Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0011-Z3K/05
Verladeliste und Faxnachrichten als taugliche Beweismittel für die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0011-Z3K/05vom 30.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Sanktion nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hat laut VwGH keinen "strafrechtlichen Charakter" und es ergeben sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorsätzlichkeit des dem Beschwerdeführer (Exporteur, stellte Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung) zurechenbaren Verhaltens keine speziellen Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch keine erhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, mit der die Behörde zur Überzeugung zu gelangen hat, ob in einem bestimmten Fall ein Verhalten vorsätzlich gesetzt wurde oder nicht (VwGH 25.05.2005, 2001/17/0181). Wie bereits oben dargelegt, ist nach dem Beweisverfahren mit überragender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verladeliste vom Buchhalter der D-GmbH, Herrn N, über generelle Anordnung von Herrn C erstellt wurde und die Waren laut dieser Liste zur Ausfuhr gelangten. Die Waren laut Position 2 und 3 der Verladeliste sind aber im Gegensatz zu der mit der Ausfuhranmeldung angemeldeten Ware nicht erstattungsfähig. Herr N hat demnach in der Ausfuhranmeldung wissentlich falsche Angaben gemacht, weil er in der Zeugenvernehmung vor dem Landesgericht Krems an der Donau vom 05. August 2003 erklärte, er wisse, welches Fleisch zur Ausfuhrerstattung eingereicht werden kann und er kenne auch den entsprechenden Code. Und er hat diese falschen Angaben bewusst, d.h. gewollt gemacht, um den Eindruck zu erwecken, eine ausfuhrerstattungsfähige Ware exportiert zu haben und so die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung bzw einer höheren Ausfuhrerstattung (im Falle des Bauchfleisches) beantragen zu können. Wurden aber wissentlich und gewollt falsche Angaben gemacht, dann ist von einem vorsätzlichen Verhalten des Ausführers im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 auszugehen (VwGH 27.09.1999, 98/17/0226).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 30. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0011-Z3K/05
- Stammnummer
- 29789
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF