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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100029/2020

1. Zahlungen an Scheinfirma und Empfänger mit falscher Adresse im Baugewerbe 2. Dressensponsoring 3. Tragen der Sozialversicherung für den Geschäftsführer einer GmbH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100029/2020vom 16.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer nach der Darstellung im Bericht über die Außenprüfung (Tz. 9), sowohl bei der ***13*** ***14*** GmbH als auch bei seinem Einzelunternehmen seine Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von € 17.792,28 angesetzt, jedoch nur von der ***13*** ***14*** GmbH tatsächlich bezahlt. Dementsprechend wurden diese Sozialversicherungsbeiträge beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nicht als Betriebsausgaben anerkannt und die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der ***13*** ***14*** GmbH um € 17.792,28 erhöht. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in seiner elektronischen Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 2017 vom 6. November 2018 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch genommen und Betriebseinnahmen von € 24.220,00 (Kennzahl 9040) erklärt sowie pauschalierte Betriebsausgaben (Kennzahl 9259: € 1.453,20) von sowie den Grundfreibetrag (Kennzahl 9221: € 2.959,68) als Gewinnfreibetrag geltend gemacht, sodass sich daraus Einkünfte von € 19.807,12 ergeben. Keineswegs hat der Beschwerdeführer daher, wie von der Außenprüfung angenommen, auch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ein zweites mal seine Sozialversicherungsabgaben als Betriebsausgaben angesetzt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, den vorgelegten Unterlagen, den erteilten Erhebungsaufträgen, dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung, den öffentlichen Büchern und allfälliger Internetrecherche. § 167 BAO lautet: "(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht." Gemäß § 2a BAO gelten diese Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vergleiche zum Beispiel VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; für die Lehre siehe etwa Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 167 BAO RZ 4ff). Zum Punkt II 1. a) Dressensponsoring 2015: Im Heimatort des Beschwerdeführers ist kein Sportverein auffindbar, der eine Fußballsektion unterhält, genauso wenig existiert ein entsprechender Fußballplatz. Hinweise auf eine Ortsmeisterschaft oder ein Sommerfest im Heimatort des Beschwerdeführers können im Internet nicht aufgefunden werden. Es steht daher in Frage, für welchen Zweck der Beschwerdeführer die Fußballdressen angeschafft hat, ob hier eine Leistungsbeziehung (Werbung gegen Fußballdressen) vorgelegen ist oder ob es sich um eine Spende aus persönlicher Zugeneigtheit, Repräsentation in Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder bloßer Sportbegeisterung gehandelt hat. Aufgrund des Fehlens jeglicher vertraglicher Vereinbarung mit den Hobbyfußballern, etwa darüber, bei welchen Gelegenheiten und wie lange die Dressen zu tragen sind, muss eine außerbetriebliche Veranlassung für die Spende angenommen werden. Zum Punkt II. 2. b) Zahlungen an ***5*** ***6*** 2015: In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer schon viele Jahre in der Baubranche tätig ist und er auch ausdrücklich vorgebracht hat, dass er immer wieder Erfahrungen mit nicht vertrauenswürdigen, nicht steuerehrlichen Subunternehmern gemacht hat, kann man von einem sorgfältigen Bauunternehmer, der sich auf Trockenbau spezialisiert hat, erwarten, dass er seine Subunternehmer genau dahingehend überprüft, ob diese die steuerlichen und auch die gewerberechtlichen Vorschriften einhalten. Dies gilt insbesonders auch deshalb, weil die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges vom Wissen oder Wissenmüssen der Steuerehrlichkeit des Geschäftspartner abhängt und auch immer die Möglichkeit der Abgabenbehörde besteht, eine Empfängerbenennung nach § 162 BAO zu verlangen. Der Einsatz von gewerberechtlich nicht befugten Subunternehmern ist mit Strafe bedroht. Betrachtet man die Aussagen des Beschwerdeführers unter diesem Gesichtswinkel, muss festgehalten werden, dass ein sorgfältiger Bauunternehmer die (falsche) UID abgefragt hätte. Es sprechen die Tatsachen, dass der Wohnort des in Österreich ansässigen ***5*** ***6*** im Nahbereich des Betriebes des Beschwerdeführers liegt, die geltend gemachten 28 Rechnungen beim Antrag auf Vorsteuererstattung zur Tätigkeit des ***14*** passen und diese im örtlichen Nahbereich (alle innerhalb von 5 km Luftlinie, außer eine Rechnung 10 km direkt an der Autobahn) des Wohnortes des in Österreich ansässigen ***5*** ***6*** von Baumärkten und Baustoffhändlern (bis auf eine) ausgestellt worden sind. Auch der Sitz des für den Beschwerdeführer beim Antrag auf Vorsteuererstattung tätig gewordenen deutsche Steuerberaters liegt im örtlichen Nahbereich des Wohnortes des Beschwerdeführers und nicht wie die fingierte Adresse in Deutschland knapp 600 km entfernt. Zusammen mit dem auf der Eingangsrechnung beim Beschwerdeführer angegebenen österreichischen Telefonnummer, der Festnetznummer von der Wohnsitzgemeinde des ***5*** ***6*** im Vorsteuererstattungsantrag mit der falschen deutschen Wohnadresse und dem österreichischen Bankkonto, einer Bank, welche den Namen des Bundeslandes des Wohnortes des ***5*** ***6*** im Namen trägt und ihre wesentliche Geschäftstätigkeit auf dieses Bundesland beschränkt, spricht die überragende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der wahre Empfänger der vom Beschwerdeführer als Betriebsausgabe geltend gemachten € 4.000,00 ***5*** ***6*** mit Wohnsitz in Österreich ist. Zum Punkt II. 2 c) Zahlungen an ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** 2016: Wie schon oben ausgeführt, wäre von einem Unternehmer, der schon viele Jahre in der Baubranche tätig ist und der nach seiner eigenen Darstellung schon entsprechende Erfahrungen mit steuerunehrlichen Subunternehmern gemacht hat, zu erwarten gewesen, dass der die UID auf den Rechnungen der ***1*** überprüft oder wenn eine solche fehlt Nachforschungen anstellt und aufmerksam wird, wenn bei einer angeblich deutschen Firma auf österreichische Bankkonten Geld überweisen soll. Der Beschwerdeführer hat also zumindest bewusst in Kauf genommen, Gelder an Personen zu bezahlen, welche diese steuerlich nicht erklären würden. Betrachtet man die Form der Rechnungen und die Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei der Bezahlung der Leistungen von ***24*** ***25*** und ***22*** ***23***, so kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass hier die beschriebenen Vorgänge in bewusster Zusammenarbeit aller Beteiligten geschehen sind. Ein Schlaglicht auf die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers mag in diesem Zusammenhang auch die Tatsache werfen, dass beim Beschwerdeführer, wie aus der Tz. 6 des oben dargestellten Berichts über die Außenprüfung ersichtlich ist, drei seiner Arbeitnehmer im Jahr 2015 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei an einer Baustelle des Beschwerdeführers angetroffen worden sind, welche nicht zur Sozialversicherung oder Arbeitslosenversicherung angemeldet waren. Die dafür verhängten Strafen hat der Beschwerdeführer entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 als Betriebsausgaben verbucht. Zu Punkt II. 2 d) Sozialversicherungsbeiträge 2017: Der Darstellung im Bericht über die Außenprüfung wurde vom Beschwerdeführer nicht widersprochen. Die Ausführungen beschränken sich auf die Behauptung einer österreichweiten üblichen Vorgangsweise. Entscheidend sind jedoch die Daten in der Einkommensteuererklärung 2017 des Beschwerdeführers, aus welchen hervorgeht, dass dieser die Sozialversicherungsbeträge kein zweites Mal als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Zum Punkt II 1. a) Dressensponsoring 2015: § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 lautet: "Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind." An sich ist die betriebliche Veranlassung von Ausgaben ist weit zu sehen, auf Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an (herrschende Lehre und Judikatur für Viele siehe Zorn/Varro in EStG23: Kommentar, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 4 Rz 228 und 241). Allerdings liegt die Grenze dort, wo der Konnex zum Betrieb verloren geht und die private Veranlassung mithineinspielt, also keine nahezu ausschließlich betriebliche Veranlassung der Aufwendungen vorliegt. § 20 Abs. 1 EStG lautet auszugsweise: "Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: … 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. … 4. Freiwillige Zuwendungen … " Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie gehören daher - von gesetzlich bestimmten Ausnahmen wie § 4a EStG 1988 abgesehen - zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung und dürfen selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (siehe bereits VwGH 22.1.1965, 1450/64). Zuwendungen, die auf rein wirtschaftlicher Grundlage erbracht werden (VwGH 20.12.06, 2002/13/0130), also ausschließlich oder überwiegend betrieblich veranlasst sind, sind abzugsfähig und beim Empfänger steuerpflichtig (siehe für Viele Jakom EStG17, § 20 Tz 82) Einkommensteuergesetz. Dies kann bei Sponsorleistungen der Fall sein. Für Zuwendungen eines Sponsors, wie dem Beschwerdeführer, welcher Fußballdressen für eine Hobbyfußballmannschaft angeschafft hat, können sowohl betriebliche Erwägungen, nämlich der Werbewirkung als auch private Motive, die Unterstützung aus Sportbegeisterung oder persönliche Beziehungen zu den Hobbyfußballspielern, auschlaggebend sein (VwGH 25.1.1989, 88/13/0073). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. September 2015 (VwGH 01.09.2015, 2012/15/0096) Folgendes festgehalten: "Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 1989, 88/13/0073, zu Sponsorzahlungen im Sportbereich zum Ausdruck gebracht hat, müssen, um Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlasste Aufwendungen ansehen zu können, die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportler bzw. Sportverein von vornherein eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Sportlers bzw. Sportvereins geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt, kann die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei wird insbesondere in Betracht gezogen werden müssen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag geschlossen hätten." Nun würde in Hinblick auf den Aufdruck mit dem Firmenwortlaut des Beschwerdeführers auf den Fußballdressen und dem behaupteten Besuch der Ortsmeisterschaft von 300 bis 400 Zuschauern und dem Aufwand von € 208,33 zuzüglich € 41,67 Umsatzsteuer durchaus ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Werbewirkung bejaht werden können. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass ein entsprechender Sponsorvertrag mit den namentlich nicht genannten Hobbyspielern, ob nun mündlich oder schriftlich, abgeschlossen worden wäre, welcher die Fußballer verpflichtet, diese Dressen auch zu tragen. Wenn aber kein Vertrag abgeschlossen wurde, welcher die gegenseitigen Verpflichtungen des Beschwerdeführers und der Sportler regelt, kann bloß von einer privaten Veranlassung des Beschwerdeführers für diese Spende an die Hobbyfußballer ausgegangen werden, ob diese nun durch persönlichen Sympathie oder beim Repräsentationsbedürfnis des Beschwerdeführers, vielleicht im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, ihre Wurzel hat. Fehlt es daher beim Ankauf der Fußballdressen am Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwerdeführers, liegt auch keine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 vor, beziehungsweise greift das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 EStG 1988 und war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Hinsichtlich der Vorsteuer nach aus dem Kauf der Fußballdressen haben ähnliche Überlegungen zu gelten. § 12 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 lautet auszugsweise: "(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. … (2) 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, …" Wie oben dargelegt, sind die Aufwendungen, welche der Beschwerdeführer getragen hat, um eine Hobbyfußballmannschaft mit Dressen zu versorgen, nach § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Dementsprechend kommt auch gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 kein Vorsteuerabzug in Betracht und war daher die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Zum Punkt II. 2. b) Zahlungen an ***5*** ***6*** 2015: Wie oben dargelegt geht das Finanzamt davon aus, den Beschwerdeführer am 11. April 2019 gemäß § 162 BAO aufgefordert hat, den Empfänger der auf ***6*** ***5*** lautenden Eingangsrechnung mit einem Nettobetrag von € 4.211,99 abzüglich Skonto von € 211,99 zu benennen. § 162 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) lautet: "(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. (2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Abzugsfähigkeit von Zahlungen dann nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige den tatsächlichen Empfänger nicht benennt oder eine Person benennt, die nachweislich nicht der Zahlungsempfänger ist. § 162 BAO soll sicherstellen, dass dadurch, dass der Steuerpflichtige den Namen des (wahren) Zahlungsempfängers nennt, damit Betriebsausgabe auf der Seite des Zahlungsempfängers eine entsprechende Einnahme bei diesem versteuert werden kann (siehe bereits VwGH 15.11.1963, 0749/62). Dies soll verhindern, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Auch wenn die sachliche Berechtigung zum Betriebsausgabenabzug besteht, kann daher dieser abgelehnt werden, solange nicht sichergestellt ist, dass die Möglichkeit besteht, dadurch, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vergleiche schon VwGH 16.03.1988, 87/13/0252) die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern. § 162 BAO kann daher nur angewendet werden, wenn die Absetzung von Betriebsausgaben sachlich berechtigt wäre, was nur dann der Fall ist, wenn die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich und gegen Entlohnung (an wen auch immer) erbracht worden ist. Das die entsprechenden Leistungen von ***6*** ***5***, nämlich das Erstellen einer Lochdecke mit 98,26 m² und einer glatten Decke mit 134,94 m² sowie einem Fries von 72,54 lfm tatsächlich erfolgt ist und es sich um keine Scheinrechnung für nicht erbrachte Leistungen handelt, stand im gesamten Verfahren nie in Frage. Der dafür in Rechnung gestellte und von Beschwerdeführer als Betriebsausgabe geltend gemachte Betrag ist der Leistung angemessen. Daher ist grundsätzlich § 162 BAO anwendbar. Allerdings setzt das Verweigern von Betriebsausgaben nach § 162 Abs. 2 BAO zwingend eine an den jeweiligen Abgabenschuldner gerichtete Aufforderung zur Benennung des Empfänger voraus, weil diese Rechtsfolge erst dann eintreten kann, wenn der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert hat oder ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wurde, dass die Personen, die vom Abgabenpflichtigen benannt wurden, nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (vergleiche VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0019). Die Aufforderung zur Empfängerbenennung kann auch mündlich erfolgen. Den Verwaltungsakten muss allerdings zu entnehmen sein, dass die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO aufgefordert und auf die Rechtsfolge einer fehlenden oder mangelhaften Empfängerbenennung hingewiesen hat (vergleiche VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0019). Aus der Niederschrift vom 11. April 2019 ist aus dem Wortlaut der Befragung jedoch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen § 162 Abs. 2 BAO hingewiesen worden ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zahlung an ***6*** ***5*** als auch für die Zahlungen an die ***1***. Vielmehr ist nur aus der Überschrift ersichtlich, dass das Ziel der Befragung "Fremdleister - Empfängerbenennung gemäß § 162" sein soll. Dies bietet aber weder Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich nach § 162 BAO befragt, noch dafür, dass er auf die Rechtsfolge des § 162 Abs. 2 BAO mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist. Bedenkt man dies, so ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde damit keine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verlangen zur Empfängerbenennung § 162 BAO gestellt hat. § 184 BAO lautet: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Bedenkt man, dass im Leistung und Gegenleistung im Fall der Zahlungen an ***5*** ***6*** angemessen sind und im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, welche dafür sprechen, dass weitere Gelder an ***5*** ***6*** für nicht bekannt gegebene Leistungen geflossen sind oder, dass es Kickbacks an den Beschwerdeführer gegeben hätte, bleibt für eine (Zu-) Schätzung nach § 184 BAO kein Raum und ist dem Beschwerdebegehren in diesem Punkt stattzugeben und sind die Zahlungen des Beschwerdeführers an ***6*** ***5*** im Jahr 2015 als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen. § 19 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 lautet auszugsweise: "(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn - der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. (1a) Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen." Unzweifelhaft handelt es sich bei den von ***6*** ***5*** im Jahr 2015 erbrachten Leistungen an den Beschwerdeführer um Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994, es sich beim ***14*** mit Trockenbaumaterialien entweder um Herstellung oder Instandsetzung von Gebäuden handelt. Eine Kürzung des Vorsteuerabzugs wegen Steuerunehrlichkeit des Leistenden (also wenn der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Leistende steuerunehrlich ist) ist im österreichischen Umsatzsteuerrecht beim Übergang der Steuerschuld grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger unabhängig davon zu, ob der Leistende steuerunehrlich ist, da der Leistungsempfänger selbst die Umsatzsteuer schuldet und abführt. Das System wurde gerade aus dem Grund eingeführt, um zu verhindern, dass der Fiskus durch unehrliche Leistende Steuerausfälle erleidet, da die Steuer direkt beim Empfänger eingehoben wird. Auch in Fällen, in denen etwa die Rechnung nicht ordnungsgemäß ist oder keine Rechnung ausgestellt wurde, steht der Vorsteuerabzug im Anwendungsbereich der Regelung zu (vergleiche NR: GP XXI RV 1175 AB 1202). Die Kürzung oder der Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen "Wissens" oder "Wissenmüssens" um Steuerunehrlichkeit des Leistenden ist im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-System für Bauleistungen nicht vorgesehen und in der Praxis auch nicht anwendbar, da der Leistende gar nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer ist (vergleiche dazu etwa Kuder in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 19 Rz 60 ff), weswegen der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben war. Zum Punkt II. 2 c) Zahlungen an ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** 2016: Auch hier gilt das zu Punkt II. 2 b (Zahlungen an ***6*** ***5***) gesagte. Es besteht kein Zweifel daran, dass die im Namen der Scheinfirma ***1*** verrechneten Bauleistungen wirklich erbracht wurden, was ein Anwenden des § 162 BAO, wie vom Finanzamt gewünscht ermöglichen würde. Allerdings wurde der Beschwerdeführer, wie aus der Niederschrift vom 11. April 2019 hervorgeht, nicht nachweislich auf den Inhalt und insbesonders nicht auf die Rechtsfolgen einer nicht erfolgten oder falschen Empfängerbenennung nach § 162 Abs. 2 BAO hingewiesen, weswegen dieser auch nicht angewendet werden kann. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** über die bekannten abgerechneten Leistungen andere an den Beschwerdeführer erbracht hätten oder es sich zum Teil um Scheinrechnungen gehandelt hätte. Vielmehr handelt es sich um Einkünfte, welche ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** einfach nicht erklärt und gehofft haben, dass diese Tatsache nicht hervorkommt. Für eine weitere Zuschätzung nach § 184 BAO bleibt daher kein Raum und waren die genannten Zahlungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen und der Beschwerde insofern stattzugeben. Auch das hinsichtlich des zu § 19 Abs. 1a UStG 1994 bei ***6*** ***5*** Gesagte ist für ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** anzuwenden. Aufgrund des Reverse Charge Systems, welches den Missbrauch durch steuerunehrliche Leistende verhindern soll, kommt eine zusätzliche Kürzung der Vorsteuer (gleichsam als Strafe) nicht in Betracht und war der Beschwerde auch in diesem Punkt stattzugeben. Zu Punkt II. 2 d) Sozialversicherungsbeiträge 2017: Es wäre dem Prüfer rechtzugeben, dass wenn die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers sowohl bei seinem Einzelunternehmen als auch bei der ***13*** ***14*** GmbH als Betriebsausgaben geltend gemacht worden wären, derselbe Aufwand nicht zweimal erfolgreich abgesetzt werden kann, beziehungsweise das wirtschaftliche Tragen des Aufwandes durch die GmbH bei dieser als (allenfalls verdeckte) Ausschüttung an ihren Alleingesellschaftergeschäftsführer zu beurteilen wäre. Gerade dies ist aber nicht geschehen, sondern hat der Beschwerdeführer für seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch genommen und nur den Grundfreibetrag und pauschalierte Betriebsausgaben erklärt. Damit kann dem Beschwerdeführer aber nicht unterstellt werden, er hätte die Sozialversicherungsabgaben ein zweites Mal geltend gemacht, weswegen diesem Teil der Beschwerde ebenfalls stattzugeben war. Gegenstandloserklärung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 datiert vom 7. Februar 2019: § 256 BAO lautet auszugsweise: "(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. … (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. Juli 2025 die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 zurückgenommen, weswegen diese gemäß § 256 Abs. 2 in Verbindung mit § 278 lit. b BAO für gegenstandslos zu erklären war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich dieses Erkenntnis vor allem auf das Festhalten des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und die Beweiswürdigung beschränkt und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen nach dem Gesetzestext beziehungsweise der stetigen Judikatur und Lehre beantwortet wurden, geht seine Bedeutung nicht über die Entscheidung in dieser Rechtsache hinaus. Linz, am 16. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100029/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100029.2020
Stammnummer
148720
Gültig
16.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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