war mit einem Bett, Tisch, Sessel, Teppich und einem Kasten ausgestattet. Das Mobiliar stand in meinem Eigentum bzw. im Eigentum der Wohnungseigentümerin. Zudem hatte ich Kleidung und Hygieneartikel im Zimmer. Wer die Betriebskosten für die Wohnung bezahlt hat, ist mir nicht bekannt. Ich selbst habe keine anteiligen Kosten getragen.
Meldeanfrage
Eine weitere Meldeanfrage des Finanzamts vom 13. 2. 2015 zufolge hatte der Bf von 6. 9. 1988 bis 3. 8. 2005 seinen Hauptwohnsitz an einer Anschrift in Wien 1. hatte, von 8. 2. 2007 bis 24. 9. 2010 in *****Adresse_Österreich_alt*****, und seit 24. 9. 2010 in *****Adresse_Stiefmutter*****. Die Meldeauskunft enthält den Vermerk "Verzogen nach Vereinigte Staaten".
Das Finanzamt erhob, dass der Vater des Bf an der Adresse *****Adresse_Stiefmutter***** seit 17. 12. 2008 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sowie dass Elisabeth P***** über mehrere Wohnungseigentumsanteile des Hauses, in welchem sich auch die Wohnung *****Adresse_Stiefmutter***** befindet, verfügt.
Vorlage
Mit Bericht vom 19. 3. 2015 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Strittig ist, ob der Abgabepflichtige in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden kann, wenn ihm während seiner Tätigkeit im Ausland in der Wohnung seines Vaters, Rudolf P*****, ein Zimmer zur Verfügung steht.
Beweismittel:
Auf die Stellungnahme der GPLA wird verwiesen.
Stellungnahme:
In Österreich ist eine ZMR-Meldung in der Wohnung des Vaters des Abgabepflichtigen vorhanden. In dieser Wohnung wird nach den Angaben des Beschwerdeführers unentgeltlich ein Zimmer genutzt. Dieses Zimmer ist nach Ansicht der Behörde jedoch nach § 26 BAO kein geeigneter Wohnsitz für eine vierköpfige Familie. Da dieses Zimmer kein Heim darstellt, dass für den Abgabepflichtigen nach Größe und Ausstattung und seinen Verhältnissen (4-köpfige Familie) ein entsprechendes Heim bieten kann, wird ersucht die Beschwerde abzuweisen.
Erwiderung der steuerlichen Vertretung vom 26. 3. 2015
Mit Eingabe vom 26. 3. 2015 erstattete der Bf durch seine steuerliche Vertretung folgende "Erwiderung zur Beschwerdevorlage vom 19. 3. 2015:
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 15 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 22 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101652/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101652.2015
- Stammnummer
- 106732
- Gültig
- 20.07.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF