Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0124-G/03
Zwingendes Verlustausgleichs- und -vortragsverbot bei gewerblichem Wertpapierhandel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-G/03vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. März 2003,
betreffend Aufhebung des einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheides 2001 gemäß
§ 299 BAO und
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den gemäß
§ 188 BAO erlassenen einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2001 gemäß
§ 299 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002,
mit nachstehender Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben:
Wie aus den Steuererklärungen und den angeschlossenen
Beilagen ersichtlich sei, liege der Unternehmensschwerpunkt der Bw. im Verwalten
von unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Verluste, die sich aus
derartigen Betrieben ergeben, seien gemäß
§ 2 Abs. 2a EStG 1988 weder ausgleichsfähig
noch gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988
vortragsfähig. Mit dem aufgehobenen Feststellungsbescheid sei dem
gesetzlichen Verlustausgleichs- und -vortragsverbot nicht entsprochen
worden.
In diesem Zusammenhang könne vorerst dahingestellt
bleiben, ob die Betätigung überhaupt den Tatbestand eines
Gewerbebetriebes erfülle und ob die Wirtschaftsgüter, die den Verlust
verursacht haben, als Betriebsvermögen eines derartigen Gewerbebetriebes
anzusehen seien. Die dem Finanzamt vorliegenden Abgabenerklärungen
ließen im Einzelnen nicht erkennen, für welchen Kunden (bzw. für
welche Kunden) die Options- und Stillhaltegeschäfte durchgeführt
werden. Sofern es sich bei den Kunden um die an der Bw. Beteiligten handeln
sollte, wäre von einer reinen Verwaltung eigenen Vermögens auszugehen,
die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB
VwGH 29.7.1997, 96/14/0115, 0114 und VwGH 26.5.1998, 98/14/0044)
außerbetriebliche Einkünfte nach sich ziehe. Darüber hinaus
könnte die Betrieblichkeit von Optionsgeschäften in Anlehnung an die
deutsche Rechtsprechung auch dann berechtigt in Zweifel gezogen werden, wenn das
Basisgeschäft im Privatbereich verbleibe und nur das Optionsgeschäft
im Rahmen betrieblicher Aktivitäten ausgeübt werde.
Derartige Fragestellungen könnten nur nach
ausführlichen Sachverhaltsermittlungen zutreffend beantwortet werden. Die
inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich aber schon allein aus
der fehlerhaften Nichtanwendung des
§ 2 Abs. 2a EStG 1988.
Bei der Ermessensentscheidung wäre
Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Vorrang zu geben gewesen, da ein
den Steuergesetzen widersprechender Ausgleich von Verlusten in Höhe von
insgesamt S 3,712.668,00 (€ 269.810,11) den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in einem nicht zu tolerierenden
Ausmaß verletze. Dagegen wären Gründe, die gegen die Billigkeit
der rechtmäßigen Abgabenerhebung sprechen würden, nach der
Aktenlage nicht festzustellen.
Gleichzeitig hat das Finanzamt
unter Beachtung der sich aus § 299 Abs. 2 BAO
ergebenden Verpflichtung, wonach mit dem aufhebenden Bescheid der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden ist, einen einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2001 erlassen
und darin festgestellt, dass der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 3,712.668,00 (€ 269.810,11) gemäß
§ 2 Abs. 2a EStG 1988 zur Gänze nicht
ausgleichs- und nicht vortragsfähig sei.
Dagegen hat die Bw. mit nachstehender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Die Bw. sei keinerlei Beteiligungen an Gesellschaften oder
Gemeinschaften, sondern lediglich eine Verpflichtung, gewisse Aktientitel
entgeltlich zu erwerben, eingegangen. Für diese Verpflichtung sei eine
Prämie zum Zweck der wirtschaftlichen Besserstellung der Bw. eingenommen
worden. Aus dem Titel einer "Verpflichtung zum Aktienkauf" sei nach damaligen
Erkenntnissen die eingenommene Prämie passiviert und eine Rückstellung
in "angemessener Höhe" (nationale Margenbestimmungen/abgerundet) angenommen
worden. Anzumerken sei, dass der Prämienzufluss keinen betriebswirksamen
Überschuss nach § 4 Abs. 3 darstelle und aus diesem
Grund nach aktuellen Erkenntnissen im Umlaufvermögen in der
Kontenklasse 3 (Rückstellungen) zu verbuchen sei.
Die Verwaltung von Wertpapierbesitz, respektive von
Optionen auf solche, gehöre grundsätzlich noch in den privaten
Bereich. Der unselbständige Manager von T. (Mag. A. P.) sei von
seiner Firma, der Bw., in den Bereichen Marketing und Aufbau von Insiderwissen
("know-how") unterstützt worden.
Aus diesem Grund habe die Bw. betrieblich begründeten
Wertpapierhandel durchgeführt, um einerseits Erträge zu erzielen und
andererseits spezifisches Praxiswissen in diesem Bereich aufzubauen, wobei die
Erträge im Hintergrund gestanden seien. Nicht zuletzt aus diesem Grund des
"praxisorientierten Ansatzes" sei der unselbständige Manager
Mag. A. P. bei T. erfolgreich.
Weiters könne auch eine allgemeine
Handelstätigkeit über die Faktoren einer typischen Einflussnahme auf
die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen bewiesen werden,
womit sich ebenfalls die Gewerblichkeit begründe.
Abschließend sei festzustellen, dass alle diese
Interaktionen für die Bw. zum wirtschaftlichen Erfolg der Person
Mag. A. P. geführt hätten und ebenso nach 13 Jahren
Vorbereitungsarbeit eine Aktiengesellschaft mit bereits ersten Erfolgen daraus
entstanden sei. Der Start der I. AG sei somit gesichert worden und ein
wirtschaftlicher Erfolg auf hohem Niveau bereits abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
in der mit 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Fassung des
AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde
erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben.
Zufolge Abs. 2 der zitierten Bestimmung ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der
Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Die Aufhebung setzt weder ein
Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw. ein
Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Wien
2002, 246).
Gemäß
§ 2 Abs. 2a 2. Teilstrich EStG 1988
sind negative Einkünfte aus Betrieben,
deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher
Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von
Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch
gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7
vortragsfähig.
Solche negativen Einkünfte sind mit positiven
Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb
frühestmöglich zu verrechnen.
Es ist nach Lehre und
Rechtsprechung unbestritten, dass auch der Wertpapierhandel unter "Verwalten
unkörperlicher Wirtschaftsgüter" zu subsumieren ist (vgl. Neuber,
Gewerblicher Wertpapierhandel in ÖStZ 1998, 98ff; VfGH 2.10.1998,
B 553/98 und VwGH 22.5.2002, 99/15/0119).
Im Lichte der vorhin dargelegten Rechtslage konnte der
Berufung, die sich ausschließlich gegen die im angefochtenen
Aufhebungsbescheid ausgesprochene inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen
Bescheides wendet, aus nachstehenden Erwägungen nicht entsprochen
werden:
Die Bw. erläutert die Bilanzposition "Sonstige
Rückstellungen - Rückstellung für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften" in der Bilanz per 31. Dezember 2001 in
Höhe von S 4,613.819,00 wie folgt:
"Die eingegangene Verpflichtung der Bw. bis
spätestens 31.01.2004 die in obbezeichneter Portfoliozusammenstellung
angeführten Kapitalwerte um den jetzt schon festgesetzten fix vereinbarten
Kaufpreis erwerben zu müssen birgt für die Gesellschaft ein
beträchtliches kaufmännisches Risiko und wird dieses Risiko
entsprechend den Börsen- und Bankenrichtlinien und entsprechend den
Vorschriften des Handelsgesetzbuches, den Rechnungslegungsvorschriften und
steuerlichen Vorschriften teilweise in Form einer Rückstellung für
Verluste aus schwebenden Geschäften berücksichtigt. Bei dem
Kapitalwert SCQQQ (Sammelwert) wird ein Viertel (abgerundet) des verpflichtenden
Ankaufspreises von $ 50 demzufolge $ 12 als Rückstellung
gebildet. Für die Kapitalwerte SCCSCO und SP Yahoo wird jeweils die
Hälfte vom verpflichtenden Ankaufsbetrag $ 30 und $ 20 als
Rückstellung gebildet. Diese Rückstellungsbeträge betragen
demzufolge $ 15 und $ 10. Die Rückstellungsbeträge
entsprechen dem Inhalt und der Höhe nach den gesetzlichen beziehungsweise
branchenspezifischen Richtlinien. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass in Kontrakten abgerechnet wird, wobei ein Kontrakt jeweils 100 Stück
Aktien/Kapitalwerte beinhaltet".
Da die Bw. die Einstufung der Tätigkeit als gewerblich
nicht bestreitet - vgl. diesbezügliche Berufungsausführungen:
"betrieblich begründeter Wertpapierhandel" und "Weiters kann auch eine
allgemeine Handelstätigkeit über die Faktoren einer typischen
Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen
bewiesen werden, womit sich ebenfalls die Gewerblichkeit begründet" -
ergibt sich aus § 2 Abs. 2a EStG 1988 zwingend,
dass daraus resultierende Verluste weder ausgleichsfähig noch
gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig,
sondern nur im Wege der "Wartetastenverrechnung" - "Solche negativen
Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung
oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen" - verwertbar
sind.
Dass Mag. A. P. durch die Tätigkeit der Bw.
in den Bereichen Marketing und Aufbau von Insiderwissen ("know-how")
unterstützt worden sei, was ihn letztlich auch im Rahmen seiner
Tätigkeit als unselbständiger Manager bei T. so erfolgreich gemacht
habe, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage ohne rechtliche
Relevanz und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Bezüglich der Ermessensübung, die im Übrigen
von der Bw. nicht gerügt wird, ist lediglich festzustellen, dass die
Abwägung der ermessensrelevanten Umstände in der Begründung des
Aufhebungsbescheides hinreichend dargestellt und die Rechtmäßigkeit
des Aufhebungsbescheides auch aus diesem Blickwinkel nicht in Zweifel zu ziehen
ist.
Somit war vom Finanzamt unter Bedachtnahme auf die
zwingende Bestimmung des § 299 Abs. 2 BAO, wonach mit
dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden ist, der ebenfalls angefochtene einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellungsbescheid, in dem die Nichtausgleichs- und
Nichtvortragsfähigkeit des Verlustes unter Hinweis auf die Bestimmung des
§ 2 Abs. 2a EStG 1988 festgestellt worden ist, zu
erlassen.
Bezüglich der materiellrechtlichen
Rechtmäßigkeit dieses Bescheidspruches wird, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des
Aufhebungsbescheides verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2a zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapierhandelGewerblichkeitgewerblicher WertpapierhandelVerlustausgleichsverbotVerlustvortragsverbotWartetastenverrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-G/03
- Stammnummer
- 8981
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF