Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0086-I/08
Familienbeihilfenanspruch einer EU-Bürgerin (Studentin in Österreich) für ihr haushaltszugehöriges Kind - Verletzung der Ermittlungspflicht.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0086-I/08vom 25.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 2 Abs 8 FLAG 1967 in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung erfordert einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich nur dann, wenn sowohl im Inland als auch im Ausland ein Wohnsitz unterhalten wird.
Der ständige Aufenthalt eines (minderjährigen) Kindes befindet sich im Regelfall dort, wo sich der ständige Aufenthalt der Eltern (des Elternteiles bei dem das Kind haushaltszugehörig ist) befindet.
Steht dieser Elternteil selbst in Berufsausbildung (Studium), liegt der ständige Aufenthalt dieses Elternteiles regelmäßig in dem Staat, in welchem die mehrjährige Berufsausbildung (verbunden mit der Wohnsitznahme und durchgehender Anwesenheit während der Semester) absolviert wird (vgl bspw VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Der ständige Aufenthalt eines Kindes im EU-Raum ist dem ständigen Aufenthalt in Österreich gleichzuhalten.
EU-Bürger sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Das Erfordernis zusätzlicher (für österreichische Staatsbürger nicht erforderlicher) Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für EU-Bürger widerspricht im Regelfall dem Diskriminierungsverbot.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Studentin,
geb. [Datum], Ort, Straße, vom 2. Jänner 2008 gegen den
Bescheid des [Finanzamt2] vom 12. Dezember 2007 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2005
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 beantragte die
Kindesmutter mit dem Formular Beih1 beim Finanzamt die Zuerkennung der
Ausgleichszahlung für ihre im Jahr 2001 geborene Tochter. Im Antrag wurde
angegeben, dass sie [EU-] Staatsbürgerin sei und im August 2000 nach
Österreich eingereist wäre. Als Beruf wurde "Studentin"
angeführt, die Felder betreffend die Angaben zum nicht dauernd getrennt
lebenden Ehepartner oder Lebensgefährten blieben unausgefüllt. In
einer Beilage zum Antrag führte die Kindesmutter aus, sie habe im September
2005 letztmalig Familienbeihilfe vom [Finanzamt1] (für die Monate September
und Oktober 2005) erhalten. Im November 2005 habe sie ihren Hauptwohnsitz in den
Bereich des Finanzamtes Innsbruck verlegt. Da sie von [EU-Staat]
€ 100,00 Kinderbeihilfe beziehe, ersuche sie um Erstattung des
Differenzbetrages. Unklar sei ihr noch der Anspruch auf
Kinderabsetzbetrag.
Eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die
Kindesmutter über einen am [Ausstellungsdatum] in Wien ausgestellten
Reisepass ihres Geburtsstaates verfügt und in Österreich
im Zeitraum [1.01-1.04] mit Nebenwohnsitz in
[Stadt1],
im Zeitraum [2.04-11.06] mit Hauptwohnsitz in [Stadt2] und
zum Großteil zeitlich überschneidend im Zeitraum [3.04-11.06] mit
Nebenwohnsitz in [Stadt3] sowie
ab [11.06] bis laufend in [Stadt3] mit Hauptwohnsitz und in
[Stadt2] mit Nebenwohnsitz
gemeldet war bzw. ist. Die Meldedaten der Tochter in
Österreich stimmen mit jenen der Antragstellerin im Wesentlichen
überein, lediglich die Anmeldung mit Hauptwohnsitz in [Stadt2] erfolgte
bereits am [1.04].
Weiters ergibt sich aus einem undatierten Aktenvermerk des
Finanzamtes, dass die Mutter der Antragstellerin [EU-] Staatsbürgerin ist
und in [EU-Staat] lebt. Der Vater ist österreichischer Staatsbürger
und als [Beruf] sowohl in [EU-Staat] als auch in Österreich tätig. Zur
Zeit der Anfertigung des Aktenvermerkes befände er sich in [EU-Staat2]. Er
verfüge über ein Haus in [Stadt2], wo er hauptwohnsitzlich gemeldet
sei. In diesem Haus befand sich auch der Hauptwohnsitz bzw. spätere
Nebenwohnsitz der Antragstellerin, welche in Finnland aufgewachsen sei und sich
ab August 2000 zu Studienzwecken in Österreich aufgehalten habe.
Im Verwaltungsakt befinden sich zwei vom Postamt in
Innsbruck-Igls aus versendete Faxkopien aus dem Jahr 2004. Dabei handelt es sich
um eine von der zuständigen Behörde aus [EU-Staat] verfasste
Bestätigung in englischer Sprache über den Bezug von dortiger
Familienbeihilfe in Höhe von € 100,00 sowie um einen ebenfalls in
englische Sprache verfassten Auszug aus dem "Population information system" von
[EU-Staat], datiert mit 16. Dezember 2003, dem zu entnehmen ist, dass die
Antragstellerin seit [10.03] nicht mehr in [EU-Staat] wohnhaft ist. Für
ihre Tochter scheint für den Zeitraum [10.03-2.04] eine gültige
Adresse in Finnland auf.
Einer Bestätigung vom 10. Juli 2006 ist zu
entnehmen, dass die Tochter der Antragstellerin seit [5.04] einen Kindergarten
in Österreich (Stadt) regelmäßig besucht. Aus dem Studienblatt
der Antragstellerin geht hervor, dass diese seit dem Wintersemester 2003/04 an
der Universität Stadt das Diplomstudium der [Studium1] und seit dem
Wintersemester 2005/06 zusätzlich das Diplomstudium der [Studium2]
betreibt.
Weiters im Verwaltungsakt enthalten ist ein Schriftverkehr
zwischen der Volksanwaltschaft, an welche sich die im [Stadt2] lebende
Großmutter der Antragstellerin gewandt hatte, und dem für
Familienbeihilfenangelegenheiten zuständigen Bundesministerium. Nach diesem
vertritt das zuständige Bundesministerium die Auffassung, dass Studierende,
welche sich zu Studienzwecken in Österreich aufhalten (und keine
österreichischen Staatsbürger sind), keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe für deren Kinder haben, da sich diese und ihr/e Kind/er
nur vorübergehend im Inland aufhalten würden.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 12. Dezember 2007
den Antrag auf Ausgleichszahlung ab und forderte mit Bescheid gleichen Datums
die ab Oktober 2003 für die Tochter der Antragstellerin an diese bereits
ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Beides
ohne in den Erstbescheiden auch nur ansatzweise den entscheidungsrelevanten
Sachverhalt darzulegen mit der Begründung, dass gegenständlich kein
Mittelpunkt der Lebensinteressen (in Österreich) gegeben sei.
In der Berufung gegen den zweitgenannten Bescheid, welcher
Gegenstand des nunmehr abzuführenden Verfahrens ist, stellte die
Einschreiterin fest, dass sie seit dem bereits oben angeführten Zeitpunkt
an der Universität Stadt studiere und (vorerst mit Nebenwohnsitz, dann mit
Hauptwohnsitz) dort zusammen mit ihrer Tochter wohne. Die Tochter habe dort den
Kindergarten besucht und absolviere jetzt die Volksschule.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde vom
Finanzamt an Sachverhalt festgehalten, dass sich die Berufungswerberin lediglich
zu Studienzwecken in Österreich aufhalte und in Österreich nicht
beschäftigt sei. Weiters wäre sie seit [1.01] - teilweise nur mit
Nebenwohnsitz - in Österreich gemeldet. Zudem wurde ausgeführt, dass
sich eine Person, die sich zu Studienzwecken im Inland aufhalte, nur über
einen (mehrere Jahre andauernden) vorübergehenden Aufenthalt für die
Zeit des Studiums verfüge. Kinder dieser Studierenden würden ihren
Aufenthaltszweck von den Eltern ableiten und befänden sich ebenfalls nur
vorübergehend am Studienort. Der vorübergehende Inlandsaufenthalt zu
Studienzwecken stehe der Annahme eines ständigen Auslandsaufenthaltes nicht
entgegen. Auf Grund des nur vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich
wäre im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe gegeben gewesen.
In einem neuerlich als Berufung bezeichneten Schreiben
bestritt die Einschreiterin sinngemäß, dass sich der Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen nicht in Österreich befände und legte eine
Kindergarten- und Schulbesuchsbestätigung für ihre Tochter vor. Das
Finanzamt wertete diese Eingabe zu Recht als Antrag auf Entscheidung durch den
Unabhängigen Finanzsenat.
Im gegenständlichen Fall ist
festzuhalten:
1.
§ 2 Abs 1 FLAG 1967:
Nach den innerstaatlichen Regelungen des FLAG 1967 in
der für den Streitzeitraum gültigen Fassung ist der Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder vorerst an einen Wohnsitz
oder einen gewöhnlichen Aufenthalt der anspruchserhebenden Person in
Österreich (§ 2 Abs 1 lit a) und die
Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei dieser Person (§ 1
Abs 2) geknüpft. Unstrittig verfügte die Berufungswerberin im
Streitzeitraum über einen Wohnsitz in Österreich und war das Kind bei
ihr durchgehend haushaltszugehörig (siehe Angaben der Berufungswerberin und
die unwidersprochenen Punkte 2. und 3. des Vorhaltes an das Finanzamt vom
6. Juni 2008). Durch die diesbezüglich eindeutige und klare
Formulierung des § 2 Abs 1 FLAG 1967 ("... oder ...") ist -
bei bestehendem Wohnsitz - zusätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt der
Beihilfenwerberin im Bundesgebiet grundsätzlich nicht gefordert.
Auch wenn nach dem Gesetzestext der gewöhnliche
Aufenthalt somit lediglich eine zusätzliche (und in diesem Zusammenhang
für den gegenständlichen Fall nicht entscheidende) Möglichkeit
zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen darstellt, ist dennoch auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050;
VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; und die in diesen Erkenntnissen zitierte
Vorjudikatur) zu verweisen, nach der der ständige (=gewöhnliche)
Aufenthalt einer Person, welche (voraussichtlich) über mehrere Jahre einer
Berufsausbildung in einem Staat nachgeht und sich lediglich in Ferienzeiten in
einem anderen Staat (bei den Eltern) aufhält - was im gegenständlichen
Fall mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zudem überhaupt
nicht feststeht -, regelmäßig im erstgenannten Staat gelegen ist und
der Aufenthalt dort nicht als bloß vorübergehend anzusehen ist. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen.
Die von der für Familienbeihilfen zuständigen
Fachabteilung im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend im
Schreiben an die Volksanwaltschaft und in zahlreichen anderen Erledigungen
vertretene Rechtsansicht, dass sich Studierende im Ausbildungsstaat stets nur
vorübergehend aufhalten würden, steht in offenem Widerspruch zu dieser
Rechtsprechung.
2.
§ 2 Abs 8 FLAG 1967:
In § 2 Abs 8 FLAG 1967 in der für
den Streitzeitraum gültigen Fassung wird gefordert, dass sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Beihilfenwerbers in Österreich
befindet; dies allerdings nur dann, wenn
dieser "sowohl im Bundesgebiet als auch im
Ausland einen Wohnsitz" hat.
In Punkt 4. des Vorhaltes vom 6. Juni 2008 wurde dem
Finanzamt unter Bezugnahme auf den bereits im Verwaltungsakt enthaltenen Auszug
aus dem "Population information system" mitgeteilt, dass nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates aus diesem geschlossen werden müsse, dass
die Antragstellerin gegenständlich über kein Wohnsitz im Ausland
verfüge. Als Reaktion darauf, teilte das Finanzamt mit Schreiben vom
6. August 2008 mit, dass es keine entscheidende Rolle spielen könne,
ob sich die Berufungswerberin "für die
Zeit des Studiums im Heimatstaat wohnsitzlich abgemeldet" habe.
Dem Finanzamt ist durchaus zuzustimmen, dass es für
das Vorliegen eines Wohnsitzes grundsätzlich nicht auf den Meldestatus
ankommt. Steuer- und auch beihilfenrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes
stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft.
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich
verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf
benützen zu können. Maßgeblich ist die tatsächliche
Gestaltung der Dinge. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu
begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt
über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum
Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen
benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und
Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim
bieten (vgl. VwGH 16.11.1991, 91/14/0041; VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH
24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104 uva).
Wenn das Finanzamt nunmehr im Antwortschreiben an den
Unabhängigen Finanzsenat offensichtlich andeutet, dass die
Berufungswerberin in ihrem Herkunftsstaat nach wie vor über einen Wohnsitz
im Sinne der obigen Ausführungen verfüge, hätte es dazu
aktenkundige Feststellungen treffen müssen, was im gegenständlichen
Fall jedoch nicht erfolgt ist, weshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt
unvollständig ermittelt blieb.
Würde sachverhaltsmäßig davon auszugehen
sein, dass im Rückforderungszeitraum tatsächlich sowohl im Ausland als
auch im Inland ein Wohnsitz bestanden hat oder nach wie vor besteht, wäre
es weiters Aufgabe des Finanzamtes gewesen, entsprechende Feststellungen zum
Mittelpunkt der Lebensinteressen zu treffen. Nach § 2 Abs 8
FLAG 1967 hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem
Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
VwGH 18.1.1996, 93/15/0145) kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des
Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen
einer Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie (Kinder
und gegebenenfalls Ehegatte oder Lebensgefährte) zu finden sein wird. Diese
Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen
Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu
einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen,
voraus. Dabei kommt es insbesondere auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind zudem ein
bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer Person besteht (siehe hiezu beispielsweise VwGH
18.1.1996, 93/15/0145; VwGH 20.6.1990, Zl. 90/16/0032, mwN). Den
wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelherkunft zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes) kommt bei der Bestimmung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen nur eine weitergehenden Zwecken dienende - und somit nicht
vorrangig entscheidende - Funktion zu (VwGH 30.1.1990, 89/14/0054)
Die Berufungswerberin ist nicht verheiratet. Inwieweit
(noch) nähere persönliche Beziehungen zum Kindesvater, welcher
(zumindest im Jahr 2004) in [EU-Staat] wohnte, bestehen, hat das Finanzamt nicht
ermittelt. Unbestritten blieb, dass die Berufungswerberin sich über Jahre
(nahezu) durchgehend in Österreich aufgehalten hat, im Streitzeitraum
über eine eigene Wohnung verfügte, das Kind den Kindergarten und die
Schule in Österreich besuchte, das Studium in Österreich betrieben
wurde und familiäre Bindungen zur in Österreich lebenden
Großmutter bestanden. Auf Grund welcher Sachverhaltsfeststellungen das
Finanzamt (wie aus dem Erstbescheid zu erahnen ist) unter diesen Umständen
davon ausgeht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin
im Streitzeitraum nicht in Österreich gelegen sein sollte, ist weder dem
Verwaltungsakt noch dem Erstbescheid oder der Berufungsvorentscheidung zu
entnehmen (siehe Pkt. 5 des Vorhaltes vom 6. Juni 2008).
3.
§ 3 Abs 1 FLAG 1967:
Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht für Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur bei Erfüllung
zusätzlicher Voraussetzungen (erlaubte Beschäftigung,
Aufenthaltsdauer) Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Vorhalt vom 6. Juni 2008 hat der Unabhängige
Finanzsenat bereits auf die Bestimmungen des § 53 FLAG 1967 und
das Diskriminierungsverbot des Art 12 EG-Vertrag hingewiesen. Dennoch
vertritt das Finanzamt in Beantwortung des Vorhaltes - nunmehr erstmalig - die
Ansicht, dass § 3 FLAG 1967 einer Familienbeihilfengewährung
entgegen stehe.
In diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des EuGH
vom 15.3.2005, C 209/03, und die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen
werden, nach der ein Unionsbürger, der sich in einen anderen Mitgliedsstaat
begibt und dort eine weiterführende Schule (Universität) besucht, von
der durch Art 18 EG garantierten Bewegungsfreiheit Gebrauch macht.
Hält sich dieser Unionsbürger im Gebiet eines Aufnahmemitgliedsstaates
rechtmäßig auf, kann er sich in allen Situationen, die in den
sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes fallen, auf Art 12 EG
berufen. Vgl. dazu auch sinngemäß EuGH 20.9.2001, C-184/99.
Wenn das Finanzamt dennoch im gegenständlichen Fall
auf Grund der nichtösterreichischen Staatsbürgerschaft
zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sehen will (Antwortschreiben vom
6. August 2008), wäre dies hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem
EU-Recht zu begründen gewesen.
4.
§ 4 Abs 7 FLAG 1967:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten.
Auf die grundsätzlichen Ausführungen oben unter
Pkt. 1. zum ständigen Aufenthalt, welche abgeleitet auch für die
Tochter der Berufungswerberin Anwendung finden, und die Regelung des
§ 53 Abs 1 letzter Satz FLAG 1967 wird hingewiesen.
5.
zusätzliche Überlegungen zum FLAG 1967:
Nach § 4 Abs 1 FLAG 1967 besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich, wenn
Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht.
Festzustehen scheint, dass für die Tochter der
Berufungswerberin in Finnland eine gleichartige Beihilfe bezahlt wurde. Ob und
aus welchem Grund beim vorliegenden Sachverhalt ein tatsächlicher Anspruch
(allenfalls auch auf Grund der VO (EWG) 1408/71 im Zusammenhang mit dem
Kindesvater) bestanden hat oder ob allenfalls der Bezug in Finnland beim
vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht erfolgte und somit in Finnland
tatsächlich kein Anspruch bestanden hat, wurde vom Finanzamt nicht
geprüft.
Wohl aus diesem Grund wurden auch keine Überlegungen
hinsichtlich des Zustehens einer Ausgleichszahlung angestellt.
6.
weitere europarechtliche Überlegungen:
Der europarechtliche Bezug blieb im gegenständlichen
Fall seitens des Finanzamtes ohnehin vollkommen unbeleuchtet, was
sachverhaltsmäßig ebenfalls einen gravierenden Ermittlungsmangel
darstellt.
So wäre beispielsweise zu untersuchen gewesen, ob die
Berufungswerberin bzw. ihre Tochter allenfalls als "Arbeitnehmerin" oder
"Selbständige" (auf Grund des Bestehens einer Pflicht- oder freiwilligen
Versicherung nach Titel I Art 1 lit a) bzw als "Studierende"
(Titel I Art 1 lit ca) oder "Angehörige" im Sinne der Verordnung
(EWG) 1408/71 anzusehen sind bzw die genannte Verordnung (Titel I
Art 2) oder andere europarechtliche Regelungen anwendbar sind und für
den gegenständlichen Fall spezielle, innerstaatliche Vorschriften
verdrängende oder ergänzende Bestimmungen enthalten. Auch könnte
es - wie oben unter Pkt. 5 bereits angeschnitten - beispielsweise der Fall
sein, dass der Kindesvater in [EU-Staat] Arbeitnehmer oder Selbständiger im
Sinne der genannten Verordnung und deshalb für seine Tochter dort
Anspruchsberechtigter ist (vgl. EuGH 5.2.2002, C-255/99), was eventuell die
Anwendung der Kollisionsnormen des Art 10 VO (EWG) 574/72 bedingen
könnte. Diesbezüglich wird zudem auf Art 10 Abs 3 der
genannten Verordnung hingewiesen.
7.
Zusammenfassung und Ermessensübung
Vorweg ist festzuhalten, dass der Inhalt behördlicher
Erledigungen in Bescheidform zu begründen ist (§ 93 Abs 3
BAO). Derartige Begründungen müssen geeignet sein, den
Bescheidempfänger (aber auch den Unabhängigen Finanzsenat als
Rechtsmittelbehörde) in die Lage zu versetzen, die Entscheidung bzw. die
Entscheidungsfindung der Behörde nachvollziehen zu können. In diesem
Zusammenhang ist die Behörde nach § 115 Abs 1 BAO
verpflichtet, die Fälle (vollständig) zu erforschen, von Amts wegen
die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs 2 BAO).
Wie sich aus den obigen Punkten ergibt, hat das Finanzamt
bei seiner Entscheidung nicht nur die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zum Thema "ständiger Aufenthalt" nicht
berücksichtigt, sondern darüber hinaus entgegen der bestehenden
Ermittlungspflicht den vorliegenden Fall weder umfassend erforscht noch die
entscheidenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ermittelt.
Vielmehr scheint sich aus den Umständen des vorliegenden Falles zu ergeben,
dass die Erledigung des Finanzamtes basierend auf der unreflektierten
Übernahme (vermeintlicher) Vorgaben der Fachabteilung des zuständigen
Ministeriums getroffen wurde, ohne den tatsächlichen Sachverhalt
entsprechend festzustellen oder zu würdigen.
Nach § 289 Abs 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufung, die weder zurückzuweisen
noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs 1 BAO - gegenständlich siehe die obigen Punkte 1. bis 6.)
unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat.
Die Aufhebung nach § 289 BAO stellt eine
Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit und der Billigkeit zu treffen ist.
Zweckmäßig ist die Aufhebung im
gegenständlichen Fall, da es dem Willen des Gesetzgebers, welcher ab dem
Jahr 2003 im abgabenrechtlichen Berufungsverfahren ein kontradiktorisches
Zweiparteienverfahren geschaffen hat, zuwiderlaufen würde, wenn es wegen
des Unterbleibens eines (ordnungsgemäßen und vollständigen)
Ermittlungsverfahrens bei der Abgabenbehörde erster Instanz zu einer
Verlagerung (nahezu) des gesamten Verfahrens zur Berufungsbehörde kommen
würde. Die Berufungsbehörde wäre sodann einerseits gehalten,
jedes Ermittlungsergebnis der jeweils anderen Verfahrenspartei unter
Gewährung einer entsprechenden Frist zur Stellungnahme zu übermitteln
und allfällige neue Vorbringen - wiederum mit Frist - neuerlich
vorzuhalten, was zu einer nicht unbeträchtlichen Verkomplizierung und
Verzögerung des Verfahrenslaufes führen würde, und würde
andererseits, statt ihre (umfassende und unparteiliche) Kontrollbefugnis
wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt
zur Gänze festzustellen und einer Beurteilung zu unterziehen haben und so
die Aufgaben einer Verfahrenspartei übernehmen, was nicht Sinn des Gesetzes
ist (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Auflage, § 289
Tz 5, unter Hinweis auf VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Die Durchführung eigener Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat wäre daher nur dann zweckmäßig,
wenn der bereits festgestellte Sachverhalt notwendigen und (hinsichtlich des
Umfanges) konkret abschätzbaren Ergänzungen bedürfen würde,
nicht jedoch dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - ein Vorhalt an das
Finanzamt nicht zu einer ausreichenden Klärung des Sachverhaltes beitragen
konnte und das Ausmaß und der Umfang der noch notwendigen Ermittlungen
nicht absehbar ist. Zudem würde eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit
durch den Unabhängigen Finanzsenat, welche letztlich zu erstmaligen
Sachverhaltsfeststellungen und in der Folge allenfalls zu einer Abweisung einer
Berufung mit vollständig anderen Argumenten als von Finanzamt herangezogen
führen könnte, geeignet sein, den Anschein der Bevorzugung einer
Verfahrenspartei zu erwecken.
Die Grundsätze der Billigkeit sprechen nicht gegen
eine Aufhebung, da einerseits die Berufungswerberin dadurch (vorerst) keiner
Rückforderung mehr ausgesetzt ist und ihr die Durchführung eines
mängelfreien erstinstanzlichen Verfahrens ermöglicht wird,
andererseits das Finanzamt in der Folge die Möglichkeit hat, unter
Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen die entsprechend
notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und - für den Fall, dass
weiterhin von der Notwendigkeit der Erlassung eines
Rückforderungsbescheides ausgegangen wird - einen neuen und nachvollziehbar
begründeten Rückforderungsbescheid zu erlassen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0086-I/08
- Stammnummer
- 36380
- Gültig
- 25.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF