…Ecolex 1996, 565) vertretene Auffassung, dass Einkünfte eines Stiftungsvorstandes im Regelfall Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, deren Subsumtion unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (Verwaltung fremden Vermögens; § 22 Z 2 EStG 1988) zu erfolgen hat. Nur wenn einerseits die Weisungsfreiheit stark eingeschränkt und vor…
…werden. …" Die Gehälter und sonstigen Vergütungen im Sinne des zweiten Teilstriches (Spiegelstriches) können hier nicht relevant sein. Mit Einkünften "aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit" im Sinne des ersten Teilstriches ist die Verwaltung fremden Vermögens gemeint (vgl. Büsser in Hofstätter/Reichel (Ehrke-Rabel et al.), EStG…
…einer vermögensverwaltenden Tätigkeit gilt die uneingeschränkte Vervielfältigungstheorie (vgl. Rz 5293). Rz 5266b: Die Verwaltung fremden Vermögens muss Hauptzweck der Tätigkeit sein, Vermögensverwaltung, die bloß Nebenzweck ist, fällt nicht unter § 22 Z 2 EStG 1988 (VwGH 7.3.1984, 82/13/0180). Keine selbständige Vermögensverwaltung liegt…
…vor BGBl. I Nr. 42/2000 lautete wie Folgt: "(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erblassers, das sich in seinem Gewahrsam befindet, und Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Erblassers hinterlegt ist, binnen einem…
…diesen Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe geschäftsführend tätig gewesen ist, festgestellt, dass damit eine Tätigkeit entfaltet wurde, die das Tatbestandsmerkmals des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt. Es lag damit nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine unter § 22 Z 2 EStG fallende Tätigkeit vor. Gemäß § 23 der Statuten der Rx.…
…ist (!) - dann würde die Einordnung unter eine vermögensverwaltende Tätigkeit nach § 22 Z 2 erster Teilstrich möglich sein. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht Geschäftsführer war, ist eine Einordnung seiner selbständigen Tätigkeit nicht unter § 22 Z 2, 1. Teilstrich EStG möglich, weil keine Verwaltung fremden Vermögens vorliegt…
…ist (!) - dann würde die Einordnung unter eine vermögensverwaltende Tätigkeit nach § 22 Z 2 erster Teilstrich möglich sein. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht Geschäftsführer war, ist eine Einordnung seiner selbständigen Tätigkeit nicht unter § 22 Z 2, 1. Teilstrich EStG möglich, weil keine Verwaltung fremden Vermögens vorliegt…
…ist (!) - dann würde die Einordnung unter eine vermögensverwaltende Tätigkeit nach § 22 Z 2 erster Teilstrich möglich sein. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht Geschäftsführer war, ist eine Einordnung seiner selbständigen Tätigkeit nicht unter § 22 Z 2, 1. Teilstrich EStG möglich, weil keine Verwaltung fremden Vermögens vorliegt…
…eines Hausverwalters besteht in der eigenverantwortlichen Verwaltung fremden Vermögens. Werden selbst keine Liegenschaften verwaltet, sondern besteht der Aufgabenbereich überwiegend in der Kontrolle von Objekten hinsichtlich Sauberkeit, Funktionieren der technischen Einrichtungen etc, liegt darin keine Tätigkeit, deren Hauptzweck in der Verwaltung fremden Vermögens besteht. Rz 5266e…
…sein eigenes Vermögen. Die Verwaltung fremden Vermögens - und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die Tätigkeit als Hausverwalter - führt gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zu sonstigen Einkünften aus selbständiger Arbeit (und nicht, wie die belangte Behörde ausführte, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb). Die Verwaltung der eigenen…
…ausschließlich, aber nach seinem Hauptzweck) die entgeltliche Überlassung von Gebäuden ist, oder die Verwaltung fremden Vermögens ist und das Vermieten von Gebäuden daher der Sicherung dieses Vermögens dient (insbesondere Banken und Versicherungen). Es stellt sich somit die Frage, was der Hauptzweck des Betriebes der Bwin…
…13/0234). Rz 983: Einkünfte eines Stiftungsvorstandes stellen im Regelfall Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 dar (Verwaltung fremden Vermögens). Ist allerdings die Weisungsfreiheit stark eingeschränkt und der Vorstand bei Ausübung seiner Tätigkeit organisatorisch in die Stiftung eingegliedert (zB wenn…
…der Unternehmensgegenstand ... die Verwaltung fremden Vermögens ist und das Vermieten von Gebäuden daher der Sicherung dieses Vermögens dient (insbesondere Banken und Versicherungen)." Aufgrund dieser Rechtslage sei ab der Änderung des Einkommensteuergesetzes bei vermieteten Gebäuden von Banken der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden. Diese Vorgangsweise sei bei…
…dass zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) gehören. Einkünfte aus der Verwaltung fremden Vermögens würden auch die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft beziehen, die diese Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses ausüben. In…
…ua. dann zu, wenn der Unternehmensgegenstand die Verwaltung fremden Vermögens sei und die Vermietung daher der Sicherung dieses Vermögens diene (insbesondere Banken und Versicherungen). In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2004 wiederholte das Finanzamt seine bereits im Prüfungsbericht geäußerte Rechtsansicht und führte ergänzend aus…
…Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei den Bezügen ihres Geschäftsführers um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 (Verwaltung fremden Vermögens) handle. Ein Dienstverhältnis zur Bw. sei nicht begründet worden. Gesellschaftsvertraglich bestehe keine Sperrminorität oder…
…Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 22 Z 1 EStG 1988) gestanden ist, dass eine getrennte Erfassung in der Form von zwei separaten Betrieben nicht in Frage kommt. Die Verwaltung fremden Vermögens [Anmerkung: durch einen Rechtsanwalt] wird, gestützt auf ältere Rechtsprechung (VwGH 20.03.1959, 1161/58 Masseverwalter…
…vor BGBl. I Nr. 42/2000 lautete wie Folgt: "(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erblassers, das sich in seinem Gewahrsam befindet, und Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Erblassers hinterlegt ist, binnen einem…
…Arbeit auch Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, wobei im Gesetz beispielsweise Einkünfte für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied angeführt sind. In jedem Fall umfasst die sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 jedoch nur die Verwaltung fremden Vermögens (vgl…
…diese Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit dar. Diese Rechtsansicht, dass die Verwaltung fremden Vermögens durch einen Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen ist, ist auch in der Literatur zu finden (Kovacs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (8…