Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0296-F/04
Erfordernis eindeutiger, bescheidmäßiger Feststellungen durch die Abgabenbehörde bei Annahme einer Hinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-F/04vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Reiner &
Reiner, Steuerberatungs-GmbH und Wirtschaftstreuhandgesellschaft,
6890 Lustenau, Schillerstraße 22,vom 8. Oktober 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 13. September 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1991 bis 2000 sowie
Einkommensteuer 1991 bis 2000 entschieden:
1) Die
Berufungen gegen die Bescheide vom 13.9.2004 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1995 bis 2000 sowie die Berufungen gegen
die Bescheide vom 13.9.2004 betreffend Einkommensteuer 1995 bis 2000 werden
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
2) Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1991 bis 1994 wird Folge gegeben. Die
Wiederaufnahmebescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
investierte in das Anlagemodell EACC. Im Zuge finanzstrafbehördlicher
Nachforschungen im Jahr 2001 stellte sich heraus, dass ihm hieraus resultierend
Beträge gutgeschrieben worden waren, die er jeweils reinvestiert hatte.
Für die Streitjahre 1991 bis 2000 ergingen in der Folge - je vom 13.9.2004
- Wiederaufnahmebescheide und neue Einkommensteuersachbescheide. In diesen
wurden die Kapitalerträge aus der EACC-Veranlagung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Gegen alle Bescheide wurden Berufungen
eingelegt, die hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide auf die
Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen hinwiesen. Hinsichtlich der
Sachbescheide wurde im Wesentlichen ausgeführt, die auf den
Kontoauszügen aufscheinenden Gutschriften seien bloß
vorgetäuscht und daher wertlos gewesen. Der Schuldner der
Kapitalerträge sei insolvent gewesen bzw. habe er in Täuschungs- und
Betrugsabsicht gehandelt. Insgesamt sei eine Steuerpflicht der gutgeschriebenen
Erträge aus Reinvestments zu verneinen. Was die Bescheide für die
Jahre 1991 bis 1994 betreffe, sei übrigens Verjährung festzustellen.
Von einer vorsätzlichen Hinterziehung könne nämlich nicht
ausgegangen werden, weil der Berufungswerber sich auf die Auskunft der VTH,
wonach für reinvestierte Erträge keine Einkommensteuer anfalle,
verlassen habe.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
direkt der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Sie nahm im
selben Zuge zur Frage der von ihr bejahten Vorsätzlichkeit Stellung. Im
Prospekt sei wohl von "Zinssteuerfreiheit", nicht aber von "Steuerfreiheit" die
Rede gewesen. Der Berufungswerber habe es im Übrigen unterlassen, seinen
steuerlichen Vertreter zu Rate zu ziehen. Die Wiederaufnahmen seien im Sinne der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung notwendig gewesen und in der Summe
könnten ihre Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden.
Mit Eingabe vom 17.7.2007 zog
der Berufungswerber seine Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide 1995 bis
2000 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 zurück. Er
hielt seine Berufungen betreffend Wiederaufnahmebescheide und
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994 eingeschränkt auf die
Verjährungseinrede aufrecht. Für die Annahme einer vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung liege wie schon ausgeführt keine Handhabe vor. Der
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat wurde zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Da mit Anbringen vom 17.7.2007 die Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide
1995 bis 2000 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000
zurückgenommen wurden, waren sie gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos zu erklären. Damit treten die angefochtenen Bescheide vom
13.9.2004 in formelle Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist
diesbezüglich beendet.
2) Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich
fünf Jahre (BGBl. Nr. 194/1961 in den auf den Streitfall anzuwendenden
Fassungen Nr. 151/1980, Nr. 818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998
gleichermaßen wie die nach dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende
Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in den auf den
Streitfall anzuwendenden Fassungen des BGBl. 194/1961, Nr. 151/1980, Nr.
818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005,
Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe
hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre
eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 304 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung
ausgeschlossen.
Strittig
ist: Wurden die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1991 bis 1994 und in der Folge betreffend
Einkommensteuer 1991 bis 1994 nach bereits eingetretener Verjährung
erlassen?
Die Abgabenbehörde I.
Instanz ging ohne dies vorerst zu begründen von der zehnjährigen
Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben aus. Erst im Zuge der
Vorlage nahm sie hiezu wie oben ausgeführt Stellung. Ist letztlich auch
nicht endgültig zu klären, welche Informationen jeweils von der VTH in
steuerrechtlicher Hinsicht an die einzelnen Anleger weitergegeben wurden, so ist
unstrittig, dass im Platzierungsmemorandum explizit auf die "Zinssteuerfreiheit"
hingewiesen wurde (der Unterscheidung in "Zinssteuerfreiheit" und
"Steuerfreiheit" wird in diesem Zusammenhang vom Unabhängigen Finanzsenat
keine grundlegende Bedeutung beigemessen). Wenn der Berufungswerber auch
objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, so ist dennoch glaubhaft, dass
er das Entstehen der Abgabepflicht tatsächlich - eben im Vertrauen auf die
Angabe im Platzierungsmemorandum und in der Meinung, ein Reinvestment ziehe
keine Steuerpflicht nach sich - nicht erkannt und auch nicht ernstlich für
möglich gehalten hat. Die Nicht-Konsultation seines Steuerberaters kann ihm
nicht erschwerend angelastet werden, zumal sich aus der Gesamtsach- und
Aktenlage erschließen lässt, dass er sich durch VTH-Berater und das
Platzierungsmemorandum ausreichend informiert fühlte.
Die von der Abgabenbehörde
I. Instanz als Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln des
Berufungswerbers ins Feld geführten Begründungen erweisen sich daher
letztlich als nicht stichhaltig und die Frage der Verjährung war anhand der
fünfjährigen Verjährungsfrist zu prüfen:
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1991
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1992
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1993
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1994
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Erstbescheid
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24.8.92
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28.10.93
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13.10.94
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15.9.95
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Vj. gem. § 207 Abs.
2
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31.12.97
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31.12.98
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31.12.99
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31.12.00
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WA-bescheid und neuer
SB
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13.9.04
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13.9.04
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13.9.04
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13.9.04
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Ergebnis
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verjährt
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verjährt
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verjährt
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verjährt
Die Wiederaufnahmebescheide
betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1994 wurden daher nach bereits eingetretener
Verjährung erlassen. Den auf die Verjährungseinrede
eingeschränkten Berufungen war somit Folge zu geben und die
Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufzuheben. Die
Einkommensteuerbescheide ("neue Sachbescheide") 1991 bis 1994 vom 13.9.2004
scheiden ex lege aus dem Rechtsbestand aus und die ursprünglichen
Einkommensteuerbescheide ("alte Sachbescheide") leben wieder auf.
Es war insgesamt wie im Spruch
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 12. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-F/04
- Stammnummer
- 30493
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF