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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102072/2021

Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 2 Abs 2a zweiter Teilstrich EStG 1988, ist bei Personengesellschaften, die an operativen Kapitalgesellschaften in Form einer Mitunternehmerschaft beteiligt sind, nicht anwendbar.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102072/2021vom 07.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPA Steuerberatung GmbH, Wiedner Gürtel 13/Turm 24, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 5. Oktober 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. September 2016 betreffend Einkommensteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Beschwerdefall ging es ausschließlich die Frage, ob die Verluste aus der Beteiligung an der ***MU1*** ausgleichsfähig sind. Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voran: Die Beschwerdeführerin (Bf) reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 ein und machte darin einen Verlust aus ihrer Beteiligung an der ***MU1*** in Höhe von 31.261,30 Euro aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt forderte die Bf auf, eine Bestätigung über den steuerlichen Verlust vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Bf nach und legte eine Bestätigung der ***MU1*** betreffend das Ergebnis für 2015 vor. In diesem Schreiben wurde der geltend gemachte Verlust bestätigt. Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2015. Der geltend gemachte Verlust wurde nicht anerkannt, da er nicht ausgleichsfähig sei. In einer gesonderten Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 2 Abs 2a ESTG 1988 ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus Betrieben bestehe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen sei. Der Gegenstand der ***MU1*** sei der Erwerb, die Entwicklung und die Verwertung von Anteilen an inländischen Unternehmen und Unternehmensberatung. Beim Erwerb, bei der Entwicklung und Verwertung von Unternehmensanteilen handle es sich um das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter im Sinne des § 2 Abs 2a EStG 1988, da Anteile insbesondere an Körperschaften unkörperliche Wirtschaftsgüter darstellten und "Erwerb, Entwicklung und Verwertung" typischerweise unter den Begriff "Verwalten" zu subsumieren seien. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf führte darin aus, dass der Bescheid materiell rechtswidrig sei. Gemäß Erlass des BMF vom 17.9.1990, 06 0252/1-IV/6/90 gälten bspw Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und echten stillen Gesellschaften, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbst hergestellte Rechte als unkörperliche Wirtschaftsgüter. Mitunternehmeranteile fielen aus bilanzbündeltheoretischen Gründen jedoch nicht unter den Begriff "unkörperliche Wirtschaftsgüter" (BMF, RdW 1991, 30; Prechtl, Verlustausgleichsbeschränkungen, 187; und Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 2, Rz 177/6). Die ***MU1*** habe sich als Mitunternehmer an folgenden Unternehmen beteiligt: • ***operative Gft 2***, Millennium Park 2, 6890 Lustenau • ***operative Gft 1***, Reisnerstraße 34/1, 1030 Wien Keines dieser Unternehmen sei vermögensverwaltend tätig. Die Bf halte daher fest, dass ihre negativen Einkünfte aus dem Mitunternehmeranteil an der ***MU1***, deren Unternehmensgegenstand nicht in der Vermögensverwaltung liege, nicht unter § 2 Abs 2a EStG 1988 zu subsumieren seien, da Mitunternehmeranteile nicht unter den Begriff des Verwaltens unkörperlicher Wirtschaftsgüter fielen. Es werde daher darauf hingewiesen, dass die bescheiderlassende Behörde den Anwendungsbereich der zitierten Gesetzesvorschrift verkenne. Der steuerliche Verlust sei daher anzuerkennen. Gemäß § 188 BAO würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt seien, einheitlich und gesondert festgestellt. Alle Feststellungen im Feststellungsbescheid würden mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen. Im Feststellungsbescheid werde daher gegebenenfalls darüber abgesprochen, ob Einkunftsanteile nicht ausgleichsfähig und Verlustanteile vortragsfähig seien. Der bekämpfte Einkommensteuersteuerbescheid sei jedoch vor dem Feststellungsbescheid ergangen. Die bescheiderlassende Behörde habe somit im Einkommensteuerbescheid Feststellungen getroffen, welche grundsätzlich in einem Feststellungsverfahren zu treffen seien. Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Unstrittig sei, dass die Bf als Kommanditistin an einer GmbH und Co KG mitunternehmerisch beteiligt sei. Unwidersprochen sei seitens der Bf auch geblieben, dass der Betrieb dieser Personengesellschaft ausschließlich im Verwalten von Anteilen an Kapitalgesellschaften, somit im Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern bestehe. Dieser Umstand erfülle den Tatbestand des § 2 Abs 2a EStG 1988, nicht hingegen, dass die Bf einen Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft verwalte. Ein Einkommensteuerbescheid könne vor dem Feststellungsbescheid erlassen werden. Und selbst wenn im Feststellungsbescheid keine ausdrückliche Aussage über die Nichtausgleichsfähigkeit eines Verlustes getroffen werde, könne diese Frage im Einkommensteuerverfahren eigenständig beurteilt werden. Die Bf beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte darin vor, dass sich die Beschwerdevorentscheidung nicht mit den in der Beschwerde angeführten Argumenten auseinandersetze. Die ***MU1*** habe sich als Mitunternehmer an den genannten Unternehmen beteiligt. Keines dieser Unternehmen sei vermögensverwaltend tätig. Aus dem in der Beschwerde angeführten Erlass des BMF ergebe sich eindeutig, dass Mitunternehmeranteile nicht unter den Begriff unkörperliche Wirtschaftsgüter fielen. Die Behörde lasse eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Mitunternehmeranteile als "unkörperliche Wirtschaftsgüter" zu qualifizieren seien, vermissen. Die Bf beantrage daher eine antragsgemäße Erledigung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Vorlageantrag beigefügt war ein Bescheid über die Feststellung der Einkünfte der ***operative Gft 1*** Der Feststellungsbescheid der ***MU1*** wies 66 Beteiligte aus. Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Bf erhob gegen das Erkenntnis vom 27.5.2021 fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Auf Grund der zutreffenden Ausführungen hinsichtlich aktenwidriger Sacchverhaltsannahme durch das Bundesfinanzgericht wurde die revisionswerbende Partei mit Beschluss vom 4.8.2021 klaglos gestellt und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben. Mit Beschluss vom 30.9.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Dieser Beschluss langte beim Bundesfinanzgericht am 19.10.2021 ein. Das Verfahren trat damit in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat. Das Bundesfinanzgericht hat damit über die Beschwerde zu entscheiden. Über Ersuchen des Finanzamtes räumte das Bundesfinanzgericht mittels Beschluss vom 9.11.2021 diesem die Möglichkeit ein, zu der Tatsache, dass die ***MU1***, an der die Bf beteiligt ist, an den Kapitalgesellschaften in Form einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht geäußerte Rechtsansicht aufrechterhalten wird und diese Rechtsansicht gegebenenfalls näher auszuführen. Am 3.12.2021 langte die Stellungnahme des Finanzamtes beim Bundesfinanzgericht ein. Das Finanzamt teilte mit, dass die Rechtsansicht in der Beschwerdevorentscheidung nicht weiter aufrechterhalten werde. Als Begründung wurde angeführt: Mitunternehmeranteile an operativen Gesellschaften fielen nicht unter den Begriff unkörperliche Wirtschaftsgüter; beziehe sich die Mitunternehmerbeteiligung allerdings auf Mitunternehmerschaften, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter liege, dann sei die Beteiligung bei der Beurteilung, ob das beteiligte Unternehmen unter die Verlustausgleichsbeschränkung falle, einzubeziehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.5.2020, Ro 2020/13/0003) setze der Wortlaut des Gesetzes ein "Verwalten" (bzw die "Vermietung") voraus. Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Nach Ansicht des Finanzamtes liege eine Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern bei der ***MU1*** nicht vor. Die ***MU1*** sei an den operativ tätigen Gesellschaften ***operative Gft 1*** und ***operative Gft 2*** als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Steuerlich übertrage die Kapitalgesellschaft ihren Betrieb auf die neu errichtete Personengesellschaft ***operative Gft 2*** & atypisch stille bzw ***operative Gft 1*** & atypisch stille. Die ***MU1*** leiste als atypisch stille Gesellschafterin jeweils eine Kapitaleinlage (Bar- oder Sacheinlage). Die Kapitaleinlagen würden von Treugebern (hier die Bf) über eine Treuhand GmbH als Kommanditistin der ***MU1*** an diese geleistet. Die atypisch stillen Beteiligungen würden in der ***MU1*** gebündelt. Auf Grund der eigenständigen Feststellungsverfahren der atypisch stillen Gesellschaften nach § 188 BAO lägen folglich jeweils doppelstöckige Mitunternehmerschaften vor. Hinsichtlich der Frage, ob auf Ebene der ***MU1*** der Unternehmensschwerpunkt des Verwaltens unkörperlicher Wirtschaftsgüter im Sinne des § 2 Abs 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 durch das Halten von Mitunternehmerbeteiligungen erfüllt werden könne, sei ganz grundsätzlich auszuführen, dass Mitunternehmeranteile aus bilanzbündeltheoretischen nicht unter den Begriff "unkörperliche Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 2 Abs 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen. Die Verlustausgleichsbeschränkung sei daher auf Unternehmen, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten von Mitunternehmeranteilen gelegen ist, nicht anzuwenden, sofern sich diese Anteile auf Mitunternehmerschaften beziehen, die als operative Gesellschaften tätig seien. Beziehe sich die Mitunternehmerbeteiligung hingegen auf Mitunternehmerschaften, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen sei, werde diese Beteiligung bei der Beurteilung, ob das beteiligte Unternehmen unter die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 falle, einzubeziehen sein (vgl Mitunternehmeranteile keine unkörperlichen Wirtschaftsgüter - keine Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988, RdW 1991, 30). Da im vorliegenden Fall die atypisch stille Beteiligung durch die Übertragung des operativ tätigen Unternehmens des jeweiligen Geschäftsherren entstehe, liege auf der Ebene der atypisch stillen Gesellschaften keine Mitunternehmerschaft vor, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen sei. Demzufolge könne die Bestimmung des § 2 Abs 2a zweiter Teilstrich EStG 1988 im vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden. Zur Frage, ob die Beteiligung der Bf allenfalls unter den ersten Teilstrich der Bestimmung des § 2 Abs 2a EStG 1988 zu subsumieren wäre, könne noch keine Stellungnahme abgegeben werden, da bei der ***MU1*** derzeit eine Außenprüfung anhängig sei, die noch nicht abgeschlossen sei. Im Zuge dieser Außenprüfung erfolge eine Überprüfung sowohl des Grundtatbestandes des § 2 Abs 2a EStG 1988 als auch im Hinblick auf § 2 Abs 2a erster Teilstrich EStG 1988. Es werde daher um Fristverlängerung für die abschließende Stellungnahme bis 30.6.2022 ersucht. Diese Stellungnahme des Finanzamtes wurde der steuerlichen Vertretung der Bf zur Kenntnis gebracht. Die steuerliche Vertretung der Bf wandte ein, dass nicht festgestellt werden könne, wie lange die Außenprüfung tatsächlich dauern werde und eine Fristverlängerung bis 30.6.2022 abgelehnt werde. Die Bf ersuche um baldige Entscheidung, um nicht mit Beschwerdezinsen belastet zu werden, da spätere Feststellungen des Finanzamtes ja nachträglich durch Erlassung neuer Bescheide berücksichtigt werden könnten. Das Bundefinanzgericht verlängerte die Frist bis zur Einbringung einer abschließenden Stellungnahme bis zum 28.3.2022. Das Finanzamt teilte mit, dass zum Betreff keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben werden könne, weil die Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung bis zum letztmalig eingeräumten Termin nicht abgeschlossen werden könnten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Der Bf wurde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ein negatives Ergebnis als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an der ***MU1*** in der Höhe von Euro 31.056,14 zugewiesen. Der Feststellungsbescheid erging am 30.11.2016 und erwuchs in Rechtskraft. Die ***MU1*** hat im Firmenbuch als Unternehmensgegenstand (Geschäftszweig) Erwerb, Entwicklung und Verwertung von Beteiligungen an Unternehmen angegeben. Die ***MU1*** ist an zwei Kapitalgesellschaften beteiligt, und zwar an der ***operative Gft 1*** und an der ***operative Gft 2***. Sie ist an diesen beiden Gesellschaften als atypische stille Gesellschafterin beteiligt. Die ***operative Gft 1*** und die ***operative Gft 2*** sind operative Gesellschaften. Betreffend die ***operative Gft 1*** hat die Bf einen Feststellungsbescheid betreffend die Mitunternehmerschaft der ***MU1*** an der GmbH vorgelegt. 2. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend die Mitunternehmerschaft und den betreffenden Firmenbuchauszügen und ist insoweit nicht strittig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Aus steuerpolitischen Gründen und zur Vermeidung unerwünschter Steuergestaltungen wurde die Berücksichtigung von Verlusten bei der Einkommensermittlung durch die Bestimmungen des § 2 Abs 2a EStG 1988 eingeschränkt, um einem neuen Typ sogenannter Verlustzuweisungsgesellschaften entgegenzutreten. § 2 Abs 2a EStG 1988 bestimmt, dass negative Einkünfte weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig sind • aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn -der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird und - auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen. • aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist. Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Mit dieser Bestimmung wurde erreicht, dass sowohl die beteiligungsbezogenen Verluste und die branchenbezogenen Verluste weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig sind. Dabei gehen die branchenbezogenen Verbote den beteiligungsbezogenen Verboten vor. Die Regelung im zweiten Teilstrich des § 2 Abs 2a EStG 1988 betrifft das branchenbezogene Verlustausgleichsverbot. Sie erfasst Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen sind. Ein Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter liegt vor, wenn in einem Betrieb Kapital in Form von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, von stillen Beteiligungen, Forderungen oder Besserungs(Genuss)rechten angelegt bzw selbsthergestellte Rechte (insb Filmrechte) genutzt werden (Reinold/Inzinger/Wiesner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 2, Stand 1.1.2021, rdb.at, Anm 21). Als Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch von Umlaufvermögen zu verstehen. Zu den unkörperlichen Wirtschaftsgütern zählen bspw Forderungen, Genussrechte, Filmrechte, Patente, Mietrechte, Firmenwerte und Finanzanlagen wie Anteile an Unternehmen, Ausleihungen, Beteiligungen und Wertpapiere. Mitunternehmeranteile zählen nur dann dazu, wenn der Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter besteht: Mitunternehmeranteile fallen aus bilanzbündeltheoretischen Gründen nicht unter den Begriff "unkörperliche Wirtschaftsgüter" iSd § 2 Abs 2a zweiter Satz EStG 1988. Die Verlustausgleichsbeschränkung nach der genannten Gesetzesstelle ist daher auf Unternehmen, deren Unternehmensschwerpunkt zB im Verwalten von Mitunternehmeranteilen gelegen ist, nicht anzuwenden, sofern sich diese Anteile auf Mitunternehmerschaften beziehen, die als "operative" Gesellschaften, also als Erzeugungs-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen, tätig sind. Bezieht sich die Mitunternehmerbeteiligung hingegen auf Mitunternehmerschaften, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, wird diese Beteiligung bei der Beurteilung, ob das beteiligte Unternehmen unter die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs 2a leg cit fällt, einzubeziehen sein (Steuerrecht, Erlaßrundschau, RdW 1991, 30, Heft 1 v. 1.1.1991 sowie BMF 17. 9. 1990, 06 0252/1-IV/6/90 zum § 2 Abs 2a EStG 1988). Mitunternehmeranteile an operativen Gesellschaften fallen nicht unter den Begriff unkörperliche Wirtschaftsgüter; bezieht sich die Mitunternehmerbeteiligung allerdings auf Mitunternehmerschaften, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter liegt, dann ist die Beteiligung bei der Beurteilung, ob das beteiligte Unternehmen unter die Verlustausgleichsbeschränkung fällt, einzubeziehen (Doralt//Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 2, Rz 177/6; Laudacher in Jakom3 § 2 Rz 163). Im vorliegenden Fall hält die Bf eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der ***MU1***. Bei dieser Mitunternehmerschaft handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, deren Unternehmenszweck nach den Angaben im Gesellschaftsvertrag und im Firmenbuch im Erwerb, Entwicklung und Verwertung von Beteiligungen an Unternehmen besteht (Firmenbuchauszug zur ***MU1***, Firmenbuchnummer 438663v). Die ***MU1*** hält Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nämlich an einer GmbH und einer AG, konkret an der ***operative Gft 1*** und an der ***operative Gft 2***. Bei beiden Gesellschaften handelt es sich um operative Gesellschaften. Die ***MU1*** hält diese Beteiligungen in Form von Mitunternehmeranteilen. Sie ist also Mitunternehmerin an diesen beiden Kapitalgesellschaften. Es liegt somit keine Kapitalanteilsbeteiligung vor, sondern eine Mitunternehmerschaft an operativen Gesellschaften. Somit muss zusammenfassend festgestellt werden, dass auf der Ebene der Bf eine Mitunternehmerschaft an einer Personengesellschaft besteht, und auf der Ebene der Personengesellschaft eine Beteiligung an operativen Kapitalgesellschaften in Form von Mitunternehmerschaften besteht. Da somit weder die Bf noch die Mitunternehmerschaft der ***MU1*** Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält, die die Entwicklung und Verwertung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern - nämlich von Anteilen an Kapitalgesellschaften - als Unternehmensgegenstand hat, sind die Ergebnisse der Mitunternehmerschaft nicht unter die Verlustausgleichsbeschränkung zu subsumieren. Der aus dieser Beteiligung erzielte Verlust ist daher ausgleichsfähig. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergab sich nach Feststellung des Sachverhaltes bereits aus dem direkten Wortlaut des Gesetzes, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Die Revision wurde aus diesem Grunde für unzulässig erklärt. Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2015 Wien, am 7. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102072/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102072.2021
Stammnummer
136910
Gültig
07.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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