Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300033/2020
Schmuggel von Fahrzeugen aus der Türkei in die EU; Bargeldvergehen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300033/2020vom 18.11.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie schon beim Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, ausgeführt, hätten diese Fahrzeuge niemals in der europäischen Union einzeltypisiert werden dürfen bzw. können. Der Grund dafür ist, dass diese Fahrzeuge mit 2.8 Liter Motoren ausgestattet sind. Diese Motoren entsprechen nicht den vorgegebenen Abgasnormen der Europäischen Union. Das ist auch der Grund, weshalb keine solchen Fahrzeuge in der europäischen Union verkauft werden dürfen.
***Bf1*** hätte diese Fahrzeuge wieder in Ungarn, unter Vorlegung falschen Unterlagen oder unter Zahlung von Schmiergeld, einzeltypisieren lassen. Erst danach hätte er die Fahrzeuge verkaufen können.
Spedition M. (Akt Seite 626-644)
Am 05.03.2019 gab der ungarische Spediteur und ehemalige Zollbeamte M. an, dass er am 09.11.2018 von ***Bf1*** angerufen wurde. Er gab an, dass ihm M. von einem Freund empfohlen wurde.
***Bf1*** hat M. gefragt, ob er die Lagerung von zwei Toyota Hilux aus der Türkei übernehmen kann. Von einer Verzollung war anfänglich nicht die Rede.
M. teilte ***Bf1*** mit, dass die Einlagerung im Zolllager nur mit A.TR Papieren durchgeführt werden kann. Der Grund dafür war, weil die ungarische Bank die Garantie ohne diese A.TR Papiere nicht übernommen hätte.
Anfang Dezember 2018 hat ***Bf1*** M. wieder angerufen. Er soll ihm gesagt haben, dass er jetzt die notwendigen A.TR Papiere hat. Erst bei diesem zweiten Gespräch wurde über die Verzollung gesprochen.
Zu diesem Zeitpunkt waren die Gestellungsfristen auf beiden bulgarischen Versandscheinen bereits abgelaufen.
Als Verzollungstermin wurde der 10.12.2018 vereinbart. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, weil die Fahrzeuge bereits am 06.12.2018 vom österreichischen Zoll beschlagnahmt wurden.
M. gab weiters an, dass er die Zollpapiere erst bei der Einlagerung sowie der darauffolgenden Verzollung eingesehen hätte. Da dies jedoch nicht zu Stande gekommen ist, hat er die Papiere nie gesehen.
Mit der Sachlage konfrontiert gab M. wörtlich an: "In Ungarn ist es so, dass die Zollpapiere mit den beiden Fahrzeugen beim Zoll gestellt hätten werden müssen. Dann hätte man das im System vermerkt und dann hätte ***Bf1*** keine Probleme gehabt. Verzollen hätte er auch später können."
Laut M. wurde er am 09.11.2018 von ***Bf1*** angerufen. Im Zuge des Telefonates hat sich ***Bf1*** wegen einer Einlagerung von zwei Fahrzeugen aus der Türkei erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt war ***Bf1*** gerade auf dem Nachhauseweg von der Türkei. Auf den Versandscheinen war als Bestimmungszollstelle Ort6 vermerkt.
Dazu befragt gab ***Bf1*** an, dass er eine weitere Option für die Verzollung haben wollte. Was er damit gemeint hat, ist nicht bekannt.
Aufgrund der Sachlage ist es unverständlich, da ja er die Verzollung in Ort6 durchführen wollte.
A.TR - Dokumente (Akt Seite 132 und 134)
Laut Angaben des ***Bf1*** wurden ihm die A.TR Papiere mit den Nummern V3 und V4 beim Fahrzeugkauf nicht ausgestellt. Auf Antrag wurden sie dann vom türkischen Verkäufer mittels UPS geschickt. Als Tag der Zustellung gab ***Bf1*** den 04.12.2018 an.
Laut den zollrechtlichen Vorschriften betragen die Maße der türkischen Zollstempel 30x30. Auf den vorgelegten beiden A.TR Dokumenten beträgt die Stempelgröße lediglich 27x27. Auf Grund dessen wurden die A.TR Papiere von der Zollstelle Ort11 (Sachgebiet Ursprung und Präferenzen) in die Türkei zur Verifizierung geschickt. Das diesbezügliche Ergebnis ist noch ausständig.
Am 19.04.2019 wurde ein E-Mail von der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung, Zollstelle Ort11, übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass die in Rede stehenden türkischen Präferenznachwiese zu Recht ausgestellt wurden (Akt Seite 699).
Verkaufsanzeige auf der Plattform (Akt Seite 533)
Am 2019 wurde auf der Plattform das Fahrzeug der Marke Toyota Hilux 2.8 D-4D, Ezl. 02.2018, Kilometerstand 1.500, Farbe Rot, zum Verkauf angeboten. Als Verkaufspreis wurden € 39.500.- (Brutto) angegeben (Akt Seite 533).
Dieses Inserat wurde eine Woche vor dem tatsächlichen Fahrzeugkauf aufgegeben.
Zur Sachlage befragt gab ***Bf1*** an, dass er dieses Inserat geschalten hat, weil er wissen wollte, welchen Verkaufspreis man für so ein Fahrzeug erzielen kann. Dieses Inserat diente lediglich zu "Informationsgewinnung".
Dieses Fahrzeug hätte er gar nicht in der europäischen Union verkaufen können - keine Typisierungsmöglichkeit.
Dies ist aber wieder ein Hinweis darauf, dass ***Bf1*** die Fahrzeuge zuerst in Ungarn unter falschen Voraussetzungen einzeltypisieren hätte lassen. Erst danach hätte er sie in der EU verkaufen können.
Warenwert
Kaufpreis:
Laut vorliegenden türkischen Kaufverträgen betrugen die Kaufpreise am 07.11.2018
• € 23.800 bzw. € 24.500 exkl. Steuer
Aufgrund der Aussagen des Anzeigers, Autohaus A. (Toyota-Händler) in Ort1, wonach die Fahrzeugpreise nicht der Wahrheit entsprechen sollen, wurden vom allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständiger im Kraftfahrzeugwesen, KR, Wertgutachten in Auftrag gegeben. Anhand dieser Gutachten betrug der Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Einfuhr, September 2016, insgesamt je
• 38.350 Euro exkl. MwSt.
Nachdem ***Bf1*** die Sachlage mitgeteilt wurde gab er an, dass er tatsächlich € 23.800 bzw. € 24.500 exkl. Steuer für diese Fahrzeuge in der Türkei gezahlt hat.
Aufgrund dessen wurde die Firma P. gab an, dass die türkischen Einkaufspreise jedoch für Toyota Hilux 2.4, abhängig von der Ausstattungsvariante, bei circa € 28.000 liegen.
Am 15.03.2019 meldete sich telefonisch ein gewisser Herr S. aus Deutschland. Er gab an, dass er ein Mitarbeiter der türkischen Firma R. ist. Eben diese Firma, welche ***Bf1*** die beiden Fahrzeuge verkauft hat.
Er bestätigte, dass die beiden Fahrzeuge am 07.11.2018 um 23.800 bzw. 24.500 Euro gekauft wurden. Dazu übermittelte er am 28.03.2019 mittels E-Mail eine Bestätigung der türkischen Firma.
Somit werden nachstehende Warenwerte als Transaktionswerte herangezogen:
1. ) Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG2 - € 23.800
2. ) Toyota Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG3 - € 24.500
Nicht deklariertes Bargeld:
Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf des Toyota Hilux. Farbe Blau:
***Bf1*** gab an, dass er im Jahre 2016 von Wien nach Izmir geflogen ist. Der Grund dieser Reise war, weil er einen Toyota Hilux 2.8 kaufen wollte. Dazu nahm er circa € 20.000 in bar mit. Dieses Bargeld wurde auf seine Mitreisenden D., B. und ihn aufgeteilt. Laut seinen Aussagen wurde das Geld am Flughafen Wien vorgezeigt.
D. gab niederschriftlich an, dass ***Bf1*** circa € 25.000 in bar, bei sich hatte. Dieses Bargeld wurde auf alle drei Reisenden (***Bf1***, B. und D.) aufgeteilt wurde.
B. gab zu Protokoll, dass ***Bf1*** für den Fahrzeugkauf circa € 28.500 in bar bei sich hatte. Dieses Geld wurde vor dem Abflug in die Türkei auf D., ***Bf1*** und ihn aufgeteilt. Der Grund dafür war, weil ***Bf1*** gesagt hat, dass er alleine nicht so viel Bargeld mitnehmen darf.
Aufgrund der Aussagen des B. war ***Bf1*** bekannt, wie viel Bargeld pro Person ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung mitgenommen werden darf.
Laut vorliegender türkischer Kaufrechnung betrug der Fahrzeugpreis 97.000 Türkische Lira / Netto. Der Zollumrechnungskurs mit 22.09.2016 lautete 3,329 TRY = 1 Euro.
Somit waren 97.000 Türkische Lira insgesamt € 29.137,87 Euro exkl. Steuer wert.
Zur Herkunft des Bargeldes für den Kauf der beiden Toyota Hilux, Farbe Rot:
Zum Zweck der Fahrzeugkäufe im November 2018 wurden von ***Bf1*** circa € 65.000.- in bar mitgenommen. Dies wurde auch von seinem Mitreisenden C. bestätigt.
Laut ***Bf1*** hat er das Bargeld bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Wien Schwechat vorgezeigt. Nachweise dazu konnte er jedoch keine erbringen.
Des Weiteren gab ***Bf1*** an, dass er eine Bestätigung seiner Bank für die Herkunft dieses Bargeldes bei sich hatte.
Bei einer späteren Einvernahme gab er an, dass es diese Bestätigung gar nicht gab. Er meinte nur, dass er die in Rede stehenden € 65.000 in bar in seiner Wohnung in A-Ort11 hatte. An die Herkunft dieses Geldes konnte er sich nicht mehr erinnern.
Am 05.03.2019 gab er zu Protokoll, dass dieses Bargeld aus einem Immobilienverkauf stammt. Näheres dazu wollte er jedoch nicht angeben.
C. gab am 06.12.2018 zu Protokoll, dass das Bargeld von ***Bf1*** nicht angemeldet wurde.
Hätte ***Bf1*** dieses Bargeld bei der Sicherheitskontrolle vorgezeigt, dann hätten die Bediensteten dort die diensthabenden Zollbeamtinnen/Zollbeamten informiert. Dies ist mit den verantwortlichen Personen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Wien Schwechat so vereinbart.
Anhand der Aussagen des B. war ***Bf1*** bereits im Jahre 2016 bekannt, wie viel Bargeld je Reisenden, ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung, mitgenommen werden darf. Somit hat es ***Bf1*** vorsätzlich unterlassen, eine Bargeldanmeldung abzugeben.
Dazu hat der Spruchsenat erwogen:
Nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Nach § 48b Abs 1 FinStrG macht sich der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich eine Anmeldepflicht verletzt.
Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Nach der Bestimmung des § 35 Abs 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Abgabenbetrages (hier: € 35.931,17) geahndet.
Nach der Bestimmung des § 48b Abs 2 FinStrG wird die Tat mit Geldstrafe von bis zu € 100.000,-- geahndet.
Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.
Als mildernd waren der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellungen, als erschwerend kein Umstand zu werten.
Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruche dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs 3 FinStrG Bedacht genommen wurde, erachtete der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen (€ 15.000,-- für den Schmuggel, € 10.000,- für die vorsätzliche Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr).
Den Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Verfallsentscheidung sowie die Kostenentscheidung beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen."
Beschwerde
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 7. November 2019 ersucht der Beschuldigte um die Änderung und mangels einer Straftat um die Aufhebung des Beschlusses, und um die Auflösung der Beschlagnahme und um Zurückgabe der konfiszierten Autos, und um die Minderung der auferlegten Geldstrafe und führte (hier auszugsweise wiedergegeben) wie folgt aus:
Durch diese Klage fechte ich den bestimmenden Teil des Beschlusses (A 1, 2 und B) im vollen Umfang, und die auferlegte Geldstrafe in der Höhe von 25.000 EUR, sowie die Beschlagnahme der Fahrzeuge (1 blau und 2 rot) an.
Das Zollamt des Flughafens Wien hat gegen mich laut dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) § 83 am 01.04.2019 ein Verfahren wegen Verdacht von Schmuggeln und der Verletzung der Anmeldepflicht des Bargeldverkehrs eingeleitet. […]
Die Anzeige ist unbegründet, es handelt sich um 2 Autos, ein ist blau, das andere rot, aber von den Daten, die die Anlage der Anzeige bilden, konnte die Daten des roten Autos also die Fahrgestellnummer niemand wissen, nicht einmal der Anzeiger, trotzdem steht diese Angabe in der Anzeige. Die Frage ist, wie kann sie darin stehen? Also die Einholung des Beweises durch den Anzeiger zeigt auf Verdacht einer Straftat.
Anderseits habe und hatte ich gar keine Firma, es wird immer meine Firma erwähnt. In der KG war ich nur Kommanditist, meine Frau war Komplementärin. Ich hatte kein Führungsrecht, in diesem Zeitraum existierte die Firma gar nicht mehr, sie ist nämlich in Sommer 2018 erloschen. Die eingeholten Firmenangaben sind ungenau, sie geben kein reales Bild. In der GmbH bin ich auch kein Firmenleiter. Ich bin nur Besitzer.
Die Firmenangaben in den Ermittlungsunterlagen, und die abgeleiteten Folgerungen sind unwahr, mangelhaft, ungenau.
Das blaue Fahrzeug war schon in Verkehr gesetzt, es hatte ja ungarisches Kennzeichen, das rote Fahrzeug hatte ein türkisches Exportkennzeichen, als die Behörde am 6. bei unserem Haus erschienen ist.
Ich habe freiwillig erklärt, dass es noch ein rotes Auto gibt, er wird gerade in Ungarn repariert. Die Frage ist, wenn ich vorsätzlich Autos schmuggele, Zoll auslassen will, warum verstecke ich die Autos nicht, und warum erkläre ich, dass es ein drittes Auto in Ungarn gibt. Mein Wohnort liegt 100 m entfernt von dem Zollamt, die Autos standen dort auf einem offiziellen gut sichtbaren Parkplatz. Es bestätigt auch, dass ich die Bezahlung der Zollgebühr nicht vermeiden wollte.
Die Autos sind über die bulgarische Grenze in die EU gefahren, es gab dort bereits eine Zollüberprüfung, die Frachtpapiere habe ich zuerst dort auf dem Gebiet der EU übergeben.
Aussagen der Zeugen C. Spediteur, F., D., und M..
C. versteht kein Deutsch, bei der Anhörung war auch kein Dolmetscher anwesend, also F. behauptet unwahr, dass einer von ihnen, also C. am 13. November als Dolmetscher bei ihm war, es ist ein Widerspruch zwischen der Aussage und dem Beschluss.
Widerspruchsvoll ist ferner seine Aussage, dass er behauptet, dass in dem Zeitpunkt die zwei Fahrzeuge nicht vor Ort waren. Woher weiß es F., woher hat er es gesehen, er hat nicht einmal gefragt, er ist aus dem Gebäude gar nicht rausgekommen. Erinnerte es sich daran? Woran? F. erwähnt, dass auf den Frachtpapieren als Zollamt Ort6 angegeben ist, es war die Fa. Spedition. Sie wurde bei der Ermittlung gar nicht angehört, die Behörde hat sie in Rahmen der Rechthilfe nicht ersucht.
In der Aussage von D. steht nirgendwo, dass er einen Wohnsitz in der Türkei hatte, und deshalb ein Kennzeichen (weißes Kennzeichen) bekam und dass dadurch das Schmuggeln einfacher war.
Diese Folgerung ist in dem Beschluss falsch.
D. hatte nie einen Wohnsitz in der Türkei, der Notar hat statt der Adresse die Adresse des Hotels eingetragen, es war erforderlich zum Kaufvertrag.
Wohnsitz, Adresse sind nicht identische Begriffe.
In der Aussage von D. steht auch nicht, dass in 2016 das Bargeld auf dem Flughafen laut der ANWEISUNG von ***Bf1*** aufgeteilt wurde.
Wie viele bösartige, hinweisende Bemerkungen....
Betreffend Zeugenaussage von M., im Beschluss ist nicht das festgestellt, was er bei der Vernehmung gesagt hat, er hat mit mir nämlich über Zolllagerverfahren gesprochen und nicht über Aufbewahrung. Er betreibt nicht einen Parkplatz, sondern ein Zolllager. Das Wort "Lagerung" steht in der Aussage, aber wer weiß, ob er diese Bezeichnung verwendet hat, oder der Dolmetscher so übersetzt, oder der Protokollführer so niedergeschrieben hat. Er hat aber sicher Zolllagerung darunter verstanden, warum braucht man sonst zu einer einfachen Lagerung ATR Papier???? Es zeigt auch, wie sehr wegen Übersetzungsfehlern das Wort jemandem im Munde umgedreht werden kann, und wie bösartige Folgerungen man daraus ziehen kann. Zum Beispiel dass statt Zollabfertigung über Aufbewahrung gesprochen wird!
Die Aussage meiner Ehefrau Fr. ***Bf1*** steht nirgendwo. Warum? Meine Frau kann bestätigen, dass wir zusammen in Ort6 bei der Spedition waren und um die Verzollung der roten Autos ersucht haben, sowie dass 10.000 Euro Zollkaution mittels Überweisung bezahlt wurde.
Zu dem Überbringen des Geldes an der Grenze erkläre ich, dass als wir in die Türkei zum ersten Mal gefahren sind, haben wir das Geld wegen der Sicherheit verteilt. Ich habe nicht gesagt, dass es erfolgte, weil ich alleine so einen großen Betrag nicht über die Grenze bringen darf.
Zum zweiten Mal habe ich es bei dem Sicherheitstor gezeigt und gesagt, dass ich einen großen Betrag habe. Hohes Gericht!
Wie kann man heute neben moderner Technik und erhöhter Flughafenkontrolle ein Bund Bargeld verstecken? Derjenige, der behauptet, dass es möglich ist, ist noch nie mit Flugzeug gefahren. Ich möchte bemerken, es ist nicht meine Aufgabe es zu beweisen.
Es wäre die Aufgabe der Behörde gewesen, die Aufnahmen der Sicherheitskameras einzuholen und zu analysieren, sowie den damals arbeitenden Sicherheitsangestellten über die Umstände des Vorlegens des Geldes anzuhören. Denn ich wurde nicht zu einem Zollbeamten geschickt, als ich das Geld gezeigt habe. Im Beschluss steht: wenn ***Bf1*** gezeigt hätte, dann hätten die Beamten die Dienst habenden Zollbeamten informiert. Es ist nicht mein Fehler, dass Sie es nicht getan haben. Das Wort "hätte" ist Konjunktiv, auch im Fall der Zollbeamten.
Meine Muttersprache ist ungarisch, deshalb fühlte ich mich in dem ganzen gegen mich eingeleiteten Verfahren im Nachteil, ich hatte während den Anhörungen das Gefühl, dass die Dolmetscher nicht ganz verstehen, was ich sagen möchte. Ich glaube, dass in diesem Fall ein gebildeter Fachdolmetscher notwendig gewesen wäre, damit ich mich rein sprechen kann. Ich hatte keine Möglichkeit alle Unterlagen in meiner Muttersprache kennenzulernen, zu verstehen. Ich konnte die Zeugenaussagen auch nicht vollständig kennenlernen, weil diese für mich in deutscher Sprache ausgegeben wurden, deshalb ist meine Verteidigung sehr schwierig. Im ganzen Verfahren hatte ich das Gefühl, dass man den ungarischen Begriff KÖZVÄMRAKTÄR (öffentliches Zollager) nicht ins Deutsche übersetzen kann. Es wäre aber hinsichtlich des Verfahrens sehr wichtig.
In Ungarn kann die in dem öffentlichen Zolllager angelegte Ware erst nach der Bezahlung von Zoll ausgeliefert werden, wenn sie innerhalb der EU in Verkehr gesetzt wird, oder wenn nicht innerhalb der EU in Verkehr gesetzt wird, dann kann sie unter der Kontrolle der Zollbehörde versehen mit Zollverschluss und nach der Bezahlung einer Zollkaution das Gebiet von EU verlassen. Diesbezügliche Information habe ich am 09. 11. 2018 telefonisch von dem Zollbeamten M. bekommen. M. hat den Vertrag über die öffentliche Zolllagerung am 09. 11. 2018 erstellt und mir per E-Mail zugeschickt. Ich habe den unterzeichnet und zurückgeschickt. Ich füge die beglaubigte Übersetzung des Vertrags bei. Wie ich bereits erwähnt habe, schließt es die Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens aus, ich habe mich rechtmäßig verhalten.
Ich ersuche das H. Gericht hochachtungsvoll, dass Sie den bitte überprüfen. Wo ist die Vorsätzlichkeit, dass ich keinen Zoll bezahlen wollte?
In dem Protokoll steht, dass ich 12 Jahre lang als LKW-Fahrer in Ungarn für internationale Transporte tätig war. In dem Protokoll steht, dass ich aus diesem Grund die Zollvorschriften hätte kennen müssen.
Ich möchte aber angeben, dass ich als LKW-Fahrer die zum Zollverfahren notwendigen Unterlagen nicht kennen musste. Mir als Fahrer hat die Spedition alle zu dem Zollverfahren notwendigen Unterlagen immer in einer geschlossenen Akte übergeben. Diese Akte musste ich bei der zuständigen Zollbehörde in dem Zollverfahren abgeben. Die in der Akte befindlichen Dokumente habe ich nie gekannt. Meine Aufgabe war die Lieferung der Ware.
Meine Bemerkungen, Einsprüche und Argumente zum Fahrzeug mit Fahrgestell Nr. FG1, blau Toyota Hilux 2,8;
Das obige Fahrzeug wurde am 20. 12. 2018 mit Bezugnahme auf Schmuggel beschlagnahmt. Ich erkläre, dass ich das Fahrzeug auf das Gebiet der EU nicht geschmuggelt habe.
Ich wollte ein Toyota Hilux 2,8 kaufen. Im Internet habe ich so ein Fahrzeug in der Türkei gefunden. Im Internet habe ich gelesen, dass für die aus der Türkei importierten Waren in der EU 0% Zoll bezahlt werden muss.
In September 2016 bin ich mit meinem Stiefsohn D. und meinem Freund B. von Wien nach Izmir geflogen. Ich wollte nicht unbedingt kaufen, weil ich die Amtsverhältnisse in der Türkei nicht gekannt habe, ich wollte zuerst Informationen einholen und das im Internet inserierte Fahrzeug anschauen.
Wir hatten ca. 28.000 EUR Bargeld dabei, für den Fall, wenn ich alles in Ordnung finde, und das Auto kaufen kann.
Früher war ich noch nicht in der Türkei, nur auf der Durchreise, ich habe die örtlichen Amtsverhältnisse nicht gekannt, deshalb haben wir das Geld im Flughafen Wien drei geteilt. Ich habe gedacht, wenn von einem von uns in der Türkei gestohlen wird, sollen wir nicht das ganze Geld verlieren. Es war nur wegen der Sicherheit so. Die Überweisung und die Benutzung der Bankkarte in der Türkei habe ich für unsicher gehalten. Ich hatte keine Kenntnisse über das türkische Banksystem, und hatte kein unbedingtes Vertrauen gegenüber der türkischen Privatperson, die der Besitzer des Fahrzeugs war. Ich wollte mich zuerst persönlich überzeugen.
Wir haben das Fahrzeug angeschaut, Km-Stand war ca. 22.000 km, und ich habe entschieden es zu kaufen, ich brauchte aber noch einige Informationen bezüglich des Kaufs.
Der Verkäufer sagte, dass zum Kauf in der Türkei auch ein Notar notwendig ist. Ich war beruhigt, weil ich gedacht habe, dass ein Notar eine zuverlässige Amtsperson ist, die garantiert, dass der Kauf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
Mein Stiefsohn D. spricht sehr gut Englisch, so wurde für uns ein Notar gewählt, der auch englisch spricht. Der Notar sagte, dass die Papiere auf den Namen der Person ausgestellt werden können, die Englisch spricht. Deshalb wurden die Papiere auf den Namen meines Stiefsohns D. ausgestellt. Der Notar sagte, dass wenn der Verkäufer eine Privatperson ist, muss man zum Kauf eine türkische Adresse angeben. Der Notar trug als Adresse von Daniel die Hoteladresse ein. Also ich erkläre noch einmal, dass es kein Wohnsitz ist.
Ich war ganz ruhig, ich dachte, dass ich einem Notar unbedingt vertrauen kann. Der Kaufpreis wurde auch vor dem Notar übergeben. Nach dem Erstellen des Vertrags schickte uns der Notar in ein türkisches Bürgerbüro, wo laut der notariellen Urkunde der Fahrzeugbrief für die Heimfahrt erstellt, und Kennzeichen übergeben wurde. Im Bürgerbüro sagten wir, dass wir das Fahrzeug nach Österreich fahren möchten und dafür ein Kennzeichen brauchen. Der Fahrzeugbrief wurde erstellt und wir bekamen auch das Kennzeichen, es war weiß mit schwarzer Schrift.
Ich habe das Kennzeichen angelegt, eine Versicherung abgeschlossen und wir sind nach Österreich losgefahren. Beim Austritt aus der Türkei haben wir alle Papiere dem türkischen Zollbeamten gegeben. Der Zollbeamte hat mehrere Telefonate abgewickelt, nachdem er die Unterlagen angeschaut hat. Nach kurzer Zeit ist er zurückgekommen und hat gesagt, dass alles in Ordnung ist, wir können weiterfahren. Also an der türkischen Grenze haben wir uns als ungarische Staatsbürger mit einem Auto mit türkischem Kennzeichen zur Überfahrt gemeldet. Wir sind mit ungarischen Reisedokumenten mit türkischem Kennzeichen in die EU eingefahren.
An der türkischen-bulgarischen Grenze haben wir alle Papiere des Fahrzeugs dem bulgarischen Zollbeamten gezeigt. Er hat die Papiere ausführlich angeschaut, und gesagt, dass wir noch eine grüne Versicherungskarte brauchen. Wir haben die Karte gekauft und sind weitergefahren.
Ich wollte das gekaufte Fahrzeug in Ungarn in Verkehr setzen. Ich habe Ungarn für die Abwicklung gewählt, weil meine Muttersprache ungarisch ist. Ich möchte bemerken, dass im Beschluss steht, dass es für mich wichtig war, dass die erste Inverkehrsetzung in Ungarn erfolgt.
So was, dass es "wichtig" war, habe ich nie gesagt, es ist nur eine hinweisende Bemerkung von Hr. AB2, dadurch will er seine eigene Vorstellung erklären, dass ich in dem korrupten Land Ungarn mit Schmiergeld alles erledigen kann. Ich habe mich im Bürgerbüro in Ort6 erkundigt, und wurde informiert, dass in Ungarn ein Fahrzeug nur eine solche Person in Verkehr setzen darf, die über ungarische Adresse verfügt. Damals hatte ich keine ungarische Adresse. Jetzt habe ich meine provisorische ungarische Adresse bei meiner Schwiegermutter. Damals habe ich mit meiner Ehefrau keinen Kontakt gehalten, so war es nicht möglich, dass ich bei meiner Schwiegermutter eine ungarische Adresse habe. Mein Stiefsohn hatte auch keine ungarische Adresse.
Ich habe die Freundin meines Stiefsohns, die ungarische Staatsbürgerschaft hat und in Ungarn wohnt, ersucht, dass sie helfen soll, dass ich das Fahrzeug in Ungarn in Verkehr setzen kann. Deshalb hat mein Stiefsohn das Fahrzeug am 11. 01.2017 an H. verkauft.
Das Fahrzeug wurde am 20. 03. 2017 in Ungarn in Budapest in Verkehr gesetzt. Die ungarischen Behörden haben hinsichtlich des Fahrzeugs alles in Ordnung gefunden, und das Kennzeichen ausgegeben.
Mit meiner Frau haben wir in einer gemeinsamen Firma begonnen Energiegetränke zu verkaufen. Es war eine gute Möglichkeit, aber wir haben damit nicht gerechnet, dass man dazu eine ernste Investition braucht. Wir wollten dazu Kredit aufnehmen. Unsere Firma war neu im Verkauf von Energiegetränken, deshalb haben die Banken unseren Kredit nicht unterstützt.
Bei einem Gespräch mit meinem Freund B., der damals bei der Fa. A. in Ort1 gearbeitet hat, habe ich ihm erzählt, dass wir Kredit aufnehmen möchten, aber keinen Kredit bekommen. Er sagte, dass eine Möglichkeit besteht, dass wir für ein Auto Kredit bekommen. Er sagte, dass er von seinem Chef Hr. T. A. fragt, ob er helfen kann. Nach kurzer Zeit hat mich B. telefonisch informiert, dass der Kredit durch die Fa. A. erledigt werden kann, mit der Voraussetzung, dass die Fa. A. von einer anderen Firma ein Fahrzeug kaufen kann und die Fa. A. es an die Bank verkauft.
Er sagte, dass er nur und ausschließlich von einer Firma kauft.
Deshalb habe ich H. gebeten, dass sie das Fahrzeug an die Fa. J. verkauft. J. war der Geschäftspartner unserer Firma KG, und sie war bereit zu helfen. H. hat das Fahrzeug am 07. 04. 2017 an die Fa. J. verkauft, und es wurde in Ungarn am 10. 04. 2017 aus dem Verkehr gezogen. Hier möchte ich bemerken, dass im Beschluss an mehreren Stellen steht, dass die Inverkehrsetzung auf den Namen von H. NUR für 22 Tage genehmigt wurde. Es ist eine ganz falsche Information. Die Inverkehrsetzung des Autos wurde für 2 Jahre bewilligt, wie bei allen ungarischen Staatsbürgern. Das Auto wurde nur aus dem Verkehr gezogen, weil es verkauft wurde. Es ist wieder NUR die Vorstellung von Hr. AB2, ich denke er wollte damit darauf hinweisen, dass das korrupte ungarische System NUR so viel Zeit für die Korruption gegeben hat.
Um für das Fahrzeug den Kredit zu bekommen mussten wir in Österreich die TÜV-Prüfung machen lassen. TÜV erfolgte auch über die Fa. A.. Hr. A. hat schon TÜV mehrmals für Fahrzeuge aus Drittland bei der Fa. L. abgewickelt.
Im Mai 2017 erfolgte TÜV bei der Fa. L.. Das Fahrzeug habe ich selbst zur Fa. L. gefahren, und zurück. Für die Fahrt hat die Fa. A. ein provisorisches Kennzeichen gesichert. Die TÜV-Prüfung dauerte mehrere Wochen lang, das Fahrzeug war bei der Fa. L..
In diesem Zeitraum hat mich Hr. T. A. zu einem persönlichen Gespräch bezüglich des Kredites eigeladen. Bei dem Gespräch, war der Dolmetscher B., weil ich nicht Deutsch spreche. Hr. A. sagte, dass unsere Fa. KG überprüft wurde, und der Kredit hat kein Hindernis. Er sagte, dass er für die Sachbearbeitung brutto 2.500 EUR verlangt, es wird der KG in Rechnung gestellt. Dann sagte er, dass er noch 3.000 EUR "in die Tasche" bekommen will, über diesen Betrag will er keine Rechnung geben. Ich habe mich empört, weil ich diese Summe für sehr hoch gehalten habe. Der erste Kredit ist mit der Fa. Bank2 nicht gelungen.
B. sagte, dass es eine andere Möglichkeit für den Kredit gibt. Er sagte, es gibt eine Bank, die Bank1, die Kredit in einer Rückkreditkonstruktion gewährt. Dazu braucht man, dass KG der Besitzer des Fahrzeugs ist. Deshalb hat es die J. an KG für 55.000 EUR verkauft. Den Kaufpreis hat KG durch Überweisung an J. bezahlt.
Kontoauszug beigelegt. Der Kaufpreis war wegen den inzwischen durch J. anmontierten Extras höher. Die Bank1 hat für das Fahrzeug Kredit in der Höhe von 38.264 EUR für die Fa. KG gewährt. B. sagte, dass ihm Hr. A. erklärt hat, wie man den Kreditantrag einreichen muss, er hat alles so getan, wie es Hr. A. erklärt hat.
Das Fahrzeug habe ich am 14. 08. 2018 als Privatperson von der KG gekauft, weil die Firma erloschen ist. Der Kaufpreis war 34.000 EUR, weil so viel der noch bestehende Kredit war, es kann meine Ehefrau MF bestätigen.
Zum Verfahren bezüglich des Fahrzeugs mit Fahrgestell Nr. FG1, blau, Toyota Hilux 2.8 mache ich folgende Bemerkungen:
1. Das Fahrzeug wurde mit Bezug auf dem österreichischen Finanzgesetz beschlagnahmt. Dieses Gesetz konnte ich nicht kennenlernen, weil ich die deutsche Sprache nicht beherrsche. Ich habe die ungarische Übersetzung des Gesetzes gesucht, aber leider nicht gefunden.
2. Bei dem Fahrzeugkauf hatte ich dem Notar vollständig vertraut. Das weiße Kennzeichen wurde laut den durch den Notar erstellten Dokumenten in dem türkischen Bürgerbüro ausgegeben. Nicht ich habe das weiße Kennzeichen gewollt, es hat das türkische Bürgerbüro gegeben. An der türkischbulgarischen Grenze habe ich alle Dokumente vorgelegt, und gesagt, dass ich das Fahrzeug in der EU in Verkehr setzen möchte. Der bulgarische Zollbeamte sagte, dass ich dazu noch eine grüne Versicherungskarte brauche. Es kann auch mein Stiefsohn D. bestätigen, der bei dem Gespräch mit dem bulgarischen Zollbeamten auf Englisch übersetzt hat. Wenn ich einen Fehler gemacht habe, war es dann wegen den Zollbeamten, und nicht vorsätzlich, wie es im Beschluss steht.
3. 12 Jahre lang habe ich als LKW-Fahrer gearbeitet, aber war nicht in der Türkei. Die Zoll Sachen habe ich nicht gekannt, als Fahrer habe ich immer eine Akte bekommen, den Inhalt musste ich aber nicht kennen, meine Aufgabe war nur sie bei der Spedition abzugeben. Es ist bei den ungarischen LKW-Fahrer auch heute so.
4. Das Protokoll beinhaltet, dass für das Fahrzeug provisorische Kennzeichen KZ5 und KZ4 beantragt wurde. Über das Kennzeichen KZ4 weiß ich nichts, und über die damit verbundene Vollmacht auch nicht. Über den deutschen Staatsbürger O. habe ich nie gehört.
5. Die ungarischen Beamten haben bei der Inverkehrsetzung alles in Ordnung gefunden und für das Fahrzeug das Kennzeichen gegeben. Ich habe das Fahrzeug in Ungarn in Verkehr gesetzt, weil meine Muttersprache ungarisch ist. Bei den ungarischen Behörden wurden alle Dokumente vorgelegt, die zu der Inverkehrsetzung notwendig waren. Während dem Verfahren ist nicht aufgetreten, dass irgendwelche Unterlagen fehlen. Kann es sein, dass die ungarischen Behörden einen Fehler begangen haben? Es kann bei allen Behörden vorkommen, ich lehne aber die Annahme ab, dass man bei den ungarischen Ämtern durch Schmiergeld alles erledigen kann.
6. Im Kaufvertrag vom 07. 04. 2017 zwischen H. und J. wurde der Kaufpreis 13.000 EUR falsch angegeben. Es erfolgte einfach ein Schreibfehler.
7. Im Protokoll steht eine amtliche Bemerkung, laut dem das Steueramt Bruck-Eisenstadt-Ort4 gegen ***Bf1*** und KG wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung eine Untersuchung führt. Ich habe keine Information über solche Untersuchung, und möchte fragen, wie hängt diese Bemerkung mit dem Fahrzeug mit Fahrgestellnummer FG1, blau, Toyota Hilux 2,8 zusammen?
8. Bezüglich der Finanzierung durch die Fa. A. möchte ich bemerken, dass die erste Finanzierung nicht zustande kam. Die zweite Finanzierung durch die Bank1 kam zustande, und die Abwicklung erfolgte unter der Leitung von Hr. A.. Die österreichische TÜV erfolgte auch unter der Leitung von Hr. A., er kannte die Fa. L., wo er schon mehrere Fahrzeuge aus Drittländern prüfen gelassen hat.
Ich habe die Fa. L. nicht gekannt. Meine Aufgabe war nur das Auto hinzufahren, und nach der Prüfung abzuholen. Alles hat Hr. A. erledigt.
9. Bei der Ermittlung wurden für das gleiche Fahrzeug 2 Rechnungen gefunden. Eine auf den Namen der Fa. KG, die andere auf den Namen der Fa. GmbH. Ich habe gesagt, dass die auf den Namen der Fa. GmbH ausgestellte Rechnung falsch ist. Dieses Unternehmen wollte gar kein Fahrzeug kaufen, in dem Zeitraum war es sowieso kreditunfähig. Zuerst habe ich gar nicht verstanden, was für eine Rolle diese Rechnung spielt. Für GmbH hat J. nie eine Rechnung erstellt. Bei ihren Kunden steht GmbH gar nicht. Die J. verwendet ein Fakturierungsprogramm mit geschlossenem System, von außen kann man bestimmte Daten, wie zum Beispiel Kundennummer nicht manipulieren. Auf der Rechnung steht CUSTOMER No. Jeder Kunde bekommt im Programm eine andere Nummer. Die Kundennummer der KG ist X1. Die Kundennummer der Autohaus A. GmbH ist X2. Als Kundennummer der GmbH ist auch X2 angegeben. Es ist in einem Fakturierungsprogramm unmöglich. Diese Rechnung hat jemand, auf den Namen von GmbH gefälscht! Wem lag es im Interesse? Wer hat eine Anzeige wegen falscher Rechnung gemacht? Woher hat jemand die Kundennummer der Fa. A. gewusst? Eine solche Person, die die Kundennummer der Fa. A. gekannt hat, und in ihrem Interesse stand, dass mit der Verwendung der Rechnung eine Anzeige macht? MF hat in ihrer Aussage auf diese Tatsachen aufmerksam gemacht. Warum steht nichts aus ihrer Aussage in dem zusammenfassenden Dokument? Warum hat es niemand untersucht? Warum hat niemand den Vertreter der Fa. A. dazu angehört, wie er zu dieser Rechnung gekommen ist? Warum steht in der durch die Zollbehörde abgewickelten Ermittlung die auf den Namen der Fa. A. ausgestellte Rechnung? Diese Rechnung bescheinigt, dass die Fa. A. das Fahrzeug finanzieren wollte. Warum verteidigt die Zollbehörde den laut falscher Rechnung eine Anzeige gemachten Hr. U. A., wenn aus den auf den Namen der KG. und der Fa. A. ausgestellten Rechnungen eindeutig ist, dass die dritte Rechnung eine Fälschung ist?
Wir verfügen über mehrere durch J. erstellte authentische Rechnungen. Auf keiner Rechnung steht der Stempel PAID. Dieser Stempel steht nur auf der auf den Namen der GmbH gefälschten Rechnung. Mehrere Tatsachen unterstützen, dass diese Rechnung eine Fälschung ist. Warum untersuchte es niemand?
Wenn jemand in Ungarn laut falscher Anschuldigung eine Anzeige macht, wird gegen die anzeigende Person ein Verfahren eingeleitet. Wie ist es in Österreich?
Über die Rolle der anzeigenden Fa. A.:
U. A. hat laut einer gefälschten Rechnung eine Anzeige gemacht. Niemand hat geprüft, dass diese Rechnung falsch ist, und von wem gefälscht wurde. Wie ist die auf den Namen der GmbH ausgestellte gefälschte Rechnung an U. A. gekommen? Wie ist die auf den Namen der KG ausgestellte Rechnung an U. A. gekommen? Es wurde nicht untersucht. Es wurde auch nicht untersucht, wer die Rechnung gefälscht hat. Laut den Tatsachen kann man sagen, dass jemand bei der Fa. A. diese Fälschung gemacht haben soll. In Ungarn ist es eine Straftat. In Österreich nicht? Nur dann nicht, wenn es ein österreichischer Staatsbürger begeht?
Die TÜV-Prüfung des blauen Toyota Hilux 2.8 hat Hr. A. organisiert und geleitet. Er hat die Fa. L. gekannt und mehrmals Fahrzeuge aus Drittländern bei der Fa. L. prüfen gelassen. Mehrere Gutachter haben erklärt, dass diese Toyota Hilux 2.8 Fahrzeuge in der EU nicht in Verkehr gesetzt werden dürfen. Hr. A. darf es tun, ich aber nicht? Löst es Hr. A. auch durch Schmiergeld? Ist das System auch in Österreich korrupt? Ich bin schuldig, weil ich ein Ungar bin, Hr. A. ist aber nicht schuldig, weil er Österreicher ist?
Zusammenfassend:
D. hatte keinen Wohnsitz in der Türkei, er hat das weiß-schwarze Kennzeichen nicht bekommen um "das Schmuggeln zu erleichtern"! Ich war zwar LKW-Fahrer, aber es bedeutet noch nicht, dass ich die Zollpapiere und Zollregeln kennen muss! Deshalb habe ich im Internet nachgeschaut und nicht "trotzdem".
Bezüglich der Übergabekennzeichen habe ich gesagt, dass ich den deutschen Staatsbürger O. nicht kenne.
Bezüglich der Inverkehrsetzung habe ich gesagt, dass die ungarische Behörde die Inverkehrsetzung nicht nur für 22 Tage genehmigt hat, sondern für 2 Jahre, wie auch an allen anderen. Die ungarische Inverkehrsetzung war nicht wichtig, sondern für mich einfacher, weil meine Muttersprache ja ungarisch ist. "In Ungarn läuft alles viel leichter, als in Österreich" habe ich wegen der Sprachbenutzung und nicht wegen der Korruption gesagt.
Ich weiß so, dass man neues Fahrzeug nicht in Verkehr gesetzt werden kann, wenn es den angegebenen Abgasnormen nicht entspricht. Aber Gebrauchtfahrzeug schon! Ich weiß/wusste so.
Ich verstehe nicht, warum kann man auf dem Gebiet von EU kein Gebrauchtwagen in Verkehr setzen!
A. hätte nicht den Fahrzeugkauf finanziert, sondern hätte beim Leasing mitgewirkt bei Bank2 als Lieferant. Das Geschäft kam nicht zustande, weil T. A. 2500+3000 EUR verlangte. Wie ich bereits gesagt habe, wurde für die GmbH nie eine Rechnung erstellt. In der Übersetzung des Beschlusses steht, dass GmbH als "Fahrzeugverkäufer" eingetragen ist...., so viel nur zu der deutbaren und missverständlichen Übersetzung!
Ja das Fahrzeug wurde am 05. 07. 2017 für den Verkehr genehmigt, und die Rechnung wurde am 07. 07. 2017 erstellt. Ich glaube 15 Tage stehen zur Verfügung zur Erstellung der Rechnung nach einem Geschäft.
Im Beschluss steht, dass meine Behauptung FALSCH ist, warum wäre die Behauptung FALSCH, dass jemand die für GmbH erstellte Rechnung später mit dem Ziel gefälscht hat damit eine Anzeige gemacht werden kann.
Bezüglich der ungarischen Anmeldung des Autos möchte ich noch sagen, dass ich bei der Einvernahme gesagt habe, dass ich in 2017 keine ungarische Adresse hatte, weil meine Ehe mit meiner Ehefrau schlecht wurde, im Sommer 2016 haben wir voneinander weggezogen. Unsere Beziehung wurde seitdem besser, so habe ich die provisorische Adresse im Herbst 2018 bei meiner Schwiegermutter angemeldet. Meine Mutter lebt hier in Österreich, mein Vater lebt lange nicht mehr, ich habe keine Geschwister.
Warum steht es nicht im Beschluss? Das steht aber wohl drin, dass "so hätte ***Bf1*** das Fahrzeug bereits in 2017 in Ungarn auf eigenen Namen schreiben lassen können. Er hat es aber nicht getan, damit sein Name bei der Typisierung, bzw. bei der ersten Anmeldung nicht auffällt. Dadurch wollte er die Herkunft des Fahrzeugs, das Schmuggeln, bzw. seine Teilnahme daran verdunkeln".
Hohes Gericht! Diese Aussage verbitte ich mir! Es ist eine sehr bösartige, verleumderische Behauptung.
Meine Bemerkungen, Einsprüche und Argumente Toyota Hilux 2.8 roten Fahrzeugen. Fahrgestell Nr. FG2 und FG3:
Am 02. 11. 2018 bin ich mit meinem Freund C. nach Istambul geflogen. In Istambul hatten wir ein Treffen mit dem Vertreter der Fa. R.. Diese Firma hat 2 Toyota Hilux 2.8 Fahrzeuge inseriert. Wir haben die Fahrzeuge angeschaut, ich habe sie für entsprechend gehalten. Gemäß den türkischen Vorschriften sind wir zum Notar wegen der Erstellung der Kaufverträge gegangen. Der Notar hat gesagt, dass wenn wir die Fahrzeuge nach Hause fahren und sie nicht transportiert werden, dann muss man die Papiere auf den Namen der Person ausstellen, die das […]
Auf die Kennzeichen mussten wir 1-2 Tage warten. Als wir die Kennzeichen erhalten haben, war ich überrascht, weil diese gelb waren, mit schwarzer Schrift. Ich habe den Vertreter der Fa. R. darüber gefragt. Er sagte, wenn eine Firma das Fahrzeug besitzt, werden solche Exportkennzeichen gegeben. Ich war beruhigt, habe die Papiere übernommen und wir sind zu der türkisch-bulgarischen Grenze gefahren. An der Grenze hat der türkische Zollbeamte die Papiere angeschaut und uns zu der bulgarischen Grenze weitergelassen.
12 Jahre lang war ich LKW-Fahrer, hatte aber in Zollsachen keine Erfahrung. Wenn ich sie gehabt hätte, hätte ich bei dem türkischen Zollbeamten das T1 Dokument eingeholt. So sind wir ohne das an dem bulgarischen Zollbeamten gekommen, er hat uns zu der Spedition geschickt. In der Spedition wurden die Papiere angeschaut, und gesagt, dass wir ohne T1 Papier und Zollkaution nicht weiterfahren dürfen. Ich habe den Spediteuren gesagt, dass ich die Zollkaution natürlich bezahle, er soll eine Kontonummer sagen und wir werden den Betrag überweisen. Er hat meine Bitte abgelehnt und mich von dem Büro geschickt. Nach einigen Stunden habe ich den Vertreter der Fa. R. telefonisch um Hilfe gebeten. Er sagte, dass er hilft das Problem zu lösen. Er sagte, dass wir auf das angegebene Konto 10.000 EUR als Zollkaution überweisen müssen, und die Fa. R. erledigt die Sache mit der bulgarischen Spedition. Meine Ehefrau MF hat 10.000 EUR auf ein deutsches Konto überwiesen, damit das Geld je schneller ankommt, um nicht mehr an der Grenze warten zu müssen. Ich füge die Bescheinigung der Überweisung und die Erklärung des Vertreters der Fa. R. bei. Ich füge auch die Bescheinigung der Überweisung an die Spedition bei.
Es beweist auch, dass meine Absicht kein Schmuggeln war!
An der Grenze habe ich noch einen Freund um Hilfe gebeten, der sich in Zoll Sachen auskennt, weil ich nicht alles verstanden habe, was der bulgarische Zollbeamte gesagt hat. Mein Freund hat den Zollagenten M. empfohlen, und mir seine Telefonnummer gegeben. Ich habe am 09. 11. 2018 M. angerufen, er sagte, dass ich zu der Abwicklung auch ATR Papiere brauchen werde. Ich wusste gar nicht, was für Papiere die sind, so habe ich wieder den Vertreter der Fa. R. angerufen. Er sagte, dass die A.TR Papiere per Post zugeschickt werden. M. hat einen Auftragsvertrag geschickt, ich habe den per E-Mail zurückgeschickt. Anbei finden Sie die Übersetzung des Vertrags.
Als es erledigt wurde, sind wir nach Bulgarien weitergefahren. Deshalb mussten wir an der Grenze 36 Stunden warten. Wegen dem Warten waren wir sehr müde, deshalb haben wir in Bulgarien eine Übernachtungsmöglichkeit gesucht, und eine Nacht vor der Weiterfahrt dort verbracht.
Am 10. 11. 2018 sind wir in Österreich angekommen. Es war ein Samstag.
Am 12. 11. 2018 habe ich mit meiner Ehefrau MF das Zollamt in Ort6 aufgesucht. Im Zollamt hat der Beamte vorgeschlagen, dass wir die Fahrzeuge in das öffentliche Zolllager bringen sollen, weil die Zollfrist bald abläuft. Er sagte, dass man nach dem Ablauf der Frist eine Strafe bezahlen muss. Die Verzollung kann auch durch einen Zollagenten abgewickelt werden. Er sagte nach meiner Frage, dass dort kein öffentliches Zolllager ist, so muss ich eine andere Stelle finden. Es habe ich am 09. 11. 2018 mit dem Zollagenten M. vereinbart, weil ich nicht wusste, ob Ort6 richtig für die Fahrzeuge ist, deshalb war eine "zweite Möglichkeit" notwendig. Meine Aussagen kann MF bestätigen.
Bei der Anhörung hat sie es dem Ermittlungsbeamten gesagt, es steht aber nicht in dem zusammenfassenden Protokoll, warum nicht?
In dem öffentlichen Zolllager muss man für die Waren während der Dauer der Lagerung keine Zoll und Steuer bezahlen. Im öffentlichen Zolllager gibt es unbefristete Lagerung. Die Waren darf man erst nach der Bezahlung von Zoll und Steuern herausbringen. Die im öffentlichen Zolllager gelagerten Waren dürfen frei verkauft werden, herausbringen kann man sie aber auch in dem Fall erst nach der Bezahlung von Zoll und Steuern, wenn man die Ware in der EU verkaufen möchte.
Ich habe gedacht, dass die A.TR Papiere schnell aus der Türkei ankommen, und ich die Fahrzeuge nach Ort5 zu M. fahren kann.
Die A.TR Papiere aus der Türkei hätte der UPS Kurierdienst zustellen müssen. UPS sagte, dass die Adresse nicht gefunden wurde, und die Papiere in die Türkei zurückgeschickt wurden.
Nach meiner Bitte wurden die Papiere wieder zugeschickt und nach langer Suche am 04. 12. 2018 zugestellt.
Es wäre auch kontrollierbar, überprüfbar gewesen, wenn die Behörde der Postangaben von dem Kurierdienst einholt, sie hat es aber nicht getan.
Am 12. 11. 2018 habe ich mit C. die Zollstelle in Ort11 aufgesucht, um Informationen einzuholen, dass wenn wir weitere Fahrzeuge in der Türkei kaufen möchten, wie diese in Österreich verzollt werden müssen. Von Ort11 wurden wir nach Ort2 geschickt, weil es dort eine Spedition gab. Am 13. 11. 2018 sind wir mit C. nach Ort2 zu der E. Spedition gefahren. Wir haben gesagt, dass wir Information über die Verzollung von Fahrzeugen Toyota Hilux 2.8 einholen möchten. Als Muster haben wir die Papiere der 2 Fahrzeuge gezeigt. Der Sachbearbeiter erklärte, was in Österreich zur Verzollung notwendig ist. Außerdem hat er uns aufmerksam gemacht, dass die Zollfrist bei einem Fahrzeug abgelaufen ist. Wir haben gesagt, dass diese Fahrzeuge in Ungarn verzollt werden, wir erkundigten uns wegen den zukünftigen Fahrzeugen.
Die A.TR Papiere sind am 04. 12. 2018 eingegangen. Ich habe den Zollagenten M. telefonisch bezüglich der Verzollung kontaktiert. Telefonisch haben wir besprochen, dass wir die Fahrzeuge am 10.12.2018 verzollen werden.
Die Verzollung erfolgte nicht, weil die österreichische Zollbehörde die Fahrzeuge am 06. 12. 2018 wegen einer Anzeige beschlagnahmt hat.
Zusammenfassung:
Bei den zwei roten Fahrzeugen steht im Beschluss, dass ***Bf1*** gesagt hat, dass er nicht wusste, dass man bei Import Zollpapiere braucht. Ich habe so was nie gesagt! Ich wusste nicht, dass wir T1 Papier von dem türkischen Zollbeamten hätten einholen müssen!
Und hier kommt vielleicht die komischste Sache!
Ich zitiere: Nach der Bezahlung einer Kaution...
Hohes Gericht! Diese eine Kaution bedeutet ganz genau Zollkaution, und es ist hier mit einem belanglosen Wort erledigt. Ich möchte wissen, warum steht darüber nichts in dem Beschluss? Warum ist es hier ausführlich, deutlich nicht beschrieben? Wer ist so dumm, dass er Zollkaution in der Höhe von 10.000 EUR bezahlt und dann nicht verzollen will. Dieses Geld hätte ich nach dem Zollverfahren zurückbekommen.
Das ist aber wohl geschrieben, dass wir wegen den gelben Kennzeichen kontrolliert wurden, weil sie auffällig sind und wir wären ohne Verzollung weitergefahren. Es ist die unflätige Fiktion von AB2, die nichts beweist!!!!!! Wir sind an der Grenze fast 36 Stunden gestanden, weil wir in Frachtverkehr und nicht in Personenverkehr gestanden sind. Meine Frage ist in welchem Maß kennt Hr. AB2 die Verhältnisse an der türkisch-bulgarischen Grenze, wie lange hätte man laut Hr. AB2 warten müssen? Gemäß dem Warenbeförderungsdokument war nicht das Zollamt in Ort6, sondern Spedition Kft. als Bestimmungsort angegeben.
Hohes Gericht! Ich wurde aufgefordert, dass ich beweisen muss, dass ich bei der Zollstelle war. Wie???? Ich muss es beweisen? Wer ist der Ermittlungsbeamte? Haben die Ermittlungsbeamten irgendwelche Schritte gemacht um zu beweisen, ob ich bei der Zollstelle war oder nicht? Sie nehmen an, dass wenn ***Bf1*** bei der Zollstelle in Ort6 gewesen wäre, dann hätte die ungarische Zollbehörde die Warenweiterleitungsdokumente erledigen müssen. Dann hätte laut dieser Annahme auch die Zollstelle in Ort2 die Warenweiterleitungsdokumente erledigen müssen? Muss ich Papiere vorlegen? Ich habe bei keiner Zollstelle Papiere bekommen, die ich vorlegen könnte. Meine Frau hat in ihrer Aussage gesagt, dass sie mit mir dort war.
Ich war bei mehreren Zollstellen, ich wollte mich wahrscheinlich nur auffällig benehmen! Ich habe die Autos nicht versteckt, obwohl ich es hätte tun können, sie sind 100 m entfernt von dem Zollamt Ort11, an gut sichtbarer Stelle gestanden, weil ich gutgläubig vorgehen wollte! Die Ermittlungsbehörde hat daraus festgestellt, dass ich nicht verzollen wollte.
Ich lehne die Behauptung der Ermittlungsbehörde, nämlich dass ich diese Fahrzeuge in Ungarn durch Vorlegen von falschen Papieren, oder durch Bezahlung von Schmiergeld naturalisieren wollte, ab und ich verstehe nicht, wie kann man mit einem Autoinserat darauf hinweisen. Dürfen die mobile Inseratseite nur EU-Bürger anschauen?
Bezüglich des Warenwertes möchte ich sagen, dass ich die Fahrzeuge für die Summe auf der Rechnung gekauft habe. Die Meinung und das !Gutachten! des Anzeigers und des vereidigten gerichtlichen Sachverständigen ist sehr übertrieben und falsch.
Der Verkäufer hat die Preise bestätigt.
Ich möchte bemerken, dass man auch hier eine sehr bösartige Behauptung finden kann: Genau die Firma, die die zwei Fahrzeuge an ***Bf1*** verkauft hat. Hohes Gericht! Ich möchte fragen, hätte es auch eine andere Firma nachweisen können?
Zum Bargeld habe ich schon gesagt, dass ich die Rechtsnorm nicht gekannt habe. Wenn ich sie gekannt hätte, wäre ich dementsprechend vorgegangen. Ich hatte keinen Vorteil dadurch. Es war nicht vorsätzlich. Ich habe das Geld am Flughafen bei der Sicherheitskontrolle gezeigt, zu verstecken ist es unmöglich. Der dort arbeitende Beamte INFORMIERTE die Zollbeamten NICHT. Es ist vielleicht eine Absprache, aber der Beamte dort wusste es nicht oder ihn hat es nicht interessiert. Es ist nicht mein Fehler!!! Die Ermittlungsbehörde hätte die Aufnahmen der Sicherheitskameras eingeholt, hat es aber nicht getan.
Ich mache folgende Bemerkungen zu den beiden roten Fahrzeugen Toyota Hilux 2.8 Fahrgestellnummer FG2 und FG3:
1. Beide Fahrzeuge wurden mit Bezug auf Schmuggel beschlagnahmt. Die Fahrzeuge habe ich nicht geschmuggelt, von dem Kauf an habe ich mehrere Schritte gemacht, die beweisen, dass ich die Fahrzeuge verzollen wollte.
2. Für beide Fahrzeuge habe ich Exportkennzeichen gekauft. Dieses Kennzeichen ermöglicht kein Schmuggeln.
3. 10 000 EUR habe ich als Zollkaution bezahlt. Es beweist, dass ich die Fahrzeuge dem Zollverfahren nicht entziehen wollte. / Ich füge den Überweisungsbeleg bei /
4. Ich habe mit dem Zollagenten M. einen Vertrag für die Lagerung im öffentlichen Zolllager am 09. 11. 2018 abgeschlossen. Das öffentliche Zolllager dient nur der Lagerung nicht (ES ist KEIN LAGER), nach der Ware, die dort steht, muss man Zoll bezahlen. Es beweist auch, dass ich die Fahrzeuge dem Zollverfahren nicht entziehen wollte. /Ich füge den Vertrag bei. /
5. Ich habe die ATR Papiere aus der Türkei bestellt, es wäre nicht notwendig gewesen, wenn ich die Fahrzeuge dem Zollverfahren hätte entziehen wollen. Es beweist auch, dass ich die Vorschriften einhalten und die Fahrzeuge verzollen wollte. Natürlich habe ich diese Papiere auch ausbezahlt.
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 48b Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300033/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300033.2020
- Stammnummer
- 131204
- Gültig
- 18.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF