Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1990-W/03
Aufteilung der Vorsteuern in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1990-W/03vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einer Rechnung sowohl über tatsächlich erbrachte als auch über nicht erbrachte Leistungen abgerechnet und die Umsatzsteuer sowohl für die erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen in einem Betrag ausgewiesen, so kann für Zwecke des Vorsteuerabzuges die Vorsteuer in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Nikolaus
Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, St.
Veitgasse 15, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.
Bezirk und Purkersdorf, betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1992
bis 1995 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw, eine Kommanditgesellschaft, wurde am 3. März
1993 gegründet. Gesellschafter sind Mag. Dr. Wolfgang Ni als
Komplementär und Dr. Rudolf G als Kommanditist. Als Prokurist ist Dr.
Irmgard Ma tätig.
Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden
Betriebsprüfung (BP) wurden folgende Feststellungen getroffen:
Buchführungsmängel:
Honorarnote an die Fa. Pe Pe vom 28. Juli.
1994
Laut Feststellung der BP wurde ein im Jahr 1994 von der Fa
Pe Pe bzw. Hr. Pe Pe vereinnahmtes Honorar in Höhe von S 50.000,00 (incl.
20 % USt) nicht erfasst.
2) Vom Kommanditisten und seinerzeitigen Prokuristen Dr. G
wurden im Jahr 1993 so genannte "Sonderhonorare" für diverse Leistungen im
Namen der Bw in Höhe von S 63.500,00 brutto vereinnahmt. Die Bw wurde
laut Angabe von Dr. G über dieses Inkasso informiert.
Diese Sonderhonorare wurden von der Bw erst im Jahr 1994
(Verbuchung mit 31. Dezember
1994:
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Verrechnungskonto Dr. G (Kto
3610) /
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Erlöse sonstiges (Kto 8040)
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/
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Zahllast USt (Kto 3540)
erfasst und nicht schon im Jahr 1993.
TZ 18) Entgelte
Honorar von der Fa. Pe Pe:
Im Jahr 1994 wird von der BP eine Zurechnung in Höhe
von S 50.000,00 brutto, d.s. S 41.666,67 netto zuzüglich 20 % USt,
vorgenommen.
Die von Dr. G für die Bw vereinnahmten Sonderhonorare
in Höhe von S 63.500,00 brutto, d. s. S 52.916,67 netto zuzüglich 20 %
USt, werden im Jahr 1993 anstatt im Jahr 1994 berücksichtigt.
TZ 19) Aufgrund der Änderungen laut TZ 18 ergeben sich
im Jahr 1993 und 1994 folgende Umsätze.
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1993
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1994
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Entgelte lt. Erkl.
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3.387.317,01
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5.143.335,14
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Zurechnung lt. TZ 18.1.
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41.666,67
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Korrektur lt. TZ 18.2.
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52.916,67
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-52.916,67
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Entgelte = steuerpfl. Umsatz lt. BP
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3.440.233,68
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5.132.085,14
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Der steuerpflichtige Umsatz
unterliegt dem Normalsteuersatz.
TZ 20)
Vorsteuer
Honorarnoten der Fa. Ta Wirtschaftstreuhand GesmbH an die
Bw:
Im Prüfungszeitraum 1992 bis 1995 legte die Fa. Ta
Wirtschaftstreuhand GesmbH an die Bw Honorarnoten hinsichtlich
Geschäftsführerbezug für Dr. Ni, Personenversicherungen für
Dr. Ni, Kfz-Aufwand für Dr. Ni, Miete Räumlichkeiten, Miete
Infrastruktur, Werkvertragsaufwand Dr. Ma und Personalaufwand (darunter Fr. Mag.
Lu - 1992, 1993; Fr. Mag. Do - 1993, 1994, 1995 ; Frau Wa 1992, 1993; Frau Wu -
1992, 1993, 1994, 1995; Frau Ho 1993, 1994, 1995; Frau Wi 1995).
In Honorarnoten (Rechnungen) aus dem Jahr 1992, 1993 und
1995 (jeweils datiert mit dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres) wurde neben
Leistungen, die erbracht worden sind auch über Leistungen abgerechnet, die
nicht erbracht worden sind. Die Steuerbeträge wurden in den Rechnungen
offen ausgewiesen.
Eine in einem ausgestellte Rechnung ist
eine Urkunde und kann diese
nach Ansicht der BP nicht in mehrere Teile (einen für den Vorsteuerabzug
geeigneten und einen für den Vorsteuerabzug nicht geeigneten Teil)
aufgegliedert werden. Ebenso kann auch eine aliquote Vorsteuer aus dem
ausgewiesenen Steuerbetrag nicht herausgerechnet werden.
Wenn daher in einer Rechnung neben Leistungen, welche
erbracht worden sind auch über Leistungen, die nicht erbracht worden sind,
abgerechnet wird, ist die gesamte Rechnung mit einem Mangel behaftet und daher
der gesamte in einer unrichtigen Rechnung (z. B. weil eine Leistung nicht
erbracht oder nicht im angeführten Umfang erbracht wurde)
ausgewiesene Steuerbetrag beim
Leistungsempfänger nicht als
Vorsteuer anzuerkennen.
Nach Ansicht der BP schuldet der Leistungserbringer nach
§ 11/14 UStG den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag und hat dieser im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung keine Korrekturmöglichkeit.
Es handelt sich hier um folgende mit einem Mangel behaftete
Rechnungen.
Honorarnote vom 31. Dezember 1992
Darin wird über Miete für Räumlichkeiten,
Miete Infrastruktur und bewegliches Vermögen und über Personalaufwand
abgerechnet.
Unter Personalaufwand werden auch Kosten für Frau Mag.
Lu in Rechnung gestellt, die aber nachweislich (Zeugenaussage vom 8. Oktober
1997) nie für die Bw tätig war.
In dieser Honorarnote ist ein Steuerbetrag in Höhe von
S 13.450,00 offen ausgewiesen (wurde bisher als Vorsteuerabzug geltend
gemacht).
Honorarnote vom 31. Dezember 1993
Darin wird über Miete für Räumlichkeiten,
Miete für Infrastruktur und bewegliches Vermögen, Werkvertragsaufwand
Dr. Ma und über Personalaufwand (darunter Kosten für Frau Mag. Lu)
abgerechnet.
Frau Mag. Lu war, wie auch schon im Jahr 1992, nicht
für die Bw tätig.
Frau Dr. Ma war zu rund 14 % nicht für Klienten der Bw
tätig. Von der Ta GesmbH wurden jedoch die Kosten zu 100 % in Rechnung
gestellt.
In dieser Honorarnote ist ein Steuerbetrag in Höhe von
S 343.234,00 offen ausgewiesen (wurde bisher als Vorsteuerabzug geltend
gemacht).
Honorarnote vom 31. Dezember 1995
In dieser Honorarnote wird über Miete für
Räumlichkeiten und Infrastruktur, Werkvertragsaufwand Frau Dr. Ma,
Personalaufwand, 50 % des Geschäftsführerbezuges von Dr. Ni, 50 % des
Aufwandes für Personenversicherungen Dr. Ni und 50 % des Kfz-Aufwandes Dr.
Ni abgerechnet.
Wie die BP feststellte war Frau Dr. Ma nicht in dem in der
Honorarnote angeführten Umfang (Kosten wurden von der GesmbH zu 100 % in
Rechnung gestellt) für die Bw tätig. Zu rund 22 % betreute Frau Dr. Ma
Nicht-Klienten der
Bw.
Der offen ausgewiesene Steuerbetrag in dieser Honorarnote
beträgt S 523.127,63 (wurde bisher als Vorsteuerabzug geltend
gemacht).
Weiters wurde mit Honorarnote vom 31. Dezember 1993 und
Honorarnote vom 31. Dezember 1994 neben weiteren Kosten für Dr. Ni
(Komplementär der Bw) ein Geschäftsführerbezug von je
S 350.000,00 (50 % Anteil) zuzüglich S 70.000,00 (20 % USt) in
Rechnung gestellt.
Die Geschäftsführertätigkeit eines
Gesellschafters einer Personengesellschaft ist stets eine nichtunternehmerische
Tätigkeit. Der Gesellschafter wird als Geschäftsführer in
Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion tätig, die keinen
Leistungsaustausch, sondern eine Leistungsvereinigung bewirkt.
Die Vorsteuer in Höhe von S 70.000,00 je Jahr wird
nicht anerkannt.
Aufgrund der
Feststellungen der BP ergeben sich folgende
Vorsteuerbeträge.
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1992
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1993
|
1994
|
1995
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Vorsteuer lt. Erkl.
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14.004,00
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1.824.728,80
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474.818,30
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548.536,04
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Vorsteuer Beratungsk.
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-1.148,33
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Vorsteuer Honorarnote Ta GesmbH (§11/14
UStG)
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-13.450,00
|
-343.234,00
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-523.127,63
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Vorsteuer
Geschäftsführer-bezug
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-70.000,00
|
-70.000,00
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Vorsteuer lt. BP
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554,00
|
1.411.494,80
|
404.818,30
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24.260,08
In der frist- und formgerechten
Berufung des Dr. Ni wird eingewendet, die Feststellungen der BP seien lediglich
in 2 Punkten zutreffend, nämlich die unrichtige Geltendmachung des
Vorsteuerbetrages in Höhe von S 1.148,30 im Jahr 1995 und die
ertragsteuerliche Behandlung des Geschäftsführerbezuges. Alle anderen
Feststellungen der BP würden bekämpft.
Verfahrensmängel: Im Zuge des BP-Verfahrens sei
nicht in alle Aktenteile Einsicht gewährt worden. Dies stelle deshalb einen
wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil bei Gewährung der Akteneinsicht in
sämtliche Unterlagen die Bw in die Lage versetzt worden wäre, weiteres
Tatsachenvorbringen zu erstatten, weitere Beweisanträge zu stellen und
weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung zu machen, aufgrund derer
möglicherweise von den nunmehr tatsächlich erteilten Bescheiden
inhaltlich abweichende Bescheide vom dortigen Finanzamt erteilt worden
wären.
Honorar Pe Pe: Da es unrichtig sei, das die Bw im
Jahre 1994 von der Fa. Pe Pe ein nicht in den Büchern erfasstes Honorar im
Betrag von S 50.000,-- erhalten habe, sei auch die diesbezügliche
Umsatzsteuernachforderung im Betrag von S 8.333,33 nicht
gerechtfertigt.
Von Dr. G vereinnahmte Sonderhonorare: Es sei
unrichtig, dass die von Dr. G für die Bw vereinnahmten Sonderhonorare in
Höhe von S 63.500,-- brutto im Jahr 1993 anstatt im Jahr 1994
vereinnahmt worden seien, weshalb die Erhöhung der Umsatzsteuerschuld im
Jahr 1993 im Betrag von S 10.583,33 ebenso wie die gegengleiche
Kürzung der Umsatzsteuerschuld im Jahr 1994 zu unterbleiben
hätten.
Vorsteuer aus der Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH
(Leistungen Dr. Ma und Mag. Lu ): Die BP vermeine, dass der Bw das
Vorsteuerabzugsrecht aufgrund von der Ta GesmbH gelegten Honorarnoten vom 31.
Dezember 1992, 1993 und 1994 nicht zur Gänze zustehe, weil teilweise
über Nichtleistungen, nämlich nach den tatsächlichen
Verhältnissen nicht von der Ta GesmbH für die Bw erbrachten Leistungen
der für die Ta GesmbH im Werkvertrag tätig geworden Dr. Ma und der im
Dienstvertrag zur Ta GesmbH stehenden Mag. Lu abgerechnet worden
sei.
Diese Feststellungen der BP seien unrichtig, da die auf die
Nichtleistung entfallenden Beträge von der Ta GesmbH in Rechnung gestellt
worden seien, da sie bestehenden Vereinbarungen entsprochen hätten. Von
Nichtleistungen könne keine Rede sein.
Selbst wenn teilweise Nichtleistungen vorgelegen
wären, stehe der Vorsteuerabzug anteilsmäßig für die
tatsächlich erbrachten Leistungen zu. Die Rechtsansicht der BP, dass der
Rechnungsbetrag nicht aufgespalten werden könne, sei
unrichtig.
Vorsteuer aus der Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH
(Geschäftsführungsleistungen)
Wenn lt. BP die Geschäftsführertätigkeit des
Dr. Ni als Gesellschafter einer Personengesellschaft stets eine
nichtunternehmerische Tätigkeit sei, so werde übersehen, dass im
gegenständlich Fall die zivilrechtliche Gestaltung anders gelagert ist. Es
bestehe kein unmittelbares Vertrgsverhältnis zwischen Dr. Ni und der Bw
hinsichtlich der Erbringung der Komplementärleistung. Vielmehr stehe Dr. Ni
in einem Dienstverhältnis zur Ta GesmbH. Die Komplentärleistungen der
Bw würden werkvertraglich von der Ta GesmbH erbracht und zwar in der Form,
dass Dr. Ni aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Ta GesmbH Leistungen
für die Bw erbringe. Diese Leistungen würden von der Ta GesmbH in
Rechnung gestellt werden.
Ungeachtet der Tatsache, dass im Ertragsteuerrecht die
wirtschaftliche Betrachtungsweise eine direkte Leistungsbeziehung zwischen Dr.
Ni und der Bw erforderlich mache, müsse die umsatzsteuerliche Beurteilung
der zivilrechtlichen Gestaltung folgen.
Den Berufungsausführungen hielt die BP in der
Stellungnahme entgegen:
Vorsteuer aus der Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH
(Dr. Ma/Mag. Lu )
Nach Ansicht der BP könne eine in einem ausgestellte
Rechnung nicht in mehrere Teile (einen für den Vorsteuerabzug geeigneten
und einen für den Vorsteuerabzug nicht geeigneten Teil) aufgegliedert
werden.
Da neben Leistungen, die erbracht wurden, auch über
Leistungen, die nicht erbracht wurden, abgerechnet wurde, sei die gesamte
Rechnung mangelhaft und die Vorsteuer nicht abzugsfähig.
Vorsteuer aus der Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH
(Geschäftsführerleistungen)
Dr. Ni ist sowohl an der Bw als auch an der Ta GesmbH
beteiligt und auch bei beiden Gesellschaften Geschäftsführer. Lt.
eigenen Angaben übt er die Geschäftsführertätigkeit zu je 50
% für die beiden Gesellschaften aus. Da die
Geschäftsführertätigkeit eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft stets eine nichtunternehmerische Tätigkeit sei, liege
kein Leistungsaustausch vor und sei ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist aufgrund steuerlicher Vorschriften und nicht
nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Hinsichtlich der Honorarnoten der Fa. Pe Pe und Honorare
kassiert von Dr. G seien keine neue Argumente vorgebracht worden, sodass auf die
Ausführungen im BP-Bericht zu verweisen sei.
Dagegen wendet Dr. Ni ein:
Vorsteuer aus der Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH
(Dr. Ma/Mag. Lu)
In der Stellungnahme seien lediglich die Ausführungen
des BP-Berichtes wiederholt worden, weshalb sich eine Gegenäußerung
erübrige.
Vorsteuer aus der Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH
(Geschäftsführerleistungen)
Die Stellungnahme lasse den Kern der
Berufungsausführungen, wonach hinsichtlich der Komplementärleistungen
in zivilrechtlicher Hinsicht kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen
Dr. Ni und der Bw bestehe, sondern diese Leistungen vielmehr werkvertraglich von
der Ta GesmbH für die Bw erbracht würden, wobei Dr. Ni seinerseits
diese Leistungen gegenüber der Ta GesmbH dienstrechtlich zu erbringen habe,
gänzlich unberücksichtigt.
Den Berufungsausführungen, dass die umsatzsteuerliche
Beurteilung der zivilrechtlichen Gestaltung unmittelbar zu folgen habe, setze
die BP nur die Behauptung entgegen, dass dies nicht der Fall sei, ohne freilich
diese Ansicht zu begründen und ohne darzutun, welche Betrachtung für
umsatzsteuerliche Zwecke zum Zuge komme.
Wenn in der Stellungnahme überdies ausgeführt
werde, dass Dr. Ni nicht als Treuhänder der Ta GesmbH tätig geworden
sei, so missverstehe sie die Berufungsausführungen völlig, da das
Bestehen eines Treuhandverhältnisses niemals behauptet, sondern lediglich
auf die Literatur zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von
Treuhandverhältnissen im Allgemeinen zur Stützung der Rechtsansicht
verwiesen worden sei, wonach die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von
Vertragsverhältnissen unmittelbar deren zivilrechtlicher Gestaltung zu
folgen habe.
In der am 18. Oktober 2000 vor dem damals zuständigen
Berufungssenat I abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führt
Dr. G ergänzend aus, er habe in der 2. Hälfte des Jahres 1994 Frau Na
zufällig auf der Straße, und zwar in der Währingerstraße,
wo er zu tun gehabt habe. Im Zuge dieses Gesprächs habe er von Frau Na von
der Honorarnote erfahren und eine Kopie erhalten. Frau Na habe ihm nicht
erzählt, dass der ausgewiesene Betrag bezahlt, sondern lediglich mit S
50.000,-- verglichen worden sei.
Dr. Ni gibt dazu an, der Betrag von S 50.000,-- findet sich
weder bei der Firma Pe Pe noch bei der Firma He GesmbH noch in der
Einnahmen/Ausgabenrechnung der Immobilienverwaltung als Ausgabe bzw. als
Werbungskosten.
Zum Punkt Sonderhonorare führt Dr. Ni aus, dass ihm
bei der Verbuchung des Betrages von S 128.524,-- nicht klar gewesen sei, dass
der Betrag von S 63.500 (Sonderhonorare) ein Teil des Betrages von S 128.524,--
sei. Erst durch die am 28. Juli 1994 eingebrachte Klage sei der Betrag von S
63.500,-- bekannt geworden, weshalb dieser Betrag erst 1994 eingebucht worden
sei. Der Konnex dieses Betrages zum Betrag von S 128.524 sei Dr. Ni erst im
Rahmen der BP bekannt geworden.
Der Differenzbetrag von S 128.524,-- und S 63.500,-- wurde,
und dies sei aktenkundig, bereits im Jahr 1993 verbucht. Diesbezüglich habe
es keine Beanstandungen der BP gegeben.
Dr. G führte zu diesem Punkt aus, das er die in Rede
stehenden Honorare quittiert und Dr. Ni darüber informiert habe. Die
Beträge habe er jedoch nicht abgeführt, da er sie gegen bereits
bestehende Kostenansprüche der Se GesmbH verrechnet habe.
In der Eingabe vom 15. November 2004 wird ergänzend
ausgeführt, es seien bisher keine Argumente vorgebracht worden, wonach die
Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH unangemessen wäre und einem
Drittvergelcih nicht standhalten würde.
Die sonstigen Leistungsverrechnungen stünden nach
Ansicht der Bw jedenfalls in den Jahren 1992 bis 1995 zu. Allenfalls später
erfolgte Rechnungsberichtigungen seien für das hier zu beurteilende
Vorsteuerabzugsrecht in den Jahren 1992 bis 1995 vollkommen irrelevant und
betreffen ausschließlich die Umsatzsteuerveranlagung für diese
spätreren Berufungsjahre.
Der Antrag auf Abhaltung und Durchfürhung einer
mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verfahrensmängel: In der Berufung wird von Dr.
Ni geltend gemacht, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in bestimmte
Aktenteile einen Verfahrensmangel darstelle. Die Kenntnis der von der
Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile ist zur Geltendmachung oder zur
Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten nicht erforderlich. Alle Unterlagen, auf die sich
Sachverhaltsfeststellungen gründen, wurden Dr. Ni zur Kenntnis
gebracht.
Honorar Pe Pe: Dr. Ni führt aus, dass die
Rechnung vom 28. Juli 1994 deswegen wieder ausgebucht wurde, da tatsächlich
keine Zahlung auf diese Rechnung erfolgt sei. Diese Ausführungen sind schon
aus diesem Grund unwahrscheinlich, da sich in diesem Fall zumindest Unterlagen
oder Aufzeichnungen darüber finden müssten, warum eine Zahlung seitens
Herrn Pe unterblieb. Mit der Erbringung der Leistung durch die Bw ist die
Forderung entstanden und finden sich keine Hinweise darauf, dass die Forderung
weggefallen sei. Es kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die
Leistungen unentgeltlich erbracht wurden.
Aber auch die Ausführungen, in der Honorarnote vom 15.
April 1996 sei als Ausgleich für die nicht erfolgte Zahlung der oben
genannten Rechnung für die Erstellung der Einkommensteuererklärung der
unüblich hohe Betrag von S 24.000,-- + USt verlangt worden, haben keine
höhere Wahrscheinlichkeit für sich. Wäre diese Vorgangsweise
tatsächlich gewählt worden, wäre lediglich die ursprünglich
zu hoch ausgestellte Rechnung zu berichtigen gewesen und nicht über eine
weitere Rechnung zu korrigieren. Zumindest hätte auf der strittigen
Rechnung ein Vermerk angebracht werden müssen. Daran vermögen auch die
Angaben nichts zu ändern, für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung 1994 sei lediglich ein Zeitaufwand von 1 Stunde
notwendig gewesen und daher der in Rechnung gestellte Betrag mit S 24.000,-- +
20 % USt zu hoch, nichts zu ändern. Tatsache ist, dass in der Rechnung vom
15. April 1996 für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 1994
ein Betrag in Höhe von S 24.000,-- + 20 % USt in Rechnung gestellt wurde
und sich kein weiterer Hinweis darauf findet, dass dieser Betrag noch für
andere erbrachte Leistungen gelten soll. Darüberhinaus findet sich auf der
stornierten Rechnung kein Hinweis auf eine derartige Vorgangsweise.
Auf der Kopie der ursprünglichen Rechnung findet sich
der Vermerk "verglichen mit S 50.000,--", der von Herrn Pe in
der 2. Jahreshälfte 1996 auf Wunsch Dr. G angebracht wurde. Daraus kann
aber nicht ersehen werden, dass vereinbart worden sei, dass sich dieser Betrag
auf die Erstellung zukünftiger Bilanzen beziehen soll. Dies würde ja
wiederum bedeuten, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft
unentgeltlich erbracht worden wären, was, wie bereits oben ausgeführt,
nicht wahrscheinlich ist.
Aufgrund der Aussagen Dr. G, Herrn Pe und Frau Na muss
davon ausgegangen werden, dass für die Erbringung der Leistungen im
Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb tatsächlich ein Betrag in
Höhe von S 50.000,-- im Jahr 1994 bezahlt wurde.
Wenn Dr. Ni versucht, die Angaben der Frau Na und Dr. G als
unglaubwürdig hinzustellen, so darf dabei nicht übersehen werden, dass
die Tatsache, dass die Honorarnote vom 28. Juli 1994 tatsächlich
ausgestellt wurde, bestehen bleibt. Wenn Dr. Ni tatsächlich eine Einigung
mit Herrn Pe, dass dieser Betrag in späteren Honorarnoten verrechnet werden
sollte, getroffen hätte, hätte er sicherlich einen entsprechenden
Vermerk auf der "stornierten" Honorarnote angebracht. Hinsichtlich
des zu hoch verrechneten Betrages hätte Dr. Ni eine Gutschrift ausstellen
müssen. Die von Dr. Ni aufgezeigte Vorgangsweise ist völlig
praxisfremd und würde nur dazu führen, dass die tatsächlich
erbrachten und verrechneten Leistungen verschleiert würden. Es wäre in
der Folge nicht mehr nachvollziehbar, für welche Leistungen welche
Beträge verrechnet wurden. Am wahrscheinlichsten erscheint noch die
Vorgangsweise, die Herr Pe auf der Rechnungskopie bestätigt hat, dass die
streitverfangene Rechnung mit S 50.000,-- brutto beglichen wurde, ohne dass
irgendwelche Leistungen für die Zukunft vereinbart worden seien. Warum
sollte Dr. G sich von Herrn Pe die Reduzierung eines Rechnungsbetrages
bestätigen lassen, wenn diese Rechnung einerseits nicht bezahlt worden sei
und andererseits der Rechnungsbetrag für die Erstellung künftiger
Bilanzen hätte verrechnet werden sollen.
Der BP ist auch darin beizupflichten, dass die Bw doppelt
auf Honorare verzichtet hätte, wenn sich der strittige Vermerk auf die
Erstellung zukünftiger Bilanzen bezogen hätte, nämlich auf das
gegenständliche Honorar und auf die Beträge durch Reduzierung des
Honorars für die Erstellung der Bilanzen der Firmen Pe Pe und He GesmbH.
Die Beträge sind im BP Bericht dargestellt.
Dr. G hat in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt, dass seine Aussage, dass er im September 1993 letztmalig in der
Firma Pe Pe war, so zu verstehen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt letztmalig
beruflich in der Firma zu tun hatte. Als er im Herbst 1994 auf einen Kaffe in
der Firma Pe Pe war, sei er als Privatperson dort gewesen. Ein Widerspruch in
den Aussagen liegt somit nicht vor. Die Tatsache, dass sich auf der
Rechnungskopie des Herrn Pe der Vermerk "verglichen mit S 50.000,--"
wieder findet, bleibt bestehen. Hingegen findet sich kein Hinweis, dass der
Betrag für die Erstellung zukünftiger Bilanzen vereinbart worden sei.
Daher sind auch die Ausführungen bezüglich der
Erinnerungsfähigkeit der Frau Na nicht zielführend.
Sonderhonorare Dr. G: Die strittigen Honorare wurden
lt. Kassaquittungen von Dr. G im Jahr 1993 im Namen der Bw kassiert und gelten
in diesem Jahr als zugeflossen. Unerheblich ist, wann der Umstand der
Vereinnahmung Dr. Ni zur Kenntnis gelangt ist bzw. wann die Honorare
tatsächlich von Dr. G an Dr. Ni wietergeleitet wurden.
Sowohl in den Eingaben als auch in der seinerzeitigen
mündlichen Verhandlung hat Dr. Ni ausgeführt, dass für ihn nicht
klar war, dass die strittigen Beträge die von Dr. G vereinnahmten
Sonderhonorare waren. Diese Angaben werden durch die Angaben Dr. G widerlegt.
Aber auch Dr. Ni widerspricht sich insofern selbst, wenn er einerseits
behauptet, von diesen Honoraren keine Kenntnis zu haben, andererseits aber diese
Honorare in einem Schreiben vom 10. Mai 1994 an Dr. G erwähnt und die
Herausgabe dieser Honorare fordert.
Da Dr. G den Klienten gegenüber die Vereinnahmung der
Honorare fakturiert hat und deren Inkasso durch Dr. G im Jahr 1993 auch von Dr.
Ni nicht bestritten wird, kann nicht ersehen werden, warum die
diesbezüglichen Angaben Dr. G unglaubwürdig sein sollen.
Der Beweisantrag auf Einvernahme der
Leistungsempfänger als Zeugen wurde mangels Relevanz zurückgewiesen,
da ohnedies unstrittig ist, dass die strittigen Beträge im Jahr 1993
vereinnahmt wurden.
Leistungsverrechnung mit der Ta GesmbH: Mit Datum
25. Juni 1998 hat die Ta GesmbH die Rechnungen vom 31. Dezember 1992, 31.
Dezember 1993, 31. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 berichtigt. Die Rechnung
vom 31. Dezember 1995 wurde überdies am 26. Juni 1998 ein zweites Mal
berichtigt. Durch diese Rechnungsberichtigungen wurden die tatsächlich
durch die Ta GesmbH für die Bw erbrachten Leistungen und die in diesen
Leistungen enthaltenen Vorsteuern ausgewiesen. Die Aufwendungen bezeichnet als
"Geschäftsführerbezug" waren in den ursprünglichen
Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgeweisen und wurden in den berichtigten
Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.
Folgende Rechnungen wurden ausgestellt und
berichtigt:
|
31.
Dezember 1992
|
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|
|
|
|
Miete
Räumlichkeiten
|
9.800,00
|
8.633,00
|
10%
Umsatzsteuer
|
980,00
|
863,30
|
|
10.780,00
|
9.496,30
|
|
|
|
Miete
Infrastruktur und bewegliches Vermögen
|
19.600,00
|
17.267,00
|
|
|
|
Personalaufwand
(
Frau Mag.
Lu,
Frau
Wa, Frau
Wu: Hälfte der Bruttobezüge von
insgesamt S 57.000,00
zuzügl.
50 %
Gehaltsnebenkosten)
|
42.750,00
|
23.250,00
|
|
62.350,00
|
40.517,00
|
20%
Umsatzsteuer
|
12.470,00
|
8.103,40
|
|
74.820,00
|
48.620,40
|
|
|
|
|
|
|
31.
Dezember 1993
|
|
|
|
|
|
Miete
Räumlichkeiten
|
235.200,00
|
207.200,00
|
10%
Umsatzsteuer
|
23.520,00
|
20.720,00
|
|
258.720,00
|
227.920,00
|
|
|
|
Miete
Infrastruktur und bewegliches Vermögen
|
470.400,00
|
414.400,00
|
|
|
|
Werkvertragsaufwand Dr. Ma
|
557.530,00
|
478.870,00
|
Personalaufwand
(Frau Mag.
Lu, Frau Mag.
Do, Frau
Ho, Frau
Wa, Frau
Wu: Hälfte der Bruttobezüge von
insgesamt S 877.908,90 zuzügl. 30 % Gehaltsnebenkosten)
|
570.640,00
|
337.150,57
|
|
1.598.570,00
|
1.230.420,57
|
20%
Umsatzsteuer
|
319.714,00
|
246.084,12
|
|
1.918.284,00
|
1.476.504,69
|
|
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31.
Dezember 1994
|
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Werkvertragsaufwand
Dr. Ma
|
591.100,00
|
591.100,00
|
Personalaufwand
(Frau Mag. Do, Frau
Ho, Frau
Wu: Hälfte der Bruttobezüge von
insgesamt S 1.432.323,00 einschließlich
Gehaltsnebenkosten)
|
716.161,50
|
716.161,50
|
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
350.000,00
|
|
|
1.657.261,50
|
1.307.261,50
|
20%
Umsatzsteuer
|
331.452,30
|
261.452,30
|
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
|
350.000,00
|
|
|
|
50
% des Aufwandes für Personenversicherungen
|
53.976,00
|
53.976,00
|
50
% des KFZ-Aufwandes Dr. Ni
|
201.100,50
|
201.100,50
|
|
2.243.790,30
|
2.173.790,30
|
|
|
|
|
|
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31.
Dezember 1995
|
|
|
|
|
|
Miete
Räumlichkeiten und Infrastruktur
|
844.200,00
|
844.200,00
|
Werkvertragsaufwand
Dr. Ma
|
636.125,00
|
494.797,50
|
andere
Werkvertragsnehmer
|
27.096,67
|
27.096,67
|
Personalaufwand
(Frau Mag. Do, Frau
Ho, Frau
Wu, Frau
Wi: Hälfte der Bruttobezüge von
insgesamt S 1.516.433,00 einschließlich
Gehaltsnebenkosten)
|
758.216,50
|
758.216,50
|
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
350.000,00
|
|
|
2.615.638,17
|
2.124.310,67
|
20%
Umsatzsteuer
|
523.127,63
|
424.862,13
|
|
|
|
50
% des Geschäftsführerbezuges Dr. Ni
|
|
350.000,00
|
|
|
|
50
% des Aufwandes für Personenversicherungen
|
56.794,50
|
56.794,50
|
50
% des KFZ-Aufwandes Dr. Ni
|
200.880,00
|
200.880,00
|
|
3.396.440,30
|
3.156.847,30
Die BP hat festgestellt, dass
Dr. Ma betreffend Kanzleistunden keine Aufzeichnungen geführt hat. Die
Besprechungsstunden beinhalten auch Besprechungen mit kleineren Klienten der Ta
GesmbH. Die Besprechungsstunden der größeren Klienten der Ta GesmbH
und der Bw wurden von Frau Dr. Ma direkt den Klientenstunden zugeordnet. Die
übrigen Kanzleistunden betreffen sowohl von ihr betreute Klienten der Bw
als auch der Klienten der Ta GesmbH.
Aufgrund der Leistungsverzeichnisse hat Frau Dr. Ma im Jahr
1993 142 Stunden zu S 460,00 (= S 65.320,00) und im Jahr 1995 220,50
Stunden (2 Stunden zu S 480,00 = S 960,00 und 218,50 Stunden zu S
485,0ß0 = S 105.972,50, insgesamt somit S 106.932,50) für Klienten
verrechnet, die nicht Klienten der Bw sind.
Die oben angeführten Stunden wurden direkt den
einzelnen Klienten zugerechnet.
Da keine Aufzeichungen betreffend die Kanzleistunden
vorhanden sind, wurden diese im Verhältnis der Klientenstunden für
Klineten der Bw und Klientenstunden für Nicht-Klienten der Bw zueinander
aufgeteilt.
|
|
1993
|
1995
|
verrechnet
Gesamtstunden
|
1.212,00
|
1.314,00
|
-Kanzleistunden
|
208,50
|
322,00
|
verrechnete
Klientenstunden
|
1.003,50
|
992,00
|
Stunden
für Nicht-Klienten
|
142,00
|
220,50
|
|
14%
|
22%
Von den Kanzleistunden wurden im
Jahr 1993 29 Stunden (=14 % von 208,50 Stunden) und im Jahr 1995 71 Stunden (=22
% von 322 Stunden) ausgeschieden.
Zum Einwand des Vorteilsausgleichs wird
ausgeführt: Vom geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Ni
wurde ein Aktenvermerk vom 2. August 1995 mit folgendem Wortlaut
vorgelegt:
"Die Leistungen, die Frau Dr. Ma im Jahre 1993
für unsere Gesellschaft erbracht hat, entsprechen etwa in ihrem Wert
denjenigen Leistungen, die herr Mag. Ku für Klienten der Bw ausgeführt
hat. Daher wird ein Vorteilsausgleich vereinbart umd im Zuge der Bilanzierung
auf die diesbezüglichen wechselseitigen Leistungsverrechnungen
vezichtet."
Mag. Kumertz ist Beschäftigter der Fa. Dr. Rainer Ne
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und nicht der Ta
GesmbH.
Ein Vorteilsausgleich ist zulässig, wenn zwischen den
Geschäften eine innere Beziehung herrscht, darüber eine
ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung getroffen wurde und die
Leistungen einander äquivalent gegenüberstehen.
Solche Vereinbarungen (Verträge) müssen, um
steuerlich anerkannt zu werden, klar und eindeutig sein, nach außen in
Erscheinung treten und fremdüblich sein.
Der Vorteilsausgleich hätte auch zeitgerecht und nicht
nachträglich vereinbart werden müssen.
Auf den Honorarnoten, mit denen die Leistungen abgerechnet
wurden, hätte ein Hinweis auf den Vorteilsausgleich erfolgen
müssen.
Von einem Aktenvermerk, der erst nachträglich im
August 1995 für Leistungen betreffend das Jahr 1993 angefertigt wurde, wird
man nicht sagen können, dass er nach außen in Erscheinung getreten
ist.
Auch kann nicht angenommen werden, dass es unter fremden
Unternehmen üblich ist, dass Leistungen unter namentlicher Anführung
der die Leistungen erbringenden Personen in Rechnung gestellt werden und die
Leistungen tatsächlich von dritten Unternehmen erbracht worden sind, da
sich gerade in dieser Branche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht, auf das der Auftraggeber Wert
legt und ungefragt ein Handeln dritter Unternehmungen nicht hingenommen
hätte.
Tatsache bleibt, dass Leistungen von Personen in Rechnung
gestellt wurden, die diese nicht oder nicht in dem Ausmaß erbracht
haben.
Für die Jahre 1994 und 1995 wurden überhaupt
keine Unterlagen betreffend Vorteilsausgleich vorgelegt.
Eine gegenseitige Aufrechnung von Forderungen und Schulden
ist außerdem vor deren Verbuchung nicht zulässig.
In der Honorarnoten vom 5. Oktober 1993 stellt die Ta
GesmbH der Fa Dr. Rainer Ne GesmbH Frau Dr. Ma mit 110,5 Stunden zu S 460,00 mit
insgesamt S 50.830,00 in Rechnung. Somit stellt die Ta GesmbH Frau Dr. Ma
gleichzeitig der Bw zur Gänze und der Dr. Rainer Ne GesmbH teilweise in
Rechnung.
Der Vorteilsausgleich kann somit für die Jahre 1993,
1994 und 1995 nicht anerkannt werden. Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ist der
Vorteilsausgleich überdies nicht anwendbar, da über gegenseitige
Lieferungen und Leistungen offen Rechnung zu legen ist.
Gehalt Mag. Lu: Lt. eigenen Angaben war Frau Mag. Lu
nie für die Bw tätig und hat nie Klienten der Bw betreut. Von der Ta
GesmbH wurden im Jahr 1992 für den Zeitraum 15. -31. Dezember und im Jahr
1993 1993 für den Zeitraum Jänner bis November die Hälfte des
Bruttobezuges zuzuüglich Nebenkosten an die Bw verrechnet.
Die Aufwendungen betreffend Mag. Lu werden somit nicht
anerkannt und ist ein Abzug der darauf entfallenden Vorsteuer
unzulässig.
Wie bereits oben ausgeführt, hat die Ta GesmbH im Juni
1998 die Rechnungen gegenüber der Bw berichtigt und darin nur die
tatsächlich erbrachten Leistungen angesetzt und die darauf entfallende
Umsatzsteuer ausgewiesen.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass die in den
berichtigten Rechnungen angesetzten Beträge und Umsatzsteuer exakt den von
der BP ermittelten Werten entsprechen.
Auf Grund der berichtigten Rechnungen wurden nicht nur die
Einnahmen bei der Ta GesmbH berichtigt, sondern hat die Bw für den Zeitraum
6/1998 auch Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht und wurde auf
Grund der berichtigten Rechnungen im Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 4. Oktober
2000 die aufgrund der berichtigten Rechnungen die ausgewiesene Vorsteuer
betreffend den Zeitraum 1992 bis 1995 anerkannt. Ein Rechtsmittel gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1998 wurde nicht erhoben.
Da die Vorsteuern für die in den Jahren 1992 bis 1995
tatsächlich erbrachten Leistungen im Jahr 1998 anerkannt wurden und
für die Berufungsbehörde keine Möglichkeit besteht, den
Umsatzsteuerbescheid 1988 abzuändern, können die Vorsteuern nicht
zusätzlich auch noch in den Streitjahren gewährt werden, das sonst
eine doppelte Anerkennung der Vorsteuern erfolgen würde. Da die
Geschäftsführerbezüge in den berichtigten Rechnungen ohne
Umsatzsteuer ausgewiesen wurden, kann ein Abzug der Vorsteuern aus diesem Titel
nicht erfolgen. Die in der Eingabe vom 15. November 2004 vertretene
Rechtsmeinung, allfällige spätere Rechnungsberichtigungen hätten
keinen Einfluss auf das Vorsteuerabzugsrecht in den Streitjahren würde dazu
führen, kann somit nicht zutreffend sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.
Oktober 2003, 2000/13/0218 ausgesprochen, dass die Vorsteuer in einen
abziehbaren Teil für erbrachte Leistungen und einen nichtabzieharen Teil
für nicht erbrachte Leistungen aufgeteilt werden kann. Die Rechtsmeinung
der BP, dass eine Aufteilung der Vorsteuern nicht zulässig ist, kann somit
nicht aufrecht erhalten werden. Auf Grund der obigen Ausführungen ist aber
ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren nicht möglich.
Geschäftsführerbezüge: Richtig an den
Berufungsausführungen ist, dass die Ta GesmbH das
Geschäftsführergehalt Dr. Ni der Bw in Rechnung gestellt hat. Allein
die Tatsache, dass diese Inrechnungstellung erfolgte, berechtigt noch nicht zum
Vorsteuerabzug.
Unbestritten ist, dass Dr. Ni Komplementär und
Geschäftsführer der Bw ist. Schon auf Grund seiner
Gesellschafterstellung ist Dr. Ni somit zur Geschäftsführung der Bw
verpflichtet. Die Ta GesmbH ist nicht zur Geschäftsführung in der Bw
verpflichtet und besteht auch keine Verpflichtung, einen
Geschäftsführer für die Bw zur Verfügung zu
stellen.
Unrichtig ist auch die Rechtsansicht, die Ta GesmbH sei
schon deshalb berechtigt, der Bw das Geschäftsführergehalt in Rechnung
zu stellen, da Dr. Ni Dienstnehmer der Ta GesmbH sei. Wie bereits oben
ausgeführt, besteht seitens der Ta GesmbH keine Verpflichtung, für die
Bw einen Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen.
Weiters darf auch hier nicht übersehen werden, dass
die Rechnungen - wie oben aufgezeigt - auch dahingehend berichtigt wurden, dass
das Geschäftsführergehalt nicht der Umsatzsteuer unterzogen wurde. Es
würde somit eine Vorsteuer zum Abzug zugelassen werden, der keine
Umsatzsteuerschuld auf Seiten der Ta GesmbH gegenübersteht.
Es war daher die Berufung abzuweisen.
Wien, am 6.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
teilweise Nichterbringung von LeistungenAufteilung VorsteuerabzugNichtleistungenRechnungsberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1990-W/03
- Stammnummer
- 13001
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF