Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0003-S/07
Beständige Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch eine Gastwirtin; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0003-S/07vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 6
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux, sowie die Laienbeisitzer Mag.
Anton Möslinger-Gehmayr und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Elfriede a, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
22. August 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. April 2006,
StrNr. 2003/00000, nach der am 30. September 2008 in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten Mag. Josef Nußbaumer, sowie der Schriftführerin
Ingrid Schmidbauer, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten, durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass
sie zu lauten hat:
I.1.
c ist schuldig, sie hat als abgabepflichtige Unternehmerin im Amtsbereich
des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 1998, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November 1999, April, Mai, Juni, Juli, August, September 2000,
Jänner, März, Juli, September 2001, Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, Dezember 2002, Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, sowie November 2003
Verkürzungen an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
(teilweise umgerechnet) € 18.615,74
(01/98 ATS 4.166,00 + 02/98 ATS 5.666,00 + 03/98 ATS 4.254,00 + 04/98 ATS
3.618,00 + 05/98 ATS 6.195,00 + 06/98 ATS 5.941,00 + 07/98 ATS 5.105,00 + 08/98
ATS 4.408,00 + 09/98 ATS 4.604,00 + 10/98 ATS 2.462,00 + 11/98 ATS 1.664,00 +
12/98 ATS 5.746,00 + 02/99 ATS 5.304,00 + 03/99 ATS 5.304,00 + 04/99 ATS
5.304,00 + 05/99 ATS 5.304,00 + 06/99 ATS 5.304,00 + 07/99 ATS 5.304,00 + 08/99
ATS 5.304,00 + 09/99 ATS 5.304,00 + 10/99 ATS 5.304,00 + 11/99 ATS 5.304,00 +
04/00 ATS 5.323,00 + 05/00 ATS 5.323,00 + 06/00 ATS 5.323,0 +
07/00 ATS 5.324,00 + 08/00 ATS 5.324,00 + 09/00 ATS 5.324,00 +
01/01 ATS 3.653,00 + 03/01 ATS 3.653,00 + 07/01 ATS 3.654,00 +
09/01 ATS 3.654,00 + 01/02 € 377,67 + 02/02 € 377,67 + 03/02
€ 377,67 + 04/02 € 377,67 + 05/02 € 377,67 + 06/02 € 377,67
+ 07/02 € 377,67 + 08/02 € 377,67 + 12/02 € 264,79 + 01/03
€ 678,71 + 02/03 € 180,40 + 03/03 € 398,23 + 04/03 €
285,20 + 05/03 € 243,12 + 06/03 € 222,71 + 07/03 € 395,58 +
08/03 € 443,97 + 09/03 € 443,97 + 10/03 € 443,97 + 11/03
€ 443,97) bewirkt, indem sie bis zum Ablauf der jeweiligen
Fälligkeitstage keine Vorauszahlungen entrichtet hat, und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb
über sie gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von
€
3.000,00
(in
Worten Euro dreitausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe
von
zehn
Tagen
verhängt
wird.
c hat auch
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe
von € 300,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche
mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.
I.2.
Das überdies gegen c beim Finanzamt Salzburg-Land unter der StrNr.
93/2003/00000-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, sie
hätte auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1996 bis
Dezember 1997, Jänner 1999, Dezember 1999 bis März 2000, Oktober bis
Dezember 2000, Februar, April bis Juni, August 2001, September bis November 2002
und Dezember 2003 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG hinterzogen, wird gemäß
§ 82 Abs.3 lit.c
erste bzw. letzte Alternative (Fakten 1996 und September bis Dezember 1997,
Jänner 1999, März, Oktober bis Dezember 2000, Februar, April bis Juni
2001, September bis November 2002, Dezember 2003), 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 12. April 2006,
StrNr. 2003/00000, wurde die Beschuldigte für schuldig erkannt, weil
sie als verantwortliche Unternehmerin, und zwar als Gastronomin, im Bereich des
Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch deren Nichtabgabe, für die
Zeiträume 01-12/96 iHv € 5.114,71 (ATS 70.380,00), 01-12/97
iHv € 4.185,16 (ATS 57.589,00), 01-12/98 iHv € 3.901,73
(ATS 53.689,00), 01-12/99 iHv € 4.037,70 (ATS 55.560,00),
01-12/00 iHv € 4.804,55 (ATS 66.112,00), 01-09/01 iHv
€ 2.681,91 (ATS 36.904,00), 01-12/02 € 4.259,09 und
01-12/03 iHv € 4.494,81 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 33.479,67 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen
habe.
Aus diesem
Grund wurde über sie gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 6.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs.1 FinStrG pauschal mit
€ 363,00 bestimmt.
Begründet
wurde diese Entscheidung wie folgt:
"Die
Beschuldigte c ist am
d geboren, Österreicherin und von
Beruf Gastronomin, wobei sie in e
wohnhaft ist. Sie ist bereits jahrelang als selbständige Unternehmerin
tätig und wusste um sie treffenden Verpflichtungen gegenüber der
Abgabenbehörde Bescheid. Ihr monatliches Einkommen, ihre
Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten sind nicht bekannt, in der
zentralen Finanzstrafkartei findet sich keine Eintragung. Festgestellt wird,
dass die Beschuldigte, wie im Spruch im Detail angeführt,
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben hat, sodass die angeführte
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern eingetreten ist. Von der
Beschuldigten wurde dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten. Es wurde bisher keine Schadensgutmachung geleistet. Dieser
Sachverhalt ergibt sich auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens. Die
Beschuldigte ist zur Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht (wesentlich
verspätet) erschienen, es waren jedoch die Voraussetzungen zur
Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten nach
§
126 FinStrG gegeben. Die Zustellung der
Ladung war durch eigenhändige Unterschrift ausgewiesen und in Anbetracht
der bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse bedurfte es auch nicht der
persönlichen Anwesenheit der Beschuldigten, um den für die rechtliche
Beurteilung erforderlichen Sachverhalt ermitteln zu können. Es stützt
der Schuldspruch sich sehr wesentlich auf die durchgeführte
Betriebsprüfung bzw. USt-Revision, wozu auch abgegebene Selbstanzeigen
traten, denen jedoch strafbefreiende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte, da
innerhalb der vorgesehenen Frist keine Bezahlung erfolgte. Zu Gunsten der
Beschuldigten waren auch die eingereichten Urnsatzsteuerjahreserklärungen
als Selbstanzeige gewertet worden, wobei aber eine strafbefreiende Wirkung
wiederum nicht zuerkannt werden konnte, da auch in diesen Fällen,
betreffend die Jahre 1998 bis 2003, Bezahlungen nicht erfolgt
sind.
Bei
der rechlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat die Beschuldigte
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§
33 Abs. 2 lit. a FinStrG objektiv wie
subjektiv zu verantworten."
Bei der
Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, das Teilgeständnis in Form von Selbstanzeigen, als
erschwerend der lange Tatzeitraum gewertet.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom
22. August 2006, wobei wie folgt vorgebracht wurde:
"Ich
habe nie vorsätzlich Abgaben an das Finanzamt hinterzogen. Es ist dem
Finanzamt laut Akten bekannt, dass ich meinen Gastbetrieb seinerzeit von meiner
Großmutter überraschend wegen einer Familientragödie mit einer
Million Schilling (Schulden) mit teueren Bankzinsen zur Rettung unserer
"Heimatscholle" übernommen habe, relativ jung war, ohne irgendwelche
Substanz, dann noch in das veraltete Objekt langsam aber sehr viel investieren
musste, bis heute, dies ist der eigentliche Grund, dass ich mit meinen fixen
Zahlungen nicht am Laufenden sein konnte. Mit einem siebenjährigen Leiden,
das ich nachweisen kann, Gott sei Dank jetzt behoben ist, kam ich mit vielen
Aufwendungen an ärztlichen Kosten ebenfalls zusätzlich noch mehr in
finanzielle Schwierigkeiten. Mit der Finanzstrafe, die gegen mich verhängt
wurde, käme ich in ernste Existenzschwierigkeiten, möchte mir aber
nach so vielen Jahren mühseliger Arbeit für mich und meine Kinder die
Heimat erhalten. Wir haben einen alteingessenen Familienbetrieb, in der heutigen
Zeit nicht leicht, auch den möchten wir aufrecht erhalten (Stirbt der Wirt,
stirbt der Ort). Die Umsatzsteuermeldungen bzw. Erklärungen wurden von mir
auf Grund meiner mit großen Schmerzen verbundenen Krankheit verspätet
bzw. gar nicht abgegeben. ich war zu dieser Zeit sehr deprimiert und teilweise
auch so phlegmatisch, bitte um Verständnis dafür, es tut mir leid,
musste deswegen viele Medikamente nehmen.
Mit
dem Ersuchen, um Befreiung der Strafe."
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Die
Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz am 30. September 2008 trotz ordnungsgemäß ausgewiesener
Ladung durch Verständigung und Hinterlegung des Poststückes beim
Zustellpostamt am 17. September 2008 nicht erschienen. Es wurde auch nicht um
eine Verlegung des Verhandlungstermines ersucht.
Es wurde daher
die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten
durchgeführt und das Erkenntnis auf Grund der Verfahrensergebnisse
gefällt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabenpflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf
einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder
den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 bzw. der Verordnung zu dieser Gesetzesstelle, BGBL II
1998/2006, fiel die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die
solcherart errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätstens am
Fälligkeitstag entrichtet wurde.
Gemäß
der Verordnung zu § 21 UStG 1994 (Verordnung BGBl II 462/2002)
entfällt nunmehr ab dem Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am
Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt, für Unternehmer, deren Umsätze
gemäß
§ 1 Abs.1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen
Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben.
Die Verletzung
der o.a. Verpflichtung kann beispielsweise derart erfolgen, dass schon der
Umsatz - und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig
erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in
überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich
auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden
Höhe abgesetzt werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur
Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann
verletzt, wenn diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde
eingereicht wird.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei
ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine derartige
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder
teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Hingegen
machte sich derjenige Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer
Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird (beispielsweise indem er bestimmte erzielte Umsätze
gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem
Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer
erklärungsgemäß oder im Schätzungswege zu niedrig
festsetzen möge) (§ 33 Abs.3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Von
einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG
hingegen wäre zu sprechen, wenn ein Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgaben-rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versuchte, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt
einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt
tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine
Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten
Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine
solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter
Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer
beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche
für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1
lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Bedingt
vorsätzlich handelt nach § 8 Abs.1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich
handelt gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den
Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt,
nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich
handelt gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf
ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz
absichtliches Handeln voraussetzt.
Das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit
bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel
ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich
unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher
mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Die Schuldform der
Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die
Pflichtverletzung selbst genügt also auch bedingter Vorsatz.
Auf der
subjektiven Seite kommt es somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer
überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es
genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen verletzt und weiß, dass eine fristgerechte Leistung der
Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der
Umsatzsteuer für gewiss hält, wobei die Motivation des Täters
betreff seines Handelns keine Rolle spielt.
Den
vorgelegten Akten ist folgender strafrelevanter Sachverhalt zu entnehmen:
1996:
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1996 wären die
Umsatzsteuerzahllasten für die einzelnen Monate jeweils bis zum 15. Tag des
zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten gewesen, ebenso wären bis zum
Ablauf dieser Tage die Voranmeldungen beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen
gewesen, beides ist jedoch, wie aus der aktenhängigen Buchungsabfragen
ersichtlich ist, nicht geschehen.
Am 30. November
1998 wurde schließlich die Umsatzsteuer für 1996
bescheidmäßig festgesetzt und mit ATS 63.527,00 verbucht.
Ein Fortsetzungszusammenhang
bzw. ein Tatplan der Beschuldigten, fortgesetzt Umsatzsteuervorauszahlungen zu
hinterziehen, ist zumal anfangs und in Anbetracht ihres Wohlverhaltens
bezüglich der Monate Jänner bis August 1997 nicht erweislich. Damit
ist hinsichtlich einer allfälligen Verkürzung an Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1996 eine absolute
Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs.5 FinStrG
eingetreten.
1997:
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 1997 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis
zum 17. März 1999 zu entrichten gewesen, ebenso wären bis zum Ablauf
dieses Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen.
Die Beschuldigte hat eine Voranmeldung mit einer Zahllast in Höhe von
ATS 5.884,00 eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 1997 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis am 17.
April 1997 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat termingerecht eine Voranmeldung mit einer Gutschrift in
Höhe von ATS 4.530,00 eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 1997 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
15. Mai 1997 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 2.988,00 am 27. Mai 1997
bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April1997 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum 16.
Juni 1997 zu entrichten gewesen, ebenso wären bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 2.606,00 am 15. Juli
1997 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 1997 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum 15.
Juli 1997 zu entrichten gewesen, ebenso wären bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 5.882,00 am 15. Juli
1997 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 1997 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum 18.
August 1997 zu entrichten gewesen, ebenso wären bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 8.642,00 am 15.
September 1997 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 1997 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum 15.
September 1997 zu entrichten gewesen, ebenso wären bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 7.403,00 am 15. Oktober
1997 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 1997 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum 15.
Oktober 1997 zu entrichten gewesen, ebenso wären bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 5.092,00 am 14.
Jänner 1998 bekanntgegeben und entrichtet.
Hinsichtlich
der Monate September bis Dezember 1997 wurden weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Im Rahmen der UVA
Prüfung vom 3. September 1998 wurde die Zahllast für diese
Zeiträume mit insgesamt ATS 18.315,62 ermittelt.
Ein Fortsetzungszusammenhang
bzw. ein Tatplan der Beschuldigten, fortgesetzt Umsatzsteuervorauszahlungen zu
hinterziehen, ist Anbetracht ihres Wohlverhaltens bezüglich der Monate
Jänner bis August 1997 nicht erweislich. Damit ist betreffend Jänner
September bis Dezember 1997 absolute Verjährung der Strafbarkeit
gemäß
§ 31 Abs.5 FinStrG eingetreten.
Folgt der
Berufungssenat der Verwaltungspraxis, nachträgliche Entrichtungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen durch Einzelunternehmer als strafaufhebende
Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG zu werten, sind überdies
betreffend die Voranmeldungszeiträume März bis August 1997 solche
vorgelegen.
1998:
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1998 wären die
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten
gewesen, da der Fälligkeitstag für dieses Jahr, gleich wie für
das Jahr 1999, vorverlegt worden ist, ebenso wären die Voranmeldungen beim
Finanzamt Salzburg-Land bis zum Ablauf dieses Tages einzureichen gewesen.
Es wurden die entsprechende
Voranmeldungen jedoch erst nachträglich gebündelt am 19. Februar 1999
(gemeldete Zahllasten: Jänner: ATS 3.249,00, Februar:
ATS 4.794,00, März: ATS 3.337,00, April: 2.701,00, Mai:
ATS 5.278,00, Juni: ATS 5.024,00, Juli: ATS 4.188,00, August:
ATS 3.491,00, September: ATS 3.687,00, Oktober: ATS 1.545,00,
November: ATS 747,00, Dezember: ATS 4.829,00) eingereicht, welche
einen Gesamtbetrag an Verkürzungen in Höhe von ATS 42.870,00
ergeben.
Laut UVA-Prüfung vom 15.
Dezember 1999, ABNr. 201096/99, betreffend August bis Dezember 1998 wären
noch ATS 4.750,00 hinzuzurechnen gewesen; dieses Mehrergebnis wurde durch
den Erstsenat jedoch ignoriert.
Laut
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998, eingereicht am 11. Juli 2000,
beträgt die Gesamtsumme hingegen ATS 53.869,00; der strafrelevante
Differenzbetrag in Höhe von ATS 10.999,00 zu den gebuchten USt-Daten
war daher in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Monate
zusätzlich (ATS 10.999,00 : 12 = ATS 917,00)
gleichmäßig aufzuteilen.
Die in den nachträglich
eingereichten Voranmeldungen ausgewiesenen Zahllasten waren daher
tatsächlich jeweils um ATS 917,00 höher ausgefallen.
Die
strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen betragen daher betreffend Jänner bis Dezember
1998: 01/98 ATS 4.166,00 + 02/98 ATS 5.666,00 + 03/98 ATS 4.254,00 + 04/98 ATS
3.618,00 + 05/98 ATS 6.195,00 + 06/98 ATS 5.941,00 + 07/98 ATS 5.105,00 + 08/98
ATS 4.408,00 + 09/98 ATS 4.604,00 + 10/98 ATS 2.462,00 + 11/98 ATS 1.664,00 +
12/98 ATS 5.746,00.
1999:
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 1999 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis
zum 15. Februar 1999 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf
dieses Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen.
Die Beschuldigte hat am 19. Februar 1999 eine Voranmeldung mit einer Zahllast in
Höhe von ATS 3.249,00 für Jänner eingereicht.
Für die
Zeiträume Februar bis November 1999 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 1999 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
14. Februar 2000 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Am 14.
Februar 2000 wurde eine Voranmeldung mit einer Gutschrift von € 730,00
eingereicht, weshalb für diesen Monat laut Aktenlage keine Zahllast
angefallen ist.
Schließlich
wurde am 17. September 2001 die Umsatzsteuer für 1999
bescheidmäßig mit ATS 55.650,00 verbucht. Dieser Betrag setzt
sich aus der laut Prüfungsbericht vom 15. Dezember 1999 für die
Zeiträume 01-11/1999 festgesetzten Zahllast in Höhe von
ATS 56.290,00 abzüglich der o.a. Gutschrift für Dezember in
Höhe von ATS 730,00 zusammen.
Für Jänner 1999 wurde
vier Tage verspätet eine UVA eingereicht; im Zweifel ist eine
vorsätzliche Begehungsweise nicht erweislich.
Der für
die Zeiträume Februar bis November sich ergebende Verkürzungsbetrag
errechnet sich daher wie folgt: Zahllast für Jänner bis November =
ATS 56.290,00 abzüglich eingereichter Zahllast für Jänner in
Höhe von ATS 3.249,00 = ATS 53.041,00. Dieser Betrag war in
freier Beweiswürdigung auf die Monate Februar bis November 1999
(ATS 53.041,00 : 10 = ATS 5.304,00) gleichmäßig
aufzuteilen.
Die
strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen betragen daher betreffend Februar bis November 1999:
02/99 ATS 5.304,00 + 03/99 ATS 5.304,00 + 04/99 ATS 5.304,00 + 05/99 ATS
5.304,00 + 06/99 ATS 5.304,00 + 07/99 ATS 5.304,00 + 08/99 ATS 5.304,00 + 09/99
ATS 5.304,00 + 10/99 ATS 5.304,00 + 11/99 ATS 5.304,00.
2000:
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis
zum 15. März 2000 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf
dieses Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen.
Die Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 4.501,00 am 15.
März 2000 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2000 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
17. April 2000 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe ATS 4.817,00 am 19. April 2000
bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2000 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
15. Mai 2000 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 5.020,00 am 26. Mai 2000
bekanntgegeben und entrichtet.
Für die
Voranmeldungszeiträume April bis September 2000 wurden, wie aus den
Buchungsabfragen betreffend das Steuerkonto der Beschuldigten erhellt, weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
15. Dezember 2000 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieser
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 4.980,00 am 20. Dezember
2000 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2000 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
15. Jänner 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf
dieses Tages die Voranmeldung einzureichen gewesen. Die Beschuldigte hat die
Zahllast in Höhe von ATS 5.070,00 am 25. Jänner 2001
bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2000 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis 15.
Februar 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 5.230,00 am 23. Februar
2001 bekanntgegeben und entrichtet.
Wie aus den
angeführten Fakten ersichtlich, wurden betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis März und Oktober bis Dezember
2000 von der Beschuldigten die Vorauszahlungen rechtzeitig bzw. zeitnah
entrichtet, welche sich als strafbefreiende Selbstanzeigen im Sinne des §
29 FinStrG darstellen.
Schließlich
wurde die Umsatzsteuer für 2000 laut am 27. Mai 2002 eingereichter
Jahreserklärung am 29. Mai 2002 mit € 4.804,55
(ATS 66.112,00) verbucht bzw. Jahresbescheid festgesetzt.
Der für
die Zeiträume April bis September 2000 sich ergebende
Verkürzungsbetrag errechnet sich daher wie folgt: Gesamtjahreszahllast =
ATS 66.112,00 abzüglich rechtzeitig bzw. zeitnah entrichteter
Zahllasten für die Monate Jänner bis März (ATS 4.237,00 +
ATS 4.817,00 + ATS 5.020,00) und Oktober bis Dezember
(ATS 4.980,00 + ATS 5.070,00 + ATS 5.230,00) in Höhe von
insgesamt ATS 29.354,00, ergibt ATS 36.758,00. Wie aus der
Buchungsabfrage ersichtlich ist, wurde am 29. August nochmals der Betrag von
ATS 4.817,00 für den Voranmeldungszeitraum Februar zur Einzahlung
gebracht, der Senat geht hier von einer versehentlichen Doppelbezahlung für
diesen Zeitraum durch die Beschuldigte aus, daher wird auch dieser Betrag noch
abgezogen, was einen Gesamtverkürzungsbetrag in Höhe von
ATS 31.941,00 ergibt. Dieser Betrag war nunmehr in freier
Beweiswürdigung auf die Monate April bis September (ATS 31.941,00 : 6
= ATS 5.323,50) gleichmäßig aufzuteilen.
Die
strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen betragen daher betreffend April bis September 2000:
04/00 ATS 5.323,00 + 05/00 ATS 5.323,00 + 06/00 ATS 5.323,0 +
07/00 ATS 5.324,00 + 08/00 ATS 5.324,00 + 09/00
ATS 5.324,00.
2001:
Für den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 wurde, wie aus den Buchungsabfragen
betreffend das Steuerkonto der Beschuldigten erhellt, weder eine
Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet noch eine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2001 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
17. April 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 4.750,00 am 24. April
2001 bekanntgegeben und entrichtet.
Für den
Voranmeldungszeitraum März 2001 wurde, wie aus den Buchungsabfragen
betreffend das Steuerkonto der Beschuldigten erhellt, weder eine
Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet noch eine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2001 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum 15.
Juni 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 4.855,00 am 19. Juni
2001 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2001 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum 16.
Juli 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 4.725,00 am 20. Juli
2001 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2001 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum 16.
August 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 4.250,00 am 20. August
2001 bekanntgegeben und entrichtet.
Für den
Voranmeldungszeitraum Juli 2001 wurde, wie aus den Buchungsabfragen betreffend
das Steuerkonto der Beschuldigten erhellt, weder eine Umsatzsteuervorauszahlung
entrichtet noch eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2001 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum 15.
Oktober 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages
die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 3.710,00 am 16. Oktober
2001 bekanntgegeben und entrichtet.
Für den
Voranmeldungszeitraum September wurde, wie aus den Buchungsabfragen betreffend
das Steuerkonto der Beschuldigten erhellt, weder eine Umsatzsteuervorauszahlung
entrichtet noch eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
17. Dezember 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von ATS 4.190,00 am 3. Dezember
2001 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2001 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
15. Jänner 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf
dieses Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen.
Die Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von € 261,26 am 11.
Jänner 2002 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
15. Februar 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von € 330,30 am 31.
Jänner 2002 bekanntgegeben und entrichtet.
Wie aus den
angeführten Fakten ersichtlich, wurden betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar, April, Mai, Juni, August, Oktober, November
und Dezember 2001 von der Beschuldigten die Vorauszahlungen rechtzeitig bzw.
zeitnah entrichtet, welche sich als strafbefreiende Selbstanzeigen im Sinne des
§ 29 FinStrG darstellen.
Schließlich
wurde die Umsatzsteuer für 2001 laut am 17. Februar 2003 eingereichter
Jahreserklärung am 14. April 2003 mit € 3.577,97 verbucht bzw.
bescheidmäßig festgesetzt.
Der für
den Zeiträume Jänner, März, Juli und September 2001 sich
ergebende Verkürzungsbetrag errechnet sich daher wie folgt:
Gesamtjahreszahllast = ATS 49.234,00 (€ 3.577,97) abzüglich
rechtzeitig bzw. zeitnah entrichteter Zahllasten für die Monate Februar,
April, Mai, Juni, August, Oktober, November und Dezember (ATS 4.750,00 +
ATS 4.855,00 + ATS 4.725,00 + ATS 4.250,00 + ATS 3.710,00 +
ATS 4.190,00 + € 261,26 + € 330,30) in Höhe von
insgesamt ATS 34.620,00 ergibt einen Gesamtverkürzungsbetrag in
Höhe von ATS 14.614,00. Dieser Betrag war nunmehr in freier
Beweiswürdigung auf die Monate Jänner, März, Juli und September
(ATS 14.614,00 : 4 = ATS 3.653,50) gleichmäßig aufzuteilen.
Die
strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen betragen daher betreffend Jänner, März,
Juli und September 2001: 01/01 ATS 3.653,00 + 03/01 ATS 3.653,00 +
07/01 ATS 3.654,00 + 09/01 ATS 3.654,00.
2002:
Für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2002 wurden weder
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2002 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
15. November 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von € 315,00 am 29.
November 2002 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
16. Dezember 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung einzureichen gewesen. Die Beschuldigte hat die Zahllast
in Höhe von € 350,00 am 16. Jänner 2003 bekanntgegeben und
entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2002 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
15. Jänner 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf
dieses Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen.
Die Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von € 308,00 am 11.
März 2003 bekanntgegeben und entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
17. Februar 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen, beides
ist nicht geschehen. Im Rahmen einer UVA Prüfung,
Betriebsprüfungsbericht vom 9. Oktober 2003, ABNr. 204109/03, wurde die
Zahllast für diesen Monat mit € 264,79 festgesetzt.
Wie aus den
angeführten Fakten ersichtlich, wurden betreffend die
Voranmeldungszeiträume September, Oktober und November 2002 von der
Beschuldigten die Vorauszahlungen rechtzeitig bzw. zeitnah entrichtet, welche
sich als strafbefreiende Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG
darstellen.
Schließlich
wurde die Umsatzsteuer für 2002 laut am 16. April 2004 eingereichter
Jahreserklärung am 23. Juni 2004 mit € 4.259,09 verbucht bzw.
bescheidmäßig festgesetzt.
Der für
den Zeiträume Jänner bis August 2002 sich ergebende
Verkürzungsbetrag errechnet sich daher wie folgt: Gesamtjahreszahllast =
€ 4.259,09 abzüglich rechtzeitig bzw. zeitnah entrichteter
Zahllasten für die Monate September, Oktober und November
(€ 315,00 + € 350,00 + € 308,00) in Höhe von
insgesamt € 973,00 = € 3.286,09 abzüglich der
festgesetzten strafrelevanten Zahllast für Dezember in Höhe von
€ 264,79 ergibt einen Gesamtverkürzungsbetrag für die Monate
Jänner bis August in Höhe von € 3.021,30. Dieser Betrag war
nunmehr in freier Beweiswürdigung auf diese acht Monate
(€ 3.021,30 : 8 = € 377,67) gleichmäßig
aufzuteilen.
Die
strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen betragen daher betreffend Jänner bis August und
Dezember 2002: 01/02 € 377,67 + 02/02 € 377,67 + 03/02 € 377,67 +
04/02 € 377,67 + 05/02 € 377,67 + 06/02 € 377,67 + 07/02 €
377,67 + 08/02 € 377,67 + 12/02 € 264,79.
2003:
Für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2003 wurden weder
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2003 wäre die Umsatzsteuerzahllast bis zum
15. Februar 2004 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses
Tages die Voranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Land einzureichen gewesen. Die
Beschuldigte hat die Zahllast in Höhe von € 315,00 am 25. Februar
2004 bekanntgegeben und entrichtet, somit zeitnah bezahlt, was als
strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu werten ist.
Auf Grund einer
UVA Prüfung vom 9. Oktober 2003 wurden die Zahllasten für die Monate
Jänner bis Juli 2003 wie folgt festgesetzt: Jänner € 678,71,
Februar € 180,40, März € 398,23, April
€ 285,20, Mai € 243,12, Juni € 222,71 und Juli
€ 395,58.
Schließlich
wurde die Umsatzsteuer für 2003 laut Erklärung am 25. Februar 2005 mit
€ 4.494,00 verbucht bzw. bescheidmäßig festgesetzt.
Der für
die Zeiträume August bis November 2003 sich ergebende
Verkürzungsbetrag errechnet sich daher wie folgt: Gesamtjahreszahllast =
€ 4.494,81 abzüglich o.a. Zahllasten für Jänner bis
Juli 2003 in der Gesamthöhe von € 2.403,95 sowie der zeitnah
entrichteten Zahllast für Dezember 2003 in der Höhe von
€ 315,00 ergibt einen Gesamtverkürzungsbetrag für die Monate
August bis November 2003 in Höhe von € 1.775,86. Dieser Betrag
war nunmehr in freier Beweiswürdigung auf diese vier Monate
(€ 1.775,86: 4 = € 443,97) gleichmäßig
aufzuteilen.
Die
strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuervorauszahlungen betragen daher betreffend Jänner bis November
2003: 01/03 € 678,71 + 02/03 € 180,40 + 03/03 € 398,23 +
04/03 € 285,20 + 05/03 € 243,12 + 06/03 € 222,71 + 07/03
€ 395,58 + 08/03 € 443,97 + 09/03 € 443,97 + 10/03 € 443,97
+ 11/03 € 443,97.
Die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1996 wurde am 13. November 1998, die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 am 11. Juli 2000, die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 am 27. Mai 2002, die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 am 17. Februar 2003, die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 am 16. April 2004 und die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 am 24. Februar 2005 eingebracht.
Die
Umsatzsteuererklärung für 1996
hat sich im nachhinein, siehe Betriebsprüfungsbericht vom 14. Juni 2000,
als unvollständig bzw. unrichtig entpuppt, da nicht sämtliche
Umsätze darin erfasst wurden. Dieses neue Faktum, welches
finanzstrafrechtlich als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG
zu werten gewesen wäre, wurde jedoch vom Erstsenat nicht beachtet.
Betreff
1997 ist anzumerken, dass eine
Umsatzsteuerjahreserklärung erst im Rechtsmittelwege abgegeben wurde und
auch für die Zeiträume September bis Dezember 1997 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet wurden, für welche Zeiträume die Zahllasten
schließlich mit UVA Prüfung vom 3. September 1998 ermittelt wurden.
Ein Vorsatz hinsichtlich einer (endgültigen) Abgabenhinterziehung im Sinne
des § 33 Abs.1 FinStrG ist hier mit der für ein Strafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht erkennbar, wurde doch auch keine (unrichtige)
Jahreserklärung eingebracht, sondern unterblieb lediglich eine zeitnahe
Einreichung derselben. Der Umstand, dass die Jahresumsatzsteuer für 1997
durch Schätzung des Finanzamtes am 20. Dezember 1999 festgesetzt wurde,
hätte überdies auch die Vollendung einer - allenfalls lediglich
versuchten - Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG verhindert.
Die
Tatentdeckung hinsichtlich der Nichteinreichungen der Umsatzsteuervoranmeldungen
und Nichtentrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für
1999 hinsichtlich der Zeiträume
Februar bis November (Betriebsprüfungsbericht vom 15. Dezember 1999) ist
noch vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht (31. März 2000)
für die Jahresumsatzsteuererklärung 1999, welche auch nicht
eingebracht wurde, erfolgt. Es liegt daher - unterstellt man der Beschuldigten
vernunftsorientiertes Verhalten - jedenfalls keine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.1 FinStrG vor, weil sie nach Entdeckung ihrer Vefehlungen
nicht ernsthhaft etwa damit rechnen konnte, dass das Finanzamt gleichsam auf sie
vergessen würde und keine oder allenfalls eine niedrigere
Jahresumsatzsteuer vorschreiben würde.
Wie weiters
aus den (verspäteten) Abgaben der (richtigen)
Umsatzsteuerjahreserklärungen für
1998,
2000,
2001,
2002 und
2003 durch die Beschuldigte erhellt, war
der Vorsatz der Beschuldigten zweifellos auch hier nicht auf eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG gerichtet.
Das
deliktische Verhalten der Beschuldigten, wie oben dargestellt, erfüllt
daher das Tatbild einer (vorübergehenden) Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG und wird hiezu vom Berufungssenat weiter
ausgeführt:
Es kann bei der
Beschuldigten (Konzessionserteilung für das Gewerbe "Gasthaus" bereits
1972) auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Selbständige
überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass sie in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen über die Verpflichtung
gemäß
§ 21 UStG 1994 Bescheid wusste, wobei die Kenntnis ob
dieser Verpflichtung auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von ihr bestritten
wurde und ja auch durch, wie aus dem Faktenspiegel ersichtlich, termingerecht
entrichtete Vorauszahlungen bzw. eingereichte Voranmeldungen bewiesen ist. Wenn
sie hiezu in ihrer Berufung anführt, dass sie die Umsatzsteuermeldungen
(gemeint wohl Umsatzsteuervoranmeldungen) bzw. Erklärungen (gemeint wohl
Jahresumsatzsteuererklärungen) auf Grund einer mit großen Schmerzen
verbundenen Krankheit verspätet bzw. überhaupt nicht abgegeben habe,
so wäre sie in der Zeit ihrer - laut eigenen Angaben inzwischen
überwundenen - Krankheit verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen,
dass beispielsweise Erfüllungsgehilfen ihre steuerlichen Obliegenheiten
gesetzeskonform erledigten.
Die
Beschuldigte hat bereits am 9. Oktober 2003 beim Finanzamt Salzburg-Land,
Betriebsprüfung, anlässlich der Umsatzsteuerprüfung für den
Zeitraum 12/2002 bis 07/2003, wie folgt angegeben:
"Meine Kellnerin ist schon seit längerer
Zeit im Krankenstand. Daher muss ich neben meiner sonstigen Arbeit im Haus auch
noch den Service übernehmen. Unter dieser Doppelbelastung hat auch meine
Gesundheit stark gelitten und ich war im Sommer für längere Zeit nicht
ganz gesund. Darum war es mir aus zeitlichen und organisatorischen Gründen
schwer möglich die Belege zur Steuerberaterin zu bringen, wodurch eine
zeitgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieb."
Wie aus den
Angaben der Beschuldigten erkennbar ist, bezieht sich dieser ohnehin nicht
strafbefreiende, sondern unter Umständen als strafmildernd zu
berücksichtigende, schlechte Gesundheitszustand der Beschuldigten zudem nur
auf einen kurzen Zeitraum, nämlich den Sommer 2003, der insgesamt
strafrelevanten Tatzeiträume und ist hier keine Rede von einem
siebenjährigen Leiden, wie in der Berufung angeführt.
Wider besseren
Wissens hat die Beschuldigte jedenfalls für die im Spruch des Erkenntnisses
genannten Zeiträume weder termingerecht Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen termingerecht
geleistet, weshalb sie zumindest wissentlich ihre Verpflichtung für die im
Spruch festgestellten Zeiträume hinsichtlich der Abgabe von den § 21
UStG 1994 ensprechenden Voranmeldungen verletzt und ebenso wissentlich
Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt hat, womit sie das
Tatbild der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowohl in
objektiver als auch subjektiver Weise verwirklicht hat.
Auch darf nach
Ansicht des Berufungssenates in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden,
dass die Beschuldigte laut Feststellung im Betriebsprüfungsbericht vom 14.
Juni 2000 für den 7. bis 8. September 1996 eine Mehrzweckhalle zur
Abhaltung einer Veranstaltung angemietet und auch entsprechende
Wareneinkäufe getätigt hat, wobei der Betrieb laut Kassabuch vom 2.
bis 20. September 1996 geschlossen und auch ab dem 21. September keine
entsprechende Tageslosung festgestellt worden ist, hier also ganz offensichtlich
absichtlich Erlöse verkürzt wurden. Daraus erschließt sich eine
vorhandene überschießende deliktische Energie, die über die
bloße Nichteinreichung bzw. Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen hinausgeht.
Jemand, der bereit ist,
Schwarzerlöse und Vermögensgewinne aus rechtswidriger Steuervermeidung
zu lukrieren, indem er die Umsätze aus ganzen Veranstaltungstagen
verheimlicht, ist in der Regel auch bereit, im Falle einer finanziellen Notlage
die Entrichtung von Umsatzsteuerzahllasten und die Einreichung der
diesbezüglichen Voranmeldungen zu unterlassen, um - zumindest
vorübergehend - von der Republik Österreich rechtswidrige
Abgabenkredite zu erzwingen.
Die Beschuldigte hat daher
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 FinStrG im spruchgemäßen
Ausmaß lt. Punkt I.1. zu verantworten.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der
Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
gegenständlichen - neuen - Verkürzungsbeträge in Höhe von
insgesamt € 18.615,74geahndet.
Der nunmehrige
Strafrahmen beträgt somit € 37.231,48.
Hielten sich
die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und lägen
durchschnittliche wirtschaftliche und persönliche Umstände in Bezug
auf den Beschuldigten vor, berücksichtigt man den tatbildimmanenten
geringeren Unwertgehalt von Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einen Abschlag von einem Drittel,
ausgehend vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag, wäre daher im
gegenständlichen Fall von einem Strafbetrag von etwa € 12.000,00
auszugehen.
Als mildernd zu
berücksichtigen sind die Mitwirkung der Beschuldigten an der
Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, ihre finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung im Ausmaß von €
15.146,67, die finanzielle Zwangslage der Beschuldigten im Begehungszeitraum,
welche sie zu ihren Verfehlungen verleitet hat, ihre zumal auch
krankheitsbedingt veranlasste Arbeitsüberlastung, als erschwerend aber die
Vielzahl der deliktischen Angriffe über einige Jahre hinweg, sodass der
Ausgangswert nochmals um ein Drittel auf € 8.000,00 abzuschwächen war.
Die weiterhin
offenkundig bestehende schlechte Finanzlage der Beschuldigten sowie ein zu ihren
Gunsten angenommener auch derzeit noch bestehender angegriffener
Gesundheitszustand rechtfertigt einen weiteren Abschlag auf €
5.000,00.
Da jedoch sich
der Strafrahmen fast halbiert hat, ist in Beachtung des
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG auch die Geldstrafe
ausreichend anzupassen und ein Abschlag um die Hälfte im Vergleich zur
erstinstanzlichen Sanktion vorzunehmen, was schließlich eine Geldstrafe in
Höhe von € 3000,00 ergibt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei zu
Vergleichszwecken angemerkt wird, dass üblicherweise pro Festsetzung einer
Geldstrafe von etwa € 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
verhängt zu werden pflegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher ebenfalls
verhältnismäßig auf nunmehr 10 Tage zu reduzieren.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00
festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-S/07
- Stammnummer
- 37921
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF