Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0027-S/06
Berufung gegen Erkenntnis des Einzelbeamten wegen Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-S/06vom 30.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51
Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 17. August 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Salzburg-Stadtvom 12. Juli 2006, SN 2005/00417-001, ohne
mündliche Verhandlung weil eine solche gem. § 160 Bs. 1 lit. b FinStrG
nicht beantragt worden ist,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird über
die Beschuldigte eine Geldstrafe von
€ 1.200,--
verhängt.
Gemäß
§ 20 wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit fünf Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von €
120,-- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Erkenntnisvom 12. Juli 2006, SN 2005/00417-001, hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin
(Bw) A nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
sie vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungs - und
Wahrheitspflicht des § 119 der Bundesabgabenordnung (BAO) durch Nichtabgabe
der Einkommensteuerjahreserklärungen und durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2000-2004 verletzt
habe.
Aus diesem
Grund wurde über sie gemäß
§ 51 Abs. 2 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 2.400,-- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit € 240,-- bestimmt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom
17. August 2006, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde: Sie habe auf die zeitliche Erstellung der betreffenden
Jahressteuererklärungen (2000-2004) keinerlei Einfluss gehabt. Sie habe die
erforderlichen Buchhaltungsunterlagen im besagten Zeitraum ihrer
buchhalterischen Betreuung (Fa. C) übergeben, in der Annahme, dass diese
die Abschlüsse zeitgerecht durchführt.
Es könne
ihr aus diesem Grund keine Vorsätzlichkeit nachgewiesen werden, umso mehr
als kein finanzieller Vorteil bestanden habe (siehe Aufstellung beim Einspruch
gegen die Strafverfügung gem. § 143 des FinStrG vom 22. März
2006).
Wenn der
Vorwurf bestehe, zu wenig Sorge auf die zeitgerechte Abgabe gelegt zu haben,
könne dies gegebenenfalls nur den Tatbestand der Fahrlässigkeit
erfüllen
Die bei der
Vernehmung angeführten wirtschaftlichen und privaten Probleme wie
finanzielle Schwierigkeiten, u.a. bedingt durch die schwere Erkrankung ihres
Gatten, sei im Strafausmaß nicht genügend berücksichtigt
worden.
Aus diesem
Grund werde nochmals um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe
ersucht.
Aus dem
Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen:
Für das
Jahr 2000 wurden die Einkommen - bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen
am 19. Dezember 2000 versandt. Am 4. April 2000 wurde der Bw die
Frist zur Abgabe der Erklärungen mit 31. Juli 2000 mitgeteilt. Am
17. August 2001 erfolgte eine automatische Erinnerung. Am 19. September
2001 erfolgte eine weitere Erinnerung unter Androhung einer
Zwangsstrafe. Am 25. Oktober 2001 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe
von S 2.000,-- verhängt. Die Erklärungen wurden am 19. April
2002 beim Finanzamt eingereicht.
Diese
Vorgänge wiederholten sich in gleicher Weise in den Jahren 2001 bis 2004,
wobei in den Jahren 2001 bis 2003 die Abgabe der Jahreserklärungen erst
nach den durchgeführten Schätzungen des Finanzamtes erfolgte. Im Jahr
2004 wurden zwei Ansuchen um Fristverlängerung abgewiesen, wobei eine
Nachfrist bis 16. August 2005 bestand. Nach Erinnerung und Androhung einer
Zwangsstrafe (am 15. September 2005) und Verhängung der Zwangsstrafe (am
24. Oktober 2005; in Höhe von € 160,--) wurden die
Jahresteuererklärungen nach neuerlichem Fristverlängerungsansuchen vom
12. Dezember 2005 am 3. Jänner 2006 eingereicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
vorsätzlich
a) eine abgaben
- oder monopolrechtliche Anzeige - Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht verletzt.
Gem. § 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet (dolus eventualis).
Die
Verwirklichung der objektiven Tatseite (die durch den Akteninhalt gedeckt ist)
wurde seitens der Bw nicht bestritten, sodass einer Finanzordnungswidrigkeit im
Sinne des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen ist.
Zur subjektiven
Tatseite, die von der Bw bekämpft wurde, ist auszuführen, dass die Bw
als langjährige Unternehmerin (sie führt die Trafik seit 1982)
grundsätzliche Kenntnis von der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung
der Jahressteuererklärungen hatte. Dass Fristen für die Abgabe der
Einreichung der Jahressteuererklärungen einzuhalten sind, kann ihr auch
aufgrund der Feststellungen aus dem Akteninhalt, Zusendung der Erklärungen,
Fristsetzung, Erinnerung, Erinnerung mit Androhung der Zwangsstrafe,
Verhängung der Zwangsstrafe, sowie teilweise Schätzung der
Bemessungsgrundlagen durch das Finanzamt, durch immerhin fünf Jahre
hindurch, nicht verborgen geblieben sein. Schließlich sind der Bw, wie sie
anlässlich der mündlichen Verhandlung angab, sämtliche
Schriftstücke des Finanzamtes persönlich zugegangen. Die Bw kann sich
somit nicht damit entschuldigen, dass sich die Buchhaltungskanzlei um diese
Sachen kümmern werde, zumal diese Kanzlei nicht zur steuerlichen Vertretung
befugt war. Die Tatsache, dass sie die Buchhaltungskanzlei mit der Erledigung
dieser Angelegenheit beauftragt hat, ändert nichts an ihrem Wissen dass die
Jahresteuererklärungen rechtzeitig einzureichen sind. Dabei ist auch zu
beachten dass diese Jahressteuererklärungen von ihr persönlich
unterschrieben wurden. Aufgrund dieser Umstände kann, wie bereits
vom Finanzamt ausgeführt wurde, nur von vorsätzlicher Begehung
ausgegangen werden.
Zur teilweisen
Stattgabe der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe ist gem. § 51 Abs. 2
FinStrG von € 3.625,-- als Höchststrafe auszugehen. Unter
Berücksichtigung der vom Finanzamt angenommen Milderungs - und
Erschwerungsgründe (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, schwierige
finanzielle Situation, berufliche und private Probleme; erschwerend die
mehrfache Tatwiederholung) wird unter Beachtung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sowie der persönlichen Verhältnisse (§ 23
Abs. 3 FinStrG) eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200,-- für
schuldangemessen gehalten.
Die
Strafreduzierung gründet im wesentliche darauf, dass die
höchstmögliche Strafdrohung (für diese Finanzordnungswidrigkeit)
€ 3.625,-- beträgt und es sich bei der Bw um eine Ersttäterin
handelt. Zur Strafreduzierung führte auch die Burteilung der schwierigen
finanziellen - und privaten Situation (Erkrankung des Ehegatten) sowie der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw.
Eine weitere
Strafreduzierung war jedoch nicht möglich, da ein entsprechender
Erschwerungsgrund (mehrfache Tatwiederholung) gegeben ist und ein wesentlicher
Milderungsgrund, nämlich ein Geständnis, nicht vorlag. Eine Bestrafung
hat jedoch auch aus generalpräventiven Gründen sowie aus
spezialpräventiven Gründen (die Trafik wird von der Bw, die inzwischen
auch eine Pension bezieht, weitergeführt) zu erfolgen.
Die
Ersatzfreiheitsstrafe war daher ebenfalls zu reduzierten und mit sechs Tagen zu
bemessen. Der Ausspruch der Kosten stellt eine Folge des § 185 FinStrG
dar.
Insgesamt war
der Berufung, wie im Spruch dargestellt, daher teilweise
stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe von € 1.200,--, und die
ziffernmäßig mit € 120,-- festgesetzten Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels des gesondert zugehenden Erlagscheines des
Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür
festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten.
Salzburg, am
30. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-S/06
- Stammnummer
- 25234
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF