Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0027-G/08
Vorsteuerbetrug unter Vorschiebung eines Strohmannes bzw. einer Limited als angebliche Leistungsempfängerin, sowie unter Verwendung falscher Rechnungen, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0027-G/08vom 11.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer
Dr. Otmar Donnerer und Ing. Johann Zötsch als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen M, vertreten durch Dr. Helmut
Klementschitz, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Friedrichgasse 6, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 24. Juni 2008 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. April 2008,
StrNr. 2006/00292-002, nach der am 11. Dezember 2008 in Anwesenheit
des Mag. Bernhard Kämmerer, Rechtsanwaltsanwärter, als Vertreter
des Verteidigers, der Amtsbeauftragten HR Dr. Heidrun Günther
sowie der Schriftführerin Dagmar Brus, jedoch in Abwesenheit des
Beschuldigten, durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der Eingabe vom 10. Oktober 2005 an das
Landesgericht Graz meldete RK als Geschäftsführer der A.Limited (im
Folgenden kurz A.Ltd..), protokolliert unter Companies Act 1985, Company
No 123, CC, die Errichtung einer Zweigniederlassung in der Politischen
Gemeinde K zur Eintragung in das Firmenbuch an. Als Tätigkeit der
Gesellschaft wurde "Bauunternehmen" angeführt.
In einem im Oktober 2005 dem Finanzamt übermittelten
Fragebogen gab der Geschäftsführer RK den Tag der
Betriebseröffnung mit 11. April 2005 an. Der voraussichtliche
Jahresumsatz im Eröffnungsjahr betrage 100.000,00 €.
Am 2. November 2005 wurden beim Finanzamt vom
Geschäftsführer RK unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Monate März bis September 2005 eingereicht, sämtliche mit
Vorsteuerüberhängen in unterschiedlicher Höhe (März
-5,42 € , April -1.141,46 €, Mai -1.952,69 €, Juni
-4.333,16 €, Juli -2.208,55 €, August
-17.406,86 €, September -14.328,21 €).
Das Finanzamt Graz-Stadt erfasste die A.Ltd. . steuerlich,
verbuchte die Umsatzsteuervoranmeldungen und zahlte am 21. November 2005
das zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto bestehende Guthaben in der Höhe von
40.830,35 € aus.
Im Zuge einer vom Finanzamt im Dezember 2005 bei der
Gesellschaft durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der
Prüfer fest, dass in den angeblichen Betriebsräumlichkeiten nur
Gerümpel gelagert war, eine Buchhaltung nicht existierte und der
Geschäftsführer RK , ein ungelernter Hilfsarbeiter, über die
Vorgänge im Unternehmen keine Angaben machen konnte. Auf Befragen, ob die
A.Ltd. . jemals eigene Aufträge ausgeführt habe, gab dieser
gegenüber dem Prüfer an, im Juli 2005 sei ein "Schwarzumsatz" im
Zusammenhag mit einem Kaffeehaus in V getätigt worden. Im Zuge weiterer
Erhebungen stellte der Prüfer fest, dass die Projekte, die angeblich von
der A.Ltd. . durchgeführt wurden, vom Berufungswerber (= Bw.) selbst
angeworben und betreut worden waren.
In der Beschuldigteneinvernahme vom 11. April 2007 gab
RK zu Protokoll, der Bw., den er im Zuge seiner Tätigkeit am Bau kennen
gelernt habe, sei an ihn heran getreten, ob er als Geschäftsführer
für eine Firma zur Verfügung stehen würde. Er habe dem Bw. alles
Geschäftliche überlassen. Was er alles unterschrieben habe, wisse er
nicht mehr.
Trotz mehrerer persönlicher Vorladungen erschien der
Bw., gegen den als faktischer Geschäftsführer der A.Ltd. . von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Finanzstrafverfahren nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag
insgesamt 41.376,35 €), eingeleitet wurde, nicht vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
In der ebenfalls in seiner Abwesenheit durchgeführten
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gab sein Verteidiger zu
Protokoll, der Bw. fühle sich zur Gänze geständig im Sinne des
Vorlageantrages.
Mit dem Erkenntnis des
Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. April 2008 wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als faktischer Geschäftsführer der
A.Ltd. . vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuern eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für März bis September 2005 in der Höhe von
insgesamt 41.376,35 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und über ihn eine
Geldstrafe in der Höhe von 15.000,00 € (sechs Wochen
Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 FinStrG mit 363,00 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, RK habe nur als
Strohmann für den Bw. fungiert. Die A.Ltd. . sei offensichtlich nur zu dem
Zweck gegründet worden, eigene Geschäfte des Bw. zu verschleiern und
Vorsteuergutschriften zu lukrieren.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend
nichts gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis brachte
der Bw. durch seinen Verteidiger das Rechtsmittel der Berufung ein und
beantragte die Herabsetzung der Höhe der verhängten Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe.
Zu den persönlichen Verhältnissen bzw. der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. habe der Spruchsenat
nämlich keine Feststellungen getroffen. Da ausschließlich
Milderungsgründe vorlägen, die allesamt als besondere Gründe
(legis citatis) zu werten seien, wäre es im vorliegenden Fall in
Entsprechung des § 23 Abs. 4 FinStrG bedingt, zulässig und
geboten gewesen, die Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstbetrages der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages zu verhängen. Unter
Berücksichtigung der Spezial- und Generalprävention hätte die
Strafe sogar weit unter einem Zehntel verhängt werden müssen. Die mit
18 % der Höchststrafe verhängte Geldstrafe sei weder tat- noch
schuldangemessen, sondern überschießend und ungebührlich hoch.
Ebenso sei eine Herabsetzung des Ausmaßes der
Ersatzfreiheitsstrafe geboten.
Der gemäß
§ 185 FinStrG auferlegte
Ersatz der Verfahrenskosten von 363,00 € sei gänzlich
unnachvollziehbar und fehle zur Höhe jegliche Begründung.
Eine Berufung der
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Mit Zustimmung der Verteidigung
wurde die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat am 11. Dezember
2008 in Abwesenheit des Bw. durchgeführt.
Dabei ergänzte der Verteidiger des Bw. auf Befragen
dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dahingehend, dass der
Beschuldigte nunmehr Angestellter einer Salzburger Baufirma sei und monatlich
800,00 € netto verdiene. Er habe Schulden in beträchtlicher
Höhe. Sorgepflichten habe er nicht.
Während der Vertreter des Bw. im Hinblick auf dessen
ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse und dem Überwiegen der
Milderungsgründe die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe
forderte, beantragte die Amtsbeauftragte auf Grund der mit besonderer
deliktischer Energie begangenen Tat sowie im Hinblick auf die im Zuge der
Verhandlung zu Tage getretenen Vorstrafen des Bw. die Abweisung der Berufung.
Aus den vorliegenden
Aktenunterlagen ist ersichtlich, dass mit den Strafverfügungen vom
2. Oktober 2002 und vom 3. Juni 2002 (Zusatzstrafe) über den Bw.
wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a, § 33 Abs. 2 lit. b und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG Geldstrafen in der Höhe von 4.500,00 € bzw.
650,00 € verhängt wurden. Mit der Strafverfügung vom
17. Oktober 2005 wurde über den Bw. wegen des Finanzvergehens nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Verwarnung
ausgesprochen.
Weiters ist ein Abschlussbericht der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Juli 2008 an die
Staatsanwaltschaft L aktenkundig, in dem dem Bw. Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in
Verbindung mit § 38 Abs. 1 FinStrG im Ausmaß von rund
700.000,00 € zur Last gelegt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage der
Strafbemessung, da sich die Ausführungen in der Berufung vom 24. Juni
2008 in Verbindung mit den Ausführungen des Vertreters des Bw. in der
mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2008 nur gegen die Höhe
der verhängten Strafe richten.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/029, 8.2.2007,
2006/15/0293). Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in
Teilrechtskraft - weil vom Beschuldigten lediglich gegen die Höhe der
ausgesprochenen Strafe berufen wurde - steht für die Berufungsbehörde
auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat
begangen wurde. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in
der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen (strafbestimmenden
Wertbeträgen) auszugehen (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Bei der Bemessung der
Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht
schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen
gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß
(§ 23 Abs. 2 FinStrG).
Bei der Bemessung der
Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
(§ 23 Abs. 3 FinStrG).
Gemäß
§
23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung BGBl I 2004/57 ist bei Finanzvergehen,
deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der
Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der
ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu 82.752,70 €
(41.376,35 € x 2).
Die verhängte Strafe soll der Größe und
Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sein. Wie die Amtsbeauftragte in der
mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat der Bw. die
Abgabenhinterziehung nicht deliktstypisch durch die bloße Unterlassung der
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen begangen, sondern eine
überdurchschnittliche deliktische Energie aufgewendet, um die
(ungerechtfertigt) geltend gemachten Vorsteuern von der Abgabenbehörde zu
lukrieren: so wurde nicht nur eine Gesellschaft auf den britischen Inseln
errichtet und in weiterer Folge beim Finanzamt die Eröffnung einer
Zweigniederlassung in Österreich angemeldet, sondern der Bw. setzte auch
einen mit den abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht vertrauten
Geschäftsführer ein, der ungefragt sämtliche Unterschriften
für den Bw. geleistet hat. Der voraussichtliche Jahresumsatz wurde zur
Irreführung der Abgabenbehörde im übermittelten Fragebogen im
Eröffnungsjahr mit ca. 100.000,00 € angegeben und dem Finanzamt
damit ein bereits ab Betriebsbeginn mit Aufträgen ausgelastetes
Bauunternehmen vorgegaukelt, weshalb die Auszahlung der für die
Anfangsmonate bekannt gegebenen Vorsteuerguthaben veranlasst wurde.
Tatsächlich erzielte die A.Ltd. . lediglich einen Umsatz im Zusammenhang
mit dem Umbau eines Kaffeehauses in V, der konsequenterweise nicht erklärt
wurde ("schwarz"). Die Raffinesse, die aufwändige Konzeption der Tatplanung
und die auf eine dauerhafte Abgabenvermeidung gerichtete Vorgangsweise lassen
beim Bw. nicht nur einen wesentlichen Mangel an Verbundenheit mit den rechtlich
geschützten Werten erkennen, sondern es wiegt auch der Unrechtsgehalt der
Tat, d.h. das objektive Gewicht der verschuldeten Tat im Hinblick auf die
verletzte Rechtsordnung und ihren sozialen Störwert, schwer.
Auf Grund der Begehungsweise der Tat liegt es auf der Hand,
dass es dem Bw. darauf angekommen ist, sich durch die wieder kehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, an der er lediglich durch die
Umsatzsteuerprüfung des Finanzamtes und in deren Folge der Aufdeckung
seiner Machinationen gehindert wurde. Auf Grund des im Finanzstrafverfahren
geltenden Verböserungsverbotes kann die gewerbsmäßige
Vorgangsweise des Bw. allerdings nicht bei der Strafbemessung
berücksichtigt werden.
Als mildernd sind bei der Strafbemessung das vom Vertreter
des Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat übermittelte
Geständnis, nicht aber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu
werten, weil der Bw. nach der Aktenlage zwei einschlägige Vorstrafen
aufweist. Als erschwerend sind entgegen den Ausführungen im Erkenntnis die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe und die angeführten Vorstrafen zu
werten.
Der Berufungssenat ist entgegen den Ausführungen in
der Berufung nicht der Ansicht, dass ein Überwiegen von
Milderungsgründen - abgesehen davon, dass, wie bereits ausgeführt, im
vorliegenden Fall Erschwerungsgründe nicht berücksichtigt wurden -
bereits als Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 23
Abs. 4 FinStrG angesehen werden kann, die eine Unterschreitung der zu
verhängenden Strafe unter ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe ermöglichen. "Achtenswerte" Beweggründe bzw.
eine "menschlich begreifliche" Vorgangsweise, die möglicherweise eine
Anwendung des § 23 Abs. 4 FinStrG zur Folge hätten, kann der
entscheidende Senat im vorliegenden Fall nicht erkennen.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass eine
Schadensgutmachung vom Bw. bis dato nicht ernstlich in Erwägung gezogen
wurde. Es ist evident, dass die ungerechtfertigt geltend gemachten Vorsteuern,
die am Abgabenkonto der A.Ltd. . zur Gänze unberichtigt aushaften, auch in
Zukunft uneinbringlich sind.
Entgegen der Ansicht in der Berufung, die Höhe der
Strafe habe im vorliegenden Fall auf Grund spezial- und generalpräventiver
Aspekte "weit unter" 10 % der möglichen Höchststrafe festgesetzt
zu werden, ist der Berufungssenat der Ansicht, dass sowohl spezial- als auch
generalpräventive Aspekte eine strenge Bestrafung des Bw. erfordern.
Auch wenn der Bw. derzeit eine nicht selbständige
Tätigkeit ausübt, ist im Hinblick auf das Alter des mitten im
Erwerbsleben stehenden Bw. (geboren 1969) sowie den im Abschlussbericht vom
4. Juli 2008 an die Staatsanwaltschaft Leoben dargelegten Verdacht der
gewerbsmäßigen Hinterziehung von Abgaben im Ausmaß von fast
700.000,00 € eine strenge Bestrafung des Bw. erforderlich, um ihn in
Hinkunft von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
Auch im Hinblick auf generalpräventive Aspekte
wäre es untunlich, die Geldstrafe des Bw. zu vermindern. Um negative
Beispielsfolgen hintanzustellen und im Falle des Bekanntwerdens der Entscheidung
nicht fälschlicherweise den Eindruck zu vermitteln, ein langfristig
geplanter, nach aufwändigen Vorbereitungshandlungen erfolgreicher
Abgabenbetrug wie im gegenständlichen Fall stelle lediglich ein
Bagatelldelikt dar, ist die Verhängung einer Strafe in einer Höhe
vorzunehmen, um andere potentielle Finanzstraftäter von gleichartigen
rechtswidrigen Geldbeschaffungen bei den Abgabenbehörden abzuhalten. In der
Öffentlichkeit soll keinesfalls der Eindruck erweckt werden, eine
zielgerichtete und mit großer deliktischer Energie begangene
Abgabenhinterziehung werde milde bestraft.
In Erwägung dieser Argumente hätte der
Berufungssenat eine Geldstrafe von etwa 60.000,00 € für
angemessen erachtet, wobei der Umstand der derzeit offenbar äußerst
schlechten wirtschaftlichen Situation des Bw. mit einer Herabsetzung der
Geldstrafe auf einen Betrag von 30.000,00 € zu berücksichtigen
gewesen wäre.
Der Erstsenat hat aber ohnehin nur die Hälfte dieses
Wertes als Geldstrafe vorgeschrieben.
Eine Reduzierung der von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz mit 15.000,00 € (18 % des Strafrahmens) tatsächlich
verhängten, äußerst milden Geldstrafe ist daher trotz der
derzeitigen schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Bw. im Hinblick
auf die Art und Weise der Tatausführung sowie die Schwere der Schuld nicht
möglich.
Gleichartige Überlegungen sind auch für die
Ersatzfreiheitsstrafe anzustellen, wobei für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe die derzeitige schlechte finanzielle Lage des Bw. ohne
Relevanz zu bleiben hat, da die Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen ist.
Für Vergleichszwecke wird angemerkt, dass nach der
Spruchpraxis üblicherweise für eine Geldstrafe im Betrag von 7.000,00
/ 8.000,00 € eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt
wird, weshalb auch so gesehen die von der Erstinstanz verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von sechs Wochen - ebenso wie die
Geldstrafe - äußerst milde ausgefallen ist.
Auch für eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe
sieht der Berufungssenat daher keinerlei Anlass.
Die Höhe der Kosten des Strafverfahrens wurden im
angefochtenen Erkenntnis nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
bemessen, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe, maximal aber 363,00 €, festzusetzen ist.
Auch diese erweisen sich daher als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
StrafhöheVorliegen besonderer Gründespezial- und generalpräventive AspekteVorsteuerbetrugLimitedBaubrancheAbgabenhinterziehungfalsche RechnungenStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-G/08
- Stammnummer
- 38291
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF