Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0015-I/06
Abgabenhinterziehung durch Nichtbekanntgabe nichtselbständiger Einkünfte in der Einkommensteuererklärung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-I/06vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 3. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
17. Mai 2006, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
1. Aus Anlass der
Beschwerde wird der strafbestimmende Wertbetrag auf € 35.953,66
herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 hat das Finanzamt
Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2003 durch die Nichtangabe der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von € 35.960,16 bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei unbestritten, dass
fortwährend in den betreffenden Jahren keine Angaben hinsichtlich der
Anzahl der Lohnzettel in den Einkommensteuererklärungen gemacht worden
seien und dass keine Sozialversicherungsnummer und kein richtiges Geburtsdatum
(anstelle des richtigen Geburtsdatums X1 sei immer der X2 angegeben worden) in
der Einkommensteuererklärung vermerkt worden sei. Dieses Fehlverhalten sei
jedoch, betrachtet im gesamten Zusammenhang hinsichtlich der in der
Einkommensteuererklärung ansonsten noch gemachten Angaben, nur von einer
äußerst geringen Bedeutung und habe für sich noch nicht zu einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung geführt. Es sei die
Offenlegungspflicht insofern erfüllt worden, als zumindest das Geburtsjahr
19XX richtig angegeben worden sei (wobei die unrichtige Angabe des Geburtsmonats
sicherlich nur aus einem Übermittlungsirrtum herrühre), aus dem die
Abgabenbehörde hätte schließen können, dass mit dem
Erreichen des 60. Lebensjahres im Jahre 19YY und seiner Stellung als
Kommanditist (erklärt seien immer nur Mitunternehmereinkünfte aus der
X-KG worden) nach der damaligen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzeslage eine
Alterspension bereits zugestanden habe und demzufolge durch die
Abgabenbehörde - im Rahmen auch ihrer Verpflichtung zur richtigen
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen - entsprechende zutreffende Ermittlungen
(mittels Abfrage beim Sozialversicherungsträger) hätte anstellen
müssen. Dies solle nicht das ohnehin nur geringe Fehlverhalten des
Beschwerdeführers verkleinern, aber bedeuten, dass die Abgabenbehörde
nicht gänzlich hinsichtlich einer Steuerpflicht der nichtselbständigen
Einkünfte 1997 bis 2003 im Unklaren gelassen worden sei. Als Beispiel
dafür sei die Meinung des BMF angeführt, die besage, dass eine direkte
vorherige schriftliche Anzeige, dass jemand als ein unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtiger erstmals steuerpflichtige Einkünfte erziele,
grundsätzlich nicht vorgesehen sei (BMF 11.6.2003, SWK 23/24 15.8.2003 S
614). Dass die Nicht- bzw. Falschangabe der entsprechenden Daten durch den
Beschwerdeführer in den folgenden Jahren weiterhin erfolgt sei, liege
sodann im Bereich einer gewissen Nachlässigkeit und/oder verminderten
Sorgfaltspflicht, sicherlich jedoch nicht in dem Grund des ihm unterstellten
Inkaufnehmens einer möglichen Abgabenhinterziehung. Dies gelte selbst dann,
wenn die Erklärungen durch eine steuerliche Vertretung erstellt worden
seien, weil oft leider aus Flüchtigkeitsgründen auf die richtige
Angabe der "allgemeinen Angaben" in den Erklärungen, die in diesem Fall
notwendig gewesen wären, weniger Acht gegeben bzw. vergessen werde. Dieser
geringe Grad an Verschulden berge keinesfalls die Vorsätzlichkeit einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 in sich, sondern sei als
entschuldbarer Irrtum zu werten, der keinerlei finanzstrafrechtlichen
Auswirkungen zur Folge haben dürfte. Der Beschwerdeführer habe - auch
als langjähriger Unternehmer, der jedoch nie den Sachverhalt von
gleichzeitigen Einkünften aus nichtselbständigen Einkünften mit
Gewerbeeinkünften praktiziert habe - davon ausgehen können, dass die
auf den monatlichen Lohnzetteln ausgewiesene Lohnsteuer bereits die
endgültige Besteuerung einer Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit darstelle, zudem in der Einkommensteuererklärung unter der
Nr. 4.1 der Vermerk angeführt sei, dass die Höhe seiner
Einkünfte nicht anzugeben sei, weil diese automatisch von dem von der
Pensionsstelle zu übermittelnden Lohnzettel übernommen würden. Er
sei in weiterer Folge auch nicht verpflichtet gewesen, gemäß
§ 139 BAO nach dem Erhalt des jeweiligen Einkommensteuerbescheides
eine Berichtigung des Bescheides zu veranlassen (zudem habe der Steuerpflichtige
eine solche Berichtigung gar nicht erkannt), da eine solche Berichtigung dann
nicht vorgesehen sei, wenn eine unrichtige Annahme der Behörde vorgelegen
habe. Der Beschwerdeführer könne nicht für de Übermittlung
(oder Nichtübermittlung) von Lohnzetteln gemäß
§ 84
EStG verantwortlich gemacht werden. Damit sei eindeutig unterlegt, dass es hier
keinesfalls zu dem im Einleitungsbescheid abgeführten vorsätzlichen
Verhalten des Beschwerdeführers gekommen sei und es somit keine
Sachverhaltsmomente gebe, die ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG oder sonstige strafrechtliche Auswirkungen begründen
würden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat in den Zeiträumen 1997
bis 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt. Er hat die Einkommensteuererklärung
für 1997 am 17. März 1999, die Einkommensteuererklärung
für 1998 am 29. März 2000, die Einkommensteuererklärung
für 1999 am 31. Jänner 2001, die Einkommensteuererklärung
für 2000 am 7. März 2001, die Einkommensteuererklärung
für 2001 am 7. Oktober 2002, die Einkommensteuererklärung
für 2002 am 12. November 2003 und die Einkommensteuererklärung
für 2003 am 14. Dezember 2004 eingebracht.
Die Einkommensteuer für diese Zeiträume wurde
erklärungsgemäß - für 1997 bis 2002 nach Änderungen
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO - festgesetzt.
Das Finanzamt Kufstein Schwaz hat in der Folge
festgestellt, dass in den Einkommensteuererklärungen die vorgegebenen
Felder "Versicherungsnummer" nicht ausgefüllt waren bzw. das Geburtsdatum
des Beschwerdeführers jeweils mit X2 anstelle mit dem richtigen Datum X1
angeführt war. Die Anzahl der bezugs/pensionsauszahlenden Stellen im
jeweiligen Veranlagungsjahr wurde nicht bekannt gegeben. Die für die
Zeiträume 1997 bis 2001 vorgesehene Angabe von Namen und Anschrift des
Arbeitgebers bzw. der Pensionsstelle sowie der Beschäftigungsdauer wurde
ebenfalls unterlassen.
Aufgrund dieser Feststellungen wurden die Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer für 1997 bis 2003 wieder aufgenommen und
die Einkommensteuer für diese Zeiträume neu festgesetzt, sodass sich
zusammengefasst folgendes Bild ergibt (alle Beträge in Euro):
|
Zeitraum
|
Erstbescheid/gemäß
§ 295 BAO geänderter Bescheid
|
Erstbescheid (neue
Sachentscheidung)
|
Differenz
|
1997
|
13.10.2005
|
5.887,81
|
24.01.2006
|
10.631,02
|
4.743,21
|
1998
|
13.10.2005
|
16.835,39
|
24.01.2006
|
22.657,06
|
5.821,67
|
1999
|
13.10.2005
|
16.676,67
|
24.01.2006
|
22.489,70
|
5.813,03
|
2000
|
13.10.2005
|
6.484,31
|
24.01.2006
|
11.517,92
|
5.033,61
|
2001
|
13.10.2005
|
834,43
|
24.01.2006
|
4.592,85
|
3.758,42
|
2002
|
13.10.2005
|
3.601,77
|
24.01.2006
|
8.331,04
|
4.729,27
|
2003
|
17.12.2004
|
15.278,86
|
24.01.2006
|
21.339,81
|
6.060,95
Insgesamt ergaben sich damit Nachforderungen an
Einkommensteuer für 1997 bis 2003 von € 35.960,16.
Die gegen die Einkommensteuerbescheide für 1997 bis
1999 vom 24. Jänner 2006 vom Beschwerdeführer am 7. Februar
2006 eingebrachten Berufungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass
es sich entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht um hinterzogene Abgaben
handle, weshalb die Festsetzungsverjährung von fünf Jahren
heranzuziehen sei. Diese Berufungen sind noch unerledigt. Die
Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2003 vom 24. Jänner 2006
sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Unmittelbarer Täter im Sinne des § 11
FinStrG ist jeder, der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt,
dessen Verhalten also der Schilderung der Tathandlung durch das Tatbild
unmittelbar entspricht (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, .Rz. 6 zu
§§ 11 und 12 FinStrG mwN).
Dem verbum legale "bewirken" kommt die Bedeutung von
"verursachen" zu. Verursachung ist der Zusammenhang zwischen einem "Tun" und
einem "Unterlassen" und dem dadurch bewirkten Erfolg. Macht der Abgabepflichtige
unrichtige oder unvollständige angaben, so ist sein Handeln dann
ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn die
Abgabenverkürzung bei richtiger und/oder vollständiger Angabe nicht
eingetreten wäre (VwGH 24.9.1981, 81/16/0129, 0141 mit Hinweis auf VwGH
28.2.1980, 2219, 2381/79).
Da Tatbestandsmerkmal der Abgabenhinterziehung das Bewirken
einer Abgabenverkürzung "unter Verletzung" einer abgabenrechtliche
Verpflichtung ist, ist eine unmittelbare Verursachung der Abgabenverkürzung
durch die Pflichtverletzung nicht erforderlich. Vielmehr genügt jede
Handlung oder Unterlassung, die tatsächlich zum Erfolg der
Abgabenverkürzung führt. Neben der Tathandlung muss zumindest auch
eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung hinzutreten (Fellner,
Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu § 33 FinStrG; mit
Hinweis auf 1130 Blg NR 13. GP).
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
im Sinne des § 119 BAO heißt, der Abgabenbehörde ein
richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Der
Abgabepflichtige hat sohin auch bei der Ermittlung des Sachverhaltes aktiv
mitzuwirken und die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen. Es sind
nicht nur die Besteuerungsgrundlagen unmittelbar berührenden
Verhältnisse offen zu legen, sondern sämtliche für Art und Umfang
der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände. Wahrheitsgemäß ist die
Abgabenerklärung nur dann, wenn sie die tatsächlichen Ereignisse,
Gegebenheiten, Verhältnisse, Veränderungen, kurzum die
abgabenrechtsbedeutsamen Vorgänge widerspiegelt. Dies muss in einer Weise
geschehen, dass dem Erfordernis der "Offenlegung" im Wortsinn entsprochen ist,
also nichts Entscheidendes verdeckt oder verschleiert wird, Unklarheiten im
Tatsächlichen sohin beseitigt werden (OGH 31.8.2001, 14 Os 79/99, mit
Hinweisen auf Stoll, BAO-Kommentar, 1353, 1513).
Die vom Beschwerdeführer eingebrachten
Einkommensteuererklärungen für die Zeiträume 1997 bis 2003 haben
diesen Voraussetzungen nicht entsprochen.
Die Sozialversicherungsnummer ist das zentrale
Identifizierungsmerkmal in der EDV-Anlage der Finanzverwaltung. Sie dient dem
Aufsuchen eines Steuerpflichtigen ebenso wie dem Vermeiden unzulässiger
paralleler Verfahren (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 1367).
Gemäß
§ 44 Abs. 7 EStG 1988 ist die
Sozialversicherungsnummer in der Einkommensteuererklärung anzuführen.
Nun hat es der Beschwerdeführer in den Einkommensteuererklärungen
für 1997 bis 2003 nicht nur unterlassen, diese Versicherungsnummer
anzuführen, er hat auch sein Geburtsdatum unrichtig angegeben (wobei
unerheblich ist, dass - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt -
"zumindest das Geburtsjahr 19XX richtig angegeben" wurde) und auch keine Angaben
über Anzahl und (soweit vorgesehen) Name und Anschrift der
pensionsauszahlenden Stellen gemacht. Aus den Einkommensteuererklärungen
ergibt sich kein Hinweis auf die nichtselbständigen Einkünfte des
Beschwerdeführers. Aufgrund der unvollständigen Erklärungen
ergingen Einkommensteuerbescheide, bei denen die Steuer ohne
Berücksichtigung der nichtselbständigen Einkünften ermittelt
wurden. Daraus resultierten die oben dargestellte Verkürzungen an
Einkommensteuer.
Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer durch die Einreichung unvollständiger bzw.
unrichtiger Abgabenerklärungen eine Verkürzung an Einkommensteuer
für 1997 bis 2003 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die
Abgabenbehörde sei nicht gänzlich hinsichtlich einer Steuerpflicht der
nichtselbständigen Einkünfte 1997 bis 2003 im Unklaren gelassen worden
und die Meinung des BMF besage, dass eine direkte vorherige schriftliche
Anzeige, dass jemand als ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger
erstmals steuerpflichtige Einkünfte erziele, grundsätzlich nicht
vorgesehen sei, so ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach sich aus
den Einkommensteuererklärungen kein Hinweis auf die nichtselbständigen
Einkünfte des Beschwerdeführers ergibt. Zu dem vom
Beschwerdeführer angeführten Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen ist zu bemerken, dass die dort wiedergegebene Rechtsansicht des
Bundesministeriums für Finanzen für den Unabhängigen Finanzsenat
als weisungsfrei gestellte und unabhängige Verwaltungsbehörde keine
bindende Rechtsquelle darstellt und somit auch für gegenständliche
Entscheidung keine Bindung besteht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass der Umstand, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
erstmals einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt, zwar nicht der
Anzeigepflicht des § 120 Abs. 1 BAO, dessen ungeachtet aber der
Pflicht zur Offenlegung in einer Einkommensteuererklärung unterliegt (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Rz. 2 zu § 120 mit
Hinweis auf den gegenständlichen Erlass des BMF, SWK 2003, S 614).
Auch das Vorbringen, die Abgabenbehörde hätte entsprechende
Ermittlungen (mittels Abfrage beim Sozialversicherungsträger) anstellen
müssen, vermag den Tatverdacht nicht zu beseitigen, weil ein
Abgabepflichtiger bei der Ermittlung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und die
für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände
ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO
vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen hat, (vgl. VwGH
6.3.1984, 83/14/0173). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass
der Beschwerdeführer den Beruf bzw. die Art seiner Tätigkeit in den
Einkommensteuererklärungen mit "Gesellschafter" (1997),
"Autobusunternehmer" (1998, 1999, 2000) bzw. "Teilhaber" (2001) bezeichnet hat
und sich somit für die Abgabenbehörde aus den Steuererklärungen
keine Hinweise auf die Pensionseinkünfte ergaben.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es liege nur ein
geringes Fehlverhalten vor, die Nicht- bzw. Falschangabe der entsprechender
Daten liege im Bereich einer gewissen Nachlässigkeit und/oder verminderten
Sorgfaltspflicht, sicherlich jedoch nicht im Inkaufnehmen einer möglichen
Abgabenhinterziehung, und dieser geringe Grad an Verschulden sei als
entschuldbarer Irrtum zu werten. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass in den
Einkommensteuererklärungen jeweils die Angabe des Geburtsdatums bzw. der
Sozialversicherungsnummer vorgesehen ist und weiters die Anzahl der
bezugs/pensionsauszahlenden Stellen sowie - bis zum Zeitraum 2001 - Name und
Anschrift des Arbeitgebers bzw. der Pensionsstelle anzuführen waren. All
diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer - wie bereits dargestellt -
über einen Zeitraum von sieben Jahren entweder unterlassen oder unrichtig
gemacht. Dies lässt sich nach Ansicht der Beschwerdebehörde nicht mehr
mit einer "gewissen Nachlässigkeit" erklären, zumal die
Beschäftigung des Beschwerdeführers in den
Einkommensteuererklärungen mit "Gesellschafter", "Autobusunternehmer" und
"Teilhaber" umschrieben wurde, auf die Pensionseinkünfte des
Beschwerdeführers aber jeglicher Hinweis fehlte.
Gemäß
§ 119 Abs. 2 BAO dienen der
Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage
für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben,
für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden
oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des
Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben. Dem
Beschwerdeführer war zweifellos bekannt, dass die in den
Einkommensteuererklärungen geforderten Angaben keinen Selbstzweck
darstellen oder sonst irrelevant wären, sondern dass sie für die
Festsetzung der Einkommensteuer von Bedeutung sind. Wenn in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe davon
ausgehen können, dass die auf den Lohnzetteln ausgewiesene Lohnsteuer
bereits die endgültige Besteuerung seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit darstelle, so ist dazu zu bemerken, dass es
allgemein bekannt ist und auch der Beschwerdeführer, der über
langjährige unternehmerische Erfahrungen verfügt, davon wusste, dass
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer die
steuerrelevanten Einkünfte zusammengerechnet werden. Er hat aber über
sieben Jahre gerade all jene Angaben unterlassen bzw. unrichtig gemacht, die
für die Zusammenführung der entsprechenden Daten aus Lohnzettel und
Einkommensteuererklärung und damit für die Ermittlung der
tatsächlichen Bemessungsgrundlagen erforderlich waren. Damit bestehen nach
Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass er eine
Verkürzung an Einkommensteuer jedenfalls ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat und damit zumindest bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) gehandelt hat.
Auf das in der Beschwerdeschrift angesprochene Unterlassen
einer Berichtigung im Sinne des § 139 BAO braucht hier nicht
eingegangen zu werden, weil ein derartiges Unterlassen dem Beschwerdeführer
im angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfen wurde. Ebenso wenig wurde - was in
der Beschwerdeschrift ebenso angesprochen wurde - der Beschwerdeführer
für die Übermittlung oder Nichtübermittlung vom Lohnzetteln
gemäß
§ 84 EStG "verantwortlich gemacht".
Die Herabsetzung des strafbestimmenden Wertbetrages durch
die Beschwerdebehörde erfolgte, weil dem angefochtenen Bescheid für
den Zeitraum 2003 die gesamte sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2003
vom 24. Jänner 2006 ergebende Nachforderung in Höhe von
€ 6.060,95 zugrunde gelegt wurde. Diese resultiert jedoch nicht nur
aus den hier gegenständlichen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, sondern auch aus einer Erhöhung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Anteil am laufenden Ergebnis der Fa. X-Leasing.
€ 51,00, verrechenbare Verluste aus den Vorjahren € 38,00),
welche nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens ist. Die aus dieser
Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultierende
Einkommensteuer war daher aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ergibt sich ein
strafbestimmender Wertbetrag für 2003 von € 6.054,45 und damit
für den gesamten inkriminierten Zeitraum von € 35.953,66.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Abgabenhinterziehungnichtselbständige EinkünfteLohnzettelAbgabenerklärungEinkommensteuererklärungVerdachtVorsatzAngaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-I/06
- Stammnummer
- 27900
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF