Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0878-W/02
Aufteilung der Vorsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0878-W/02vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Nikolaus
Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, St.
Veitgasse 15, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.
Bezirk und Purkersdorf, betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1996
bis 1997 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1997 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 1996 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und
den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
In den Umsatzsteuererklärungen 1996 und 1997 hat die
Bw u.a. nachtstehende Vorsteuerbeträge geltend gemacht:
Rechnungen vom 31. Dezember 1996:
|
Werkvertragsaufwand
Dr. Ma
|
665.177,50
|
20
% Umsatzsteuer
|
133.035,50
|
|
798.213,00
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
350.000,00
|
20
% Umsatzsteuer
|
70.000,00
|
50%
Aufwand Personenversicherung Dr. Ni
|
34.542,56
|
50
% KFZ-Aufwand Dr. Ni
|
190.078,65
|
|
644.621,21
Rechnungen vom 31. Dezember
1997:
|
Werkvertragsaufwand
Dr. Ma
|
499.800,00
|
20
% Umsatzsteuer
|
99.960,00
|
|
599.760,00
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
350.000,00
|
20
% Umsatzsteuer
|
70.000,00
|
50%
Aufwand Personenversicherung Dr. Ni
|
66.329,46
|
50
% KFZ-Aufwand Dr. Ni
|
170.003,35
|
|
656.332,81
Vom Finanzamt wurden in den
Jahren 1996 und 1997 jeweils Vorsteuern in Höhe von S 97.200,52 nicht
anerkannt. Dabei entfielen S 27.200,52 auf das Werksvertragshonorar Dr. Ma und S
70.000,00 auf die Geschäftsführerbezüge Dr. Ni. Zur
Begründung verwies das Finanzamt auf die Betriebsprüfung der Vorjahre
und das durchgeführte Vorhalteverfahren.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet,
die Veranlagungen 1996 und 1997 seien jeweils erklärungsgemäß
vorzunehmen.
Seitens des Finanzmamtes seien die abzugsfähigen
Vorsteuerbeträge um jeweils S 97.200,00 gekürzt
worden.
In der Begründung führe das Finanzamt aus, die
Abweichungen ergäben sich auf Grund der Feststellungen einer
abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Vorjahre. Die
Feststellungen hinsichtlich der Streitpunkte "Werkvertragsaufwand Dr. Ma
" sowie "Geschäftsführerbezug Dr. Ni " würden
auch für die Jahre 1996 und 1997 als richtig perpetuiert. Dies sei in
zweifacher Hinsicht rechnerisch unrichtig erfolgt.
Beim Geschäftsführerbezug handle es sich
richtigerweise um einen Bruttobetrag, während das Honorar Dr. Ma in
Höhe von S 163.202,50 einen Nettobetrag darstelle. Das Finanzamt habe
irrigerweise den Geschäftsführerbezug gleichfalls als Nettobetrag
angenommen und deshalb den Vorsteuerkürzungsbetrag jeweils um S 14.000,00
zu hoch angesetzt.
Es werde irrigerweise davon ausgegangen, dass der
Sachverhalt im Geschäftsjahr 1997 völlig identisch mit dem Sachverhalt
im Geschäftsjahr 1996 gewesen sei. Dies sei nicht zutreffend. Im Jahr 1997
sei die Verrechnung des Werkvertragsaufwandes Dr. Ma exakt in der von der BP
für richtig erachteten Weise erfolgt, so dass für das Veranlagungsjahr
1997 eine Kürzung der Vorsteuerbeträge nicht gerechtfertigt
sei.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde eine
Betriebsprüfung betreffend die Streitjahre zur Überprüfung der
Richtigkeit der Berufungsausführungen angeregt.
Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde festgestellt,
dass Dr. Ma im Jahr 1996 zu 32,3 % nicht für Klienten der Bw tätig
war, die Kosten jedoch zu 100 % von der T GesmbH der Bw in Rechnung gestellt
wurden.
In den Aufzeichnungen Dr. Ma gibt es betreffend der
Kanzleistunden keine Hinweise darauf, auf welche Klienten diese entfallen. Die
Besprechungsstunden beinhalten auch Besprechungen der kleineren Klienten der T
GesmbH. Die Besprechungsstunden der größeren Klienten der T GesmbH
und der Bw wurden von Dr. Ma direkt den Kanzleistunden zugeordnet.
Die übrigen Kanzleistunden betreffen sowohl von ihr
betreute Klienten der Bw als auch Klienten der T GesmbH.
Im Jahr 1996 wurden 336,5 Stunden für Klienten der T
GesmbH aufgewendet und verrechnet. Diese wurden direkt den einzelnen Klienten
zugerechnet.
Da bezüglich der Kanzleistunden keine Aufzeichnungen
vorhanden sind, werden diese im Verhältnis der Klientenstunden für
Klienten der Bw und der Klientenstunden für Nicht-Klienten der Bw
zueinander aufgeteilt.
Diese ergibt folgende Stundenaufteilung:
|
verrechnete
Gesamtstunden
|
1.371,50
|
Kanzleistunden
|
-329,50
|
verrechnete
Klientenstunden
|
1.042,00
|
Stunden
für nicht-Klienten
|
336,50
|
|
32,3%
Von den Kanzleistunden sind
106,40 Stunden (=32,3 % von 329,50 Stunden) auszuscheiden.
Folgende Honorare sind im Jahr 1996 zusätzlich
auszuscheiden:
|
Honorar
für Kanzleistunden netto
|
51.604,00
|
20%
USt
|
10.320,80
|
Zurechnung
brutto
|
61.924,80
Die 336,50 Klientenstunden
für Nicht-Klienten der Bw im Jahr 1996 wurden bereits durch die Veranlagung
mit einem Betrag in Höhe von S 163.202,50 (336,50 x S 485,00 = S
163.202,50) ausgeschieden.
Im Jahr 1997 wurden seitens der T GesmbH nur die
tatsächlich für die Bw erbrachten Klienten- und Kanzleistunden
verrechnet.
In der Eingabe vom 8. Juni 2001 wurde die Richtigkeit der
Berechnung der abziehbaren Vorsteuern bestätigt, im Übrigen jedoch auf
das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren
hingewiesen.
In der Eingabe vom 15. November 2004, eingelangt am 16.
November 2004 wurde der Antrag auf Abhaltung und Durchführung der
mündlichen Verhandlung verzichtet und ergänzend ausgeführt, dass
die Berufung vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Eine Kürzung der
Vorsteuer sei weder bei der Verrechnung der Geschäftsführerbezüge
noch bei der Leistungsverrechung Dr. Ma im Jahr 1996 zulässig. Auf die
Berufungsausführungen betreffend die Jahre 1992 bis 1995 werde
hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werkvertragsaufwand: In der Rechnung vom 31.
Dezember 1996 wurde der Werkvertragsaufwand Dr. Ma wie folgt in Rechnung
gestellt:
|
Werkvertragsaufwand
Dr. Ma
|
665.177,50
|
501.975,00
|
20
% Umsatzsteuer
|
133.035,50
|
100.395,00
|
|
798.213,00
|
602.370,00
Diese Rechnung wurde am 31.
Oktober 2000 berichtigt und auf Grund dieser Rechnungsberichtigung die Vorsteuer
aus den tatsächlich für die Bw im Jahr 1996 erbrachten Leistungen im
Umsatzsteuerbescheid 2000 abgezogen. Eine nochmalige Berücksichtigung im
Jahr 1996 würde dazu führen, dass die Vorsteuer doppelt abgezogen
würde, da für die Berufungsbehörde keine Möglichkeit
besteht, den Umsatzsteuerbescheid 2000 abzuändern, da dieser nicht mit
Berufung angefochten ist.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Vorsteuer 1996
lediglich um einen Betrag von S 27.200,52 gekürzt, tatsächlich
ist der Vorsteuerabzug jedoch um einen Betrag von S 133.035,50 zu
kürzen, was durch die Berufungsentscheidung richtig zu stellen
ist.
Im Jahr 1997 wurden lediglich die tatsächlich
erbrachten Leistungen an die Bw weiterverrechnet und war eine
Rechnungsberichtigung nicht erforderlich. Die in den verrechneten Leistungen
betreffend Werksvertragsaufwand Dr. Ma enthaltene Umsatzsteuer ist somit
abzugsfähig. Die durch die Veranlagung vorgenommene Vorsteuerkürzung
im Jahr 1997 in Höhe von S 27.200,52 ist somit rückgängig zu
machen und die abziehbare Vorsteuer um diesen Betrag zu
erhöhen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.
Oktober 2003, 2000/13/0218 ausgesprochen, dass die Vorsteuer in einen
abziehbaren Teil für erbrachte Leistungen und einen nichtabzieharen Teil
für nicht erbrachte Leistungen aufgeteilt werden kann. Die Rechtsmeinung
der BP, dass eine Aufteilung der Vorsteuern nicht zulässig ist, kann somit
nicht aufrecht erhalten werden. Auf Grund der obigen Ausführungen ist aber
ein Vorsteuerabzug im Jahr 1996 nicht möglich.
Geschäftsführerbezüge: Richtig an den
Berufungsausführungen ist, dass die T GesmbH das
Geschäftsführergehalt Dr. Nikolaus der Bw in Rechnung gestellt hat.
Allein die Tatsache, dass diese Inrechnungstellung erfolgte, berechtigt noch
nicht zum Vorsteuerabzug.
Unbestritten ist, dass Dr. Ni Komplementär und
Geschäftsführer der Bw ist. Schon auf Grund seiner
Gesellschafterstellung ist Dr. Ni somit zur Geschäftsführung der Bw
verpflichtet. Die T GesmbH ist nicht zur Geschäftsführung in der Bw
verpflichtet und besteht auch keine Verpflichtung, einen
Geschäftsführer für die Bw zur Verfügung zu
stellen.
Unrichtig ist auch die Rechtsansicht, die T GesmbH sei
schon deshalb berechtigt, der Bw das Geschäftsführergehalt in Rechnung
zu stellen, da Dr. Ni Dienstnehmer der T GesmbH sei. Wie bereits oben
ausgeführt, besteht seitens der T GesmbH keine Verpflichtung, für die
Bw einen Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen.
Es war daher der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1996 zu
verbösern und der Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1997
teilweise Folge zu geben.
Die abziehbare Vorsteuer errechnet sich wie
folgt:
|
|
1996
|
1997
|
Vorsteuer
lt. Veranlagung
|
497.977,19
|
458.927,20
|
Storno
Vorsteuerkürzung Dr. Ma
|
27.200,52
|
27.200,52
|
Vorsteuer
Honorarnote T GesmbH Dr.
Ma
|
-133.035,50
|
---
|
Vorsteuer
Beratungskosten (nicht bestritten)
|
---
|
-4.185,67
|
|
392.142,21
|
481.942,05
Beilagen:
2 Berechnungsblätter (jeweils in ÖS und €)
Wien, am 7.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 14 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0878-W/02
- Stammnummer
- 12973
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF