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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0057-G/02

Mehrjährige kieferorthopädische Behandlungsleistungen - Leistungszeitpunkt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-G/02vom 20.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

betreffen, im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1996 jedenfalls steuerpflichtig zu behandeln, während die Umsatzsteuerentlastung der den Behandlungszeitraum 1996/1997 betreffenden Zahlungen im Streitjahr 1997 vorzunehmen war. 3) Institut "P.P." in Paris a) Vorsteuerkürzung 1996 Nach nachweislicher Kenntnisnahme der diesbezüglichen Stellungnahme des Betriebsprüfer - "1) Unter Hinweis auf die Beilagen und die dementsprechenden Ausführungen in der Niederschrift, Z 5.1.1 wird zum Vorsteuerabzug, bisher vorgenommen und von der Bp storniert, S 17.822,00 ausgeführt: Hiebei handelt es sich um französische Vorsteuer, siehe Beilage 4, die außerdem nirgends aus einer "Rechnung" oder sonstigen schriftlichen Unterlage hervorgeht, vielleicht auch auf Grund eines Kontierungsfehlers überhaupt, weil für die restlichen Reparaturarbeiten im Objekt bisher kein Vorsteuerabzug erfolgte" - hat der Bw. im Vorlageantrag lediglich bemerkt, dass die strittige Kürzung der Vorsteuer nicht nachvollziehbar sei, da von den im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geltend gemachten Positionen [Instandhaltungen in Höhe von S 511.608,52; Raumkosten S 15.048,00 und Reisekosten (enthalten im Konto 7330) S 75.225,00] lt. vorliegenden Kontoausdrucken keine Vorsteuer herausgerechnet worden sei. Das vom Bw. im Rahmen seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter der Nr. 7242 geführte Konto mit der Bezeichnung "Instandhaltungen Ordinationswhg. Paris" weist folgendes Bild auf: | Beleg | Gegkto | Text | Ust | SOLL | HABEN | KT | | | Kontostand alt | | 0,00 | 0,00 | | 125 | 3210 | Reparaturarb. Whg. Paris | E20 | 89.108,52 | | BK Zu dem im SOLL mit S 89.108,52 gebuchten Betrag findet sich der handschriftliche Vermerk "x 20% = 17.821,70". Dazu hat der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Oktober 2005 unter Vorlage des Umsatzsteuerjournals für den Kalendermonat Oktober 1996 im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt: Zum Code "E20" in der Umsatzsteuerspalte sei festzustellen, dass diese Zahlung an einen EU-Lieferanten wie eine innergemeinschaftliche Lieferung mit der Konsequenz verbucht worden sei, dass Vorsteuer als Erwerbsteuer beansprucht und Umsatzsteuer als Erwerbsteuer geschuldet worden sei. Per Saldo sei daher keinerlei Vorsteuer in Anspruch genommen worden, sondern Umsatzsteuer und Vorsteuer hätten sich gegenseitig aufgehoben. Für die übrigen Instandhaltungsarbeiten sei dann die Nachbuchung von 20 % Vorsteuer und Umsatzsteuer als Erwerbsteuer im Rahmen der Abschlussarbeiten erfolgt, weshalb in der Umsatzsteuererklärung auch entsprechende Positionen an Vorsteuer und Umsatzsteuer als Erwerbsteuer ersichtlich seien und sich jeweils aufheben würden. Somit beruhe der Vorsteuerabzug auf einem Irrtum des Prüfers, der angenommen habe, das Symbol "E20" beziehe sich auf die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges und er habe daher den handschriftlichen Vermerk "x 20% = 17.821,70" angebracht. In diesem Streitpunkt war der Berufung aus nachfolgenden Erwägungen ein Erfolg beschieden: Da die Instandhaltungsarbeiten des französischen Unternehmers als Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zufolge § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Grundstücksort, somit in Paris erbracht worden sind, erweist sich die vom Bw. diesbezüglich vorgenommene Erwerbsbesteuerung als rechtlich unzutreffend (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999, Tz 33 zu § 3a). Da jedoch die geschuldete Erwerbsteuer in derselben Höhe als Vorsteuer beansprucht worden ist, hat sich aus diesem Vorgang weder eine Zahllast noch eine Gutschrift ergeben. Damit erweist sich die vom Betriebsprüfer vorgenommene effektive Vorsteuerkürzung in Höhe von S 8.911,00 als ungerechtfertigt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf eine entsprechende Korrektur der geschuldeten Erwerbsteuer und der aus diesem Titel beanspruchten Vorsteuer verzichtet. | Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. angefochtenem Umsatzsteuerbescheid 1996 (ohne EUSt und Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) | S | 31.756,64 | + Verminderung der Vorsteuerkürzung (50 % von S 17.822,00) | S | 8.911,00 | Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung (ohne EUSt und Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) | S | 40.667,64 b) Betriebsausgabenkürzung 1996 und 1997 Dazu hat der Bw. über Vorhalt durch den unabhängigen Finanzsenat bezüglich der tatsächlich entfalteten Aktivitäten im Rahmen des Pariser Institutes während der seit dem Jahr 1996 vergangenen acht Jahre und des als zweites berufliches Standbein in Aussicht genommenen Fortbildungsinstitutes am Standort der inländischen Ordination im Schreiben vom 21. Oktober 2005 im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt: Auf internationaler Ebene würden große rein kieferorthopädisch tätige Lehrpraxen immer mehr in die Fortbildung einsteigen und da die Einstiegschancen in Österreich ungünstiger seien als zum Beispiel in Frankreich hätte er für die geplante Aktivität Paris als Standort ausgesucht. "Die hauptsächlich französischen und deutschen Zahnärzte, welche die Regulierungstechnik im Rahmen von Fortbildungsserien kennen lernen sollten, hätten dann einen Teil der technischen Vorbereitung an die inländische Praxis delegieren können, weil sie dadurch am schnellsten in die neue Behandlungsart eingestiegen wären. Der Aufbau eines derartigen Fortbildungsinstitutes erfordert nicht nur die Instandhaltung von Räumlichkeiten, sondern hätte über die Jahre 1996 und 1997 hinaus erhebliche Aufwendungen mit sich gebracht, insbesondere Fixkosten an Miete und Personalkosten für einen Betreuer. Diese Aufwendungen aus versteuertem Geld zu bezahlen (also ohne sie steuerlich geltend machen zu können) und andererseits dann die daraus fließenden Mehrgewinne in Österreich versteuern zu müssen, war verständlicherweise nicht zumutbar und hat auch die Finanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt. Dazu kamen Schwierigkeiten mit der Erlangung der Genehmigung seitens der Gemeinde in Paris, da damals im selben Haus ein ehemaliger französischer Primärminister (gemeint wohl: Premierminister) wohnte und Sicherheitsbedenken seitens der Behörde geäußert wurden. Diese Umstände haben dazu geführt, dass der Bw. und Dr. X. die Weiterentwicklung des Fortbildungsinstitutes gestoppt haben. Die Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten ist insbesondere auf Grund eines zwischenzeitlichen Wechsels der Besitzverhältnisse nicht mehr aufrecht". Diesem Streitpunkt konnte aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein: Zur begehrten Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung (fachärztliche Tätigkeit) ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen sind, wobei ein einheitlicher Betrieb dann vorliegt, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft und nach dem Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall zu beurteilen ist. Im konkreten Zusammenhang handelt es sich bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit und der Durchführung von Seminaren und Vortragsreihen durch einen Arzt um Betätigungen, die nach der Verkehrsauffassung nicht notwendig gemeinsam ausgeübt werden (vgl. VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092). Aber auch die Beurteilung der strittigen Aufwendungen im Rahmen einer eigenständigen Einkunftsquelle "Vortragstätigkeit im Rahmen des Institutes P.P." vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es ist die beabsichtigte Betätigung einer steuerlichen Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob überhaupt die Ernsthaftigkeit als erwiesen anzunehmen ist. Dazu ist festzustellen, dass sich die diesbezüglichen in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Oktober 2005 im Konjunktiv gehaltenen Ausführungen sowohl für die Streitjahre 1996 und 1997 als auch für die Nachjahre, wie das tatsächliche Geschehen eindrucksvoll beweist, lediglich als bloße Absichtserklärungen darstellen, die mangels entsprechender tatsächlicher Realisierung keine steuerliche Berücksichtigung finden können. Denn abgesehen davon, dass daraus während eines Zeitraumes von nunmehr über acht Jahren keinerlei Einnahmen (es hat lediglich in der Zeit von 10. bis 12. September 1999 eine einzige Fortbildungsveranstaltung stattgefunden) erzielt worden sind, ist die "Weiterentwicklung des Fortbildungsinstitutes mittlerweile gestoppt worden". Zur Behauptung, dass sich das ins Auge gefasste Objekt in Paris auf Grund von Sicherheitsbedenken der Behörden - in diesem Haus wohnte angeblich ein ehemaliger Premierminister - als untauglich erwiesen habe, ist Folgendes zu bemerken: Abgesehen davon, dass dafür keinerlei Beweismittel angeboten worden sind, spricht dieses Argument geradezu gegen die Ernsthaftigkeit der behaupteten Absicht. Denn es ist völlig unglaubwürdig, ja geradezu denkunmöglich, dass bei ernsthaftem Interesse in der Millionenstadt Paris kein einziges geeignetes Objekt gefunden werden konnte. Da demnach die für die steuerliche Beachtlichkeit erforderliche Ernsthaftigkeit der Betätigung keinesfalls als erwiesen anzunehmen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu zwischenstaatlichen Aspekten einer allfälligen Verlustverrechnung. 4) Mietobjekt B. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren war aus nachstehenden Erwägungen zu entsprechen: Obwohl der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung unter Punkt 3) ausdrücklich festgestellt hat, dass der Bw. in der Vergangenheit nachweislich versucht habe, Mieter zu finden, hat er in weiterer Folge unter Bezugnahme auf die im November 1999 abgeschlossenen, aktenkundigen Mietverträge unter Punkt 6) ausgeführt, dass "das mangelnde Bemühen um Neuvermietung kaum der unternehmerischen Sphäre zugeordnet werden kann, wenn gleich mit Sicherheit an eine private Verwendung, allein aus Gründen bester eigener Wohnversorgung und der schlechten Wohnlage des strittigen Mietobjektes zu keinem Zeitpunkt gedacht war". Zu Recht wird vom Bw. dieser Widerspruch im ergänzenden Schriftsatz vom 22. August 2000 aufgezeigt und nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine durchaus glaubwürdige Erklärung dafür geboten, weshalb die Neuvermietung erst nach einem Zeitraum von rd. drei Jahren erfolgt sei. Vor allem der Einwand, dass er sich erst nach entsprechender Sondierung über die Vermietbarkeit der bestehenden Objekte dazu entschlossen habe, diese im Jahr 1999 um rd. 3,4 Millionen Schilling zu sanieren, um damit die Vermietbarkeit zu verbessern, erweist sich als rechtserheblich. Denn diese unternehmerische Disposition kann dem Bw. wohl nicht verwehrt werden. Dass diese Überlegungen bzw. die zur Realisierung des gefassten Entschlusses durchgeführten Sanierungsmaßnahmen eine entsprechende Zeit erfordern, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Somit kann im vorliegenden Fall aus der vermietungsfreien Zeit von rd. drei Jahren keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der Bw. im Streitjahr 1997 keine ernsthafte Vermietungsabsicht gehabt hätte. Überdies ist festzustellen, dass das Finanzamt über Aufforderung durch den unabhängigen Finanzsenat, zum ergänzenden Schriftsatz vom 22. August 2000, in dem sich der Bw. eingehend mit der Problematik der Vermietungsabsicht auseinandersetzt, eine allfällige Stellungnahme abzugeben, im Schreiben vom 12. Oktober 2005 lediglich mitteilt, dass zu den inneren Absichten des Bw. in den Streitjahren 1996 und 1997 keine über die Aktenlage hinaus gehende Stellungnahme übermittelt werden könne, dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der seinerzeit tätig gewesene Großbetriebsprüfer schon länger in den Ruhestand getreten sei. Somit ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Beträge in Schilling) des Streitjahres 1997 wie folgt: UMSATZSTEUER | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne EUSt) lt. angefochtenem Bescheid | 18.571,69 | + Vorsteuern Mietobjekt B. | 7.300,00 | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne EUSt) lt. Berufungsentscheidung | 25.871,69 EINKOMMENSTEUER | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. angefochtenem Bescheid | - 107.953,00 | + Betriebskosten betr. leer stehende Wohnungen | 82.762,00 | + AfA betr. bestandsfreie Flächen | 48.330,00 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. Berufungsentscheidung | - 239.045,00 Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Graz, am 20. Dezember 2005

Normen und Schlagworte

Kieferorthopädische BehandlungsleistungenLeistungszeitpunktmehrjährige BehandlungsleistungenDienstleistungenAbrechnungenZahlungenlänger dauernde ärztliche Behandlungsleistungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0057-G/02
Stammnummer
20021
Gültig
20.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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