Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0057-G/02
Mehrjährige kieferorthopädische Behandlungsleistungen - Leistungszeitpunkt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-G/02vom 20.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
betreffen, im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1996 jedenfalls steuerpflichtig
zu behandeln, während die Umsatzsteuerentlastung der den
Behandlungszeitraum 1996/1997 betreffenden Zahlungen im Streitjahr 1997
vorzunehmen war.
3) Institut
"P.P." in Paris
a) Vorsteuerkürzung 1996
Nach nachweislicher Kenntnisnahme der diesbezüglichen
Stellungnahme des Betriebsprüfer - "1) Unter Hinweis auf die Beilagen
und die dementsprechenden Ausführungen in der Niederschrift, Z 5.1.1
wird zum Vorsteuerabzug, bisher vorgenommen und von der Bp storniert,
S 17.822,00 ausgeführt:
Hiebei handelt
es sich um französische Vorsteuer, siehe Beilage 4, die außerdem
nirgends aus einer "Rechnung" oder sonstigen schriftlichen Unterlage hervorgeht,
vielleicht auch auf Grund eines Kontierungsfehlers überhaupt, weil für
die restlichen Reparaturarbeiten im Objekt bisher kein Vorsteuerabzug erfolgte"
- hat der Bw. im Vorlageantrag lediglich bemerkt, dass die strittige
Kürzung der Vorsteuer nicht nachvollziehbar sei, da von den im Rahmen der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geltend gemachten Positionen [Instandhaltungen in
Höhe von S 511.608,52; Raumkosten S 15.048,00 und Reisekosten
(enthalten im Konto 7330) S 75.225,00] lt. vorliegenden
Kontoausdrucken keine Vorsteuer herausgerechnet worden sei.
Das vom Bw. im Rahmen seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
unter der Nr. 7242 geführte Konto mit der Bezeichnung
"Instandhaltungen Ordinationswhg. Paris" weist folgendes Bild
auf:
|
Beleg
|
Gegkto
|
Text
|
Ust
|
SOLL
|
HABEN
|
KT
|
|
|
Kontostand alt
|
|
0,00
|
0,00
|
|
125
|
3210
|
Reparaturarb. Whg. Paris
|
E20
|
89.108,52
|
|
BK
Zu dem im
SOLL mit S 89.108,52 gebuchten Betrag findet sich der handschriftliche
Vermerk "x 20% = 17.821,70".
Dazu hat der
Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Oktober 2005 unter Vorlage des
Umsatzsteuerjournals für den Kalendermonat Oktober 1996 im Wesentlichen
Nachstehendes ausgeführt:
Zum Code "E20"
in der Umsatzsteuerspalte sei festzustellen, dass diese Zahlung an einen
EU-Lieferanten wie eine innergemeinschaftliche Lieferung mit der Konsequenz
verbucht worden sei, dass Vorsteuer als Erwerbsteuer beansprucht und
Umsatzsteuer als Erwerbsteuer geschuldet worden sei. Per Saldo sei daher
keinerlei Vorsteuer in Anspruch genommen worden, sondern Umsatzsteuer und
Vorsteuer hätten sich gegenseitig aufgehoben.
Für die
übrigen Instandhaltungsarbeiten sei dann die Nachbuchung von 20 %
Vorsteuer und Umsatzsteuer als Erwerbsteuer im Rahmen der Abschlussarbeiten
erfolgt, weshalb in der Umsatzsteuererklärung auch entsprechende Positionen
an Vorsteuer und Umsatzsteuer als Erwerbsteuer ersichtlich seien und sich
jeweils aufheben würden. Somit beruhe der Vorsteuerabzug auf einem Irrtum
des Prüfers, der angenommen habe, das Symbol "E20" beziehe sich auf die
Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges und er habe daher den handschriftlichen
Vermerk "x 20% = 17.821,70" angebracht.
In diesem
Streitpunkt war der Berufung aus nachfolgenden Erwägungen ein Erfolg
beschieden:
Da die
Instandhaltungsarbeiten des französischen Unternehmers als Bauleistungen im
Zusammenhang mit einem Grundstück zufolge
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 am Grundstücksort,
somit in Paris erbracht worden sind, erweist sich die vom Bw. diesbezüglich
vorgenommene Erwerbsbesteuerung als rechtlich unzutreffend (vgl. Ruppe,
UStG 1994, Kommentar, Wien 1999, Tz 33 zu § 3a). Da jedoch
die geschuldete Erwerbsteuer in derselben Höhe als Vorsteuer beansprucht
worden ist, hat sich aus diesem Vorgang weder eine Zahllast noch eine Gutschrift
ergeben. Damit erweist sich die vom Betriebsprüfer vorgenommene effektive
Vorsteuerkürzung in Höhe von S 8.911,00 als ungerechtfertigt. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen wird auf eine entsprechende Korrektur
der geschuldeten Erwerbsteuer und der aus diesem Titel beanspruchten Vorsteuer
verzichtet.
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern lt.
angefochtenem Umsatzsteuerbescheid 1996 (ohne EUSt und Vorsteuern aus dem
innergemeinschaftlichen Erwerb)
|
S
|
31.756,64
|
+ Verminderung der
Vorsteuerkürzung (50 % von S 17.822,00)
|
S
|
8.911,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern lt.
Berufungsentscheidung (ohne EUSt und Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen
Erwerb)
|
S
|
40.667,64
b) Betriebsausgabenkürzung 1996 und 1997
Dazu hat der Bw. über Vorhalt durch den
unabhängigen Finanzsenat bezüglich der tatsächlich entfalteten
Aktivitäten im Rahmen des Pariser Institutes während der seit dem Jahr
1996 vergangenen acht Jahre und des als zweites berufliches Standbein in
Aussicht genommenen Fortbildungsinstitutes am Standort der inländischen
Ordination im Schreiben vom 21. Oktober 2005 im Wesentlichen
Nachstehendes ausgeführt:
Auf internationaler Ebene würden große rein
kieferorthopädisch tätige Lehrpraxen immer mehr in die Fortbildung
einsteigen und da die Einstiegschancen in Österreich ungünstiger seien
als zum Beispiel in Frankreich hätte er für die geplante
Aktivität Paris als Standort ausgesucht. "Die hauptsächlich
französischen und deutschen Zahnärzte, welche die Regulierungstechnik
im Rahmen von Fortbildungsserien kennen lernen sollten, hätten dann einen
Teil der technischen Vorbereitung an die inländische Praxis delegieren
können, weil sie dadurch am schnellsten in die neue Behandlungsart
eingestiegen wären. Der Aufbau eines derartigen Fortbildungsinstitutes
erfordert nicht nur die Instandhaltung von Räumlichkeiten, sondern
hätte über die Jahre 1996 und 1997 hinaus erhebliche Aufwendungen mit
sich gebracht, insbesondere Fixkosten an Miete und Personalkosten für einen
Betreuer. Diese Aufwendungen aus versteuertem Geld zu bezahlen (also ohne sie
steuerlich geltend machen zu können) und andererseits dann die daraus
fließenden Mehrgewinne in Österreich versteuern zu müssen, war
verständlicherweise nicht zumutbar und hat auch die
Finanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt. Dazu kamen Schwierigkeiten
mit der Erlangung der Genehmigung seitens der Gemeinde in Paris, da damals im
selben Haus ein ehemaliger französischer Primärminister (gemeint wohl:
Premierminister) wohnte und Sicherheitsbedenken seitens der Behörde
geäußert wurden. Diese Umstände haben dazu geführt, dass
der Bw. und Dr. X. die Weiterentwicklung des Fortbildungsinstitutes
gestoppt haben. Die Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von
Räumlichkeiten ist insbesondere auf Grund eines zwischenzeitlichen Wechsels
der Besitzverhältnisse nicht mehr aufrecht".
Diesem Streitpunkt konnte aus nachstehenden Erwägungen
kein Erfolg beschieden sein:
Zur begehrten
Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen
der Gewinnermittlung (fachärztliche Tätigkeit) ist zu bemerken, dass
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der
Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene
Tätigkeiten im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive
Grundsätze heranzuziehen sind, wobei ein einheitlicher Betrieb dann
vorliegt, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach
den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei
engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft
und nach dem Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und
finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall zu
beurteilen ist. Im konkreten Zusammenhang handelt es sich bei der Ausübung
ärztlicher Tätigkeit und der Durchführung von Seminaren und
Vortragsreihen durch einen Arzt um Betätigungen, die nach der
Verkehrsauffassung nicht notwendig gemeinsam ausgeübt werden (vgl.
VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092).
Aber auch die Beurteilung der
strittigen Aufwendungen im Rahmen einer eigenständigen Einkunftsquelle
"Vortragstätigkeit im Rahmen des Institutes P.P." vermag der Berufung nicht
zum Erfolg zu verhelfen. Denn es ist die beabsichtigte Betätigung einer
steuerlichen Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob überhaupt die
Ernsthaftigkeit als erwiesen anzunehmen ist.
Dazu ist festzustellen, dass
sich die diesbezüglichen in der Vorhaltsbeantwortung vom
21. Oktober 2005 im Konjunktiv gehaltenen Ausführungen sowohl
für die Streitjahre 1996 und 1997 als auch für die Nachjahre, wie das
tatsächliche Geschehen eindrucksvoll beweist, lediglich als bloße
Absichtserklärungen darstellen, die mangels entsprechender
tatsächlicher Realisierung keine steuerliche Berücksichtigung finden
können. Denn abgesehen davon, dass daraus während eines Zeitraumes von
nunmehr über acht Jahren keinerlei Einnahmen (es hat lediglich in der Zeit
von 10. bis 12. September 1999 eine einzige Fortbildungsveranstaltung
stattgefunden) erzielt worden sind, ist die "Weiterentwicklung des
Fortbildungsinstitutes mittlerweile gestoppt worden". Zur Behauptung, dass sich
das ins Auge gefasste Objekt in Paris auf Grund von Sicherheitsbedenken der
Behörden - in diesem Haus wohnte angeblich ein ehemaliger
Premierminister - als untauglich erwiesen habe, ist Folgendes zu bemerken:
Abgesehen davon, dass dafür keinerlei Beweismittel angeboten worden sind,
spricht dieses Argument geradezu gegen die Ernsthaftigkeit der behaupteten
Absicht. Denn es ist völlig unglaubwürdig, ja geradezu
denkunmöglich, dass bei ernsthaftem Interesse in der Millionenstadt Paris
kein einziges geeignetes Objekt gefunden werden konnte.
Da demnach
die für die steuerliche Beachtlichkeit erforderliche Ernsthaftigkeit der
Betätigung keinesfalls als erwiesen anzunehmen ist, erübrigen sich
weitere Ausführungen zu zwischenstaatlichen Aspekten einer allfälligen
Verlustverrechnung.
4) Mietobjekt B.
Dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren war aus nachstehenden Erwägungen zu
entsprechen:
Obwohl der Betriebsprüfer
in seiner Stellungnahme zur Berufung unter Punkt 3) ausdrücklich
festgestellt hat, dass der Bw. in der Vergangenheit nachweislich versucht habe,
Mieter zu finden, hat er in weiterer Folge unter Bezugnahme auf die im
November 1999 abgeschlossenen, aktenkundigen Mietverträge unter
Punkt 6) ausgeführt, dass "das mangelnde Bemühen um Neuvermietung
kaum der unternehmerischen Sphäre zugeordnet werden kann, wenn gleich mit
Sicherheit an eine private Verwendung, allein aus Gründen bester eigener
Wohnversorgung und der schlechten Wohnlage des strittigen Mietobjektes zu keinem
Zeitpunkt gedacht war". Zu Recht wird vom Bw. dieser Widerspruch im
ergänzenden Schriftsatz vom 22. August 2000 aufgezeigt und nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine durchaus glaubwürdige
Erklärung dafür geboten, weshalb die Neuvermietung erst nach einem
Zeitraum von rd. drei Jahren erfolgt sei. Vor allem der Einwand, dass er sich
erst nach entsprechender Sondierung über die Vermietbarkeit der bestehenden
Objekte dazu entschlossen habe, diese im Jahr 1999 um rd. 3,4 Millionen
Schilling zu sanieren, um damit die Vermietbarkeit zu verbessern, erweist sich
als rechtserheblich. Denn diese unternehmerische Disposition kann dem Bw. wohl
nicht verwehrt werden. Dass diese Überlegungen bzw. die zur Realisierung
des gefassten Entschlusses durchgeführten Sanierungsmaßnahmen eine
entsprechende Zeit erfordern, bedarf wohl keiner näheren Begründung.
Somit kann im vorliegenden Fall aus der vermietungsfreien Zeit von rd. drei
Jahren keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der Bw. im Streitjahr 1997
keine ernsthafte Vermietungsabsicht gehabt hätte. Überdies ist
festzustellen, dass das Finanzamt über Aufforderung durch den
unabhängigen Finanzsenat, zum ergänzenden Schriftsatz vom
22. August 2000, in dem sich der Bw. eingehend mit der Problematik der
Vermietungsabsicht auseinandersetzt, eine allfällige Stellungnahme
abzugeben, im Schreiben vom 12. Oktober 2005 lediglich mitteilt, dass
zu den inneren Absichten des Bw. in den Streitjahren 1996 und 1997 keine
über die Aktenlage hinaus gehende Stellungnahme übermittelt werden
könne, dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der seinerzeit tätig
gewesene Großbetriebsprüfer schon länger in den Ruhestand
getreten sei.
Somit ändern sich die
Bemessungsgrundlagen (Beträge in Schilling) des Streitjahres 1997 wie
folgt:
UMSATZSTEUER
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern (ohne EUSt) lt. angefochtenem Bescheid
|
18.571,69
|
+ Vorsteuern
Mietobjekt B.
|
7.300,00
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern (ohne EUSt) lt. Berufungsentscheidung
|
25.871,69
EINKOMMENSTEUER
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung lt. angefochtenem Bescheid
|
-
107.953,00
|
+
Betriebskosten betr. leer stehende Wohnungen
|
82.762,00
|
+ AfA betr.
bestandsfreie Flächen
|
48.330,00
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung lt. Berufungsentscheidung
|
-
239.045,00
Es war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 20.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-G/02
- Stammnummer
- 20021
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF