Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1228-W/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1228-W/06vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 25. April 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist polnischer Staatsbürger. Er
verfügte im Zeitraum Juni 2005 bis April 2006 sowohl über einen
Wohnsitz in Österreich als auch über einen Wohnsitz in Polen.
Er beantragte mit Eingabe (Formular Beih 1) vom 5. April
2006 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine beiden in Polen
lebenden Kinder. Nach den Angaben im Antragsformular ist der Berufungswerber in
Polen und Österreich als Innenausbauer erwerbstätig. Seine Ehegattin
lebt und arbeitet in Polen.
Nach der Aktenlage wurde dem Berufungswerber in
Österreich am 11. Juli 2005 ein Gewerbeschein für das Gewerbe
"Aufstellung und Montage mobiler, statisch belangloser Trenn- und
Ständerwände durch Schrauben oder Zusammenstecken von fertig bezogenen
Elementen" ausgestellt. Der Berufungswerber war bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab 1. Juli 2005 als
gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet. Er war in
Österreich für die Firma S.J. tätig.
Das Finanzamt führte am 2. Februar 2006 beim
Berufungswerber, in Anwesenheit des Berufungswerbers und des Herrn S.J., eine
Nachschau (gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO) durch. In einer
hierüber aufgenommenen Niederschrift gab Herr S.J. bezüglich der
Tätigkeit des Berufungswerbers Folgendes an:
Er (S.J.) übe seit circa 1998 in P, das Gewerbe
Innenausbau aus. Die Firma S.J. sei überwiegend für die Firma R (in,
W) tätig. Die Firma S.J. habe im Zeitraum Jänner bis Juli 2005 einen
Arbeitnehmer beschäftigt. Danach seien keine Arbeitnehmer mehr
beschäftigt worden.
Der Berufungswerber sei für die Firma S.J. auf Grund
eines Werkvertrages tätig. Die Firma R beauftrage die Firma S.J. mit der
Durchführung von Innenausbauarbeiten. Die Firma S.J. beauftrage in der
Folge den Berufungswerber, diese Arbeiten auszuführen. Er selbst (S.J.)
führe die Innenausbauarbeiten auf den verschiedenen Baustellen teilweise
auch selbst durch. Der Berufungswerber stelle Rechnungen über die von ihm
durchgeführten Arbeiten aus. Die Auszahlung der Beträge erfolge durch
die Firma S.J. an den Berufungswerber in bar. Die Firma S.J. stelle das für
die Tätigkeit erforderliche Kfz zur Verfügung. Das Arbeitsmaterial
werde von der Firma R zur Verfügung gestellt.
Der Berufungswerber gab auf Befragung durch das Finanzamt
zu seiner Tätigkeit Folgendes an:
Er sei im Juli 2005 nach Österreich gekommen, um hier
zu arbeiten und Geld zu verdienen. Er verstünde die deutsche Sprache ein
bisschen, könne sie jedoch nicht lesen. Sein Auftraggeber sei derzeit
ausschließlich Herr S.J.. Er habe mit diesem schriftliche Verträge
über die Durchführung von Rigipsarbeiten auf Baustellen in
Niederösterreich abgeschlossen. Die vertraglichen Leistungen habe Herr S.J.
festgelegt. Er habe die von ihm abgeschlossenen schriftlichen Verträge
verstanden.
Er wohne in Österreich in O. Zu dieser Wohnung sei er
durch Vermittlung von Herrn S.J. gekommen. Er bewohne die Wohnung gemeinsam mit
einem (ebenfalls für die Firma S.J. tätigen) Landsmann. Sie bezahlten
für die Wohnung eine Miete in Höhe von 220 € pro Monat (ohne
Betriebskosten) für zwei Personen.
Der Standort seines Gewerbes befinde sich in der Wohnung in
O. Für die Ausübung seines Gewerbes benötige er eine
Bohrmaschine, eine Leiter, Spachtelzeug usw. Dieses Werkzeug müsse er
selbst beistellen. Das Arbeitsmaterial würde auf der Baustelle zur
Verfügung gestellt. Nach Abschluss einer mündlichen Vereinbarung
über Preis und Leistung sage ihm Herr S.J., auf welcher Baustelle er
arbeiten solle. Wo er auf der Baustelle arbeiten soll, richte sich nach dem
Bauplan, den ihm Herr S.J. mitteile. Welche Arbeiten er ausüben soll, sage
ihm niemand.
Er habe keine Mitarbeiter.
Bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und
Arbeitsqualität werde er vom Architekten und vom Polier der jeweiligen
Baustelle kontrolliert. Gearbeitet werde zehn Stunden am Tag (an fünf Tagen
die Woche). Er könne kommen und gehen, wann er wolle - jedoch habe er kein
eigenes Kfz. Er müsse nicht melden, wenn er krank sei oder auf Urlaub
ginge. Er könne sich durch eine andere Person bei seiner Arbeit vertreten
lassen.
Als Entgelt erhalte er zwischen 7 und 9 € pro
m2. Abgerechnet werde
durch Rechnungslegung nach Fertigstellung des jeweiligen Bauvorhabens. Das
Entgelt werde auf sein Geschäftskonto überwiesen oder bar
ausbezahlt.
Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trage er
selbst.
Neben den Einkünften aus dem Werkvertrag beziehe er
keine weiteren Einkünfte. Er sei in Polen mit seiner Ehegattin in der
Sozialversicherung mitversichert. Er verfüge in Polen über keinen
Gewerbeschein.
Mit Bescheid vom 25. April 2006 wies das Finanzamt den
Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 5. April 2006 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 besteht grundsätzlich Anspruch auf
Familienleistungen im "Beschäftigungsland" auch für Kinder, die sich
ständig in einem anderen EU-Land aufhalten. Als Beschäftigung kommt
sowohl eine selbständige als auch eine nichtselbständige
Beschäftigung in Betracht.
Da Ihre Gattin und Ihre
Kinder in Polen leben und Ihre Gattin in Polen beschäftigt ist, ist Polen
vorrangig zur Leistung der Familienbeihilfe verpflichtet und in Österreich
würde Anspruch auf eine Differenzzahlung bestehen, wenn Sie in
Österreich eine selbständige bzw. nichtselbständige
Tätigkeit ausüben.
Auf Grund der
Ermittlungen der Finanzverwaltung wurde festgestellt, dass bei der von Ihnen in
Österreich ausgeübten Tätigkeit keine unternehmerische
(selbständige) Tätigkeit vorliegt.
Für die
Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit müssten Sie als
"neuer" EU-Bürger über eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (zB
Beschäftigungsbewilligung, Freizügigkeitsbescheinigung etc.)
verfügen.
Da Sie eine derartige
Berechtigung nicht vorweisen konnten, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe."
Gegen den Bescheid vom 25. April 2006 erhob der
Berufungswerber fristgerecht Berufung.
Auf Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates legte der
Berufungswerber Kopien der von ihm abgeschlossenen Werkverträge sowie
Kopien einiger repräsentativer Abrechnungsbelege vor.
Der Berufungswerber teilte dem unabhängigen
Finanzsenat weiters mit, dass er mit 26. April 2006 seine Tätigkeit in
Österreich eingestellt und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG)
Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr.
1408/71 ist in Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die - als
unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für
"Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG 1967 ist eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 lit.
h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Berufungswerber als polnischer
Staatsangehöriger infolge des Beitritts Polens zur Europäischen Union
vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist,
besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für
Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG)
fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92//15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Berufungswerbers nach ihrem
wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als
eine typische unselbständige Beschäftigung als Arbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Die vom Berufungswerber zu erbringenden vertraglichen
Leistungen (durchzuführenden Arbeiten) wurden vom Auftraggeber festgelegt.
Dem Berufungswerber waren der Arbeitsort (die jeweilige Baustelle) und de facto
auch die Arbeitszeit vom Vertragspartner vorgegeben. Letzteres deswegen, weil
der Berufungswerber über kein eigenes Kfz verfügte und auf das
Firmenauto seines Auftraggebers angewiesen war. Er konnte demnach keinesfalls,
wie von ihm bei seiner Befragung durch das Finanzamt angegeben, "kommen und
gehen, wann er wollte." Vielmehr hat er, wie sich aus der Befragung ebenfalls
ergab, regelmäßig zehn Stunden pro Tag (an fünf Tagen pro Woche)
gearbeitet.
Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht aber
auch, dass das Arbeitsmaterial zur Gänze auf der Baustelle zur
Verfügung gestellt wurde und dass die vom Berufungswerber beigestellten
Arbeitsmittel (Bohrmaschine, Leiter, Spachtelzeug) umfangmäßig
äußerst gering waren.
Hinzu kommt, dass die vom Berufungswerber
durchgeführten Leistungen (Rigipsarbeiten) in gleicher Weise
üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden und
dass der Berufungswerber in Polen über keinen Gewerbeschein
verfügt.
Den vom Berufungswerber bei seiner Befragung angegebenen
Umständen, wonach er bei der Ausübung seiner Tätigkeit
hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsqualität und Arbeitsfortgang von seinem
Auftraggeber nicht kontrolliert wurde, er diesem Arbeitsbeginn und Arbeitsende
nicht zu melden hatte, ebenso wenig, wenn er krank war oder auf Urlaub gehen
wollte, kann ein entsprechendes Gewicht nicht beigemessen werden, weil er von
seinem Vertragspartner in hohem Maße wirtschaftlich abhängig
war.
Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Tätigkeit geht
nach Ansicht des UFS hervor, dass der Berufungswerber nicht ein Werk, sondern -
wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schuldete bzw. dass der
Berufungswerber dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen war,
wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber
seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Der
Umstand, dass der Berufungswerber einen Gewerbeschein besitzt und dass er sich
zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat,
vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach ständiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Auf Grund der obigen Ausführungen ist davon
auszugehen, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers nicht als
selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist (vgl. auch die Entscheidungen des UFS vom 12.4.2006,
RV/0275-W/06, vom 7.2.2007, RV/0003-W/07 und vom 13.3.2007,
RV/2861-W/06).
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt.
Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass er in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübte und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
Der Berufungswerber hat demnach mangels
Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Gewährung einer Differenzzahlung
für seine in Polen lebenden Kinder.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1228-W/06
- Stammnummer
- 28712
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF