Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0143-W/04
Abgabenhinterziehung infolge nicht erklärter Einnahmen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0143-W/04vom 02.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn M.K., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 27. Oktober 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom
30. September 2004, SN 029/2004/00108-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
30. September 2004 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 029/2004/00108-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Lilienfeld
St. Pölten
a) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine Verkürzung nachstehender
Abgabenbewirkt habe, und zwar
Umsatzsteuer 1999 und 2000 in
Höhe von € 3.919,86 (ATS 43.920,95) Einkommensteuer 1999 und
2000 in Höhe von € 4.235,56 (ATS 56.282,58)
b) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen die Verkürzung nachstehender
Abgaben zu bewirken versucht habe, und zwar
Umsatzsteuer 2001 in Höhe
von € 2.329,74 (ATS 32.057,92) Einkommensteuer 2001 in Höhe von
€ 4.775,97 (ATS 65.718,78)
c) unter Verletzung der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/2002 in Höhe von
€ 3.443,65 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe und hiemit
ad a) ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG ad b) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
iVm § 13 FinStrG ad c) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht aus dem Bericht der im Oktober 2003
durchgeführten Betriebsprüfung ergebe, wobei die TZ 16 (nicht
erklärte Einnahmen der Firmen A. und B.) als strafrechtlich relevant
erachtet wurden (lit. a und b der Anschuldigung). Bei der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages sei der Sicherheitszuschlag nicht eingerechnet
worden. Lit. c der Anschuldigung ergebe sich aus der nicht rechtzeitig bezahlten
Umsatzsteuerrestschuld laut Veranlagung 2002.
Da der Bf. seit 1993
unternehmerisch tätig sei, wisse er über seine abgabenrechtlichen
Verpflichtungen bescheid, insbesondere darüber, dass die Abgabe von
Steuererklärungen richtig und vollständig zu erfolgen habe, sodass der
Verdacht der Vorsätzlichkeit gegeben sei.
Die Bekanntgabe der
Umsatzsteuerrestschuld in der Umsatzsteuerjahreserklärung stelle eine
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG dar; mangels zeitgerechter
Entrichtung habe sie jedoch keine strafbefreiende Wirkung entfalten können.
Als langjährig tätigem Unternehmer sei dem Bf. die im § 21
Umsatzsteuergesetz normierte Verpflichtung bekannt, sodass der Verdacht der
Wissentlichkeit begründet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2004.
Darin wird ausgeführt, dass mit 29. Oktober 2003 die Niederschrift
über die Schlussbesprechung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
anlässlich der Prüfung der Aufzeichnungen bei der Niederschrift
über die im Anschluss an den Prüfungszeitraum durchgeführte
Nachschau verfasst worden sei. Die damals stattgefundene Prüfung habe den
Zeitraum 1999 bis einschließlich 2001 umfasst, welche von Frau H. und in
weiterer Folge durch Frau K. vorgenommen worden sei.
Nach Recherchen des Bf. habe er
schon bei der Prüfung mitgeteilt, dass die Umsatzerlöse im Jahr 1999
niemals ATS 120.379,70 gewesen wären. Die Provisionen von A. wären
lediglich netto ATS 76.649,95 gewesen. Dasselbe gelte für die
Umsatzerlöse 2000, die für A. netto ATS 239.258,00 und DEM 5.655,93
sowie für B. netto ATS 143.707,00 betragen haben.
Da der Bf. steuerlich von der
WT I. vertreten worden sei, könne er sich nicht erklären, weshalb
diese sämtliche Einnahmen nicht verbucht worden seien. Er könne
beweisen, und habe dies auch bei der Prüfung vorgebracht, dass die Kanzlei
WT I. seine Belege monatlich immer vollständig erhalten habe und diese
Erlöse auch vorgelegt worden seien, weshalb diese jedoch nicht verbucht
oder anderwärtig verbucht worden seien, könne er nicht erklären.
Jedoch seien auch die Angaben der Abgabenbehörde im Prüfungsverfahren
nicht korrekt, da der Bf. von A. im Jahr 2000 netto ATS 239.258,00 und nicht wie
bei der Prüfung festgestellt ATS 250.076,37 erhalten habe. Dasselbe gelte
für die Erlöse seitens B. im Jahr 2000. Der Bf. habe netto ATS
143.707,00 und nicht wie von der Finanz bekannt gegeben ATS 158.709,43
bezogen.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes vom 9. Februar 2001, GZ. xy/z, sei über das Vermögen
des Bf. das Konkursverfahren eröffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der
Bf. zwar für den Masseverwalter gearbeitet, jedoch habe dieser
sämtliche Zahlungen erhalten. Da der Bf. lediglich Geld zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes bekommen habe und keinerlei Akteneinsicht bekommen
habe, sei nur im Zuge sämtlicher Besprechungen mitgeteilt worden, dass die
Kanzlei WT I. weiter die steuerlichen Belange vornehme.
Laut Aufstellung des
Masseverwalters habe dieser brutto ATS 254.812,31 eingenommen. Nach
Konkurseröffnung sind von A. 2001 netto ATS 149.645,00 und brutto
DEM 3.546,67 eingelangt. Aus welchem Titel bei der Prüfung ein Betrag
von ATS 468.415,10 netto angenommen worden sei, sei dem Bf.
unerklärlich.
Aus der Geldgebarung des
Masseverwalters könne festgestellt werden, dass dieser die
Umsatzsteuervorauszahlungen im Jahr 2001 vorgenommen habe und hieraus keine
offene Umsatzsteuer angefallen sein könne, da ja sämtliche Agenden von
der Masseverwalterkanzlei als auch WT I. getätigt worden seien.
Nach Aufhebung des Konkurses
habe der Bf. zur Kanzlei N. gewechselt, der in weiterer Folge für die
steuerlichen Belange zuständig gewesen sei.
Aus einem beigelegten Schreiben
der Kanzlei N. gehe hervor, dass die Erklärungen 2002 erst im August 2003
der Finanz überreicht worden seien.
Der Bf. verwahre sich gegen den
Vorwurf der Abgabenhinterziehung. Ergänzend werde angemerkt, dass der Bf.
seit 16. September 2002 bis 23. Oktober 2002 beim Arbeitsamt gemeldet und seit
23. Oktober 2002 im Krankenstand sei. Aufgrund seiner körperlichen
Schwierigkeiten sei es ihm nicht möglich, eine Tätigkeit aufzunehmen,
da er eine Behinderung habe. Monatlich verdiene er lediglich € 570,00
Notstandshilfe, er habe eine Unterhaltsverpflichtung und sei bemüht, eine
Tätigkeit zu finden. Jedoch könne er in seinen alten Beruf als
Zimmerer nicht mehr zurückkehren.
Er ersuche, den Fall nochmals
zu prüfen, da ihm sehr wohl klar sei, dass man Einkommensteuer für
erhaltene Erlöse zu bezahlen habe, jedoch sei er immer der Auffassung
gewesen, dass ein Steuerberater seine Aufgaben richtig vollziehe.
Aus dem Abgabenakt ist zu
ersehen, dass der am 9. Februar 2001 unter GZ. xy/z eröffnete Konkurs mit
Beschluss des Landesgerichtes vom 9. Oktober 2001 nach rechtskräftiger
Bestätigung des am 12. Juni 2001 angenommenen Zwangsausgleiches aufgehoben
wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Wenn der Bf. ausführt, dass ihm sehr wohl klar sei,
dass man Einkommensteuer für erhaltene Erlöse zu bezahlen habe, kommt
dies hinsichtlich des Verdachts der Abgabenhinterziehung infolge nicht
erklärter Einnahmen einem Geständnis gleich. Insoweit bestehen auch
für die erkennende Behörde keine Zweifel am Vorliegen eines Verdachts
des für die angeschuldeten Abgabenhinterziehungen geforderten subjektiven
Tatbestands. Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu
verkürzen, ist ein nach außen nicht erkennbarer Willensvorgang. Auf
ihn kann nur durch das Verhalten des Täters, soweit es nach außen in
Erscheinung tritt, geschlossen werden. Die dahin gehenden Schlüsse der
Behörde müssen auf einem mängelfrei ermittelten Sachverhalt
beruhen und dürfen den Denkgesetzen nicht widersprechen (VwGH 7.7.2004,
2003/13/0171).
Hätte der Bf.
tatsächlich sämtliche seiner Einnahmen gegenüber dem
Steuerberater bekannt gegeben, damit dieser die entsprechenden Angaben in den
Steuerklärungen machen hätte können, wäre es nicht zu den
Ausführungen im Bericht der Betriebsprüfung gekommen, wo unter TZ. 16
nicht erklärte Einnahmen der Firmen A. und B. festgestellt wurden. Dadurch
wird jedoch der Verdacht dokumentiert, der Bf. habe vorsätzlich nicht alle
seine Einnahmen erklärt bzw. dem Steuerberater gegenüber bekannt
gegeben. Den abschließenden Ausführungen des Bf., er verwahre sich
gegen den Vorwurf der Abgabenhinterziehung, kommt in diesem Zusammenhang -
zumal entsprechende Beweise weder vom Bf. angeboten noch dem Akt zu entnehmen
sind - somit nur der Charakter einer Schutzbehauptung zu.
Soweit der Bf. eine von ihm
erstellte unterschiedliche Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge
vorbringt, darf darauf hingewiesen werden, dass ein Verdächtiger von der
Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie
der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen
ist. Die Nennung einer konkreten Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
ist gesetzlich nicht gefordert, daher ist die Höhe der tatsächlichen
Verkürzung erst im anschließenden Untersuchungsverfahren genau
festzulegen, auf das der Bf. mit seinem Vorbringen im Zusammenhang mit den
Differenzen der von ihm genannten Beträge und den von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz aus dem Abgabenverfahren
übernommenen strafbestimmenden Wertbeträge verwiesen wird.
Dabei wird auch zu beachten
sein, dass sich der Bf. nach eigener Aussage ab 16. September 2002 beim
Arbeitsamt gemeldet hat und sich seit 23. Oktober 2002 im Krankenstand
befindet. Inwieweit Umsätze getätigt und damit verbunden auch eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume
8-12/2002 bewirkt wurden, wird im weiteren Verfahren zu klären
sein.
Wenn der Bf. vorbringt, dass
aus der Geldgebarung des Masseverwalters festgestellt werden könne, dass
dieser die Umsatzsteuervorauszahlungen im Jahr 2001 vorgenommen habe und hieraus
keine offene Umsatzsteuer angefallen sein könne, da ja sämtliche
Agenden von der Masseverwalterkanzlei als auch WT I. getätigt worden seien,
verkennt der Bf., dass nicht eine Abgabenhinterziehung wegen Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2001 angeschuldet wird, sondern der
Verdacht besteht, durch unrichtige Angaben in der Jahresumsatz- bzw.
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 versucht zu haben, eine
Abgabenverkürzung bewirkt zu haben. Darüber hinaus muss dem
diesbezüglichen Vorbringen entgegnet werden, dass das Konkursverfahrens
zwar am 9. Februar 2001 eröffnet worden ist, jedoch noch im Laufe des
Jahres 2001, nämlich am 9. Oktober 2001 aufgehoben wurde. Damit war
jedoch nicht mehr der Masseverwalter für die Abgabe der
Jahressteuererklärungen für das Jahr 2001 zuständig, sondern der
Bf. selbst.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt daher ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Klärung der zur Höhe der
strafbestimmenden Wertbeträge vorgebrachten Einwände.
Dass eine strafbefreiende
Selbstanzeige erstattet wurde, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass
den zutreffenden Ausführungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz
nichts hinzuzufügen war.
Ob ein Steuerberater seine
Aufgaben richtig vollzieht, wäre allenfalls im Innenverhältnis
zwischen einem Abgabepflichtigen und seinem Vertreter zu klären. Der
Finanzstrafbehörde obliegt nur die Klärung der finanzstrafrechtlichen
Verantwortung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0143-W/04
- Stammnummer
- 19712
- Gültig
- 02.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF