Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100236/2020
Nichtabzugsfähige Werbungskosten und Vorsteuern bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100236/2020vom 12.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es kann nicht festgestellt werden, welcher genaue Anteil der erklärten Ausgaben auf die Verwaltung der Wohnungen entfällt, welche im Prüfungszeitraum noch im Eigentum des Bf. standen und von diesem vermietet wurden, und welcher Anteil auf die Wohnungen entfällt, die er bereits verkauft oder verschenkt hatte. Überwiegend stehen sie jedoch mit den vermieteten Wohnungen im Zusammenhang.
3.2.3. Beweiswürdigung zu Tz. 3
Dass es sich bei den in diesem Punkt erklärten Einnahmen um fiktive Einnahmen und keine tatsächlichen Geldzuflüsse an den Bf. handelt, haben die belangte Behörde und der Bf. übereinstimmend angegeben (die Behörde zum Beispiel im Vorlagebericht vom 31.3.2020; der Bf. zum Beispiel im Beleg "Verwaltungskosten - Aufwand für ***Adresse5***", welcher im Zuge der Außenprüfung gemäß Tz. 7b des Berichtes nicht als Ausgabe anerkannt wurde). Dasselbe gilt für die Feststellung zu den geltend gemachten Ausgaben. Dass die tatsächlichen Einnahmen bereits anderweitig erklärt wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Betriebskostenabrechnungen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen.
Eine Aufteilung der Ausgaben auf die Objekte, die vom Bf. vermietet werden, und jene, die nicht (mehr) von ihm vermietet werden, war nicht möglich, zumal der Bf. die diesen gegenüberstehenden erklärten fiktiven Einnahmen überhaupt nicht nachvollziehbar erklären konnte (vgl. Vorlagebericht vom 31.3.2020, Seite 12 unten; auch in der Folge legte der Bf. keine nachvollziehbare Berechnung vor), weshalb diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden konnte. Dass sie jedoch überwiegend mit den vermieteten Wohnungen im Zusammenhang stehen, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die allermeisten Wohnungen in den Häusern des Bf. (***Adresse3***, ***Adresse1*** und ***Adresse2***) im Prüfungszeitraum im Eigentum des Bf. standen und von diesem vermietet wurden.
3.2.4. Rechtliche Beurteilung zu Tz. 3
Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile zufließen. Fiktive Einnahmen erfüllen diesen Tatbestand naturgemäß nicht.
Die von der Behörde geäußerte Rechtsansicht zur Einkunftsart ist ungenau, aber im Kern richtig. Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit als Hausverwalter ist aber richtigerweise danach zu differenzieren, ob der Bf. fremdes Vermögen (also die von ihm bereits verkauften bzw. verschenkten Wohnungen) verwaltet oder sein eigenes Vermögen. Die Verwaltung fremden Vermögens - und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die Tätigkeit als Hausverwalter - führt gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zu sonstigen Einkünften aus selbständiger Arbeit (und nicht, wie die belangte Behörde ausführte, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb). Die Verwaltung der eigenen, vom Bf. vermieteten Objekte führt hingegen zu weiteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 28 Rz 47).
Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Arbeitszimmer nur bei betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten absetzbar. Die Nutzung eines Arbeitszimmers im Rahmen von vermögensverwaltenden Tätigkeiten wie der Vermietung kann demgegenüber nicht berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Nutzung eines Arbeitszimmers im Einzelfall als für die Betätigung im Rahmen der Vermietung und Verpachtung notwendig erweist (VwGH 24.4.2002, 98/13/0193; Atzmüller, SWK 1999, 765; Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 20 Rz 49; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 20 Rz 104/4). Gegen diese Auslegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil vermögensverwaltende Tätigkeiten nach einer Durchschnittsbetrachtung kein eigenes Arbeitszimmer erfordern (VwGH 30.9.1999, 98/15/0211).
Einer Berücksichtigung von (anteiligen) Ausgaben im Zusammenhang mit der - unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu subsumierenden - Verwaltung von Objekten, die im Prüfungszeitraum nicht im Eigentum des Bf. standen, steht entgegen, dass der Bf. sein Büro im vorliegenden Fall überwiegend zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte und daher - entsprechend den Ausführungen im vorstehenden Absatz - keine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegen kann. Vielmehr greift diesbezüglich das Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bzw. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988; vgl. Kofler/Wurm aaO § 20 Rz 104/9 mit zahlreichen Judikaturfundstellen).
Eine allfällige, im Zuge einer früheren Außenprüfung von Behördenseite geäußerte falsche Rechtsansicht vermag schon allein aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG), aber auch aufgrund des verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatzes (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) und dessen abgabenrechtlicher Ausprägung - dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 Abs. 1 BAO) - keine Selbstbindung der Behörde oder gar eine Bindung des Gerichtes an die von der Behörde früher geäußerte falsche Ansicht zu bewirken. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nur berücksichtigt werden, soweit der Behörde ein Ermessen eingeräumt ist; bei der Abgabenfestsetzung handelt es sich jedoch regelmäßig nicht um Ermessensentscheidungen.
Zusammengefasst sind daher die gesamten Einnahmen und Ausgaben, welche der Bf. im Rahmen der fiktiven "Vermietung" des Hauses ***Adresse5*** erklärt hat, aus der Steuerberechnung auszuscheiden. Gegenüber den angefochtenen Bescheiden ergeben sich dadurch folgende Änderungen:
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Einkünfte aus VuV ***Adresse5***
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2013
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2014
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2015
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Einkünfte laut Erklärung und Bescheid
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18,70 €
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23,40 €
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16,83 €
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Einkünfte laut Gericht
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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Änderung gegenüber Bescheid
(+: zu Lasten / -: zu Gunsten des Bf.)
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-18,70 €
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-23,40 €
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-16,83 €
3.3. Zu Tz. 4, 5b und 6 (Versicherungsleistungen)
3.3.1. Parteienvorbringen zu Tz. 4, 5b und 6
Die belangte Behörde führt im Prüfungsbericht unter diesen Textziffern aus, der Bf. habe Rechnungen als Ausgaben verbucht, die - abgesehen von der Umsatzsteuer - nicht von ihm, sondern von der Versicherung bezahlt worden seien. Mangels Abflusses beim Bf. würden diese Rechnungen keine Betriebsausgaben (wohl gemeint: Werbungskosten) darstellen.
Der Bf. bestreitet nicht, dass diese Rechnungen - abgesehen von der Umsatzsteuer - nicht von ihm, sondern von seiner Versicherung beglichen wurden. Allerdings führt er unter Bezugnahme auf die Umsatzsteuerrichtlinien des BMF sowie das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.6.2014, RV/3100063/2010, aus, dass ein nicht steuerbarer echter Schadenersatz vorliegen würde bzw. eine Versicherungsentschädigung nicht zur Kürzung der Anschaffungskosten führe.
3.3.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung zu Tz. 4, 5b und 6
Der Bf. hat in seinen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die einzelnen Liegenschaften, welche seinen Steuererklärungen zugrunde gelegt wurden, Ausgaben für Instandhaltung in folgender Höhe verbucht, obwohl er die entsprechenden Rechnungen nicht selbst beglichen hat, sondern diese von seiner Versicherung beglichen wurden:
***Adresse1***: 1.635,50 € im Jahr 2014
***Adresse2***: 345,00 € im Jahr 2013 und 4.066,50 € im Jahr 2015
***Adresse4***: 2.058,00 € im Jahr 2014
Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die jeweiligen Nettobeträge.
Der Bf. hat diesen von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nie bestritten und den Sachverhalt auch selbst so dargestellt (vgl. die im Zuge der Außenprüfung abgegebene Stellungnahme des Bf. vom 18.2.2017, Seite 4). Das Gericht konnte ihn daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen.
3.3.3. Rechtliche Beurteilung zu Tz. 4, 5b und 6
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen". Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 "für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind".
Wenn die Versicherung anstelle des Bf. Rechnungen begleicht, liegen beim Bf. schon begrifflich keine Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 vor; insbesondere keine Ausgaben, die der Bf. im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG 1988 geleistet hätte. Ohne tatsächlichen Abfluss aus dem Vermögen des Bf. (Ausscheiden des geleisteten Betrages aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Bf.) kommt ein Abzug dieser Beträge in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Überschussermittlung des Bf. jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0101). Kein anderes Ergebnis wäre im Übrigen eingetreten, wenn der Bf. die Rechnungen zunächst selbst beglichen und das Geld danach von der Versicherung rückerstattet bekommen hätte, da die Ersatzleistung der Versicherung in diesem Fall als Einnahme zu erfassen wäre (vgl. VwGH 20.11.2012, 2008/13/0248).
Die Ausführungen des Bf. zur fehlenden Steuerbarkeit des echten Schadenersatzes im Umsatzsteuerrecht sowie die Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.6.2014, RV/3100063/2010 lassen keinen Bezug zur gegenständlichen Rechtsfrage erkennen, da in beiden Fällen gänzlich andere Rechtsfragen berührt sind. Im vorliegenden Fall geht es nämlich weder um die umsatzsteuerliche Beurteilung der Versicherungsleistungen noch um die Frage, ob bzw. inwieweit Anschaffungskosten im Sinne des § 6 EStG 1988 zu kürzen sind.
Die Feststellungen Tz. 4, 5b und 6 der Außenprüfung erweisen sich somit als richtig, weshalb diesbezüglich keine Änderungen gegenüber den angefochtenen Bescheiden vorzunehmen sind.
3.4. Zu Tz. 5a und 5c ("Vermietung ***Adresse2***")
3.4.1. Parteienvorbringen zu Tz. 5a und 5c
Unter der Textziffer 5a hielt die Behörde im Prüfungsbericht fest, dass im Rahmen der Vermietung des Hauses ***Adresse2*** Ausgaben für einen Schenkungsvertrag bzw. für Lautsprecher verbucht worden seien; diese seien allerdings als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig und die geltend gemachten Vorsteuern seien entsprechend zu korrigieren. Unter der Textziffer 5c führte die Behörde aus, dass der Bf. bereits im Jahr 2011 eine Wohnung in diesem Haus an seine Tochter ***Tochter1*** verschenkt habe. Bis einschließlich 2013 sei der Buchwert entsprechend korrigiert worden, jedoch nicht mehr in den Erklärungen für die Jahre 2014 und 2015; die AfA sei daher entsprechend zu korrigieren.
Zur Textziffer 5a führte der Bf. lediglich aus, dass er diese Feststellung "wegen unerlaubter Wiederaufnahme des Verfahrens" bekämpfe. Den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde trat der Bf. nicht entgegen. Zur Textziffer 5c führte der Bf. aus, die Schenkung betreffe den Veranlagungszeitraum 2011, sie sei dem Finanzamt bereits im Zuge der vorherigen Prüfung offengelegt worden, weshalb kein Zweifel daran bestehe, dass bereits damals eine richtige rechtliche Würdigung vorgenommen worden sei; dieses Prüfungsergebnis sei rechtskräftig und auch hinsichtlich der AfA für die Folgejahre verbindlich; der Buchwert der im Jahr 2011 ausgeschiedenen Wohnung sei im Anlageverzeichnis für 2013 richtigerweise mit einem Buchwert von 0,00 € übernommen worden; vom Steuerberater des Bf. sei jedoch fälschlicherweise erneut ein Betrag in Höhe von 116.219,44 € von den Anschaffungskosten abgezogen worden; in den Jahren 2014 und 2015 sei diese Position richtigerweise nicht mehr enthalten.
3.4.2. Sachverhalt zu Tz. 5a und 5c
Der Bf. hat in seinen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für das Haus ***Adresse2***, welche seinen Steuererklärungen zugrunde gelegt wurden, unter anderem folgende Ausgaben verbucht, die nicht mit den Einkünften aus Vermietung im Zusammenhang stehen:
Im Jahr 2013: 890,20 € Kosten eines Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages
Im Jahr 2015: 497,26 € für Lautsprecher der Marke Bose.
Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die jeweiligen Nettobeträge.
Bereits im Jahr 2011 schenkte der Bf. seiner Tochter ***Tochter1*** eine Wohnung im Haus ***Adresse2***. Der auf diese Wohnung entfallende Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten beträgt 117.989,28 €. Bei der Berechnung der AfA für die Jahre 2014 und 2015 ging der Bf. von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aus, welche den auf diese Wohnung entfallenden Anteil noch enthielten. Nur im Jahr 2013 wurde die AfA bereits von den um 117.989,28 € verringerten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berechnet.
3.4.3. Beweiswürdigung zu Tz. 5a und 5c
Hinsichtlich der Ausgaben für einen Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag sowie die Bose-Lautsprecher hat der Bf. nie in Frage gestellt, dass es sich dabei um Kosten der privaten Lebensführung handelt. Er hat die Feststellung der Behörde auch der Höhe nach nie bestritten. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit der Feststellung Tz. 5a der Außenprüfung ausgehen und den dort festgestellten Sachverhalt auch seiner Entscheidung zugrunde legen.
Die Entwicklung der AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes ***Adresse2*** (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ohne die bereits voll abgeschriebene Lagerhalle) ist aufgrund der vorliegenden Anlagenverzeichnisse ab dem Jahr 2013 und der Aufzeichnungen aus der vorangegangenen Außenprüfung der Jahre 2010 bis 2012 für das Gericht lückenlos nachvollziehbar:
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Anschaffungs-/Herstellungskosten zum 1.1.2011
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1.018.504,28 €
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- Schenkung Wohnung an ***Tochter1*** 2011
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-117.989,28 €
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- Schenkung Wohnung an ***Sohn3*** 2012
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-118.486,90 €
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Anschaffungs-/Herstellungskosten zum 1.1.2013
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782.028,10 €
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- Schenkung Wohnung an ***Gattin*** 2013
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-114.129,63 €
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Anschaffungs-/Herstellungskosten zum 1.1.2014
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667.898,47 €
In den AfA-Verzeichnissen für die Jahre 2011 und 2012, welche der Bf. den Steuererklärungen für diese Jahre zugrunde legte, nahm der Bf. die oben dargestellte Verminderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und somit auch der AfA aufgrund der im Jahr 2011 erfolgten Schenkung einer Wohnung an seine Tochter ***Tochter1*** nicht vor. Bei der Außenprüfung der Jahre 2010 bis 2012 kam die Abgabenbehörde zum Ergebnis, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aufgrund dieser Schenkung ("Entnahme") um 117.989,28 € zu reduzieren sind (Tz. 5 des Prüfungsberichtes betreffend die Jahre 2010 bis 2012). Die infolge dieser Prüfung ergangenen Bescheide vom 15.6.2015 erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft. Den zugrunde liegenden Sachverhalt (die Tatsache der erfolgten Schenkung sowie die Höhe der auf die verschenkte Wohnung entfallenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) hat der Bf. auch im nunmehrigen Verfahren nie bestritten, weshalb das Gericht diesen Sachverhalt seiner Entscheidung ohne Bedenken zugrunde legen konnte.
In seinen eigenen AfA-Verzeichnissen berechnete der Bf. die AfA für das Gebäude wie folgt:
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Jahr
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Bemessungsgrundlage
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AfA-Satz
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AfA
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2013
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667.898,47 €
+ 114.129,63 €
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1,50 %
0,75 %(Halbjahr)
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10.018,48 €
+ 855,97 €
10.874,45 €
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2014
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785.887,75 €
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1,50 %
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11.788,32 €
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2015
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785.887,75 €
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1,50 %
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11.788,32 €
Bei der Berechnung der AfA des Jahres 2013 übernahm der damalige Steuerberater des Bf. nach dem vorliegenden Anlagenverzeichnis für dieses Jahr die zuvor erwähnte Feststellung der Abgabenbehörde und kürzte die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, indem er im AfA-Verzeichnis dieses Jahres eine gesonderte Position "Schenkung 2011 - ***Tochter1*** lt. BP" mit einem Negativbetrag in Höhe von 117.989,28 € erfasste. Im selben Jahr wurde aufgrund einer Schenkung des Bf. an seine Gattin ***Gattin*** auch ein weiterer Abgang in Höhe von 114.129,63 € verbucht. In den AfA-Verzeichnissen der Jahre 2014 und 2015 fehlte die Position mit dem Betrag von -117.989,28 € jedoch wieder und die AfA dieser Jahre wurde somit im Ergebnis von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten berechnet, welche die an ***Tochter1*** verschenkte Wohnung (wieder) enthielten.
3.4.4. Rechtliche Beurteilung zu Tz. 5a und 5c
Soweit der Bf. die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme in Frage stellt, ist auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.10.2023, RV/3100376/2023, zu verweisen.
Bei den gegenständlichen Ausgaben für einen Schenkungsvertrag bzw. Lautsprecher handelt es sich - wie auch der Bf. nie bestritten hat - um Kosten der privaten Lebensführung. Sie können daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Betreffend die AfA wird auf die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt 3.1.4. dieses Erkenntnisses verwiesen. In jenem Ausmaß, in welchem der Bf. das Haus ***Adresse2*** nicht zur Einkünfteerzielung nutzt (bzw. gar nicht mehr dessen Eigentümer war), kann er auch keine AfA geltend machen. Die AfA war daher - wie es auch von der belangten Behörde korrekt durchgeführt wurde - von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Anteile der bereits verschenkten Wohnungen zu berechnen.
Der Bf. wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass (richtige oder unrichtige) Bilanzansätze nicht in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, unrichtige Bilanzansätze (und in vergleichbarer Weise auch Anschaffungs- und Herstellungskosten, die für die Berechnung von Absetzungen für Abnutzung im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung herangezogen werden) richtig zu stellen. Selbst wenn Abgabenbescheide, die auf unrichtigen Bilanzen beruhen, in Rechtskraft erwachsen sind, müssen solche Berichtigungen erfolgen, weil das Gesetz keine zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Bilanzberichtigung vorsieht und jene Beschränkungen, die sich aus der Rechtskraft eines Bescheides ergeben, deswegen nicht zum Tragen kommen, weil Bilanzen weder Gegenstand bescheidmäßiger Feststellung sind noch der Verjährung unterliegende Ansprüche darstellen (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/15/0040).
Die Feststellungen Tz. 5a und 5c der Außenprüfung erweisen sich somit als richtig, weshalb diesbezüglich keine Änderungen gegenüber den angefochtenen Bescheiden vorzunehmen sind.
3.5. Zu Tz. 7 ("Verwaltungskosten")
3.5.1. Parteienvorbringen zu Tz. 7
Die belangte Behörde führte im Prüfungsbericht unter dieser Textziffer zwei verschiedene Feststellungen im Zusammenhang mit den allgemeinen, auf die einzelnen Vermietungen umgelegten Verwaltungskosten an:
a) Ausgaben für Zeitungsabos, GIS-Gebühren seien als typische Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig; selbst wenn sie zur Einkünfteerzielung verwendet werden sollten, würden sie dem Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Ausgaben unterliegen; Telefon- und Internetkosten würden hingegen nicht dem Aufteilungsverbot unterliegen und seien daher anteilig anzuerkennen; der Privatanteil sei dabei mangels klarer Trennbarkeit zu schätzen.
b) Im Jahr 2015 habe der Bf. einen fiktiven Aufwand in Höhe von 5.136,66 € (netto) und die auf diesen Betrag entfallende Vorsteuer geltend gemacht; derartige fingierte Ausgaben seien jedenfalls nicht anzuerkennen.
Der Bf. entgegnete der Behörde in diesem Punkt zusammengefasst, dass die Behörde die von ihm seinen Mietern verrechneten Verwaltungskosten nicht zu hinterfragen, sondern als durchlaufende Posten zu behandeln habe (siehe Abschnitt 2.1. dieses Erkenntnisses).
Zwischen den Parteien waren die vom Bf. geltend gemachten Kilometergelder und Tagesdiäten ursprünglich nicht strittig. Die belangte Behörde hat diese im angefochtenen Bescheid erklärungsgemäß berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 zweifelte die Behörde diese jedoch an, nachdem der erkennende Richter den Bf. zuvor dazu befragt hatte. Der Bf. gab an, täglich mit einem Mietauto zu den vermieteten Objekten gefahren zu sein.
3.5.2. Sachverhalt zu Tz. 7
Der Bf. führt in seinen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ein Konto mit der Bezeichnung "Verwaltungskosten/Bürokosten allgemein". Der Kontosaldo wurde bei Erstellung der Steuererklärung pauschal auf die einzelnen Vermietungen des Bf. aufgeteilt. Auf diesem Konto hat der Bf. unter anderem folgende Ausgaben verbucht:
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2013
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2014
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2015
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GIS-/ORF-Gebühren
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230,00 €
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230,00 €
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230,00 €
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Abo Tiroler Tageszeitung
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240,00 €
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240,00 €
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240,00 €
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Privatanteil Telefon-/Internetkosten
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630,00 €
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630,00 €
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630,00 €
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Kilometergelder und Tagesdiäten
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2.471,60 €
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2.808,50 €
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1.675,80 €
Die geltend gemachten Kilometergelder entsprechen jährlich rund 4.000 km à 0,42 € (amtliches Kilometergeld). Auf den Bf. war im Prüfungszeitraum kein Fahrzeug zugelassen und er hat im Prüfungszeitraum kein Fahrtenbuch geführt. Das Ausmaß der tatsächlich getätigten Fahrten ist wie auch die Höhe der allfälligen Kosten für solche Fahrten nicht feststellbar. Der Bf. hat im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit keine Reisen mit Übernachtung unternommen.
Im Jahr 2015 verbuchte der Bf. unter den Verwaltungskosten eine Ausgabe in Höhe von 5.153,66 € (netto) zzgl. 1.030,73 € an Vorsteuern aufgrund eines Eigenbeleges mit der Überschrift "Verwaltungskosten - Aufwand für ***Adresse5***" und dem Vermerk "Aufwand wurde in den letzten Jahren nicht gebucht - nur Erträge/[unleserlich] Bilanz - deshalb Nachverrechnung!" (fettgedruckte Stellen sind im Original stattdessen unterstrichen). Dieser Nettobetrag entspricht laut einem weiteren Vermerk auf demselben Beleg der Summe der "fiktiven Mieteinnahmen" für das Haus ***Adresse5*** der Jahre 2011 bis 2014 (siehe Abschnitt 3.2. dieses Erkenntnisses bzw. die Feststellung Tz. 3 der Außenprüfung). Diesem Beleg liegt keine tatsächliche Ausgabe des Bf. - insbesondere keine Ausgabe im Jahr 2015 - zugrunde.
3.5.3. Beweiswürdigung zu Tz. 7
Die Feststellung zur Verbuchung der strittigen Beträge mit Ausnahme der Kilometergelder und Tagesdiäten wurde von der belangten Behörde im Prüfungsbericht vom 17.11.2017 unter Tz. 7 getroffen. Der diesbezügliche Sachverhalt einschließlich der festgestellten Beträge wurde vom Bf. nicht bestritten, weshalb ihn das Gericht seiner Entscheidung ohne Bedenken zugrunde legen konnte. Die Höhe der geltend gemachten Kilometergelder und Tagesdiäten hat das Gericht aus den Aufzeichnungen des Bf. (Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Kontoblätter) entnommen.
Dass im Prüfungszeitraum kein Fahrzeug auf den Bf. zugelassen war, wurde dem Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 vorgehalten, in welcher er dies bestätigte und angab, einen Mietwagen genutzt zu haben. Außerdem gab er dabei glaubhaft an, dass er kein Fahrtenbuch geführt habe. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht hinsichtlich des Ausmaßes der tatsächlich getätigten Fahrten sowie der allfälligen Kosten für solche Fahrten nur eine Negativfeststellung treffen. Dass der Bf. im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit keine Reisen mit Übernachtung unternommen hat, erscheint dem Gericht angesichts der ausschließlich im unmittelbaren Nahebereich des Wohnsitzes des Bf. verorteten Mietobjekte als die einzige Möglichkeit.
Die Feststellung zum strittigen Betrag in Höhe von 5.153,66 € im Jahr 2015 gründet allein auf dem diesbezüglich vom Bf. vorgelegten Eigenbeleg. Dass diesem Beleg keine tatsächliche Ausgabe (insbesondere keine Ausgabe im Jahr 2015) zugrunde liegt, ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt dieses Beleges, worin ausdrücklich erwähnt ist, dass mit diesem Beleg eine "Nachverrechnung" von "fiktiven Mieteinnahmen" der Jahre 2011 bis 2014 erfolgen sollte.
3.5.4. Rechtliche Beurteilung zu Tz. 7
Zum Vorbringen, wonach die vom Bf. seinen Mietern verrechneten Verwaltungskosten durchlaufende Posten darstellen würden, ist auf Abschnitt 2.3.2. dieses Erkenntnisses zu verweisen. Entgegen der Ansicht des Bf. können daher nur solche Werbungskosten berücksichtigt werden, die er dem Gericht auch nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht hat.
Bei den geltend gemachten Ausgaben für Tageszeitungen und Rundfunkgebühren handelt es sich - wie schon die belangte Behörde ausführte - um typische, gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Dasselbe gilt für den von der belangten Behörde geschätzten Privatanteil der Internet- und Telefonkosten. Dabei übernimmt das Gericht die behördliche Schätzung, weil diese aufgrund der vorliegenden Aufzeichnungen des Bf. plausibel erscheint und der Bf. dieser der Höhe nach auch nie entgegengetreten ist.
Grundsätzlich können Fahrtkosten auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten darstellen (VwGH 8.6.1982, 81/14/0182). Auch bei Dauermietverhältnissen ist die gelegentliche Anwesenheit des Hausbesitzers vor Ort erforderlich. Der Natur der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung entsprechend müsste aber ein fallweises Aufsuchen der Mietobjekte jedenfalls ausreichend sein. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Mietobjekte an den Wohnsitz des Bf. angrenzen (***Adresse3***) bzw. in 2 km Entfernung (***Adresse1/2***) oder 4 km Entfernung (***Adresse4***) zu seinem Wohnsitz liegen, sind die vom Bf. geltend gemachten rund 4.000 km pro Jahr (= rund 11 km pro Tag einschließlich Wochenenden und Feiertage) völlig unglaubwürdig. Mangels Vorlage von entsprechenden Aufzeichnungen gelang dem Bf. weder der Nachweis noch die Glaubhaftmachung, dass tatsächlich Fahrtkosten im Zusammenhang mit seinen Vermietungen angefallen sind, zumal es dem Gericht auch wahrscheinlich erscheint, dass der Bf. allfällige Besuche bei seinen Mietobjekten oftmals mit privaten Fahrten bzw. Erledigungen verbinden konnte. Insofern hält es das Gericht für am wahrscheinlichsten, dass beim Bf. keine (nennenswerten) Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Vermietung angefallen sind, weshalb für das Gericht kein Anlass zur Schätzung solcher Fahrtkosten gemäß § 184 BAO bestand.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stellen Mehraufwendungen aus Anlass ausschließlich beruflich veranlasster Reisen Werbungskosten dar, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Tagesgeldern (Diäten), dass dem Abgabepflichtigen auch tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand erwachsen ist (VwGH 24.9.2002, 2000/14/0132; 22.11.2006, 2004/15/0130; 20.2.2008, 2005/15/0135).
Bei den eintägigen Reisebewegungen der hier gegenständlichen Art stehen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (und des BFG) überhaupt keine Tagesgelder zu. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (VwGH 30.10.2001, 95/14/0013). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Bf. den unmittelbaren Nahebereich seines Wohnortes bei allfälligen durch seine Vermietungstätigkeit veranlassten Fahrten selbst nach seinem eigenen Vorbringen nicht verlassen haben konnte.
Die Finanzverwaltung gewährt den Abzug von Tagesgeldern zwar auch für lediglich eintägige Reisebewegungen (vgl. LStR 2002 Rz 311), bewegt sich dabei jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes außerhalb des gesetzlichen Rahmens und der Interpretation des Gesetzes durch das Höchstgericht. Die angeführten Richtlinien vermögen allenfalls die Finanzverwaltung an die unzutreffende Rechtsansicht des BMF zu binden, stellen jedoch für das erkennende Gericht keine beachtliche Rechtsquelle dar.
Es steht dem Bf. daher entgegen der Ansicht beider Parteien schon dem Grunde nach überhaupt kein Abzug von Tagesgeldern zu, weshalb sich weitere Feststellungen und Rechtsausführungen zu den Tagesgeldern erübrigen.
Die Nachverrechnung von 5.153,66 € im Jahr 2015 (Feststellung Tz. 7b) stellt keine Ausgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar, da kein Geld vom Bf. abgeflossen ist, und kann daher auch nicht berücksichtigt werden. Zu diesem Punkt ist ferner auszuführen, dass das Gericht die mit diesem Beleg nachverrechneten "fiktiven Mieteinnahmen" - soweit sie die Streitjahre betreffen - auch auf der Einnahmenseite aus der Steuerberechnung ausgeschieden hat (vgl. Abschnitt 3.2. dieses Erkenntnisses). Insoweit entsteht dem Bf. durch diese Kürzung daher insgesamt kein Nachteil.
Der Bf. hat die Verwaltungskosten nach den Feststellungen auf die einzelnen Mietobjekte umgelegt. Daher ist zu berücksichtigen, dass mit der Feststellung Tz. 2b (siehe Abschnitt 3.1. dieses Erkenntnisses) bereits eine anteilige Kürzung der Verwaltungskosten für das Haus ***Adresse3*** erfolgt ist. Um eine unsachgerechte doppelte Kürzung zu vermeiden, sind an dieser Stelle entsprechende Korrekturbeträge zu berücksichtigen, wobei im Ergebnis der auf die Wohnung Top 1 entfallende Anteil von 23,7 % der Verwaltungskosten für das Haus ***Adresse3*** wieder hinzugerechnet wird. Die Verwaltungskosten für dieses Haus sind der entsprechenden Aufstellung des Bf. zu entnehmen. Aus dieser Aufstellung ergibt sich auch der negative Betrag für das Jahr 2013, der nach Ansicht des Gerichtes auch für die Berechnung der Kürzung heranzuziehen ist, da ansonsten kein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen ist.
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Strittige Verwaltungskosten
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2013
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2014
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2015
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Kürzung laut Bescheid (Tz. 7)
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-1.110,00 €
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-1.110,00 €
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-6.253,66 €
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Kürzung Kilometergelder/Diäten
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-2.741,60 €
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-2.808,50 €
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-1.675,80 €
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Zwischensumme
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-3.851,60 €
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-3.918,50 €
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-7.929,46 €
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Betrag zur Korrektur der Doppelkürzung
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-258,95 €
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+80,59 €
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+244,93 €
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Gesamtkürzung
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-4.110,55 €
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-3.837,91 €
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-7.684,53 €
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Änderung gegenüber Bescheid
(+: zu Gunsten / -: zu Lasten des Bf.)
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-3.000,55 €
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-2.727,91 €
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-1.430,87 €
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Berechnung Korrekturbetrag
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2013
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2014
|
2015
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Geltend gemachte Verwaltungskosten
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7.756,38 €
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8.635,72 €
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13.326,60 €
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Kürzung in % der geltend gemachten Kosten
(ausgehend von der Zwischensumme in obiger Tabelle)
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49,66 %
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45,38 %
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59,50 %
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Verwaltungskosten ***Adresse3***
(laut Aufstellung des Bf.)
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-2.170,33 €
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622,47 €
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2.551,84 €
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Kürzung um den obenstehenden Prozentsatz
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+1.077,72 €
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-282,45 €
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-1.518,37 €
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Zwischensumme
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-1.092,61 €
|
340,02 €
|
1.033,47 €
|
davon 23,7 % (Anteil Wohnung Top 1)
|
-258,95 €
|
80,59 €
|
244,93 €
3.6. Zu Tz. 8 ("Reinigungskosten")
3.6.1. Parteienvorbringen zu Tz. 8
Nach den Angaben des Bf. habe er unter anderem folgende Ausgaben für Reinigung getätigt:
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Strittige Reinigungskosten
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2013
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2014
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2015
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an Mieter ***Mieter1***
(***Adresse1/2***)
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2.640,00 €
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---
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---
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an Mieter ***Mieter2***
(***Adresse2***)
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4.800,00 €
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4.800,00 €
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4.800,00 €
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an ***Schwiegertochter***
(***Adresse3***)
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---
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3.420,00 €
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---
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Summe der strittigen Kosten
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7.440,00 €
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8.220,00 €
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4.800,00 €
Unter Tz. 8 des Prüfungsberichtes führte die belangte Behörde aus, der Bf. habe die im Zusammenhang mit diesen Reinigungskosten vorgelegten Rechnungen offenbar nachgeschrieben; teilweise die (angeblichen) Zahlungsempfänger nachträglich ausgetauscht und diesbezüglich auch rückdatierte Belege vorgelegt. Es liege insoweit ein zur Schätzung berechtigender Mangel der Aufzeichnungen des Bf. vor, weshalb anstelle der dargestellten strittigen Reinigungskosten Ausgaben in Höhe von jährlich 3.000,00 € zu schätzen seien.
Auch zu diesem Punkt brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass die Behörde die von ihm seinen Mietern verrechneten Reinigungskosten - als Teil der Betriebskosten - nicht zu hinterfragen, sondern als durchlaufende Posten zu behandeln habe (siehe wiederum Abschnitt 2.1. dieses Erkenntnisses). Die Rechnungen habe er im Zuge der Prüfung nachgeschrieben, weil die Betriebsprüferin (für den Bf. unerklärlich) die Vorlage von Rechnungen verlangt habe.
3.6.2. Sachverhalt zu Tz. 8
In den Jahren 2013 bis 2015 erfolgte die Reinigung der Häuser ***Adresse3***, ***Adresse1*** und ***Adresse2*** durch Angehörige bzw. Mieter des Bf.; ihm selbst sind im Zusammenhang mit der Reinigung dieser Häuser keine Ausgaben erwachsen. Die vom Bf. diesbezüglich vorgelegten Rechnungen wurden - ungeachtet der darauf angegebenen Rechnungsaussteller und Datumsangaben - allesamt während der Außenprüfung vom Bf. selbst verfasst.
Der Bf. legte dem Prüforgan während der Außenprüfung zunächst einen mit 22.12.2014 datierten Kassaausgangsbeleg über eine Zahlung von 3.420,00 € an seine Gattin ***Gattin*** für die Reinigung des Hauses ***Adresse3*** vor. Nachdem das Prüforgan darauf aufmerksam wurde, dass diese Zahlung von ***Gattin*** nicht als Einnahme erklärt wurde und dies bei ihr zu einer Steuernachforderung geführt hätte, legte der Bf. dem Prüforgan stattdessen einen neuen, ebenfalls mit 22.12.2014 datierten Kassaausgangsbeleg über eine Zahlung von 3.420,00 € an seine Schwiegertochter ***Schwiegertochter*** für die Reinigung desselben Hauses vor. ***Schwiegertochter*** erzielte im Jahr 2014 (auch einschließlich dieser angeblichen Zahlung) nicht genügend Einkünfte, um die Besteuerungsgrenze zu überschreiten. Der Bf. wechselte die angebliche Zahlungsempfängerin im Bewusstsein dieses Umstandes gerade aus diesem Grund aus.
Die vom Bf. in diesem Zusammenhang vorgelegten Kassaausgangsbelege entsprechen allesamt nicht der Wahrheit; ihnen liegen keine Zahlungen des Bf. an die vorgeblichen Empfänger zugrunde.
3.6.3. Beweiswürdigung zu Tz. 8
Der Bf. hat übereinstimmend mit der belangten Behörde angegeben, dass er die gegenständlichen Rechnungen im Zuge der Außenprüfung selbst verfasst hat (Beschwerde vom 14.11.2017, Seite 7; Niederschrift über mündliche Verhandlung vom 24.10.2023, Seiten 45 ff). An diesem Umstand zweifelt das Gericht daher nicht, zumal die vorgeblich von verschiedenen Personen ausgestellten Rechnungen alle dasselbe Erscheinungsbild (nämlich das markante Erscheinungsbild der Schriftsätze des Bf.) und sehr ähnliche Textierungen aufweisen. Genauso wenig bezweifelt das Gericht die Angaben des Bf., dass die genannten Häuser tatsächlich gereinigt wurden und dass diese Reinigung durch Angehörige bzw. Mieter des Bf. erfolgte.
Zu den Kassaausgangsbelegen ist auszuführen, dass schon die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt mehrmals dem Bf. vorgehalten und der Bf. diesen nicht bestritten hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 konnte der Bf. nicht nachvollziehbar erklären, warum der festgestellte "Austausch" der angeblichen Zahlungsempfängerin erfolgte, insbesondere, warum zwei verschiedene Kassaausgangsbelege existieren, welche den Empfang ein und desselben Betrages am selben Tag durch zwei unterschiedliche Personen ausweisen. Die Darstellung der belangten Behörde erscheint dem erkennenden Gericht dagegen schlüssig und lebensnah. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht als am wahrscheinlichsten, dass der Bf. die angebliche Zahlungsempfängerin gerade deshalb austauschte, um eine Steuernachforderung von seiner Gattin zu vermeiden, bzw. um zu vermeiden, dass es überhaupt bei irgendjemandem zu einer Steuernachforderung kommt. Durch diesen nachträglichen "Austausch" wird jedoch auch offenbar, dass dem vorgelegten Beleg überhaupt kein Rechtsgeschäft bzw. keine tatsächliche Zahlung zugrunde liegt, sondern dieser allein dem Nachweis von tatsächlich nicht angefallenen Werbungskosten des Bf. dienen sollte. Wären nämlich tatsächlich Leistungen erbracht worden und Zahlungen geflossen, ließe sich der Zahlungsempfänger schließlich nicht nachträglich nach Belieben austauschen.
Die Vorlage eines nachweislich nachgeschriebenen und rückdatierten Kassaausgangsbeleges erschüttert nach Ansicht auch die Glaubwürdigkeit bzw. die Aussagekraft der anderen vom Bf. vorgelegten Kassaausgangsbelege. Überdies weisen diese vielfach keine konkreten Namen auf (sondern etwa lediglich "Fam. ***Mieter1***" bzw. "Fam. ***Mieter2***"), sodass überhaupt keine Zuordnung der angeblichen Zahlungen an bestimmte Personen möglich ist, weshalb sich diese auch einer näheren Überprüfung durch die Behörde bzw. das Gericht entziehen.
Die nach Ansicht des erkennenden Gerichtes (unter Hinweis auf den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB) auch strafrechtlich relevante Vorgehensweise des Bf., dass er im Zuge der Außenprüfung selbst Rechnungen im Namen der angeblichen Zahlungsempfänger verfasste, ist nicht geeignet, das Vertrauen des Gerichtes in seine Angaben zu steigern. Vielmehr zeigt sich hier erneut die offenkundige Neigung des Bf. dazu, eigene Erklärungen im Namen anderer abzugeben. Diesbezüglich sei etwa auf die schon im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.10.2023, RV/3100376/2023 (unter Abschnitt 2.1.4. bzw. 3.1.) angesprochene E-Mail des Bf. vom 23.2.2017 an das Prüforgan verwiesen, in welchem er - ganz offensichtlich unbefugt - im Namen seines damaligen Steuerberaters sprach, woraufhin dieser umgehend sein Mandat zurücklegte.
Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht als am wahrscheinlichsten, dass nicht nur die angeblichen Zahlungen an ***Gattin*** bzw. ***Schwiegertochter***, sondern auch die den anderen vorgelegten Rechnungen zugrunde liegenden Zahlungen an die Mieter des Bf. tatsächlich nie getätigt wurden.
In der Verhandlung vom 24.10.2023 beantragte der Bf. die Einvernahme mehrerer Zeugen im Zusammenhang mit den Reinigungskosten. Zum einen beantragte er die Einvernahme des Prüforgans (Beweisthema: "…auch würde ich gerne von ihr wissen, wie gereinigt war - ich meine, sie war ja dort vor Ort, also: War es gereinigt? War es ordnungsgemäß gereinigt? Wie kommt sie zum Schluss auf diese 3.000 Euro Schätzung, also eine Reihe von Fragen, die ich eigentlich auch heute vorbereitet hätte…"), zum anderen die Einvernahme von - namentlich nicht konkretisierten - Mietern ("Zumindest zwei").
Da vom Gericht - ebenso wie von der belangten Behörde - nicht bestritten wird, dass eine Reinigung erfolgte, erweist sich eine Einvernahme des Prüforgans zu ihren diesbezüglichen Wahrnehmungen (welche sich im Übrigen notwendigerweise nicht auf den Prüfungszeitraum beziehen können) als entbehrlich. Ebenso irrelevant ist, wie die Schätzung des Prüforgans zustande kam, da es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung (Anwendung des § 184 BAO) und nicht um eine Tatsache im Sinne des § 169 BAO handelt, zu welcher die Einvernahme eines Zeugen in Betracht käme.
Zur vom Bf. beantragten Einvernahme von Mietern als Zeugen schlug er selbst in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 vor, diesen Antrag binnen einer Woche zu konkretisieren, insbesondere Namen und Anschriften der einzuvernehmenden Personen bekanntzugeben. Dem kam der Bf. bis zur Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 12.2.2026 nicht nach. Insoweit lag daher kein beachtlicher Beweisantrag des Bf. vor.
3.6.4. Rechtliche Beurteilung zu Tz. 8
Zum Vorbringen, wonach die vom Bf. seinen Mietern verrechneten Verwaltungskosten durchlaufende Posten darstellen würden, ist auf Abschnitt 2.3.2. dieses Erkenntnisses zu verweisen. Entgegen der Ansicht des Bf. können daher nur solche Werbungskosten berücksichtigt werden, die er dem Gericht auch nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht hat.
Da das Gericht in freier Beweiswürdigung festgestellt hat, dass dem Bf. für die Reinigung der gegenständlichen Häuser keine Ausgaben erwachsen sind, besteht kein Grund für eine Schätzung ebensolcher Ausgaben gemäß § 184 BAO. Die strittigen Reinigungskosten sind daher zur Gänze aus der Steuerberechnung auszuscheiden.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die belangte Behörde aufgrund einer inhaltlichen Überschneidung mit der Feststellung Tz. 2b (Abschnitt 3.1. dieses Erkenntnisses) effektiv eine doppelte Kürzung ein und desselben Betrages vorgenommen hat. Mit jener Feststellung hat die belangte Behörde nämlich bereits einen bestimmten Anteil aller in Bezug auf das Haus ***Adresse3*** geltend gemachten Werbungskosten gekürzt - und somit auch die auf dieses Haus entfallenden Reinigungskosten. Um diese unsachgerechte doppelte Kürzung rückgängig zu machen, sind an dieser Stelle 23,7 % (Nutzflächenanteil Top 1, siehe Abschnitt 3.1. dieses Erkenntnisses) der strittigen auf das Haus ***Adresse3*** entfallenden Reinigungskosten, also konkret 810,54 € im Jahr 2014 zu Gunsten des Bf. den Werbungskosten hinzuzurechnen.
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Strittige Reinigungskosten
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2013
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2014
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2015
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anerkannt laut Bescheid (Tz. 8)
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3.000,00 €
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3.000,00 €
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3.000,00 €
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anerkannt laut Gericht
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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Betrag zur Korrektur der Doppelkürzung
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---
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+810,54 €
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---
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Änderung gegenüber Bescheid
(+: zu Gunsten / -: zu Lasten des Bf.)
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-3.000,00 €
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-2.189,46 €
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-3.000,00 €
4. Zusammenfassende rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergeben sich gegenüber den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden bzw. dem Bericht über die Außenprüfung insgesamt folgende Änderungen:
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Änderungen gegenüber den Bescheiden
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2013
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2014
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2015
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Einkünfte aus VuV laut Bescheid
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55.673,30 €
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71.433,98 €
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49.441,34 €
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Änderungen laut Abschnitt 3.1. (Tz. 2)
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-207,65 €
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-227,79 €
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-273,35 €
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Änderungen laut Abschnitt 3.2. (Tz. 3)
|
-18,70 €
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-23,40 €
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-16,83 €
|
Änderungen laut Abschnitt 3.3. (Tz. 4, 5b und 6)
|
---
|
---
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---
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Änderungen laut Abschnitt 3.4. (Tz. 5a und 5c)
|
---
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---
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---
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Änderungen laut Abschnitt 3.5. (Tz. 7)
|
+3.000,55 €
|
+2.727,91 €
|
+1.430,87 €
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Änderungen laut Abschnitt 3.6. (Tz. 8)
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+3.000,00 €
|
+2.189,46 €
|
+3.000,00 €
|
Einkünfte aus VuV laut Gericht
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61.447,50 €
|
76.100,16 €
|
53.582,03 €
Die einzige Änderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide resultiert aus der Neuberechnung der nichtabzugsfähigen Werbungskosten im Zusammenhang mit der steuerlich nicht anerkannten Vermietung der Wohnung ***Adresse3*** Top 1 an ***Sohn2***. Diesbezüglich sei auf die letzte Tabelle in Abschnitt 3.1.5. dieses Erkenntnisses verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern - auch zu Lasten des Bf. und auch in Punkten, die zwischen den Parteien nicht strittig waren (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0016; 30.5.2017, Ra 2017/16/0064). Das Gericht ist sogar verpflichtet, solche Änderungen vorzunehmen, wenn es Unrichtigkeiten im angefochtenen Bescheid erkennt, die bislang nicht aufgegriffen wurden (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 § 279 BAO Rz 10 ff; VwGH 18.9.1980, 1086/80).
Der Bf. wurde vom Gericht mehrfach (etwa in der Verhandlung vom 24.10.2023 oder in der Ladung zur Verhandlung vom 12.2.2026) auf diesen Umstand sowie darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Gerichtes auch zu seinem Nachteil von den angefochtenen Bescheiden abweichen kann. Die Sachverhaltsfeststellungen, die zu einer für den Bf. nachteiligen Änderung führten, wurden im Zuge der Verhandlung vom 24.10.2023 umfassend erörtert und der Bf. hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu diesen zu äußern. Es liegt daher kein Verstoß gegen das sogenannte "Überraschungsverbot" vor, welches sich lediglich auf die Sachverhaltsebene bezieht, aber keine vom Gericht vorgenommene abweichende rechtliche Beurteilung verbietet, sofern sich diese auf die bereits erörterten Sachverhaltselemente stützt (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 115 Rz 16, VwGH 30.5.1995, 93/13/0217).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Informationszwecken seien nachfolgend auch die gesamten Änderungen gegenüber den eingereichten Erklärungen (somit einschließlich der vom Gericht für richtig befundenen Feststellungen der Außenprüfung) dargestellt:
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Änderungen gegenüber den Erklärungen
|
2013
|
2014
|
2015
|
Einkünfte aus VuV laut Erklärung
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32.818,26 €
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49.880,94 €
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29.915,58 €
|
Änderungen laut Abschnitt 3.1. (Tz. 2)
|
+15.862,19 €
|
+9.531,91 €
|
+4.865,15 €
|
Änderungen laut Abschnitt 3.2. (Tz. 3)
|
-18,70 €
|
-23,40 €
|
-16,83 €
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Änderungen laut Abschnitt 3.3. (Tz. 4, 5b und 6)
|
+345,00 €
|
+3.693,50 €
|
+4.066,50 €
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Änderungen laut Abschnitt 3.4. (Tz. 5a und 5c)
|
+890,20 €
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+1.769,84 €
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+2.267,10 €
|
Änderungen laut Abschnitt 3.5. (Tz. 7)
|
+4.110,55 €
|
+3.837,91 €
|
+7.684,53 €
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Änderungen laut Abschnitt 3.6. (Tz. 8)
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+7.440,00 €
|
+7.409,46 €
|
+4.800,00 €
|
Einkünfte aus VuV laut Gericht
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61.447,50 €
|
76.100,16 €
|
53.582,03 €
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Verfahren waren primär im Wege der freien Beweiswürdigung Sachverhaltsfragen zu klären, die einer Revision nicht zugänglich sind. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, von der die Entscheidung des Gerichtes nicht abweicht. Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 12. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100236/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100236.2020
- Stammnummer
- 150901
- Gültig
- 12.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF