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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100236/2020

Nichtabzugsfähige Werbungskosten und Vorsteuern bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100236/2020vom 12.02.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass der Abgabepflichtige seinen Mietern bestimmte Beträge als Betriebskosten verrechnet hat (mögen diese auch nicht dagegen Einspruch erhoben haben), kann nicht als Nachweis oder Glaubhaftmachung dafür herangezogen werden, dass er auch tatsächlich Ausgaben in der verrechneten Höhe getätigt hat, weil – insbesondere außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 21 und 22 MRG – kein notwendiger Zusammenhang zwischen den verrechneten Betriebskosten und den tatsächlichen Ausgaben des Bf. besteht.
Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur bei betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten absetzbar. Die Nutzung eines Arbeitszimmers im Rahmen von vermögensverwaltenden Tätigkeiten wie der Vermietung kann hingegen nicht berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich im Einzelfall als für die Betätigung im Rahmen der Vermietung und Verpachtung notwendig erweist (VwGH 24.4.2002, 98/13/0193).
Nutzt ein Abgabepflichtiger ein Arbeitszimmer überwiegend für vermögensverwaltende Tätigkeiten, kommt eine anteilige Berücksichtigung von Kosten des Arbeitszimmers, soweit darin auch eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, schon deshalb nicht in Betracht, weil bei diesem Sachverhalt keine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr vorliegen kann.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. November 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 7. November 2017 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015, alle zur Steuernummer ***BfStNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2023 und deren Fortsetzung am 12. Februar 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Waltraud Pranger zu Recht erkannt: I. Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert: a) Die Einkommensteuer 2013 wird mit 30.464,00 Euro festgesetzt. b) Die Einkommensteuer 2014 wird mit 35.300,00 Euro festgesetzt. c) Die Einkommensteuer 2015 wird mit 24.696,00 Euro festgesetzt. d) Die Umsatzsteuer 2013 wird mit 2.035,35 Euro festgesetzt. e) Die Umsatzsteuer 2014 wird mit 8.818,92 Euro festgesetzt. f) Die Umsatzsteuer 2015 wird mit 6.469,43 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Aufgrund der Vielzahl an strittigen Feststellungen der gegenständlichen Außenprüfung ist dieses Erkenntnis aus Gründen der Übersichtlichkeit entsprechend dem Prüfungsbericht nach diesen Feststellungen gegliedert. Ausführungen zum Parteienvorbringen, zum Sachverhalt, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung sind, soweit sie allgemein von Bedeutung sind, in Abschnitt 2 dieses Erkenntnisses und ansonsten beim jeweils strittigen Punkt in Abschnitt 3 dieses Erkenntnisses angeführt. 1. Verfahrensgang 1.1. Abgabenbehördliches Verfahren Beim Beschwerdeführer (Bf.) fand im Jahr 2017 eine Außenprüfung hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 statt. Gegenstand dieser Außenprüfung waren die Einkommen- und die Umsatzsteuer dieser Jahre. Sie wurde nach Abhaltung einer Schlussbesprechung am 24.8.2017, an welcher (nur) der steuerliche Vertreter des Bf. und die Prüferin teilgenommen hatten, mit Bericht vom 7.11.2017 abgeschlossen. Ebenfalls am 7.11.2017 erließ das Finanzamt Innsbruck Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 bis 2015 sowie die nunmehr angefochtenen Sachbescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 bis 2015, in deren Begründung auf den Prüfungsbericht verwiesen wird. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14.11.2017 bekämpfte der Bf. unter anderem die verfahrensgegenständlichen neuen Sachbescheide sowie die Wiederaufnahmebescheide. Begründend machte er verschiedene verfahrensrechtliche und materielle Mängel des Prüfungsergebnisses geltend, die - soweit sie für das gegenständliche Verfahren noch relevant sind - in den Abschnitten 2 und 3 dieses Erkenntnisses näher ausgeführt werden. Mit sechs Beschwerdevorentscheidungen vom 14.9.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide (im Ergebnis) als unbegründet ab und gab ihr hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide in geringfügigem Umfang teilweise statt. In der gesonderten Begründung vom 12.9.2018 ging das Finanzamt zwar auch auf die bekämpften Wiederaufnahmebescheide ein, eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung hatte das Finanzamt jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen. Am 16.10.2018 stellte der Bf. rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er wiederum verfahrensrechtliche und materielle Mängel der angefochtenen Bescheide geltend machte. Mit Vorlagebericht vom 31.3.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde samt Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. 1.2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (und dem VfGH/VwGH) Im Zuge der Finanzorganisationsreform trat mit 1.1.2021 das Finanzamt Österreich an die Stelle der bescheiderlassenden Behörde. Am 31.5.2021 brachte der Bf. eine Stellungnahme zum Vorlagebericht ein, auf welche das Finanzamt mit Schreiben vom 29.6.2021 replizierte. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 22.12.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der mit 1.1.2023 neu besetzten Gerichtsabteilung 4013 zugewiesen. Am 10.7.2023 verständigte das Gericht die belangte Behörde gemäß § 281a BAO formlos darüber, dass noch keine Beschwerdevorentscheidung zu den Wiederaufnahmebescheiden vorliege und das Gericht daher noch nicht über die Sachbescheide entscheiden könne. Ob bzw. auf welche Weise gleichzeitig auch eine formlose Verständigung des (zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretenen) Bf. durch das Gericht erfolgte, ist dem Gerichtsakt nicht zu entnehmen. Bereits am 20.7.2023 hat das Finanzamt die zunächst fehlende Beschwerdevorentscheidung nachgeholt. Am 21.8.2023 brachte der Bf. hinsichtlich dieser Beschwerdevorentscheidungen rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. In Kenntnis dieses Umstandes und aufgrund des nahenden (für 24.10.2023 anberaumten) Verhandlungstermines urgierte der zuständige Richter zunächst beim zuständigen Betriebsveranlagungsteam des Finanzamtes und schließlich mit E-Mail vom 6.10.2023 auch bei der zuständigen Fachbereichsleiterin diesbezüglich die Vorlage der Akten, woraufhin am 17.10.2023 die Aktenvorlage an das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide zur Gz. RV/3100376/2023 erfolgte. Ebenfalls am 17.10.2023 langte eine ergänzende Stellungnahme des Bf. vom 12.10.2023 ein. Am 24.10.2023 fand die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt (gemeinsam mit der Verhandlung über die Wiederaufnahmebescheide und weitere nicht mehr verfahrensgegenständliche Bescheide). Im Zuge der Verhandlung wurde das Vorbringen des Bf. und der Sachverhalt betreffend die Jahre 2013 bis 2015 in verfahrensrechtlicher und materieller Hinsicht umfassend erörtert. Die Verhandlung wurde hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide und der weiteren nicht mehr verfahrensgegenständlichen Bescheide geschlossen und sogleich die Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide verkündet (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.10.2023, RV/3100376/2023). Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. zuerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 17.9.2024, E 4050/2023, abgelehnt wurde. Im Anschluss erhob der Bf. gegen dasselbe Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 8.9.2025, Ra 2024/15/0074, zurückgewiesen wurde. Bis zur Zustellung dieses Beschlusses an das Bundesfinanzgericht am 1.10.2025 war das gegenständliche Verfahren betreffend die Sachbescheide mit Zustimmung des Bf. gemäß § 271 BAO ausgesetzt. Im Parallelverfahren RV/3100280/2020 hat der Bf. gegenüber dem Prüforgan, welches die in jenem Verfahren vom Gericht angeordnete Außenprüfung durchgeführt hatte, angegeben, dass er beabsichtige, seine Beschwerde gegen die Sachbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 3.12.2025 ersuchte das Gericht den Bf. unter anderem, die Beschwerde schriftlich zurückzunehmen, falls dies der Wahrheit entspräche, und teilte ihm gleichzeitig mit, dass diese Beschwerde nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr sehr erfolgversprechend erscheinen würde. Für den Fall, dass er dies nicht mache, wurde eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im 1. Quartal 2026 in Aussicht gestellt. In seiner Stellungnahme vom 7.1.2026 führte der Bf. aus, dass er dies möglicherweise gegenüber der Prüferin angedeutet hätte, aber es insbesondere aufgrund der Vorgangsweise des Gerichtes im Zusammenhang mit der "formlosen Verständigung" der belangten Behörde durch das Gericht in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung zu den Wiederaufnahmebescheiden, welche nach Ansicht des Bf. dem kontradiktorischen Verfahren und Informationsgleichgewicht über den aktuellen Verfahrensstand keinesfalls gerecht werde und gegen § 300 Abs. 1 BAO verstoße, nicht mehr verfolgen werde. Weiteres inhaltliches Vorbringen zur gegenständlichen Beschwerde betreffend die Sachbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 erstattete der Bf. dabei nicht. Mit Ladung vom 12.1.2026 wurde der Bf. zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 12.2.2026 geladen. Im Vorfeld der Verhandlung brachte der Bf. am 26.1.2026 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Richter sowie eine Vertagungsbitte ein. Die Vertagungsbitte wurde mit Beschluss vom 27.1.2026 abgelehnt. Am 4.2.2026 begehrte der Bf. telefonisch Akteneinsicht, welche am 5.2.2026 vollumfänglich gewährt wurde. Am 9.2.2026 brachte der Bf. einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gemäß § 268 BAO gegen den zuständigen Richter ein. Dieser wurde (nach der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes vom zuständigen Richter selbst) mit Beschluss vom 10.2.2026 abgewiesen. Am 12.2.2026 wurde die mündliche Verhandlung vom 24.10.2023 fortgesetzt. In der fortgesetzten Verhandlung stellte der Bf. die Anträge, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag gemäß § 271 BAO auszusetzen, ihm eine schriftliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuzustellen sowie die Verhandlung zu vertagen und ihm eine angemessene Frist zur ergänzenden Stellungnahme (zur Sache selbst) einzuräumen. Vor der Verhandlung beantragte der Bf. in einer E-Mail - sohin nicht rechtswirksam - die Einvernahme weiterer Mitarbeiter der Abgabenbehörde als Zeugen. Er wiederholte diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2026. Daraufhin wurde ihm der Beschluss vom 10.2.2026 ausgehändigt, der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgewiesen, da die Entscheidung über den Ablehnungsantrag nunmehr ergangen sowie bereits rechtskräftig war und der Antrag auf Vertagung der Verhandlung abgewiesen. In der fortgesetzten Verhandlung erstattete der Bf. kein Vorbringen zur Sache selbst, sondern lediglich weiteres Vorbringen in Bezug auf die seiner Ansicht nach gegebene Befangenheit des zuständigen Richters. Die weiteren Beweisanträge des Bf., die sich allesamt - soweit überhaupt für das Gericht erkennbar - nur auf die vorgebrachte Befangenheit des Richters bzw. den Vorgang im Zusammenhang mit der formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO und die nachgeholten Beschwerdevorentscheidungen bezogen, wurden mangels Relevanz abgelehnt. Die Verhandlung schloss mit der Verkündung der gegenständlichen Entscheidung. 2. Zu den Beschwerdepunkten von allgemeiner Bedeutung 2.1. Parteienvorbringen von allgemeiner Bedeutung Der Bf. rügt in seinen Schriftsätzen mehrfach verschiedene Verfahrensmängel. Insbesondere sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden; es sei eine rechtswidrige Wiederholungsprüfung durchgeführt worden und infolgedessen eine rechtswidrige Wiederaufnahme der Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2013 bis 2015 erfolgt; außerdem sei der zuständige Richter befangen, da dieser ihm (im Zusammenhang mit der Nachholung der zunächst von der Behörde unterlassenen Beschwerdevorentscheidung zu den Wiederaufnahmebescheiden) kein Parteiengehör eingeräumt habe und aus Sicht eines objektiven Beobachters der Eindruck entstehe, dass der Richter außerhalb des förmlichen Verfahrens und außerhalb einer mündlichen Verhandlung mit der Abgabenbehörde in Kontakt trete und dabei deren Interessen besonders berücksichtige bzw. die Abgabenbehörde bevorzugt behandle, was geeignet sei, das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes zu beeinträchtigen und die Grundsätze der Waffengleichheit sowie des fairen Verfahrens verletze. In materieller Hinsicht vertritt der Bf. in mehreren Schriftsätzen folgende Rechtsansicht, welche mehrere der strittigen Feststellungen der Außenprüfung betrifft: Bei Objekten, bei denen eine Verrechnungspflicht hinsichtlich der in § 21 MRG genannten Betriebskosten bestehe, dürfe aus der Weiterverrechnung der Betriebskosten kein Überschuss für den Eigentümer entstehen; alle von ihm vermieteten Wohnungen würden dem MRG unterliegen, weshalb die verrechneten Betriebskosten jedenfalls als durchlaufende Posten zu behandeln seien; es stehe dem Finanzamt nicht zu, diese dahingehend zu überprüfen oder zu hinterfragen, ob den verrechneten Betriebskosten auch tatsächliche Ausgaben gegenüberstünden; ein detaillierter Nachweis, wie die eingenommenen Betriebskosten verwendet würden, sei deshalb nicht notwendig. Das gelte insbesondere auch für die vom Bf. seinen Mietern gemäß § 22 MRG verrechneten Verwaltungskosten, die - ähnlich dem amtlichen Kilometergeld - als pauschale Werbungskosten in der weiterverrechneten Höhe zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde führte zum materiellen Vorbringen des Bf. zusammengefasst aus, der Bf. könne seinen Mietern wohl gemäß § 22 MRG iVm § 15a Abs 3 Z 2 MRG einen bestimmten Betrag pro Quadratmeter Nutzfläche als Verwaltungskosten verrechnen; stünden den von den Mietern an den Vermieter geleisteten Betriebskosten jedoch keine entsprechenden Werbungskosten des Vermieters gegenüber, so seien sie jedenfalls als Einnahmen (und nicht als durchlaufende Posten) zu erfassen. Überdies würden die Objekte des Bf. dem MRG nur teilweise unterliegen; die vom Bf. herangezogenen §§ 21 und 22 MRG seien auf diese Objekte daher gar nicht anwendbar. 2.2. Sachverhaltsfeststellungen von allgemeiner Bedeutung und Beweiswürdigung Der Bf. vermietete in den Jahren 2013 bis 2015 mehrere Objekte in verschiedenen Häusern, überwiegend zu Wohnzwecken: 1. ***PLZ-Ort1***, ***Adresse1***: Drei Wohnungen und eine Lagerhalle, erbaut 1967 2. ***PLZ-Ort1***, ***Adresse2***: Acht Wohnungen, die übrigen drei Wohnungen hat der Bf. Angehörigen geschenkt, 1994 erbaut und 2009 umfassend saniert 3. ***PLZ-Ort1***, ***Adresse3***: Fünf Wohnungen und 13 Tiefgaragenabstellplätze, vom Bf. 2010/2011 errichtet (Baubescheid vom 22.6.2010) 4. ***PLZ-Ort2***, ***Adresse4***: Eine Wohnung, die der Bf. ***Anfang 2015*** verkauft hat (Gebäude 2003 erbaut) Weiters gab der Bf. mit seinen Einkommensteuererklärungen für diese Jahre Beilagen "E1b" (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) für folgende Objekte ab: 5. ***PLZ-Ort1***, ***Adresse5*** Keine Vermietung, sondern Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Hausverwaltertätigkeit 6. ***PLZ-Ort1***, ***Adresse6***: Weder Einnahmen noch Ausgaben, alle Wohnungen bereits 2012 veräußert 7. ***PLZ-Ort2***, ***Adresse7***: Geringe Werbungskosten für einen unvermietbaren und unveräußerlichen Parkplatz 8. ***PLZ-Ort3***, ***Adresse8***: Weder Einnahmen noch Ausgaben, alle Wohnungen bereits 2011 veräußert Im strittigen Prüfungszeitraum war an allen vermieteten Objekten Wohnungseigentum begründet und war der Bf. auch Eigentümer der von ihm vermieteten Wohnungen. Er selbst bewohnte in diesem Zeitraum das Haus ***Adresse5*** in ***PLZ-Ort1***. Er war auch als Hausverwalter für seine eigenen Objekte tätig sowie für einige Objekte, die er bereits verkauft oder Familienangehörigen geschenkt hatte. Die vorstehenden Feststellungen gründen auf den zusammenfassenden Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 31.3.2020 und der Feststellung Tz. 1 laut Prüfungsbericht vom 7.11.2017, welchen der Bf. in diesen Punkten nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen stimmen auch mit den aufliegenden Urkunden (insbesondere den Grundbuchsauszügen und den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen des Bf.) überein. 2.3. Rechtliche Beurteilung der allgemeinen Beschwerdepunkte 2.3.1. Verfahrensrechtliche Fragen Hinsichtlich der in den Schriftsätzen des Bf. vielfach vorgebrachten verfahrensrechtlichen Argumente gegen die strittigen Feststellungen der belangten Behörde - insbesondere, soweit vom Bf. die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2013 bis 2015 in Frage gestellt wird - ist auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.10.2023, RV/3100376/2023 zu verweisen, welches infolge der Ablehnung bzw. Zurückweisung der Rechtsmittel des Bf. durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH 17.9.2024, E 4050/2023; VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074) mittlerweile rechtskräftig ist. Auf diese Argumente ist daher im gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr einzugehen. Was der Bf. im Ergebnis auch mehrfach bemängelt, ist der Umstand, dass im Zuge der strittigen Außenprüfung Feststellungen zu Sachverhalten getroffen wurden, die zumindest teilweise schon (tatsächlich oder angeblich) Gegenstand vorheriger abgabenbehördlicher Prüfungen waren, in welchen diese entweder nicht aufgegriffen oder nicht beanstandet wurden. Darin kann das Gericht jedoch keinen Verfahrensmangel erblicken. Die Tatsache, dass eine frühere abgabenbehördliche Prüfung ein bestimmtes Vorgehen des Abgabepflichtigen unbeanstandet ließ, hindert die Abgabenbehörde nämlich nicht, dasselbe Vorgehen für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (VwGH 10.10.1996, 95/15/0208; 19.11.1998, 98/15/0150). Vielmehr ist die Abgabenbehörde sogar verpflichtet, von einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder Rechtsansicht abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 117 E 17 mit zahlreichen Judikaturfundstellen). Soweit der Bf. Verletzungen seines Rechtes auf Parteiengehör moniert, ist er darauf hinzuweisen, dass die Verletzung dieses Rechtes durch die Abgabenbehörde keinen absoluten Verfahrensmangel darstellt, sondern im Beschwerdeverfahren sanierbar ist (Ritz/Koran, BAO8 § 115 Rz 21; VwGH 19.3.1998, 96/15/0005; 18.9.2002, 99/17/0261; 19.3.2008, 2008/15/0002; 2.12.2020, Ra 2020/13/0095). Der Bf. hatte im gesamten abgabenbehördlichen und gerichtlichen Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Standpunkte und nahm sein Recht auch durch seine umfangreichen Schriftsätze und sein Vorbringen an den zwei Verhandlungstagen wahr. Zur vom Gericht vorgenommenen "formlosen Verständigung" der belangten Behörde über den Umstand, dass noch Beschwerdevorentscheidungen zu den Wiederaufnahmebescheiden zu erlassen waren, ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Vorgangsweise in § 281a BAO ausdrücklich vorgesehen ist. Richtig ist allerdings auch, dass diese Bestimmung verlangt, dass das Gericht "die Parteien" - somit auch den Bf. - formlos zu verständigen hat. Während es zwar möglich ist, dass das Gericht den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. auch schon vor dem 14.9.2023 (an welchem Tag dieser nachweislich über die Hintergründe der nachträglich erlassenen Beschwerdevorentscheidung zu den Wiederaufnahmebescheiden informiert wurde) über diesen Umstand informiert haben könnte, muss das Gericht einräumen, dass kein solcher Vorgang im Akt dokumentiert wurde. Insofern ist daher nach aller Wahrscheinlichkeit von einem Verfahrensfehler des erkennenden Gerichtes auszugehen. Zu betonen ist allerdings auch, dass im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2023, Ro 2023/13/0015 (veröffentlicht am 24.10.2023) erstmals vom Höchstgericht festgehalten wurde, dass der Rückleitung einer Beschwerde im Zusammenhang mit der "formlosen Verständigung" gemäß § 281a BAO der Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses zukommt, weshalb die genaue Rechtsnatur und daher auch die zu wählende Vorgehensweise insbesondere angesichts der ungewöhnlichen Terminologie dieser Gesetzesbestimmung im Zeitpunkt der Vornahme der strittigen Handlung noch relativ unklar gewesen ist. Der Bf. vermochte aber jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern ihn die Vorgehensweise des Gerichtes auf irgendeine Art und Weise konkret benachteiligt hätte. Schließlich war es zwingend erforderlich, der Behörde die Nachholung der Beschwerdevorentscheidung zu den Wiederaufnahmebescheiden zu ermöglichen, da ansonsten der ordnungsgemäße Fortgang des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide gehindert gewesen wäre. Das Gericht war nämlich nicht berechtigt, über die Beschwerde des Bf. gegen diese Sachbescheide zu entscheiden, solange seine Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide noch nicht von der Abgabenbehörde erledigt war (vgl. VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193). Da das Gericht aber davon ausgehen musste, dass eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gegen die Sachbescheide im Interesse des Bf. liegt (wozu hätte er sonst die Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt?), lag es auch nahe, anzunehmen, dass auch die vom Gericht vorgenommene formlose Verständigung der Behörde primär im Interesse des Bf. lag, zumal ansonsten der zuvor im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgelegte Verhandlungstermin am 24.10.2023 "geplatzt" und eine Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Sachbescheide bis zum heutigen Tage unmöglich wäre. Außerdem kann ausgeschlossen werden, dass das Verfahren anders abgelaufen wäre, wenn der Bf. gleichzeitig mit der belangten Behörde gemäß § 281a BAO formlos verständigt worden wäre, zumal gegen eine solche formlose Verständigung kein Rechtsmittel statthaft ist (vgl. wiederum VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015). Das Gericht hält seine Aussage in der E-Mail vom 6.10.2023, dass es ansonsten - also bei Nichtvorlage der urgierten Akten - die Beschwerdevorentscheidung (zu den Sachbescheiden) aufheben hätte müssen, nicht mehr aufrecht, zumal für die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Verwaltungsgericht überhaupt keine gesetzliche Grundlage besteht. In seinem Schlussantrag in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2026 ("Im gegenständlichen Fall liegt eine E-Mail des zuständigen Richters an das Finanzamt vor, in der auf eine Richtigstellung der Beschwerdevorentscheidung gedrängt wird, andernfalls eine Aufhebung der Sachbescheide in Aussicht gestellt wird. […] Dadurch entsteht aus Sicht eines objektiven Verfahrensbeteiligten der Eindruck, dass einer Partei - nämlich der Abgabenhörde - eine Möglichkeit eröffnet […] wurde, den angefochtenen Bescheid vor einer gerichtlichen Entscheidung zu reparieren.") entfernt sich der Bf. schließlich weit vom tatsächlichen Sachverhalt. Erstens wurde in der strittigen E-Mail vom 6.10.2023 nicht die "Richtigstellung der Beschwerdevorentscheidung", sondern lediglich die Aktenvorlage urgiert (die zunächst fehlende Beschwerdevorentscheidung war bereits im Juli 2023 nachgeholt worden). Zweitens wurde als Konsequenz der Nichtvorlage nicht die Aufhebung der Sachbescheide in Aussicht gestellt, sondern - wie zuvor dargestellt wurde, zu Unrecht - die davon zu unterscheidende Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu den Sachbescheiden. Zuletzt wurde auch der Behörde nie die Möglichkeit eröffnet, einen angefochtenen Bescheid zu reparieren. Es ging vielmehr stets nur um die Nachholung einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung, die für den ordentlichen Fortgang des Beschwerdeverfahrens absolut unerlässlich war. Über den Ablehnungsantrag gemäß § 268 BAO vom 9.2.2026 hat das Gericht mit Beschluss vom 10.2.2026 (zugestellt in der Verhandlung am 12.2.2026) entschieden. Dieser verfahrensleitende Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG und § 25a Abs. 3 VwGG unanfechtbar und wurde somit sogleich rechtskräftig. Daher war auch der Antrag des Bf. auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO abzuweisen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag kein Verfahren betreffend die Befangenheit des zuständigen Richters anhängig war. Ebenso waren die weiteren diesbezüglichen Beweisanträge des Bf. mangels Relevanz für die Sachentscheidung abzuweisen. Der erneute Antrag auf Vertagung der Verhandlung, welcher in der Verhandlung vom 12.2.2026 gestellt wurde, war abzuweisen, da dem Bf. schon seit Dezember 2025 bekannt war, dass im 1. Quartal 2026 eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden würde und er somit - entgegen seinem Vorbringen - ausreichend Zeit hatte, sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Die nähere Begründung zu diesen mündlich verkündeten Beschlüssen ist der Niederschrift über die Verhandlung vom 12.2.2026 zu entnehmen. 2.3.2. Materiellrechtliche Fragen Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 MRG fallen "Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist" in den sogenannten Teilanwendungsbereich des MRG. Konkret gelten für solche Objekte "§§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes" des MRG. Nach den Feststellungen handelt es sich bei den vom Bf. vermieteten Wohnungen um solche, die im Wohnungseigentum stehen und in Gebäuden gelegen sind, die auf Grund einer nach dem 8.5.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden. Sie fallen daher in diesen Teilanwendungsbereich des MRG. Insbesondere sind somit die §§ 21 und 22 MRG nicht auf die Objekte des Bf. anzuwenden. Eine wesentliche Konsequenz dessen ist, dass der Begriff der Betriebskosten für die Objekte des Bf. nicht gesetzlich geregelt ist (im Gegensatz zu Objekten, die in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen). Werbungskosten sind im Allgemeinen von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Ausgaben sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138 bzw. 161 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Rz 55; VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102; 22.12.2011, 2008/15/0164; 28.5.2008, 2006/15/0125). Der Bf. brachte wiederholt vor, bei dem MRG unterliegenden Objekten seien die Betriebskosten stets als durchlaufende Posten anzusehen. Er stützt seine Ansicht insbesondere auf EStR 2000 Rz 6412, wonach die Betriebskosten bei mietengeschützten Gebäuden, die der Verrechnungspflicht nach § 21 MRG unterliegen, als durchlaufende Posten behandelt werden können. Abgesehen davon, dass den Richtlinien des BMF keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, ist dazu zunächst auszuführen, dass die Wohnungen des Bf. eben nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen und daher - wie ihm sicherlich bewusst ist - auch nicht mietengeschützt sind, weshalb diese Bestimmung von vornherein nicht auf seinen Fall zutrifft. Ferner übersieht der Bf. dabei, dass schon der nächste Absatz ausdrücklich festhält: "Stehen den von den Mietern an den Vermieter geleisteten Betriebskosten bei diesem keine entsprechenden Werbungskosten gegenüber, sind diese Betriebskosten(teile) auf jeden Fall als Einnahme zu erfassen." (EStR 2000 Rz 6413). Diese Ansicht entspricht auch der herrschenden Lehre (vgl. Doralt aaO § 28 Rz 47; Jakom/Ehgartner, EStG, 2025, § 28 Rz 55 Stichwort "Betriebskosten"). Für das Gericht besteht daher kein Anlass, vom Grundsatz abzurücken, dass Werbungskosten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind. Dabei hat der Bf. nachzuweisen (oder glaubhaft zu machen), dass bestimmte Beträge zu bestimmten Zwecken tatsächlich aus dem Vermögen des Bf. abgeflossen sind. Dies ergibt sich aus dem Werbungskostenbegriff selbst: Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 nämlich "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen". Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 "für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind". Ohne einen tatsächlichen Abfluss aus dem Vermögen des Bf. (Ausscheiden des geleisteten Betrages aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Bf.) kommt ein Abzug dieser Beträge in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Überschussermittlung des Bf. daher jedenfalls nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0101). Der bloße Umstand, dass der Bf. seinen Mietern bestimmte Beträge als Betriebskosten verrechnet hat (mögen diese auch nicht dagegen Einspruch erhoben haben), kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinesfalls als Nachweis oder Glaubhaftmachung dafür herangezogen werden, dass der Bf. auch tatsächlich Ausgaben in der verrechneten Höhe getätigt hat, weil - insbesondere außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 21 und 22 MRG - kein notwendiger Zusammenhang zwischen den verrechneten Betriebskosten und den tatsächlichen Ausgaben des Bf. besteht. Daher hätte der Bf. gemäß §§ 138 bzw. 161 BAO jede einzelne tatsächlich von ihm getätigte Ausgabe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen müssen. Soweit ihm dies nicht durch entsprechende Belege gelungen ist, können die von ihm geltend gemachten Werbungskosten daher nicht bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Der vom Bf. geltend gemachte Gleichklang verschiedener Gesetze (EStG, UStG, BAO, MRG) existiert in Wahrheit nicht und muss auch nicht herbeigeführt werden: Es ist dem Gesetzgeber entgegen dem Vorbringen des Bf. selbstverständlich nicht verwehrt, beispielsweise im MRG Höchstsätze für die Weiterverrechnung von Betriebskosten vorzuschreiben, ohne dass er diese gleichzeitig im EStG als pauschale Werbungskosten anerkennen muss. Das ergibt sich schon aus den völlig unterschiedlichen Gesetzeszwecken, welche divergierende Regelungen mitunter geradezu erfordern (Mieterschutz auf der einen Seite und Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip auf der anderen). 3. Zu den einzelnen strittigen Feststellungen der Außenprüfung 3.1. Zu Tz. 2 ("Vermietung ***Adresse3***") 3.1.1. Parteienvorbringen zu Tz. 2 Die belangte Behörde führte im Prüfungsbericht unter dieser Textziffer drei verschiedene Feststellungen im Zusammenhang mit dem Haus ***Adresse3*** an: a) Der Bf. habe schon vor Beginn der Vermietung dieses Hauses drei Tiefgaragenabstellplätze in diesem Haus seinem Sohn ***Sohn1*** geschenkt; die AfA sei entsprechend anteilig zu kürzen. b) Das Mietverhältnis des Bf. mit seinem Sohn ***Sohn2*** betreffend die Wohnung Top 1 sei nicht zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen worden; die AfA sowie die sonstigen auf das Haus ***Adresse3*** entfallenden Werbungskosten seien entsprechend anteilig zu kürzen. c) Die Häuser ***Adresse3*** und ***Adresse5*** (privates Wohnhaus des Bf. und seiner Familie) würden über eine gemeinsame Heizungsanlage verfügen; bis dato sei der gesamte Heizölverbrauch dieser Anlage als Ausgabe betreffend die Vermietung des Hauses ***Adresse3*** geltend gemacht worden; die auf die Wohnung ***Adresse3*** Top 1 sowie das Haus ***Adresse5*** entfallenden Ausgaben seien exakt ermittelbar und nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Zur Feststellung a) kann das Vorbringen der Behörde nur als erratisch bezeichnet werden: Zunächst gab sie dem Bf. in diesem Punkt in der Beschwerdevorentscheidung statt, kehrte im Vorlagebericht wieder zu ihrer ursprünglichen Auffassung zurück, gab in der Verhandlung am 24.10.2023 wieder an, diese Feststellung sei zu Unrecht erfolgt und kehrte in der fortgesetzten Verhandlung am 12.2.2026 erneut zu ihrer ursprünglichen Auffassung (laut Prüfungsbericht) zurück. Ansonsten hielt die Behörde allerdings während des gesamten Verfahrens an den genannten Feststellungen des Prüfungsberichtes fest. Der Bf. wendete dagegen zusammengefasst ein, es sei von einem gesamtwirtschaftlichen überdurchschnittlichen Erfolg an Mieteinnahmen im Hause ***Adresse3*** auszugehen und die Vermietung dieses Hauses sei auch unter dem Aspekt zu sehen, dass leerstehende Mieten nicht nur die Mieteinnahmen kürzen, sondern auch die Betriebskosten zusätzlich als Werbungkosten geltend gemacht werden müssten (Stellungnahme des Bf. vom 18.2.2017); zu den einzelnen Feststellungen unter dieser Textziffer führte der Bf. konkret Folgendes aus: zu a) Der Sachverhalt bezüglich der Feststellung a) sei dem Finanzamt bereits im Zuge der vorherigen Prüfung offengelegt worden, weshalb diese Feststellung schon damals berücksichtigt werden hätte müssen; außerdem sei die Angabe, dass trotz der Übergabe von ²²⁄₇₄₁ Anteilen an den Sohn die gesamten Baukosten für das Haus geltend gemacht wurden, "eine rein fiktive Annahme" der Betriebsprüfung (Beschwerde vom 14.11.2017). zu b) Auch das Mietverhältnis mit ***Sohn2*** sei dem Finanzamt bereits im Zuge der vorherigen Prüfung offengelegt worden, weshalb kein Zweifel daran bestehe, dass bereits damals eine richtige rechtliche Würdigung vorgenommen worden sei; nach Ansicht des Bf. sei es folglich rechtsrichtig, dass dieser Punkt vom damaligen Prüfer nicht aufgegriffen wurde; es liege keine Liebhaberei, sondern eine Vermietung mit wirtschaftlichem Gesamterfolg vor; es sei falsch und überdies irrelevant, dass im selben Haus eine gleich große Wohnung zu einem deutlich höheren Preis vermietet wurde; es sei falsch, dass ***Sohn2*** keine Betriebskosten bezahlt habe, da dieser sich vertraglich verpflichtet habe, anstelle der Betriebskosten die anfallenden Hausmeisterarbeiten zu übernehmen (Beschwerde vom 14.11.2017); die belangte Behörde habe mit dem Begriff "Nichtstandhaltung eines Fremdvergleiches" nicht dargelegt, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützte; mangels Angabe einer Rechtsgrundlage könne damit nur die Normalwertregelung des § 4 Abs. 9 UStG 1994 gemeint sein, welche jedoch nicht die Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft rechtfertigen könne (Vorlageantrag vom 16.10.2018); der Begriff "Fremdüblichkeit" finde sich weder im Einkommensteuergesetz noch im Umsatzsteuergesetz oder der Bundesabgabenordnung (Stellungnahme des Bf. vom 31.5.2021); außerdem sei die Vermietung an ***Sohn2*** aus mehreren näher bezeichneten Gründen gar nicht fremdunüblich erfolgt (Stellungnahme des Bf. vom 12.10.2023). zu c) die Abarbeitung der Betriebskosten sei durch die anfallenden Hausmeisterarbeiten erfolgt, weshalb es falsch sei, dass keine Betriebskosten bzw. in diesem Zusammenhang konkret keine Heizkosten bezahlt worden seien (Beschwerde vom 14.11.2017); die behördliche Darstellung der Heizkosten für das Haus ***Adresse3*** sei unrichtig, da durch die vorübergehende Weiterverwendung der gemeinsamen alten Heizungsanlage erhebliche Investitionen - der Bf. schätze diese mit 70.000,00 € - in das Haus ***Adresse3*** vermieden worden seien, weshalb die Heizkosten vollständig diesem Haus zuzuordnen seien (Stellungnahme des Bf. vom 31.5.2021); die vom Bf. den Mietern verrechneten Heizkosten seien jedenfalls durchlaufende Posten und darüber hinausgehende Kosten seien Werbungskosten; da die den Mietern verrechneten Kosten nicht kostendeckend gewesen seien, sei eine Hinzurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht nachvollziehbar (Stellungnahme des Bf. vom 12.10.2023). 3.1.2. Sachverhalt zu Tz. 2 Mit Schenkungs- und Wohnungseigentumsbegründungsvertrag vom 27.5.2011 hat der Bf. seinem Sohn ***Sohn1*** drei Tiefgaragenabstellplätze (Top TG 01, ⁶⁄₇₄₁ Anteile und Top TG 02/3, ¹⁶⁄₇₄₁ Anteile, insgesamt daher ²²⁄₇₄₁ Anteile bzw. ungefähr 2,97 %) geschenkt, bevor die Vermietung von Wohnungen im gegenständlichen Haus begonnen hatte. Der Bf. vermietet die Wohnung Top 1 mit den dazugehörigen Tiefgaragenabstellplätzen TG 12 und TG 13 an seinen Sohn ***Sohn2***. Der schriftliche Mietvertrag vom 19.9.2011 sieht insbesondere vor, dass der Bf. von 1.10.2011 bis 30.9.2014 auf die Bezahlung der Miete gänzlich verzichtet (laut Mietvertrag zur Abgeltung von Mieterinvestitionen) und ab 1.10.2014 eine monatliche Miete in der Höhe von 495,00 € brutto (= 450,00 € netto) anfällt. Der Bf. verrechnet seinem Sohn ***Sohn2*** die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten nicht weiter. Im Gegenzug hat ***Sohn2*** nach dem Vertrag Hausmeisterarbeiten für dieses Haus zu erbringen oder für deren Erbringung durch Dritte zu sorgen. Die Miete wurde wie vereinbart von ***Sohn2*** bezahlt. Ob und in welchem Umfang die im Vertrag erwähnten Mieterinvestitionen und Hausmeisterarbeiten durch ***Sohn2*** getätigt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Dazu sind keinerlei Aufzeichnungen vorhanden. Die übrigen Wohnungen des Hauses wurden im streitgegenständlichen Zeitraum vom Bf. an fremde Dritte vermietet. Im Jahr 2011 schloss der Bf. zu folgenden Bedingungen Mietverträge über alle Wohnungen des gegenständlichen Hauses ab: | Wohnung | Nettomietzins | Quadratmeter | Nettomiete/m² | Top 1 (Erdgeschoß, ***Sohn2***) | 450,00 € | 129,90 m² | 3,46 € | Top 2 (Erdgeschoß, fremdvermietet) | 1.100,00 € | 103,40 m² | 10,64 € | Top 3 (Obergeschoß, fremdvermietet) | 1.363,64 € | 129,90 m² | 10,50 € | Top 4 (Obergeschoß, fremdvermietet) | 1.150,00 € | 103,40 m² | 11,12 € | Top 5 (Dachgeschoß, fremdvermietet) | 1.200,00 € | 81,30 m² | 14,76 € Insbesondere vermietete der Bf. demnach die im selben Haus gelegene Wohnung Top 3, welche gleich groß wie die Wohnung Top 1 ist, um 1.500,00 € brutto (= 1.363,64 € netto) zzgl. Betriebskosten in Höhe von 300,00 €. In den übrigen Mietverträgen ist die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen, im Mietvertrag mit ***Sohn2*** hingegen nicht. Auf die Wohnung Top 1 entfallen ¹⁶²⁄₇₄₁ Anteile und auf die dazugehörigen Tiefgaragenabstellplätze ⁶⁄₇₄₁ bzw. ¹⁴⁄₇₄₁ Anteile; insgesamt daher ¹⁸²⁄₇₄₁ Anteile bzw. ungefähr 24,56 %. Bei einer Betrachtung der Wohnnutzflächen anstelle der Eigentumsanteile entfallen 23,7 % auf die Wohnung Top 1. Der Bf. machte in allen Streitjahren für das Gebäude ***Adresse3*** AfA in Höhe von 21.445,77 € geltend. Darin enthalten sind 14.507,21 € an AfA für das gesamte Gebäude (Herstellungskosten inkl. Abbruchkosten 967.147,46 €, AfA-Satz 1,5 %) und 1.300,80 € an AfA für die Küche in der Wohnung Top 1 (Herstellungskosten 13.007,95 €, AfA-Satz 10 %). Die Häuser ***Adresse3*** und ***Adresse5*** verfügen über eine gemeinsame Heizungsanlage. Die Heizkosten sind den einzelnen Wohnungen direkt zuordenbar: | Heizkosten | 2013 | 2014 | 2015 | ***Adresse3*** Top 1 | 921,83 € | 1.000,31 € | 1.056,68 € | ***Adresse3*** Rest | 3.204,75 € | 2.225,35 € | 2.262,46 € | ***Adresse5*** | 7.102,35 € | 1.676,39 € | 172,61 € | Vom Bf. geltend gemacht (im Rahmen der Vermietung ***Adresse3***) | 11.228,93 € | 4.902,05 € | 3.491,75 € Die sonstigen Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Haus ***Adresse3*** betragen: 2013: 10.731,36 € 2014: 12.280,71 € 2015: 15.785,55 € 3.1.3. Beweiswürdigung zu Tz. 2 Der festgestellte Sachverhalt zu Tz. 2 gründet auf dem Schenkungs- und Wohnungseigentumsbegründungsvertrag vom 27.5.2011, dem Mietvertrag zwischen dem Bf. und ***Sohn2*** vom 19.9.2011 sowie den anderen im Akt aufliegenden Mietverträgen betreffend das Haus ***Adresse3***, dem der Parifizierung zugrunde liegenden Nutzwertgutachten vom 4.4.2011, den vom Bf. vorgelegten Anlagenverzeichnissen bzw. Kontenblättern (Konto 2011 Gebäude ***Adresse3***) der Jahre 2010 bis 2013, seinen Einkommensteuererklärungen samt Beilagen sowie den vorgelegten Heizkostenabrechnungen. Insbesondere ist den vorgelegten Anlagenverzeichnissen bzw. Kontenblättern nicht zu entnehmen, dass der Bf. - wie dieser behauptete - die an seinen Sohn ***Sohn1*** übergebenen Tiefgaragenabstellplätze bereits aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgeschieden hatte, auf deren Grundlage er die AfA berechnet hatte. Der auf die Wohnung Top 1 entfallende Anteil der Wohnnutzfläche wurde im Parallelverfahren RV/3100280/2020 betreffend die Jahre 2016 und 2017 vom Prüforgan nachvollziehbar ermittelt und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nutzflächenaufteilung in den hier gegenständlichen Jahren 2013 bis 2015 anders gewesen wäre. Die Negativfeststellung zu den Mieterinvestitionen und Hausmeisterarbeiten durch ***Sohn2*** musste getroffen werden, da diesbezüglich weder im Prüfungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen vom Bf. vorgelegt wurden. Da solche Unterlagen trotz ausdrücklicher Anforderung seitens der Behörde und des Gerichtes nicht vorgelegt wurden, kann das Gericht nur davon ausgehen, dass solche Unterlagen nicht existieren. Die festgestellten sonstigen Werbungskosten entsprechen den geltend gemachten Werbungskosten abzüglich der Heizkosten (die Berechnung entspricht Beilage E 1 zum Prüfungsbericht vom 7.11.2017; gegen diese Berechnung erhob der Bf. keine Einwendungen). Den Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Das Gericht konnte den festgestellten Sachverhalt daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen. 3.1.4. Rechtliche Beurteilung zu Tz. 2 Zum verfahrensrechtlichen Vorbringen des Bf. (die Feststellung Tz. 2a hätte schon bei der vorherigen Prüfung berücksichtigt werden müssen; der Sachverhalt zur Feststellung Tz. 2b sei bereits im Zuge der vorherigen Prüfung einer richtigen rechtliche Würdigung unterzogen worden), ist auf die Ausführungen im zweiten Absatz von Abschnitt 2.3.1. dieses Erkenntnisses zu verweisen. Zum Vorbringen, wonach die Heizkosten (Feststellung Tz. 2c) durchlaufende Posten darstellen würden, ist auf Abschnitt 2.3.2. dieses Erkenntnisses zu verweisen. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (der sogenannten "Angehörigenjudikatur") unabhängig von der zivilrechtlichen Gültigkeit für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Sämtliche dieser Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 2 Rz 160 mit zahlreichen Judikaturfundstellen). Im vorliegenden Fall ist insbesondere das dritte dieser Kriterien strittig - die "Fremdüblichkeit" des Mietvertrages. Nach den Feststellungen verlangt der Bf. von seinem Sohn eine Nettomiete, die exakt ⅓ der Nettomiete entspricht, die der Bf. von einer fremden Dritten für die im selben Haus liegende vergleichbare Wohnung Top 3 verlangte. Mit seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.10.2023, wonach Zahlungsausfälle zu einer vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnisses betreffend Top 3 geführt hätten und diese Wohnung nach einem Leerstand von mehreren Monaten zu einem "weit niedrigeren Preis" von 1.200,00 € brutto vermietet worden sei, zeigt der Bf. auch nicht auf, dass die Vermietung an seinen Sohn zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt wäre, zumal auch dieser "weit niedrigere" Preis noch immer mehr als das Doppelte des Mietzinses beträgt, welchen der Bf. von seinem Sohn verlangt hat. Im Gegensatz zu den anderen Mietern musste sein Sohn keine Kaution hinterlegen, wobei allerdings der Einwand des Bf. zutrifft, dass diesem Umstand für sich genommen im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung beizumessen ist, da es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überschießend wäre, eine in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kaum sinnvoll erscheinende Kaution vom eigenen Sohn zu verlangen. Der Verzicht des Bf. auf die Weiterverrechnung der Betriebskosten an seinen Sohn im Gegenzug zur Erbringung von "Hausmeisterarbeiten", die dem Umfang nach völlig vage bleiben und zu denen keine Aufzeichnungen existieren, kann genauso wie der Verzicht auf die Miete in den ersten Jahren im Gegenzug zu ebenfalls nicht nachgewiesenen und mangels Aufzeichnungen gar nicht nachweisbaren "Mieterinvestitionen" keinesfalls als fremdüblich angesehen werden. Insoweit mangelt es dem Vertragsverhältnis zwischen dem Bf. und seinem Sohn ***Sohn2*** überdies an einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt. Insgesamt kann dieses Rechtsverhältnis daher für steuerliche Zwecke nicht anerkannt werden. Die Einnahmen aus diesem Mietverhältnis sind daher genauso auszuscheiden wie die diesen gegenüberstehenden Ausgaben. Es handelt sich dabei - wie auch die belangte Behörde mehrfach ausgeführt hat - nicht um einen Anwendungsfall der Liebhaberei bzw. der Normalwertregelung des § 4 Abs. 9 UStG 1994, sondern um ein der "Angehörigenjudikatur" unterliegendes Rechtsverhältnis, welches von vornherein steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 stellen Absetzungen für Abnutzungen (AfA) nach den im betrieblichen Bereich dafür geltenden Grundsätzen auch im außerbetrieblichen Bereich zu berücksichtigende Werbungskosten dar. Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet, zum anderen Teil für eigene (Wohn-)Zwecke genutzt, dann steht nur die anteilige AfA zu (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Rz 167). Die Gebäudeaufteilung erfolgt dabei in der Regel nach der Nutzfläche. Allerdings können bei deutlich voneinander abweichenden Raumhöhen oder wertmäßig deutlich zurückbleibenden Gebäudeteilen auch andere Gewichtungen in die Berechnung der Aufteilungsschlüssel einfließen (VwGH 29.7.2014, 2010/13/0126; 31.1.2019, Ro 2017/15/0011). Die von der belangten Behörde schon im angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufteilung nach den Nutzwertanteilen wird diesem Anspruch gerecht, weil die Tiefgaragenabstellplätze wertmäßig hinter Wohnflächen derselben Größe deutlich zurückbleiben und dieser Umstand bei der Nutzwertberechnung berücksichtigt wurde. Allerdings sieht das Gericht keinen Anlass, die auf diese Art und Weise ermittelten Anteile zu runden, wie es die belangte Behörde tat. Stattdessen sind - im vorliegenden Fall zu Gunsten des Bf. - die exakten Nutzwertanteile bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die direkt zuordenbaren Heizkosten waren auszuscheiden, soweit sie sich auf die Wohnung Top 1 und das Haus ***Adresse5*** (Privathaus des Bf.) beziehen, weil insoweit mangels Zusammenhangs mit einer steuerlich anerkannten Einkunftsquelle keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988, sondern nichtabzugsfähige Haushaltsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vorliegen. Das Vorbringen des Bf., wonach die Heizkosten abweichend zur Gänze dem Haus ***Adresse3*** zuzuordnen seien, ist angesichts der vorliegenden Heizkostenabrechnungen, welche eine genaue Zuordnung zu den einzelnen Objekten erlauben, unverständlich. Aus demselben Grund wie die Heizkosten waren auch die sonstigen Werbungskosten anteilig nicht anzuerkennen, soweit sie sich auf die Wohnung Top 1 beziehen, und zwar konkret um 23,7 % (Nutzflächenanteil der Wohnung Top 1). Da einige in den sonstigen Werbungskosten enthaltenen Positionen (laut Aufstellung des Bf. vor allem Reinigung, Kanal-, Wasser- und Abfallgebühren) eher einen Bezug zur Wohnnutzfläche haben als zu den Eigentums- bzw. Nutzwertanteilen, erschien es dem Gericht sachgerecht, für die Kürzung dieser Werbungskosten - zu Gunsten des Bf. - eine Aufteilung nach der Nutzfläche anstelle der Eigentumsanteile vorzunehmen. Diese Neuberechnung schlägt auch auf die Umsatzsteuer durch. 3.1.5. Berechnungen zu Tz. 2 AfA Tiefgarage ***Sohn1***: 14.507,21 € x ²²⁄₇₄₁ = 430,71 € AfA Wohnung Top 1: 14.507,21 € x ¹⁸²⁄₇₄₁ = 3.563,17 € + 1.300,80 € (AfA Küche) = 4.863,97 € Kürzung Heizkosten 2013: 11.228,93 € (geltend gemacht) - 3.204,75 € (zustehend) = 8.024,18 € Kürzung Heizkosten 2014: 4.902,05 € (geltend gemacht) - 2.225,35 € (zustehend) = 2.676,70 € Kürzung Heizkosten 2015: 3.491,75 € (geltend gemacht) - 2.262,46 € (zustehend) = 1.229,29 € Kürzung sonstige Werbungskosten 2013: 10.731,36 € x 23,7 % = 2.543,33 € Kürzung sonstige Werbungskosten 2014: 12.280,71 € x 23,7 % = 2.910,53 € Kürzung sonstige Werbungskosten 2015: 15.785,55 € x 23,7 % = 3.741,18 € | Einkünfte aus VuV ***Adresse3*** | 2013 | 2014 | 2015 | Einkünfte laut Erklärung | 19.911,10 € | 21.379,61 € | 28.778,76 € | + AfA Tiefgarage ***Sohn1*** | +430,71 € | +430,71 € | +430,71 € | + AfA Wohnung Top 1 | +4.863,97 € | +4.863,97 € | +4.863,97 € | + Heizkosten Top 1 & ***Adresse5*** | +8.024,18 € | +2.676,70 € | +1.229,29 € | + Sonstige Werbungskosten Top 1 | +2.543,33 € | +2.910,53 € | +3.741,18 € | - Einnahmen Vermietung Top 1 | --- | -1.350,00 € | -5.400,00 € | Einkünfte laut Gericht | 35.773,29 € | 30.911,52 € | 33.643,91 € | Einkünfte laut Bescheid | 35.980,94 € | 31.139,31 € | 33.917,26 € | Änderung gegenüber Bescheid (+: zu Lasten / -: zu Gunsten des Bf.) | -207,65 € | -227,79 € | -273,35 € Die Neuberechnung der Kürzung der sonstigen Werbungskosten wirkt sich auf die Umsatzsteuer folgendermaßen aus: | Umsatzsteuerneuberechnung | 2013 | 2014 | 2015 | Nicht anerkannte Werbungskosten | 2.543,33 € | 2.910,53 € | 3.741,18 € | Vorsteuerkürzung laut Gericht (20 %) | 508,67 € | 582,11 € | 748,24 € | Vorsteuerkürzung laut Bescheid | 536,57 € | 614,04 € | 789,28 € | Änderung gegenüber Bescheid (+: zu Lasten / -: zu Gunsten des Bf.) | -27,90 € | -31,93 € | -41,04 € 3.2. Zu Tz. 3 ("Vermietung ***Adresse5***") 3.2.1. Parteienvorbringen zu Tz. 3 Die belangte Behörde führte unter dieser Textziffer aus, bei den vom Bf. erklärten Einnahmen aus der Vermietung ***Adresse5*** handle es sich um fiktive Einnahmen. Diese würden für seine Tätigkeit als Hausverwalter stehen. Diese Tätigkeit beziehe sich auf die von ihm vermieteten Häuser einschließlich der Wohnungen, die er zwischenzeitlich bereits verkauft oder verschenkt hatte. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ausgaben würden die private Wohnung des Bf. betreffen und stünden für den Aufwand seines "Arbeitszimmers". Die Hausverwaltertätigkeit sei überdies nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären, sondern im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bf. hat dazu erklärt, die beschriebene Vorgangsweise sei infolge einer früheren Außenprüfung beim Bf. von seinem damaligen Steuerberater umgesetzt worden; demnach seien vom damaligen Prüfer 25 % der anfallenden Betriebskosten des Hauses ***Adresse5*** als Aufwand für die Bürokosten zuerkannt worden; diese seien somit "Teil eines Nachweises für den Verwaltungsaufwand". Im Übrigen wurde zu diesem Punkt vom Bf. kein Vorbringen erstattet. 3.2.2. Sachverhalt zu Tz. 3 Das Haus ***Adresse5*** wurde im Prüfungszeitraum vom Bf. und seinen Familienangehörigen bewohnt. Bei den in diesem Punkt vom Bf. erklärten Einnahmen handelt es sich um fiktive Einnahmen und keine tatsächlichen Geldzuflüsse an diesen, zumal überhaupt kein Mietverhältnis vorlag. Die tatsächlichen Einnahmen aus der Hausverwaltertätigkeit des Bf. hat er bereits als Bestandteil der eingenommenen Betriebskosten bei den einzelnen Vermietungen erklärt. Die geltend gemachten Ausgaben stellen einen Teil der Kosten des Bf. (Grundsteuer, Heizöl, Strom, Abfallgebühren, Kanal, Wasser, AfA) für seine eigene Wohnung dar, mit dem die Kosten für sein Büro bzw. Arbeitszimmer abgegolten werden sollen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100236/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100236.2020
Stammnummer
150901
Gültig
12.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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