Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0057-G/02
Mehrjährige kieferorthopädische Behandlungsleistungen - Leistungszeitpunkt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-G/02vom 20.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Zahnarzt, G., vertreten durch
Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 8020 Graz,
Strauchergasse 16, vom 29. Juli 1999 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Juli 1999 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1997 sowie Umsatzsteuer
und Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997, vertreten durch OR Dr.
Michael Ropposch, nach der am 19. Dezember 2005 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, im Beisein der
Schriftführerin VB Claudia Schmölzer durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1997 und Einkommensteuer für
das Jahr 1996 (Sachbescheid) wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 sowie
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen drei Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
UMSATZSTEUER 1)
Institut "P.P." in Paris
Das Finanzamt
hat im Streitjahr 1996 unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung die im Zusammenhang mit der Einrichtung dieses Institutes
vom Berufungswerber (Bw.) geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von
S 8.911,00 nicht zum Abzug zugelassen, da Frankreich auf Grund des
Doppelbesteuerungsabkommens alle Besteuerungsrechte habe und es daher in
Österreich nicht zur Berücksichtigung von Vorsteuern kommen könne
(vgl. Pkt. 3.6.3 und 5.1.1 der Niederschrift über die
Prüfungsfeststellungen vom 25. Juni 1999).
2) Änderung der Umsatzsteuerberichtigung
1997
Die vom Bw. im
Hinblick auf die mit 1. Jänner 1997 eingetretene (unechte)
Steuerbefreiung der Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt
(§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994) in Höhe
von S 4,880.955,60 vorgenommene gänzliche "Umsatzsteuerentlastung" der
bis einschließlich 31. Dezember 1996 vereinnahmten Honorare
für kieferorthopädische Leistungen, deren Leistungszeitpunkt erst nach
dem 31. Dezember 1996 anzunehmen sei, wurde im Wege der Wiederaufnahme
des Verfahrens nur mit einem Betrag in Höhe von S 934.369,25
anerkannt, da infolge der abschnittsweisen (jährlichen) Leistungserbringung
nur die für den Leistungszeitraum 1996 bis 1997 im Jahr 1996 vereinnahmten
und versteuerten Honorare der Steuerentlastung zuteil würden [vgl.
Pkt. 3) der Niederschrift über die Prüfungsfeststellungen vom
25. Juni 1999].
3) Vorsteuerkürzung 1997 im Zusammenhang mit dem
Mietobjekt B.
Die aus den
Betriebskosten der leer stehenden Wohnungen resultierenden Vorsteuern in
Höhe von S 7.300,00 seien nicht abzugsfähig.
EINKOMMENSTEUER 1) Institut "P.P." in
Paris
Das Finanzamt
hat unter Hinweis auf das Besteuerungsrecht Frankreichs die im Zusammenhang mit
der Einrichtung des Institutes in Paris in den Streitjahren 1996 und 1997
angefallenen Aufwendungen (Instandhaltungen, Rechtskosten, Reisekosten für
Ordinationsadaptierungen und Miete) - davon entfallen S 328.218,00
(1996) und S 33.352,50 (1997) auf den Bw. - nicht als
Betriebsausgaben anerkannt (vgl. Pkt. 5.1.1 der Niederschrift über die
Prüfungsfeststellungen vom 25. Juni 1999).
2) Mietobjekt B.
In dem von der
Mutter mit Notariatsakt vom 21. Dezember 1995 im Wege einer Schenkung
erworbenen Mietobjekt befänden sich seit 1996 bestandsfreie Flächen im
Ausmaß von
358m2, die trotz
nachweislichen Bemühens durch Immobilienbüros auch infolge
geänderter Infrastruktur bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung keiner
Vermietung zugeführt werden hätten können. Der üblicherweise
tolerierbare Zeitraum nach Ausmietung bis zur Weitervermietung erscheine daher
längst überschritten und seien diese Räumlichkeiten daher ab 1997
nicht mehr der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, was eine
Kürzung der AfA in Höhe von S 48.330,00 und eine weitere
Werbungskostenkürzung aus dem Titel Betriebskosten in Höhe von
S 82.762,00 zur Folge habe (vgl. Punkte 6.3 bis 6.5 der Niederschrift
über die Prüfungsfeststellungen vom 25. Juni 1999). Es
würde nämlich einer unternehmerischen Entscheidung entsprechen, bei
der Mietzinsgestaltung einen den geänderten Marktverhältnissen
realistischeren Maßstab anzulegen, da bei der gegebenen Lage nichts
erkennbar sei, was außer außerunternehmerische Gründe einer
sofortigen Vermietung entgegenstehen könnte.
Dagegen hat der
Bw. mit folgender Begründung das Rechtsmittel der Berufung
erhoben:
1) Institut "P.P." in Paris
Er sei bemüht in Graz als zweiten Unternehmenszweig
neben der Patientenbehandlung eine Fortbildungseinrichtung für
Kieferorthopäden aufzubauen. Sinn dieser Maßnahme sei eine
langfristige Einnahmenabsicherung, da im Zuge des wirtschaftlichen Druckes und
der allgemeinen Sparmaßnahmen immer mehr Personen auf die Inanspruchnahme
kieferorthopädischer Leistungen verzichten müssten und daher der
Umsatz in der derzeitigen Höhe keineswegs langfristig gesichert
sei.
Allein die Zusendungen von Vortragsmaterial in allen
Branchen würden beweisen, dass gerade Freiberufler durch Fortbildungs- und
Vortragstätigkeit einerseits ihre Reputation erhöhten, andererseits
aber durchaus auch neue Einnahmequellen erschließen würden. Dies
gelte ja nicht zuletzt im juristischen und auch im steuerlichen Bereich, wo
ganze Unternehmungen darauf aufgebaut seien und der "Fortbildungsmarkt" in den
letzten Jahren enorme Ausmaße erreicht habe.
Im
ärztlichen Bereich stehe diese Entwicklung in Österreich noch bevor,
man müsse aber hier rechtzeitig handeln, um sozusagen von Anfang an dabei
zu sein und Marktführer werden zu können. Die Vorbereitungsarbeiten
und der Aufbau eines Fortbildungsinstitutes sei nun auf Grund der derzeitigen
Marktsituation in Österreich nicht möglich, weshalb man bemüht
sei, im Ausland ausländische Gäste für Vorträge zu gewinnen,
wissenschaftliche Kontakte zu knüpfen bzw. zu intensivieren, um auf dieser
Basis dann das Fortbildungsinstitut in Graz führen zu können. Es sei
schon aus räumlichen und organisatorischen Gründen nicht daran zu
denken, dass er als in Graz hauptberuflich tätiger Zahnarzt sozusagen eine
weitere Betriebsstätte in Frankreich einrichte. Das Pariser Institut solle
lediglich Vorstufe und Kontaktstelle eines Grazer Institutes bilden. Da demnach
eine französische Betriebsstätte im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens nicht existiere, sei es seines Erachtens nicht
zutreffend, die strittigen Aufwendungen in Österreich von der
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben auszuschließen und den
diesbezüglichen Vorsteuerabzug zu versagen.
2) Änderung der Umsatzsteuerberichtigung
1997
Es stehe außer Streit, dass ärztliche Leistungen
als sonstige Leistungen dann ausgeführt seien, wenn sie abgeschlossen sind.
Außer Streit stehe weiters, dass es für die Anwendung des
Umsatzsteuersatzes auf den Zeitpunkt der Leistungsvollendung ankomme. Strittig
sei jedoch, ob eine kieferorthopädische Behandlungsleistung eine
einheitliche ärztliche Leistung darstellt oder ob diese in abgrenzbare
Teilleistungen zerlegt werden kann. Dies wäre nur dann zulässig,
wenn
ein
Zeitraum bezogenes Dauerschuldverhältnis vorliegt, das immer wieder zu
konkreten Einzelleistungen Anlass gibt, ohne auf ein Ziel hin orientiert zu
sein, mit dessen Erfüllung die Leistung abgeschlossen ist oder
soweit
die abgrenzbaren Teilleistungen zu für sich erkennbaren Leistungserfolgen
bzw. zu Mindesterfolgszielen führen.
Ruppe
führe in seinem Kommentar Bezug nehmend auf die Rechtsprechung aus, dass
eine sonstige Leistung erst dann bewirkt sei, wenn der Erfolg erbracht sei und
zwar bei allen sonstigen Leistungen, die zwar Tätigkeiten durch eine
bestimmte Zeit hindurch erforderten, letztlich aber, sowie im Regelfall auch die
Krankenbehandlung, die Erbringung eines bestimmten Erfolges zum Ziel hätten
(vgl. Tz 121ff).
Auch das BMF scheine diesen Standpunkt zu teilen, wenn man
die einschlägigen Erlässe zur Abgrenzbarkeit von Teilleistungen von
freien Berufen betrachte. So sehe das BMF bei Rechtsanwälten in einzelnen
Prozessabschnitten abgrenzbare Teilleistungen und bei Ziviltechnikern
würden in einzelnen, sachlich abgegrenzten Leistungen ebenfalls abgrenzbare
Teilleistungen (zB Planung, örtliche Bauaufsicht usw.) angenommen. Es gehe
jedoch immer darum, dass nur dann eine abgrenzbare Teilleistung angenommen
werden könne, wenn sozusagen ein Zwischenergebnis vorliege. Die bloße
Abrechnung eines bestimmten Zeitraumes genüge jedoch nach herrschender
Ansicht nicht für die Annahme einer abgrenzbaren Teilleistung.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen
erscheine es völlig willkürlich eine einheitliche ärztliche
Behandlung in kalendermäßig und zwar jahresweise Abschnitte zu
zerlegen, nur weil die Honorarverrechnung in einem bestimmten Zeitrhythmus
erfolgt.
Aus der Möglichkeit des Patienten während der
Behandlung diese abzubrechen oder den Arzt zu wechseln könne für die
Lösung der Streitfrage überhaupt nichts gewonnen werden, wobei er als
Arzt sehr wohl an den Heilkostenplan gebunden sei und die Behandlung
grundsätzlich keinesfalls vor erfolgreichem Abschluss niederlegen
könne.
Somit werde vom
Finanzamt eine einheitliche sonstige Leistung ohne ausreichende Anhaltspunkte
lediglich auf Grund des Abrechnungsrhythmus in Teilleistungen zerlegt, die aber
in Wahrheit keinesfalls abgrenzbar seien und für deren Abgrenzbarkeit keine
objektiven, geeigneten Kriterien gefunden werden könnten.
3) Mietobjekt B.
Nachstehende,
von ihm auch während der Betriebsprüfung vorgebrachte Argumente seien
nicht gewürdigt worden:
eine
billige Vermietung zu einem ungünstigen Zeitpunkt wäre keine
unternehmerisch richtige Entscheidung
es
sei in jahrelangen Überlegungen geprüft worden, ob die in Rede
stehenden Flächen standarderhöhend ausgebaut werden sollten
bei
der Auswahl der Mieter sei auch die eigene Ordination in der
gegenständlichen Liegenschaft zu bedenken
schließlich
sei die Vermietbarkeit stark eingeschränkt, weil die Bahnhofsnähe mit
all ihren nächtlichen Nebenerscheinungen mehrere Familien von einer
Anmietung abgehalten
habe.
Die
Nichtvermietung der in Rede stehenden Flächen sei somit keineswegs auf
private, sondern vielmehr auf unternehmerische entscheidende Umstände
zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 1994, 92/13/0175, wonach eine
auch längere Unterbrechung der Einnahmenerzielung keinesfalls zum Wegfall
der Werbungskosten führe, zu verweisen. Der Gerichtshof habe in diesem
Erkenntnis in aller Deutlichkeit klargestellt, dass auch Aufwendungen, die
während einer Zeit der Einnahmenunterbrechung anfallen, selbst dann
Werbungskosten seien, wenn der Abgabepflichtige nach der Unterbrechungsphase die
Flächen privat nutze, was im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei und von
der Betriebsprüfung auch nicht behauptet worden sei.
Mit Schreiben
vom 9. November 1999 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass für
sämtliche Wohneinheiten des Hauses B. nunmehr Mietverträge
abgeschlossen worden wären und die schriftlichen Verträge sich derzeit
im Stadium der Ausarbeitung befänden. An der Zugehörigkeit der
streitgegenständlichen Mietobjekte zum Vermietungsbereich in den Jahren
1996 und 1997 könne daher wohl kein Zweifel bestehen.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt im Wesentlichen
folgendermaßen begründet:
1) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
1997
Da der Bw. in
keiner Weise dargetan habe, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1997 zu Unrecht erfolgt wäre,
müsse die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen
werden.
2) Änderung der Umsatzsteuerberichtigung
1997
Das Finanzamt
folge bezüglich des strittigen Leistungszeitpunktes bei
kieferorthopädischen Behandlungsleistungen der Auffassung der
Großbetriebsprüfung, wonach ein Dauerschuldverhältnis mit
konkreten Einzelleistungen vorliege. Der Erfolg, der durch Zahnregulierungen
eintreten könne, sei zu Beginn der Behandlungen nur äußerst
bedingt vorhersehbar, er trete erst im Laufe von mehreren Behandlungsjahren
sukzessive ein und es müsse in Betracht gezogen werden, dass ein einmal
erreichtes Ergebnis nach Abschluss der Behandlung nicht vollständig
erhalten bleibt.
Wie die
Großbetriebsprüfung überzeugend dargestellt habe, habe der Bw.
nach Behandlungsjahren exakt abgerechnet (Textierung in der Honorarnote zB
"kieferorthopädische Behandlung von ...., 1. Behandlungsjahr: 22.07.96
bis 21.07.97"). Soweit Kostenvoranschläge zu Beginn der Behandlung erstellt
worden seien, weisen auch diese eine genaue betragliche Aufgliederung nach den
zu erwartenden Behandlungsjahren auf. Die gewählte Vorgangsweise finde eine
Entsprechung im Bewilligungsverfahren der Gebietskrankenkasse. Diese bewillige
vorerst nur ein Jahr, weil nicht absehbar sei, ob bzw. welcher Erfolg in diesem
Jahr eintreten werde. Danach sei um Verlängerung neuerlich anzusuchen. Eine
Bewilligung für mehrere Jahre, eventuell sogar bis zum erfolgreichen
Abschluss sei dem Finanzamt nicht bekannt. Es sei offenkundig, dass auch der
Kieferorthopäde in klar abgrenzbaren Behandlungsschritten tätig werde
und sich an der Aussicht auf Behandlungserfolg orientiere. Auf Grund der
relativen Langfristigkeit der medizinischen Betreuung erscheine ein etwa
jährlicher Betrachtungszeitraum auch als angemessen und den
tatsächlichen Verhältnissen am ehesten entsprechend. Es sei daher auch
kein Zufall, dass Abrechnungen in eben diesen Zeitabständen
durchgeführt würden.
3) Institut "P.P." in Paris
Diesbezüglich
werde auf die beigeschlossene Stellungnahme der Großbetriebsprüfung
hingewiesen. Abgesehen von der Frage der Besteuerungshoheit liege durch die
Unentgeltlichkeit der durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen eine
abgabenrechtlich relevante Einkunftsquelle nicht vor. Im Übrigen
könnten französische Vorsteuern in Österreich nicht erstattet
werden.
4) Mietobjekt B.
Wie in der Stellungnahme der
Großbetriebsprüfung überzeugend ausgeführt, könne in
der Vergangenheit kein ernsthaftes Interesse an einer Vermietung des Objektes
bestanden haben. Es wäre andernfalls keineswegs möglich gewesen den
noch im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsprüfung leer stehenden
Gegenstand innerhalb weniger Monate vollständig zu vermieten.
Dagegen hat der
Bw. mit folgender Begründung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt:
1) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
für das Jahr 1997
Die von ihm vorgenommene Umsatzsteuerberichtigung im
Ausmaß von S 3,948.843,00 sei dem Finanzamt bereits bei Erlassung des
Erstbescheides bekannt gewesen, da er in Beilagen zu allen
Umsatzsteuervoranmeldungen, in denen er Berichtigungen geltend gemacht habe
(Februar, Mai und Dezember 1997) den Sachverhalt erläutert habe. Im Rahmen
der Umsatzsteuerjahreserklärung habe er den Sachverhalt neuerlich
geschildert, wobei dort ausdrücklich dargelegt worden sei, worauf sich die
Umsatzsteuerberichtigungen stützten. Da demnach dem Finanzamt der
Sachverhalt bei Erlassung des ursprünglichen Umsatzsteuerbescheides
für das Jahr 1997 vollkommen bekannt gewesen sei, seien keine zur
Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigenden neuen Tatsachen oder Beweismittel
hervorgekommen. In Wahrheit habe das Finanzamt gegenüber der
Erstveranlagung diesbezüglich lediglich seine Rechtsansicht geändert,
was aber nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtige.
Die
übrigen Prüfungsfeststellungen seien in Relation dazu marginal. Bei
der Ermessensabwägung, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens
durchgeführt wird oder nicht, habe das Finanzamt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen, ob neue Tatsachen
bzw. neue Beweismittel von derart wesentlicher Bedeutung sind, dass im Zuge der
darauf gestützten Wiederaufnahme auch Änderungen rechtlicher
Beurteilungen vorgenommen werden können. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
auf Feststellungen zu stützen, die zu einer Steuernachforderung von nur
S 8.000,00 führen und im Zuge dessen auf Grund geänderter
Rechtsansicht in einem anderen Punkt eine Nachforderung von S 3,948.000,00
vorzuschreiben, entspreche jedenfalls nicht mehr einer gesetzeskonformen
Ermessensübung im Sinne der Interpretation durch den
Verwaltungsgerichtshof.
2) Umsatzsteuerberichtigung 1997
Wesentlicher Streitpunkt sei diesbezüglich die Frage,
ob die kieferorthopädische Leistung in abgrenzbare Teilleistungen zu
zerlegen sei, die sich mit den sogenannten "Behandlungsjahren" decken, was vom
Finanzamt behauptet und von ihm aber bestritten werde.
Das Finanzamt verkenne bei seiner Argumentation den Kern
der Sache, dass sich die "Behandlungsjahre" im kieferorthopädischen Bereich
aus dem Abrechnungs- und Bewilligungsmodus durch die Gebietskrankenkasse
ergeben. Die Leistungsabrechnung nach Behandlungsjahren sage jedoch nichts
darüber aus
ob
ein Dauerschuldverhältnis mit einzelnen abgrenzbaren Teilleistungen oder
ein Zielschuldverhältnis vorliegt
auf
welchen zivilrechtlichen Grundlagen die Behandlungsverträge für
kieferorthopädische Leistungen beruhen
ob
eine Leistung überhaupt "abgrenzbar"
ist.
Würde
eine Rechtsschutzversicherung die Prozessführung lediglich für ein
Jahr lang finanzieren, so hätte dies nichts mit der Frage zu tun, in welche
abgrenzbaren Teilleistungen ein anwaltliche Prozessführung zu zerlegen ist.
Es komme hier auf die Vertragsgestaltung einerseits und auf das Wesen der
erbrachten Leistung (objektive Kriterien) andererseits an. Die Parteien
könnten nicht einheitliche Leistungen durch Vereinbarung eines
Abrechnungsmodus zu abgrenzbaren Teilleistungen machen oder
umgekehrt.
Aus diesem
Grund sei es unverständlich, wenn das Finanzamt dem Bewilligungsverfahren
der Gebietskrankenkasse derartige Bedeutung beimesse. Die Vertragsbeziehung
bestehe zwischen Patient und Arzt und das Bewilligungsverfahren der
Gebietskrankenkasse vermöge weder diese Vertragsbeziehung zu ersetzen noch
am Wesen einer einheitlichen ärztlichen Behandlungsleistung etwas zu
ändern.
Völlig
unzutreffend sei der Vergleich eines Behandlungsjahres mit der Einzelleistung
eines Rechtsanwaltes innerhalb eines Instanzenzuges bzw. mit den
Einzelleistungen von Ziviltechnikern. Nach exakt einem Behandlungsjahr sei
nämlich keineswegs ein abgrenzbarer und für sich als Ergebnis dieses
Abschnittes zu Tage tretender Erfolg erkennbar. Natürlich trete der Erfolg
mit jeder Woche und mit jedem Monat über Jahre hinweg zunehmend ein, es
gebe aber in der kieferorthopädischen Behandlung nur einen Enderfolg,
nämlich das regulierte Gebiss.
Ganz anders beim Instanzenzug des Anwaltes: Hier ende das
Verfahren einer Instanz mit einem Urteil, also mit einem formalen, nach
außen erkennbaren Zwischenakt. Das Gleiche gelte bei den abgrenzbaren
Teilleistungen von Ziviltechnikern: Diese betreffen organisch für sich
existierende selbständige Leistungen, die oft von unterschiedlichen
Auftragnehmern erbracht werden und auch zu unterschiedlichen Zeiten des
Baufortschrittes anfallen.
Wenn man die kieferorthopädische Leistung in
Behandlungsjahre zerlegen könne, so könnte auch der Bauunternehmer bei
Errichtung eines Hauses mit dem Bauherrn einen halbjährlichen
Abrechnungsmodus festlegen und die Bauleistung "Errichtung des Gebäudes"
wäre plötzlich in halbjährliche abgrenzbare Teilleistungen
zerlegt. Die herrschende Auffassung über den Zeitpunkt der
Leistungserbringung sonstiger Leistungen führe deutlich vor Augen, dass
dieses Ergebnis unzutreffend wäre.
Insgesamt sei daher festzustellen, dass die
Finanzverwaltung - offenbar aus finanziellen Überlegungen - im
kieferorthopädischen Bereich hinsichtlich der Anwendbarkeit der
Steuersatzänderung willkürlich auf ein Behandlungsjahr
zurückgreife. Diese Betrachtungsweise sei letztlich entstanden, um
ansonsten zu befürchtende größere
Umsatzsteuerrückvergütungen an Kieferorthopäden zu verhindern.
Derart fiskalisch motivierte Beurteilungen seien zwar verständlich,
würden aber dem Gesetz bzw. dessen Auslegung durch die herrschende Lehre
und Rechtsprechung widersprechen.
3) Institut P.P.
Diesbezüglich scheine das Finanzamt den Standpunkt zu
vertreten, dass zwar eine Vortragstätigkeit in Frankreich aufgebaut worden
sei, Tagungen abgehalten werden, im Internet für die
Fortbildungsveranstaltungen geworben werde, diese Tätigkeit aber im Ausland
ausgeübt werde, sodass die Aufwendungen nicht der österreichischen
Betriebsstätte zugerechnet werden könnten und dass außerdem
Liebhaberei vorliege.
Dem sei zu entgegnen, dass der Bw. und sein Bruder auf dem
Gebiet der Kieferorthopädie weltweit anerkannt seien. Es würden
Vorträge in der Schweiz, in Frankreich usw., aber auch in Übersee
(insbesondere intensive Kontakte mit Australien) gehalten werden. Ein besonders
wichtiges Zentrum der Kieferorthopädie sei Genf, wo sein Bruder lange Zeit,
auch an der Universität tätig gewesen sei. Um das Fortbildungswesen
als Zweig der inländischen Ordination erfolgreich zu etablieren, müsse
Aufbauarbeit vom Ausland aus geleistet werden. Ausschließlich diesem Zweck
diene das strittige Institut in Paris. Die Begründung einer
französischen Betriebsstätte im Rahmen der selbständigen
Tätigkeit sei damit nicht verbunden.
Die Annahme von
Liebhaberei scheide aus, wenn auf Grund der Gesamtrentabilität in
Teilbereichen Aufwendungen in Kauf genommen werden. Der Teilbereich
Vortragstätigkeit sei nun von der selbständigen Tätigkeit als
Arzt nicht so deutlich abzugrenzen, dass es sich um einen völlig anderen
Betrieb handle, der gesondert zu beurteilen wäre.
Im
Übrigen sei die Kürzung der Vorsteuer für das Institut im
Ausmaß von S 8.911,00 (50% von insgesamt S 17.822,00) nicht
nachvollziehbar, da lt. den vorliegenden Kontenausdrucken keine Vorsteuer
herausgerechnet worden sei.
4) Mietobjekt B.
Ein Teil des
Hauses sei vorübergehend nicht vermietet worden, weshalb das Finanzamt im
Jahr 1997 die Werbungskosten um S 131.092,00 und die Vorsteuer um
S 7.300,00 gekürzt habe. Mit Schreiben vom 9. November 1999
habe er dem Finanzamt mitgeteilt, dass nunmehr für sämtliche
Wohneinheiten Mietverträge abgeschlossen worden seien, dh. die Studien
über die weitere Verwertung der Wohnungen (Umbau zur Standardanhebung oder
Vermietung im gegenwärtigen Zustand) seien abgeschlossen worden. Die
diesbezüglichen Mietverträge vom 18. bzw. 24. November 1999
seien dem Betriebsprüfer übermittelt worden.
Im
ergänzenden Schriftsatz vom 22. August 2000 hat der Bw. dazu im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Grund
für den Leerstehungszeitraum liege keineswegs in der mangelnden
Ernsthaftigkeit der Vermietung, sondern vielmehr im Entscheidungsprozess
hinsichtlich der Frage, ob die Mietobjekte im Rahmen einer Standardanhebung
ausgebaut werden oder im bestehenden Standard "billig" vermietet werden sollten.
Im Zuge der Gespräche mit diversen Mietinteressenten hätte erst die
Marktlage richtig ausgelotet werden können. Schließlich hätten
Planungsarbeiten für Umbauten, Ausschreibungen, Prüfung von
Kostenvoranschlägen usw. erhebliche Zeit in Anspruch genommen. Es möge
schon sein, dass ein professioneller Bauträger diesen Entscheidungsprozess
um ein Jahr hätte verkürzen können. Immerhin sei er aber nicht
hauptberuflicher Vermieter, sondern in erster Linie Zahnarzt und hätte
daher die Überlegungen zur Vermietbarkeit bzw. zu allfälligen Umbauten
anderen Personen übertragen müssen. Er habe daher nachweislich ein
Immobilienbüro eingeschaltet, das sich um eine Vermietung bemüht habe.
Insoweit sei die Behauptung einer mangelnden Ernsthaftigkeit von
Vermietungsbemühungen aktenwidrig. Auch aus der, der
Berufungsvorentscheidung beigeschlossenen Stellungnahme der Betriebsprüfung
gehe hervor, dass er in den vergangenen Zeiträumen nachweislich versucht
habe, Mieter zu finden und dass an eine private Verwendung zu keinem Zeitpunkt
gedacht gewesen sei.
Die Darstellung
der Betriebsprüfung erwecke den Eindruck, er hätte sich als Reaktion
auf die Betriebsprüfung sozusagen zur Vermietung entschlossen und diese
binnen kürzester Zeit bewerkstelligt. Dabei werde allerdings eine ganz
wesentliche Tatsache übersehen: Er habe sich nicht bloß zur
Vermietung entschlossen, sondern zur Sanierung und Instandhaltung des
Mietobjektes und dafür im Jahr 1999 rund S 3,4 Millionen
exklusive Umsatzsteuer aufgewendet, um die in Rede stehenden Räumlichkeiten
in den Zustand einer sinnvollen Vermietbarkeit zu versetzen. Er erwarte sich
durch diese Maßnahme langfristig Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten.
Es sei doch
wohl verständlich, dass sich ein Vermieter Gedanken darüber mache, ob
er ein Investitionsvolumen von drei bis vier Millionen Schilling auf sich nehmen
solle, um Objekte besser vermieten zu können oder ob er sich darauf
beschränke solle, unsanierte Objekte billig zu vermieten.
Ausschließlich dieser schwierige Entscheidungsprozess, nicht aber eine
mangelnde Ernsthaftigkeit habe zum Leerstehungszeitraum 1997 und 1998
geführt.
In der am 19. Dezember 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. Nachstehendes ausgeführt:
Er werde zur jährlichen Abrechnung der
Behandlungshonorare letztlich durch die Gebietskrankenkasse gezwungen, da diese
die Behandlungszuschüsse nur unter dieser Voraussetzung gewähre. Eine
kieferorthopädische Behandlung dauere aber in seiner Ordination mindestens
sieben Jahre, in der Regel bis zu zehn Jahre. Dazu sei zu bemerken, dass ab dem
vierten Behandlungsjahr weder der Patient noch die Gebietskrankenkasse ein
Honorar bezahle, obwohl sich im Wesentlichen erst im fünften
Behandlungsjahr ein Behandlungserfolg sichern lasse.
Der bevollmächtigte Vertreter des Bw. betonte, dass
der Schwerpunkt der Leistungserbringung in der Praxis des Bw. etwa im
fünften und sechsten Behandlungsjahr liege. In dieser Zeit erfolge die
aufwändigste Behandlung, da festsitzende Brackets gesetzt würden. Es
würden daher mit dem angefochtenen Bescheid bloße Vorauszahlungen
für noch gar nicht erbrachte Leistungen jenem Steuersatz unterworfen, der
im Zahlungszeitpunkt gegolten habe und nicht jenem Steuersatz, der im Zeitpunkt
der Erbringung der Leistung oder Teilleistung gegolten habe. Selbst wenn man
davon ausgehe, dass kieferorthopädische Leistungen zu aufeinander folgenden
Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, müsste doch bei wesentlich
unterschiedlicher Leistungsintensität untersucht werden, wann die Leistung
im Wesentlichen erbracht wird. Der Honorierung in den ersten drei
Behandlungsjahren stünden noch unwesentliche ärztliche Leistungen
gegenüber. Die Praxis des Bw. sei diesbezüglich nicht vergleichbar mit
vielen anderen kieferorthopädischen Praxen in Österreich, die sich dem
von der Gebietskrankenkasse diktierten Verrechnungsmodus anpassen und ihre
Leistung nach den drei bewilligten Behandlungsjahren tatsächlich
abschließen würden.
Die Auffassung der Amtspartei, es handle sich bei
kieferorthopädischen Leistungen um ein Dauerschuldverhältnis, werde
nicht geteilt. Der Umstand, dass Patienten vor Erreichung des
Behandlungserfolges die Behandlung abbrechen könnten, könne diese
Qualifikation als Dauerschuldverhältnis nicht bewirken. Der angefochtene
Bescheid besteuere gerade nicht nach Leistungsabschnitten, die zu aufeinander
folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, sondern besteuere
Anzahlungen für Leistungen, die noch gar nicht erbracht seien.
Hinsichtlich der mangelnden Berechtigung zur Wiederaufnahme
des Verfahrens werde auf die Ausführungen im Vorlageantrag verwiesen und im
Übrigen inhaltliche Rechtswidrigkeit aber auch mangelnde
Sachverhaltsfeststellung behauptet. Wenn die österreichischen
kieferorthopädischen Praxen hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Frage zur Leistungserbringung einheitlich zu
beurteilen seien, so hätte das Finanzamt aus den Beilagen zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen und den Umsatzsteuererklärungen den kompletten
Sachverhalt erkennen können und damit läge kein Wiederaufnahmsgrund
vor. Wenn aber jede Praxis individuell zu beurteilen sei, so müsse
festgestellt werden, dass dies, trotz des Hinweises auf spezielle
Behandlungsgegebenheiten, nie erfolgt sei.
Zum Streitpunkt "P.P." werde bezüglich der
Verlustverrechnung auf die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
hingewiesen. Bezüglich des strittigen Vorsteuerabzuges werde, um
Wiederholungen zu vermeiden, auf die Vorhaltsbeantwortung vom
21. Oktober 2005 verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr
1997
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das
Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der
Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl.
VwGH 21.7.1998, 93/14/0187).
Ausgehend davon war im vorliegenden Fall die Frage des
Neuhervorkommens erheblicher Sachverhaltselemente durch das Ergebnis der das
Streitjahr 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung in
Gegenüberstellung mit dem Inhalt der Abgabenerklärung
(Umsatzsteuererklärung 1997) zu beurteilen, weil das Finanzamt im
Umsatzsteuerverfahren 1997 keine Ermittlungen gepflogen, sondern die
Jahresveranlagung erklärungsgemäß vorgenommen hat.
Der Bw. hat in
der "Beilage zur Umsatzsteuererklärung für 1997" vom
27. Jänner 1998 unter "Erläuterung zu steuerfreien
Umsätzen" Nachstehendes ausgeführt:
"Ab 1.1.1997 sind
ärztliche Umsätze
gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 19 UStG
umsatzsteuerfrei. Der Steuersatz für sonstige Leistungen richtet sich nach
der Rechtslage im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Eine sonstige
Leistung gilt als ausgeführt, wenn sie abgeschlossen
ist.
Kieferorthopädische
Behandlungen erstrecken sich über mehrere Jahre und sind mit Fertigstellung
der Behandlung abgeschlossen. Die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher
Leistungen ab 1.1.1997 bewirkt somit eine sich nachträglich ergebende
Umsatzsteuerberichtigung für jene Honorarteilzahlungen bis 31.12.1996, die
im Zeitpunkt ihres Zufließens aufgrund der damals gültigen
Gesetzeslage der Umsatzsteuer zu unterziehen waren, wobei sich nunmehr
herausstellt, dass diese Einnahmen umsatzsteuerfrei sind, sofern die
Behandlungen nach dem 1.1.1997 abgeschlossen worden sind. Ich verweise in diesem
Zusammenhang auch auf die Beilagen zu meinen Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Monate Feber und Mai 1997.
Der Gesamtbetrag der sich
daraus ergebenden Berichtigung beläuft sich nach vorliegender detaillierter
Rechnungsaufstellung auf S 4,880.955,60".
Da der Bw.
demnach ohne jegliche Differenzierung nach Behandlungs- bzw.
Abrechnungszeiträumen [vgl. nachstehende Ausführungen unter 2)]
sämtliche ("Gesamtbetrag") vor dem 1. Jänner 1997 in
Rechnung gestellten und vereinnahmten Honorare für kieferorthopädische
Behandlungsleistungen, die erst nach dem 31. Dezember 1996 vollendet
worden sind, unter Hinweis auf die ab 1. Jänner 1997 eingetretene
Steuerbefreiung für Leistungen aus der Tätigkeit als Arzt einer
Umsatzsteuerberichtigung unterzogen hat, wäre das Finanzamt in dem wieder
aufzunehmenden Verfahren ohne weitere Ermittlungen keinesfalls in der Lage
gewesen, die rechtlich richtige Entscheidung - lediglich die im Jahr 1996
vereinnahmten und versteuerten Honorare, die das Behandlungsjahr 1996/1997
betreffen sind zu berichtigen (vgl. VwGH 29.6.2005, 2005/14/0024, wonach
der Beschwerdeführer im Anlassfall bei kieferorthopädischen
Behandlungsleistungen, "die aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen
unbestritten keinen längeren als einen einjährigen Zeitraum umfassen,
nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, dass die belangte
Behörde nicht auch hinsichtlich seiner vor 1996 begonnenen Leistungen die
nach Maßgabe der vor dem Jahr 1997 erfolgten Zahlungen entstandene
Umsatzsteuerschuld wieder rückgängig gemacht hat") - zu treffen. Dies
war erst nach entsprechenden Ermittlungen des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes durch die Betriebsprüfung (vgl. Punkte 3.1 bis 3.5 der
Niederschrift über die Prüfungsfeststellungen vom
25. Juni 1999) möglich. Somit handelt es sich bei der
diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung der Betriebsprüfung (vom
geltend gemachten Berichtigungsbetrag in Höhe von S 4,880.955,60 ist
ein Betrag in Höhe von S 3,948.843,60 - der Betrag selbst wird
vom Bw. nicht bestritten - nicht anzuerkennen, da er auf Behandlungen
entfalle, die vor 1996 begonnen worden sind) sehr wohl um eine neue
entscheidungswesentliche Tatsache, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der
Abgabenbehörde unbekannt war und deren Kenntnis einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
An dieser
Beurteilung ändert auch der Hinweis des Bw. auf die Beilagen zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen Februar, Mai und Dezember 1997 nichts. Denn abgesehen
davon, dass das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nach herrschender
Rechtsauffassung aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist und
das Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren nur eine zeitlich begrenzte Wirkung
entfaltet, als mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides
allfällige Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt
werden (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999, Tz 22 zu
§ 21), stellt auch der Informationsgehalt der Beilagen (vgl. "Beilage
zur Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1997" vom 5. Februar 1998:
"Erläuterung zur
Umsatzsteuerberichtigung: Ab 1.1.1997 unterliegen ärztliche Leistungen
nicht mehr der Umsatzsteuer. Laut Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen kommt es für die Frage, ob ein Honorareingang der Umsatzsteuer
unterliegt oder nicht, darauf an, wann die der Honorarzahlung zu Grunde liegende
Leistung erbracht wurde. Die bis zum heutigen Tag ermittelten, bis 31.12.1996
geleisteten Akontozahlungen von Patienten für Behandlungsleistungen, die
erst nach dem 31.12.1996 fertiggestellt und damit erbracht sind, betragen brutto
S 63,304.479,60. Davon wurden bereits S 29,083.322,80 in der
Umsatzsteuervoranmeldung 12/96, 2/97 und 5/97 geltend gemacht. Vom verbleibenden
Rest von 34,221.156,80 beträgt die darin enthaltene Mehrwertsteuer
S 5,703.526,13. Diese wurde im Laufe der Jahre noch abgeführt, wobei
diese Einnahmen aber nicht mehr umsatzsteuerpflichtig sind. Der auf mich
entfallende Hälfteanteil beträgt S 2,851.763,07") keine
derartige Offenlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dar, dass die
Abgabenbehörde ohne nähere Ermittlungen - vor allem
Einsichtnahme in die Honorarnoten - in der Lage gewesen wäre, die einer
Berichtigung tatsächlich zugänglichen Honorare des
Behandlungszeitraumes 1996 bis 1997 in richtiger Höhe
festzustellen.
Somit sind
auch die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung, wonach die Abgabenbehörde bereits aus den Beilagen zu
den Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Umsatzsteuererklärung 1997 "den
kompletten Sachverhalt erkennen hätte können" keinesfalls geeignet,
die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens in Zweifel zu
ziehen. Denn der Bw. übersieht dabei, dass der im Einklang mit den unter
Punkt 2) dargelegten Erwägungen stehende Umsatzsteuerbescheid, was die
Höhe Berichtigungsbetrages anlangt, erst nach entsprechenden Ermittlungen
im Rahmen der Betriebsprüfung - die Höhe ist unbestritten
- erlassen werden konnte.
Zur
Ermessensübung, die vom Bw. dahingehend gerügt wird, als eine
Wiederaufnahme des Verfahrens, die sich auf einen Wiederaufnahmsgrund
stütze, der zu einer Steuernachforderung von lediglich S 8.000,00
führe, während die strittige Nachforderung von S 3,948.000,00 aus
dem Titel "Umsatzsteuerberichtigung im Zusammenhang mit
kieferorthopädischen Behandlungsleistungen" aus einer geänderten
Rechtsansicht resultiere und die Wiederaufnahme des Verfahrens demnach einen
Ermessensmissbrauch darstelle, ist Folgendes festzustellen:
Da der
Normzweck des § 303 BAO in der Erzielung eines insgesamt
rechtmäßigen Ergebnisses besteht, ist bei der Ermessensübung
grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Rz 38 zu § 303).
Abgesehen davon, dass ein Missverhältnis zwischen den steuerlichen
Auswirkungen der Wiederaufnahme insgesamt in Relation zu den Auswirkungen der
Wiederaufnahmsgründe nur in Verbindung mit weiteren Umständen -
derartige Umstände werden vom Bw. nicht ins Treffen geführt - die eine
Gesamtwiederaufrollung als ungerechtfertigt und unbillig erscheinen lassen, dazu
führt, dass die Wiederaufnahme als unrichtige Ermessensübung anzusehen
ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Rz 50 und 51 zu
§ 303) stellt sich diese Problematik im vorliegenden Fall
überhaupt nicht, da auf Grund der obigen Ausführungen die
Prüfungsfeststellung "Umsatzsteuerberichtigung" für sich gesehen
bereits einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellt und damit die
Wiederaufnahme jedenfalls rechtmäßig erfolgt ist.
2)
Änderung der Umsatzsteuerberichtigung 1997
"Nach
§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 sind
Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt (unter Ausschluss des
Vorsteuerabzuges, sohin "unecht") steuerbefreit. Gemäß
§ 29 Abs. 5 UStG 1994 gilt diese Steuerbefreiung
allerdings erst für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1996
ausgeführt worden sind. Ärztliche Leistungen, die vor dem
1. Jänner 1997 erbracht worden sind, sind umsatzsteuerpflichtig
gewesen. Die Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) sieht in
Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c für ärztliche
Leistungen eine Steuerbefreiung vor. Das Hinausschieben der Inkraftsetzung
dieser Steuerbefreiung in Österreich auf den 1. Jänner 1997
beruht auf einer entsprechenden Regelung im Beitrittsvertrag Österreichs
zur EU (Anhang XV des Beitrittsvertrages).
Gemäß
§ 17 Abs. 1 erster
Satz UStG 1994 haben Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 1 EStG 1988 ausüben (wie etwa
Ärzte), die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten
zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu
berechnen (Istbesteuerung).
Erstrecken sich länger währende ärztliche
Leistungen (zB kieferorthopädische Behandlungen) über einen Zeitraum,
der vor dem 1. Jänner 1997 begonnen und nach dem
31. Dezember 1996 geendet hat, und gelten diese Leistungen als nach
dem 31. Dezember 1996 bewirkt, sind sie umsatzsteuerbefreit (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
§ 6 Abs. 1 Z 19, Anm. 4e). Wenn die
Steuerschuld auf Grund der Istbesteuerung vor dem Zeitpunkt der Bewirkung der
Leistung entstanden ist, wird dem Umstand, dass die Leistung im Zeitpunkt ihrer
Bewirkung - auf Grund einer mittlerweile eingetretenen
Änderung der Rechtslage - als steuerbefreit gilt, durch
eine Berichtigung Rechnung getragen (vgl. Ruppe,
UStG2,
§ 17 Tz 31).
Nach Artikel 10 Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG tritt der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt ein, in
dem die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird. Daher
ist, wenn sich zwischen Anzahlung und Leistungserbringung die Rechtslage
ändert, für den einzelnen Umsatz die im Zeitpunkt der Leistung
geltende Rechtslage maßgebend und die Anzahlung entsprechend zu
korrigieren (vgl. Ruppe,
UStG2,
§ 19 Tz 49).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist bei
kieferorthopädischen Leistungen von Bedeutung, welche vor dem
1. Jänner 1997 bzw. nach dem 31. Dezember 1996 bewirkt
worden sind.
Das - in Umsetzung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
ergangene - UStG 1994 normiert in
§ 1 Abs. 1 Z 1, dass Lieferungen und sonstige
Leistungen, die ein Unternehmer "ausführt", der Umsatzsteuer
unterliegen.
Der österreichische Gesetzgeber hat es nicht für
erforderlich gehalten, ausdrückliche Regelungen dafür zu treffen, in
welchem Zeitpunkt eine sonstige Leistung als ausgeführt gelten soll (vgl.
Ruppe, UStG2,
§ 3a Tz 121). Solcherart unterliegt es keinem Zweifel, dass
der Gesetzgeber bei Umsetzung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Wege der
Erlassung des UStG 1994 vom Verständnis dieser Richtlinie über
den Zeitpunkt der Leistungserbringung ausgegangen ist und dieses
Verständnis den Normen des UStG 1994 betreffend die "Ausführung"
sonstiger Leistungen in
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zugrunde gelegt
hat.
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG legt in
Art. 10 Abs. 2 fest, dass - soweit Mitgliedstaaten nicht
anderes vorsehen - "Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden
Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben", jeweils mit Ablauf des Zeitraums als
bewirkt gelten, auf den sich die Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Von
diesem Verständnis über den Zeitpunkt der Leistungserbringung ist bei
Anwendung des UStG 1994 auszugehen.
Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes kann es dahin gestellt bleiben, ob die
kieferorthopädischen Leistungen ihrem Wesensgehalt nach aus jährlichen
Teilleistungen bestehen oder ob sie eine Einheit bilden, die sich über
einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt, der erst mit der Herbeiführung
des vereinbarten Erfolges beendet ist. Die Ausführungen des angefochtenen
Bescheides sind insoweit unbestritten, als es um die Sachverhaltsfeststellungen
geht, dass die in Rede stehenden Leistungen des Beschwerdeführers
Dienstleistungen sind, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen bzw. Zahlungen
Anlass geben. Nach der oben dargestellten Rechtslage gelten aber
Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen
Anlass geben, jeweils mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Abrechnungen
oder Zahlungen beziehen, als bewirkt. Da im gegenständlichen Fall die
aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen unbestritten keinen
längeren als einen einjährigen Zeitraum umfassen, ist der
Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass die
belangte Behörde nicht auch hinsichtlich seiner vor 1996 begonnenen
Leistungen die nach Maßgabe der vor dem Jahr 1997 erfolgten Zahlungen
entstandene Umsatzsteuerschuld wieder rückgängig gemacht hat" [vgl.
VwGH 29.6.2005, 2005/14/0024 und Tumpel, Grundlegende Aussagen des VwGH zum
Entfall der Vorsteuerberichtigung bei Ärzten und zum Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld bei Dauerleistungen,
SWK 27/2005 (S 790)].
Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des vorhin
zitierten, völlig einschlägigen Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes konnte der Berufung in diesem Streitpunkt aus
nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Ob die gegenständlichen kieferorthopädischen
Behandlungsleistungen ihrem Wesensgehalt nach aus jährlichen Teilleistungen
bestehen oder ob sie, wie dies vom Bw. in der Berufung und im Vorlageantrag,
sowie in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Oktober 2005 und in der
mündlichen Berufungsverhandlung argumentiert wird, eine Einheit bilden, die
sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt, der erst mit der
Herbeiführung des vereinbarten Erfolges beendet ist, kann nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes in dem vorhin zitierten Erkenntnis jedenfalls dahin
gestellt bleiben. Denn nach dem im Geltungsbereich des UStG 1994 zu
beachtenden Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG) gelten - soweit Mitgliedstaaten nicht anderes
vorsehen - "Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen
oder Zahlungen Anlass geben", jeweils mit Ablauf des Zeitraumes als bewirkt, auf
den sich die Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Da die Ausführungen des
Bw. diesen entscheidungswesentlichen gemeinschaftsrechtlichen Aspekt
überhaupt nicht berücksichtigen, erübrigt es sich auf die
Argumente im Einzelnen näher einzugehen. In Entsprechung dieser Rechtslage
hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zutreffend nur die aus den
Abrechnungen des Behandlungsjahres 1996/1997 resultierende, auf vor dem
1. Jänner 1997 vereinnahmten und versteuerten Zahlungen beruhende
Umsatzsteuerschuld - die Höhe ist
unbestritten - wieder rückgängig gemacht. Die vom Bw.
geforderte Rückgängigmachung der Umsatzsteuerschuld auch
bezüglich jener Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1996
begonnen worden sind und demgemäß auf Abrechnungen des
Behandlungsjahres 1995/1996 beruht, scheitert an der
gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation des Leistungszeitpunktes von
sonstigen Leistungen, da derartige Dienstleistungen mit Ablauf des Zeitraumes,
auf den sich die Abrechnungen oder Zahlungen beziehen, somit im Jahr 1996, als
bewirkt gelten und in diesem Jahr noch von der Steuerpflicht ärztlicher
Leistungen auszugehen ist.
An dieser Beurteilung vermag auch das vom Bw. vorgelegte
Rechtsgutachten vom 18. Mai 2001 nichts zu ändern. Das Ergebnis
des Gutachters in der entscheidenden Frage der Anwendbarkeit des
Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG
- "Da der österreichische Gesetzgeber die Fiktion des zweiten Satzes
des Art. 10 Abs. 2 leg.cit. nicht ins österreichische
Umsatzsteuerrecht transformiert hat, kann daraus der (österreichische)
Steuergläubiger auch keinen Rechtsanspruch ableiten" - steht im
Widerspruch mit dem eingangs zitierten, nach Erstellung des Gutachtens
ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und ist daher als obsolet zu
betrachten [vgl. auch Tumpel, Grundlegende Aussagen des VwGH zum Entfall der
Vorsteuerberichtigung bei Ärzten und zum Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld bei Dauerleistungen,
SWK 27/2005 (S 790)].
Auch die "Überlegungen zur Frage: Kann man die
kieferorthopädische Behandlung in abgeschlossenen Teilabschnitten oder nur
als Ganzes sehen", die der Bw. im Schriftsatz vom 8. Mai 2001 unter
Bedachtnahme auf medizinische Aspekte anstellt, vermögen nichts an der
obigen Beurteilung zu ändern, da die Lösung dieser Streitfrage mit
Rücksicht auf das gemeinschaftsrechtlich gebotene Verständnis
über den Zeitpunkt der Erbringung von Dienstleistungen, die zu aufeinander
folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, jedenfalls dahin gestellt
bleiben kann. Denn diese gelten, wie oben ausgeführt, jeweils mit Ablauf
des Zeitraumes als bewirkt, auf den sich die Abrechnungen oder Zahlungen
beziehen.
Auch die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom
21. Oktober 2005, in der der Bw. in Auseinandersetzung mit dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2005,
2005/14/0024, behauptet, dass auf Grund der in der Praxis herrschenden
Behandlungsmethoden die ärztlichen Leistungen keineswegs kontinuierlich
erbracht würden, sondern der Großteil der Arbeiten vielmehr am Ende
der Behandlung anfalle, weshalb es sich nicht um "Dienstleistungen handle, die
zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben",
vermögen dem Berufungsbegehren aus nachstehenden Erwägungen nicht zum
Erfolg zu verhelfen:
Da es nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes
nicht auf die Intensität der Behandlungen in den einzelnen Behandlungs-
bzw. Abrechnungszeiträumen, sondern vielmehr auf die Tatsache, dass die
strittigen Behandlungsleistungen (Dienstleistungen) tatsächlich zu
aufeinander folgenden Abrechnungen bzw. Zahlungen Anlass geben, ankommt, bedarf
es keiner weiteren Ermittlungen dahingehend, ob im Einzelfall tatsächlich
die Leistungen nicht kontinuierlich, sondern zum Großteil erst am Ende der
Behandlung erbracht worden sind.
In diesem Zusammenhang ist auch unter Bedachtnahme auf das
diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung,
wonach der Schwerpunkt der Leistungserbringung etwa im fünften und sechsten
Behandlungsjahr und damit nach Beendigung des Honorarzahlungszeitraumes -
ab dem vierten Behandlungsjahr bezahle weder der Patient noch die Krankenkasse
ein Honorar - liege, Folgendes zu bemerken:
Auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im
vorhin zitierten Erkenntnis liegt die Sachverhaltsfeststellung zu Grunde, dass
"der Ratenzahlungszeitraum zum Teil kürzer als der Behandlungszeitraum
sei". Der Umstand, dass der Bw. nach Beendigung des Honorarzahlungszeitraumes
noch einige Jahre Behandlungsleistungen ohne entsprechende Honorarverrechnung
und damit unentgeltlich erbringt, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung
der davor liegenden Zeiträume, in denen die Besteuerung unter Bedachtnahme
auf das zwingende Gemeinschaftsrecht ausschließlich an den aufeinander
folgenden Abrechnungen oder Zahlungen anknüpft, ohne rechtliche
Relevanz.
Soweit der Umsatzsteuerbescheid 1996 aus diesem Titel
angefochten ist (vgl. Vorlageantrag: "Allerdings ist auch der
Umsatzsteuerbescheid 1996 angefochten, nicht zuletzt für den Fall, als bei
Stattgebung meiner Berufung die Umsatzsteuerfreiheit von Einnahmen dergestalt
berücksichtigt wird, dass der gesamte Umsatz 1996 als unecht befreit
veranlagt wird und nur die darüber hinausgehenden Berichtigungen als solche
des Jahres 1997 behandelt werden") ist Folgendes festzustellen:
Unter Bezugnahme auf die obigen Erwägungen zum
Streitjahr 1997 ist zu bemerken, dass die "Veranlagung des gesamten Umsatzes
1996 als unecht befreit" bereits daran scheitert, dass die Steuerfreiheit
ärztlicher Leistungen erst mit 1. Jänner 1997 wirksam
geworden ist und demnach im Rahmen der Veranlagung der im Jahr 1996
vereinnahmten Entgelte keinesfalls zur Anwendung gelangen kann. Die im Jahr 1996
vereinnahmten, auf Abrechnungen des Behandlungsjahres 1995/1996 beruhenden
Zahlungen sind daher ebenso wie jene, die den Behandlungszeitraum 1996/1997
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Kieferorthopädische BehandlungsleistungenLeistungszeitpunktmehrjährige BehandlungsleistungenDienstleistungenAbrechnungenZahlungenlänger dauernde ärztliche Behandlungsleistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-G/02
- Stammnummer
- 20021
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF