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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300033/2020

Schmuggel von Fahrzeugen aus der Türkei in die EU; Bargeldvergehen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300033/2020vom 18.11.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6. Am 12. 11. 2018 war ich mit meiner Ehefrau MF wegen dem Zollverfahren bei dem Zollamt in Ort6. /Es kann meine Ehefrau MF bestätigen./ 7. Ich möchte wissen, woher wusste Hr. U. A. in seiner Anzeige die Fahrgestellnummer eines der roten Fahrzeuge? Oder habe ich dazu kein Recht? 8. Im Protokoll steht in mehreren Stellen, dass die roten Fahrzeuge in der EU nicht in Verkehr gesetzt werden können. Ist es verbindlich ein Fahrzeug in Verkehr zu setzen? Kann man ein Fahrzeug ohne Inverkehrsetzung nur zwecks Sport benutzen? Ist es gesetzlich verboten? Kann man ein Fahrzeug ohne Inverkehrsetzung an Drittland verkaufen? Ist es gesetzlich verboten? Wie hängt die Inverkehrsetzung mit dem Zoll zusammen? 9. Aus dem öffentlichen Zolllager darf man die Ware erst nach der Verzollung hinausbringen. Warum meint Hr. AB2, dass ich das Zollverfahren vermeiden wollte? Warum ist es bei den Anhörungen nicht gelungen zu übersetzen, dass ich im öffentlichen Zolllager nicht nur lagern, sondern auch verzollen wollte? Warum konnten die Dolmetscher das Wort KÖZVÄMRAKTÄR /öffentliches Zolllager/ nicht übersetzen? Warum werde ich wegen dem Fehler der Dolmetscher bestraft? 10. Warum hat die verehrte Zollbehörde die A.TR Papiere bei der Feststellung des Zolls nicht berücksichtigt, dass diese richtig ausgestellt wurden? Die A.TR Unterlagen hat die Zollbehörde nach der Kontrolle als BEGLAUBIGTES DOKUMENT AKZEPTIERT! 11. Das zweisprachige Protokoll ist voll von Zumutungen, dass ich bei den roten Fahrzeugen das Zollverfahren vermeiden wollte. Die Zumutungen werden durch keine Beweise unterstützt. Meine Beweise unterstützen aber, dass ich das Zollverfahren abwickeln wollte. Für den Tag 10. 12. 2018 hatte ich einen Termin zur Abwicklung des Zollverfahrens. Ich wurde dabei verhindert und laut Vermutungen, ohne Beweise eine Strafe auferlegt. Wie ist es möglich? 12. Das Protokoll stellt fest, dass ich diese Fahrzeuge mit falschen Papieren oder durch Bezahlung von Schmiergeld hätte in Ungarn im Sonderverkehr setzen lassen. Warum sind diese Papiere falsch? Woher denkt es die Zollbehörde? Diese Behauptung möchte ich im Namen des ganzen ungarischen Amtssystems zurückweisen!!! Wie kann man in einem offiziellen Protokoll das Amtssystem eines Staats mit Korruption verdächtigen? Aus dieser Behauptung ist eine Sache klar. Das ganze Verfahren der österreichischen Zollbehörde war nicht frei von Vorurteilen und Parteilichkeit. In dem ganzen Verfahren war spürbar, dass man auf jedem Fall die Behauptungen von Hr. U. A. beweisen möchte, anstatt dass man das Verfahren unter Berücksichtigung der Beweise parteilos abgewickelt hätte! Das blaue Toyota Hilux hatte dreimal!! die TÜV-Prüfung gemacht. ln allen drei Fällen haben die Prüfkräfte entschieden, dass es für den Verkehr in der EU geeignet ist. Von den drei Fällen wurde die TÜV-Prüfung zweimal in Ungarn an zwei verschiedenen Prüfstellen erfolgreich durchgeführt. Einmal die TÜV-Prüfung erfolgreich in Österreich durchgeführt. Ich möchte die Frage stellen - mit Bezugnahme auf die Feststellungen des Protokolls bezüglich der Korruption des ungarischen Amtssystems - ist dann auch das österreichische System korrupt? Kann man auch in Österreich mit Hilfe von Schmiergeld die Inverkehrsetzung erledigen, wenn es durch Hr. A. gemacht wird? Oder kann man diese Fahrzeuge doch in Verkehr setzen? Jeder kann Fehler begehen, aber nur ich bin verantwortlich, weil ich Ungarn bin? 13. Im November 2018 bin ich nach Istambul geflogen. Ca. 65.000 EUR Bargeld hatte ich dabei. Bei der Sicherheitskontrolle habe ich das Bargeld vorgelegt, die Kameras am Flughafen können es beweisen. Ich habe das Geld nicht nur gezeigt, sondern auch gefragt, ob es so in Ordnung ist? Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sagte, dass es in Ordnung ist. Es zu beweisen ist nicht meine Aufgabe, ich kann nämlich die Aufnahmen der Sicherheitskameras nicht einholen. Man muss durch mehrere Sicherheitstore gehen, das die Person und auch das Gepäck kontrolliert! Bei so einer Kontrolle kann man nichts verstecken. Der ganze Vorgang wird durch Sicherheitskameras überwacht. Warum hat niemand die Aufnahmen der Sicherheitskameras kontrolliert? Bemerkung zur Abwicklung des ganzen Verfahrens: Während dem ganzen Verfahren war ich wegen dem nicht entsprechenden Dolmetschen im Nachteil. Es gab auch solcher Dolmetscher, der den ungarischen Ausdruck für Kaufvertrag nicht übersetzen konnte. Es gab auch solche Dolmetscher, die nicht gut ungarisch sprechen konnten. Soviel ich weiß, hätte die Zollbehörde bei einer OFFIZIELLEN Anhörung einen Dolmetscher sichern müssen, und nicht ich auf meine eigenen Kosten. Hr. AB2 hat mich aufgefordert, dass ich für EINEN DOLMETSCHER SORGEN MUSS, weil er für mich keinen sichert. Ähnlich war es auch bei mehreren Zeugen! Es kann ich mit den E-mails mit AB2 beweisen! Wie kann es in einem offiziellen Verfahren vorkommen? In der Anzeige steht die Fahrgestellnummer eines der beiden roten Fahrzeuge. Woher kennt U. A. die Fahrgestellnummer von dem Fahrzeug? Wie sieht es in Österreich mit den Datenschutzvorschriften aus? Wie sind diese Daten zu dem Anzeiger U. A. gekommen? Das ganze Verfahren dauert sehr lange, fast ein Jahr ist schon vergangen. Während dieser Zeit hatte ich bedeutende Material- und Immaterialschäden. Die Amortisation der Fahrzeuge ist auch bedeutend. Es war so, dass ich an der Verhandlung am 03.09.2019 wegen meiner Beschäftigung nicht teilnehmen kann. Ich habe das H. Gericht ersucht, die Verhandlung auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben. Ich habe die Antwort bekommen, dass ich zustimmen soll, dass die Verhandlung in meiner Abwesenheit abgewickelt wird. Ich habe mit der Voraussetzung zugestimmt, dass das H. Gericht meine schriftliche Eingabe für meine Verteidigung berücksichtigt. Ich halte es aber für beschwerdevoll, dass mein originaler Antrag nicht gewährt wurde, und nicht ermöglicht wurde, dass die Verhandlung in einem anderen Zeitpunkt abgewickelt wird. So habe ich meine Beschäftigung unterbrochen und an der Verhandlung teilgenommen. Ich hoffe, dass ich mich wegen den o.g. Sachen, wegen der während dem Verfahren erlittenen Benachteiligung, und der negativen Diskriminierung wegen meiner ungarischen Staatsbürgerschaft nicht an die Europäische Kommission wenden muss." Anmerkung: Die ebenfalls erwähnten Rechtsnormen §§ 125, 161, 150, 153 FinStrG werden hier nicht wiedergegeben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 35 Abs. 1 FinStrG: Des Schmuggels macht sich schuldig, wer a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt. § 48b Abs. 1 FinStrG: Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Art. 79 Abs. 1 lit. a Unionszollkodez (UZK): Für einfuhrabgabepflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist: eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet. Gemäß Art. 5 Nr. 33 UZK versteht man unter "Gestellung" die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen. Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bedeutet im Zollrecht normaler Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnsitz jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Personen und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. [...] Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. vorsätzliches vorschriftswidriges Verbringen in das Zollgebiet der Union des Fahrzeuges der Marke Toyota, Typ Hilux 2.8, Fahrgestellnummer FG1, Blau, wodurch ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen wurde. Laut Strafakt wurde bekannt, dass der Toyota Hilux 2.8, Farbe Blau, Fahrgestellnummer FG1, im September 2016 von ***Bf1*** und dessen Stiefsohn D. aus der Türkei ins Zollgebiet der Union verbracht wurde. Das Fahrzeug wurde mit türkischen Kennzeichen von der Türkei über Bulgarien nach Österreich verbracht, wobei laut Aussage des Beschuldigten an jeder Grenze jeder Zöllner gesagt hätte, es sei in Ordnung (vgl. Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 25. Jänner 2019 beim Zollamt Ort2, AS 489). In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte bestätigt, dass er im Jahr 2016 schon in Österreich gelebt hat und der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch in Österreich war. Er bestätigte die Frage, dass er damals das Fahrzeug mit türkischen Kennzeichen aus der Türkei kommend über Bulgarien nach Österreich gebracht hatte. Eine Gestellung des Fahrzeuges zur Verzollung in den freien Verkehr der Europäischen Union ist weder an der EU-Außengrenze noch an einer anderen Zollstelle erfolgt. Im Zeitpunkt des Passierens der Zollstelle Türkei-Bulgarien waren daher nicht alle objektiven Voraussetzungen erfüllt, um das Fahrzeug durch Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführen zu können, da eben das Fahrzeug von einer im Zollgebiet ansässigen Person verwendet wurde. Die Einreise mit einem im Drittland zugelassenen Fahrzeug durch eine in der Union ansässige Person - der Beschuldigte hat in Österreich seinen Hauptwohnsitz - stellt ein vorschriftswidriges Verbringen dar, da für das Fahrzeug - wie der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung bestätigte - keine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben wird. Damit ist der Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG, hier durch vorschriftswidriges Verbringen des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Union, in objektiver Hinsicht erfüllt. Subjektiv ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er für dieses Fahrzeug kein Zollverfahren durchgeführt hat und es - ohne es vorher einem Zollamt zu gestellen - in den freien Verkehr gebracht hat und zuletzt in Ungarn zum Verkehr zugelassen hat, ohne dass zuvor eine Verzollung erfolgt wäre. Jedem EU-Bürger ist bekannt, dass er Waren von außerhalb der Europäischen Union mit einem Wert wie hier von mehr als € 20.000,00 zu verzollen gehabt hätte. Der Beschuldigte war zwölf Jahre als LKW-Chauffeur tätig und wusste, dass an der Grenze Zollpapiere übergeben werden müssen, damit die von ihm transportierten Waren auch ordnungsgemäß die Grenze bzw. die Zollgrenze passieren dürfen. Laut seinen Angaben wurden ihm als Fahrer von der Spedition alle zu dem Zollverfahren notwendigen Unterlagen in einer geschlossenen Akte übergeben. Diese Akte musste er bei der zuständigen Zollbehörde in dem Zollverfahren abgeben. Dass man an der Grenze Unterlagen abgibt, war ihm bekannt. Allein eine Recherche im Internet, wonach für Waren aus der Türkei aufgrund eines Zollabkommen mit der EU ein Zollsatz von 0% ergibt, bewirkt noch keine Eingangsabgabenbefreiung auch für eine Einfuhrumsatzsteuer. Auch das Vorweisen eines türkischen Kaufvertrages bei jedem Grenzübertritt an die Zollbeamten vor Ort allein kann den Beschuldigten nicht entschuldigen, da damit keine Erklärung abgegeben wurde, dieses Fahrzeug zu verzollen oder in ein Zollverfahren abzufertigen. Angesichts der Sprachschwierigkeiten (z.B. bei der Security am Flughafen Schwechat am 2. November 2018, der Beschuldigte spricht "nur" Ungarisch, der Securitymitarbeiter nur Deutsch) musste der Beschuldigte außerhalb Ungarns damit rechnen, dass er nicht verstanden wird. Wer keine entsprechende Erklärung abgibt, woher hätten die Zollbeamten, die laut Beschuldigten nicht tätig geworden sind, wissen sollen, dass das Fahrzeug verzollt werden hätte sollen, wobei der Beschuldigte ja davon ausgegangen sein will, dass er keinen Zoll zu zahlen hätte. Daher hatte er auch kein Bedürfnis, eine entsprechende Zollerklärung oder Zollanmeldung abzugeben. Dass es für das von ihm importierte Fahrzeug eine Ausnahme geben würde, damit konnte der Beschuldigte nicht rechnen. Für den Senat war die erforderliche subjektive Tatseite für das vorschriftswidrige Verbringen dieses Fahrzeuges gegeben. Vorsätzliches Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung am 13. bzw 16. November 2018 der Fahrzeuge • Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG2, Farbe Rot und • Toyota Hilux 2.8 D4D, Fahrgestellnummer FG3, Farbe Rot Für diese beiden Fahrzeuge wurden in der Türkei Überstellungskennzeichen (gelber Hintergrund mit schwarzen Buchstaben / KZ1 bzw. KZ3) gelöst. An der bulgarischen Grenze legte der Beschuldigte die Fahrzeugpapiere vor. Nach Durchsicht dieser Dokumente wurde er vom dortigen Zollamt - die aufgrund der türkischen Überstellungskennzeichen tätig wurden - zur Spedition geschickt, um entsprechende Zollpapiere für das Zollverfahren zu erledigen. Als Bestimmungszollstelle wurde vom Beschuldigten das Zollamt Ort6 angegeben, da er es schon aus seiner Zeit als Lkw-Fahrer kannte. Als Frist für die Gestellung wurde der 12. November 2018 bzw. 15. November 2018 vermerkt. Innerhalb dieser Frist ist keine Gestellung erfolgt. Die bulgarische Zollverwaltung hat - wie nach erfolglosem Ablauf der Gestellungsfrist üblich - ein entsprechendes Ausforschungsverfahren eingeleitet, weil die Versandscheine nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurden. Zusammengefasst wurden diese Fahrzeuge damit dem Zollverfahren entzogen, sodass auch hier die objektive Tatseite des Schmuggels erfüllt ist. Auf die Frage, warum die beiden Fahrzeuge nicht innerhalb der Frist bei der Zollstelle Ort6 gestellt wurden, gab der Beschuldigte an, dass er in Ort6 beim Zoll war, aber diese keinen freien Platz für seine Fahrzeuge gehabt haben. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich, dass sich der Beschuldigten auch beim Zollamt Ort11 bzw. Zollamt Ort2 wegen der Verzollung der Fahrzeuge erkundigt hat, wobei der Beschuldigte dazu meinte, er wollte sich nur allgemein erkundigen, was man für die Verzollung von Fahrzeugen benötigen würde. Dazu im Widerspruch steht die Aussage des vor Ort vom Beschuldigten aufgesuchten Spediteurs F., dem die Unterlagen für die Verzollung der beiden Toyota-Fahrzeuge vorgelegt wurden. Herr F. gab an, dass am 13. November 2018 zwei männliche, ungarisch sprechende Personen zur Spedition E. nach Ort2 gekommen sind, wobei einer bei diesem Gespräch als Dolmetscher fungierte. Sie erkundigten sich bei ihm bezüglich der Verzollung von zwei Fahrzeugen aus der Türkei. Dazu wurden ihm Unterlagen (Versandscheine, Proforma-Rechnungen usw.) vorgelegt. Nach kurzer Durchsicht dieser Unterlagen fiel F. auf, dass bei einem Versandschein die Gestellungsfrist bereits am 12. November 2018 abgelaufen war. Dies teilte er auch den beiden Personen mit. Auch sagte er ihnen, dass sie den abgelaufenen Versandschein beim zuständigen Zollamt erledigen lassen müssen. Auf dem Versandschein war als Bestimmungszollstelle ein ungarisches Zollamt vermerkt. Das deckt sich auch mit den Aussagen von Herrn C., der zur Spedition E. in Ort2 befragt angab, dass er und ***Bf1*** am 13. November 2018 bei der Spedition E. waren, um sich wegen der Verzollung der beiden Fahrzeuge zu erkundigen. Der Spediteur soll ihnen alles erklärt und gesagt haben, welche Unterlagen sie für die Verzollung benötigen (EORI-Nummer, A.TR Papiere, Schätzgutachten usw.). Auch soll sie der Spediteur darauf aufmerksam gemacht haben, dass die Gestellungsfrist für ein Fahrzeug schon abgelaufen ist. C. gab auch zu Protokoll, dass er und ***Bf1*** gewusst haben, dass sie die Fahrzeuge innerhalb einer Frist beim Zoll gestellen müssen. Das steht im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, dass sich C. und er nur für vielleicht weitere Fahrzeugimporte aus der Türkei erkundigen wollten. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Beschuldigten zu verweisen: C. versteht kein Deutsch, bei der Anhörung war auch kein Dolmetscher anwesend, also F. behauptet unwahr, dass einer von ihnen, also C. am 13. November als Dolmetscher bei ihm war. Wieso hätte dann Herr C. überhaupt mit nach Ort2 fahren sollen, wenn er nichts versteht und der Beschuldigte selbst der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Soweit der Beschuldigte einwendet, seine Frau könnte bestätigen, dass sie zusammen in Ort6 bei der Spedition gewesen wären und um die Verzollung der roten Autos ersucht haben sowie dass 10.000 Euro Zollkaution mittels Überweisung bezahlt wurden, ist festzuhalten, dass diese Tatsachen nicht bestritten werden. Allerdings bleibt die Tatsache, dass eine Verzollung der Autos nicht erfolgt ist, bestehen. Trotz dieses Wissens und dem Hinweis, dass er dann vielleicht dafür Strafe zahlen müsste, ist der Beschuldigte untätig geblieben und hat keine Gestellung der Fahrzeuge bei einem Zollamt durchgeführt. Noch vor der vom Beschuldigten - wie er behauptet - geplant gewesenen Verzollung im Dezember 2018 wurden die Fahrzeuge vom österreichischen Zoll beschlagnahmt und das hier gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet. Auf den Versandscheinen ist als Gestellungsfrist der 12. November 2018 bzw. der 15. November 2018 ausgewiesen. Dass die A.TR - Dokumente (Akt Seite 132 und 134) laut Angaben des Beschuldigten mit den Nummern V3 und V4 beim Fahrzeugkauf nicht ausgestellt worden sind, sondern ihm auf Antrag vom türkischen Verkäufer mittels UPS geschickt wurden und er diese erst am 04. Dezember 2018 bekommen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass die Fahrzeuge schon mit Ablauf der Gestellungsfristen am 13. bzw. 16. Dezember 2018 dem Zollverfahren entzogen wurden. Vor dem Fahrzeugkauf erkundigte sich der Beschuldigte beim ungarischen Zoll über die notwendigen Dokumente. Auch hatte er Kenntnis vom Zollgeschäft, da er mehrere Jahre (12 Jahre) als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr tätig war. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewusst hat, dass er die Fahrzeuge einem Zollamt gestellen hätte müssen. Statt selbst tätig zu werden wird vom Beschuldigten die Schuld für sein fehlendes Verhalten auf alle möglichen anderen Personen - die Zollbeamten an den Grenzzollstellen oder das Zollamt Ort6 - geschoben. Laut Aussage des Beschuldigten gibt es in Ort6 kein öffentliches Zolllager, daher sind sie nach Ort5 gefahren, dort gibt es ein öffentliches Zolllager. Er war damals beim Zollamt in Ort6, die Zollbeamten haben ihm gesagt, dass sie kein öffentliches Zollamt haben und er soll nach Ort5 fahren, das war auch so geplant. Er hatte einen Termin zum Verzollen. Zudem ist die Spedition in Ungarn wie ein Zollamt, dort sitzen auch die Zollbeamten, alles ist in einem Gebäude. Zum Unterschied, die Fahrzeuge einzulagern oder zu verzollen, gab der Beschuldigte an, dass das für ihn das Gleiche ist. Er hätte die Fahrzeuge dort abgestellt, die notwendigen Gebühren bezahlt und dann wäre er wieder weitergefahren (also doch eine Verzollung in den freien Warenverkehr). Angesichts der behaupteten Untätigkeit der ungarischen Zollbeamten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten nicht beim Zollamt in Ort6 gewesen ist, sondern bei Mitarbeitern der Spedition (wie auch immer vom Beschuldigten behauptet). Als Lkw-Fahrer wusste der Beschuldigte jedoch, dass er Verzollungen beim Zollamt durchzuführen hätte, das hat er jedoch nicht umgesetzt. Wer jedoch trotz Kenntnis, dass die Gestellungsfristen laut Versandscheinen schon abgelaufen sind, sich nicht an ein Zollamt um Unterstützung wendet, der nimmt auch in Kauf, dass die mit der Nichtgestellung verbunden Folgen eintreten und findet sich damit ab. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte genau über die NOVA-Bestimmungen Bescheid wusste, ist der Senat überzeugt, dass er auch über die korrekte Verzollung von Fahrzeugen aus dem Drittland Bescheid wusste, da er sich diesbezüglich in Ungarn und auch in Österreich mehrmals erkundigte. Damit ist jedoch die subjektive Tatseite für einen Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG erfüllt. Es wurden in der Beschwerde viele Fragen aufgeworfen, die mit dem Fall aus finanzstrafrechtlicher Sicht nichts zu tun haben (z.B. wie die Fahrgestellnummern bekannt wurden, behauptete Fälschungen von Unterlagen, etc.). Mangels Zuständigkeit werden dazu keine Antworten in der schriftlichen Ausfertigung gegeben werden. Auch wurden viele Zeugenaussagen und Erhebungen durchgeführt, die zwar zur Abrundung des Gesamtbildes dienen. Warum wann um welchen Preis aus welchen Gründen welches Fahrzeug an wen verkauft wurde, ist jedoch für die Beurteilung des hier relevanten Tatbestandes eines Schmuggels, der jeweils schon davor stattgefunden hat, ohne Relevanz. Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr Wird eine EU-Außengrenze überschritten (§ 17b Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz), besteht die Verpflichtung zur selbständigen Anmeldung des Bargeldes bzw. der gleichgestellten Zahlungsmittel am Zollamt des Grenzübertritts entweder bei der Ausreise aus oder bei der Einreise in die EU (vgl. Groschedl in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 48b TZ 22). Als Erleichterung für die Reisenden wurde im § 17b Abs 3 ZollR-DG geregelt, dass die Anmeldung von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmittels mündlich erfolgen kann. Auf Wunsch des Anmelders ist eine schriftliche Anmeldung zulässig (vgl. Groschedl in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 48b TZ 26). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschuldigte angegeben hat, schon im Jahre 2016 von Wien nach Izmir geflogen zu sein. Der Grund dieser Reise war, dass er einen Toyota Hilux 2.8 kaufen wollte. Dazu nahm er (laut eigenen Angaben) circa € 20.000 in bar mit. Dieses Bargeld wurde auf seine Mitreisenden D., B. und ihn aufgeteilt. Laut seinen Aussagen wurde das Geld am Flughafen Wien vorgezeigt. D. gab niederschriftlich an, dass ***Bf1*** circa € 25.000 in bar bei sich hatte. Dieses Bargeld wurde auf alle drei Reisenden (***Bf1***, B. und D.) aufgeteilt wurde. B. gab zu Protokoll, dass ***Bf1*** für den Fahrzeugkauf circa € 28.500 in bar bei sich hatte. Dieses Geld wurde vor dem Abflug in die Türkei auf D., ***Bf1*** und ihn aufgeteilt. Der Grund dafür war, weil ***Bf1*** gesagt hat, dass er alleine nicht so viel Bargeld mitnehmen darf. Aufgrund der Aussagen von B. war ***Bf1*** damals schon bekannt, wie viel Bargeld pro Person ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung mitgenommen werden darf. Zum Zweck der Fahrzeugkäufe der beiden Toyota Hilux, Farbe Rot, wurden von ***Bf1*** bei der Ausreise aus Österreich am 2. November 2018 circa € 65.000,- in bar mitgenommen. Dies wurde auch von seinem Mitreisenden C. bestätigt. Laut ***Bf1*** hat er das Bargeld bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Wien Schwechat vorgezeigt. Nachweise dazu konnte er jedoch keine erbringen. Soweit der Beschuldigte wiederholt einwendet, die Überwachungskameras im Securitybereich am Flughafen hätten alles aufgezeigt, man hätte das nur kontrollieren müssen, ist festzuhalten, dass diese Aufnahmen nur 48 Stunden zur Verfügung stehen, danach gelöscht werden. Dieses Beweismittel steht daher faktisch nicht mehr zur Verfügung. Des Weiteren gab ***Bf1*** an, dass er eine Bestätigung seiner Bank für die Herkunft dieses Bargeldes bei sich hatte. Bei einer späteren Einvernahme gab er an, dass es diese Bestätigung gar nicht gab. Er meinte nur, dass er die in Rede stehenden € 65.000 in bar in seiner Wohnung in Ort11 hatte. An die Herkunft dieses Geldes konnte er sich nicht mehr erinnern. Am 05.03.2019 gab ***Bf1*** zu Protokoll, dass dieses Bargeld aus einem Immobilienverkauf stammt. Näheres dazu wollte er jedoch nicht angeben. C. gab am 06.12.2018 zu Protokoll, dass das Bargeld von ***Bf1*** nicht angemeldet wurde. Hätte ***Bf1*** dieses Bargeld bei der Sicherheitskontrolle vorgezeigt, dann hätten die Bediensteten dort die diensthabenden Zollbeamtinnen/Zollbeamten informiert. Dies ist mit den verantwortlichen Personen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Wien Schwechat so vereinbart. Anhand der Aussagen des B. war ***Bf1*** bereits im Jahre 2016 bekannt, wie viel Bargeld je Reisenden ohne Abgabe einer Bargeldanmeldung mitgenommen werden darf. Aufgrund der Zeugenaussage des Herrn C. steht somit fest, dass es Herr ***Bf1*** entgegen zollrechtlicher Vorschriften vorsätzlich unterlassen hat, am 2. November 2018 bei der Ausreise am Zollamt Flughafen auch gegenüber Zollbeamten eine Bargeldanmeldung für die € 65.000,00 abzugeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sagte der Beschuldigte dazu: Ich bin zur Sicherheitskontrolle gegangen - ich weiß nicht, ob das auch ein Zollbeamter war - und dann das Geld herausgenommen und in diese Box zum Scan gegeben und auch angemerkt, dass ich so viel Geld bei mir trage. Dieser uniformierte Beamte hat das Geld gesehen und meinte, ich solle es wieder einstecken. Ich bin dann ins Flugzeug gestiegen. Der Fehler des Securitybeamten lag darin, dass er die Zöllner nicht verständigt hat, das ist nicht mein Fehler und nicht mir zuzurechnen. Es war mein Fehler, dass ich es nicht selbst zum Zollamt gebracht habe. Auf Befragen: In welcher Sprache haben Sie mit dem Sicherheitsbeamten kommuniziert? (Englisch, Deutsch Ungarisch?) gab der Beschuldigte an: Ich ungarisch und er hat Deutsch gesprochen. Der Securitymitarbeiter hat das Geld gesehen, aber nicht entsprechend gehandelt. Auch hier ist die Einstellung des Beschuldigten anschaulich zu sehen, er lässt alles auf sich zukommen, ohne von sich aus tätig zu werden. Es wäre seine Pflicht gewesen, das Bargeld anzumelden, stattdessen ist es die Schuld des Securitymitarbeiters, ihn nicht zum Zoll weitergeschickt zu haben. Dazu darf angemerkt werden, selbst wenn der Securitymitarbeiter das ohnehin getan hat, der Beschuldigte hätte ihn nicht verstanden. Doch wird zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er zumindest gegenüber dem Securitymitarbeiter die Bargeldanmeldung mündliche abgegeben hat. Der Irrtum, dass er sich auch noch an einen "echten" Zöllner wenden hätte müssen, kann ihm jedoch nicht als Vorsatz angelastet werden, sodass hier nur eine fahrlässige Handlungsweise zu bestrafen bleibt. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. § 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. § 35 Abs. 4 FinStrG: Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. § 48b Abs. 2 FinStrG: Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt. Dem angefochtenen Erkenntnis ist als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellungen, als erschwerend kein Umstand zu entnehmen. Die verhängte Strafe von € 25.000,00 ergibt sich laut Spruchsenat aus € 15.000,00 für den Schmuggel und € 10.000,00 für die vorsätzliche Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr. Treffen Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich zum Teil nach einem strafbestimmenden Wertbetrag und zum Teil nach einer absoluten Obergrenze richten, ist als Höchststrafe diejenige Strafdrohung anzusehen, deren Obergrenze die höhere ist. Für alle Vergehen ist eine einheitliche Strafe zu verhängen, ohne festzulegen, welcher Strafanteil auf jedes der einzelnen Finanzvergehen entfällt (Köck in FinStrG Bd. 1 2018, 5. Aufl. 2018, § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 1]. § 21 Abs. 2 Satz 2 FinStrG fordert, dass bei der Anwendung des höchsten Strafsatzes jedenfalls keine geringere Strafe als die in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden darf (Köck in FinStrG Bd. 1 2018, 5. Aufl. 2018, § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 5a]). Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist innerhalb des so festgestellten Strafrahmens nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemäß § 23 FinStrG auszumessen. Dabei stellt die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen einen Erschwerungsgrund dar (§ 33 Abs. 1 Z. 1 StGB) (vgl. Köck in FinStrG Bd. 1 2018, 5. Aufl. 2018, § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 5c]). Die strafbestimmenden Wertbeträge setzen sich wie folgt zusammen: Eingangsabgabenbescheid Toyota BLAU: Zoll € 6.410,33, EUSt € 7.109,64 = € 13.519,97 Eingangsabgabenbescheid Toyota Rot 1 Zoll € 5.236,00, EUSt € 5.807,20 = € 11.043,20 Eingangsabgabenbescheid Toyota Rot 2 Zoll € 5.390,00, EUSt € 5.978,00 = € 11.368,00 Gesamt € 35.931,17 Der strafbestimmende Wertbetrag laut Erkenntnis beträgt € 35.931,17, sodass der Strafrahmen allen für den Schmuggel € 71.862,34 beträgt. Die Geldstrafdrohung für die fahrlässige Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr beträgt € 10.00,00, sodass sich für den vorliegenden Fall ein Strafrahmen von € 71.862,34 ergibt. Bei der Strafbemessung ist auch die aktuelle wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, wonach der Beschuldigte laut Verhandlung derzeit kein Einkommen oder Arbeitslosengeld bezieht, und sorgepflichtig für eine zwischenzeitig 12-jährige Tochter und seine Ehefrau ist. Als erschwerend ist das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der Tatsache, dass aufgrund des Verfalls der Fahrzeuge laut zugrundeliegenden Abgabenbescheiden die Eingangsabgabenschuld bei rechtskräftigem Verfall gemäß Art. 124 lit. e ZK nicht zu entrichten ist, somit keine Schadensgutmachung vorgesehen ist, da keine Eingangsabgaben zu entrichten sein werden, und das Bargeldvergehen nur fahrlässig begangen wurde, war eine Reduzierung der Geldstrafe auf € 12.000,00 angemessen. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG war die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf eine Dauer von 20 Tagen anzupassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 26.04.2011, 2009/16/0099). Verfall: Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen. § 17 Abs. 6 FinStrG: Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes. Nach der Rechtsprechung des VwGH steht der Verfall zur Bedeutung der Tat gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG nicht außer Verhältnis, wenn der strafbestimmende Wertbetrag und der Verfallswert in einer vertretbaren Relation stehen. Bei einer Relation zwischen Verfallswert (€ 29.137,89 sowie € 23.800 bzw. € 24.500; gesamt € 77.437,89) und strafbestimmendem Wertbetrag (hier: € 35.931,17) in der Höhe von rund 46 % kann von einem Missverhältnis keine Rede sein (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/16/0092; VwGH 26.04.2001, 2000/16/0597). Da es sich beim Verfall um eine zwingende Rechtsfolge handelt, können die Milderungs- und Erschwerungsgründe nur bei der Verhängung der Geldstrafe Berücksichtigung finden, wobei der Verfall bei der Verhängung der Geldstrafe keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 26.04.2001, 2000/16/0597). Der Faktor "Bedeutung der Tat" iSd § 17 Abs 6 FinStrG ist insbesondere nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen (VwGH 26.06.1996, 95/16/0262). Gemäß § 35 Abs. 4 letzter Satz FinStrG ist im Falle eines Schuldspruches wegen Schmuggels nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen. Einem solchen Verfall unterliegen gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG diejenigen Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen, also der Schmuggel, begangen wurde. Es besteht kein Zweifel, dass ein Verfall der gegenständlichen Schmuggelware im Verhältnis zum deliktischen Störwert der verfahrensgegenständlichen Schmuggeltaten und zu dem den Täter selbst treffenden Vorwurf eines finanzstrafrechtlichen Fehlverhaltens nicht unverhältnismäßig gewesen ist: Es stünde gegen den Gesetzeszweck, aufgegriffene Schmuggelware, welche von einem Beschuldigten mit hoher deliktischer Energie in das Gemeinschaftsgebiet verbracht bzw. dem Zollverfahren entzogen wurden, diese nach einem Aufgriff wieder zurückzugeben, damit diese dann etwa unter Verletzung von EU-Recht (die EU-Abgasnormen werden von diesen Fahrzeugen nicht erfüllt, sodass sie in der Europäischen Union nicht zum Verkauf angeboten werden) und von keinen Abgaben belastet verkauft werden könnten. In Abwägung dieser Umstände ist der Verfall der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge rechtmäßig. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Die Kosten des allfälligen Strafvollzuges werden von der Finanzstrafbehörde zutreffendenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Zollamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier relevanten Rechtsfragen sind in der Judikatur der Höchstgerichte einheitlich geregelt, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.   Wien, am 18. November 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300033/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300033.2020
Stammnummer
131204
Gültig
18.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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