Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2343-W/07
Inanspruchnahme des Leistungsempfängers als Haftenden gemäß § 27 Abs. 9 UStG für nicht entrichtete Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2343-W/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Geltendmachung einer Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger als Haftungspflichtigen iSd § 27 Abs. 9 UStG hat nicht im Umsatzsteuerbescheid, sondern in einem eigenen Haftungsbescheid gemäß § 224 Abs. 1 BAO zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P. GmbH., vertreten durch Mag. Karl
Andreas Estl, 7350 Oberpullendorf, Hubertusgasse 1, vom 23. Februar
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
30. Jänner 2007 betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die ein Transportunternehmen betreibt.
Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2003 erfolgte
zunächst erklärungsgemäß. Der Bw. wurde ein Betrag von
38.662,26 € gutgeschrieben.
Im Rahmen einer
Betriebsprüfung der Jahre 2002 -
2004 stellte der Betriebsprüfer eine umsatzsteuerliche Haftung der Bw.
gemäß
§ 27 Abs. 9 UStG fest. Dazu führte der
Betriebsprüfer aus, dass die Bw. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von
der P Transport GmbH. geltend gemacht habe. Für den Zeitraum 10 - 12/2003
sei diese Umsatzsteuer von der P Transport GmbH. nicht abgeführt worden.
Dies sei insofern relevant, da Mag. A P bei beiden Firmen
Geschäftsführer sei bzw. gewesen sei. Die Bw. hafte daher für die
nicht entrichtete Umsatzsteuer. Es habe eine Berichtigung der Umsatzsteuer in
Höhe von 93.667,92 € zu erfolgen.
Das Finanzamt nahm das Umsatzsteuerverfahren 2003 unter
Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht wieder auf. Mit dem neuen
Umsatzsteuerbescheid 2003 wurde von der
Bw. Umsatzsteuer von 93.667,92 € nachgefordert, indem dieser Betrag im
Umsatzsteuerbescheid ergänzend als "Berichtigung des Steuerbetrages
gemäß
§ 16 und/oder sonstige Berichtigungen" angesetzt
wurde.
In der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wandte sich die Bw. gegen die Annahme einer
Haftung gemäß
§ 27 Abs. 9 UStG. Sie brachte vor, dass über
das Vermögen der P Transport GmbH. am 23. Dezember 2003 das
Konkursverfahren eröffnet worden sei und die Firma in weiterer Folge
gelöscht worden sei. Die im Zeitraum 10 - 12/2003 an das Finanzamt
abzuführende Umsatzsteuer sei in folge des Konkursverfahrens nicht mehr
einbringlich gewesen.
Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 27 Abs. 9
UStG ergebe sich, dass mit dieser Regelung der Umsatzsteuerbetrug, insbesondere
in Form von Karussellgeschäften, bekämpft werden sollte.
Bis dato gebe es nur eine einzige Entscheidung des UFS zu
§ 27 Abs. 9 UStG. Die Entscheidungsbegründung zeige eindeutig die
Grenzen dieser Regelung zur Bekämpfung von "echten" Betrugsfällen auf.
Der UFS führe aus, dass es für die Anwendung der Haftung nicht
ausreiche, wenn der Unternehmer es nur für möglich gehalten habe, dass
die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer nicht abgeführt werde. Es komme
vielmehr auf den Beweis der Wissentlichkeit an. Das Finanzamt trage die
Darlegungs- und Feststellungslast.
Im gegenständlichen Fall handle es sich in keinster
Weise um einen Karussellbetrugsfall. Die P Transport GmbH sei 1988
gegründet worden und habe das Güterbeförderungsgewerbe
ausgeübt. Die Bw. sei 2000 gegründet worden und übe das
Speditions-, Logistik- und Güterbeförderungsgewerbe aus.
§ 27 Abs. 9 UStG spreche wörtlich von
"vorgefasster Absicht ... Steuer nicht zu entrichten" und "vorsätzlich
außer Stande gesetzt ... Steuer zu entrichten". Die Beweislast liege auf
Seiten der Finanzverwaltung. Für eine vorgefasste Absicht oder eine
Vorsätzlichkeit des Geschäftsführers finden sich im
Prüfungsbericht jedoch keinerlei Anhaltspunkte mit Ausnahme der Anmerkung,
dass der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften die gleiche Person
sei.
Es seien auch keine Beweise für die Anwendung der
Haftungsbestimmung vorhanden. Wie aus dem beiliegendem Ausdruck des
Lieferantenkontos der P Transport GmbH. ersichtlich sei, fanden im gesamten Jahr
2003 gleichmäßige und konstante Leistungsbeziehungen statt, ohne
irgendwelche Auffälligkeiten im angefochtenen Zeitraum. Sämtliche
Leistungsbeziehungen hätten unstrittig stattgefunden und seien zeitnahe und
korrekt fakturiert worden. Es werde nicht bestritten, dass sich die P Transport
GmbH. bereits über einen längeren Zeitraum in wirtschaftlichen und
finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Dies sei auch dem Finanzamt bekannt
gewesen. Dass sich im Laufe des Spätherbstes 2003 auf Grund des Verfalls
der Fuhrpreise die Situation dermaßen zuspitzen würde, sodass im
Dezember 2003 der Konkurs angemeldet werden musste, sei nicht wirklich
vorhersehbar gewesen. Jedenfalls seien alle Leistungsbeziehungen im fraglichen
Zeitraum so wie in den Vorperioden korrekt abgewickelt worden, was auch die
Betriebsprüfung bestätigt habe. Zu keinem Zeitpunkt sei vom
Geschäftsführer wissentlich und mit vorgefasster Absicht die
Umsatzsteuer bei der P Transport GmbH. nicht entrichtet worden.
§ 27 Abs. 9 UStG verlange außerdem, dass der
Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehungen bereits davon Kenntnis habe,
dass der Aussteller der Rechnungen vorsätzlich seinen Verpflichtungen zur
Entrichtung der Umsatzsteuer nicht nachkommen werde.
Bei den Leistungsbeziehungen der beiden Gesellschaften habe
es sich um eine Art "ständiges Auftragsverhältnis" gehandelt, da die P
Transport GmbH. ständig mit Güterbeförderungsleistungen für
die Bw. betraut gewesen sei. Die Leistungen seien daher im Durchschnitt alle 14
Tage abgerechnet worden. Für die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmung
müsste daher unterstellt werden, dass bei Eingehen der Leistungsbeziehungen
(Auftrag zur Güterbeförderung) der Auftraggeber bereits Kenntnis davon
gehabt habe, dass er die entsprechende Umsatzsteuer nicht entrichten werde. Dies
würde im konkreten Fall bedeuten, dass zB. für
Güterbeförderungsleistungen des Monats Oktober (fakturiert ca. Ende
Oktober) bereits im September (Auftragserteilung = Eingehen der
Leistungsbeziehung) der Geschäftsführer Kenntnis haben musste, dass er
die Umsatzsteuer am 15. Dezember nicht entrichten werde. Diese Schlussfolgerung
sei unlogisch bzw. unrichtig, da der Geschäftführer bis Mitte November
2003 selbst nicht feststellen habe können, dass eine Insolvenz unmittelbar
bevorstehe. Selbst im Laufe der ersten Dezembertage seien noch mit
Gläubigern intensive Gespräche geführt worden, um eine drohende
Insolvenz abzuwenden. Frühestens Anfang bis Mitte Dezember 2003 sei dem
Geschäftsführer bewusst geworden, dass eine Insolvenz eventuell nicht
mehr abgewendet werden könne. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits
praktisch alle Fuhraufträge (= Zeitpunkt des Eingehens der
Leistungsbeziehung) an die P Transport GmbH. vergeben gewesen, womit die
Anwendbarkeit des § 27 Abs. 9 UStG nicht gegeben sei.
Laut beiliegendem Lieferantenkonto seien von der Bw.
sämtliche Fuhrleistungen (auch im strittigen Zeitraum Oktober bis Dezember
2003) in voller Höhe an die P Transport GmbH. bezahlt worden. Hätte
der Geschäftsführer irgendwelche "unlautere Absichten" gehabt,
hätte er nicht mehr korrekt zwischen beiden Firmen abgerechnet und kein
Geld aus einer "relativ gesunden" Firma in die "wissentlich" ohnehin insolvente
Firma überwiesen. So aber seien alle Leistungen vollständig und
zeitnah beglichen worden. Durch die rasche Bezahlung habe der
Geschäftsführer versucht, finanzielle Löcher in der P Transport
GmbH. zu stopfen. Sein allergrößtes Bemühen sei damals darin
gelegen, die Gesellschaft vor dem Untergang zu retten.
Die Haftungsinanspruchnahme der Bw. würde
außerdem einer "Doppelbezahlung" der Umsatzsteuer entsprechen, zumal die
Umsatzsteuer aus Sicht der Bw. bereits einmal entrichtet worden sei.
Abschließend ersucht die Bw. von der
Haftungsinanspruchnahme abzusehen und den Umsatzsteuerbescheid wieder in der
ursprünglichen Form zu erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unternehmer haftet gemäß
§ 27 Abs. 9
UStG 1994 für die Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz,
soweit diese in einer Rechnung iSd § 11 UStG ausgewiesen wurde, der
Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die
ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer
Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer
bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte.
Diese Vorschrift wurde mit Wirkung ab 2003 zur
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges eingeführt. Die Inanspruchnahme
der Haftung des Leistungsempfängers erfolgt nach einhelliger Rechtsmeinung
durch Erlassung eines Haftungsbescheides
(Ruppe, UStG, § 27 Tz. 50,
Berger/Tschiderer in
Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig
(Hrsg.), UStG-Kommentar (2006) § 27 Rz
46, Ritz, BAO, § 7 Tz
3).
Die Geltendmachung von persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden wird in § 224 Abs. 1 BAO geregelt. In
diesen Haftungsbescheiden ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Unter Haftung versteht man ein Einstehenmüssen
für fremde Abgabenschulden (Ritz,
BAO, § 7 Tz 1, § 224 Tz 1). Der Haftungsbescheid wirkt
insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum
Gesamtschuldner wird (VwGH 26.3.1993, 92/17/0141, 18.10.1995, 91/13/0037, 0038,
Ritz, BAO, § 224 Tz 4).
Abgesehen von den sich aus den §§ 93 und 96 BAO
ergebenden Bestandteilen hat der Haftungsbescheid einen Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die die Haftungspflicht begründet, zu enthalten.
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen
bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Der Haftungsbescheid hat
weiters den Haftungspflichtigen aufzufordern, die Haftungsschuld "binnen einer
Frist von einem Monat zu entrichten" (Ritz,
BAO, § 224 Tz 8).
Im vorliegenden Fall wurde im angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid vom 30. Jänner 2007 die Zahllast durch Hinzurechnung
eines Betrages von 93.667,92 € unter der Bezeichnung "Berichtigung des
Steuerbetrages gemäß
§ 16 und/oder sonstige Berichtigungen"
erhöht. Eine Begründung enthält der Bescheid nicht. Die Berufung
richtet sich gegen die Hinzurechnung des genannten Betrages, wobei die Bw. davon
ausging, dass das Finanzamt damit die im Betriebsprüfungsbericht
angesprochene Haftung gemäß
§ 27 Abs. 9 UStG geltend machen
wollte.
Der Aktenlage ist eine Änderung der
Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 UStG oder sonstige
Umstände, die eine Berichtigung der Umsatzsteuer erfordern, nicht zu
entnehmen. Aus dem Betriebsprüfungsbericht geht hervor, das im Wege einer
Berichtigung der Umsatzsteuer die Haftung der Bw. in Anspruch genommen werden
solle. Die Geltendmachung einer Haftung des Leistungsempfängers im Sinne
des § 27 Abs. 9 UStG ist jedoch nicht mit einem an den Haftenden
gerichteten Abgabenbescheid, sondern - so wie jede Geltendmachung einer Haftung
- gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO mit einem eigenen Haftungsbescheid
vorzunehmen und ist eine Einhebungsmaßnahme. Die Erlassung eines
gesonderten Haftungsbescheides stellt nach dem Gesetzeswortlaut des § 224
Abs. 1 BAO eine unabdingbare Voraussetzung für die haftungsrechtliche
Inanspruchnahme dar.
Ein Abgabenbescheid betrifft regelmäßig
Abgabenschulden des im Spruch genannten Abgabepflichtigen. Die von der Fa. P
Transport GmbH. infolge ihres Konkurses nicht abgeführte Umsatzsteuer ist
keine Abgabenschuld der Bw. Eine Haftung besteht immer für fremde
Abgabenschulden. Nur durch Geltendmachung der Haftung für die Umsatzsteuer
mittels Haftungsbescheides kann die Bw. Gesamtschuldnerin der strittigen
Umsatzsteuerbeträge werden.
Der angefochtene Bescheid ist nach Bezeichnung und Inhalt
eindeutig ein Umsatzsteuerbescheid und kann keineswegs etwa in einen
Haftungsbescheid uminterpretiert werden, da dem Bescheid die oben genannten
essentiellen Bestandteile fehlen, die einen Haftungsbescheid ausmachen. Dem
Haftungsbescheid kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, da der Haftende erst
durch die Erlassung eines Haftungsbescheides zum Gesamtschuldner wird.
Abschließend ist daher festzustellen, dass die
Voraussetzungen für eine Berichtigung der Umsatzsteuer der Bw. nicht
vorliegen, da die Geltendmachung einer Haftung der Bw. als
Leistungsempfängerin im Sinne des § 27 Abs. 9 UStG nicht im
Umsatzsteuerbescheid zu erfolgen hat. Einen Haftungsbescheid hat das Finanzamt
nicht erlassen. Die Bw. ist weder Schuldnerin noch Gesamtschuldnerin des
strittigen Umsatzsteuerbetrages geworden.
Der Berufung war somit stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2343-W/07
- Stammnummer
- 33323
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF