IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-sache A GmbH & Co KG, ehemals Anschrift1, vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Erzabt-Klotz-Straße 4, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 30. August 2007, Zahl: 600000…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux, sowie die Laienbeisitzer Mag. Anton Möslinger-Gehmayr und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn S., geb., Brunn, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und b, 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Mag. Peter Maurer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Lexer und Mag. Heidi Blum in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Tischlermeister, whft. XXX, vertreten durch…
weitere GZ. RV/5300038/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Ing. Johannes Gruber in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geboren am 1965, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Koch & Partner SteuerberatungsgmbH, IZ Nö Süd, Str. 7, Obj. 58D 3 Tür 5, 2355 Wiener Neudorf, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Richard Tannert sowie die Laienbeisitzer Mag. Heidi Blum und Ing. Anton Eberl als weitere Mitglieder des Senates…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Ziesler und Mag. Goffried Warter als weitere Mitglieder des Senates in…
Die Sanktion nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hat laut VwGH keinen "strafrechtlichen Charakter" und es ergeben sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorsätzlichkeit des dem Beschwerdeführer (Exporteur, stellte Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung) zurechenbaren Verhaltens keine speziellen Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch…
…sondern auch mit Haftstrafen bedroht. Auch die fahrlässige „Abgabenhinterziehung“ werde mit höheren Geldstrafen bestraft, wobei jedoch im Falle einer fahrlässigen Begehung der „Abgabenhinterziehung“ gemäß § 34 FinStrG zufolge Wegfalls der Vorsätzlichkeit der Haftungstatbestand des § 11 nicht verwirklicht ist. Wenn eine fahrlässige „Abgabenhinterziehung“, deren Absicht immerhin auf…
…2014 einen Vorlageantrag. Darin ersucht er erneut um Freispruch betreffend den gem. § 11 BAO erlassenen Haftungsbescheid vom 8. November 2013. In der Begründung wird die Vorsätzlichkeit in Bezug auf das Erkenntnis vom 5.5. 2011 in Abrede gestellt, da (erg. eine Finanzstraftat) niemals beabsichtigt bzw…
…um noch dazu ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Vorsätzlichkeit) zu unterstellen. Das strafbare Verhalten müsse schon bei der Einleitung in groben Umrissen beschrieben werden und müsse die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit gegeben sein, aus der nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden…
…Dem Prüforgan anlässlich der Umsatzsteuerprüfung am 12. März 2008 seien peinlichst genaue und detaillierte Unterlagen vorgelegt und jegliche Mitwirkung angeboten worden. Es sei damit kein Tatverdacht der Vorsätzlichkeit gegeben. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr…
…nur ungern zugestimmt, zumal ihr weitere Kosten entstanden seien, die sie mangels Belegen nicht beweisen habe können. Das sei sicherlich mit keiner Vorsätzlichkeit verbunden gewesen. Auch hier sei eine vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht auch nicht einmal fahrlässig bewirkt worden. Überdies seien sämtliche Steuernachforderungen…
…in welcher unter Verweis auf die Rechtfertigung vom 9. Jänner 2009 im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass eine Vorsätzlichkeit nicht vorliege. Es seien im Jahr 2006 laufend Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden, sodass der vom Finanzamt angenommene Betrag von € 3.687,59 nicht richtig sein könne. Es…
…des Einleitungsbescheides genannten Rückstände festgestellt, die aber in keiner Weise den tatsächlichen Einnahmen bzw. Ausgaben entsprochen hätten, sodass in keinem Fall Vorsätzlichkeit zu Grunde zu legen sei. Eine schriftliche Selbstanzeige sei am 2. November 2006 an das Finanzamt gefaxt worden. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes…
…dann habe er diesen gewiss nicht beabsichtigt. Von einer Vorsätzlichkeit seiner Verhaltensweise könne seines Erachtens nicht die Rede sein. Mit Sicherheit habe er keineswegs gegen die österreichischen Rechtsvorschriften verstoßen wollen. Gegen den Betriebsprüfungsbericht sei Berufung eingelegt worden und der Berufung in mehreren Punkten stattgegeben worden…
…Zuschläge zu diesen übergeben worden. Die T GmbH habe eine Online-Verbindung mit dem Finanzamt und wäre verpflichtet gewesen, diese Meldungen wie alle anderen zeitgerecht an dieses zu melden. Er weise daher eine Vorsätzlichkeit zur Abgabenmeldung bzw. zur Abgabenentrichtung zurück und ersuche, das Finanzstrafverfahren einzustellen.…
…Juli 2007, wobei vorgebracht wurde, der Senat habe sich mit der Rechtsfrage der Vorsätzlichkeit nicht auseinandergesetzt. Der Beschuldigte habe bereits in seiner Stellungnahme angegeben, dass er deshalb die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht gemacht und die Bezahlung nicht geleistet habe, weil er zu diesem Zeitpunkt finanziell auf Grund…
…würden. Er habe die Ware nicht geschmuggelt, wie es ihm im Bescheid vorgeworfen werde. Der Vorwurf der Vorsätzlichkeit sei seiner Meinung nach nicht gegeben; es sei höchsten seine Unkenntnis, die ihn in diese Lage gebracht habe. Zur Entscheidung wurde erwogen: Am Donnerstag den 31. Oktober…