Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100029/2020
1. Zahlungen an Scheinfirma und Empfänger mit falscher Adresse im Baugewerbe 2. Dressensponsoring 3. Tragen der Sozialversicherung für den Geschäftsführer einer GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100029/2020vom 16.07.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fasching Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Rainbach im Innkreis 35, 4791 Rainbach/Innkreis, über die Beschwerden datiert vom 24. Juli 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 24. Juni 2019 betreffend Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016 und Einkommensteuer 2015, Einkommensteuer 2016 und Einkommensteuer 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2015 wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dementsprechend gemäß § 279 BAO abgeändert.
Den Beschwerden gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2016 wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BAO abgeändert.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Fasching Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Rainbach im Innkreis 35, 4791 Rainbach/Innkreis, über die Beschwerde datiert vom 24. Juli 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 24. Juni 2019 betreffend Umsatzsteuer 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
III. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
IV. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im gemäß § 150 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) erstellten Bericht über die Außenprüfung, welche unter anderem die Umsatz- und Einkommensteuer 2015 bis 2017 umfasste, hielt der Prüfer in der Tz. 2 fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 von der ***1***, ***2***, ***3*** ***4***, Deutschland, insgesamt elf Rechnungen in einer Gesamthöhe von € 58.600,33 erhalten habe, welche als Fremdleistungen verbucht worden seien.
Es seien dabei ausschließlich Bauleistungen in Rechnung gestellt worden, bei denen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994) die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehe. Bei den ersten neun Rechnungen sei keine Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsausstellers und auf den letzten beiden Rechnungen eine ungültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe keine gültige Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer durchgeführt, sondern eine Gewerbeanmeldung der Stadt ***4*** in Deutschland als Nachweis der Unternehmereigenschaft akzeptiert.
Im Rahmen der Außenprüfung sei ein internationales Amtshilfeersuchen an das zuständige Finanzamt in Deutschland gestellt worden, welches erhoben habe, dass sich am angeblichen Firmensitz der ***1***, ein Bürogebäude mit verschiedene Firmen mit Briefkästen und Klingelschildern befinde. Eine ***1*** habe sich nicht darunter befunden.
Die angebliche Gewerbeanmeldung sei offensichtlich gefälscht gewesen. Es waren die falsche Art von ausstellender Gebietskörperschaft und eine falsche AGS angegeben, sowie das Dokument von der falschen Behörde ausgestellt worden. Die Gemeinde ***4*** habe bestätigt, dass keine Gewerbeanmeldung der ***1*** vorliege. Alle amtsinternen Anfragen dieser deutschen Gemeinde seien negativ gewesen, weswegen es sich um eine Scheinfirma handle.
Im Zuge der Schlussbesprechung seien von der steuerlichen Vertreterin eine im Zuge der Außenprüfung angeforderte Niederschrift über die Gründung der ***1*** eines deutschen Notars ***10*** ***12*** in ***11*** und Kopien der Quittungen von Überweisungen an die ***1*** vorgelegt worden. Daraus und einem vorgelegten E-Mail zweier deutscher Notare solle sich ergeben, dass die ***1*** keine Scheinfirma sei.
Die Abgabenbehörde könne nach § 162 BAO die Nennung der Empfänger abgesetzter Beträge verlangen. Das Namhaftmachen einer nicht existenten GmbH beziehungsweise deren nicht ausforschbare Kontaktperson sei nach der Judikatur keine (ausreichende) Empfängerbenennung. Die vom Beschwerdeführer genannte Person habe nicht ausgeforscht werden können. Es wäre bei einem ausländischen Unternehmen für den Beschwerdeführer verpflichtend gewesen, die Umsatzsteueridentifikationsnummer abzufragen, da bei innergemeinschaftlichen Leistungen nur auf diese Weise die Existenz sowie steuerliche Erfassung eines neuen Geschäftspartners zuverlässig festgestellt werden könne. Ein Gesellschaftsvertrag sowie eine Kontonummer seien nicht ausreichend, um zu widerlegen, dass es sich im steuerlichen Sinn um ein Scheinunternehmen handle.
Die steuerliche Vertreterin habe in der Schlussbesprechung behauptet, dass § 162 BAO nur dann zur Anwendung käme, wenn dadurch eine Besteuerung der zugeflossenen Beträge in Österreich nicht sichergestellt sei. Da es sich beim Empfänger um ein deutsches Unternehmen handle, könne § 162 BAO nicht angewendet werden.
Es sei nach Ansicht des Prüfers möglich, dass die Beträge ohnehin in Österreich steuerpflichtig seien, da elf von zwölf Überweisungen an eine österreichische Bank und lediglich eine an eine deutsche Bank erfolgt seien.
Bei der Einkommensteuer 2016 seien daher die Betriebsausgaben um die angeblichen Zahlungen an die ***1*** von € 58.600,33 abzüglich € 2.581,41 Skonto gekürzt worden.
Zu den gleichen Vorgängen, hielt der Prüfer in Bezug auf die Umsatzsteuer 2016 fest, dass nach § 12 Abs. 14 UStG 1992 das Recht auf Vorsteuerabzug entfalle, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehe. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betreffe.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um Rechnungen, welche ohne UID-Nummer oder mit einer falschen UID-Nummer ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt, da er sich auf die (gefälschte) Gewerbeanmeldung aus Deutschland verlassen habe.
In Wirtschaftskreisen sei es lange bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehören würden.
Dem Auftraggeber sei es möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen. Hierbei könne er sich nicht allein auf eine Gewerbeanmeldung stützen, sondern habe sich bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmern mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiere, der aufgrund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen Unredlichkeit erwecke.
Die Tatsache, dass sämtliche Rechnungen ohne gültiger UID-Nummer ausgestellt wurden, würde beweisen, dass auf die UID-Abfrage verzichtet worden sei. Eine im Nachhinein durchgeführte UID-Abfrage habe ergeben, dass (die eine angegebene UID) falsch sei.
Die geltend gemachte Vorsteuer sei daher um € 11.203,79 gekürzt worden.
In der Tz. 3 des Berichtes über die Außenprüfung hielt der Prüfer fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Rechnung über € 4.211,99 von ***5*** ***6***, ***7***, ***8*** ***9***, Deutschland, als Betriebsausgabe für Fremdleistungen gebucht habe. Wie unter der Tz. 2 habe es sich ausschließlich um Bauleistungen (Reverse Charge) gehandelt. Die angegebene UID sei falsch, die Rechnungsadresse nicht existent. In der Schlussbesprechung sei eine gültige UID-Abfrage mit anderer Nummer und Adresse, wie laut Rechnung, vorgelegt worden.
Nach den gleichen Überlegungen wie unter Tz. 2 seien die Betriebsausgaben des Beschwerdeführers 2015 um € 4.211,99 abzüglich € 211,99 gekürzt worden, da es sich beim (angeblichen) Zahlungsempfänger um eine Scheinfirma gehandelt habe.
Auch die Vorsteuer des Beschwerdeführers 2015 aus dem (angeblichen) Umsatz mit Herrn ***5*** ***6*** sei um € 800,00 gekürzt worden.
In der Tz. 4 des Berichtes über die Außenprüfung hielt der Prüfer fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine Rechnung über einen Nettowert von € 208,33 zuzüglich € 41,67 Umsatzsteuer als Betriebsausgabe verbucht habe. Dabei habe es sich um den Kauf von T-Shirts für die ***29*** gehandelt, welche nach der Aussage des Beschwerdeführers für eine Fußballmannschaft gedacht waren, welche gelegentlich an Hobbyturnieren teilnehme (Dressensponsoring).
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) schließe Repräsentationsaufwendungen von der Abzugsfähigkeit aus. Sponsorzahlungen eines Unternehmers seien Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen würden und soweit sie als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden könnten und somit vom Vorliegen einer breiten öffentliche Werbewirkung ausgegangen werden könne.
Die Sponsorleistung dürfe nicht außerhalb jedes begründeten Verhältnisses zur Werbetätigkeit stehen. Sei der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehle es an der typischen Werbewirksamkeit (samt Judikaturzitat). Das Zurverfügungstellen von Spielerdressen an einen Hobbyfußballverein, der keine Meisterschaftsspiele bestreite, löse dadurch, dass die Dressen bei gelegentlichen Fußballspielen, denen nahezu keine Zuschauer beiwohnen, getragen würden, keine entsprechende Werbewirkung aus.
Darum handle es sich um nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen und seien die Werbungskosten (wohl gemeint Betriebsausgaben) um € 208,33 2015 und die Vorsteuer um € 41,67 zur kürzen.
In Hinblick auf die von der ***13*** ***14*** GmbH im Jahr 2017 getragenen Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Beschwerdeführer in der Höhe von € 17.792,28 führte der Prüfer in der Tz. 9 aus, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der nach ihm benannten GmbH sei. Die GmbH habe Sozialversicherungsbeiträge entrichtet und als Betriebsausgabe angesetzt. Der Beschwerdeführer habe dies nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst.
In der Schlussbesprechung habe die steuerliche Vertreterin angekündigt, ein ihre Ansicht stützendes Judikat vorlegen zu wollen, jedoch in einer späteren E-Mail zugestanden, dass das von ihm gemeinte Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates nicht zum Fall des Beschwerdeführers passe.
Die von der ***13*** ***14*** GmbH entrichteten Sozialversicherungsbeiträge seien ein Einkommensbestandteil des Beschwerdeführers und 2017 als Erlöse zu erfassen und keine Betriebsausgaben des Beschwerdeführers.
Basis dieses Berichtes war unter anderem die Niederschrift vom 11. April 2019 "betreffend Befragung bezüglich ,Fremdleister - Empfängerbenennung gemäß § 162'".
Darin antwortete der Beschwerdeführer auf die erste Frage, wer der Empfänger der in der Buchhaltung im Jahr 2016 vorhandenen Eingangsrechnungen über Bauleistungen bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergehe, von der ***1*** über einen Nettobetrag von € 58.600,33 wäre, dass dies Frau ***20*** ***21*** gewesen sei, welche in der Nähe von ***11*** wohnen würde.
Daran, wann der Beschwerdeführer die UID-Nummer des Rechnungsausstellers überprüft habe, der zweiten Frage, konnte sich dieser nicht erinnern, wollte dies aber nachreichen.
Zur dritten Frage, wer der Empfänger der diesbezüglichen sechzehn Akontozahlungen gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies das Konto der ***1*** gewesen sei.
In der vierten Frage wollte der Prüfer wissen, aus welchen Grund von diesen sechzehn Zahlungen fünfzehn auf zwei verschiedene Konten von österreichischen Banken und eine Zahlung ging auf ein Konto bei einer deutschen Bank überwiesen worden seien und warum ein deutsches Unternehmen eine Bank in Österreich habe. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, dass der Bankweg dadurch kürzer sei, und die Unternehmer dadurch schneller zu ihrem Geld kommen würden.
Auf den Hinweis, dass der Beschwerdeführer in den meisten Fällen Subunternehmen mit elektronischer Überweisung per Elba Internet bezahlt habe, die Überweisungen an die ***1*** im Gegensatz dazu nicht elektronisch vorgenommen und die fünfte Frage, warum diese Vorgangsweise gewählt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um Eilüberweisungen gehandelt habe, welche direkt auf der Bank gemacht hätten werden müssen.
Zur sechsten Frage, wie der Kontakt hergestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies aufgrund eines Zeitungsinserats erfolgt sei.
In der siebten Frage wollte der Prüfer vom Beschwerdeführer bei der ersten Eingangsrechnung im Jahr 2015 lautend auf ***5*** ***6*** über einen Nettobetrag von € 4.211,99 über Bauleistungen mit Reverse Charge wissen, wer der Empfänger dieser Geldleistungen gewesen sei, da die verwendete UID-Nummer des Rechnungsausstellers ungültig und die angegebene Adresse des Rechnungsausstellers nicht existent gewesen sei, was der Beschwerdeführer nicht wusste, genauso wenig wie (achte Frage), wann die UID-Nummer des Rechnungsausstellers überprüft worden sei.
Auch die Antwort auf die neunte Frage, wer der Empfänger der am 1. Dezember 2015 damit in Zusammenhang geleisteten Akontozahlung in Höhe von € 4.000,00 auf ein Konto einer österreichischen Bank gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben.
Gleiches gilt für die zehnte Frage, wie der Kontakt zu diesem Subunternehmer hergestellt worden, beziehungsweise wer die Kontaktperson gewesen sei.
Die Fragen elf bis dreizehn betrafen einen anderen Subunternehmer, der in den Bericht über die Außenprüfung nicht aufgenommene wurde.
Die vierzehnte und letzte Frage bezog sich auf eine Rechnung, welche nicht Inhalt des Berichtes über die Außenprüfung ist.
Der nach der Darstellung des Beschwerdeführers von einem Notar in ***11*** übermittelte Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer der ***1*** nach § 2 Abs. 1a (deutsches) GmbHG nennt in ungewöhnlich kurzer Formulierung für einen Gesellschaftsvertrag die des deutschen nicht mächtige in Bosnien sesshafte Frau ***21*** ***20*** als Gesellschaftergeschäftsführerin mit einem von ihr erlegten Stammkapital von € 1.000,00. Abgesehen von der Tragung der Gründungskosten, fehlen weitergehende Bestimmungen über die Verfasstheit dieser Gesellschaft. Als Dolmetscher diente ein nicht gerichtlich beeideter Herr ***22*** ***23*** mit Wohnsitz in Österreich.
In den im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren für die Umsatz- und Einkommensteuer 2015 bis 2017 ergangenen Bescheiden datiert vom 24. Juli 2019 folgte das Finanzamt den Feststellungen der Außenprüfung und verwies hinsichtlich der Begründung auf den oben beschriebenen Bericht.
Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden vom 24. Juli 2019, in welcher sich die steuerliche Vertreterin auf die erteilte Vollmacht berief und die Anträge stellte, die Zahlungen an die ***1*** im Jahr 2016 in Höhe von € 58.600,33 und die an ***5*** ***6*** in Höhe von € 4.211,99 im Jahr 2015 als Betriebsausgabe anzuerkennen, entweder die Vorsteuern aus dem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge, Bauleistung) anzuerkennen oder die aus dem Übergang der Steuerschuld entstandene Umsatzsteuerschuld ebenfalls nicht festzusetzen (***1*** mit € 11.203,79 und ***5*** ***6*** mit € 800,00), die Betriebsausgaben für den Kauf von T-Shirts für die ***29*** (€ 208,339 und auch die dazugehörenden Vorsteuern € 41,67) im Jahr 2015 und die Pflichtbeiträge für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in voller Höhe von € 17.792,28 als Betriebsausgabe im Jahr 2017 anzuerkennen sowie im Fall der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht dort eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat abzuhalten.
Die Zahlungen an die ***1*** seien unter Hinweis auf § 162 BAO nicht als Betriebsausgabe behandelt worden. In der Literatur werde diese Norm kritisch und als möglicherweise verfassungswidrig angesehen. Um diese anwenden zu können, müsse die Aufforderung den Empfänger zu nennen, in Bescheidform erfolgen, was nicht geschehen sei. Ebenso wenig habe die belangte Behörde das Ermessen, § 162 BAO anzuwenden, begründet.
Durch die Vorlage eines notariellen Gesellschaftsvertrages sei bewiesen, dass der genannte Empfänger ***1*** existiere. Aus dem E-Mailverkehr mit dem Notar in ***11*** gehe auch hervor, dass eine Ausweiskopie der verantwortlichen Person vorhanden sei, diese aber unter Hinweis auf den Datenschutz nicht übermittelt habe werden können.
Der Zahlungsfluss sei durch Vorlage der Überweisungen auf ein österreichisches Bankkonto belegt. Der Empfänger der Zahlungen existiere, sei aber ein Betrüger.
Der Beschwerdeführer habe einen existierenden Empfänger mit dahinterstehender Person genannt. Dies nach § 162 BAO nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen, erscheine rechtswidrig.
Nach der Literatur sei es Zweck des § 162 BAO sicherzustellen, dass sich Ausgaben nur dann steuermindernd auswirken sollen, wenn die damit korrespondierenden Einnahmen beim Geschäftspartner erfasst werden könnten (mit Judikaturzitat), womit inländische Steuerausfälle verhindert werden sollen (mit Zitat deutscher Judikatur). Damit solle beim Empfänger die steuerliche Erfassung, beim Leistenden die Tatbestandsmäßigkeit des geltend gemachten Steuerabzuges sichergestellt werden (mit Zitat deutscher Judikatur).
Durch das Streichen der Betriebsausgabe komme es im Ergebnis zu einer Bruttobesteuerung, da dem Erlös kein Einstandspreis gegenüberstehe, obwohl der Unternehmer nur die Spanne verdient habe, wodurch es zu einer Erdrosselungswirkung komme.
Das Geltendmachen von Betriebsausgaben setze keinen förmlichen Antrag voraus. Diese seien Ausfluss des objektiven Nettoprinzips und als solche auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
Das Verlangen einer Empfängerbenennung habe ihre Grenzen, wenn dies unzumutbar oder nicht verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl den Geschäftspartner, als auch dahinterstehende Person als auch den Zahlungsfluss offengelegt. Mehr sei ihm nicht möglich. Die belangte Behörde hätte durch einen Antrag auf Konteneinschau, herausfinden können, welche Person hinter dem österreichischen Bankkonto stehe. Auf einen entsprechenden Vorschlag bei der Schlussbesprechung sei das Finanzamt nicht eingegangen. Die belangte Behörde hätte durch einen Gerichtsbeschluss den deutschen Notar zur Herausgabe der Passkopie zwingen können.
Dadurch, dass das Finanzamt diese durchaus zumutbaren und sachdienlichen Ermittlungen nicht durchgeführt habe, habe es gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen. Nach der Judikatur dürfe die Möglichkeit Informationen über den Empfänger von Zahlungen auf dem Rechtshilfeweg zu erlangen, nicht ungenützt bleiben.
Wenn das Finanzamt annehme, dass wegen der Zahlungen an eine inländische Bank nicht sichergestellt sei, ob diese nicht ohnehin in Österreich steuerpflichtig wären, sei es nicht zu verstehen, warum es die Möglichkeit der Konteneinschau nicht genutzt habe, obwohl es ihre amtswegige Pflicht gewesen wäre, einen Steuerbetrüger aufzudecken. Stattdessen habe man sich beim österreichischen Steuerpflichtigen schadlos gehalten und dem Beschwerdeführer die Betriebsausgabe versagt. Dies sei ein Ermessensmissbrauch.
Bei der ***1*** handle es sich unbestritten um eine Briefkasten- beziehungsweise Scheinfirma.
Durch das Abfragen der UID-Nummer hätte dies nicht aufgedeckt werden können, da auch Scheinfirmen eine UID-Nummer besitzen könnten, ohne ihren Steuerpflichten nachzukommen, was die Vertreterin des Beschwerdeführers aus jahrelanger Erfahrung aus dem Zollwesen wisse.
Bei den Zahlungen an ***5*** ***6*** habe der Beschwerdeführer eine gültige UID-Nummernabfrage nach Stufe 2 vorgenommen. Dass dann später auf der Rechnung eine andere ungültige UID-Nummer angegeben worden sei, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem Fall wie ein ordentlicher Kaufmann verhalten und werde trotzdem wie bei den Zahlungen an die ***1*** behandelt.
Auch hier weise der Beschwerdeführer auf Probleme bei der Anwendung des § 162 BAO und dessen mögliche Verfassungswidrigkeit sowie die Erdrosselungswirkung durch die Bruttobesteuerung hin.
Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Überprüfung der UID-Nummer nachgekommen sei, könne ihm die unrichtig ausgestellte Rechnung nicht zur Last gelegt werden. Auch hier sei das Ermessen bei der Anwendung § 162 BAO falsch ausgeübt und nicht begründet worden.
Hinsichtlich der Vorsteuern aus den Zahlungen an die ***1*** und ***5*** ***6*** sei richtig, dass der Beschwerdeführer nicht wie ein ordentlicher Kaufmann gehandelt habe, da er zum Beispiel die UID-Nummer nicht abgefragt habe. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass er wusste oder wissen musste, dass es sich um Steuerhinterziehung gehandelt habe. Dadurch, dass das Finanzamt es unterlassen habe, die Bankkontoinhaber in Österreich auszuforschen, sei gar nicht bewiesen, dass es sich um Steuerhinterziehung gehandelt habe. Das werde bloß vermutet. Die belangte Behörde habe keinen Hinweis darauf aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer von einer Steuerhinterziehung beim Empfänger wusste oder wissen musste.
Durch das einseitige Versagen des Vorsteuerabzuges werde das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer verletzt. Wenn schon die Vorsteuer gekürzt werde, so sei auch die Umsatzsteuerbelastung aus dem Übergang der Steuerschuld in selber Höhe zu stornieren.
Wenn das Finanzamt davon ausgehe, dass es sich (beim Empfänger der Zahlungen) um ein Scheinunternehmen handle, so zu fragen, ob es in so einem Fall überhaupt zu einem Übergang der Steuerschuld kommen könne. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass dies nicht möglich sei, weil es sich bei einer Scheinfirma um gar kein Unternehmen handle. Die Einstufung als Scheinunternehmen verhindere mangels Unternehmereigenschaft den Übergang der Steuerschuld. Es solle daher ein Vorsteuerbetrag von € 11.203,79 bei der ***1*** und € 800,00 bei ***5*** ***6*** anerkannt oder gleichzeitig mit deren Versagen der Übergang der Übergang der Steuerschuld in gleicher Höhe an den Beschwerdeführer storniert werden, damit dem Neutralitätsgrundsatz (der Umsatzsteuer) entsprochen werde.
Die Zahlung für den Kauf von T-Shirts für die ***29*** sei vom Finanzamt nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden, da nach dessen Ansicht die breite Werbewirkung fehle. In der Schlussbesprechung habe der Beschwerdeführer geschildert, dass die (Fußball-)Dressen bei der jährlichen Ortsmeisterschaft getragen würden, da es in der Gemeinde des Beschwerdeführers keinen offiziellen Sportverein gebe. Bei der Ortsmeisterschaft seien 300 bis 400 Zuschauer anwesend. Bei einem Aufwand von € 200,00 könne von einem angemessenen Aufwand im Verhältnis zur versprochenen Werbeleistung ausgegangen werden. Wenn solche geringen Zahlungen für Werbeleistungen nicht abzugsfähig wären, würde es im ländlichen Raum keine Unterstützungen für Vereine und so weiter mehr geben. Der Beschwerdeführer verweise auf die üblichen Werbungen auf Leiberln für Feuerwehr, Landjugend, Sportvereinen, Kulturvereinen und so fort. Auch bei den hundertfach höheren Zahlungen für Transparent- und Beamerwerbung bei Zeltfesten, könne die Werbewirksamkeit in Frage gestellt werden.
Es solle die Kirche im Dorf gelassen werden, da die geforderte Verhältnismäßigkeit erreicht werde.
Aus den gleichen Gründen sei auch die Vorsteuer für das Anschaffen der T-Shirts anzuerkennen.
Wären die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers von ihm selbst entrichtet worden und hätte er sich diese dann von der von ihm geführten GmbH ersetzen lassen, so würde das auch nach Ansicht der belangten Behörde zu Betriebsausgaben führen. Nur weil ein Vorgang abgekürzt werde, könne dies nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Durch das Vorgehen des Finanzamtes komme zur Vernichtung der steuermindernden Eigenschaft der Pflichtbeiträge. So entstehe zwar bei der der nach dem Beschwerdeführer benannten GmbH eine Betriebsausgabe, welche durch den Ansatz von Betriebseinnahmen beim Geschäftsführer wieder zunichtegemacht werde. Pflichtbeiträge (zur Sozialversicherung) müssten als Betriebsausgabe immer zu einer Gewinnminderung führen. Die gewählte Vorgangsweise sei in ganz Österreich üblich und anerkannt, nur anscheinend nicht beim prüfenden Finanzamt.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 16. September 2019 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 als unbegründet abgewiesen.
Als Begründung führte das Finanzamt an, dass es sich bei der Aufforderung, einen Empfänger zu benennen, um eine verfahrensleitende Verfügung handle, welche ein Bescheid sei. Es liege jedoch im Ermessen der Behörde, verfahrensleitende Verfügungen schriftlich oder mündlich zu erlassen. Gegen verfahrensleitende Verfügungen sei kein abgesondertes Rechtsmittel möglich und könnten diese erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
Die Aufforderung zur Empfängerbenennung sei im Fall des Beschwerdeführers niederschriftlich während der Außenprüfung erfolgt. Das ausgeübte Ermessen gründe sich in beiden Fällen an das Fehlen einer existenten UID-Nummer.
Dies gehe aus der Niederschrift (wohl jene vom 11. April 2019) eindeutig hervor, da immer die Frage nach dem Zeitpunkt der Abfrage UID-Nummer gestellt worden sei.
Das Vorhandensein eines Gesellschaftsvertrages beweise noch nicht, dass es sich im steuerlichen Sinn um ein Unternehmen handle.
Ein Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht liege ebenfalls nicht vor, da es sich (scheinbar) um ein ausländisches gehandelt habe und die einzig legitime Möglichkeit zur Aufklärung ausländischer Sachverhalte ein Auskunftsersuchen nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sei. Die deutsche Finanzverwaltung habe aufgrund eines solchen Ersuchens festgestellt, dass es sich bei der ***1*** um ein Scheinunternehmen handle.
Der Vorschlag der steuerlichen Vertreterin, eine Konteneinschau durchzuführen, sei nicht abgewiesen worden. Es sei in der Schlussbesprechung lediglich darauf hingewiesen worden, dass eine Konteneinschau rechtlich nicht möglich sei, da für den Kontoinhaber des Empfängers kein Prüfungsauftrag vorliege.
Hinsichtlich ***5*** ***6*** sei von der Vertreterin des Beschwerdeführers eine gültige UID-Abfrage am 30. Dezember 2015 durchgeführt worden. Die Rechnung, in welcher weder die UID-Nummer noch die Anschrift mit der Abfrage übereinstimmen würden, sei mit dem Folgetag dem 31. Dezember 2015 datiert.
Wenn über einen Zeitraum von mehreren Monaten von einem bisher nicht bekannten ausländischen Unternehmen Rechnungen ohne oder mit falscher UID-Nummer entgegengenommen würden, müsse sich ein ordentlicher Kaufmann darüber im Klaren sein, dass es sich mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit um ein Betrugsunternehmen handeln könnte, zumal es sich bei der Baubranche um eine Risikobranche handle.
Der Beschwerdeführer sei selbst bei sehr vielen Aufträgen als Subunternehmer für andere Bauunternehmen tätig. Um diese Aufträge bearbeiten zu können, beauftragte er selbst häufig andere Subunternehmer. Viele diese Unternehmen würden nur für wenige Monate (zum Beispeil die Firmen ***15*** ***16*** 22. Juli 2016 bis 12. Oktober 2016, ***17*** 27. März 2015 bis 13. September 2017, ***18*** 30. Januar 2015 bis 15. Januar 2016 et cetera) existieren. Einige schlitterten zudem in ein Insolvenzverfahren (zum Beispiel die Firmen ***18*** Konkurseröffnung tt. April 2016, ***19*** Konkurseröffnung tt. August 2018, et cetera).
Bei der Bezahlung der Subunternehmer sei vom Beschwerdeführer selten der in Rechnung gestellte Betrag beglichen, sondern in den meisten Fällen Kürzungen des Rechnungsbetrages handschriftlich vorgenommen worden. Dies lasse den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer bei der Auftragsvergabe nicht darum gegangen sei, sich verlässlicher Subunternehmer zu bedienen.
Gerade in einer Risikobranche, wie der Baubranche, sei es geradezu grob fahrlässig, wenn man sich bei ständig wechselnden Subunternehmern nicht davon überzeuge, ob es sich tatsächlich um legitimes Unternehmen handle. Dem wäre mit einer einfachen UID-Abfrage genüge getan gewesen.
Es habe dem Beschwerdeführer auch bekannt sein müssen, dass bei Kontrollen der Finanzpolizei schon Arbeiter seiner Subunternehmer von der Baustelle davongelaufen seien.
Der Beschwerdeführer sei schon seit sehr vielen Jahren in dieser Branche tätig und müsse daher sehr gut mit den Methoden mancher Subunternehmer vertraut sein.
In den Einkommensteuerrichtlinien und Vereinsrichtlinien (beides nach außen unverbindliche Rechtsmeinungen des Bundesministeriums für Finanzen) sei die Absetzbarkeit von Werbemaßnahmen genau geregelt. Bei der unterstützten örtlichen Fußballmannschaft der ***29*** handle es sich um eine Hobbyfußballmannschaft, die an keinem Meisterschaftsbetrieb teilnehme.
Die Pflichtbeiträge des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung (der gewerblichen Wirtschaft) seien keine Betriebsausgabe, da diese nicht von ihm selbst bezahlt worden seien (Ein Hinweis auf die ***1*** als Begründung wurde hier wohl irrtümlich von der belangten Behörde eingefügt).
Mit dem Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht vom 11. Oktober 2019 wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat des Bundesfinanzgerichts und führte aus, dass, wenn das Ermessen (bei der Anwendung des § 162 BAO) im Fehlen der UID Nummern liege, so hätte dieser Umstand in den Bescheid aufgenommen werden müssen. Der Vorschlag des steuerlichen Vertreters zu einer Konteneinschau sei in der Schlussbesprechung abgewiesen worden. Den Einwand, dass eine solche Einschau (rechtlich) gar nicht möglich wäre, halte er für eine faule Ausrede, da ein entsprechender Prüfungsauftrag jederzeit hätte ausgestellt werden können, wenn überhaupt einer nötig gewesen wäre, was vom steuerlichen Vertreter bezweifelt werde. Die Entscheidung über die Konteneinschau fälle ein Richter des Bundesfinanzgerichts. Wäre die Ansicht des Finanzamtes richtig, so könnte man wohl äußerst selten mit diesem Mittel einem Betrüger auf die Spur kommen. Dies würde den Sinn dieser Bestimmung zunichtemachen.
Die Tatsache, dass manche Subunternehmen nur kurz bestehen würden, habe keinen Einfluss auf die Anwendung des § 162 BAO. Dies liege nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Gleiches gelte auch für die handschriftlichen Rechnungskürzungen des Beschwerdeführers, welche aus verschiedenen Gründen wie Haftrücklass, Akontozahlungen, Arbeitgeberhaftung, Mängel und so weiter vorgenommen worden seien.
Der Beschwerdeführer suche ständig nach neuen Arbeitskräften. Dass dabei auch zweifelhafte Kandidaten darunter seien, lasse sich nicht vermeiden.
Es sei nicht richtig, dass bei Kontrollen der Finanzpolizei Arbeiter von Subunternehmen des Beschwerdeführers weggelaufen seien.
In den Einkommensteuerrichtlinien sei der Umgang mit "Sponsoringausgaben" nicht genau geregelt. Dort werde auf eine Einzelentscheidung verwiesen, in der es vor allem um die Verhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung; gehe. Bei einem Aufwand von lediglich € 204,00 und 400 Zuschauern könne bei weitem nicht von einer Unangemessenheit (von Leistung und Gegenleistung) ausgegangen werden. Der Begriff einer breiten Werbewirksamkeit in der Öffentlichkeit sei unklar.
Pflichtversicherungsbeträge eines Geschäftsführers seien immer Durchlaufposten. Alles andere würde zu völlig ungleichen steuerlichen Ergebnissen bei wirtschaftlich identischen Ergebnissen führen.
Im am 3. Januar 2020 erstellten Bericht über die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht, welcher auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und insofern als Vorhalt zu werten ist, beantragte das Finanzamt die Beschwerden abzuweisen und führte aus, dass es in den Beschwerden um das Nichtanerkennen von Fremdleistungen durch ein Scheinunternehmen laut Auskunft der deutschen Behörden (die ***1***). gehe. Fremdleistungen Anderer seien nicht anerkannt worden, da die UID-Nummern auf den Rechnungen nicht angeführt, begrenzt oder falsch gewesen seien. Sponsoring für Dressen einer Hobby-Fußballmannschaft seien als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen bewertet worden. Die von der den Namen des Beschwerdeführers tragenden GmbH abgesetzten Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer, den Beschwerdeführer, seien bei diesem als Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesetzt worden.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 7. August 2024 wurde das Finanzamt beauftragt, die Inhaber derjenigen Bankkonten zu erheben, welche vorgeblich der ***1*** gehört haben sollen und die dahinterstehenden Personen zu den für die Überweisungen ursächlichen Vorgängen zu befragen.
Am 15. Oktober 2024 teilte das Finanzamt dazu mit, dass von den angeblich an die ***1*** insgesamt brutto bezahlten € 63.500,00 € 62.500,00 auf österreichische Bankkonten überwiesen worden seien, € 1.000,00 auf ein deutsches. Bei den Überweisungen auf österreichischen Bankkonten seien € 42.000,00 an ***24*** ***25*** und € 20.500,00 an ***22*** ***23*** gegangen.
Herr ***25*** habe im Rahmen einer Betriebsprüfung bestritten, Fremdleistungen an die Firma ***13*** ***14*** GmbH und dessen Geschäftsführer ***13*** erbracht zu haben. Vielmehr habe er behauptet, lediglich sein Bankkonto als Zwischenkonto für eine dritte Person zur Verfügung gestellt zu haben.
Darauf sei Herr ***25*** zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO und zum Vorlegen eines Zahlungsnachweises, eines Bestätigungsschreiben (über den Empfang der weitergeleiteten Zahlung und einer Passkopie des angeblichen Zahlungsempfängers) aufgefordert worden. Solche Unterlagen habe Herr ***25*** nicht vorlegen können und seien daher für Herrn ***25*** € 36.960,00 an Einkünften aus Gewerbebetrieb (€ 42.000 abzüglich 12 % pauschale Betriebsausgaben) mit Einkommensteuerbescheid für 2016 festgesetzt worden. Das sich daraus ergebende Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht (bei einer anderen Gerichtsabteilung) sei immer noch unerledigt.
Herrn ***23*** seien für 2016 mit Einkommensteuerbescheid € 18.040 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (€ 20.500 minus 12% pauschale Betriebsausgaben; rechtskräftig) festgesetzt worden.
Beigelegt waren dieser Stellungnahme E-Mails der Finanzstrafbehörde, eine Niederschrift mit Herrn ***25***, der Bericht über die Außenprüfung bei Herrn ***25***, der Bericht über die Außenprüfung bei Herrn ***23*** und der Vorlagebericht der Beschwerde des Herrn ***23*** an das Bundesfinanzgericht betreffend die Einkommensteuer 2016.
Aus diesen Beilagen geht hervor, dass Herr ***25*** in den Jahren 2016 beim Arbeitsmarktservice gemeldet gewesen sei und erst ab Februar 2018 nichtselbständige Einkünfte bezogen habe. Während dieser Zeit habe er, nach seiner Darstellung, kostenlos im Haus seiner Eltern gelebt, welche außer den Aufwendungen für Telefon, Bekleidung und dem Unterhalt für seine Kinder alle Lebenshaltungskosten übernommen hätten. Herr ***25*** behauptete in der Niederschrift vom 7. Oktober 2020, keine Einkünfte aus Gewerbetrieb oder Provisionen in diesem Zeitraum bezogen zu haben. Die Zahlungen von € 42.000,00 vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 habe er an Frau ***21*** ***20*** und Herrn ***22*** ***23*** weitergeleitet, an den Beschwerdeführer habe er keine Leistungen erbracht. Dafür gebe nach Aussage des Herrn ***25*** keine wie auch immer geartete Verträge oder Vereinbarung, Belege oder Rechnungen und habe Herr ***25*** auch keinerlei Aufwendungen getragen.
Herr ***25*** kenne Herrn ***23*** und seine Familie seit seiner Kindheit und habe dieser Frau ***20*** bei Treffen immer mitgebracht. Die € 42.000,00 habe er an Herrn ***23*** weitergeleitet, weil dieser zu jener Zeit noch kein Bankkonto in Österreich besessen habe. Den Gesamtbetrag habe Herr ***25*** Herrn ***23*** nach Absprache per SMS in mehreren Tranchen von seinem Konto behoben und in bar übergeben, worüber keine Belege existieren würden.
An der nachfolgenden Außenprüfung bei Herrn ***25*** hat dieser in keiner Weise mitgewirkt und auch sonst im Abgabenverfahren von ihm versprochene Unterlagen nicht vorgelegt. Telefonisch gab Herr ***23*** jedoch nach versäumter Vorladung als Zeuge bekannt, dass er die € 42.000,00 an seine ehemalige Lebensgefährtin Frau ***21*** ***20*** übergeben habe. Herr ***23*** konnte jedoch keinen Grund für diese Vorgangsweise angeben oder welche Leistungen Frau ***20*** hätte erbracht haben solle.
Im Beschwerdeverfahren des Herrn ***24*** ***25*** zur Einkommensteuer 2016 vertrat daher die Abgabenbehörde, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten € 42.000,00 Herrn ***24*** ***25*** zuzurechnen seien, auf dessen Konto die Geldbeträge auch überwiesen worden seien. Für die Behauptung die bar abgehobenen Summen weitergegeben zu haben, gebe es keinerlei Belege und handle es sich um eine Schutzbehauptung. Entgegen der Behauptung, diese Vorgangsweise sei gewählt worden, weil Herr ***23*** zu diesem Zeitpunkt kein österreichischen Bankkonto besessen habe und das deutsche Bankkonto der Scheinfirma ***1*** nicht funktioniert habe, widerspreche den Tatsachen, denn Herr ***23*** habe nachweislich in diesem Zeitraum ein Bankkonto in Österreich besessen. Herr ***25*** sei nach den vorliegenden Unterlagen vom 1. Januar 2015 bis 12. Februar (offiziell) keiner Beschäftigung nachgegangen und habe lediglich Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und tageweise auch Gelder der OÖ GKK bezogen. Es sei Herrn ***25*** daher aus zeitlicher Sicht jedenfalls möglich gewesen, Trockenbauarbeiten im Gesamtwert von € 42.000,00 durchzuführen und die Zurechnung der Geldbeträge an den Beschwerdeführer auch deshalb plausibel, weil der Herr ***25*** zwei minderjährige Kinder habe und im genannten Zeitraum weder er noch seine Ehegattin einer Beschäftigung nachgegangen seien, mit welcher ihr Lebensunterhalt hätte bestritten werden können.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes datiert vom 25. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen, hinsichtlich der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 folgende Mängel zu beheben, aufgetragen, nämlich die Erklärung abzugeben, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO), ebenso eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) nachzubringen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Beschwerdesenat (§ 272 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO und § 274 Abs. 1 lit. a BAO sowie die Beschwerde gegen den Umsatzerbescheid 2017 zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
a) Dressensponsoring:
Im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer € 208,33 zuzüglich € 41,67 Umsatzsteuer aufgewendet, um an einer Aktion einer Ortsgruppe einer politischen Partei, für welche er im Gemeinderat tätig ist, teilzunehmen, mit welcher Dressen von Sportlern finanziert werden sollten. Das Geld wurde nach Darstellung des Beschwerdeführers für eine Hobbyfußballmannschaft ohne rechtliche Struktur wie einem Verein ausgegeben, welche an einer Ortsmeisterschaft teilnimmt. Wenn auch unklar ist, an welcher Ortsmeisterschaft die Hobbyspieler mit den vom Beschwerdeführer bezahlten Dressen teilgenommen haben könnten, da im Heimatort des Beschwerdeführers nicht einmal ein entsprechender Fußballplatz existiert und im Internet kein Hinweis auf eine solche Ortsmeisterschaft aufzufinden ist, so hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht einmal behauptet, mit den Hobbyfußballspielern eine bindenden Vereinbarung darüber getroffen zu haben, bei welcher Gelegenheit die Dressen zu tragen sind und für wieviele Saisonen dies zu gelten hat. Er hat also auch eine solche Vereinbarung auch nicht glaubhaft gemacht oder bewiesen.
b) Zahlungen an ***5*** ***6*** 2015:
Der Beschwerdeführer hat ebenfalls im Jahr 2015 € 4.211,99 abzüglich € 211,99 Skonto an Fremdleistungen verbucht. Auf der entsprechenden Eingangsrechnung des ***5*** ***6*** wurde eine österreichische Telefonnummer und ein österreichisches Bankkonto, aber eine falsche deutsche UID und eine deutsche Adresse angegeben, welche so nicht existiert (***26*** anstelle von richtig ***27***). Der Beschwerdeführer hat die auf der Rechnung angegebene UID-Nummer nicht überprüft.
Das Schriftbild und die Struktur dieses mit Laserdrucker erstellten Schriftstückes entspricht jenem der Rechnungen der ***1***.
Im Rahmen der Schlussbesprechung der oben beschriebenen abgabenrechtlichen Außenprüfung hat der Beschwerdeführer eine gültige UID-Abfrage auf den Namen ***5*** ***6*** vorgelegt. Dazu merkte der Prüfer n der Niederschrift über die Schlussbesprechung an: "UID-Abfrage nachgewiesen, keine Maßnahmen".
Niederschriftlich befragt zu diesem Vorgang, gab der Beschwerdeführer zuvor an, nicht zu wissen, wer der wahre Empfänger, der von ihm überwiesenen € 4.000,00 gewesen oder ob die UID-Nummer von ***5*** ***6*** überprüft worden sei. Gleiches gilt für die Art, wie der Kontakt zu Herrn ***5*** hergestellt worden sei.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die UID des neuen Geschäftspartners nicht überprüft. Er hat damit die Möglichkeit der Steuerunehrlichkeit des ***5*** ***6*** als Subunternehmer in Kauf genommen und war ihm diese wahrscheinlich sogar bewusst.
***6*** ***5*** hat im Jahr 2015 einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuern für die Monate April bis Dezember 2015 gestellt und dabei eine deutsche UID jedoch eine österreichische Festnetztelefonnummer in ***28*** angegeben. Dabei ging es um verschiedene Baumaterialien, wie etwa Spachtelmasse, Farbe, Miete Deckenschleifmaschine, Rigips, Rührwerk et cetera. Vom Finanzamt wurde dies als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Abholfall nach Art. 5 und 8. Mehrwertsteuer-Richtlinie behandelt und daher im Bescheid datiert vom 28. November 2016 keine Vorsteuererstattung vorgenommen.
Sowohl bei den Rechnungen des ***5*** ***6***, welche der Beschwerdeführer vorgelegt hat, als auch beim Antrag auf Vorsteuererstattung ist eine nicht existierende Adresse in Deutschland angegeben. Ergänzt man zwei Buchstaben im Straßennamen, ist eine solche Adresse vorhanden, allerdings befindet sich dort das Lager eines großen Weinbaubetriebes und kein Wohngebäude. Die angegeben Adresse ist also jedenfalls falsch. Dies kann durch eine kurze Suche im Internet unter Nutzung der üblichen Kartendienste schnell herausgefunden werden.
Das im Antrag auf Vorsteuererstattung eingetragene Geburtsdatum führt zu einem in Österreich in ***28*** ansässigen ***5*** ***6***, ebenso wie die in diesem Antrag angeführte Festnetztelefonnummer zu dieser Gemeinde gehört. Das Einkommen dieses ***6*** ***5*** ist im Jahr 2015 mit etwas mehr als dem doppelten Betrag, welchen er vom Beschwerdeführer erhalten hat, rechtskräftig nach § 184 BAO geschätzt worden, da dieser keine Abgabenerklärung abgegeben hat.
In den Folgejahren lebt diese Person, mit Wohnsitz im Umkreis des Betriebes des Beschwerdeführers von Arbeitslose und Notstandshilfe, ist für ein Kind Unterhaltspflichtig und erzielt die Ehegattin geringfüge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Es ist mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich hier um den wahren Empfänger der € 4.000,00 handelt.
c) Zahlungen an ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** 2016:
Im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer mit insgesamt 15 Überweisungen, welche er, abweichend von der sonst beim Beschwerdeführer üblichen elektronischen Überweisung, jeweils persönlich in seiner Bankfiliale durchgeführt hat € 63.500,00 an Akontozahlungen an die Personen, welche als deutsche ***1*** aufgetreten sein sollen, als Subunternehmer überwiesen, mit welchem er bis dahin keine Geschäftsbeziehung hatte.
Diese Überweisungen erfolgten im Zeitraum von 4. Juli 2016 bis 9. September 2016 auf ein österreichisches Bankkonto (€ 42.000,00), welches ***24*** ***25*** (mit Wohnsitz in Österreich) gehörte. Vom 28. September bis 24. Oktober 2016 erfolgten die Überweisungen auf ein österreichisches Bankkonto des in Österreich wohnhaften ***22*** ***23*** (€ 20.500,00).
Eine einzige Überweisung (€ 1.000,00) erfolgte am 19. August 2016 auf ein deutsches Konto.
Auch nach der nunmehrigen Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der ***1*** um eine Scheinfirma. Die vom Beschwerdeführer als Nachweis der Existenz der ***1*** verwendete Gewerbeanmeldung in Deutschland ist nach den Ergebnissen eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens gefälscht. Die auf den Rechnungen der ***1*** angegebene UID ist ungültig und hat der Beschwerdeführer diese nicht überprüft. Die Rechnungen sind in derselben Schriftart wie jene von ***5*** ***6*** verfasst und gleichen diesen in Aufbau und Stil. Wie auch dort wurde kein Geschäftspapier verwendet, sondern handelt es sich um simple mit Textverarbeitung erstellte Ausdrucke.
Im Rahmen der Schlussbesprechung versuchte die steuerliche Vertreterin noch die Annahme, dass es sich bei der ***1*** um eine Scheingesellschaft handelt, mit der Vorlage einer Gründungsurkunde zu belegen. In dieser notariellen Urkunde treten die Lebensgefährtin des ***22*** ***23***, Frau ***21*** ***20***, als Gründerin und Herr ***22*** ***23*** als Übersetzer auf.
In seinem eigenen Rechtsmittelverfahren behauptete ***24*** ***25*** die oben genannten € 42.000,00 an den seit seiner Jugend sehr gut bekannten ***22*** ***23*** und an die bei Treffen immer anwesende Lebensgefährtin des ***22*** ***23***, Frau ***21*** ***20*** weitergeleitet und selbst keine Leistung an den Beschwerdeführer erbracht zu haben. Die Behauptung, dass ***22*** ***23*** zu diesem Zeitpunkt noch kein eigenes Bankkonto in Österreich besessen habe, konnte in den Rechtsmittelverfahren des ***24*** ***25*** widerlegt werden, weswegen vom Finanzamt die € 42.000,00, welche vom Beschwerdeführer an ***24*** ***25*** überwiesen wurden, diesem als Entgelt für Leistungen an den Beschwerdeführer zugerechnet worden sind, da ***24*** ***25*** offiziell arbeitslos war und ebenso wie seine Ehegattin keine Einkünfte abgesehen von Sozialleistungen bezog, jedoch zwei minderjährige Kinder zu versorgen waren. Das entsprechende Rechtsmittel des ***24*** ***25*** ist beim Bundesfinanzgericht in einer anderen Gerichtsabteilung anhängig.
Auch auf ausdrückliches Nachfragen gab ***24*** ***25*** an, keine Belege wie Ausgangsrechnungen oder Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer zu besitzen.
Herrn ***22*** ***23*** wurden im Rahmen einer abgabenbehördlichen Außenprüfung, an welcher dieser nicht mitgewirkt hat, € 20.500,00 aus der Tätigkeit für den Beschwerdeführer zugerechnet. Gegen den aufgrund dessen ergangenen Einkommensteuerbescheid 2016 hat ***22*** ***23*** keine Beschwerde erhoben.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des ***22*** ***23*** gab ***24*** ***25*** jedoch nach einer versäumten Vorladung telefonisch bekannt, dass auch er keinerlei Unterlagen für die Leistungen an den Beschwerdeführer besitze. Die bar von ***22*** ***23*** erhaltenen € 42.000,00 habe er an seine damalige Lebensgefährtin ***21*** ***20*** weitergegeben, konnte jedoch keinen Grund dafür angeben. Das Konto der deutschen (Schein-)Firma, auf welche nur eine Überweisung erfolgt sei (€ 1.000,00) sei nicht gegangen.
Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** mit Hilfe von ***21*** ***20*** unter dem Deckmantel der zum Schein errichteten ***1*** als Subunternehmer für den Beschwerdeführer tätig geworden sind und dafür vom Beschwerdeführer € 63.500,00 im Jahr 2016 erhalten haben.
Bei den im Namen der ***1*** ausgestellten Rechnungen bei allen bis auf zwei war keine UID angegeben, sondern jeweils im Kopf der Schriftstücke "UID-Nr. wird nachgereicht" angeführt. Dennoch hat der Beschwerdeführer keine UID verlangt oder die angegebene falsche UID-Nummer überprüft. Abweichend von seinem sonstigen Vorgehen hat der Beschwerdeführer nur die 15 Zahlungen an ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** nicht elektronisch durchgeführt, sondern von seiner Bankfiliale vorgenommen, weil es sich um "Eilüberweisungen" gehandelt habe.
Aus den Korrekturen der einzelne Rechnungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsfortschritt von ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** regelmäßig kontrolliert hat, ihm also diese Personen über Monate bekannt waren und er die Gelder auf deren Konto überwiesen hat. Dennoch hat er nach der Aufforderung die bekannt zu geben, wer der Empfänger der beschriebenen Zahlungen war, nicht ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** sondern ***21*** ***20*** genannt.
Es muss aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die Steuerunehrlichkeit von ***24*** ***25*** und ***22*** ***23*** wahrscheinlich bewusst war.
d) Sozialversicherungsbeiträge 2017:
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100029/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100029.2020
- Stammnummer
- 148720
- Gültig
- 16.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF