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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300033/2020

Schmuggel von Fahrzeugen aus der Türkei in die EU; Bargeldvergehen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300033/2020vom 18.11.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 5 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geb. am 1970, Adresse, Ort, wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. November 2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom 3. September 2019, Strafnummer StrNr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. November 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Dolmetscherin, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Spruch Punkt B.: Herr ***Bf1*** hat am 2. November 2018 bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt, indem er € 65.000,- ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung in die Türkei verbrachte. Gemäß § 35 Abs. 4 und § 48b Abs. 2 FinStrG wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG die Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,00 neu bemessen. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG tritt im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen. Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde vom 3. September 2019, Strafnummer 330, SpS 7/2019, wurde Herr ***Bf1***, geb. am 1970 in Budapest/Ungarn, ungarischer Staatsangehöriger, selbständig, schuldig gesprochen, "er hat im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien A./ nachstehende eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union eingeführt bzw aus der zollamtlichen Überwachung entzogen, und zwar 1./ im September 2016 den • Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG1, Farbe Blau vorsätzlich vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union eingeführt; 2./ am 13. bzw 16. November 2018 die • Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG2, Farbe Rot und • Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG3, Farbe Rot vorsätzlich vorschriftswidrig aus der zollamtlichen Überwachung entzogen; B./ am 2. November 2018 bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich eine Anmeldepflicht verletzt, indem er € 65.000,- ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung in die Türkei verbrachte. Er hat hiedurch die Finanzvergehen zu A./ des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG und zu B./ der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr nach § 48b Abs 1 FinStrG begangen und wird hiefür nach § 35 Abs 4 und § 48b Abs 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 25.000,- bestraft. Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG tritt an die Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 42 Tagen. Gemäß § 17 Abs 1 lit a FinStrG wird auf Verfall der am 6. Dezember 2018 unter Block Nr.: 10703, Blatt Nr.: 03-04, beschlagnahmten 1. Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG2, Farbe Rot und 2. Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG3, Farbe Rot sowie des am 20. Dezember 2018 unter Block Nr.: 10703, Blatt Nr.: 05, beschlagnahmten 3. Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG1, Farbe Blau erkannt. Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen." Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Verlesung der Erhebungsergebnisse unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der 41-jährige Beschuldigte ist ungarischer Staatsangehöriger, selbständig mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca € 1.500,-, verheiratet und für eine Tochter sorgepflichtig. Finanzstrafrechtlich ist ***Bf1*** nicht vorgemerkt. Im Dezember 2018 gelangte Beamten der Zollfahndung aufgrund einer Anzeige des Autohauses A. in Ort1 zur Kenntnis, dass der ehemalige Mitarbeiter, B., zwei Fahrzeuge aus einem Drittland (Türkei) importiert haben soll, und zwar seien diese von ihm selbst bzw über die Firma seines Freundes ***Bf1***, Firma KG in Ort, geschmuggelt worden. Es sollen keine Abgaben (Zoll und EUSt) für diese Fahrzeuge bezahlt worden sein. Dabei handelte es sich um nachstehende Fahrzeuge: Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Fahrgestellnummer FG1 und Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG3 Aufgrund dieser Anzeige begannen die Zofa-Beamten mit finanzstrafrechtlichen Ermittlungen. Dazu wurden im elektronischen Zollsystem (E-Zoll) Abfragen durchgeführt. Im Zuge dessen wurde bekannt, dass für zwei bulgarische Versandscheine, nämlich VS1 und VS2, im System automatische Suchverfahren eingeleitet wurden. Grund: Nichtgestellung der Versandscheine bei der ungarischen Bestimmungszollstelle Ort6. Laut diesen beiden Versandscheinen handelte es sich um nachstehende Fahrzeuge: • Toyota Hilux 2,8 4D, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG2 und • Toyota Hilux 2.8 4D, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG3 Auf dem Versandschein VS1 war ***Bf1*** und auf dem Versandschein VS2 C. als Warenempfänger eingetragen. Am 6. Dezember 2018 begaben sich Beamte der Finanzstrafbehörde (Zofa) sowie der Operativen Zollaufsicht (OZA) zur Wohnsitzadresse des ***Bf1***. An dieser Adresse konnten ein Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, mit den türkischen Überstellungskennzeichen KZ1 sowie ein Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, mit den ungarischen pol. Kennzeichen KZ2, am Parkplatz vor der Wohnung festgestellt werden. ***Bf1*** war zu Hause und wurde mit dem vorliegenden Sachverhalt konfrontiert. Im Zuge des Gespräches gab er an, dass er einen weiteren Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, aus der Türkei importiert hat und sich dieser zur Reparatur in Ungarn befindet, ***Bf1*** wurde aufgefordert, beide Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, mit türkischen Überstellungskennzeichen zur Zollstelle Ort11 zu verbringen. Circa 30 Minuten später wurden die beiden nachstehenden Toyota Hilux 2.8 • Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG2, pol. Kennzeichen KZ1 (TR), Km-Stand: 2.052 und • Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, Fahrgestellnummer FG3, pol. Kennzeichen KZ3 (TR), Km-Stand: 1.428 von ***Bf1*** und dessen Stiefsohn D., zur Zollstelle Ort11 verbracht. ***Bf1*** sowie C., welcher sich zum Zeitpunkt der Kontrolle bei ***Bf1*** aufhielt, wurden selbentags bei der Zollstelle Ort11 zum Sachverhalt niederschriftlich vernommen. Im Zuge dessen wurden die beiden Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, gemäß § 26 Absatz 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) beschlagnahmt. Der dritte Toyota Hilux 2.8, welcher auf dem Parkplatz vor der Wohnung abgestellt war, wurde ebenfalls kontrolliert. Dabei wurden die Fahrzeugpapiere sowie die Fahrgestellnummer überprüft. Auf diesem Fahrzeug waren die ungarischen pol. Kennzeichen KZ2 montiert. Laut ungarischem Zulassungsschein Nr: Z1 war ***Bf1***, wohnhaft in HU, der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges. Die Fahrgestellnummer dieses Kfz lautete FG1. Da dieses Fahrzeug in Ungarn zum Verkehr zugelassen war wurde davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um eine Unionsware handelt. Erkenntnisse zum Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, pol. Kennzeichen KZ2: Im Zuge weiterer Ermittlungen wurde bekannt, dass der Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Fahrgestellnummer FG1, im September 2016, von ***Bf1*** und dessen Stiefsohn D., aus der Türkei ins Zollgebiet der Union geschmuggelt wurde. Am 20. Dezember 2018 wurde der gegenständliche Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Kilometerstand 52.264, im Zuge der erneuten niederschriftlichen Einvernahme des ***Bf1*** gemäß § 89 Abs 2 FinStrG beschlagnahmt (Akt Seite 360). Zu den Feststellungen des im Spruch angeführten Sachverhalts und zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 8. Mai 2019 verwiesen: Aussagen von Zeugen. Verdächtigen und Beschuldigten: Aussage des C. als Verdächtiger: Laut Aussagen des C. ist er ein Freund von ***Bf1***. Dieser soll ihn ersucht haben, mit ihm in die Türkei zu reisen, um zwei Fahrzeuge nach Österreich zu überstellen. Dazu sind beide vom Flughafen Wien Schwechat nach Istanbul geflogen. Sämtliche Kosten (Flug, Unterkunft, Verpflegung usw.) soll ***Bf1*** bezahlt haben. Seinerseits hat es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Auf die Frage, warum diese Fahrzeuge gerade in der Türkei gekauft wurden, gab C. an, dass diese Toyota Hilux mit 2.800 Kubik in der Europäischen Union nicht verkauft werden und ***Bf1*** unbedingt diese Fahrzeuge haben wollte. Des Weiteren gab C. an, dass ihn ***Bf1*** gebeten habe, auf einem Versandschein seinen Namen als Empfänger einzutragen. Laut ***Bf1*** war es nicht möglich, beide Fahrzeuge in der Türkei auf seinen Namen zu kaufen. Nach dem Kauf sind beide mit den Fahrzeugen nach Österreich gefahren. Zu den bulgarischen Versandscheinen konnte er keine Angaben machen. Laut ihm wurde alles von ***Bf1*** organisiert. C. gab zu Protokoll, dass er und ***Bf1*** gewusst haben, dass sie die Fahrzeuge innerhalb einer Frist beim Zoll gestellen müssen, jedoch haben ihnen dazu die A.TR Papiere aus der Türkei gefehlt. Diese Papiere wurden erst später von der türkischen Firma mit der Post geschickt. Zur Spedition E. in Ort2 befragt gab C. an, dass er und ***Bf1*** am 13. November 2018 bei der Spedition E. waren, um sich wegen der Verzollung der beiden Fahrzeuge zu erkundigen. Der Spediteur soll ihnen alles erklärt und gesagt haben, welche Unterlagen sie für die Verzollung benötigen (EORI-Nummer, A.TR Papiere, Schätzgutachten usw.). Auch soll sie der Spediteur darauf aufmerksam gemacht haben, dass die Gestellungsfrist für ein Fahrzeug schon abgelaufen ist. Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf der beiden roten Fahrzeuge gab C. an, dass ***Bf1*** beide Fahrzeuge in der Türkei in bar bezahlt hat. Das dafür benötigte Bargeld hat ***Bf1*** von Österreich in die Türkei mitgenommen. Eine Bargeldanmeldung am Flughafen Wien Schwechat soll es nicht gegeben haben. Aussage des Spediteurs F. als Zeuge: F. gab an, dass am 13. November 2018 zwei männliche, ungarisch sprechende Personen, zur Spedition E. nach Ort2 gekommen sind. Einer fungierte bei diesem Gespräch als Dolmetsch. Sie erkundigten sich bei ihm bezüglich der Verzollung von zwei Fahrzeugen aus der Türkei. Dazu wurden ihm Unterlagen (Versandscheine, Proforma-Rechnungen usw.) vorgelegt. Nach kurzer Durchsicht dieser Unterlagen fiel F. auf, dass bei einem Versandschein die Gestellungsfrist bereits am 12. November 2018 abgelaufen war. Dies teilte er auch den beiden Personen mit. Auch sagte er ihnen, dass sie den abgelaufenen Versandschein beim zuständigen Zollamt erledigen lassen müssen. Auf dem Versandschein war als Bestimmungszollstelle ein ungarisches Zollamt vermerkt. Den Namen des ungarischen Zollamtes wusste F. nicht mehr. Des Weiteren wurde ihm eine Proforma-Rechnung mit ungarischem Empfänger vorgelegt. Er sagte zu ihnen, dass sie für eine etwaige Verzollung weitere Unterlagen brauchen, nämlich ein Wertgutachten, eine EORI-Nummer usw. Für ein etwaiges Wertgutachten verwies er sie zur G. nach Ort3. Nach diesem Gespräch verließen beide die Spedition. Sie gaben an, dass sie sich nur erkundigen wollten. F. konnte sich noch erinnern, dass die beiden Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort waren. Aussage der H. als Verdächtige: H. gab an, dass sie einen Toyota Hilux, Farbe Blau, von ihrem Freund D. gekauft und anschließend an die slowakische Firma J. s.r.o. weiterverkauft hat. Sie hat dies auf Ersuchen ihres Schwiegervaters ***Bf1*** getan. Er hat zu ihr gesagt, dass er das Fahrzeug in Ungarn anmelden möchte und dazu eine Person mit ungarischem Wohnsitz benötigt. Mit der Zulassung in Ungarn hatte sie nichts zu tun. Laut vorliegendem Kaufvertrag wurde das gegenständliche Fahrzeug am 11. Jänner 2017 von D. an seine Freundin H. verkauft (Akt Seite 522-523). Auf diesem Vertrag ist nicht ersichtlich wie hoch der Verkaufspreis war. Gelder sind keine geflossen. H. arbeitet als Bürofachkraft in Ungarn und verdient € 300.- netto im Monat. Sie wäre niemals in der Lage gewesen, ein solch teures Fahrzeug für sich zu kaufen. Am 7. April 2017 verkaufte H. das Fahrzeug im Auftrag des ***Bf1*** um 4.000.000 Forint (ca. € 13,000.-) an die tschechische Firma J. s.r.o. (Akt Seite 372). Die beiden Kaufverträge wurden von ***Bf1*** geschrieben. H. hat sie dann in gutem Glauben unterfertigt. Zu den österreichischen Überstellungskennzeichen KZ4 befragt gab sie an, dass sie weder von diesen pol. Kennzeichen weiß, noch eine diesbezügliche Vollmacht erteilt bzw. unterfertigt hat {Akt Seite 373-377). Aussage des D. als Verdächtiger: Zu den beiden Toyota Hilux 2.8. Farbe Rot: Zum Import dieser beiden Fahrzeuge konnte D. keine Angaben machen. Er wusste jedoch von der Absicht seines Stiefvaters ***Bf1***, da er für ihn und dessen Freund C. die Flugtickets sowie die Unterkünfte in der Türkei gebucht hat. Zum Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau: D. gab niederschriftlich an, dass sein Stiefvater ***Bf1***, dessen Freund B. und er im September 2016 von Wien nach Izmir geflogen sind, um einen Toyota Hilux 2.8 zu kaufen. Das Fahrzeug wurde von ***Bf1*** im Internet gesucht und danach in der Türkei gekauft. Der Grund des Kaufes in der Türkei war, weil solche Fahrzeuge mit 2.8 Liter Motoren nicht in der Europäischen Union verkauft werden. B. hätte als Deutsch-Dolmetsch fungieren sollen. Da jedoch niemand deutsch sprach, ist er nach drei Tagen wieder zurück nach Österreich geflogen. D. und ***Bf1*** sind in der Türkei geblieben. Laut D. war es nicht möglich, das Fahrzeug auf den Namen der Firma KG zu kaufen. Somit musste eine Privatperson das gegenständliche Fahrzeug erwerben. Dazu haben sie einen Notar, welcher der englischen Sprache mächtig war, benötigt. Da nur D. der englischen Sprache mächtig war, wurden sämtliche Papiere (Kaufvertrag usw.) auf seinen Namen geschrieben. Bezahlt wurde das Fahrzeug von ***Bf1*** in bar. Laut vorgelegtem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis 97.000 Türkische Lira (€ 29.137,87) netto. D. gab an, dass ***Bf1*** und er Kennzeichen für das Fahrzeug gekauft haben. Laut Angaben des D. durften keine Überstellungskennzeichen gelöst werden. Somit wurde das Fahrzeug in der Türkei "normal" angemeldet. Diese Kennzeichen hatten die Farben Weiß, Schwarz und Blau. An das genaue Kennzeichen konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern. Danach sind beide mit dem Fahrzeug von der Türkei in Richtung Bulgarien gefahren. An der Grenze Türkei / Bulgarien sollen ihnen die bulgarischen Zöllner gesagt haben, dass sie lediglich eine Grüne Versicherungskarte benötigen, sonst nichts. Nach ihrer Ankunft in Österreich haben sie die türkischen Kennzeichen abgenommen und in die Türkei retour geschickt. So wie es ihnen die türkischen Behörden gesagt haben. Über Ersuchen des ***Bf1*** hat D. das gegenständliche Fahrzeug an seine Freundin H. verkauft. ***Bf1*** wollte das Fahrzeug in Ungarn zum Verkehr zulassen und benötigte deshalb eine Person mit Wohnsitz in Ungarn. Da D. seinen Wohnsitz in Österreich hat ist eben H. eingesprungen. D. gab weiters an, dass er von der Anmeldung in Ungarn nichts gewusst hat. Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf des Toyota Hilux. Farbe Blau: Laut D. wurden von ***Bf1*** für den Kauf des blauen Toyota Hilux im Jahre 2016 circa € 25.000 in bar in die Türkei mitgenommen. Auf Anweisung des ***Bf1*** wurde das Bargeld vor Beginn der Reise auf D., B. und ***Bf1*** aufgeteilt. Aussage des B. als Verdächtiger: Zu den beiden Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot: B. gab an, dass er über den Import der beiden Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot, nichts gewusst hat. Er erfuhr erst davon, als die Fahrzeuge bereits in Österreich waren. Zum Toyota Hilux 2.8. Farbe Blau: Zum blauen Hilux gab er an, dass er im Herbst 2016 zusammen mit ***Bf1*** und D. in die Türkei geflogen ist um dieses Fahrzeug zu kaufen. B. war bei der Fahrzeugbesichtigung, jedoch nicht beim Fahrzeugkauf dabei. Da er nur zwei Tage Urlaub hatte, ist er wieder retour nach Österreich geflogen. ***Bf1*** und D. sind in der Türkei geblieben. Später, als das Fahrzeug schon in Österreich war, hat ihn dann ***Bf1*** gebeten, Kennzeichen für eine Überstellungsfahrt zu besorgen, B. hat dies dann auch gemacht. Dazu wurden bei der Versicherung in Ort4 die pol. Kennzeichen KZ5 ausgestellt. Laut Aussagen des B. wurde das Fahrzeug mit diesen Kennzeichen nach Ungarn gebracht. So wurde es ihm von ***Bf1*** zumindest gesagt. Befragt zu den Überstellungskennzeichen KZ4 gab B. an, dass er davon nichts gewusst hat. Zur Firma J. s.r.o. befragt gab er an, dass diese Firma Geschäfte mit der Firma KG gemacht hat. Er wusste es deshalb, weil er den Geschäftsführer K., persönlich in Ort kennengelernt hat. Auch hat sich B. für ein Fotoshooting einen Porsche Cayenne 4.8 i GTS von K.***1*** geliehen. Später, im Mai 2017, hat B. auf Ersuchen des ***Bf1*** den in Rede stehenden Toyota Hilux in Österreich bei der Firma L. einzeltypisieren lassen. Im Zuge seiner Tätigkeit als Autoverkäufer bei der Firma A. hat er die Firma L. gekannt. Die Firma L. hat schon des Öfteren für die Firma A. Einzeltypisierungen durchgeführt. B. hat lediglich die Papiere geschickt. Alles andere wurde von ***Bf1*** erledigt. Dass das Fahrzeug nicht verzollt war wusste B. nicht. B. teilte weiters mit, dass er im Auftrag des ***Bf1*** einen Kredit in Höhe von € 38.264.- für den Kauf des gegenständlichen Toyota Hilux bei der Firma Bank1 beantragt hat. Dazu hat er einen fingierten Kaufvertrag sowie einen "verfälschten" Zulassungsschein vorgelegt. Laut Aussagen des B. wusste er, dass dieser Zulassungsschein verfälscht war. Als Fälscher nannte er ***Bf1***. Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf des Toyota Hilux. Farbe Blau: B. gab zu Protokoll, dass ***Bf1*** für den Fahrzeugkauf circa € 28.500 in bar bei sich. Dieses Geld wurde vor dem Abflug in die Türkei auf B., D. und ***Bf1*** aufgeteilt. Der Grund dafür war, weil ***Bf1*** gesagt hat, dass er alleine nicht so viel Bargeld mitnehmen darf. Aussage des M. als Zeuge: M. gab an, dass ihn am 9. November 2018 ***Bf1*** angerufen und ihm gesagt hat, dass er von einem Freund empfohlen wurde. ***Bf1*** hat sich wegen einer Lagermöglichkeit für zwei Fahrzeuge, Herkunft Türkei, erkundigt. Im Zuge dieses Gespräches hat M. nach den erforderlichen A.TR Papieren gefragt. Ohne diese Dokumente war die Einlagerung nicht möglich, da die zuständige ungarische Bank die erforderliche Garantie nur unter Vorlage der A.TR Papieren gewährleistet hätte. Von der Verzollung der beiden Fahrzeuge war nicht die Rede. Es handelte sich lediglich um die Einlagerung der beiden Fahrzeuge. Nach diesem Gespräch hat sich ***Bf1*** längere Zeit nicht mehr gemeldet. Anfang Dezember 2018 rief ***Bf1*** wieder an. Danach schickte er die erforderlichen A.TR mit E-Mail und fixierte den 07.12.2018 als Termin für die Verzollung der beiden Fahrzeuge. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, weil die Fahrzeuge vorher vom österreichischen Zoll beschlagnahmt wurden. Laut Aussagen des M. hat er weder ***Bf1*** noch die beiden Versandscheine jemals gesehen. Er hätte die Dokumente erst kontrolliert, wenn die Fahrzeuge bei ihm in Ort5 gewesen wären. Aussage des Beschuldigten ***Bf1***, übereinstimmend mit seiner Verantwortung in seinen schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung: Zum Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau: ***Bf1*** gab an, dass er im Internet nach einem Toyota Hilux 2.8 gesucht hat, weil in der Europäischen Union solche Fahrzeuge/Motorisierungen nicht verkauft werden. Fündig ist ***Bf1*** in der Türkei geworden. Ein weiteres Kaufkriterium war, weil die Türkei ein Zollabkommen mit der Europäischen Union hat. ***Bf1*** gab an, dass er im Internet gelesen hat, dass bei Warenimporten aus der Türkei null Prozent Zoll zu bezahlen sind. Nachdem alles geklärt war, sind sein Stiefsohn D., sein Freund B. und er in die Türkei geflogen, um das Auto zu kaufen. B. ist nach nur wenigen Tagen wieder retour nach Österreich geflogen. ***Bf1*** hat dann das Fahrzeug gekauft. Laut ***Bf1*** handelte es sich um einen Privatkauf, welcher von einer Firma abgewickelt wurde. ***Bf1*** gab an, dass er für den Fahrzeugkauf einen Notar benötigte. Da sein Stiefsohn D. der englischen Sprache mächtig war, wurde ein Notar mit Englisch-Kenntnissen gesucht. Aufgrund dessen wurden die Papiere (Kaufvertrag usw.) auch auf D. Namen geschrieben, denn nur er konnte sich mit dem Notar verständigen. Bezahlt wurde das Kfz von ***Bf1*** in bar. Der Kaufpreis betrug 97.000 Türkische Lira (€ 29.137,87). Nach dem Fahrzeugkauf wurden türkische Kennzeichen besorgt. Dabei handelte es sich, laut ***Bf1***, um weiße Kennzeichen mit schwarzer Schrift. Diese Kennzeichen waren ein Jahr lang gültig. Laut den türkischen Behörden war es nur mit diesen Kennzeichen möglich in der europäischen Union zu fahren. Nach dem Kauf sind D. und ***Bf1*** in Richtung Bulgarien gefahren. An der türkisch / bulgarischen Grenze hat ***Bf1*** sämtliche Papiere dem türkischen Zoll und danach dem bulgarischen Zoll vorgelegt. Nach Durchsicht der Dokumente wurde ihnen lediglich gesagt, dass sie für die EU eine Grüne-Versicherungskarte benötigen. Diese haben sie dann gekauft und sind nach Österreich weitergefahren. Danach wurden in Österreich, für diesen Toyota Hilux, die Überstellungskennzeichen KZ5 bzw. KZ4 gelöst. Mit welchem Kennzeichen das Fahrzeug nach Ungarn ausgeführt wurde ist nicht bekannt. ***Bf1*** gab an, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann. Um das Fahrzeug in Ungarn zum Verkehr zulassen zu können, benötigte ***Bf1***, laut seinen Aussagen, eine Person mit Wohnsitz in Ungarn. Dazu hat er die Freundin seines Stiefsohnes, H., gebeten deren Namen dafür zur Verfügung zu stellen. Dieser Kaufvertrag wurde mit 11. Jänner 2017 unterzeichnet. Ein weiterer Grund war, weil er der ungarischen Sprache mächtig ist und somit alles selbst (Einzeltypisierung, Fahrzeuganmeldung usw.) in Ungarn erledigen konnte. Es war ihm wichtig, dass die erste Zulassung in der Europäischen Union eine ungarische Anmeldung war. Am 20. März 2017 wurde dieses Fahrzeug in Ungarn, auf den Namen H., für nur 22 Tage zum Verkehr zugelassen. Warum wusste ***Bf1*** nicht mehr. Den Kaufvertrag zwischen H. und der Firma J. s.r.o. hat ***Bf1*** angefertigt. Warum der Kaufpreis lediglich € 13.000 betrug, erklärte er sich mit einem Schreibfehler seinerseits. Im Mai 2017 wurde das gegenständliche Fahrzeug in Österreich bei der Firma L. bzw. dem TÜV Süd einzeltypisiert. ***Bf1*** gab seinem Freund B. den Auftrag, die Typisierung für ihn vornehmen zu lassen, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. B. reichte die Dokumente ein. Das Fahrzeug wurde von ***Bf1*** gebracht bzw. abgeholt. Danach, am 4. Juli 2017, hat die Firma J. s.r.o. dieses Fahrzeug an die Firma KG (Gesellschafter ***Bf1***) um € 55.000 weiterverkauft. Diesen Betrag erklärte er sich mit den umfangreichen Umbauten (Fahrwerk, Spoiler usw.) des Fahrzeuges. Die Firma A. hätte die Finanzierung für diesen Fahrzeugkauf übernehmen sollen. Dazu musste das Fahrzeug aber von einer Firma und nicht von einer Privatperson gekauft werden. Deshalb wurde das Fahrzeug auch von der Firma J. s.r.o. gekauft. Zur Finanzierung durch die Firma A. ist es jedoch nicht gekommen. Von 5. Juli 2017 bis 5. September 2018 war der Toyota Hilux 2.8 auf die Firma KG in Österreich zum Verkehr zugelassen. Dazu wurden dem Kfz die pol. Kennzeichen KZ6 zugewiesen. Am 14. August 2018 kaufte ***Bf1*** das Fahrzeug als Privatperson von der Firma KG um € 34.000.- Netto. Danach wurde das Fahrzeug am 5. September 2018 von ***Bf1*** in Ungarn auf den Namen ***Bf1***, wohnhaft in HU 3, zum Verkehr zugelassen. Die diesbezüglichen pol. Kennzeichen lauteten KZ2. Diese Anmeldung ist nach wie vor aufrecht. Zu den beiden Toyota Hilux 2.8, Farbe Rot: ***Bf1*** sowie dessen Freund C. sind am 2. November 2018 nach Istanbul geflogen, um zwei Toyota Hilux 2.8 zu kaufen. Beide Fahrzeuge wurden von ***Bf1*** gekauft bzw. bezahlt. Laut ***Bf1*** war es nicht möglich, zwei Fahrzeuge auf den gleichen Namen zu kaufen. C. fungierte lediglich als Käufer am Papier bzw. als Lenker für die Heimfahrt. Vor dem Fahrzeugkauf erkundigte sich ***Bf1*** beim ungarischen Zoll über die notwendigen Dokumente. Auch hatte er Kenntnis vom Zollgeschäft, da er mehrere Jahre (12 Jahre) als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr tätig war. Für diese beiden Fahrzeuge wurden in der Türkei Überstellungskennzeichen (gelber Hintergrund mit schwarzen Buchstaben / KZ1 bzw. KZ3) gelöst. An der bulgarischen Grenze legte ***Bf1*** die Fahrzeugpapiere vor. Nach Durchsicht dieser Dokumente soll ihn der Zoll zur Spedition geschickt haben um Zollpapiere zu machen. Danach mussten die beiden 36 Stunden an der Grenze warten. Warum das so war, weiß er nicht. Als Bestimmungszollstelle wurde von ***Bf1*** das Zollamt Ort6 angegeben. Der Grund dafür war, weil er es schon aus seiner Zeit als Lkw-Fahrer kannte. Als Frist für die Gestellung wurde der 12. November 2018 bzw. 15. November 2018 vermerkt. Auf die Frage, warum die beiden Fahrzeuge nicht innerhalb der Frist bei der Zollstelle Ort6 gestellt wurden, gab er an, dass er in Ort6 beim Zoll war, aber diese keinen freien Platz für seine Fahrzeuge gehabt haben. Des Weiteren waren die benötigten A.TR Papiere nicht vorhanden. Diese Dokumente wurden erst später im Postweg von der Türkei nach Österreich geschickt. Zum Spediteur M. befragt gab ***Bf1*** an, dass er am 9. November 2018 M. telefonisch kontaktiert hat, um eine "zweite Möglichkeit" für die Verzollung zu haben, wenn es in Ort6 nicht geklappt hätte. Am 13. November 2018 waren C. und er bei der Spedition E. in Ort2, um sich wegen zukünftiger Verzollungen von Fahrzeugen zu erkundigen. Als Beispiel haben sie die Versandscheine der beiden roten Hilux vorgelegt. Der Spediteur hat sie dabei aufmerksam gemacht, dass die Gestellungsfrist für ein Fahrzeug bereits abgelaufen war. Da sie aber keine A.TR Papiere hatten, wollten sie die Verzollung erst später bei M. machen. Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf des Toyota Hilux. Farbe Blau: ***Bf1*** gab an, dass er das Bargeld für den Fahrzeugkauf von seiner Mutter bekommen hat. Bei seiner Reise im September 2016 hatte er etwas mehr als € 20.000 in bar bei sich. Dieses Bargeld hat er auf seine Mitreisenden D., B. und sich aufgeteilt. Laut seinen Aussagen haben sie das Geld am Flughafen Wien vorgezeigt. Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf der beiden Toyota Hilux. Farbe Rot: ***Bf1*** gab an, dass er und sein Freund C. von Wien nach Istanbul geflogen sind. Dabei hatte ***Bf1*** € 65.000 in bar bei sich. Laut seiner Aussage hatte er das Bargeld in seiner Umhängetasche. Bei der durchgeführten Sicherheitskontrolle hat er das Bargeld vorgezeigt. Zusätzlich hatte er eine Bestätigung seiner Bank dabei um die Herkunft des Geldes nachweisen zu können. Später gab ***Bf1*** zu Protokoll, dass er dieses Bargeld bei sich zu Hause hatte. Aufgrund dessen hatte er auch keine Bankbestätigung für die in Rede stehenden € 65.000 An die Herkunft dieses Bargeldes konnte sich ***Bf1*** nicht mehr erinnern. Später fiel ihm ein, dass die in Rede stehenden € 65.000 aus einem Immobilienverkauf stammen. Genaueres wollte er dazu nicht angeben. Weitere Ermittlungen: [...] Toyota Hilux 2.8. Fahrgestellnummer FG1. Farbe Blau: • Im September 2016 wurde der Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Fahrgestellnummer FG1, aus der Türkei ins Zollgebiet der Union geschmuggelt. • Am 20.12.2018 wurde der gegenständliche Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des ***Bf1*** gemäß § 89 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) beschlagnahmt (Akt Seite 360). • Im 07.11.2016 wurden für das in Rede stehende Fahrzeug, bei der Versicherung Ort4 die Überstellungskennzeichen KZ5 gelöst. Die Überstellungsfrist wurde von 07.11.2016 bis 23.11.2016 vermerkt. • Am 11.01.2017 verkaufte D., als Fahrzeugbesitzer, dieses Kraftfahrzeug an seine Freundin H. wohnhaft in HUOrt6, Adresse2. Am Kaufvertrag wurde kein Kaufpreis vermerkt. • Am 12.01.2017 wurden abermals für dasselbe Fahrzeug Überstellungskennzeichen, nämlich KZ4, gelöst. Die diesbezügliche Gültigkeitsdauer betrug fünf Tage (12.01.2017 bis 16.01.2017). • Am 20.03.2017 wurde das Fahrzeug in Ungarn auf den Namen H. (Freundin des D. / Schwiegertochter des ***Bf1***), mit pol. Kennzeichen KZ7 zum Verkehr zugelassen. Die Zulassungsdauer betrug lediglich 22 Tage (20.03.2017 bis 10.04.2017). • Am 07.04.2017 verkaufte H. dieses Kfz an die tschechische Firma J. s.r.o. um 4.000.000 Forint (circa € 13.000). • Im Mai 2017 wurde dieses Fahrzeug, unter Vorlage des ungarischen Zulassungsscheines Nr: Z2, lautend auf H., in Österreich beim TÜV Süd Ort7, einzeltypisiert. • Am 04.07.2017 wurde das Fahrzeug von der tschechischen Firma J. s.r.o. an die österreichische Firma KG um € 55.000 verkauft. ***Bf1*** war zum damaligen Zeitpunkt der Kommanditist der Firma KG. • Von 05.07.2017 bis 05.09.2018 war der Toyota Hilux 2.8 auf der Firma KG in Österreich zum Verkehr zugelassen. Dazu wurden dem Kfz die pol. Kennzeichen KZ6 zugewiesen. • Am 14.08.2018 kaufte ***Bf1*** den Lkw als Privatperson von der Firma KG um € 34.000.- Netto. • Danach wurde das Fahrzeug, am 05.09.2018 in Ungarn auf den Namen ***Bf1***, wohnhaft in HU 3, zum Verkehr zugelassen. Die diesbezüglichen pol. Kennzeichen lauteten KZ2. Diese Anmeldung ist nach wie vor aufrecht. Weil D. einen Wohnsitz in der Türkei hatte, konnten türkische Kennzeichen (weiße Kennzeichen mit schwarzer Schrift) gelöst werden. Dies erleichterte den Schmuggel des Fahrzeuges. Wären "gelbe" Überstellungskennzeichen am Fahrzeug montiert gewesen, wäre das Fahrzeug an der türkisch /bulgarischen Grenze aufgefallen bzw. einer Zollkontrolle zugeführt worden. ***Bf1*** war zwölf Jahre als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr beschäftigt und kennt sich deshalb mit Zollpapieren aus. Dennoch habe er alles im internet recherchiert. Zu den Überstellungskennzeichen KZ5 (AT) (Akt Seite 330-335) Am 12.12.2018 wurde ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 FinStrG an die Firma Versicherung, Ort8, gestellt. Am 19.12.2018 wurde das Antwortschreiben mittels E-Mail übermittelt. Laut diesen Unterlagen wurden am 07.11.2016 dem in Rede stehenden Kfz auf Antrag die Überstellungskennzeichen KZ5 zugewiesen. Die Gültigkeitsdauer betrug 17 Tage. Des Weiteren wurde die Fahrgestellnummer FG1 in der VVO Datenbank (Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs) von einer Mitarbeiterin der Versicherung Ort4 gesperrt. Dies ist die normale Vorgehensweise beim Export eines Fahrzeuges. Den diesbezüglichen Antrag brachte B. ein. Von ihm wurde auch eine Vollmacht der Firma KG vorgelegt. Laut Aussagen des B. hat ihn ***Bf1***, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, darum gebeten. Laut B. wurde der Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, mit diesen pol. Kennzeichen nach Ungarn gebracht. So soll es ihm ***Bf1*** zumindest gesagt haben. ***Bf1*** gab in seinen niederschriftlichen Einvernahmen an, dass er sich weder an diese Überstellungskennzeichen noch an die erteilte Vollmacht erinnern könne. KZ4 (AT) (Akt Seite 338-351) Am 20.12.2018 wurde ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 FinStrG an die Firma N., A-Ort9, gesandt. Am 19.12.2018 wurde das Antwortschreiben übermittelt. Aus den übermittelten Unterlagen geht hervor, dass am 12.01.2017 für das KFZ Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG1, abermals Überstellungskennzeichen, nämlich die pol. Kennzeichen KZ4, ausgestellt wurden. Die Gültigkeitsdauer dieser Kennzeichen betrug fünf Tage. Laut vorliegenden Unterlagen wurden die benötigten Papiere (Vollmacht, Fahrzeugpapiere sowie der Kaufvertrag zwischen D. und H.) vom deutschen Staatsbürger O., geboren am 1961, vorgelegt. Zur Vollmacht: Laut diesem Schreiben ermächtigte H. den deutschen Staatsbürger O., die in Rede stehenden Kennzeichen bei der Versicherung zu besorgen. Diese Vollmacht wurde am 11.01.2017 in Budapest unterschrieben. Laut Aussagen der H. hat sie diese Vollmacht nicht unterfertigt. Auch kennt sie keine Person mit dem Namen O. nicht. Somit wird davon ausgegangen, dass diese Vollmacht gefälscht wurde. Ein durchgeführter Unterschriftenvergleich ergab, dass die Unterschrift auf der Vollmacht augenscheinlich nicht mit der von H. übereinstimmt. Des Weiteren erwiesen sich die niederschriftlichen Aussagen der H. als glaubwürdig. ***Bf1*** gab an, dass er weder von diesen Überstellungskennzeichen noch von dieser Vollmacht wusste. Laut seinen Aussagen ist ihm die Person O. unbekannt. Kaufvertrag D. & H. (Akt Seite 349-350) Laut den vorliegenden Unterlagen wurden beim Fahrzeugkauf in der Türkei sämtliche Dokumente auf den Namen D. ausgestellt. Laut dessen Aussagen wurde der Kaufvertrag von einem Notar angefertigt. Da der Notar sowie D. der englischen Sprache mächtig waren, wurden die Papiere auf D. Namen geschrieben. Er war jedoch nur der Besitzer nicht der Eigentümer. Eigentümer des Fahrzeuges war ***Bf1***. Er hat das Fahrzeug auch gekauft bzw. bezahlt. Nach der Ankunft in Österreich hat D., auf Ersuchen seines Stiefvaters ***Bf1***, den gegenständlichen Toyota Hilux an seine Freundin H. verkauft. Dies war jedoch nur ein "Scheinkauf". Gelder sind keine geflossen. Der Grund soll gewesen sein, weil ***Bf1*** das Fahrzeug in Ungarn zum Verkehr zulassen wollte und dazu eine Person mit Hauptwohnsitz in Ungarn benötigt hat. Auf Grund dessen hat er die Freundin seines Stiefsohnes um deren Mithilfe gebeten. Diese hat ihm einen Gefallen getan und den Kaufvertrag unterfertigt. Einzeltypisierung sowie Anmeldung in Ungarn (Akt Seite 305-306) Laut vorliegenden Unterlagen wurde das aus der Türkei stammende Fahrzeug erstmalig in der europäischen Union, nämlich in Ungarn, zum Verkehr zugelassen. Zulassungsschein Nr: Z2, pol. Kennzeichen KZ7. Auf Ersuchen des ***Bf1*** fungierte H., mit Hauptwohnsitz in Ungarn, als Zulassungsbesitzerin. Die Anmeldedauer betrug lediglich 22 Tage (20.03.2017 bis 10.04.2017) ***Bf1*** gab an, dass er mit diesem Auto nach Budapest / Ungarn gefahren ist um das Fahrzeug zu typisieren. Welche pol. Kennzeichen zu diesem Zeitpunkt auf dem Fahrzeug montiert waren wusste er nicht mehr. Er meinte österreichische oder türkische Kennzeichen. ***Bf1*** sagte immer wieder, dass es ihm wichtig war, dass das Fahrzeug erstmalig in Ungarn zum Verkehr zugelassen wird. ***Bf1*** wollte die Einzeltypisierung sowie die Erstanmeldung unbedingt in Ungarn durchführen lassen. Er wollte alles selber machen. Da er nur der ungarischen Sprache mächtig ist, war dies auch nur in Ungarn möglich. Des Weiteren gab er an, dass in Ungarn "alles viel leichter geht als in Österreich". ***Bf1*** versicherte, sämtliche Unterlagen, welche er bei der Typisierung in Budapest vorgelegt hat zu übermitteln. Bis dato wurden jedoch keine Dokumente geschickt. Laut Auskunft der Firma P., hätte das Fahrzeug niemals in der europäischen Union einzeltypisiert werden können. Der Grund dafür ist, dass die Fahrzeuge der Marke Hilux mit 2.8 Liter Motoren ausgestattet sind. Diese Motoren entsprechen nicht den vorgegebenen Abgasnormen der europäischen Union. Das ist auch der Grund, weshalb keine solch motorisierten Fahrzeuge in der EU verkauft werden. In der europäischen Union sind für solche Fahrzeuge maximal 2.4 Liter Motoren vorgesehen. Nur diese Motoren entsprechen den vorgeschriebenen Abgasnormen. ***Bf1*** hat dies gewusst. Er wollte unbedingt dieses Fahrzeug mit einer Motorisierung von 2.8 Litern kaufen. Dies betonte er immer wieder bei den Vernehmungen. Aufgrund dessen wollte er auch die "erste" Einzeltypisierung bzw. Anmeldung in Ungarn durchführen lassen. Auch die ungarischen Behörden hätten dieses Fahrzeug nicht einzeltypisieren können bzw. dürfen. Wie es ***Bf1*** dennoch geschafft hat ist nicht bekannt, da keine Unterlagen dieser Typisierung von ihm vorgelegt wurden. Kaufvertrag H. & Firma J. s.r.o. (Akt Seite 372) Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Verdächtige, legte H. einen Kaufvertrag vor. Anhand dieses Kaufvertrages ist ersichtlich, dass H. den in Rede stehenden Toyota Hilux 2.8, am 07.04.2017 an die tschechische Firma J. s.r.o., K., verkauft hat. Als Kaufpreis wurden 4.000.000 Forint (circa € 13.000.-) vermerkt. Danach wurde dasselbe Fahrzeug am 07.07.2017 um € 55.000.- an die Firma KG verkauft (siehe Punkt 9.). H. gab an, dass sie diesen Kaufvertrag auf Ersuchen des ***Bf1*** unterschrieben hat. Sie wollte ihm lediglich einen Gefallen tun. ***Bf1*** gab niederschriftlich zu Protokoll, dass er diesen Kaufvertrag geschrieben hat. Bei den angeführten 4.000.000 Forint (circa € 13.000.-) soll es sich laut ***Bf1*** um einen falschen Wert handeln. Es soll ein Schreibfehler seinerseits gewesen sein. Dieser Fahrzeugkauf (Firma KG & Firma J. s.r.o.) sollte ursprünglich von der Firma Autohaus A. in A-Ort1 finanziert werden. Die Firma A. soll ***Bf1*** gesagt haben, dass sie die Finanzierung nur vornehmen kann, wenn als Verkäufer eine Firma fungiert. Deshalb ist der Geschäftspartner des ***Bf1***, K. (Firma J. s.r.o.), als Fahrzeugkäufer bzw. Verkäufer in Erscheinung getreten. Zur Finanzierung über die Firma A. ist es jedoch nicht gekommen. Rechnungen zwischen der Firma J. s.r.o. & der Firma GmbH bzw. der Firma KG (Akt Seite 529-530) | Verkäufer | Käufer | Rechnungsnr | Datum | Netto-Preis | J. s.r.o | GmbH | 717001 | 04.07.2017 | € 55.000,00 | J. s.r.o | KG | 717001 | 07.07.2017 | € 55.000,00 ***Bf1*** gab niederschriftlich an, dass die Rechnung, bei welcher die Firma GmbH als Fahrzeugkäufer vermerkt ist, sicher falsch ist. Laut ihm hat er diese Rechnung weder erhalten noch gesehen. Laut vorliegender KZR-Abfrage wurde das gegenständliche Fahrzeug am 05.07.2017 mit dem pol. Kennzeichen KZ6 erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen. Im Zulassungsschein wurde die Firma KG als Zulassungsbesitzer eingetragen. Der Zulassungszeitraum war von 05.07.2017 bis 05.09.2018. Das Fahrzeug wurde am 05.07.2017 zum Verkehr zugelassen. Die Rechnung zwischen der Firma J. s.r.o. und der Firma KG wurde jedoch erst am 07.07.2017 ausgestellt. Aufgrund dessen sind die Angaben des ***Bf1*** falsch. Einzeltypisierung in Österreich (Akt Seite 281-287, 295-298 und 299-306) Im Dezember 2018 wurden Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 FinStrG an die Firma Autohaus L. GmbH in A-Ort10 sowie dem TÜV Süd Österreich GmbH in A-Ort7 gestellt. Aus den von den Firmen übermittelnden Unterlagen geht hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug, auf Ersuchen des B., für die Firma KG, in Österreich einzeltypisiert wurde. B. gab dazu an, dass er seinem Freund ***Bf1*** einen Gefallen getan hat. Dazu hat er die Unterlagen an die Firma L. weitergeleitet. Gebracht bzw. abgeholt wurde das Fahrzeug von ***Bf1***. B. kannte die Firma L. aus seiner Tätigkeit bei der Firma A. in Ort1. Die Firma A. hat des Öfteren Fahrzeuge bei der Firma L. einzeltypisieren lassen. Mit der Vorlage des ungarischen Zulassungsscheines konnte ***Bf1*** nachweisen, dass es sich um ein bereits in der europäischen Union zugelassenes Fahrzeug handelt. Aufgrund dieser vorgelegten Papiere wurde die Einzeltypisierung in Österreich vorgenommen. Kaufvertrag KG & ***Bf1*** (Akt Seite 532) Laut vorliegendem Kaufvertrag verkaufte die Firma KG an die Privatperson ***Bf1*** den in Rede stehenden Toyota Hilux 2.8. Dieser Kaufvertrag ist mit 14.08.2018 datiert. Als Kaufpreis wurden € 34.000.- Netto vermerkt. Kfz-Anmeldung in Ungarn / pol. Kennzeichen KZ2 (HU) (Akt Seite 197-198) Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 05.09.2018 in Ungarn zum Verkehr zugelassen. Zulassungsscheinnummer Z1. Als Zulassungsbesitzer wurde ***Bf1***, wohnhaft in HU 3, vermerkt. ***Bf1*** gab zu Protokoll, dass er das Fahrzeug für sich gekauft und in Ungarn zum Verkehr zugelassen hat. Er tat dies deshalb, weil er vielleicht wieder nach Ungarn ziehen möchte und dann braucht er das Fahrzeug nicht mehr umzumelden. Bei der oben angegebenen ungarischen Adresse soll es sich laut ***Bf1*** um einen Zweitwohnsitz handeln. Laut ***Bf1*** wohnt an dieser Adresse seine Schwiegermutter. Die Ermittlungen ergaben, dass ***Bf1*** seit 06.07.2011 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet ist. Seit diesem Zeitpunkt liegen auch seine Lebensinteressen in Österreich. • 06.07.2011 bis 23.11.2018 / A-Ort, Adresse • 23.11.2018 bis dato / A-Ort11 ***Bf1*** gab an, dass er den in Rede stehenden Hilux im Jahre 2017 auf die Freundin seines Sohnes D. angemeldet hat, weil er dazu eine Person mit Hauptwohnsitz in Ungarn benötigt hat. Laut Auskunft eines ungarischen Zollkollegen (E-Mail) wäre es auch im Jahre 2017 möglich gewesen, ein Fahrzeug auf eine Person mit Wohnsitz (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) in Ungarn zum Verkehr zuzulassen. Als Informationsquelle fügte er die ungarischen Gesetze 1988. evi I. törveny, 1988 Gesetz Nr. I. und 326/2011 Kormänyrendelet (Verordnung der Regierung Nr. 326/2011) an. Somit hätte ***Bf1*** das Fahrzeug auch schon im Jahre 2017 in Ungarn auf seinen Namen anmelden können. Dies hat er jedoch nicht getan, damit sein Name bei der Einzeltypisierung bzw. Erstanmeldung nicht aufscheint. Damit wollte er die Herkunft dieses Fahrzeuges, den Schmuggel bzw. seine Beteiligung dazu verschleiern. Warenwert Kaufpreis: Laut vorliegendem türkischem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis des Fahrzeuges am 22.09.2016, 97.000 Türkische Lira = 29.137,87 Euro exkl. Steuer. Laut Aussagen des Anzeigers, Autohaus A. (Toyota-Händler), betrug der damalige Kaufpreis circa € 40.000. Auf Grund dessen wurde ein Wertgutachten bei der Firma G. in A-Ort3 in Auftrag gegeben. Laut dem Wertgutachten 09/2019 betrug der Wert dieses Fahrzeuges in Österreich € 38.350 exkl. MwSt. ***Bf1*** wurde mit diesem Sachverhalt konfrontiert. Er bestand jedoch darauf, dass er tatsächlich 97.000 Türkische Lira für das Fahrzeug bezahlt hat. Aufgrund dessen wurde Kontakt mit P., aufgenommen. Er gab an, dass laut seinen Recherchen ein solches Fahrzeug in der Türkei, abhängig von der jeweiligen Motorisierung bzw. Ausstattungsvariante, circa € 28.000 exkl. Steuer, wert ist. Somit wird nachstehender Warenwert als Transaktionswert herangezogen: 1.) Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG1 - € 29.137.87 Die beiden Toyota Hilux 2.8. Fahrgestellnummer FG2 und FG3. Farbe Rot: Import aus der Türkei Am 02.11.2018 sind ***Bf1*** und dessen Freund C. vom Flughafen Wien nach Istanbul geflogen. In Istanbul kaufte ***Bf1*** die in Rede stehenden beiden Fahrzeuge. Bezahlt wurden diese von ***Bf1*** in bar. Somit war ***Bf1*** der Eigentümer der beiden Fahrzeuge. Da ***Bf1***, laut seinen Aussagen, die beiden Fahrzeuge nicht auf seinen Namen kaufen konnte, wurden die Papiere für ein Fahrzeug auf den Namen C. geschrieben. Des Weiteren wurden für die beiden Kfz türkische Überstellungskennzeichen (KZ1 und KZ3) gekauft. Danach sind ***Bf1*** und C. mit je einem Fahrzeug von der Türkei in Richtung Österreich gefahren. An der Grenze Türkei / Bulgarien wurden sie von bulgarischen Zollbeamten kontrolliert. Laut ***Bf1*** wurden sie zu einer Spedition geschickt um Zollpapiere zu machen, ***Bf1*** selbst gab an, dass er es nicht gewusst hat, dass er Zollpapiere für den Import benötigt. Danach mussten ***Bf1*** und C. 36 Stunden an der Grenze warten. Nach Bezahlung einer Kaution wurden ihnen die bulgarischen Versandscheine (VS1 sowie VS2) ausgehändigt. Danach sind sie in Richtung Österreich weitergefahren. Auf den Fahrzeugen waren auffällige Überstellungskennzeichen (gelber Hintergrund mit schwarzer Schrift). Aufgrund dessen wurden sie von den bulgarischen Zollbeamten kontrolliert. Ansonsten wären sie wie ***Bf1*** schon im Jahre 2016 mit dem Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, ohne diese zu verzollen, weitergefahren. Anhand der beiden Versandscheine war das ungarische Zollamt Ort6 als Bestimmungszollstelle eingetragen. ***Bf1*** gab an, dass er zwölf Jahre als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr tätig war. Aufgrund dessen war ihm die Zollstelle Ort6 bekannt. Die Gestellungsfristen wurden vom bulgarischen Zoll mit 12.11.2018 bzw. 15.11.2018 vermerkt. Warum diese Fristen unterschiedlich gesetzt wurden, konnte nicht eruiert werden. ***Bf1*** gab weiters an, dass er nach seiner Ankunft in Österreich in Ungarn bei der Zollstelle Ort6 war, um sich dort beim Zoll bzw. einer Spedition wegen der Verzollung der beiden Fahrzeuge zu erkundigen. Dort soll ihm gesagt worden sein, dass die Fahrzeuge nicht verzollt werden können, da die A.TR Papiere fehlen würden bzw. dass es dort keinen freien Platz für die Fahrzeuge gibt. ***Bf1*** wurde aufgefordert, dass er Unterlagen vorlegen soll welche beweisen, dass er bei der Zollstelle Ort6 war. Am 06.12.2018 gab er an, dass er dies beweisen kann. Bis dato konnten von ihm keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt werden. Wäre ***Bf1*** innerhalb der angeführten Frist bei der Zollstelle Ort6 gewesen, dann hätten die Versandscheine vom ungarischen Zoll erledigt werden müssen. Die beiden Fahrzeuge hätten auch ohne A.TR Papiere verzollt werden können. Bei der Verzollung wäre dann der Regelzollsatz in Höhe von 22% sowie 27% (Anmerkung: nach ungarischem Recht) EUSt zur Vorschreibung gekommen. Nach Vorlage der A.TR Papiere hätte ***Bf1*** eine Rückerstattung der Zollabgaben beantragen können. Somit wird davon ausgegangen, dass ***Bf1*** niemals bei der Zollstelle Ort6 vorstellig geworden ist. Tarifierung (Akt Seite 53 und 107) Auf den Rechnungen der türkischen Firma R. (Nr: ASI2018000000012 und Nr: ASI2018000000013) wurden für die gegenständlichen Fahrzeuge die Tarifnummern 8704 2199 00 vermerkt. Laut E-Zoll Abfrage (Zolltarif / Einreihung / Nomenklatur) handelt es sich um nachstehende Waren: • 8704 2199 00 - Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - andere, mit Kolbenverbrennungsmotor / Dieselmotor - mit zulässigen Gesamtgewicht von 5t oder weniger -- mit Motor mit einem Hubraum von 2.500 cm3 oder weniger -- gebraucht Laut dieser Tarifierung ist ein Drittlandszollsatz von 10% sowie die EuSt in Höhe von 20% zu entrichten. Da es sich jedoch um Fahrzeuge mit mehr als 2.500 cm3, nämlich 2.800 cm3 handelt bzw. die beiden Kilometerstände unter 6.000 sind (1.428 bzw. 2.145), ist richtigerweise nachstehende Zolltarifnummern für die Verzollungen zu verwenden: • 8704 2131 00 - Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - andere, mit Kolbenverbrennungsmotor / Dieselmotor - mit zulässigen Gesamtgewicht von 5t oder weniger -- mit Motor mit einem Hubraum von 2.500 cm3 oder mehr -- neu Definition /Neu - Gebraucht: Ein motorbetriebenes Landfahrzeug gilt dann als neu, wenn die Erstinbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder die Fahrleistung 6.000 km nicht überschritten hat. Laut dieser Tarifierung ist ein Drittlandszollsatz von 22% sowie die EuSt in Höhe von 20% zu entrichten. Da es sich um einen Lkw handelt, ist dieser von der Normverbrauchsabgabe (NOVA) befreit. Zur Spedition E. / Spediteur F. (Akt Seite 249-251) Am Nachmittag des 12.11.2018 kamen ***Bf1*** und C. zur Zollstelle Ort11. Laut Kollegen ADir fragten die beiden, wo sie zwei Fahrzeuge verzollen lassen können. Da es bei der Zollstelle Ort11 keine Spedition gibt wurden die beiden zur Zollstelle Ort2 verwiesen. Unterlagen wurden von ADir keine durchgesehen (Akt Seite 248). Am 13.11.2018 wurden zwei männliche, ungarisch sprechende Personen bei der Spedition E. in A-Ort2 vorstellig. Laut dem Spediteur F. erkundigten sich die beiden bezüglich der Verzollung von zwei Fahrzeugen aus der Türkei. Dazu wurden sämtliche Papiere (Rechnungen, Versandscheine usw.) vorgelegt. F. erklärte den beiden die Vorgehensweise bzw. teilte ihnen mit, welche Papiere sie dafür benötigen. Bei der Durchsicht der Versandscheine fiel F. auf, dass die Gestellungsfrist von einem der beiden Versandscheine bereits abgelaufen war. Dies teilte er auch den beiden mit. Nachdem F. ihnen alles erklärt hatte, verließen beide, ohne die Verzollungen durchzuführen, die Spedition. Dazu befragt gab ***Bf1*** an, dass sich C. und er nur für die vielleicht weiteren Fahrzeugimporte aus der Türkei erkundigen wollten. Die Verzollung der beiden gegenständlichen Fahrzeuge wollten sie bei der Spedition M. durchführen lassen. Es wird davon ausgegangen, dass ***Bf1*** die beiden "roten" Fahrzeuge, ebenfalls ohne diese zu verzollen, nach Österreich verbringen wollte. Er hat nicht damit gerechnet, dass die bulgarischen Zollbeamten Versandscheine verlangen würden. Dies würde auch die Wartezeit von 36 Stunden an der bulgarischen Grenze sowie die Nichtgestellung innerhalb der gegebenen Frist erklären. ***Bf1*** suchte nach Möglichkeiten, um die Versandscheine ohne die dafür anfallenden Abgaben zu erledigen. Dies würde auch die Erkundigungen bei der Spedition E. erklären. Denn, obwohl ***Bf1*** spätestens zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dass die Gestellungsfrist für einen Versandschein bereits abgelaufen war bzw. dass er die Fahrzeuge beim Zollamt Ort6 gestellen muss, hat er dies jedoch nicht gemacht. ***Bf1*** wollte diese beiden Fahrzeuge, wie auch schon den Toyota Hilux 2.8 im Jahre 2016, in Ungarn erstmalig zum Verkehr innerhalb der europäischen Union zulassen. Erst danach hätte er die Fahrzeuge innerhalb der Union verkaufen können.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300033/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300033.2020
Stammnummer
131204
Gültig
18.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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