Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2258-W/05
Unternehmereigenschaft eines Hauptbestandnehmers ist zu verneinen, wenn Personenidentität zwischen den Vertragsparteien beim Afterbestandvertrag besteht und der Vertrag nach außen hin nicht zum Ausdruck gekommen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2258-W/05vom 02.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
Bw.,
9999 Wien,
A-Gasse 14/2, vertreten durch
A.F.,
0000 K.,
A-Str. 56, vom 26. Juni 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, vom 25. Mai 2005
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GmbH mit
der Geschäftsanschrift 9999K.,
A-Gasse 14/2. Gegenstand der
Gesellschaft ist die Ausübung der 1) PR-Beratung, Beratung insbesondere auf
dem Gebiet von public relations, Übernahme und Durchführung der
Öffentlichkeitsarbeit für Dritte; 2) Dienstleistungen in der
automatischen Datenverarbeitung; 3) Betriebsberatung; 4) Vermietung
und Verleih von technischen Geräten; 5) Export und Import mit Waren
aller Art; 6) Beteiligung an - und Geschäftsführung von
gleichartigen Unternehmen im In- und Ausland. Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft, ist
P.C.. Das Stammkapital der Gesellschaft
beträgt € 35.000; die übernommenen Stammeinlagen wurden vom
Gesellschafter zur Hälfte bar einbezahlt. Grundbücherlicher
Alleineigentümer der Liegenschaft
9999K.,
A-Gasse 14 bis 16 ist Dipl. Ing.
B.D..
Mit den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 wurden Vorsteuern
im Sinn des § 12 Abs. 1 UStG 1994 in Höhe von
S 290.268,27 für das Jahr 2000 sowie S 436.817,14 für das
Jahr 2001 geltend gemacht.
Im Gefolge einer
abgabenbehördlichen Prüfung, deren Gegenstand u. a. die Umsatzsteuer
für die Jahre 2000 und 2001 beinhaltet hatte, stellte die Bp unter den
Tz 1 und 2 des Betriebsprüfungsberichts vom 20. Mai 2005
(=PB) fest, dass von den o. a. Vorsteuern einem Betrag von S 85.855,33
für das Jahr 2000 bedingt durch das Vorliegen eines ungerechtfertigten
Steuerausweises bzw. einem Betrag von S 64.000 für das Jahr 2001
bedingt durch das Vorliegen einer nichtordnungsgemäßen Rechnung die
Abzugsfähigkeit gemäß
§ 12 Abs. 1 leg. cit. zu
versagen sei.
Als Begründung
für das Vorliegen eines ungerechtfertigten Steuerausweises führte die
Bp unter der Tz 1 PB ins Treffen, dass der Vermieter die
Mietverträge betreffend top 7, 17, 18, 45, 52 bis 54 in
9999K.,
A-Gasse 14, mit
P.C. abgeschlossen hätte. Die auf
die zuvor genannten Tops entfallenden Kosten im Jahr 2001 betreffend Miete,
Telefon und Energie habe Herr C. mit
gesonderten Umsatzsteuerausweis an die Bw. in Rechnung gestellt, ohne dass diese
Umsatzsteuerschuld gem. § 11 Abs. 14 leg. cit. vom Mieter
abgeführt worden sei. Mangels Unternehmereigenschaft des Mieters sei der
Bw. der Vorsteuerabzug der Fakturen von Herrn
C. im Jahr 2000 in Höhe von
S 85.855,38 zu versagen. Wider die Wertung der ER 010245 der Firma
DB2 Sanitär & Heizungstechnik
GmbH XXXXK-Burg,
B-Str.. 5 (in weiterer Folge kurz:
Sanitär & Heizungstechnik GmbH vom 31. Dezember 2001 als
ordnungsgemäße Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994
wandte die Bp unter der Tz 2 PB die Schlagworte
"
kein
Originalbeleg, fehlender Leistungszeitraum, fehlende Leistungsbeschreibung"
ein.
Das Finanzamt schloss
sich den Feststellungen im Prüfungsbericht an und erließ Bescheide,
mit denen die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2000
und 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die
Umsatzsteuer für die beiden letztgenannten Jahre neu festgesetzt wurden;
die Wiederaufnahmebescheide sind formell rechtskräftig.
Mit der Berufung gegen
die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 wurde den
Feststellungen der "Revision" entgegengehalten, dass Tz 1 PB mehr als
unklar sei, da einmal vom Jahr 2000, einmal vom Jahr 2001 ausgegangen worden
sei, womit es nicht möglich sei, eine klare Linie der Prüfung zu
erkennen. Herr C. habe eine
Unternehmereigenschaft inne, ein Antrag auf Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 sei zeitgerecht eingebracht worden (siehe FA
2/20, St. Nr. 8...). Da es in der Natur der Sache liege, dass
Vermieter nur an natürliche Personen und nicht an Gesellschaften direkt,
bedingt durch Mietrechtsproblematiken, vermiete, dürfe die Praxis in der
Steuerlehre davon ausgehen, dass bei solchen Konstellationen eine Vorsteuer, der
Verwaltungsökonomie entsprechend anzuerkennen sei.
Die Originalrechnung sei
bei der Fa. Sanitär & Heizungstechnik GmbH nochmals angefordert worden
und werde dem Finanzamt in Bälde nachgereicht. Die Beibringung der
Originalrechung zum Prüfungsbeginn sei der Bw. nicht möglich gewesen,
"
da diese in einer
Versicherungssache im Original weitergeleitet wurde und auch die Versicherung
leider diese Rechnung nicht mehr
auffinden
" könne.
"
Da aber es
eindeutig hervorgeht, dass die Rechnung betrieblich veranlasst ist und die
Revision auch bei der Betriebsbesichtigung erkennen konnte, das(s) massive
Umbauarbeiten durchgeführt
wurden
", sei die Vorsteuer zu
gewähren.
Mit
der Stellungnahme vom 30. September 2005 hielt die Bp der Bw. (zur
Tz 1 PB) vor: Der Umstand, dass es sich um das Jahr 2000 handle, sei
bereits ausführlich in der Schlussbesprechung besprochen und in der
Niederschrift festgehalten worden. Bis Dato habe Herr
C. kein Umsatzsteuersignal - die in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei unter seiner Steuernummer nicht
abgeführt worden.
Die in der Berufung
angeführte, zeitgerechte Abgabe eines Antrages auf Steuerbefreiung gem.
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 sei keine - im Gesetz erforderliche -
Voraussetzung für/gegen das Vorliegen einer Unternehmereigenschaft. Gerade
die Einbringung dieses Antrages
"
hätte
zwingend die Abfuhr der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zur
Folge
", was aber nicht geschehen sei.
Nach herrschender
Rechtsmeinung begründe die Geschäftsführertätigkeit eines
Gesellschafters als solche für eine GmbH für sich allein keine
Unternehmereigenschaft, da es sich um bloße Wahrnehmung von
Organfunktionen handle.
Nach der Zitierung des
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 verwies die Bp einerseits auf
Punkt 13 des Mietvertrages, in dem ein eindeutiges Verbot für Hr.
C. als Mieter für Untervermietung
festgehalten sei, andererseits auf ihre Erfahrungswerte, diesen nach sehr wohl
Mietverträge mit GmbHs abgeschlossen würden.
Zu den Ausführungen
zur Tz 2 PB stellte die Bp. fest, dass die betreffende Rechnung trotz
Ankündigung in der Berufung bis dato nicht vorgelegt worden sei.
Mit der
Gegenäußerung vom 8. November 2005 wies die Bw., was die
Feststellungen in der Tz. 1 PB betrifft, nochmals auf den von Herrn
C. gestellten Regelbesteuerungsantrag
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG, kraft dessen dieser
verpflichtend sehr wohl umsatzsteuerpflichtig sei, samt Steuernummer des
geschäftsführenden Alleingesellschafters der Bw. hin (ersuchte um
diesbezüglicher amtlicher Recherche) und brachte im Übrigen vor, dass
die Vorsteuer, auch wenn die Mietverträge auf Herrn
C. (= 100 %
geschäftsführender Gesellschafter der Bw.) lauten, lediglich ein
"
bürokratischer
Durchlaufer
" sei.
"
Es mag zwar
richtig sein, dass alleine die Geschäftsführung eines Gesellschafters
keine Unternehmereigenschaft zeigt, aber in diesem Fall wäre ja doch die
100 %ige Anteilhaltung des Geschäftsführers UND die
Umsatzsteuerpflicht zu berücksichtigen, welches die Revision in diesem
Falle unterlassen
" habe.
Die Aussage der Revision,
dass nach den Erfahrenswerten der Bp sehr wohl Mietverträge mit GmbHs
abgeschlossen würden, gehe insofern ins Leere, als hierbei immer der
Einzelfall zu betrachten sei. Da das Gebäude, in welcher die Firma gemietet
sei, unter Denkmalschutz stehe und eine doch architektonische und geschichtliche
Besonderheit darstelle, und auch der Vermieter insbesondere aufgrund dieser
Aspekte, mehr als vorsichtig sei, seien nur Mietverträge auf eine
Einzelperson abgeschlossen worden. Dies wohl unter dem mietrechtlichen Aspekt,
dass es bei Abschließen eines Mietvertrages auf eine GmbH immer ein
verdecktes Weitergaberecht gebe (Abtretung der Anteile und
Geschäftsführung, ohne dass der Vermieter Möglichkeit habe, etwas
dagegen zu tun). Dies zu den Erfahrenswerten der Bp.
Es würden in
weiterer Folge Umsatzsteuererklärungen von Herrn
C. für die Jahre ab 2000 abgegeben
werden, welches in Folge die Unternehmereigenschaft, auch vor allem unter
Berücksichtigungsnahme der oben angeführten Darstellungen eindeutig
erkläre.
Zur Tz 2 PB
machte die Bw. in der Gegenäußerung bezüglich dessen mehrfachen
Versuchs, eine ordnungsgemäße Rechnung von der in Rede stehenden
Firma zu erhalten, ohne dass diese der Bw. bis dato zugesandt worden sei (aus
welchen Gründen auch immer, vielleicht existiere dieses Unternehmen nicht
mehr)
"
lediglich
"
darauf aufmerksam, dass der Revision sehr wohl die massiven Umbauarbeiten
(welche auch durch Fotos dokumentiert werden könnten) im Zuge der
Betriebsbesichtigung glaubhaft gemacht worden seien, womit die Anerkennung der
Vorsteuer aufgrund der geltend gemachten Rechnung im Gesetzesbereich liege.
Mit Schreiben vom
15. März 2006 erinnerte der UFS die Bw. daran, dass dem per Fax
vom 17. Jänner 2006 übermittelten Ersuchen um Zusendung der in
der Tz 1 des Prüfungsberichts vom 20. Mai 2005 thematisierten Fakturen
des Herrn C. innerhalb von sechs Wochen
ab Zustellung dieser Nachricht bislang nicht entsprochen wurde, und ersuchte
nochmals um Vorlage der mit dem Fax abverlangten Fakturen innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.
Mit dem beim UFS am
27. März 2006 eingelangten Schreiben vom
15. März 2006, dem das Kontoblatt Miete 2001 und
dazugehörige Zahlungsbestätigungen im Original beigelegt wurden, wurde
dem UFS mitgeteilt, nunmehr die Rechnungen bzw. Zahlungsbestätigung
für die im Betriebsprüfungsbericht unter Tz 1 nicht anerkannten
Vorsteuern für die Miete 2001 zukommen zu lassen; aus diesen sei eindeutig
und klar erkennbar, dass die Rechnungen auf die Gesellschaft und nicht wie
fälschlich angenommen auf Herrn C.
persönlich ausgestellt worden seien. Da sich somit gegenüberstellend
der Ausstellung von Rechnungen die Vorsteuer vollkommen zu Recht und richtig
erweise, werde die Anerkennung der Vorsteuer für die Mieten laut
Erklärungen beantragt. Ein von A.F. unterfertigtes, für
P.C. bestimmtes Memorandum vom
16. Februar 2006 wurde dem UFS übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Ein Kleinunternehmer im
Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. ist ein Unternehmer, der
im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum S 300 000
nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus
Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige
Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 leg. cit. kann der Unternehmer, dessen Umsätze
nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des
Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf
die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die
Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 hat eine Rechnung den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (Z 1); 2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung (Z 2); die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung (Z 3); den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt (Z 4
1. Satz) [Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise
abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt
(Z 4 2. Satz)]; das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) (Z 5) und den auf das Entgelt (Z 5)
entfallenden Steuerbetrag (Z 6) zu beinhalten.
§ 11
Abs. 14 UStG 1994 lautet: "Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht
ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag."
Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2006, 2004/15/0069, müssen
§ 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zufolge Rechnungen den Namen und
die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch bereits zur
inhaltsgleichen Bestimmung des UStG 1972 - dient diese Angabe nicht nur der
Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der
Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des
Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen
im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein
Unternehmer die in Rechnungen ausgestellten Lieferungen oder Leistungen
erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu
entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat.
§ 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfordert daher für die
eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei
Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es
kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem
Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. etwa die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1991,
90/15/0042, vom 24. April 1996, 94/13/0133, vom
26. September 2000, 99/13/0020, und vom 25. April 2001,
98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die
Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine
"Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 25. April 2001, 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen
Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten,
reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. das zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2000, 99/13/0020). Gleiches
gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit
entfaltet wurde (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. April 1996, 94/13/0133, und vom 28. Mai 1997, 94/13/0230).Dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2002,
96/15/0248, zufolge kommt es auf ein Verschulden bzw. ein Wissen um das
Nichtvorliegen von der Rechnung entsprechenden Leistungen für die
Nichtanerkennung der Vorsteuer nicht an.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung im Sinne des § 11
leg. cit. an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Soweit der gesondert
ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist.
Aus
folgenden Gründen war die Berufung als unbegründet
abzuweisen:
1) Vorliegen eines
ungerechtfertigten Steuerausweises
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt als Rechnung im Sinne des
Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder
sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen
Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der
Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat
er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren;
das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung
hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132
Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar.
Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes werden Verträge zwischen Kapitalgesellschaften
und deren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen, die für die
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt
wurden. Demnach muss die Vereinbarung nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden
(vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
31. März 1998, 96/13/0121, 0122, vom 28. Februar 2002,
97/15/0158, 0159, und vom 31. Juli 2002, 98/13/0011, 0040). Die
genannten Anforderungen an Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem
Gesellschafter müssen im Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses
vorliegen.
Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1999, 99/13/0039, sind für
Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der
gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, wegen des in
solchen Fällen typischerweise zu besorgenden Wegfalls der sonst bei
Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze aus dem
Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen
zu erheben.
Was die der Bw. in
Rechnung gestellten Leistungen anbelangt, dienen die Angaben von Namen und
Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in solchen Rechnungen in
analoger Anwendung der Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug
berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch
der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (vgl. Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2006,
2004/15/0069 mit Hinweis auf Ruppe, UStG
1994/2, §§ 11, Rz 59). Der Umstand, dass
P.C. bloß die Möglichkeit der
Erzielung von Einkünften aus der Untervermietung ins Auge fasst,
begründet noch nicht die Unternehmereigenschaft, wenn a) die ernsthafte
Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen
oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände
als klar erwiesen angesehen werden können muss; b) der auf die Vermietung
gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen klar und eindeutig nach außen
hin in Erscheinung treten muss (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0085), und objektiv nachweisbar sein muss
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Juni 2000, Rs.
C-400/98 "Breitsohl", Rnr. 39). Das heißt, dass es an
P.C. in seiner Funktion als
Afterbestandgeber gelegen gewesen wäre, den Beginn dieser Betätigung
dem Finanzamt in einer Form anzuzeigen, als Folge dieser die ernsthafte Absicht
zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder
sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als
klar erwiesen angesehen werden hätte können müssen, um den in den
Rechnungen des P.C. ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträgen die Anerkennung des Vorsteuercharakters im Sinn des
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 sicherzustellen.
Für die
abgabenrechtliche Anerkennung der in abgabenrechtlicher Hinsicht strittigen
Unterbestandverhältnisse wäre es erforderlich gewesen, dass der
Hauptbestandnehmer in der Lage hätte sein müssen, beim
Vertragsabschluss den gegenläufigen Interessen der Bw. gleichermaßen
gerecht zu werden, wenn er alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Afterbestandnehmerin ist. Davon, dass der
Abschluss der Unterbestandverträge so deutlich ausgedrückt worden ist,
dass er nicht einseitig nach Belieben wieder rückgängig gemacht werden
kann, konnte in dem der Berufung zugrunde liegenden Sachverhalt schon allein
deswegen keine Rede sein, wenn ein zwischen der Hausinhabung als Vermieter und
der Bw. als Mieter abgeschlossener Mietvertrag vom 26. September 2000
klar und eindeutig jenen Berufungsbegründungsbestandteil, demzufolge es in
der Natur der Sache liege, dass Vermieter nur an natürliche Personen und
nicht an Gesellschaften direkt, bedingt durch Mietrechtsproblematiken,
vermieten, widerlegt. (Dass die Schlussfolgerung der Bw.
"
"Es darf somit die
Praxis in der Steuerlehre davon ausgehen, dass bei solchen Konstellationen eine
Vorsteuer, der Verwaltungsökonomie entsprechend anzuerkennen ist...."
den oben zitierten Bestimmungen der
§§ 11 und § 12 UStG 1994 und somit dem im
Art. 18 BVG normierten Legalitätsprinzip widerspricht, sei lediglich der
Vollständigkeit halber bemerkt).
Die Gewissheit über
die Wahrung der zwischen Afterbestandnehmer und Afterbestandgeber bestehenden
(verschiedenen) Interessen vermochte dem UFS die mit 8. November 2005
datierte Gegenäußerung der Bw. nicht zu verschaffen, wenn es dort
heißt, dass
"
die Vorsteuer,
auch wenn die Mietverträge auf Herrn
C. lauten, welcher
100% geschäftsführender Gesellschafter der Bw. ist, lediglich ein
"bürokratischer Durchlaufer" ist. Es mag zwar richtig sein, dass alleine
die Geschäftsführung eines Gesellschafters keine
Unternehmereigenschaft zeigt, aber in diesem Fall wäre ja doch die 100%ige
Anteilhaltung des Geschäftsführers UND die Umsatzsteuerpflicht zu
berücksichtigen, welches die Revision in diesem Falle unterlassen hat. Die
Aussage der Revision, dass nach den Erfahrenswerten der Bp sehr wohl
Mietverträge mit GmbHs abgeschlossen werden, gehen insofern ins Leere, als
das hierbei immer der Einzelfall zu betrachten ist. Da das Gebäude, in
welcher die Firma gemietet ist, unter Denkmalschutz steht und eine doch
architektonische und geschichtliche Besonderheit darstellt, und auch der
Vermieter insbesondere aufgrund dieser Aspekte, mehr als vorsichtig ist, wurden
nur Mietverträge auf eine Einzelperson abgeschlossen. Dies wohl unter dem
mietrechtlichen Aspekt, dass es bei Abschließen eines Mietvertrages auf
eine GmbH immer ein verdecktes Weitergaberecht gibt (Abtretung der Anteile und
Geschäftsführung, ohne dass der Vermieter Möglichkeit hat, etwas
dagegen zu tun). Dies zu den Erfahrenswerten der Bp.
Die auf die
Mietrechtsproblematik Bezug nehmenden Ausführungen in der Berufung
ließen einerseits den Schluss darauf zu, dass
P.C. die als Afterbestandobjekte
dargestellten Topnummern nach außen hin für nicht der Bw. dienliche
Zwecke in Bestand genommen habe, (womit der Bestand der
Unterbestandverträge in abgabenrechtlicher Hinsicht in analoger Anwendung
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verträgen zwischen nahen
Angehörigen zu verneinen war); andererseits waren sie der Beweis für
die Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Bw., wenn dem UFS mit dem
Schreiben der Bw. vom 15. März 2006 an Beweismittel
Auftragsbestätigungen einer Bank betreffend Überweisung von für
das Jahr 2001 vorgeschriebenen Mieten der Bw. an die Hausverwaltung vorgelegt
wurden.
Der Mangel an
Feststellungen betreffend des Streitjahrs 2001 im Betriebsprüfungsbericht
zum gegenständlichen Punkt, infolge dessen dem Begehren der Bw. vom
15. März 2006, die Vorsteuer 2001 für die Mieten laut
Erklärungen anzuerkennen, der Erfolg zu versagen war, war aus der
Darstellung der steuerlichen Auswirkung in der Tz 1 PB mit der
dortigen Angabe des Zeitraums "2000" ersichtlich.
Was die übrigen
Ausführungen betreffend der Unternehmereigenschaft des
P.C., insbesondere jene zum Antrag auf
Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 zur FA
2/20, St. Nr. 8..., samt der Ankündigung
"
Es werden in
weiterer Folge Umsatzsteuererklärungen von Herrn
C. für die
Jahre ab 2000 abgegeben werden, welches in Folge die Unternehmereigenschaft,
auch vor allem unter Berücksichtigungsnahme der oben angeführten
Darstellungen eindeutig erklärt
"
betrafen, waren auch diese nicht dazu geeignet, dem UFS Gewissheit über den
Bestand einer Außenwirkung der Unterbestandverhältnisse zu
verschaffen.
Jener
Bevollmächtigungsvertrag, den P.C. in seiner Funktion als
geschäftsführender Alleingesellschafter der Bw. mit
A.F. in der Eigenschaft als gewerblicher
Buchhalter, Vermögensverwalter/Datenverarbeiter abgeschlossen hatte, die
Vollmacht vom 15. November 1999, mit der der gewerblichen Buchhalter und
Vermögensverwalter u. a. zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheit
der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen ermächtigt worden war,
sowie die Tatsache, dass das Einlangen der Erklärung gem. § 6
Abs. 3 leg. cit. (auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu
verzichten) samt der mit 15. November 1999 datierten Vollmacht beim
Finanzamt am 3. Dezember 1999 registriert worden war, waren der Beweis
für den Bestand von zumindest rudimentären Kenntnissen des
geschäftsführenden Alleingesellschafters der Bw. auf dem Gebiet des
Abgabenrechts. Die Außerachtlassung der möglichen Sorgfalt bei der
Bw., was die Geltendmachung der in der Tz 1 PB angeführten Vorsteuern
betrifft, war dem geschäftsführenden Alleingesellschafter der Bw.
insofern vorzuwerfen, als es diesem als Folge dessen Personenidentität mit
dem angeblichen Afterbestandgeber auch zuzumuten gewesen wäre, sie
tatsächlich aufzuwenden. Auf die von
A.F. im Memorandum vom
16. Februar 2006 verwendete Anrede "Sehr geehrter Herr
C.! Lieber
P.!", die für den Bestand eines
Naheverhältnisses sprach, welches zwischen rechtsfreundlichen Vertretern
und deren Klienten atypisch ist, sei verwiesen.
P.C. in seiner Funktion als
geschäftsführender Alleingesellschafter der Bw. hätte wissen
müssen, dass die Voraussetzung für die Berechtigung der Bw. zum
Vorsteuerabzug die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von
P.C. in seiner Funktion als
Afterbestandgeber ist; wobei die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der
(Beendigung der) Leistung gegeben sein muss. Der Umstand, dass
P.C. als Bestandnehmer bloß die
Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus der Untervermietung ins
Auge gefasst hatte, um den Gewinn der Bw. zu mindern, begründete noch nicht
die Unternehmereigenschaft des Bestandnehmers als Afterbestandgeber.
Die Gewissheit über
das offensichtliche Desinteresse bei der Führung der Geschäfte der Bw.
verschafften dem UFS die dem Arbeitsbogen ersichtlichen Telefonrechnungen vom
6. März 2000, wenn mit diesen Rechnungen Gesamtbeträge von
S 1.612,10, bestehend aus einem Nettobetrag von S 1.289,68 netto und
20% Umsatzsteuer von S 322,42, bzw. S 13.121,20, bestehend aus
einem Nettobetrag von S 10.496,96 netto und 20% Umsatzsteuer von
S 2.624,24, für angefallene Telefonkosten jeweils im März/April
2000 in Rechnung gestellt worden waren und jede einzelne der beiden Rechnungen
vom 6. März 2000 (!) den Vermerk
"
Betrag dankend
erhalten
" enthalten hatte. Bei
sorgfältiger Prüfung der Rechnungen hätte
P.C. auffallen müssen, dass
20 % von den in den Rechnungen ausgewiesenen Nettobeträgen -
S 1.289,68 bzw. S 10.496,96 - Umsatzsteuern von nur S 257,936
bzw. S 2.099,392 statt den in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen
von S 322,42, bzw. S 2.624,24 ergeben.
Die Telefonrechnungen
ließen den Rückschluss auf die Fremdunüblichkeit der
Unterbestandverhältnisse zu, weil der Bw. mit den o. a. Telefonrechnungen
überhöhte Umsatzsteuern in Rechnung gestellt worden waren und Angaben
betreffend der Telefonart sowie ein Hinweis bezüglich der
Endabrechnungsmodalitäten, welcher erforderlich gewesen wäre, weil die
mit 6. März 2000 datierten Rechnungen einen Leistungszeitraum
für die Monate März/ April 2000 ausweisen, fehlen. Da die Frage,
ob es sich bei den "Telefonen" um solche mit Festnetzanschluss oder um Handys
handelt, aus Mangel an Angaben von Telefonnummern in den in Rede stehenden
Rechnungen nicht zu beantworten war, war das Vorliegen einer Rechnung im Sinn
des § 11 UStG 1994 und damit das Vorliegen einer
Umsatzsteuerschuld zu verneinen, weil der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zufolge die Steuerschuld nach § 11
Abs. 14 leg. cit. zur Voraussetzung hat, dass eine solche Rechnung erstellt
wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit.
erfüllt. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11
UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne des
§ 11 leg. cit. anzusehen, womit eine Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug fehlte (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2001, 2001/14/0023, und
22. Februar 2000, 99/14/0062).
Der Vermerk der
"Barzahlung" auf den Telefonrechnungen konnte die Angabe der Menge der in
Anspruch genommenen Telefonleistungen nicht ersetzen, zumal es sich im
Berufungsfall auch nicht um "typische Bargeschäfte" gehandelt haben konnte,
bei denen die Leistung gegen Bezahlung des Entgelts erbracht wird.
Die Undurchsichtigkeit
des geschäftsführenden Alleingesellschafters der Bw. und
Afterbestandgebers in Personalunion und damit die Fremdunüblichkeit des
"Afterbestandverhältnisses" war auch aus der im Arbeitsbogen abgelegten
Rechnung vom 7. Februar 2000 zu erkennen, wenn der
alleingeschäftsführende Gesellschafter der Bw. seinem
Afterbestandnehmer (=Bw.) einen Betrag von S 27.379,20 für den
"
Ankauf und die
Montage einer gesamten Telefonanlage (bestehend aus 2 Apparaten, 2,50
Technikerstunden, 1 Stunden Wegzeit- und Fahrtpauschalen, allen Kabeln,
4 Steckdosen, Verteilern etc.)
" in
Rechnung stellt (und die Rechnung den Vermerk "Betrag dankend erhalten"
beinhaltet), obwohl die Zahlung des Zinses die Gegenleistung für die
Gebrauchsüberlassung von Bestandobjekten, somit gebrauchsfähigen
Objekten ist und das dem Arbeitsbogen ersichtliche Schreiben der Bw. vom
4. April 2005 (!) betreffend Umbau- und Renovierungsarbeiten in dem in
Rede stehenden Haus Nr. 14 folgenden Text beinhaltet:
|
"...
die
.... GmbH entrichtet für mehrere Räumlichkeiten im Haus der
A-Gasse 14 in
9999K. Miete. Da sich
jedoch einige dieser eben erwähnten gemieteten Räume in entweder
desolatem
oder sanierungsbedürftigem
Zustand
befanden,
hat die GmbH zahlreiche Instandhaltungs-, Umbau- sowie Renovierungsarbeiten
durchgeführt.
Darunter
fallen unter anderem die Isolierung der Decke mittels eingezogener
Dämmplatten, sowie die Täfelung der Decke und Verputz und Anstrich
eben derselben in mehreren Räumen. Natürlich wurden auch die
Wände vorerst mit Haftgrund versiegelt, um danach verputzt und neu
ausgemalt werden zu können. Des weiteren wurden bereits vorhandene
Holzböden größtenteils abgeschliffen und neu versiegelt. In
einigen Räumen allerdings mussten die Böden komplett saniert werden.
Dies beinhaltete eine neue Isolierung, Trittschalldämmung, sowie die
tatsächliche Verlegung der neuen Holzböden.
Im
Zuge dessen wurden die Räumlichkeiten natürlich auch technisch auf den
neuesten Stand gebracht. Gemeint sind hiermit die Erneuerung bzw. die
Installation diverser Stromkabel, der Einbau am Boden geführter
Kabelschächte, die Verlegung unzähliger Netzwerkkabel verteilt
über das gesamte Haus, und die
Installierung
und Verlegung der
Telefonanlage
.
Die
Installation der Beleuchtung wurde nach der Renovierung der Räumlichkeiten
und Verlegung der Kabel vorgenommen.
Auch
die zum Teil
undicht
gewordenen Fenster
bedurften einer Sanierung. Die Fensterrahmen wurden erst von altem Lack und Kitt
befreit, danach säuberlich abgeschliffen.
Anschließend
wurden die Fensterrahmen neu lackiert, danach neue Scheiben eingesetzt,
verkittet und lackiert. Teilweise mussten auch komplett neue Flügel
für die Innenfenster angefertigt werden. Weiters wurde ein
Fensterdurchbruch durchgeführt, wobei sowohl Fensterstock als auch die
Flügel neu angefertigt werden mussten.
Desweiteren
mussten in sämtlichen Räumen alle Türen restauriert bzw.
ausgetauscht und Schlösser eingebaut oder getauscht werden.
Im
unteren Teil des Hauses wurde eine Küche eingebaut, was mit Einleitung von
Wasser und den dazugehörigen Anschlüssen, der Erneuerung der
Wasserrohre und dem Errichten eines Abflusses verbunden war.
Abschließend
wurde am Freigelände ein neuer Kanal gelegt.
Im
Empfangsraum wurden zudem die vorhandenen historischen Regale
restauriert.
Die
nunmehr als Lager genutzten Räumlichkeiten wurden ebenfalls stark um- bzw.
ausgebaut. Beispielsweise wurde zusätzlich eine elektrische/hydraulische
Hebebühne installiert. In eine der großen Lagerhallen wurden
Hochregale eingebaut. In einem weiteren Bereich wurde eine neue Werkstatt
eingerichtet.
Um
besonders heikles Veranstaltungsequipment nicht der teils zu starken
Feuchtigkeit im Lager aussetzen zu müssen, wurden innerhalb des Lagers zwei
eigene Räume mittels Rigipsplatten aufgebaut. In einem dieser eben
erwähnten wurde zusätzlich auch ein Teppich verlegt.
Die
Renovierungsarbeiten
sind
bis zum heutigen Tage im Gange und werden auch noch die nächsten Jahre
andauern..."
Die
mit dem obigen Text dargestellten Verhältnisse sind fremdunüblich,
weil der Bestimmung des § 1098 ABGB zufolge Bestandnehmer berechtigt
sind, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die
bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu
geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage
nicht ausdrücklich untersagt ist. Vermieter (!) sind gem. § 1096
ABGB verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande
zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen
Gebrauche oder Genusse nicht zu stören; ist das Bestandstück bei der
Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne
Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche
nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße
der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Wird ein dem
Bestandgeber obliegender oder ein nützlicher Aufwand gemacht, so wird der
Bestandnehmer
(!)
nach § 1097 ABGB als
Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 1036, 1037 ABGB)
behandelt, der den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach
Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern muss, sonst ist
die Klage erloschen.
Die Unzulässigkeit
des Vorsteuerabzugs mangels Feststellbarkeit einer steuerbaren Leistung im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes war insofern für die Berufungsentscheidung im
gegenständlichen Berufungspunkt von Bedeutung, als der Vorsteuerabzug das
wesentliche Merkmal der Mehrwertsteuer ist. Durch ihn wird die Kumulation
vermieden und erreicht, dass Verbrauchsgüter - gleichgültig wie oft
sie umgesetzt werden - bei gleichem Steuersatz und gleichem Preis gleich
belastet sind. Ist nur der Unternehmer berechtigt, die aus seinen Umsätzen
errechnete Steuer um jene Vorsteuer zu kürzen, so traf die Bw. bedingt
durch die Personalunion des Afterbestandgebers und des
geschäftsführenden Alleingesellschafters der Bw. als
Afterbestandnehmer, was den abgabenrechtlichen Bestand der
Afterbestandverhältnisse anbelangt, insofern eine erhöhte Beweislast,
als der Unterbestand ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem
Hauptbestandnehmer und dem Unterbestandnehmer ist, nicht aber zwischen diesem
und dem Hauptbestandgeber begründet wird und der Räumungstitel
(§ 568 ZPO) im Fall der Auflösung des
Hauptbestandverhältnisses auch gegen den Afterbestandnehmer wirkt. Da die
Unternehmereigenschaft sich nach § 2 UStG 1994 richtet,
dessen Absatz 1 zufolge Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt, wobei unter den Begriffen
"gewerblich" oder "beruflich" jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, zu
verstehen ist, wäre es am Hauptbestandnehmer gelegen gewesen, eine
Leistung, die er als Afterbestandgeber im eigenen Namen an die Bw. bringt,
nachzuweisen. Einen solchen Beweis für die Unternehmereigenschaft des
geschäftsführenden Alleingesellschafters der Bw. als
Hauptbestandnehmer vermochte die Abgabe der Verzichtserklärung gem.
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht zu ersetzen. Damit vermochten die
Ausführungen in der Gegenäußerung betreffend des
Durchlaufercharakters der Kosten, auf die die strittigen Vorsteuern entfielen,
eine Mangelhaftigkeit auch nur eines der angefochtenen Bescheide nicht zu
beweisen.
Auch wenn in der Berufung
und in der Gegenäußerung die Unternehmereigenschaft des Hr.
P.C. als Afterbestandgeber behauptet
wird, wurde die Feststellung der Bp, der Mieter habe der Bw. die auf die top 7,
17, 18, 45, 52 bis 54 in 9999K.
,
A-Gasse 14, entfallenden Kosten
betreffend Miete, Telefon und Energie für das Jahr 2000 mit gesonderten
Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt, ohne dass diese Umsatzsteuerschuld
gem. § 11 Abs. 14 leg. cit. vom Mieter in den Streitjahren
abgeführt worden sei, weder in der Berufung, noch in der
Gegenäußerung bestritten. Aus Mangel an stichhaltigen Beweisen
für den Bestand auch nur eines Afterbestandverhältnisses zwischen dem
geschäftsführenden Gesellschafter der Bw. als Unterbestandgeber
einerseits, der Bw. als Unterbestandnehmer andererseits war das Vorliegen der
für die Entscheidung wesentlichen Tatsache der Unternehmereigenschaft von
P.C. als Afterbestandgeber
auszuschließen. Auf Mag. Sabine Studera, Steuerschuld kraft
Rechnungslegung, SWK-Heft Nr.20/21 vom 15. Juli 2007,
S 610 ff, Seiten 842ff, derzufolge auch die Umsatzsteuerrichtlinien
den Vorsteuerabzug ohne Ausnahme bzw. Erleichterung ausschließen, sei
verwiesen.
Was die dem UFS als
Beilage zum Begleitschreiben vom 15. März 2006 übermittelten
Belege für das Jahr 2001 anbelangt, widerlegten diese das Vorbringen in der
Berufung, demzufolge es in der Natur der Sache liege, dass Vermieter nur an
natürliche Personen und nicht an Gesellschaften direkt, bedingt durch
Mietrechtsproblematiken, vermieten, (weshalb die Praxis in der Steuerlehre davon
ausgehen dürfe, dass bei solchen Konstellationen eine Vorsteuer der
Verwaltungsökonomie entsprechend anzuerkennen sei) wenn einige der
vorgelegten Auftragsbestätigungen die
U1-E1K1 GmbH als Name des Empfängers
und die Bw., also nicht den geschäftsführenden Alleingesellschafter
der Bw. als Einzahler ausweisen.
Aufgrund
der obigen Ausführungen war die Berufung im gegenständlichen Punkt als
unbegründet abzuweisen.
2)
Nichtordnungsgemäße Rechnung
Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs ist das Vorliegen der in der Rechnung beschriebenen
Leistung materielle Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der
Vorsteuer (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
27. März 2002, 96/13/0148, und 20. Dezember 2006,
2003/13/0003). Auch die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldete
Umsatzsteuer kann nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 nur dann als
Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn eine Rechnung iSd § 11 leg.
cit. ausgestellt worden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
12. Dezember 1988, 87/15/0079, ergangen zum UStG 1972).
Die
der Bp vorgelegte und dem UFS nunmehr vorliegende Rechnung des
Installationsunternehmens
"
Sanitär und
Heizungstechnik GmbH
" mit der Nr.
010245 vom 31. Dezember 2001 beinhaltet folgenden Text:
|
"
|
Objekt:
BVH: 9999K.,
Nusswaldgasse
14
|
|
1.
Teilrechnung
|
|
Pos
|
Menge
|
Bezeichnung
|
Preis
|
Betrag
|
|
1
|
1,00
mal
|
Für
bereits erbrachte Leistungen und geliefertes Material
|
320.000,00
|
320.000,00
|
|
|
|
|
|
|
320.000,00
|
|
|
|
|
|
+
MWST 20%
|
64.000,00
|
|
|
|
|
Endsumme
|
ATS
|
384.000,00
|
|
|
|
|
|
€
|
27.906,37
|
"
Die
Angabe der Menge oder der handelsüblichen Bezeichnung oder der Art und des
Umfanges der Leistung sind für die Prüfung, ob beim
Leistungsempfänger die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
vorliegen, d.h. ob die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden
ist, von Bedeutung. Ist die Bezeichnung
"
Für bereits
erbrachte Leistungen und geliefertes
Material
" bei einer Rechnung der
"Sanitär & Heizungstechnik GmbH" keine im Geschäftsverkehr
für Installationen allgemein verwendete Leistungsbeschreibung, so fehlte
der Rechnung ein für dessen Anerkennung als Rechnung im § 11
Abs. 1 UStG 1994 erforderliches Merkmal. Schon allein aufgrund dieser
Tatsache war dem in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag von S 64.000
die Anerkennung als abzugsfähige Vorsteuer gemäß
§ 12
Abs. 1 UStG 1994 zu versagen.
Vor diesem Hintergrund
war allein die Ankündigung der Bw. in der Berufung, die Originalrechnung,
die in einer Versicherungssache an die Versicherung weitergeleitet worden sei
und auch bei der Versicherung nicht auffindbar sei, nachzureichen, nicht dazu
geeignet, eine Rechtswidrigkeit des mit der Berufung angefochtenen
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2001 nachzuweisen.
Das Gleiche gilt für
das von A.F. unterfertigte Memorandum vom
16. Februar 2006, das zu dem Zweck angefertigt wurde, für
P.C. den Sachverhalt der Bp samt den
Rechtsfolgen, welche die Vorlage/Nichtvorlage der angesprochenen Rechnungen
hätten, darzustellen und P.C. mit dem Fettdruck im nachfolgend
zitierten Text aus dem Memorandum
"
Laut Revision hat
Hr. C. an ....
Rechnungen gestellt, obwohl Herr
C.
diesbezüglich
keine
Vorsteuer
abgeführt
hat
." das ihn treffende
abgabenrechtliche Risiko offen zu legen.
Aufgrund
der obigen Ausführungen war die Berufung auch im gegenständlichen
Punkt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abzuweisen.
Die obigen
Ausführungen zu den Feststellungen der Bp in den beiden o. a. Tz des in
Rede stehenden Prüfungsberichts finden Deckung in der Tatsache, dass die
Wiederaufnahmebescheide betreffend der Jahre 2000 und 2001 in Rechtskraft
erwuchsen, ohne mit Berufung angefochten worden zu sein.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1096 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1097 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1098 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2258-W/05
- Stammnummer
- 31264
- Gültig
- 02.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF