…per 30. Juni 1995 veräußert. Bis zum Veräußerungszeitpunkt hat der Bw Einkünfte aus der Vermietung dieser Liegenschaft erklärt. Im Streitjahr hat der Bw Vorsteuern für nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht. Es handelt sich dabei um eine Rechnung der Architektin folgenden Inhalts: A Büroleistung d.s. …
…Selbst wenn teilweise Nichtleistungen vorgelegen wären, stehe der Vorsteuerabzug anteilsmäßig für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu. Die Rechtsansicht der BP, dass der Rechnungsbetrag nicht aufgespalten werden könne, sei unrichtig. Vorsteuer aus der Leistungsverrechnung mit der T GesmbH (Geschäftsführungsleistungen): Wenn lt. BP die Geschäftsführertätigkeit des Bw…
…erbrachten Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar. Die abziehbare Vorsteuer in den Jahren 1993, 1995 und 1996 ist somit um die ausgewiesenen Beträge zu erhöhen. Geschäftsführerbezüge: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.4.2008, 2005/13/0115 ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorsteuerabzuges nicht…
…der Schwerpunkt der Leistungserbringung in der Praxis des Bw. etwa im fünften und sechsten Behandlungsjahr liege. In dieser Zeit erfolge die aufwändigste Behandlung, da festsitzende Brackets gesetzt würden. Es würden daher mit dem angefochtenen Bescheid bloße Vorauszahlungen für noch gar nicht erbrachte Leistungen jenem Steuersatz…
…der Schwerpunkt der Leistungserbringung in der Praxis des Bw. etwa im fünften und sechsten Behandlungsjahr liege. In dieser Zeit erfolge die aufwändigste Behandlung, da festsitzende Brackets gesetzt würden. Es würden daher mit dem angefochtenen Bescheid bloße Vorauszahlungen für noch gar nicht erbrachte Leistungen jenem Steuersatz…
…Begründung It. Tz 3 steht auch für den USt- Nachschauzeitraum fest, dass den Eingangsrechnungen des Dr. E D keinerlei erbrachte Leistungen zu Grunde liegen. Der fakturierte Aufwand ist somit in dieser Form nicht angefallen und die daraus geltend gemachte Vorsteuer ist nicht anzuerkennen. Die im…
…Selbst wenn teilweise Nichtleistungen vorgelegen wären, stehe der Vorsteuerabzug anteilsmäßig für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu. Die Rechtsansicht der BP, dass der Rechnungsbetrag nicht aufgespalten werden könne, sei unrichtig. Vorsteuer aus der Leistungsverrechnung mit der T GesmbH (Geschäftsführungsleistungen) Wenn lt. BP die Geschäftsführertätigkeit des Dr…
…machen und die abziehbare Vorsteuer um diesen Betrag zu erhöhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0218 ausgesprochen, dass die Vorsteuer in einen abziehbaren Teil für erbrachte Leistungen und einen nichtabzieharen Teil für nicht erbrachte Leistungen aufgeteilt werden kann…
…maltesische Unternehmen T. D. Limited in Höhe von € 207.000,-- (2003) und in Höhe von € 69.000,-- (2004) wurden von der ausländischen Firma nicht erbracht. Die dafür geltend gemachten Ausgaben beruhen auf Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen und sind daher nicht betrieblich veranlasst.
…unten) - als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1988 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen…
…Selbst wenn teilweise Nichtleistungen vorgelegen wären, stehe der Vorsteuerabzug anteilsmäßig für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu. Die Rechtsansicht der BP, dass der Rechnungsbetrag nicht aufgespalten werden könne, sei unrichtig. Vorsteuer aus der Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH (Geschäftsführungsleistungen) Wenn lt. BP die Geschäftsführertätigkeit des Dr…
…machen und die abziehbare Vorsteuer um diesen Betrag zu erhöhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0218 ausgesprochen, dass die Vorsteuer in einen abziehbaren Teil für erbrachte Leistungen und einen nichtabzieharen Teil für nicht erbrachte Leistungen aufgeteilt werden kann…
…der Rechnung entsprechenden Leistungen für die Nichtanerkennung der Vorsteuer nicht an. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung im Sinne des § 11 leg. cit. an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen…
…die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt (VwGH 22.04.2009, 2007/15/0143). Im berufungsgegenständlichen Fall hat die BW unstrittig im Jahr 2008 über eine taugliche Rechnung für den Vorsteuerabzug verfügt. Nach Ansicht der BW ist aber noch nicht…
…BGBl. 1995/279) nicht zur Anwendung kommt. Demnach hätte - nach Ansicht der Außenprüfung - die Bf. steuerbare und steuerpflichtige Leistungen im Inland erbracht, wodurch sowohl die Umsätze als auch die Vorsteuern im Veranlagungsverfahren zu erklären sind. In der Begründung der Bescheide wird ebenfalls angeführt, dass in…
…dieser Gesellschaft im, vor oder nach dem Berufungszeitraum gegeben war. Das Finanzamt konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die B.GmbH die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht erbracht hat. Die Grundlage für die Aufforderung gemäß § 162 BAO an die Bw., den Empfänger der…
…weiß nicht, wer entschieden hat, dass wir mit der KEG1 in Kontakt treten. V: Verfahrensgegenständlich ist eine Rechnung der KEG1 vom Oktober 2006. Es werden für erbrachte Leistungen, 5 Personen 600 Stunden à 17,-- Euro in Summe Euro 12.240,-- verrechnet, wobei dieser Betrag nicht…
…Das die entsprechenden Leistungen von ***6*** ***5***, nämlich das Erstellen einer Lochdecke mit 98,26 m² und einer glatten Decke mit 134,94 m² sowie einem Fries von 72,54 lfm tatsächlich erfolgt ist und es sich um keine Scheinrechnung für nicht erbrachte Leistungen handelt…
Nicht rechtskräftiges Urteil vom 9.3.2020: Mit diesem Urteil wurde der BfKompl u.a. schuldig gesprochen, als faktischer Geschäftsführer der LEKG (und einer weiteren Gesellschaft) unter Verwendung von Scheingeschäften durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen für nicht erbrachte Leistungen eine Abgabenhinterziehung begangen zu haben. Ebenso…
…vorzit. Rechtslage ist nur die für erbrachte Leistungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Die auf den Rechnungsbetrag aus dem Rechnungsdoppel der Honorarnote 0506/2009 vom 05.06.2009 entfallende Umsatzsteuer ist daher nicht als Vorsteuer abziehbar, weshalb das Beschwerdebegehren, diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen…