… 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig. Mit dem aufgehobenen Feststellungsbescheid sei dem gesetzlichen Verlustausgleichs- und -vortragsverbot nicht entsprochen worden. In diesem Zusammenhang könne vorerst dahingestellt bleiben, ob die Betätigung überhaupt den Tatbestand eines Gewerbebetriebes erfülle und ob die Wirtschaftsgüter, die den Verlust verursacht…
2.6.2 Allgemeine Verlustausgleichsverbote 2.6.2.1 Begriffsbestimmung Rz 156: Gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 besteht ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot (§ 18 Abs. 6 EStG 1988) für negative Einkünfte erstens aus der Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im…
§ 2 Abs. 2a EStG 1988 enthält ein allgemeines Ausgleichs- und Vortragsverbot für Verluste, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind. Gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig negative Einkünfte aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften…
…ob eine Verlustverwertungsbeschränkung nach § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliegt, ergibt sich folgendes: § 2 Abs. 2a EStG 1988 enthält ein allgemeines Ausgleichs- und Vortragsverbot für Verluste, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind. Gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind weder ausgleichsfähig noch gemäß…
… 2 Abs. 2a EStG 1988 Rz 365: Gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 besteht auch für den Bereich der Körperschaftsteuer ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus der Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2a EStG 1988, bei denen das Erzielen steuerlicher…
…nicht ausgleichsfähig sei. In einer gesonderten Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 2 Abs 2a ESTG 1988 ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus Betrieben bestehe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen sei. Der Gegenstand der ***MU1*** sei der Erwerb, die Entwicklung…
…nicht ausgleichsfähig sei. In einer gesonderten Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 2 Abs 2a ESTG 1988 ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus Betrieben bestehe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen sei. Der Gegenstand der ***Beteiligungsfirma*** sei der Erwerb, die Entwicklung…
…Patentkosten, Entwicklungskosten Prototyo) als betriebliche Aufwendungen wie folgt geltend gemacht: Gemäß § 2 Abs. 2 b Z 3 EStG 1988 besteht ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot (§ 16 Abs. 6 und 7 EStG 1988) für negative Einkünfte erstens aus der Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen…
…folgenden rechtlichen Schlüsse: " Gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 besteht ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkte im Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Die geltend gemachten Verluste resultieren aus dem Ankauf von Domains…
…gegen eine solche Wiederaufnahme (Ritz/Koran, BAO7, § 303 Rz 77). Bei der Frage, ob Verluste sofort abzugsfähig sind oder das Ausgleichs- bzw Vortragsverbot des § 2 Abs. 2a EStG zur Anwendung kommt, sind die steuerlichen Auswirkungen einer Änderung in der Beurteilung evident. Dem Argument der Bf…
…ob eine Verlustverwertungsbeschränkung nach § 2 Abs. 2a EStG 1988 vorliegt, ergibt sich folgendes: § 2 Abs. 2a EStG 1988 enthält ein allgemeines Ausgleichs- und Vortragsverbot für Verluste, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind. Gem. § 2 Abs. 2a EStG 1988 sind weder ausgleichsfähig noch gemäß…
…Bedachtnahme auf die obigen Erwägungen konnte dem Beschwerdebegehren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt näher getreten werden. Es liegt nach ha. Auffassung ein typischer Anwendungsfall für ein branchenbedingtes Ausgleichs- und Vortragsverbot vor. Der Beschwerde war letztlich nur hinsichtlich jener Korrektur im Bescheidspruch, wonach Körperschaften nach § 7 Abs…
…die Einkünfte aus Differenzkontrakten, wie vom Bf beantragt, den gewerblichen Einkünften zu, so fallen diese unstrittig unter das Verlustausgleichs- und vortragsverbot des § 2 Abs. 2a EStG (der Bf geht in seinen Einkommensteuererklärungen und in seiner Beschwerde selbst vom Vorliegen eines Betriebes aus, dessen Unternehmensschwerpunkt im…
…im Kreditvertrag der finanzierenden Bank bezeichnet). Sofern nicht schon Liebhaberei vorliege, sei jedenfalls für sämtliche Verlustjahre das Ausgleichs- und Vortragsverbot des § 2 Abs.2a EStG zu unterstellen. Lediglich der Vollständigkeit halber verwies das FA in der Bescheidbegründung noch darauf, dass der Werbungskostencharakter von Aufwendungen jedenfalls…
Veranstalten zwei in Deutschland ansässige Personen im Wege ihrer in Deutschland geleiteten GesnbR universitäre Veranstaltungen in Österreich und verpflichten sie hierbei deutsche und in Drittstaaten ansässige Vortragende, dann unterliegen die von Deutschland aus an die Vortragenden überwiesenen Vortragsvergütungen nach österreichischem inländischem Recht (§ 98 Abs. 1…
Es ist wohl richtig, dass der "Künstler-Sportler-Erlass" (AÖF Nr. 256/2005) sinngemäß auch auf inländische Vortragsveranstaltungen Anwendung findet. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die Regelungen der dem Artikel 17 OECD-MA (Künstler/Sportler-Artikel) nachgebildeten DBA-Bestimmungen ebenfalls für Vortragende gelten…
Ausländische Seminarvortragende, die in Staaten ansässig sind, mit denen OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, unterliegen keiner inländischen Besteuerung. Die Steuerentlastung kann an der Quelle (bei Auszahlung) vorgenommen werden, wenn die auszahlende Stelle in der Lage ist, die Ansässigkeit des Vortragenden in dem jeweiligen DBA-Land belegen…
Wird von einem österreichischen Seminarveranstalter für medizinisch-psychologische Seminarthemen ein deutscher Vortragender gewonnen, der verlangt, dass seine Vortragshonorare an eine liechtensteinische AG überwiesen werden, dann wird zur Vermeidung von Haftungsfolgen hievon der 20%ige Steuerabzug gemäß § 99 EStG. vorzunehmen sein. Wird eingewandt, dass der…
Ausländische Seminarvortragende aus Staaten, mit denen OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, unterliegen keiner inländischen Besteuerung. Eine Besonderheit besteht im Verhältnis zu Deutschland, da hier abweichend von den OECD-Grundsätzen in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht an den Vortragshonoraren dem Gaststaat…
Ausländische Vortragende, die bei inländischen Veranstaltungen wie Seminaren, Kongressen, Tagungen u.ä. auf freiberuflicher Basis mitwirken, unterliegen gemäß § 98 Z 2 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG durch Vornahme eines 20%igen Steuerabzuges vom inländischen Veranstalter abzugelten…