Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0076-K/04
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0076-K/04vom 28.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Elisabeth Hafner, Horst Hoffmann und Dr. Wilhelm Miklin im
Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufungen des
BW, vertreten durch die Dr. Rebernig & Partner Steuerberatungsgesellschaft
m. b. H., 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 9, diese vertreten durch Mag. Kai
Uwe Höfler, vom 29. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Klagenfurt, vertreten durch HR Dr. Wilhelm Ottowitz, vom 7. April 2004
betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002, sowie vom 3. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 (gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig) nach
der am 1. Juli 2008 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in den Streitjahren
neben (jeweils positiven) Einkünften aus selbständiger Arbeit,
nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung auch Verluste aus
Gewerbebetrieb. Das Finanzamt verwehrte diesen erklärten Verlusten den
Ausgleich mit den positiven Einkünften mit der Begründung, dass dem
diesbezüglichen Begehren des Bw. das Verlustausgleichsverbot des
§ 2 Abs. 2a zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes
1988 (EStG) entgegenstehe.
Im Bericht über eine beim Bw. abgeführte
Prüfung der Aufzeichnungen u. a. der Jahre 2000 bis 2002 hielt der
Prüfer hiezu Folgendes fest:
"Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
Im
Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 wurden ca. 400 ,Domain Namen' erworben. Bei
dem Austausch zwischen zwei Computern im Internet benötigen diese jeweils
eindeutig definierte Zieladressen. Für diese Aufgabe wurde das
,domain-namenssystem' entwickelt. Dadurch können Buchstabenkombinationen
diesen numerischen IP - Adressen zugeordnet werden. Diese ,domain names' werden
Internet - Adressen, Domain - Namen oder auch nur Domains genannt.
Das
Internet unterliegt keiner zentralen Verwaltung. Gewisse administrative
Maßnahmen sind jedoch notwendig und eine davon ist die Vergabe und
Koordination von eindeutigen Domains. Die für die geographische Top level
Domain ,AT' zuständige Registrierungsstelle ist seit 1998 eine
österreichische Gesellschaft.
Der
Abgabepflichtige ist ab September 2002 Registrar, d. h. er ist berechtigt, im
Auftrag des Domain - Inhabers Registrierungen von Domains und Berichtigungen von
technischen und buchhalterischen Daten sowie via Internetadressen bei Domains an
nic. at zu
senden.
"
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung war
diesbezüglich bereits Nachstehendes Festgehalten worden:
"
Im
Prüfungszeitraum hat der Abgabepflichtige ca. 400 ,Domain Namen' erworben.
Der Kauf einer Internet - Domain erfolgt durch Registrierung des jeweiligen
Käufers bei der betreffenden Verrechnungsstelle (nic.at in Österreich)
und beinhaltet lediglich das Recht, die Internet - Domain auf ein Jahr zu
besitzen bzw. zu nutzen.
Nach
diesem Jahr verfällt die Internet - Domain automatisch, sofern nicht eine
neuerlich Entrichtung der Jahresgebühr erfolgt.
Um
Domains überhaupt zu sammeln bzw. zu speichern, ist ein Provider unbedingt
notwendig, da der Zugriff zu den Domains ausschließlich über diesen
erfolgt.
Die
gesamten Domains werden an die Firma
GmbH als einzigen Abnehmer vermietet
und die Domains werden auch nach Kundenwunsch erworben (Bw. = Gesellschafter und
Geschäftsführer).
Die
oben angeführte Firma verwaltet die Domains und will eine Art Stammbaum
für das gesamte X-Gewerbe
aufbauen, wonach beim Zugriff auf eine bestimmte Domain z. B.
X die gesamten Firmen in
Österreich die mit Xx zu tun haben
aufscheinen, wenn diese einen Homepageplatz auf diesem Stammbaum gemietet
haben.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes zog der
Prüfer im angesprochenen Bericht die folgenden rechtlichen
Schlüsse:
"
Gem.
§ 2 Abs. 2a EStG 1988 besteht ein Verlustausgleichs-
und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus Betrieben, deren
Unternehmensschwerpunkte im Verwalten von unkörperlichen
Wirtschaftsgütern oder in der gewerblichen Vermietung von
Wirtschaftsgütern gelegen ist. Die geltend gemachten Verluste resultieren
aus dem Ankauf von Domains und deren Vermietung an die GmbH
Ein
Tätigwerden des Abgabepflichtigen nach Art und Umfang, welches deutlich
jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung
eigenen Vermögens verbunden ist, konnte von der Bp. nicht festgestellt
werden.
Die
Ausgleichfähigkeit der Verluste wurde durch die Bp. nicht
anerkannt.
Verluste
aus solchen negativen Einkünften sind in den Folgejahren mit positiven
Einkünften frühestmöglich zu verrechnen.
|
2000
|
2001
|
2002
|
ATS -940.197,58
|
ATS
-399.303,18
|
€
-18.546,83
"
Das Finanzamt nahm in der Folge
die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ für die genannten Jahre der Ansicht des Prüfers Rechnung
tragende berichtigte Einkommensteuerbescheide sowie Einkommensteuererstbescheide
für die Jahr 2002 und 2003 (letzteren gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig; erklärte, nicht
zum Ansatz gebrachter Verlust: -12.021,45 €).
In den gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachten
Berufungen wird die Vornahme des vom Finanzamt versagten Verlustausgleiches
begehrt.
Vorweg wird darin festgehalten, dass sich das
Verlustausgleichverbot des § 2 Abs. 2a EStG auf
- das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter
oder - die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern
beziehe.
Im vorliegenden Fall könne von einer Verwaltung
(unkörperlicher Wirtschaftsgüter) im Sinne der §§ 31 und 32
BAO nicht mehr die Rede sein, weil das Tätigwerden des Bw. deutlich jenes
Ausmaß
überschreite, das üblicherweise mit der Verwaltung
eigenen Vermögens verbunden sei (VwGH 26.1.1994,92/13/0144; VwGH
10.12.1997, 95/13/0115, vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 32, Tz. 1 ff).
So kaufe der Bw. etwa laufend neue Domains zu. Die Auswahl und Beratung der
neuen Domains erfolge zudem in Absprache mit der Mieterin (vgl. hiezu Stoll,
Kommentar zur BAO, § 32, Seite 423 - 3. Absatz). Demnach sei aber der
Anwendung des ersten Halbsatzes des
§ 2 Abs. 2a EStG 1988 der Boden entzogen.
Auch der Umfang der gewerblichen Vermietung, die nach dem
zweiten Halbsatz des § 2 Abs. 2a EStG 1988 ein
Verlustausgleichsverbot auslöse, werde im gegenständlichen Fall
überschritten, weil der Bw. über die Nutzungsüberlassung der
Domains hinausgehende zusätzliche Leistungen erbringe (vgl. in diesem
Zusammenhang Köglberger / Köglberger, SWK 1997, Seite 535), und zwar
die Folgenden:
● Entrichtung einer
Gebühr an die zentrale Registrierungsstelle nic.at für die
Aktivhaltung der Domains,
● Abwehr aller
Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Domains Namen inkl. Übernahme der
diesbezüglichen Kosten,
● Beauftragung eines
Providers zwecks Bereitstellung eines Servers inkl. Datenspeicher;
Gewährleistung der Erreichbarkeit jeder einzelnen Domain im
Internet,
● Fachlich richtige
Zusammenstellung und Bereitstellung der Domains in Absprache mit dem
Leistungsempfänger in Bezug auf das gesamte X-Domainpaket; die
GmbH(in der Folge kurz: GmbH)
übernehme ein fix und fertig zusammengestelltes Domainpaket als Basis
für das Betreiben des Internetportales; sämtliche
Registrierungskosten, die laufenden Gebühren für alle Domains bei der
Registrierungsstelle sowie auch sämtliche Providerkosten, Beratungs- und
Rechtskosten seien im Entgelt inbegriffen,
● Laufender Zukauf neuer
und gebrauchter Domains nach vorangegangener fachlicher Beurteilung und
Verhandlung mit dem Vorbesitzer; Zurverfügungstellung eines entsprechend
modifizierten Domain - Paketes an die Mieterin,
● Eintragung des Bw. als
Registrar bei nic. at (staatliche Registrierungsstelle); hiedurch sei das hohe
fachliche Wissen und Können des Bw. in Bezug auf Internet - Domains
dokumentiert.
Es sei sohin erst durch eine Vielzahl von durch den Bw.
erbrachten Leistungen eine sinnvolle Nutzung der einzelnen Domains im Wege eines
Internetportales, welches von der Bw. als Mieterin der Domains erstellt und
gewartet werde, überhaupt möglicht. Da diese Gesamtleistung (Beratung,
Ankauf, Vermietung usw.) eine gewerblichen Vermietung bei Weitem
überschreite (siehe Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer - Handbuch Tz.
51 zu § 10 EStG), greife auch - wie bereits eingangs angesprochen
- das Verlustausgleichverbot gemäß dem zweiten Halbsatz des
§ 2 Abs. 2a EStG 1988 nicht.
Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bw. am
Stammkapital der GmbH, der Mieterin der Domains, i.d.H. von
€ 36.000,-- während des Streitzeitraumes mit 18.000 €,
sowie seine (geschiedene) Ehegattin L und M mit je 9.000 € beteiligt
waren und der Bw. auch Geschäftsführer dieser GmbH war.
Den vom Bw. dem Finanzamt vorgelegten Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen ist zudem Folgendes entnehmbar:
|
|
2000
(ATS)
|
2001
(ATS)
|
2002
(€)
|
2003
(€)
|
2004
(€)
|
2005
(€)
|
Mieterlöse
Domains
Porto
Gebühren
u. Spesen
Servermiete
Domainregistrierungen u. sonst.
betr.
Aufwand
Nutzungsgebühren
AfA
Zinsen
Girokonto
Rahmenprovision
Spesen
Girokonto
übrige
Aufwendungen
Werbeaufwendungen
|
4.128,09
-95,00
-3.894,14
-921.880,67
|
24.768,54
0,00
0,00
-118.960,68
-469.932,71
|
0,00
-4.050,00
-388,00
-6.248,53
-6.392,49
-1.279,30
-128,50
-59,41
|
7.600,00
-6.595,77
-13.025,68
|
0,00
-2.676,84
-6.940,98
-859,00
|
1.800,00
-1.023,32
-5.400,58
|
=
Verlust
vom Prüfer berichtigt
auf
|
-921.741,72
-940.197,58
|
-438.164,17
-399.303,18
|
-18.546,83
|
-12.021,45
|
-10.476,82
|
-4.623,90
In der Berufungsverhandlung
wurde der Sachverhalt vom steuerlichen Vertreter der Bw. wie folgt
präzisiert und ergänzt:
Der zwischen dem Bw. und der GmbH bezüglich der
Überlassung der Domains geschlossene Vertrag sei schriftlich nicht
festgehalten und auch die wesentlichen Vertragspunkte nicht dokumentiert
worden.
Der Bw. habe seine Tätigkeit im Jahr 2000 aufgenommen,
zu einem Zeitpunkt also, in dem das Internet bei weitem noch nicht so verbreitet
gewesen sei wie heute und auch dessen Weiterentwicklung noch nicht habe
abgesehen werden können. Ungeachtet dessen sei der Bw. bereit gewesen,
für eine Vision, die er zu verwirklichen gedachte, beträchtliche
Geldmittel einzusetzen.
Damals habe der Bw. Internetadressen nur bei nic. at.
registrieren lassen und eine Jahresnutzungsgebühr entrichten müssen.
Heute seien die wichtigsten Domains jedoch bereits vergeben; dies bedeute, dass
der Bw., wenn er eine bereits vergebene Domain haben wolle, diese vom
Eigentümer kaufen müsse.
Der Bw. habe auch Rechtsfragen zu beantworten gehabt. So
sei beispielsweise zu Beginn der Tätigkeit des Bw. noch nicht
abgeklärt gewesen, ob man Domains mit Namen, die am Markt untrennbar mit
einem bestimmten Produkt verbunden seien, wie etwa "Mika" oder "Eduscho"
für sich registrieren lassen könne oder nicht.
Der Bw. habe diesbezüglich umfassende Gespräche
mit Rechtsanwälten geführt und sich danach entschlossen sich auf sog.
generische Begriffe, wie z. B. "S/" zu konzentrieren.
Der Bw. habe allein im ersten Jahr seiner Tätigkeit
etwa eine Million Schilling allein für Gebühren, Providerkosten,
Rechtsanwaltskosten und dergl. aufgewendet im Vertrauen darauf, dass sich das
Internet so weit entwickelt, dass es aus dem täglichen Gebrauch nicht mehr
wegzudenken ist.
Der Bw. habe also - zusammenfassend - Domains registrieren
lassen und zugekauft mit der Vision, dass das Internet den Durchbruch schaffen
werde.
In Weiterentwicklung der Vision des Bw. sei sodann die GmbH
tätig geworden. Der Bw. habe die von ihm registrierten bzw. gekauften
Domains der GmbH überlassen und diese betreibe unter den Domains
Webportale.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass unter
Webportalen Websites bezeichnet werden, die versuchen, verschiedene
regelmäßig benötigte Dienste zu bündeln oder eine
Übersicht für den Einstieg in einen Themenkomplex zu schaffen
(Wikipedia, die freie Enzyklopädie).
So betreibe die GmbH beispielsweise unter Domain S / des
Bw. ein Fportal. Jemand, der beabsichtige, ein F zu bauen, finde in diesem
Portal Unternehmer, die Fs herstellten, vertrieben usw. Für diese
Unternehmer gäbe ist im Bauportal Schaltflächen (Firmenlinks), die -
wenn angeklickt - zur Webseite des entsprechenden Unternehmens
weiterleiteten.
Die GmbH ihrerseits erhalte Entgelte für zwei Arten
von ausgeführten Umsätzen.
Zum einen bestehe die Möglichkeit für
Unternehmer, direkt Werbung auf einem Internetportal zu schalten. Hiefür
zahle der Unternehmer - je nach Größe der Werbeeinschaltung und in
Abhängigkeit davon, auf welcher Seite die Werbung erscheine - ein
entsprechendes Entgelt. Es gebe verschieden Pakete, die angeboten werden
würden.
Hiezu wird angemerkt, dass beispielsweise von "S " derzeit
(2008) ein "F Business - Paket" (Jahresgebühr € 180,-- excl. USt)
und ein "F Business - STARTPlus Paket" (Jahresgebühr € 1.000,--
excl. USt) angeboten werden. Das letzter Paket unterscheidet sich vom ersteren
u. a. dadurch, dass das Firmenlogo des Unternehmers direkt auf der Startseite
erscheint.
Weiters - so führte der steuerliche Vertreter des Bw.
aus - erhalte die GmbH Entgelte von Google, wenn das Portal über Google
angeklickt werde.
Mit dem Bw. habe die GmbH eine fixe
Pauschalpreisvereinbarung gehabt, und zwar € 1.800,-- pro Jahr. Ab
2008/2009 beginnend sei eine umsatzabhängige Vergütung vereinbart
worden. Mit dem betrag von €1.800,-- sei das Auslangen gefunden worden,
weil die GmbH weitere Aufbauarbeit geleistet habe.
Über Vorhalt, dass sich die vom Bw. erklärten
Erlöse abweichend von diesem Vorbringen im ersten Jahr 2000 auf
ATS 4.128,--, 2001 auf ATS 24.768,--, 2001 auf 0,--, und 2003 auf
€ 7.600,-- belaufen hätten, erwiderte der steuerliche Vertreter
des Bw., dass in den erklärten Erlösen auch Einnahmen für die
Miete von Büroräumlichkeiten enthalten seien, weil die GmbH in
Räumlichkeiten des Bw. ihr Büro betreibe.
Der steuerliche Vertreter des Bw. führte über
(neuerliches) Befragen, ob es eine Dokumentation dessen gebe, was der Bw. der
GmbH zur Verfügung stelle, aus, dass natürlich Listen vorhanden seien,
über welche Domains der Bw. verfüge und räumte ein, dass es
schwierig sei, eine Trennung zwischen der Tätigkeit des Bw. als
Geschäftsführer der GmbH und der des Bw. als Einzelunternehmer zu
ziehen.
Angesichts dessen hielt der Vertreter des Finanzamtes fest,
dass im gegenständlichen Berufungsverfahren auch die Thematik des
Fremdvergleiches bzw. der sog. Angehörigenjudikatur des
Verwaltungsgerichtshofes anzusprechen sei. Es gebe keine Vertragsurkunde, es sei
nichts dokumentiert, alles sei ziemlich schwammig, und das, obwohl der Bw. seine
Tätigkeit schon vor sieben Jahren aufgenommen habe.
Im Übrigen sei auch vom Vorliegen von Liebhaberei
auszugehen, weil nicht abgesehen werden könne, ob überhaupt bzw. wann
die Tätigkeit des Bw. Gewinne abwerfen werde.
Dem entgegnete der steuerliche Vertreter des Bw., dass an
der Ausarbeitung einer schriftlichen Dokumentation gearbeitet werde und zudem
Fremdvergleichsgrundsätze im Fall einer - wie im vorliegenden Fall
gegebenen - Innovation im Zusammenhang mit dem Internet jedenfalls in den
Hintergrund treten müssten.
Zudem könne - unter Bedachtnahme auf den Wert der
Domains - auch von Liebhaberei keine Rede sein. Letztlich greife aus den bereits
im Berufungsschriftsatz angezogenen Gründen das vom Prüfer angezogene
Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a EStG 1988
ebenfalls nicht.
Der steuerliche Vertreter begehrt daher abschließend
bzw. zusammenfassend, den Berufungen Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Berufungssenat geht im gegenständlichen
Berufungsverfahren von folgendem verwirklichten Sachverhalt aus:
Der Bw. war während des Streitzeitraumes Inhaber von
ca. 400 Domains, die er der GmbH zur Nutzung überlassen hat (Niederschrift
über die Schlussbesprechung im Verein mit dem Vorbringen in der
Berufungsverhandlung). An der GmbH waren während dieses Zeitraumes die
(geschiedene) Ehegattin des Bw. zu 25 % und der Bw. selbst zu 50% beteiligt. Der
Bw. war auch Geschäftsführer der GmbH (Firmenbuchauszug und
Ausführungen in der Berufungsverhandlung).
Die zwischen dem Bw. und der GmbH bezüglich dieser
Nutzungsüberlassung geschlossene Vereinbarung wurde weder schriftlich
festgehalten, noch wurden deren wesentlichen Inhalte dokumentiert (Vorbringen in
der Berufungsverhandlung). Der Bw. hat mit der GmbH während der Streitjahre
eine Pauschalpreisvereinbarung von € 1.800,-- jährlich gehabt
(Ausführungen in der Berufungsverhandlung, zumindest teilweise Deckung mit
den erklärten Einnahmen, gelegte Rechnung im Arbeitsbogen Seite 21), und
zwar ungeachtet der Höhe der angefallenen Aufwendungen und des Umfanges der
vom Bw. entfalteten Tätigkeiten (Erklärungsbeilagen und Vorbringen in
der Berufungsverhandlung).
Der Bw. erbrachte die - über die
Nutzungsüberlassung hinausgehenden - zusätzlichen, bereits oben
dargestellten - Leistungen (Ausführungen im Berufungsschriftsatz,
bestätigt durch die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der
Berufungsverhandlung).
Die GmbH ihrerseits betreibt unter bzw. mit den Domains des
Bw. Webportale und erhält hiefür Entgelte für Werbeeinschaltungen
und von Google (Vorbringen in der Berufungsverhandlung, Internetabfragen
während der Berufungsverhandlung).
rechtliche
Würdigung
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich, dass die
Vereinbarungen
1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Grundsätze gelten analog auch für
Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner und/oder
seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass
mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach
außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine
familienhafte Veranlassung (siehe beispielsweise VwGH 30.6.1994,
92/15/0221, m. w. N.).
Während des Streitzeitraumes waren der Bw. (50%) und
dessen Ehegattin (25%) an der GmbH mehrheitsbeteiligt, sodass die zwischen der
GmbH und dem Bw. geschlossene Vereinbarung an den oben angeführten, vom
Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien für die steuerliche
Anerkennung zu messen sind.
zu 1) Die zwischen dem Bw. und der GmbH geschlossene
Vereinbarung wurde schriftlich nicht festgehalten. Nun ist zwar Schriftform der
Vereinbarung nicht erforderlich, doch müssen in Ermangelung einer
schriftlichen Vereinbarung zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit
genügender Deutlichkeit fixiert sein (Doralt, EStG - Kommentar, Anm. 163 z.
§ 2, m. w. N.). Im gegenständlichen Fall wurden nun jedoch gerade
wesentliche Vertragspunkte nicht dokumentiert (Vorbringen in der
Berufungsverhandlung), wie beispielsweise die Zusammensetzung des
überlassenen Domainpaketes (siehe: "Laufender Zukauf neuer und gebrauchter
Domains ..., Zurverfügungstellung eines entsprechend modifizierten Domain -
Paktes" lt. Berufungsschriftsatz), Laufzeit der Vereinbarung,
Kündigungsmodalitäten u.a.m.
zu 2) Letzteres belegt auch, dass die aus der Vereinbarung
resultierenden Rechte und Pflichten nicht eindeutig festgelegt worden sind und
es sohin der zwischen dem Bw. und der GmbH geschlossenen Vereinbarung an einem
eindeutigen, klarem und jeden Zweifel ausschließendem Inhalt
mangelt.
zu 3) Dagegen, dass eine Vereinbarung der
streitgegenständlichen Art auch zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wäre, spricht nicht zuletzt der Umstand,
dass der Bw. der GmbH die (in ihrer Zusammensetzung noch dazu differierenden,
vgl. hiezu bereits oben unter 2) Domains zu einem Pauschalpreis von
€ 1.800,-- jährlich überlassen hat, ohne Bedachtnahme auf
die vom Bw. getragenen, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit angelaufenen
Aufwendungen bzw. den Umfang der von ihm entfalteten Tätigkeit.
Da nach all dem die vom Bw. mit der GmbH geschlossene
Vereinbarung den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten
Voraussetzungen nicht entspricht, ist sie steuerrechtlich auch nicht
anzuerkennen.
Die Berufung war demnach bereits aus diesem Grunde als
unbegründet abzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die Themenbereiche
Verlustausgleichverbot nach § 2 Abs. 2a zweiter
Teilstrich EStG oder Liebhaberei bedurfte.
Klagenfurt,
am 28. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0076-K/04
- Stammnummer
- 37969
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF