Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0269-G/08
Ausbildung an einer "Teamsportakademie" - verbunden mit der Absolvierung der Realgymnasium-Matura
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-G/08vom 21.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Am Schlossfeld 190, vom
16. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
17. März 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat in seiner elektronisch
eingebrachten Erklärung zur Durchführung der
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007 ua. die Berücksichtigung des
Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zur Abgeltung der
Mehraufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes
beantragt.
Laut Aktenlage besucht dieser nach vier Jahren Hauptschule
in Murau seit dem Schuljahr 2007/2008 die Teamsportakademie Kapfenberg
(Entfernung vom Wohnort: 125 km), in der ua.
"eine professionelle fußballerische
Ausbildung mit der Absolvierung der Realgymnasium-Matura verbunden ist"
(www.sportnet.at
).
Dort ist er in einem Internat (monatliche Kosten: 330 €)
untergebracht.
Das Finanzamt hat in dem nunmehr angefochtenen Bescheid die
Anerkennung des beantragten Pauschbetrages mit der Begründung versagt, dass
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn -
wie im vorliegenden Fall - auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
In seiner dagegen eingebrachten Berufung führt der Bw.
aus, dass die Aufwendungen für die Berufsausbildung des Sohnes in der
Fußballakademie Kapfenberg sehr wohl steuerlich zu berücksichtigen
wären, da eine solche Ausbildung im Bezirk Murau (Entfernung vom Wohnort:
10 km) eben nicht möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für
eine Berufsausübung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Dieser Pauschbetrag soll Unterbringungs- oder höhere
Fahrtkosten abdecken (vgl. VwGH 20.12.1994, 94/14/0087 oder
VwGH 27.5.1999, 98/15/0100).
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001, wird ergänzend
ausgeführt:
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes.
Im gegenständlichen Fall ist der Sohn des Bw. in dem
125 km vom Wohnort entfernten Ausbildungsort in einem
(internatsähnlichen) Wohnhaus (http://www.teamsportakademie.com -
Unterbringung) untergebracht.
Das Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1 der Verordnung mit der Begründung verneint, dass eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit auch im Einzugsbereich des Wohnortes
bestehe.
Bei der Auslegung der Voraussetzungen des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
"entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung auf einen
gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung
ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer
Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung
"entsprechende" ist sohin nicht im
Sinne von "gleich", sondern von
"gleichwertig" zu verstehen (vgl. etwa
die Erkenntnisse vom 31. März 1987, 86/14/0137, vom
9. Juli 1987, 86/14/0101, vom 7. August 2001, 97/14/0068,
und vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058). Unterschiedliche
Unterrichtsmethodik und spezielle Zielsetzungen reichen nicht aus (Jakom/Baldauf
EStG § 34 Rz 81).
Besteht eine öffentliche Schule am Wohnort (bzw. im
Einzugsbereich des Wohnortes) des Steuerpflichtigen, müssen
besondere Gründe vorliegen, die
einen auswärtigen Besuch als geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH vom
11. Mai 1993, 91/14/0085, worin das Vorliegen
besonderer Gründe betreffend die
Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule bejaht worden
ist).
In einem weiteren Erkenntnis vom
19. März 1998, 95/15/0047, hat der Verwaltungsgerichtshof
grundsätzlich ausgeführt, auch in den Fällen die
Rechtsvoraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 als
vorliegend zu erachten, wenn das Kind neben seiner Berufsausbildung durch die
Schule noch eine weitere Berufsausbildung erhält, für die im
Einzugsbereich des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit besteht -
vorausgesetzt, es ist eine entsprechende Begabung für die
außerschulisch zuteil gewordene Ausbildung zu bejahen.
Im vorliegenden Fall sind nun die Ausbildungsziele für
den Sohn des Bw. die Absolvierung der
Realgymnasium-Maturaunddie professionelle fußballerische Ausbildung in der
Teamsportakademie Kapfenberg. Dort werden - neben der vierjährigen
Oberstufe - laut Lehrplan drei Vormittags- und fünf
Nachmittags-Trainigseinheiten absolviert.
Ziel der Teamsportakademie ("Fußballkonzept") ist es
(http://www.teamsportakademie.com),
möglichst viele Spieler in die Kampfmannschaft des SV Kapfenberg bzw. der
T-Mobile Liga zu bringen. Die Teamsportakademie Kapfenberg nimmt pro Jahrgang 12
Feldspieler auf. Die aufgenommenen Spieler erhalten eine Spielgarantie für
die kommenden drei Jahre und sind mindestens 60% der gespielten Minuten im
Einsatz. Dieses in Österreich noch einzigartige Modell hat sich bei Ajax
Amsterdam bzw. dem AS Monaco seit Jahren bestens bewährt und prägt
entscheidend die Ausbildungsphilosophie in Kapfenberg.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Rechtslage
und der dazu ergangenen Judikatur kann nun gegenständlichenfalls nicht in
Abrede gestellt werden, dass eine Vergleichbarkeit der Schulen - jener
im Einzugsbereich des Wohnortes
gelegenen (BORG Murau) mit jener außerhalb des Einzugsbereiches (BRG
Kapfenberg) gelegenen - hinsichtlich des Ausbildungszieles "Reifeprüfung"
zweifelsohne gegeben ist.
Es sind daher - um aus § 1 der Verordnung
einen Anspruch auf einen steuerfreien Betrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ableiten zu können -
darüberhinaus "besondere Gründe" erforderlich, die eben einen
auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen (vgl. nochmals das
Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 91/14/0085, worin der VwGH dies zB
betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule bejaht
hat).
Der Unabhängige Finanzsenat kann nun nicht finden,
dass sich das zu beurteilende Ausbildungskonzept (Kombination zweier
Berufsausbildungen) etwa von jenem einer Schihandelsschule so grundlegend
unterscheidet, dass hier eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht
wäre. Somit ist auch im gegenständlichen Berufungsfall das Vorliegen
"besonderer Gründe", die eben
einen auswärtigen Schulbesuch (Berufsausbildung) als geboten erscheinen
lassen, zu bejahen.
Dazu kommt weiters, dass sich wohl auch eine
fußballerische Begabung des Sohnes nicht in Abrede stellen lässt
(vgl. nochmals VwGH 19.3.1998, 95/15/0047), wenn er es in einem, mehrere
Etappen umfassenden Auswahlverfahren, geschafft hat, bei einer Vielzahl von
Bewerbern zu den pro Jahrgang aufgenommenen 12 Jungendlichen gehört zu
haben (http://www.teamsportakademie.com -
Aufnahmekriterien).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher dem
Berufungsbegehren - wie im Spruch ersichtlich - Rechnung zu tragen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 21.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Auswärtige BerufsausbildungTeamsportakademieRealgymnasiumEinzugsbereichGleichwertigkeitAusbildungsziele
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-G/08
- Stammnummer
- 37862
- Gültig
- 21.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF