Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0013-W/07
Einleitungsbeschwerde; Schätzung, da keine UVA abgegeben.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-W/07vom 13.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WL,
vertreten durch B-GmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10. Dezember 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. November 2006,
SN x,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
28. November 2006 hat das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN x ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass
dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
vorsätzlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T,
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume Februar bis Dezember
2005 in Höhe von € 2.585,00 und Februar bis Juli 2006 in
Höhe von € 1.530,00 (Gesamtverkürzungsbetrag
€ 4.115,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und damit eine Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Dezember 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei seit Jahren schwerstens erkrankt, habe den
Betrieb wochenlang gesperrt gehabt und sich bei Öffnung des Betriebes auf
die Tätigkeit seiner Mitarbeiter verlassen müssen. Dies habe dazu
geführt, dass ein Konkursantrag gestellt worden sei und der Betrieb
letztendlich geschlossen werden musste. Die Außenprüfung habe im
Rahmen einer Schätzung die im Spruch des Einleitungsbescheides genannten
Rückstände festgestellt, die aber in keiner Weise den
tatsächlichen Einnahmen bzw. Ausgaben entsprochen hätten, sodass in
keinem Fall Vorsätzlichkeit zu Grunde zu legen sei. Eine schriftliche
Selbstanzeige sei am 2. November 2006 an das Finanzamt gefaxt worden. Auf
Grund des vorliegenden Sachverhaltes werde ersucht, der Beschwerde stattzugeben
und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits mit
Bescheid vom 10. Jänner 2007 zuständigkeitshalber
abgesprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Bericht vom 29. September 2006 wurde eine
Außenprüfung bei der Fa. T abgeschlossen.
Festgestellt wurde dabei, dass für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2005 keine
Voranmeldungen eingereicht wurden und auch keine Unterlagen vorgelegt werden
konnten. Der Umsatz 2-12/2005 musste daher gemäß
§ 184 BAO
im Schätzungswege ermittelt werden. Da auch für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2006 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Unterlagen vorgelegt. wurden,
musste auch der Umsatz 1-3/2006 geschätzt werden. Vor Beginn der
Prüfung wurde seitens des steuerlichen Vertreters mündlich eine
Selbstanzeige erstattet und eine schriftliche Ausfertigung dieser Anzeige
zugesagt. Unterlagen hingegen wurden keine vorgelegt.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit
einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht
überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Da auch nach mehrmaliger Urgenz seitens des Finanzamtes
keine schriftliche Selbstanzeige eingebracht wurde und auch die Entrichtung der
geschuldeten Beträge auf dem Abgabenkonto unterblieb, wurde die
Selbstanzeige als nicht erstattet angesehen und konnte ihr auch keine
strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226)
vorbehalten.
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Im Zusammenwirken mit der Auswertung des Abgabenkontos nahm
die Finanzstrafbehörde erster Instanz die oben angeführten
Prüfungsfeststellungen zum Anlass, um gegen den handelsrechtlichen
Geschäftsführer eine Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind; hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht ordnungsgemäß erfasst, so liegen Tatsachen
vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der
Abgabepflichtige habe vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass
infolgedessen die fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen
unterbleibt.
Die Einwendungen des Bf., er habe sich aufgrund seines
angegriffenen Gesundheitszustandes auf die Tätigkeit seiner Mitarbeiter
verlassen müssen und sei der Betrieb wochenlang gesperrt gewesen und in der
Folge aufgrund eines Konkursantrages letztendlich geschlossen worden sowie die
durch keinerlei Dokumentation aufgestellte Behauptung, die im Rahmen der
Schätzung festgestellten Rückstände hätten in keiner Weise
den tatsächlichen Einnahmen bzw. Ausgaben entsprochen, sind a priori nicht
geeignet, den angelasteten Verdacht auszuräumen.
Geht es doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig
darum, ob ein begründeter Verdacht für das Vorliegen des angelasteten
Finanzvergehens gegeben ist. Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die
Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen
Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem
Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen
und die vorhandenen Verdachtsmomente allenfalls auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht auch,
dass durch einen längeren Zeitraum hindurch weder Voranmeldungen
eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieser Umstand wird vom Bf.
erst gar nicht in Abrede gestellt. Nun gilt für die
Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die
Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde
(§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Dies bedeutet, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem
in § 21 Abs. 1 UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht
entrichtet wird.
Ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat und ob die angeschuldigte Vorsatzform
abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des weiteren
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.
Da im gegenständlichen Fall hinreichende
Verdachtsmomente hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven Tatseite
gegeben sind und das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, den Tatverdacht zu
beseitigen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-W/07
- Stammnummer
- 39258
- Gültig
- 13.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF