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UFSW FSRV/0079-W/08Höhe der Geldstrafe - Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)09.12.2008

…Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat bemessenen Geldstrafe. Unbekämpft blieb mit der gegenständlichen Berufung der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gefällte Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…

UFSS FSRV/0012-S/11Das Unterschreiten der Mindestgeldstrafe ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.10.2013

…ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist gegebenenfalls auch auf das Vorliegen von general- oder spezialpräventiven Gründen Bedacht zu nehmen; im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB sinngemäß. Bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung ist insofern eine besondere spartenspezifische Zielsetzung zu beachten, als die Täterkalkulation mit…

UFSG FSRV/0027-G/08Vorsteuerbetrug unter Vorschiebung eines Strohmannes bzw. einer Limited als angebliche Leistungsempfängerin, sowie unter Verwendung falscher Rechnungen, Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)11.12.2008

…dass ein Überwiegen von Milderungsgründen - abgesehen davon, dass, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall Erschwerungsgründe nicht berücksichtigt wurden - bereits als Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG angesehen werden kann, die eine Unterschreitung der zu verhängenden Strafe unter ein Zehntel des Höchstmaßes…

UFSL FSRV/0074-L/07Das Vorliegen weiterer Milderungsgründe ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)18.03.2008

…Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§…

UFSL FSRV/0044-L/09Verspätete Entrichtung und Bekanntgabe von Selbstbemessungsabgaben, zum Teil sogar mit planmäßigen Falschangaben zur Erzwingung eines rechtswidrigen Abgabenkredites, durch die Geschäftsführerin mehrerer belangter Verbände; Bemessung der Strafen und Geldbußen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)16.03.2010

…a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Daraus ergibt sich jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständlichen…

BFG RV/2300024/2013Versicherungsmakler, fiktive Provisionszahlungen als Betriebsausgaben geltend machend; Strafbemessung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis07.08.2014

…entsprechend gewürdigt. Er sei der Auffassung, dass besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG vorlägen, die die Bemessung der Geldstrafe "mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe" [gemeint wohl: mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag] rechtfertigten. Es…

UFSW FSRV/0021-W/06Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)12.09.2006

…ist daher bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw. auszugehen, wobei offensichtlich auch keine Aussicht auf eine mittelfristige wirtschaftliche Konsolidierung besteht. Das in der Berufung ins Treffen geführte Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG…

UFSW FSRV/0071-W/10Strafhöhe und Höhe der Verbandsgeldbuße. Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)09.11.2010

…deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die…

BFG RV/6300001/2017Verhängung einer zusätzlichen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gegen einen Getränkegroßhändler, welcher neben umfangreichen Abgabenhinterziehungen wegen organisiertem und europaweitem Getränkeschwarzhandel (Bestrafung durch einen Schöffensenat) noch weitere grob fahrlässige und vorsätzliche Verkürzungen an Bier- und Alkoholsteuern zu verantworten hat; Bemessung der Wertersatzstrafe
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis15.10.2020Teil 1/2

…deren Strafdrohung sich wie verfahrensgegenständlich nach einem Wertbetrag richtet, ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention…

UFSW FSRV/0147-W/09Der Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit ist bei Verletzung der den Verband treffenden Pflichten durch den Entscheidungsträger auch dann zulässig, wenn keine Bereicherung des Verbandes eingetreten ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)22.06.2010

…E.) nach sich gezogen hat, sowie auch vom Milderungsgrund, dass es im Bezug auf die Umsatzsteuer 2007 beim Versuch geblieben ist. Diese genannten Umstände rechtfertigen jedoch nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates nicht die Annahme des Vorliegens besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG…

BFG RV/6300022/20181. Unterbleibende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer eines Konsulenten für Rechtssachen 2. Nicht feststellbare seelische Belastung infolge der Erwartung des Einschreitens der Finanzstrafbehörde 3. Strafbemessung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis04.12.2019

…10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren…

BFG RV/5300044/2018Gewerbsmäßige Hinterziehung von Lohnabgaben durch einen österreichischen Bauunternehmer, welcher Arbeitnehmer unter Vorlage gefälschter italienischer A1-Entsendedokumente und Verwendung einer italienischen Scheinfirma auf einer österreichischen Baustelle beschäftigt; Bindungswirkung eines Strafurteiles; Strafbemessung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis12.04.2022Teil 3/3

…Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention in keiner Weise (siehe nachstehend). Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs…

BFG RV/5300031/2013Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben durch Waren-Fehltarierungen des Zolldeklaranten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis31.03.2017Teil 2/2

… 23 Abs. 4 FinStrG zufolge, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der Strafdrohung unterschreitenden Betrag nur beim Vorliegen besonderer Gründe, so beispielsweise wenn die strafmildernden Umstände (wesentlich) überwiegen, zulässig. Generell sind im Rahmen der eine Ermessensentscheidung darstellenden Ausmessung von Strafen nach…

BFG RV/6300015/2018Hinterziehung von Lohnabgaben durch den Geschäftsführer einer GmbH, welcher die Arbeitnehmer bosnischer Herkunft bei Betrugsfirmen einer Wiener Bande zum Schein gegen Entgelt anmelden ließ, um seiner eigenen GmbH die Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu ersparen; Strafbemessung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis14.11.2019Teil 2/2

…10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz mildernder Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen…

BFG RV/6300003/20151. Abgabenhinterziehungen eines Rechtsanwaltes mittels Nichtabfuhr der vereinnahmten Umsatzsteuer im Rückfall 2. Teilweise Verfahrenseinstellung mangels Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten 3. Strafbemessung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.05.2018Teil 2/2

… 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Diese besonderen Gründe bestehen jedoch trotz der nunmehrigen Lebenssituation des Beschuldigten zumal aufgrund generalpräventiver Erwägungen nicht. Im gegenständlichen Fall liegen einerseits in ihrer Allgemeinheit typische einfache Abgabenvermeidungshandlungen eines in beständiger Geldverlegenheit befindlichen, wirtschaftlich mit seiner…

BFG RV/6300012/2016Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten des Kassiers eines Kindergartenvereines, welcher als dessen Wahrnehmender der steuerlichen Interessen den übernommenen Pflichten zur Führung von Lohnkonten, Einreichung von Lohnsteueranmeldungen (weil dazu verpflichtet) und Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben nur ungenügend entsprochen hat; Strafbemessung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis05.07.2017Teil 3/3

…eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Derartige Gründe liegen nicht vor und wurden auch von den Parteien nicht vorgetragen. Bei der Strafbemessung ist nach § 23 Abs. 2 FinStrG auch darauf Bedacht zu nehmen…

BFG RV/2300021/2013Abgabenhinterziehungen einer Vereinsobfrau, unter dem Deckmantel eines gemeinnützigen Kulturvereines ein gewinnorientiertes Veranstaltungslokal betreibend; Strafbemessung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis07.08.2014Teil 2/2

…ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig, solche Gründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Festzuhalten ist, dass der finanzstrafrechtliche Unwertgehalt des abgabenunredlichen Verhaltens der Beschuldigten beträchtlich ist: Immerhin wurde in der XX ein kultureller Leitbetrieb unterhalten, welcher in steuerlicher…

UFSG RV/0269-G/08Ausbildung an einer "Teamsportakademie" - verbunden mit der Absolvierung der Realgymnasium-Matura
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.11.2008

…einer Schihandelsschule bejaht hat). Der Unabhängige Finanzsenat kann nun nicht finden, dass sich das zu beurteilende Ausbildungskonzept (Kombination zweier Berufsausbildungen) etwa von jenem einer Schihandelsschule so grundlegend unterscheidet, dass hier eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht wäre. Somit ist auch im gegenständlichen Berufungsfall das Vorliegen "besonderer Gründe"…

BFG RV/5100552/2013Aufgrund fehlender Zwangsläufigkeit gemäß § 34 EStG 1988 keine außergewöhnliche Belastung bei Besuch eines Sport-BORG mit dem Ausbildungszweig Allgemeinsport.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis02.09.2015

…durch das Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt und damit zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 ist: Der Homepage des Sport BORG Zi ist zu entnehmen, dass die Schülerinnen des Sport BORG nicht nur eine fundierte Allgemeinbildung sondern auch eine vielfältige sportliche Ausbildung erhalten. Besonders angeführt…

BFG RV/2300006/20121. Abgabenhinterziehungen mittels Geschäftsfallstornierungen ohne gleichzeitige Berichtigung bzw. Stornierung der Ausgangsrechnungen an ein verbundenes Unternehmen; 2. Strafbemessung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis07.08.2014Teil 2/2

…Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig; solche sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage…