Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0040-S/07
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen in Finanznot geratenen Rechtsanwalt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0040-S/07vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 6
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Dr.
Johannes Dock und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen a, wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 30. Juli 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Juni 2007,
StrNr. 2006/00000-001, nach der am 30. September 2008 in Anwesenheit
des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Mag. Wolfgang Pagitsch sowie der
Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 6. Juni
2007, StrNr. 2006/00000-001, hat der Spruchsenat als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch deren Nichtabgabe,
Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Voranmeldungszeiträume 01-05/2002 in Höhe von € 5.190,58,
07/2002 in Höhe von € 3.071,44, 01/2004 in Höhe von
€ 1.888,69, 04-06/2004 in Höhe von € 5.574,80
(tatsächlich € 5.564,80), 10-12/2004 in Höhe von
€ 6.898,89, 06/2005 in Höhe von € 1.636,14 und 09/2005
in Höhe von € 3.537,35, somit insgesamt in Höhe von
€ 27.797,89, bewirkt und dies nicht für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG begangen habe.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 10.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Diese Entscheidung wurde damit
begründet, dass auf Grund von zwei Umsatzsteuernachschauen beim
Beschuldigten festgestellt worden sei, dass diverse Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht eingereicht und Umsatzsteuerzahllasten nicht abgeführt worden seien,
was zu dem aus dem Spruch ersichtlichen Mehrergebnis für die dort
angeführten Zeiträume geführt habe. Den Erhebungen der
Abgabenbehörde sei der Beschuldigte nicht entgegengetreten und zwar auch
nicht hinsichtlich der subjektiven Tatseite, soweit diese rechtlich relevant
sei.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
30. Juli 2007, wobei vorgebracht wurde, der Senat habe sich mit der
Rechtsfrage der Vorsätzlichkeit nicht auseinandergesetzt. Der Beschuldigte
habe bereits in seiner Stellungnahme angegeben, dass er deshalb die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht gemacht und die Bezahlung nicht geleistet habe,
weil er zu diesem Zeitpunkt finanziell auf Grund eines starken Rückganges
der Eingänge in seiner Kanzlei dazu nicht in der Lage gewesen sei. Er
verweise insbesondere darauf, dass er innerhalb des inkriminierten Zeitraumes
von 45 Monaten in 31 Monaten pünktlich gezahlt habe. Es dürfe auch
nicht übersehen werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bereits die gesamten Umsatzsteuern in Höhe von
€ 27.797,89 von ihm bezahlt worden seien. Bei richtiger Auslegung der
Gesetzesstelle hätte daher die Finanzstrafbehörde zu der Auffassung
kommen müssen, dass im gegenständlichen Fall eine Vorsätzlichkeit
nicht vorliegen würde. Überhaupt nicht auseinandergesetzt habe sich
die Behörde mit der Frage der Verjährung, diese betrage bei einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG 3 Jahre, was
bedeuten würde, dass die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeit Jänner bis Mai 2002 und Juli 2002 bis zum Zeitpunkt der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Jahr 2006 finanzstrafrechtlich bereits
verjährt gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte sein Nichterscheinen zur
Verhandlung am 6. Juni 2007 ordnungsgemäß rechtzeitig entschuldigt.
Die Durchführung der Verhandlung, ohne ihn anzuhören, verstoße
jedenfalls gegen den Grundsatz des Parteiengehörs und sei
diesbezüglich das Verfahren mangelhaft geblieben.
Die Milderungsgründe seien
im angefochtenen Erkenntnis richtig angeführt, sein Verhalten im
gegenständlichen Zeitraum stehe in krassem Widerspruch mit seinem sonstigen
Verhalten. Nicht richtig sei die Annahme eines langen Zeitraumes, er sei
lediglich in 14 von 45 Monaten säumig gewesen. Hinsichtlich seines
Einkommens verweise er auf den letzten Steuerbescheid, wonach sein Einkommen auf
null herabgesunken sei und er weiterhin von der Substanz der Vergangenheit lebe.
Beantragt
werde, das Finanzstrafverfahren einzustellen, in eventu die ausgesprochene
Strafe schuldangemessen herabzusetzen.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen
einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorerst ist anzumerken, dass
das in erster Instanz unzureichende Parteiengehör nunmehr durch die
ausführliche Sachverhaltserörterung mit dem Beschuldigten vor dem
Berufungssenat jedenfalls saniert worden ist (vgl ua VwGH 15. 5. 1986,
84/16/0234 = ÖStZ 1986, 206 = SWK 1986 R 161).
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabenpflichtige die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach Massgabe
der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig
und wahrheitsmäßig erfolgen. Dieser Offenlegung dienen
gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder
den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäss § 1 USt-VO
(Verordnung BGBl II 462/2002 ab 2003) entfällt, wenn die nach Massgabe der
gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am
Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt, für Unternehmer, deren Umsätze
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen
Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Die Verletzung der
Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung kann
beispielsweise derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer
Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu
Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem
Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise,
dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt
werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur Einreichung
ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann verletzt, wenn
diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht
wird.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt,
wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am
Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Hingegen machte sich derjenige
Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im
Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer
bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird (beispielsweise indem er bestimmte erzielte Umsätze
gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem
Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer
erklärungsgemäß oder im Schätzungswege zu niedrig
festsetzen möge) (§ 33 Abs.3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre
zu sprechen, wenn ein Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung
seiner abgaben-rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versuchte, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt
einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt
tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen
wären.
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs.1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG verlangt auf der
subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter
nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt
dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg,
aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung
verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Die Schuldform der
Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die
Pflichtverletzung selbst genügt also auch bedingter Vorsatz. Auf der
subjektiven Seite kommt es somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer
überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es
genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen verletzt und weiß, dass eine fristgerechte Leistung der
Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der
Umsatzsteuer für gewiss hält, wobei die Motivation des Täters
betreff seines Handelns keine Rolle spielt.
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgaben von
alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine nicht strafbar.
Die Tathandlung nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht somit in der
vorsätzlichen Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr
der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach
Fälligkeit hinaus, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Wenn die Schuldigkeit noch bis
einschließlich des fünften Tages nach dem Fälligkeitstag
entrichtet wird, liegt noch kein strafbarer Tatbestand vor. Das Gleiche gilt,
wenn innerhalb dieser Zeitspanne der örtlich und sachlich zuständigen
Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages mitgeteilt wird.
Zu den einzelnen
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen:
Den vorgelegten Unterlagen ist
folgender strafrelevanter Sachverhalt zu entnehmen:
Der Vorwurf, der Beschuldigte
habe betreffend die Monate Jänner bis Mai 2002 Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 5.190,58 zu
verantworten, ist tatsächlich als Vorwurf lediglich bezogen auf den
Voranmeldungszeitraum April zu verstehen, weil dieser Betrag offenkundig
derjenige ist, der sich auf Grund der Erhebungen des Finanzamtes als Zahllast
für diesen Monat ergeben hat. Betreffend den Voranmeldungszeitraum
April 2002 ist daher eine Vorauszahlung
an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 5.190,58 (siehe
Umsatzsteuernachschau vom 19. August 2002, ABNr. 101059/02) am 15. Mai 2002
fällig geworden bzw. wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen
ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2002 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 3.071,44 am 16. September
2002 fällig geworden bzw. wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist. Die Zahllast wurde erst mit Schreiben des
Beschuldigten vom 21. November 2002 bekannt gegeben.
Die Zahllasten für April
und Juli 2002 wurden nachträglich durch im Zeitraum Ende August bis Anfang
Oktober 2002 durch den Beschuldigten auf sein Abgabenkonto geleistete
Saldozahlungen entrichtet.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2004
wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 1.888,69 bis zum Ende des
15. März 2004 zu entrichten bzw. wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2004 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 528,34 am 15. Juni 2004 2002
fällig geworden bzw. wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen
ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2004 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 1.202,15 am 15. Juli 2004
fällig geworden bzw. wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen
ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2004 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 3.834,31 am 15. August 2004
fällig geworden bzw. wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen
ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2004 ist
die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 1.851,50 am 15. Dezember
2004 fällig geworden bzw. wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2004 ist
die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.645,95 am 15. Jänner
2005 fällig geworden bzw. wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2004 ist
die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.401,44 am 15. Februar 2005
fällig geworden bzw. wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen
ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2005 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 1.636,14 am 15. August 2005
fällig geworden bzw. wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen
ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2005 ist
die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 3.537,35 am 15. November
2005 fällig geworden bzw. wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist.
Die o.a. Umsatzsteuerzahllasten
für die Monate Jänner 2004, April 2004, Mai 2004, Juni 2004, Oktober
2004, November 2004, Dezember 2004, Juni 2005 und September 2005 wurden erst im
Nachhinein auf Grund einer Umsatzsteuernachschau den Zeitraum 1/2004 bis 9/2005
betreffend (siehe Bericht vom 10. Februar 2006, ABNr. 121114/05) festgesetzt,
wobei der Steuerberater des Beschuldigten im Rahmen der Nachschau die
Voranmeldungen hiezu beibrachte.
Schließlich wurden auch
diese Zahllasten nachträglich durch im Zeitraum Ende April 2006 bis Anfang
Jänner 2007 durch den Beschuldigten auf sein Abgabenkonto geleistete
Saldozahlungen entrichtet.
Betreff die Monate April und
Juli 2002 ist die Tatentdeckung hinsichtlich der Nichteinreichungen der
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Umsatzsteuernachschau (Bericht vom 19.
August 2002, ABNr. 101059/02) noch vor Ablauf der (damaligen) gesetzlichen
Erklärungspflicht am 31. März 2003 für die
Jahresumsatzsteuererklärung 2002 erfolgt.
Eine
(endgültige)Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.1 FinStrG ist demzufolge ausgeschlossen, da der
Beschuldigte durch diese Entdeckung weit vor dem Zeitpunkt der Erstellung seiner
Jahresumsatzsteuerklärung 2002 auch gar keine Möglichkeit hatte, eine
solche zu begehen.
In den
verfahrensgegenständlichen Jahren 2004 und 2005 hat der Beschuldigte wie
o.a. teilweise seine Verpflichtung nach § 21 Abs.1 UStG verletzt und hat
sich der Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Monate offensichtlich lediglich auf eine
vorübergehende Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG bezogen. Er hat zum Zeitpunkt der Tatentdeckung durch die
Umsatzsteuernachschau (Bericht vom 10. Februar 2006, ABNr.: 121114/05) noch
keine Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2004 und 2005 abgegeben und
sind zu diesem Zeitpunkt auch nicht etwa die Jahresumsatzsteuern durch
Schätzungen des Finanzamtes bereits festgesetzt worden. Sein Verhalten war
offenbar von dem Plan getragen, in Anbetracht seiner finanziellen Notlage in
rechtswidriger Weise von der Republik Österreich vorübergehende
Abgabenkredite zu erzwingen.
Eine Hinterziehung von
Jahresumsatzsteuern durch den Beschuldigten ist daher im gegenständlichen
Fall nicht erweislich.
Der Beschuldigte ist bereits
seit Jahrzehnten selbständig tätig und es kann demzufolge kein Zweifel
daran bestehen, dass er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen
über die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
gemäß
§ 21 UStG 1994 Bescheid wusste, wobei die Kenntnis ob
dieser Verpflichtung auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von ihm bestritten
wurde. Er betont sogar in seiner Berufung, er sei in einem Zeitraum von 45
Monaten lediglich in 14 Monaten seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe
der Umsatzsteuererklärungen (gemeint Umsatzsteuervoranmeldungen) nicht
nachgekommen.
Wider besseren Wissens hat die
Beschuldigte jedoch in den strafrelevanten Zeiträumen weder termingerecht
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, weshalb er zumindest wissentlich seine
Verpflichtung hinsichtlich der Abgabe von den § 21 UStG 1994 ensprechenden
Voranmeldungen verletzt und ebenso wissentlich Verkürzungen von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt hat, womit er das Tatbild der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowohl in objektiver als
auch subjektiver Weise verwirklicht hat.
Wie aus den obigen
Ausführungen erhellt, liegt demzufolge auch keine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG vor und ist daher auch nicht auf die von
Beschuldigten vorgebrachte Verjährungsproblematik einzugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der
Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet.
Die vom Gesetzgeber angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe beträgt deshalb ausgehend vom
festgestellten Verkürzungsbetrag in Höhe von € 27.787,89 X 2
= € 55.575.78.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwerungsgründe die Waage und lägen durchschnittliche
wirtschaftliche und persönliche Umstände in Bezug auf den
Beschuldigten vor, berücksichtigt man überdies den tatbildimmanenten
geringeren Unwertgehalt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung im
Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einen Abschlag von einem Drittel,
ausgehend vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag in Höhe von
€ 27.787,89, ergibt sich ein gerundeter Ausgangswert von €
18.500,00.
Als mildernd zu
berücksichtigen sind die Mitwirkung des Beschuldigten an der
Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung, die finanzielle Zwangslage
der Beschuldigten im Begehungszeitraum, welche ihn zu seinen Verfehlungen
verleitet hat, als erschwerend aber die Vielzahl der deliktischen Angriffe
über einige Jahre hinweg.
Von besonderer Bedeutung im
gegenständlichen Fall ist jedoch die zweifellos gegebene Vorbildwirkung des
b Rechtsanwaltes, sowie der Umstand, dass laut Abfrage des Abgabenkontos des
Beschuldigten offenkundig neuerlich entsprechende Verfehlungen gesetzt worden
sind. Den Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass im Jahre 2008 bei
gleichbleibender beruflicher Tätigkeit des Beschuldigten wiederum
anfallende Umsatzsteuerzahllasten nicht entrichtet und auch nicht mittels
Voranmeldungen bekanntgegeben worden sind, was der Beschuldigte über
Befragung in der Verhandlung bestätigte.
In Abwägung dieser Aspekte
war der Ausgangswert auf € 20.000,00 zu erhöhen.
Laut seinen eigenen -
glaubhaften - Angaben vor dem Berufungssenat befindet sich der Beschuldigte in
einer sehr angespannten finanziellen Situation, bedingt durch Bankschulden im
Ausmass von € 40.000,00 und einer beruflich schlechten Auftragslage.
Die bestehende triste
Einkommenslage des Beschuldigten rechtfertigt somit einen Abschlag um die
Hälfte.
Dies entspricht exakt der
erstinstanzlichen Strafsanktion.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei zu Vergleichszwecken angemerkt wird,
dass üblicherweise pro Festsetzung einer Geldstrafe von etwa €
8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt zu werden
pflegt.
Für eine Abmilderung der
Strafe besteht daher kein Raum.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach
pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten
Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen ist, und
erweist sich daher als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungTatendeckungRechtsanwaltAbgabenhinterziehungStrafbemessungVorbildwirkung eines AnwaltesPrävention
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-S/07
- Stammnummer
- 37374
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF