Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100931/2021
Kein Vorsteuerabzug und keine Betriebsausgaben in Folge von Scheinrechnungen, da sowohl die Leistungsbeschreibung als auch der Rechnungsaussteller falsch sind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100931/2021vom 12.05.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden R1., die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter L1, L2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerden vom 13. Jänner 2020, vom 21. April 2021 und vom 20. Jänner 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr alle Finanzamt Österreich) vom 12. Dezember 2019, vom 18. Jänner 2021 und vom 16. November 2021 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2016, Bescheide über die Aufhebung gem. § 299 BAO betreffend Umsatz - und Körperschaftsteuer für das Jahr 2017, Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 - 2019 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 01/2018 und 07/2018 (gem. § 253 BAO nunmehr gerichtet gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018), Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. April 2026,
I. beschlossen:
Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschafsteuer für das Jahr 2016 und die Bescheide über die Aufhebung des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2017 werden an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet.
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an VwGH bzw. Beschwerde an den VfGH nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 und 2019 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 und 2017 sowie Umsatzsteuerfestsetzungen für die Monate 01/2018 und 07/2018
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betrieb in den streitgegenständlichen Jahren in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Erzeugung von Kunststoffteilen.
A.1.Außenprüfung, Bescheide:
Für die Jahre 2014-2017 sowie Nachschau betreffend Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2018 bis 2019 fand bei der Bf. eine Außenprüfung statt. Im Bericht vom 13.12.2019 über die Außenprüfung wurden nachstehende Feststellungen getroffen:
"Tz 1 Allgemeines
Die abgabenbehördliche Prüfung erfolgte gem. § 147 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs 2 FinStrG.
Tz. 2 Sachverhalt
Das Finanzamt S II, Steuerfahndungsstelle richtet mit Schreiben vom 9.11.2018 an die zuständigen österreichischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen betreffend Erhebungen beim geprüften Unternehmen.
In diesem Schreiben äußerte die baden-württembergische Finanzverwaltung den Verdacht, das geprüfte Unternehmen stelle an die Firma H GmbH, Adr.2 "Scheinrechnungen" über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen aus.
Diese "Scheinrechnungen" seien beim geprüften Unternehmen zwar verbucht und versteuert worden, jedoch seien zum Ausgleich dieser Rechnungen vom Bruder des Geschäftsführers an das geprüfte Unternehmen seinerseits "Scheinrechnungen" mit Ausweis österreichischer Umsatzsteuer gestellt worden.
Beim Geschäftsführer der Firma H GmbH handle es sich um AB D, wohnhaft in Adr.3; der Rechnungsaussteller der Scheinrechnungen hingegen sei dessen Bruder Dr. E D, Adr.4; dieser habe die Scheinrechnungen an das geprüfte Unternehmen jedoch unter Verwendung der Adresse "Adr.3" erstellt.
Dieses Rechtshilfeersuchen führte zu einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen beim geprüften Unternehmen; der Gesellschafter-Geschäftsführer GH, Adr.5 wurde am 28.5.2019 von der Finanzstrafbehörde als Beschuldigter einvernommen. Laut seiner Aussage stehe das geprüfte Unternehmen seit 2012 im geschäftlichen Kontakt (Lieferung und Bearbeitung von Kunststoffteilen) mit der Firma H GmbH in S. Im Laufe der Zeit sei man übereingekommen, dass seitens des geprüften Unternehmens auch die Bereitstellung von Lagerkapazitäten, Personalkosten, Werkzeugwartung weiterverrechnet werden und seitens AB D sei vorgeschlagen worden, dafür "zum Ausgleich" Honorare für die Vermittlung von Spritzgussaufträgen an das geprüfte Unternehmen zu berechnen. Dass der "Absender" dieser Rechnungen nicht der Geschäftsführer der Firma H GmbH, nämlich AB D, sondern Dr. E D (und somit eine andere Person) sei, sei ihm nicht aufgefallen. Dr. E D sei ihm völlig unbekannt und er habe niemals mit diesem in welcher Form auch immer kommuniziert. Die von der Steuerfahndungsstelle S als "Scheinrechnungen" bezeichneten Weiterverrechnungen von Lagerkapazitäten, Personalkosten, Werkzeugwartung seien jedoch aus seiner Sicht gerechtfertigt, vielleicht 15-20% überhöht; die Leistungen wurden jedenfalls von seinem Unternehmen in dieser Form erbracht.
Im Rechenwerk des geprüften Unternehmens finden sich im Prüfungszeitraum folgende diesbezügliche Erträge und Aufwendungen (jeweils durch Rechnungen belegt):
Ausgangsrechnungen an die Firma H GmbH (Lager-, Personalkosten, Werkzeugwartung)
"Erlöse sonst. Leistungen EU"
|
Kto.4113
|
2016
|
79.560,00
| |
2017
|
203.797,50
| |
2018
|
153.240,00
| |
2019
|
100.080,00
|
Erlöse lt. BH
| |
536.677,50
Eingangsrechnungen des Dr. E D:
Miete für sonstige Anlagen
| | |
Netto
|
VSt
|
Brutto
|
Kto.7405
|
2016
|
86.920,00
|
15.884,00
|
102.804,00
| |
2017
|
118.654,50
|
23.092,50
|
141.747,00
| |
2018
|
108.742,00
|
19.592,40
|
128.334,40
| |
2019
|
61.320,00
|
11.950,00
|
73.270,00
|
Aufwand lt. BH
| |
375.636,50
|
70.518,90
|
446.155,40
Die Zahlungen zum Ausgleich dieser Rechnungen erfolgten auf ein Konto der ***5***, ***2***, für welches AB D verfügungsberechtigt ist.
Dr. E D hat im Zentralen Melderegister (ZMR) im Prüfungszeitraum seinen Hauptwohnsitz in 1140 Wien, ein weiterer Wohnsitz ist im ZMR nicht verzeichnet. AB D hat It ZMR seit 1999 seinen (einzigen inländischen) Hauptwohnsitz in adr3, welche in den Eingangsrechnungen des Hrn. Dr. E D angeführt ist.
Tz. 3 Miete für sonstige Anlagen 2016-2017
Lt. Sachverhaltsdarstellung in der Tz 2, durch die Aussage des Geschäftsführers des geprüften Unternehmens, der Auswertung der vorgelegten bzw. beschlagnahmten Unterlagen sowie durch die Erhebungsergebnisse der Steuerfandungsstelle S steht fest, dass den Eingangsrechnungen des Dr. E D mit falscher Adressangabe in O keinerlei erbrachte Leistungen zu Grunde liegen. Der Rechnungsaussteller ist pensionierter Ministerialrat und Sachverständiger für Lebensmitteluntersuchungen und er gibt gegenüber der Behörde bekannt, dass er diese Eingangsrechnungen nicht ausgestellt hat und auch keinerlei Leistungen an das geprüfte Unternehmen erbracht hat. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde von ihm auch niemals abgeführt.
Vom Geschäftsführer des geprüften Unternehmens wird diese Schlussfolgerung indirekt mit der Aussage bestätigt, diese Rechnungen seien nur "zum Ausgleich" erstellt worden. Der fakturierte Aufwand ist somit in dieser Form nicht angefallen und daher ebenso wie die daraus geltend gemachte Vorsteuer nicht anzuerkennen.
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2016
Euro
|
2017
Euro
|
Körperschaftsteuer
K1A
| |
|
[9180] Miet-/Pachtaufw., Leasing
|
-86.920,00
|
-118.654,50
|
Umsatzsteuer
U1
| |
|
[060] Vorsteuern (ohne EUSt)
|
-15.884,00
|
-23.092,50
Tz. 4 Umsatzsteuernachschau 2/2017-7/2018
Lt Sachverhaltsdarstellung in der Tz 2 und der Begründung It. Tz 3 steht auch für den USt- Nachschauzeitraum fest, dass den Eingangsrechnungen des Dr. E D keinerlei erbrachte Leistungen zu Grunde liegen. Der fakturierte Aufwand ist somit in dieser Form nicht angefallen und die daraus geltend gemachte Vorsteuer ist nicht anzuerkennen. Die im WJ 2018 (2/2017-1/2018) nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge werden aus verfahrensökonomischen Gründen im Voranmeldungszeitraum 1/2018 korrigiert und die nicht anzuerkennende Vorsteuer für den Zeitraum 2/2018-7/2018 werden durch die AP im Voranmeldungszeitraum 7/2018 berichtigt.
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
1/2018
Euro
|
7/2018
Euro
|
Umsatzsteuer FSU
| |
|
[000] steuerbarer Umsatz
|
456.547,45
|
454.812,25
|
[021]Umsätze Bauleistungen
|
5.965,00
|
|
[011] Ausfuhrlieferungen
|
1.060,70
|
|
[017]innergemeinsch. Lieferungen
|
251.582,51
|
304.420,00
|
[022] 20% Normalsteuersatz
|
197.939,24
|
150.392,25
|
[057]Steuerschuld gem. § 19
|
597,60
|
680,73
|
[070]innergemein. Erwerbe
|
21.723,20
|
3.148,56
|
[072] 20% Normalsteuersatz
|
21.723,20
|
3.148,56
|
[060] Vorsteuern (ohne EUSt)
|
48.508,79
|
89.875,23
|
[065] Vorsteuer innergemein. Erwerb
|
4.344,64
|
629,71
|
[066] Vorsteuer § 19 (1) Art.19,25
|
597,60
|
680,73
|
[067] Berichtigung gem. § 16
| |
28,76
|
[090] sonstige Berichtigungen
| |
-28,76
Prüfungsabschluss:
Die Schlussbesprechung hat am 14.11.2019 stattgefunden.
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich M.
Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Feststellung
|
Umsatzsteuer
|
2016
|
Tz 3
|
Körperschaftsteuer
|
2016
|
Tz 3
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
Zusammenstellung der rechnerischen Darstellung:
Umsatzsteuer
|
060
|
Vorsteuern (ohne EUSt)
|
2016
|
2017
|
Tz 3
|
Wert vor BP
|
330.096,67
|
396.486,13
| |
Miete für sonstige Anlagen 2016-2017
|
-15.884,00
|
-23.092,50
|
Wert nach BP
| |
314.212,67
|
373.393,63
Körperschaftsteuer
K1
|
704
|
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
2016
|
2017
| |
Wert vor BP
|
339.550,96
|
564.389,43
| |
Differenz
|
86.920,00
|
118.654,50
|
Wert nach BP
| |
426.470,96
|
683.043,93
|
777
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
2016
|
2017
| |
Wert vor BP
|
339.550,96
|
564,389,43
| |
Differenz
|
86.920,00
|
118.654,50
|
Wert nach BP
| |
426.470,96
|
683.043,93
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14.11.2019 weist den identen Inhalt wie der Bericht vom 13.12.2019 auf.
Das Finanzamt schloss sich den oa. Feststellungen der Außenprüfung an und nahm die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 mit Bescheiden vom 12. Dezember 2019 wieder auf. Mit Bescheiden gem. § 299 BAO datiert vom 12. Dezember 2019 wurden die Bescheide vom 24.Mai 2019 hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 aufgehoben und mit Bescheiden vom 12. Dezember 2019 neue Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 und 2017 erlassen. Am 12. Dezember 2019 ergingen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 01/2018 und 07/2018. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien.
Festzuhalten ist, dass am 18. Jänner 2021 der Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2018 erging.
A.2. Beschwerden
In den Beschwerden jeweils datiert vom 13. Jänner 2020 gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 und den Bescheiden gem. § 299 BAO über die Aufhebung des Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Wiederaufnahme im Hinblick des § 303 Abs. 1 BAO und eine Aufhebung gem. § 299 BAO seien eine Ermessensentscheidung im Sinn des § 20 BAO und zu begründen. Die Begründung habe die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei. Weiters habe die Begründung die für die Ermessungsübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten. Nur formelhaft auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtswidrigkeit zu verweisen verstoße gegen die Begründungspflicht. Wie in der Begründung angeführt die Rechtswidrigkeit überwiegen solle, sei nicht nachvollziehbar und überprüfbar.
Zusätzlich sei anzuführen, dass bei der vorangegangenen Betriebsprüfung die Thematik der Eingangsrechnungen von Herrn D besprochen worden seien und somit dem Finanzamt Baden Mödling bekannt gewesen seien (siehe Beilage Mail betreffend Rechnungen Dr. D). Aufgrund dessen sei anzunehmen, dass dem Finanzamt Baden Mödling die Vorgehensweise bekannt gewesen und somit keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien.
Es werde deshalb ersucht, den Wiederaufnahmebescheid des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 und den Bescheid über die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2017, beide vom 12.12.2019 ersatzlos aufzuheben.
Auch sei noch auf den Kommentar Ritz 6. Auflage, Seite 1185, letzter Absatz zu verweisen, dass seit der vorletzten Betriebsprüfung im Hinblick auf die Beurteilung Verrechnung Dr. D weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen, tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist.
In den Beschwerden jeweils datiert vom 13. Jänner 2020 gegen die Umsatz- und Körperschafsteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen für 01/2018 und 7/2018 wurde zusammengefasst ausgeführt:
Die Umsätze der Bf. mit der H GmbH hätten sich jährlich von EUR 113.000,00 bis EUR 971.000,00 erhöht und es seien Gesamtumsätze in Höhe von EUR 3.500.000,00 im Zeitraum zu erfassen gewesen. Dies bedeute für die Bf., dass die Lagerkapazität um das 20-fache gegenüber dem Beginn gesteigert werden musste, auch die Anzahl der Spritzgusswerkzeuge hätte dementsprechend gesteigert werden müssen und sei auch einhergehend eine dementsprechende Kundensteigerung vorhanden gewesen. Die Spritzgusswerkzeuge seien im vorliegenden Fall von den Kunden bereitgestellt worden, jedoch hätte die gesamte Servicierung bzw. Instandhaltung und Reparaturen durch die Bf. bewerkstelligt werden müssen und habe es in der Bf. dafür eine eigene Abteilung gegeben, die dementsprechende Kosten verursacht habe. Generell sei es so, dass sämtliche Kosten betreffend der Spritzgusswerkzeuge (ob selbsterstellte oder beigestellte) dem Kunden weiterverrechnet worden seien und sei eine gewissenhafte Servicierung bzw. Instandhaltung für eine dementsprechende Qualität der Produkte unerlässlich. Eine Weiterverrechnung der vorher beschriebenen Kosten bestehe bei der Bf. für sämtliche Kunden, sodass aufgrund der Umsatzausweitung die Weiterverrechnung dieser Kosten betriebswirtschaftlich notwendig gewesen seien. Auch sei von Seiten der Bf. davon auszugehen gewesen, dass diese Kosten (die an sämtliche Kunden der Bf. weiterverrechnet wurden) auch durch die Firma H GmbH an Ihre Kunden weiterverrechnet werden würden. Nachdem die 900%-ige Umsatzsteigerung innerhalb kürzester Zeit aufgrund der persönlichen Kontakte von Herrn Dr. D zu Stande gekommen sei, sei auch seine Forderung im Hinblick auf Umsatzprovision eine berechtigte Forderung gewesen.
Laut Auskunft der Betriebsprüfung hatte Herr Dr. D seinen Wohnsitz in O und sei er somit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Nachdem aus dem Betriebsprüfungsbericht der Bf. nicht ersichtlich sei, ob Herr Dr. D die Vermittlungsprovisionen in Österreich der Einkommensteuer bzw. der Umsatzsteuer unterzogen habe, sei jedoch in Zukunft davon auszugehen, dass die österreichische Steuerbehörde Herrn Dr. D sowohl die Umsatzsteuer als auch die Einkommensteuer in Österreich vorschreibe. In diesem Zusammenhang sei auf das VwGH Erkenntnis vom 22.3.1995, 93/13/0076 zu verweisen, dass die Verweigerung von beantragten Absetzungen unter Zurechnung beim tatsächlichen Empfänger einander ausschließen. Es sei davon auszugehen, dass Herrn Dr. D die österreichische Einkommensteuer und die österreichische Umsatzsteuer vorgeschrieben werde, so könne auch in Rechnung gestellter Aufwand für Vermittlungsprovisionen bei der ***Bf1*** nicht verweigert werden.
In allen oa Beschwerden stellte der steuerliche Vertreter der Bf. einen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO.
A.3 Beschwerdevorentscheidungen
A.3.1.Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 25. Februar 2020 wurden die Beschwerden jeweils datiert vom 13. Jänner 2020 gegen die Bescheide vom 12. Dezember 2019 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2016 und 2017, Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 und 2017 sowie über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2018 und 07/2018 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden am selben Tag in die Databox zugestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Außenprüfung festgestellt worden sei, dass Dr. E D zu keinem Zeitpunkt Leistungen an das beschwerdeführende Unternehmen erbracht und die verfahrensgegenständlichen Rechnungen auch nicht ausgestellt habe. Diese Feststellung gründe sich auf die am 5.7.2019 getätigte und niederschriftlich dokumentierte Aussage des Dr. E D gegenüber der Steuerfahndung als Organ der Finanzstrafbehörde.
Der in den verfahrensgegenständlichen Rechnungen dokumentierte Leistungsaustausch habe somit nicht stattgefunden. Die dort ausgewiesene Vorsteuer erfülle daher nicht die für abziehbare Vorsteuern bestehende Grundvoraussetzungen des § 12 Umsatzsteuergesetz (gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die im Inland für das Unternehmen ausgeführt worden sind). Die in diesem Zusammenhang behaupteten bzw. fingierten Aufwendungen oder Ausgaben würden daher nicht die Grundvoraussetzung der betrieblichen Veranlassung im Sinne von § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz erfüllen.
A.3.2. Die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 26.02.2020 betreffend die Beschwerden vom 13.01.2020 gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2016 sowie die Bescheide über die Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2017, wurde händisch erstellt, aber nicht amtssigniert. Es fehlt zudem ein Zustellungsvermerk.
Begründend wurde ausgeführt:
"Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass Dr. E D zu keinem Zeitpunkt Leistungen an das beschwerdeführende Unternehmen erbrachte und die verfahrensgegenständlichen Rechnungen auch nicht ausgestellt hat. Diese Feststellung gründet sich auf die am 5.7.2019 getätigte und niederschriftlich dokumentierte Aussage des Dr. E D gegenüber der Steuerfahndung als Organ der Finanzstrafbehörde. Diese Umstände waren bisher nicht bekannt; sie sind somit im Sinne von § 303 Bundesabgabenordnung für das Besteuerungsverfahren 2016 neu hervorgekommen bzw. dokumentieren eindeutig die Rechtswidrigkeit der Abgabenbescheide für 2017 im Sinne von § 299 Bundesabgabenordnung. Der Umstand, dass in einer zuvor stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung die verfahrensgegenständlichen Rechnungen bereits vorgelegt wurden, vermag daran nichts zu ändern. Die Ermessensbegründung in den angefochtenen Bescheiden entspricht der gängigen Verwaltungspraxis und Judikatur."
A.4. Vorlageantrag
Mit Eingabe vom 10. März 2020 beantragte der steuerliche Vertreter der Bf. die Beschwerden vom 13. Jänner 2020 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 und 2017 sowie die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2018 und 07/2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und es wurde auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 25.02.2020, eingelangt am 25.02.2020, verwiesen.
A.5. Vorlage an das Bundesfinanzgericht:
Mit Bericht vom 18. März 2020 legte die belangte Behörde die oa Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend zur Frage des Vorsteuerabzuges aus, dass im Gegensatz zur Anerkennung von Betriebsausgaben (für diese genügt die Glaubhaftmachung) der Vorsteuerabzug nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn die Vorsteuer in einer Rechnung (§ 11 UStG) über die an das Unternehmen erbrachte Leistung ausgewiesen worden sei. Eine Rechnung setze grundsätzlich voraus, dass zwischen den in ihr als Leistende und Leistungsempfänger genannten Personen tatsächlich ein Leistungsaustausch stattgefunden habe.
Dies liege hier nicht vor, der in der Rechnung genannte Leistungserbringer bestreite glaubhaft, jemals Leistungen an die beschwerdeführende Gesellschaft erbracht zu haben. Er führe auch kein einschlägiges Unternehmen. Ein Vorsteuerabzug komme nicht in Betracht, wenn die Rechnung als leistenden Unternehmer ein Rechtssubjekt aufweisen würde, von dem die Leistung nicht erbracht worden sei (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017). Somit seien die zum Vorsteuerabzug beanspruchten Rechnungen einer Verbesserung oder Ergänzung überhaupt nicht zugänglich und es erübrige sich die Frage, ob durch eine rechtzeitige "Auswechslung" der Identität des Leistenden eine ex-tunc-Anerkennung des Vorsteuerabzuges im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 15. Juli 2010 Rs C-368/09 (Pannon Gep Centrum kft) und vom 8. Mai 2013 Rs C-271/12 (Petroma Transports) überhaupt in Frage kommen könnte.
B. Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2018:
Mit Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 vom 18. Jänner 2021 wurde entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung der Betrag von € 108.742,00 dem Ergebnis hinzugerechnet. Auf die Begründung im Prüfbericht wurde verwiesen.
Mit Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2018 vom 18. Jänner 2021 erfolgte entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung eine Vorsteuerkürzung in Höhe von € 19.592,40. Auf die Begründung im Prüfbericht wurde verwiesen.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 erhob der steuerliche Vertreter der Bf. gegen die oa Bescheide Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das Finanzstrafverfahren eingestellt habe, da die Vorwürfe des Finanzamtes offensichtlich keine strafbare Handlung aufgezeigt hätten. Weiters wurde auf die Beschwerden vom 13. Jänner 2020 und der ausführlichen Stellungnahme darin verwiesen.
Den korrigierten Aufwendungen bzw. Vorsteuern würden konkrete Geschäfte zu Grunde liegen und dieser Argumentation sei offensichtlich auch die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Baden Mödling wie auch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gefolgt.
Nach der EuGH Rechtsprechung (siehe EuGH 6.7.2006, RSC-439/04, Kittel sowie C-440/04 Recolta, sowie EuGH 18.12.2014, C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schönimport Italmoda), dürfe der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn der Steuerpflichtige weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einem vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war. Nur wenn aufgrund objektiver Umstände feststehe, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen werde, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei, sei der Vorsteuerabzug zu versagen. Aufgrund der Stellungnahme des Finanzamtes Baden Mödling an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt und aufgrund der Einstellung des Finanzstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt könne von einem wissen oder wissen müssen nicht ausgegangen werden bzw. die Rede sein…"
Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 10. März 2021 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde jeweils wie folgt ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung Ro 2014/15/0007 vom 19.10.2016 unter Hinweis auf Vorjudikatur zum Ausdruck gebracht, dass eine Bindung der Abgabenbehörden an freisprechende Urteile eines Strafgerichtes schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht besteht. Dies gelte natürlich auch in Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft eine Anzeige zurückgelegt bzw. keine Gründe zur Verfolgung findet. Die für 2016 und 2017 ausführlich dargestellten Gründe für die Nichtanerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen vorgeblichen Geschäftsverbindungen zu Dr. E D wurden mit Ihrem Beschwerdeargument keineswegs entkräftet."
Mit Eingabe vom 09. April 2021 stellte der steuerliche Vertreter der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht
C. Umsatz- und Körperschafsteuer für das Jahr 2019:
Mit Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 vom 16. November 2021 wurde entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung der Mietaufwand in Höhe von € 61.320,00 im Zusammenhang mit der Miete für sonstige Anlagen ausgeschieden.
Mit Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2019 vom 16. November 2021 wurde entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung die Vorsteuer in Höhe von € 11.950,00 im Zusammenhang mit der Miete für sonstige Anlagen ausgeschieden.
Mit Eingabe vom 21.12.2021 erhob der steuerliche Vertreter gegen den Umsatz- und Körperschafsteuerbescheid für das Jahr 2019 - nach einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist - rechtzeitig Beschwerde. Der steuerliche Vertreter der Bf. führte wie bereits in den Schriftsätzen vom 13. Jänner 2020 und 17. Februar 2021 aus.
Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 17. Jänner 2022 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer als unbegründet abgewiesen und auf die beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren verwiesen.
Mit Eingabe vom 19. Jänner 2022 stellte der steuerliche Vertreter der Bf. gegen die oa Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Vom steuerlichen Vertreter der Bf. wurde sowohl für das Jahr 2018 als auch für 2019 ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt.
D. Geschäftsbeziehung mit der Fa. ***3***:
In den elektronisch vorgelegten Aktenteilen findet sich im Jahr 2019 ein Vorhalt der belangten Behörde datiert vom 26. Februar 2020 betreffend die Geschäftsbeziehung mit der Fa. "***3***" 2018 und 2019. In diesem Schreiben wurden nachstehende Fragen gestellt:
"Welche Leistungen wurden im Zeitraum 2018 und 2019 für die Bf. erbracht? Genaue Beschreibung der Leistungen; Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen, Vorlage der Eingangsrechnungen 2018 und 2019, Abrechnung dieser Leistungen (Bar oder unbar?) und ob Umsätzen aus dieser Geschäftsbeziehung lukriert wurden; Vorlage der entsprechenden Ausgangsrechnungen für 2018 und 2019."
Mit Antwortschreiben vom 25. Mai 2020 legte der steuerliche Vertreter der Bf. das Kontoblatt vom 31. Jänner 2020 und vom 31. Jänner 2019 sowie die gelegten Rechnungen betreffend Auftragsvermittlungen (Aufträge der deutschen Automobilbranche) vor. Weiters führte der steuerliche Vertreter aus, dass keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen würden. Diese Tatsache sei am 6. Juni 2018 an die Prüferin mittels E-Mail mitgeteilt worden.
Die Eingangsrechnungen 2018 und 2019 würden lückenlos vorgelegt werden. Sämtliche Eingangsrechnungen seien über die BSK Bank mit der Kontonummer ***4*** abgewickelt worden und ist das Personenkonto von Herrn Ing. AB D beigelegt. Aus der Geschäftsbeziehung mit Herrn Ing. AB D lukrierte die Bf. in Summe € 3,5 Mio. an Erträgen.
E. Im elektronisch vorgelegten Akt der belangten Behörde finden sich nachstehende Einvernahmen und Stellungnahmen:
E1.Beschuldigteneinvernahme vom 28.Mai 2019: GH
[….]
"Zur Sache gibt der Beschuldigte an:
Die Geschäftsbeziehungen mit der Firma H wurden ca. im Jahr 2012 oder 2013 aufgenommen. Das genaue Datum kann ich nicht mehr sagen. Ich kann es auf Grund der ersten Ausgangsrechnungen genauer nachvollziehen. Der Leistungsumfang mit der Firma H GmbH hat im Lauf der Jahre immer mehr zugenommen, deshalb wollte ich also die Bf. für die Bereitstellung von Lagerkapazitäten und Personalkosten auch eine entsprechende Vergütung. Daraufhin machte Hr. AB D den Vorschlag, im Gegenzug für die Vermittlung von Spritzgußaufträgen eine Honorarnote zu berechnen. Hr. AB D entsandte mir eine entsprechende Berechnung für diese Spritzgußaufträge als Provisionsverrechnung ab April 2015. Diese erste Rechnung enthielt auch keine Umsatzsteuer-ID-Nr. und keinen Mehrwertsteuerausweis, was von meiner Steuerberatungskanzlei bemängelt und dann richtig gestellt wurde.
Zum damaligen Zeitpunkt bin ich davon ausgegangen, dass der Absender dieser Rechnungen: Dr. E D, adr.3,in O die gleiche Person ist, wie AB D. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich in den E-Mails Herrn AB D jemals mit seinem Vornamen angesprochen habe. Hr. Dr. E D kenne ich weder persönlich, noch habe ich mit ihm per E-Mail kommuniziert, noch telefonischen Kontakt gehabt.
Hr. AB D rief mich im Herbst 2018 an und teilte mir mit, dass bei ihm gerade eine Steuerfahndungsprüfung stattfindet. Als Grund teilte er mir mit, dass eine vergangene Geschäftsgründung, die in Konkurs gegangen ist, der Grund dieser Steuerfahndungsprüfung sei. Er hat von einer Steuerschuld gesprochen, aus einer Firmengründung mit einem ehemaligen Geschäftspartner. Diese Firma ist in Insolvenz gegangen und diese Steuerschuld soll von einem Geschäftspartner stammen, welcher ihn gelinkt hat und er jetzt dafür gerade stehen muss. Nach zirka einer Woche hat sich AB D wieder telefonisch gemeldet und teilte mir mit, dass zu seiner alten Geschichte auch unsere monatliche Rechnungslegung (Eingangsrechnungen von Dr. E D mit Rechnungsanschrift O) ebenfalls aus Sicht der deutschen Finanzbehörde nicht in Ordnung sei.
Ab diesen Zeitpunkt, dazu meine ich diese beiden Telefonate mit Hr. AB D ist mir bewusst, dass diese Rechnungen so wie diese auf Dr. E D ausgestellt waren, für die deutsche Finanzbehörde nicht in Ordnung sind. Die letzte Vermietung- und Beratungsrechnung des Dr. E D stammt laut Buchhaltung vom 10.08.2018 und betrifft den Zeitraum Juli 2018. Danach gab es keine solchen Rechnungen mehr. Nach Rücksprache mit unser Steuerberatungskanzlei und deren Bestätigung das die gelegten und empfangen Rechnungen für uns in Ordnung sind und für die deutschen Behörden nicht in Ordnung sind, haben wir die Rechnungslegung eingestellt, im Februar 2019 wurde der gesamte Lagerbestand an Werkzeugen, Rohmaterial, Verpackungen, Fertigprodukte usw. durch die Firma T aus M abgeholt und zu einer Firma namens Q GmbH, Adr.6 gebracht. Die Abrechnung aller abgeholten Positionen wurden wir von der Firma T in M gebeten diese über die Firma H GmbH abzuwickeln. Als Grund wurde uns genannt, dass wir für die Erst- und Letztmalige Abrechnung bei T als Lieferant nicht bei T auf Grund Anlegeaufwand nicht angelegt werden. Danach gab es keine Geschäftsbeziehung mehr zu der Firma H GmbH.
Nach meiner Ansicht sind die der Firma H GmbH monatlich in Rechnung gestellten Lagerkosten zuzüglich Personalkosten, Wartung von Werkzeugen usw. gerechtfertigt. Der Höhe nach könnte man es über die Höhe diskutieren. Diese könnten auch 15-20% überhöht sein.
Zu den beiden Ausgangsrechnungen mit Datum 23.05.2016 über € 51.991.- und € 28.900.- (siehe Beilage # 1 und #2) möchte ich folgendes ausführen: Bei den auf den Rechnungen Werkzeugartikel Mercedes Benz Teile handelt es sich um einen Artikel deren Produktentwicklung sehr zugenommen hat. Bei der Entwicklung war es notwendig, mehrere Spritzgußwerkzeuge anzufertigen damit die geforderten Stückzahlen Produktionstechnisch erreicht werden konnten. In den 8 Jahren Produktionszeiten haben wir drei unterschiedliche Werkzeuge, teilweise in sehr schlechten Zustand teilweise bereitgestellt bekommen, die anfallenden Reparaturen sind bei uns durch unsere eigenen Mitarbeiter und Maschinen erfolgt, diese haben wir nachträglich in Rechnung gestellt. Aus heutiger Sicht rückwirkend betrachtet müssten wir für die Aufwendungen im Jahr 2017 und 2018 auch entsprechende Werkzeugreparaturen und Verschleiß verrechnen."
E2.Beschuldigteneinvernahme vom 5. Juli 2019 Dr. E D:
"F: Kennen Sie die Firma ***Bf1*** in Adr.5?
A: Nein.
F: Welche Geschäftsverbindungen unterhalten Sie zu dieser Firma und seit wann?
A: Es gibt keine Geschäftsverbindungen zu dieser Firma.
F: Erkennen Sie die auf Ihren Namen und Adresse adr.3 ausgestellten Rechnungen (Anlage 1 und 2) die an die Firma ***Bf1***, Adr.5 adressiert sind? (Die Anlagen werden dem Beschuldigten vorgelegt)
A: Nein, die kenne ich nicht. Mit meinen Rechnungen haben diese nichts zu tun, als Beispiel zum Vergleich lege ich eine Rechnung (Anlage 7) von mir von der F vor. Bei der Adresse adr.3, handelt es sich um die Adresse meiner Eltern.
Mein Bruder konnte die Gemeindewohnung nach dem Tod der Mutter 1999 kaufen, dies hat er auch getan.
F: Wer hat dann diese Rechnungen erstellt? (Anlage 1 und 2)
A: Ich jedenfalls nicht, wer sie erstellt hat, weiß ich nicht. Aufgrund der Aktenlage vermute ich nur, dass mein Bruder sie geschrieben hat. Ich rede mit ihm jedoch derzeit nicht über diese Thematik, er weiß nur, dass meine Wohnung durchsucht wurde.
F: In der Rechnung (Anlage 1) werden unter anderem Spritzgusswerkezeuge an die Automobilindustrie vermietet. Von welcher Firma haben Sie diese Spritzgusswerkzeuge erworben bzw. geleast? Bitte Namen und vollständige Anschrift dieser Firma bzw. Firmen?
A: Ich habe damit beruflich nichts zu tun, ich kenne die Rechnungen nicht, daher kann ich mir auch den Inhalt nicht erklären. Mein Bruder hat das früher einmal gemacht, es war eine Firma die er ca. im Jahr 2000 hatte, da wurden Spritzgusswerkzeuge für die Autoindustrie erzeugt.
F: In der Rechnung (Anlage 2) wird zertifiziertes Granulat und Verpackungsmaterial von Ihnen geliefert. Bitte geben Sie den Namen und vollständige Anschrift Ihres Lieferanten von Granulat und vom Verpackungsmaterial bekannt?
A: Ich habe nichts geliefert, ich habe nichts zur Verfügung gestellt, mir sagt auch diese Rechnung nichts.
F: Wem gehört das auf den Rechnungen angegebene Konto ***2*** bei der ***5***?
A: Wie ich aus den Akten entnommen habe, ist das offensichtlich mein Konto in O bei der ***5***, ich bin erst aufgrund der Aktenlage auf dieses Konto aufmerksam geworden.
Die finanziellen Dinge, um die hat sich damals meine Frau gekümmert. Ich kann mir vorstellen, dass das Konto zur Grabpflege eröffnet wurde, als meine Mutter 1999 verstarb. Die Grabpflege habe ich gemeinsam mit meinem Bruder übernommen.
Ich habe vergangene Woche bei der ***5*** angerufen, die konnten mir jedoch telefonisch keine genauere Auskunft geben. Die Kontoauszüge wurden jedenfalls an die adr.3, gesendet.
F: Wer ist über dieses Konto außer Ihnen noch verfügungsberechtigt/bevollmächtigt?
A: Offensichtlich mein Bruder.
F: Warum werden die Kontoauszüge an die Adresse adr.3 in O gesandt, wo Sie doch in Wien wohnen (Anlage 3)?
A: Ich kenne die Kontoauszüge nicht, und wie ich bereits gesagt habe, habe ich vergangene Woche bei der ***5*** nachgefragt, und die gaben an, dass die Auszüge an die bereits angeführte Adresse gesendet werden, oder wurden. Ich weiß nicht, ob auf diesem Konto noch Geld befindlich ist, ich weiß gar nicht mehr, wann dieses Konto eröffnet wurde.
F: Wieso bzw. warum haben Sie ihrem Bruder eine Kontovollmacht über das oben genannte Konto erteilt?
A: Ich weiß es nicht mehr. Die Vermutung ist, wie gesagt, dass es sich eben um die Grabpflege handelt. Ich bin eben erst durch den Akt darauf gekommen, dass ich ein Konto bei der ***5*** habe. Verwaltet hat meine Finanzangelegenheiten meine Frau.
[….]
F: Die österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ***6*** (Anlage 6) lautet auf Dr. E D, Adr.4. Wie kommt diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Rechnungen der Firma ***Bf1***, Adr.5?
A: Mir wurde diese Nummer im Jahr 2007 zugeteilt, seitdem stelle ich meine Rechnungen mit dieser ATU Nummer, wieso die Nummer auf diesen Rechnungen steht, kann ich nicht erklären."
E3.Schriftliche Stellungnahme nach der Strafprozessordnung vom 28. Mai 2020 AB D:
Diese lautet auszugsweise:
"[….]
e) Warum scheint als Aussteller der verfahrensgegenständlichen Rechnungen (siehe Beilagen) Ihr Bruder Dr. E D unter Anführung Ihrer Wohnadresse in adr.3 auf, wo doch Sie laut Aktenlage als Geschäftsführer der Firma H fungierten?
Antwort: Die angeführten Rechnungen habe ich geschrieben und da ich keine Gewerbeanmeldung hatte, habe ich die ATU meines Bruders, mit meiner Adresse verwendet.
[…]
h) Über Vorhalt der verfahrensgegenständlichen Rechnungen und Befragung dahingehend, wer diese erstellt hat, gab Dr. E D im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung nach der StPO vom 05.07.2019 u.a. Folgendes an: "Ich jedenfalls nicht, wer sie erstellt hat, weiß ich nicht. Aufgrund der Akten läge vermute ich nur, dass mein Bruder (sohin Sie) sie geschrieben hat.
Antwort: Die Rechnungen wurden von mir geschrieben, ohne Wissen meines Bruders."
F. Verfahren vor dem BFG:
Mit Berichten vom 18. März 2020, 21. April 2021 und 20. Jänner 2022 legte das Finanzamt die oa Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
F1: Ermittlungen des BFG betreffend die Fa. ***3***
Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG wurde das Finanzamt mit Beschluss vom 05.02.2026 um Stellungnahme ersucht, wie die Vorhaltsbeantwortung vom 25.05.2020 gewürdigt worden sei, da sich im gesamten Betriebsprüfungsverfahren kein Hinweis auf eine Fa. ***3*** findet.
Im Antwortschreiben zum Beschluss des BFG vom 3. März 2026 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen mit, dass über die ***3*** (Ing. AB D) Vermittlungsleistungen von Mercedes Benz Aufträgen an die Bf. verrechnet worden seien. Diese Aufträge seien mit Banküberweisung beglichen worden. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom 25.05.2020 übermittelten Rechnungen seien aus Sicht der Finanzverwaltung vollständig vorgelegt und nicht in Zweifel gezogen worden, da es sich um zwei separate Sachverhalte handelt. Einerseits die oben ausgeführten Scheinrechnungen, andererseits aus Sicht der Finanzverwaltung echte Vermittlungsleistungen.
F2: Ermittlungen des BFG betreffend rechtskräftige Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und Körperschafsteuer 2016 sowie gegen die Bescheide über die Aufhebung gem. § 299 BAO betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2017 datiert vom 26.02.2020 bei der belangten Behörde.
Mit E-Mail vom 20. April 2026 teilte die belangte Behörde mit:
"Nach Rücksprache mit dem Team und nach eingehender Aktendurchsicht liegt weder ein RSb-Rückschein noch ein elektronischer Datensatz der GDV oder ein sonstiger Zustellvermerk vor. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist daher von einer Zustellung ohne Zustellnachweis auszugehen. Diese Auffassung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass ein Unterbleiben der Zustellung seitens der steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag ausdrücklich geltend gemacht worden wäre."
G. Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt Zahl ***9*** vom 7.10.2020:
Es wurde das Verfahren gegen den GF der Bf. (GH) und AB D und dazu korrespondierend auch gegen den belangten Verband, die ***Bf1*** wegen §§ 33 Abs. 1, 39 Abs. 1 lit.a und b, Abs. 3 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen gem. § 202 FinStrG eingestellt, da selbst bei Annahme, dass es sich bei den Eingangsrechnungen der D GmbH um Scheinrechnungen gehandelt hat, denen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zugrunde lagen, der strafsatzbestimmende Wert von € 100.000,00 nicht überschritten wird.
H. Mündliche Verhandlung:
Im Zuge der am 29. April 2026 abgehaltenen mündlichen Senatsverhandlung wurde ergänzend vorgebracht:
1. Jahre 2016 und 2017
Dazu führte der Vorsitzende aus, dass mit mehreren Fax-Eingaben vom 13.1.2020 Beschwerde gegen verfahrensrechtliche Bescheide, nämlich Bescheidaufhebungen nach § 299 BAO und Wiederaufnahmebescheide, als auch gegen Sachbescheide, nämlich Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erhoben wurde. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25.2.2020 hat das Finanzamt über die Beschwerden gegen die Sachbescheide abgesprochen; mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt über die Beschwerden gegen die verfahrensrechtlichen Bescheide entscheiden wollen. Der Vorlageantrag vom 10.3.2020 wendet sich nur noch gegen die Sachbescheide.
Steuerliche Vertreter: Der Bescheid ist uns nicht zugegangen. Wenn es keine BVE für die verfahrensrechtlichen Bescheide gibt, seien die Sachbescheide nicht richtig ergangen.
Vertreter des Finanzamtes: Im Ausgangskanal des Systems findet sich nichts. Es hätte auch mittels Fensterkuvert versendet werden können. Wenn der Bescheid nicht zugestellt wurde, müsse der Bescheid neu bzw. erstmals erstellt werden. Welche Bescheide neu zugestellt werden müssen, müsse aus unserer Sicht das BFG entscheiden.
Geschäftsführer der Bf.: Die Zustellung der Erledigungen des Finanzamtes in dieser Angelegenheit als auch die Erledigungen des Bundesfinanzgerichts können an den steuerlichen Vertreter erfolgen.
2. Jahre 2018 - 2019
Vorsitzender führt aus, dass es um den Betriebsausgabenabzug und die Vorsteuer für die Eingangsrechnungen, die Dr. E D als Rechnungsaussteller ausweisen, gehe. Dr. E D hat mit der ganzen Angelegenheit allerdings nichts zu tun.
Steuerlicher Vertreter: Dies treffe zu. Es hätte sich für die Bf. auch erst im Nachhinein herausgestellt, dass Dr. E D damit nichts zu tun habe.
Vertreter des Finanzamtes: Auch für die belangte Behörde ist klar, dass Dr. E D damit nichts zu tun hat.
Vorsitzender: Das Finanzamt hat zu den fraglichen Rechnungen vorgebracht, dass die Leistung, die auf den Rechnungen verzeichnet ist, von niemanden erbracht wurde.
Vertreter des Finanzamtes: Genau, auch nicht von Ing. AB D.
Steuerlicher Vertreter: Die Leistungen seien sehr wohl erbracht worden, nämlich durch den Bruder. Das würde man anhand der Umsätze, die sich von 80.000 bis 900.000 gesteigert haben, sehen.
Berichterstatterin: Die Ausgangsrechnungen sind ja anerkannt worden.
Steuerlicher Vertreter: Die Bf. mache ja für alle Kunden die Lagerung und Servicierung und habe Aufträge von Mercedes und VW bekommen.
Geschäftsführer der Bf.: Es sei eine Provisionsrechnung gewesen.
Auf die Frage des Vertreters des Finanzamtes wer der Auftraggeber gewesen sei, gab der Geschäftsführer der Bf. bekannt, dass AB D der Partner der Bf. war und es habe steigernde Umsätze und Deckungsbeiträge gegeben.
Prüferin: In Rechnung gestellt wurde ja nicht nur eine Vermittlung, sondern auch Verpackung usw.
Geschäftsführer der Bf.: Diese hätte der Bruder verrechnen müssen.
Finanzamtsvertreter: Die Frage zielt darauf ab, welcher Auftrag vermittelt wurde.
Geschäftsführer der Bf.: Es gehe um die Spritzgusswerkzeuge, die uns zur Verfügung gestellt wurden. Die waren bei uns in Adr.5. Er hat die Materialien und die Verpackung beigestellt.
Vertreter (FA): Dafür wurden Lagerkosten an die H GmbH verrechnet.
GF der Bf: h hat bei uns bestellt. Die Werkzeuge sind gekommen von Herrn E D und dann dem Endkunden verrechnet worden.
Vertreter des FA: Welchen Auftrag hat AB D gebracht?
GF der Bf: Er hat Aufträge gebracht. Heute gibt es diese Aufträge nicht mehr.
Prüferin (FA): In den Rechnungen steht aber nichts von Provisionen.
GF der Bf: Er hat auch Werkzeuge beigestellt. Ich weiß nicht, ob sie in seinem Eigentum standen. Jedenfalls konnten wir damit arbeiten.
Beisitzerin (Ri): An wen haben Sie die Rechnung ausgestellt?
GF der Bf: An die h GmbH. Die Provision hat der Geschäftsführer Herr AB D bekommen.
Vertreter (FA): Im Ergebnis haben wir eine falsche Rechnung. Verrechnet wurde keine Provision, sondern eine Vermietung. Wir wissen immer noch nicht, welcher Auftrag gebracht wurde. Kunde war die h GmbH, nicht Automobilhersteller. Ist das so richtig.
Steuerlicher Vertreter der Bf.: Ja. Sonst hätten wir es nicht gemacht.
GF der Bf.: Es ging damals vieles rein telefonisch. Er war damals 75. Er hat keine E-Mails geschrieben. Ohne AB D hätte ich keinen Auftrag bekommen. Der Beweis ist, dass wir gewachsen sind. Er hat das gesamte Material und die Verpackung beigestellt. Ich musste nur produzieren. Es hat neun Jahre gut funktioniert. Schriftliche Bestellungen gibt es nicht. Provisionsvereinbarungen gibt es auch nicht.
Vertreter des FA: Wieviel Provision konnte er verrechnen?
GF der Bf: Möglicherweise 8 - 10% vom Umsatz. Der Deckungsbeitrag hat gepasst. Man hat es einfach durchgewunken. Es gibt aber kein Schriftstück.
Besitzer: Macht man Provisionsvereinbarungen nicht im Vorhinein?
GF der Bf.: Es war ja abgesprochen.
Beisitzerin: Es hat auch nicht gestört, dass Material verrechnet wurde?
GF der Bf.: Teilweise wurde auch Material gekauft. Es gab Lieferscheine.
Beisitzerin: Warum kommt es von der Privatperson und nicht von der GmbH?
GF der Bf.: Es war falsch. Die Lieferscheine hätte die h GmbH ausstellen müssen. Teilweise haben wir das Material besorgt.
Berichterstatterin: Auch AB D wurde am 28.5.2020 vom Finanzamt befragt.
Vorsitzender: Der nächste Punkt wäre die Vorsteuer. Die Rechnung wurde von einer Person ausgestellt, die die Leistung nicht erbracht hat.
Steuerlicher Vertreter der Bf: Wir wussten davon nichts. Das hat AB D im Hintergrund gemacht.
Berichterstatterin: Das hätte doch auffallen müssen.
Beisitzerin: Wenn ich eine Rechnung bekommen, muss ich doch nachdenken.
Steuerlicher Vertreter der Bf: Die Namen seien ziemlich gleich. Es wurde an den anderen gezahlt.
Vertreter des FA: Die Leistungsbeschreibung ist auch falsch.
Steuerlicher Vertreter der Bf: AB D ging es nur darum, dass er zum Geld kommt. E D hätte es versteuern müssen. Er hat ja das Geld bekommen. Ich gehe davon aus, dass offensichtlich der eine Bruder den anderen ins offene Messer laufen ließ.
Vertreter des FA: Es bleibt immer noch das Problem, dass wir eine falsche Leistungsbeschreibung haben.
Berichterstatterin: Vorgebracht wurde, dass Rechnungen nur Dokumentationsfunktion hätten. Es muss aber hervorgehen, wer was wann zu welchem Entgelt geleistet hat. Sonst könnte ja jeder irgendeine Rechnung schreiben. Diese strittigen Rechnungen sind zweifelhaft hinsichtlich der Leistung und des Leistenden.
Vertreter des FA: Aus unserer Sicht steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Aussteller der Rechnung hat keine Leistung erbracht.
GF der Bf.: Aus heutiger Sicht war das Abrechnungskonstrukt sicher nicht richtig.
Prüferin (FA): Das Konto war in O. Es war das Konto der Eltern, das nach dem Tod der Eltern aufrecht geblieben ist. AB D war verfügungsberechtigt.
Beisitzerin: War Dr. E D über die Kontoverläufe informiert.
Steuerlicher Vertreter der Bf: Es sieht nicht so aus. Der Bruder hatte offensichtlich große Probleme, das habe ich aber erst vor kurzem erfahren.
Prüferin (FA): Nach der Einvernahme, vor allem in Deutschland, gab es keine Rechnungen mehr.
Steuerlicher Vertreter der Bf: Es wurden ja alle Materialen abgeholt. Auch die Werkzeuge und die verbliebenen Verpackungen.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschafsteuer für das Jahr 2016 sowie Bescheide über die Aufhebung der Umsatz- und Körperschafsteuer für das Jahr 2017:
1.1. Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus:
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden am 12. Dezember 2019 die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschafsteuer für das Jahr 2016 wieder aufgenommen. Ebenso wurden Bescheide über die Aufhebung des Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2017 gem. § 299 BAO erlassen. Es wurden für 2016 und 2017 auch neue Sachbescheide erlassen.
Mit Eingaben jeweils datiert vom 13. Jänner 2020 wurde Beschwerde sowohl gegen die verfahrensrechtlichen Bescheide als auch gegen die neuen Sachbescheide erhoben. Einen Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung enthielt die Beschwerde nicht.
Die Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Sachbescheide wurden am 25.2.2020 erstellt und in die Databox des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eingelegt.
Mit "händischer" Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BVE vom 26.02.2020 wurde zwar inhaltlich begründet, aber nicht amtssigniert. Es fehlt auf der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Ausfertigung auch eine händische Unterschrift. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Es konnten auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass diese "händische" BVE jemals die Sphäre der belangten Behörde verlassen hat. Der zustellungsbevollmächtigten Vertreter bestreitet, den Bescheid erhalten zu haben.
Mit Eingabe vom 10. März 2020 stellte die steuerliche Vertretung der Bf. einen Vorlageantrag. Dieser richtet sich gegen nachstehende Bescheide:
- Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017,
- Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 sowie
- Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2018 und 07/2018 (nunmehr gerichtet gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018).
Mit Vorlagebericht des Finanzamtes vom 18.3.2020 wurden auch die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme bzw gegen die Bescheidaufhebung gem § 299 BAO dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100931/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100931.2021
- Stammnummer
- 151714
- Gültig
- 12.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF