Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100931/2021
Kein Vorsteuerabzug und keine Betriebsausgaben in Folge von Scheinrechnungen, da sowohl die Leistungsbeschreibung als auch der Rechnungsaussteller falsch sind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100931/2021vom 12.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1.2. Beweiswürdigung:
Diese entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Akten, den Ermittlungen des BFG und den Ausführungen in der Niederschrift vom 29. April 2026.
Zudem liegt laut Aktenlage und Vorbingen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und in der E-Mail vom 20. April 2026 weder ein RSb-Rückschein, noch ein elektronischer Datensatz der GDV oder ein sonstiger Zustellvermerk vor.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass von einer Zustellung mit Fensterkuvert auszugehen sei, wird durch die Behauptung des steuerlichen Vertreters, er habe den Bescheid nicht erhalten, widerlegt.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2020 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und damit nicht rechtskräftig ist.
Dies wird nach Ansicht des BFG auch dadurch untermauert, dass der steuerliche Vertreter der Bf. im Vorlageantrag nur die Beschwerdevorentscheidungen vom 25.02.2020 anführt und daher nur gegen die
- Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017,
- Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017
einen Antrag auf Vorlage an das BFG gestellt hat.
Eine Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2020 wurde nicht erwähnt.
1.3. Rechtliche Beurteilung und Erwägungen
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO (in der Fassung BGBl. I 14/2013) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 262 Abs. 2 BAO). Wird in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Beschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Abs. 3 leg.cit.). Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4 leg.cit.).
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).
Im vorliegenden Fall wurde in den Beschwerden kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Eine Behauptung, dass eine Verordnung gesetzwidrig, ein Gesetz verfassungswidrig oder ein Staatsvertrag rechtswidrig wäre, enthält die Beschwerde nicht. Damit liegen aber die in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Voraussetzungen zum Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor.
Gemäß § 97 Abs.1 lit.a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Der steuerliche Vertreter der Bf. brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er den Bescheid nicht erhalten habe. Seitens der belangten Behörde kann nicht nachgewiesen werden, dass der Bescheid tatsächlich zugestellt wurde, da weder ein RSb-Rückschein, noch ein elektronischer Datensatz der GDV (Grunddatenverwaltung) oder ein sonstiger Zustellvermerk vorliegt bzw. aktenkundig ist.
Mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) war das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid gem § 303 BAO (betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2016) sowie über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO betreffen Umsatz- und Körperschaftsteuer 2017 nicht zuständig (vgl. VwGH 7.4.2022, Ro 2021/13/0009).
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 18.3.2020 sowohl die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide gem § 303 BAO als auch gegen die Aufhebungsbescheide gem § 299 BAO zur Entscheidung vor. Diese Bescheide sind sowohl im Aktenverzeichnis des Vorlageberichtes als auch unter der Überschrift "Folgende Bescheide sind angefochten" genannt.
Für das fortgesetzte Verfahren ist auf § 281a BAO hinzuweisen: Gemäß dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt VwGH 12.2.2026, Ra 2025/16/0043)
Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschafsteuer für das Jahr 2016 und die Bescheide über die Aufhebung des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheides gem. § 299 BAO für das Jahr 2017 werden - wie im Spruch des Erkenntnisses - an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet.
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten gemäß § 265 f. BAO (erneut) vorzulegen.
Da das Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2016 bzw. über die Bescheide betreffend Aufhebung der Bescheide gem. § 299 BAO hinsichtlich Umsatz- und Körperschafsteuer für das Jahr 2017 unerledigt gelassen wurde, kann über die Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 und 2017 nicht entschieden werden.
Der Senat bzw. das BFG kann daher nur über die Beschwerden gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 und 2019 entscheiden, denen jedoch der gleiche Sachverhalt wie in den Jahren 2016 und 2017 zugrunde liegt.
2.Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 und 2019:
2.1. Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche am 8. Mai 2001 errichtet wurde und mit Vertrag vom 27. Juni 2016 als übernehmende Gesellschaft mit der ***7*** GmbH als übertragende Gesellschaft verschmolzen wurde.
Geschäftsführer der Bf. ist seit 12. Mai 2001 GH.
Betriebsgegenstand ist die Herstellung (Erzeugung) von technischen Kunststoffteilen.
Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Steuerfahndung S fand bei der Bf. eine abgabenbehördliche Prüfung gem. § 147 Abs.1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG betreffend die Jahre 2014 bis 2017 hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer statt, da im Zusammenhang mit den dortigen Ermittlungen bei der Firma H (AB D, als Geschäftsführer der in S ansässigen Firma h GmbH), der Verdacht besteht, dass die Bf. an die Firma H GmbH "Scheinrechnungen" über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen ausstellen würde.
Die Bf. liefert und bearbeitet Kunststoffteile für die Fa. H GmbH und stellt Ausgangsrechnungen (für die Bereitstellung von Lagerkapazitäten, Personalkosten und Werkzeugwartung) an die Firma H aus. Die daraus erzielten Erlöse (sonstige Leistungen EU) wurden bei der Bf. verbucht und versteuert. Diese Rechnungen wurden daher von der Außenprüfung als ordnungsgemäß anerkannt.
Zum Ausgleich dieser Rechnungen an die Bf. wurden Rechnungen mit Ausweis österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt. Als Rechnungsaussteller der streitgegenständlichen Rechnungen scheint der Bruder des Geschäftsführers der Firma H, Dr. E D, (wohnhaft in Adr.4) unter der Adresse "Adr.3" auf. Es wurde die Vermietung von Spritzgusswerkzeugen, die Bereitstellung von Material sowie Beratungen und Auftragsvermittlungen in einer Pauschalsumme verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat diese Rechnungen in ihrem Rechenwerk am Konto "Miete f. sonstige Anlagen" verbucht; die Gegenbuchung findet sich am Konto "D Dr.E" Die in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen wurden nicht erbracht.
Dr. E D hat keine Vermittlungsleistungen erbracht und keine Rechnungen erstellt. Tatsächlich hat die Rechnungen AB D unter Verwendung der ATU seines Bruders erstellt. Die in den beschwerdegegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen wurden daher weder von AB D noch von Dr. E D erbracht.
Die Zahlungen dieser Rechnungen erfolgten auf ein Konto der ***5***, für welches AB D verfügungsberechtigt ist. Geschäftsführer der Firma H GmbH in S war AB D, wohnhaft in O, adr.3.
Im Zuge der Außenprüfung wurden in den Jahren 2016-2017 und in der Folge auch in den Jahren 2018 und 2019 die beschwerdegegenständlichen Eingangsrechnungen, welche als Rechnungsaussteller Dr. E D ausweisen, als Scheinrechnungen, denen keine Leistungen zugrunde liegen, ausgeschieden.
Es wurden in den Jahren 2018 und 2019 folgende Aufwands- und Vorsteuerkürzungen vorgenommen:
| | |
Netto
|
VSt
|
Brutto
|
Kto. 7405
|
2018
|
108.742,00
|
19.592,40
|
128.334,40
| |
2019
|
61.320,00
|
11.950,00
|
73.270,00
Nach dem Februar 2019 gab es zwischen der Bf. und der Firma H GmbH keine Geschäftsbeziehung mehr. Es gab keine Rechnungen mehr. Der gesamte Lagerbestand an Werkzeugen, Rohmaterial, Verpackungen, Fertigprodukte usw. wurde abgeholt und zu einer Firma Q GmbH gebracht.
Die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 ergingen am 18. Jänner 2021.
Die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 ergingen am 16. November 2021.
Gegen die oa Bescheide erhob der steuerliche Vertreter mit Eingaben vom 21. April 2021 und 20. Jänner 2022 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Bf. die Leistungen erbracht hat und ihr daher die Aufwendungen und Vorsteuern auch zustehen würden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10. März 2021 und 17 Jänner 2022 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 bis 2019 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingaben vom 9. April 2021 und 19. Jänner 2022 stellte der steuerliche Vertreter der Bf. Anträge auf Vorlage der Beschwerden hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 und 2019 an das Bundesfinanzgericht.
Festzuhalten ist zudem, dass die im Zusammenhang mit der Fa. ***3*** übermittelten Rechnungen aus Sicht der belangten Behörde vollständig vorgelegt und nicht in Zweifel gezogen worden sind (s. Schreiben vom 3. März 2026). Die Fa. ***3*** wurde von Ing. AB D betrieben und von dieser Agentur wurden Vermittlungsleistungen an die Bf. in Rechnung gestellt. Diese Geschäftsbeziehung bzw diese Rechnungen sind auch nicht strittig.
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt stellte laut Verständigung gem. § 194 Abs. 2 StPO das Ermittlungsverfahren zur Zahl ***9*** wegen §§ 33(1), 33 (2) lita FinStrG; §§ 39 (1) lit a, 39(1) lit b, 39 (3) lit a FinStrG gegen den Geschäftsführer der Bf. ein.
2.2. Beweiswürdigung:
Vorweg ist festzuhalten, dass eine Bindung der Abgabenbehörden an freisprechende Urteile eines Strafgerichtes schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht besteht (s. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007). Die Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen um "Scheinrechnungen" handelt, ist daher nach Maßgabe des Abgabenrechts zu beurteilen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem Arbeitsbogen, dem Bericht über die Außenprüfung vom 13. Dezember 2019, der Beschuldigtenvernehmung des Geschäftsführers der Bf. vom 28. Mai 2019, der Beschuldigteneinvernehmung des Dr. E D vom 5. Juli 2019 und der schriftlichen Befragung des AB D vom 28. Mai 2020, den Erhebungsergebnissen der Steuerfahndungsstelle S sowie der Fragenbeantwortung des Geschäftsführers der Bf. vom 15.7.2020.
Ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz/Koran, BAO8, § 167 Tz 8 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Bestand einer Tatsache muss dabei nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachgewiesen werden.
Festzuhalten ist, dass die von der Bf. ausgestellten Ausgangsrechnungen (für die Bereitstellung von Lagerkapazitäten, Personalkosten und Werkzeugwartung) an die Fa. H GmbH, bei der Bf. verbucht und versteuert wurden. Laut Aussage des Geschäftsführers der Bf. (s. NS vom 28. Mai 2019) sind die in Rechnung gestellten Leistungen (Lagerung, Reparatur, etc) tatsächlich auch erbracht worden.
Diese Rechnungen sind von der Außenprüfung auch anerkannt worden und sind somit nicht strittig. Es lassen sich diese Leistungen auch mit den gesteigerten Umsätzen mit der Fa. H GmbH von € 113.000,00 bis € 971.000,00 erklären. Damit ist es auch notwendig geworden die Lagerkapazitäten um das 20-fache gegenüber dem Beginn zu steigern.
Strittig ist, ob die in den jeweiligen Eingangsrechnungen an die Bf. ausgewiesenen Leistungen (zB. für die Vermietung von Spritzgußwerkzeugen für die KFZ Herstellung, bzw. für die Lieferung und Bereitstellung von zertifizierten Granulaten und Verpackungsmaterial für die Automobilindustrie), die im Briefkopf Dr. E D als Rechnungsaussteller ausweisen, tatsächlich auch erbracht worden sind oder ob es sich um Scheinrechnungen handelt, denen tatsächliche keine Leistung zu Grunde liegt.
Dass Dr. E D nicht der tatsächliche Aussteller der Eingangsrechnungen ist, geht einerseits aus seiner Aussage in der Beschuldigtenvernehmung vom 5. Juli 2019 hervor, in welcher er auf die Frage wer diese Rechnungen erstellt hat ausführte: "Ich jedenfalls nicht, wer sie erstellt hat, weiß ich nicht. Aufgrund der Aktenlage vermute ich nur, dass mein Bruder sie geschrieben hat…" und andererseits aus der schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2020 des AB D in welcher dieser bekannt gab: "Die angeführten Rechnungen habe ich geschrieben und da ich keine Gewerbeanmeldung hatte, habe ich die ATU meines Bruders mit meiner Adresse verwendet. Die Rechnungen wurden von mir geschrieben, ohne Wissen meines Bruders."
Die Feststellung, dass Dr. E D nicht der Aussteller der Rechnungen, sondern in Wahrheit sein Bruder AB D war, gründet sich auf die Aussage des AB D in der schriftlichen Befragung vom 28. Mai 2020.
Nach Ansicht des BFG kommt daher den Aussagen des Dr. E D in der Beschuldigtenvernehmung vom 5. Juli 2019 und den Äußerungen des AB D im Zuge einer schriftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2020, erhöhte Beweiskraft zu.
Die Feststellung, dass in den strittigen Rechnungen Dr. E D als Rechnungsaussteller aufscheint und mit dessen ATU ausgestellt wurden, jedoch mit der falschen Adresse adr.3 O und zahlbar auf ein Konto bei der ***5***, gründen sich auf die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Unterlagen, die der Niederschrift vom 5. Juli 2019 beigelegt wurden (s. Vorlagebericht vom 18.3.2020 Aktenteil Nr 27).
Die Feststellung, dass die Adresse von Dr. E D auf den Rechnungen falsch ist, gründet sich auf eine Abfrage im ZMR. Daraus geht eindeutig hervor, dass Dr. E D nur in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
In der Beschuldigteneinvernahme vom 28. Mai 2019 wurde der Geschäftsführer der Bf. dazu befragt und gab er bekannt, dass er "zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass der Absender dieser Rechnungen: Dr. E D, adr.3 in O die gleiche Person ist, wie AB D. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich in den E-Mails Herrn AB D jemals mit seinem Vornamen angesprochen habe."
Als Beispiel für viele andere Eingangsrechnungen wird die Rechnung vom 28.11.2017 dargestellt:
[...]
Auch konnte nicht erklärt werden, warum Dr. E D als Rechnungsaussteller aufscheint, obwohl dieser keine Leistungen an die Bf. erbracht hat bzw. erbringen hätte können.
Damit ist auf den fraglichen Rechnungen sowohl die Leistungsbeschreibung als auch der Rechnungsausteller falsch.
Mit Faxnachricht vom 25.5.2020 hat die Bf. "sämtliche Rechnungen für den genannten Zeitraum und betreffend die gelegten Rechnungen Auftragsvermittlung betreffend Aufträge der deutschen Automobilbranche" der belangten Behörde vorgelegt. Dabei handelt es sich um Rechnungen der "***3***". Diese reinen Provisionsrechnungen, die - unbestritten - von AB D ausgestellt wurden, enthalten Leistungsbeschreibungen und wurden darin Vermittlungsleistungen gesondert verrechnet. Hinsichtlich dieser Rechnungen wurden die Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt und die gelten gemachte Vorsteuer gewährt, obwohl es doch seltsam erscheint, dass der Geschäftsführer (AB D) des eigentlichen Geschäftspartners (deutsche H GmbH) eine Provision dafür erhält, dass die Bf. von der H GmbH Aufträge erhält.
Dass sowohl weder Dr. E D noch Ing. AB D die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistung tatsächlich erbracht haben bzw. erbringen hätten können, ergibt sich aus den nachstehenden Gründen:
Der in den Rechnungen als Rechnungsaussteller aufscheinende Dr. E D ist pensionierter Ministerialrat und Sachverständiger für Lebensmitteluntersuchungen. Die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen - wie zB die Vermietung von Spritzgusswerkzeuge an die Automobilindustrie (Rechnung Nr. 0238.2015 vom 21.Mai 2015 und Rechnung Nr. 0460-2017 vom 28.11.2017 über Lieferung und Bereitstellung von zertifizierten Granulaten und Verpackungsmaterial) konnten von ihm gar nicht erbracht werden. Sie waren ihm auch nicht bekannt (s. NS vom 5. Juli 2019).
Zudem unterscheiden sich die tatsächlich von Dr. E D für seine gutachterliche Tätigkeit bei der F ***8*** GmbH ausgestellten Rechnungen in Aussehen und Form von den verfahrensgegenständlichen Rechnungen. Auch die Nummerierung der Rechnungen ist völlig willkürlich und entspricht nicht der Form, die er für seine Rechnungen wählt.
AB D hat in der schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2020 zugegeben, dass er der Aussteller der Rechnungen war und er die ATU seines Bruders mit seiner Adresse in O verwendet hat. Dies ohne Wissen seines Bruders. Auch war er der Verfügungsberechtigte des Kontos bei der ***5*** auf das die Zahlungen von der Bf. überwiesen wurden.
Dr. E D hatte keine Geschäftsbeziehungen zur Bf.. Er war daher auch nicht verpflichtet die Umsatz- und Einkommensteuer aus diesen Rechnungen ans Finanzamt abzuführen.
Die Aussage des Geschäftsführers der Bf. in der Beschuldigtenvernehmung vom 28. Mai 2019, dass er davon ausgegangen sei, dass "Dr. E D, adr.3 in O die gleiche Person ist wie AB D", wird seitens des Senates als reine Schutzbehauptung gewertet. Dies deswegen, weil die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma H GmbH, deren Geschäftsführer AB D ist, und der Bf. bereits seit dem Jahr 2012 bestanden hat und es nicht glaubwürdig ist, dass es bei der nötigen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns diesem nicht aufgefallen wäre, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt.
Weiters sagte der GF der Bf. aus: "Dr. E D kenne ich weder persönlich, noch habe ich mit ihm per E-Mail kommuniziert, noch telefonisch Kontakt gehabt."
Festzuhalten ist, dass in den streitgegenständlichen Eingangsrechnung nichts von Provisionen steht. Vielmehr hat der Geschäftsführer in seiner Fragenbeantwortung / Gegenäußerung vom 15.7.2020 an das Finanzamt Baden Mödling ausgeführt, dass der "Rechnungstext" der beschwerdegegenständlichen Rechnungen "insofern wohl überschießend [ist]. Völlig korrekt sollte dort nur ,Auftragsvermittlung für die Kfz Industrie, hauptsächlich für Mercedes-Benz und Porsche' stehen". Insofern besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel, dass die beschwerdegegenständlichen Rechnungen falsch sind. Dies zeigt sich auch darin, dass im Jahr 2016 die Eingangsrechnungen bei der Beschwerdeführerin (also die vermeintlichen Provisionsrechnungen höher waren als die Ausgangsrechnungen (also die von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistung).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Geschäftsführer der Bf. vor, dass AB D die Provisionen bekommen hat.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte der GF der Bf. dem Senat nicht erklären, warum in den Eingangsrechnungen zB "Lieferung und Bereitstellung von zertifizierten Granulaten und Verpackungsmaterial" als Leistungsbezeichnung aufscheint, obwohl es sich doch nach dem Vorbringen des GF der Bf. um eine Provisionsabrechnung handeln sollte. Diesbezügliche Provisionsvereinbarungen wurden dem Senat nicht vorgelegt. Es wurden von der Bf. auch keine Lieferscheine vorgelegt, die eine Lieferung dokumentieren konnten. Gänzlich ungeklärt blieb, warum eine Provisionsleistung oder eine Lieferung in der Buchhaltung als "Miete" erfasst wird. Widersprüchlich waren auch die Angaben des Geschäftsführers der Bf. zur Kommunikation mit AB D. In der mündlichen Verhandlung betonte der Geschäftsführer der Bf. dass es keinen Schriftverkehr geben würde, zumal AB D (damals) bereits 75 Jahre alt gewesen sei. Hingegen sagte der Geschäftsführer der Bf. in seiner Beschuldigteneinvernahme, dass er sich nicht erinnern könne, dass er "in den E-Mails AB D jemals mit seinem Vornamen angesprochen" hätte.
Bezeichnend ist auch, dass der Geschäftsführer der Bf. trotz mehrmaligen Nachfragens nicht sagen konnte, welche Aufträge AB D vermittelt hätte, die mit den fraglichen Rechnungen abgegolten worden wären.
Auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die Bf. Aufträge von Mercedes und/oder VW erhalten hätte, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits liegen keine diesbezüglichen Ausgangsrechnungen vor und andererseits hat der Geschäftsführer der Bf. auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Rechnungen an die H GmbH gelegt wurden.
Sofern die Beschwerdeführerin auf die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt vom 7.10.2020 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite elf ausgeführt wird, dass das Vorliegen von Scheinrechnungen durchaus im Bereich des Möglichen ist, aber auf Grund der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht von einer überwiegenden Urteilswahrscheinlichkeit auszugehen sei.
Das Bundesfinanzgericht bzw. der Senat geht daher davon aus, dass es sich bei den strittigen Rechnungen, bei denen Dr. E D als Rechnungsaussteller aufscheint, um Rechnungen handelt, denen keine betriebliche Veranlassung und kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
2.3. Rechtliche Grundlagen:
Nach § 119 BAO muss der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenlegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Wenn die tatsächlichen Verhältnisse nach § 115 BAO auch von Amts wegen zu ermitteln sind, befreit dies den Abgabepflichtigen nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292).
In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (z.B. VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 22.4.2009, 2004/15/0144); vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 115 Tz 9 und 13)
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht u.a., wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (z.B. VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen destäglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061).
Zur freien Beweiswürdigung bestimmt § 167 Abs. 2 BAO: Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten Absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132; s. Ritz/Koran in BAO8, § 167 Tz 8).
§ 23 BAO lautet:
"(1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
(2) Die Erhebung einer Abgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
(4) Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
(5) Von den Anordnungen der Abs. 2 bis 4 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt."
§ 253 BAO lautet:
"Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als den ihn ersetzende Bescheid umfasst."
Hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2018 ist festzuhalten:
An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind vor allem: Umsatzsteuerveranlagungsbescheide (§ 21 Abs. 4 UStG 1994), die an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) treten (s. Ritz/Koran, BAO8, § 253 Tz 2, und die dort angeführte Judikatur).
Dies bedeutet, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2018 an die Stelle der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden für die Monate 01/2018 und 7/2018 tritt.
Das BFG hat nunmehr über den Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2018 zu entscheiden, der bereits dem BFG vorgelegt worden ist.
2.4. Umsatzsteuer für die Jahre 2018 und 2019:
Nach § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Eine Leistung wird dann gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Es muss somit eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehen, die Letztlich zu Leistung und Gegenleistung führt. Zwischen einander fremden Vertragspartnern führt der üblicherweise bestehende Interessensgegensatz zu einem Verhalten, welches üblicherweise fremdüblich sein wird (s. dazu ständige Judikatur des VwGH und des EuGH (siehe insbesondere EuGH vom 3.3.1994, C-16/93, Tolsma und viele andere, siehe dazu Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 66 und auch VwGH vom 27.2.2019, Ro 2018/15/0022):
Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Erforderlich ist eine ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegte Tätigkeit (VwGH 3.5.1968, 1081/66) und ein Auftreten, eine Erkennbarkeit dieser Tätigkeit nach Außen (VwGH 31.5.2000, 94/13/0157) und ein Mindestmaß an Organisation, die das Gebilde befähigt, selbst Leistungen zu erbringen (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 17 mwN).
Die Erteilung einer UID-Nr lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine Unternehmereigenschaft zu (z.B. VwGH 3.9.2008, 2006/13/0125). Vorbereitende Handlungen in diesem Sinn wären ausreichend, wenn jeder unbefangene Dritte nach Außen getretene vorbereitende Handlungen als Vorbereitung für die Erzielung von Einnahmen erachten würde (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 134 mwN).
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Sinn der Gesetzesbestimmung über die Rechnungsausstellung nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat, um - auch im Sinne des Unionsrechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern"(VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007; VwGH 26.11.2014, 2010/13/0185).
Diese Rechnungen müssen ua gem. Z 3 lit. a den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers und gem. lit. b den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, und gem. lit. c die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, sowie gemäß lit. i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Der EuGH hat in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dazu führen kann, den Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthält; vielmehr können die von der Mehrwertsteuerrichtlinie geforderten Angaben auch anders als durch die Rechnung nachgewiesen werden (EuGH C-25/03 "HE" v. 21.4.2005; 1.3.2012, EuGH C-280/10,"Polski Trawertyn"). In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der EuGH im Urteil v. 15.9.2016, EuGHC-516/14 "Barlis 06", ausgesprochen, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht den formellen Anforderungen des Art. 22 MwSt-RL genügt.
Entscheidend ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, nämlich wer wann an wen was geleistet hat und zu welchem Entgelt. Dazu hat die Behörde alle ihr vorliegenden Informationen zu berücksichtigen, wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, das Vorliegen der für den Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen nachzuweisen. Es darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verweigert werden, wenn sämtliche Daten vorliegen, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formalen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Wie ausgeführt, führen formelle Unzulänglichkeiten bei der Rechnungslegung zu keiner Versagung des daraus resultierenden Vorsteuerabzuges, soweit seitens des Steuerpflichtigen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Vorsteuern nachgewiesen werden kann.
Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Bf. als Rechnungsadressat vom vermeintlichen Aussteller der Rechnungen keine Leistungen erhalten hat. Es steht auch fest, dass der tatsächliche Ersteller der fraglichen Rechnungen weder die in den Rechnungen beschriebene Leistung noch eine sonstige Leistung erbracht hat.
Vorsteuerabzüge aufgrund der Rechnungen, denen keine Leistung zu Grunde liegt, ist unzulässig
Gem. § 12 UStG 1994 steht der Vorsteuerabzug nur für Eingangsleistungen zu, die von Unternehmern für unternehmerische Zwecke erbracht wurden. Des Weiteren ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, sofern die zugrundeliegende Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde (vgl EuGH 27.6.2018, C-459/17 "SGI"; VwGH 29.3.2023, Ra 2020/13/0050). Insbesondere ist ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft unzulässig (Ruppe/Achatz, UStG6 § 12 Rz 36 mwN).
Aufgrund der Tatsache, dass der angebliche Rechnungsaussteller Dr. E D die Rechnungen nachweislich nicht ausgestellt hat und diesen auch tatsächlich keine Leistung zugrunde lag, war der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zu versagen.
Dass die in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden, wurde sowohl von Dr. E D als auch von AB D in ihren Aussagen vom 5. Juli 2019 und 28. Mai 2020 bestätigt. Indirekt wurde dies auch vom Geschäftsführer der Bf. bestätigt, als er aussagte, dass die Rechnungen nur "zum Ausgleich" erstellt worden sind. Der fakturierte Aufwand ist somit in dieser Form nicht angefallen.
Da der in den verfahrensgegenständlichen Rechnungen dokumentierte Leistungsaustausch somit nicht stattgefunden hat, erfüllt die ausgewiesene Vorsteuer nicht die für abziehbare Vorsteuern bestehende Grundvoraussetzungen des § 12 UStG (gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die im Inland für das Unternehmen ausgeführt worden sind).
"Wissen" oder "hätte wissen müssen"
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der für die streitgegenständlichen Jahre geltenden Fassung lautet:
"Der Unternehmer kann die folgenden Umsatzsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
.....
Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft."
Richtig ist, dass es im Fall der Erfüllung der nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unvereinbar ist, einem Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, den Vorsteuerabzug zu versagen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann der Vorsteuerabzug regelmäßig nur dann versagt werden, wenn die Steuerbehörde die objektiven Umstände hinreichend nachweist, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Vorsteuerabzuges ausgeführte Umsatz vom Lieferer oder von einem anderen Unternehmer in der Leistungskette in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Die Abgabenbehörde hat daher substantiiert jene Tatsachen und Umstände vorzutragen, die aus ihrer Sicht die Gutgläubigkeit des Abnehmers ausschließen und das Vorliegen der objektiven Umstände festzustellen.
Hierbei ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was seitens des Gerichtes zu prüfen ist.
Damit ist vom Bundesfinanzgericht zu prüfen, ob der Bf. ein Wissen-Müssen vom Abgabebetrug, also mangelnde Gutgläubigkeit, vorgeworfen werden kann.
Nach der Judikatur des EuGH besteht die Verpflichtung, jene Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass man sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt (EuGH vom 6.9.2012, C-273/11, Rs Mecsek-Gabona Rn 48 mwN).
Das gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die "einen Verdacht hinsichtlich des Vorliegens von Unregelmäßigkeiten oder einer Steuerhinterziehung wecken müssen" (EuGH vom 8.5.2017, C-624/15, Rs Litdana Rn 45).
Dem späteren Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bf., dass der Vorsteuerabzug nicht versagt werden dürfe, wenn der Steuerpflichtige weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einem vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass sich der Geschäftsführer der Bf. vorwerfen lassen muss, dass er Rechnungen akzeptiert hat und daher Vorsteuern abgezogen hat, obwohl er wusste, dass die darin ausgewiesene Leistung nicht erbracht wurde.
Dies schließt die von der Rechtsprechung des EuGH geforderte Gutgläubigkeit aus und ist ein so starkes Indiz für ein Wissen-Müssen vom Umsatzsteuerbetrug, dass andere Indizien (langjährige Geschäftsbeziehung etc.) in den Hintergrund treten.
In der Beschuldigteneinvernahme vom 28. Mai 2019 gab der Geschäftsführer der Bf. bekannt, dass die erste Provisionsabrechnung ab April 2015 keine Umsatzsteueridentifikationsnummer und keinen Mehrwertsteuerausweis enthielt, was auch von der Steuerberatungskanzlei der Bf. bemängelt und richtiggestellt wurde. Gerade zu Beginn der Geschäftsbeziehung wird man sicherstellen müssen, Kenntnis darüber zu haben, wer eigentlich der Geschäftspartner ist.
Nach Ansicht des Senates hätte dies den Geschäftsführer der Bf. bereits aufmerksam werden lassen, dass er womöglich in einen Mehrwertsteuerbetrug hineingezogen wird und er hätte besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Auch dieses Vorbringen kann der Beschwerde bzw den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen.
Auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass der Vorsteuerabzug bzw. der Betriebsausgabenabzug nicht versagt werden dürfte, wenn Dr. D zur Umsatz- bzw. Einkommensteuer veranlagt wird, dann muss dem entgegengehalten werden, dass Dr. D tatsächlich keine Leistungen erbracht hat und daher diesbezüglich auch nicht zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt werden kann.
2.5. Körperschaftsteuer 2018 und 2019
Der Körperschaftsteuer ist gemäß § 7 Abs. 1 KStG das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkommen ist gem. § 7 Abs. 2 KStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und diesem Bundesgesetz.
Für die Ermittlung des Einkommens ist es gemäß § 8 Abs. 2 KStG ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttung verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
§ 7 Abs. 2 KStG enthält einen generellen Verweis auf das EStG 1988 und übernimmt grundsätzlich sämtliche Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988, wobei allerdings nach § 7 Abs. 3 KStG im Falle einer GmbH alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind und der Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln ist. Im Rahmen der Gewinnermittlung sind nach § 2 Abs. 4 EStG 1988 die Vorschriften der §§ 4 bis 14 EStG 1988 zu beachten.
Gemäß § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu beurteilen (VwGH 29.6.1995, 93/15/0112).
Auf Verlangen der Abgabenbehörden haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 BAO gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) gemäß § 138 Abs. 1 BAO zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Der Steuerpflichtige muss also die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen, oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Ob einem Abgabepflichtigen der Nachweis oder die Glaubhaftmachung, dass ein mit erzielten Einkünften in einem Veranlassungszusammenhang gebrachter Aufwand tatsächlich entstanden ist oder nicht, gelungen ist, stellt eine Frage dar, deren Beantwortung den Abgabenbehörden auf der Sachverhaltsebene durch ihre Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO aufgetragen ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ 13 zu § 4 Abs. 4 allgemein, VwGH vom 30.4.2003, 98/13/0119).
Für einen vorgetäuschten Leistungsaustausch, über den Scheinrechnungen gelegt wurden und der tatsächlich nicht stattgefunden hat, steht ein Betriebsausgabenabzug nicht zu (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/15/0037; VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0002; siehe weiters Zorn in Doralt EStG21 § 4 Tz 231; Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 82 Stichwort "Umsatzsteuer").
Bei den im Sachverhalt angeführten und als Scheinrechnungen qualifizierten Rechnungen ist die Bf. von Betriebsausgaben ausgegangen und wurden diese auch geltend gemacht. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung gemäß den obigen Ausführungen nicht gelungen, sodass eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben ist und der Gewinn entsprechend zu erhöhen ist.
Die behaupteten bzw. fingierten Aufwendungen oder Ausgaben erfüllen daher nicht die Grundvoraussetzung der betrieblichen Veranlassung im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG 1988.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt I. (Revision)
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953.)
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung orientiert sich an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, sodass keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren. Überdies waren Sachverhaltsfragen strittig.
Wien, am 12. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100931/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100931.2021
- Stammnummer
- 151714
- Gültig
- 12.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF